13.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen aus seiner Sitzung vom 1. Juli 2011 zum Entwurf eines Beschlusses in der Sache COMP/M.6101 — UPM/Myllykoski und Rhein Papier

Berichterstatter: Zypern

2012/C 107/02

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass es sich bei der angemeldeten Transaktion um einen Zusammenschluss im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die angemeldete Transaktion EU-weite Bedeutung im Sinne der EG-Fusionskontrollverordnung hat.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung der vorliegenden Transaktion die relevanten Produktmärkte wie folgt zu definieren sind:

a)

der Markt für Zeitschriftenpapier, der alle Grade von gestrichenen mechanischen Rollen („CMR“), maschinenglattes Papier („MFC“) und superkalendriertes Papier („SC“) einschließlich sogenanntes SC-B-äquivalentes Papier enthält. Es ist in diesem Fall nicht notwendig, festzustellen, ob der Markt breiter ist als der Markt für Zeitschriftenpapier oder enger als der Markt für SC-Papier.

b)

der Markt für Zeitungspapier, auch wenn die Definition des genauen Produktmarktes offen bleiben kann;

c)

der Markt für den Erwerb von Altpapier, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

d)

der Markt für Holzbeschaffung, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

e)

der Markt für die Herstellung von Zellstoff, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

f)

der Markt für die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Elektrizität, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

g)

der Markt für die Herstellung von Holzpaneelen, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann;

h)

der Markt für die Herstellung von Schnittholz, auch wenn die genaue Definition des Produktmarktes offen bleiben kann.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass für die Zwecke der Beurteilung der vorliegenden Transaktion die geographischen Märkte wie folgt zu definieren sind:

a)

bezüglich aller Märkte für Zeitschriftenpapier und der möglichen Segmente: der EWR und die Schweiz;

b)

bezüglich aller Märkte für Zeitungspapier: der EWR und die Schweiz;

c)

bezüglich aller Märkte für den Erwerb von Altpapier kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

d)

bezüglich aller Nachfragemärkte für Holzbeschaffung kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

e)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Zellstoff kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

f)

bezüglich aller Märkte für die Erzeugung und den Großhandelsverkauf von Elektrizität kann die genaue Definition der geographische Produktmärkte Marktabgrenzung offen bleiben;

g)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Holzpaneelen kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben;

h)

bezüglich aller Märkte für die Herstellung von Schnittholz kann die genaue Definition der geographischen Produktmärkte offen bleiben.

5.

Der Beratenden Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der vorgeschlagene Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindern wird, in Bezug auf die folgenden Märkte:

a)

alle Märkte für Zeitschriftenpapier; unabhängig von der genauen Definition des Marktes

b)

alle Märkte für Zeitungspapier;

c)

alle Märkte für den Erwerb von Altpapier;

d)

alle Nachfragemärkte für Holzbeschaffung;

e)

alle Märkte für die Herstellung von Zellstoff;

f)

alle Märkte für die Erzeugung und Großhandelsverkauf von Elektrizität;

g)

alle Märkte für die Herstellung von Holzpaneelen;

h)

alle Märkte für die Herstellung von Schnittholz.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass der angemeldete Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der EG-Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden soll.

7.

Der Beratende Ausschuss schlägt vor, diese Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.