18.2.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 48/15 |
Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2011 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.605 — CRT Glas
Berichterstatter: Die Niederlande
2012/C 48/05
1. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das von der Entscheidung abgedeckte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt. |
2. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf enthaltenen Beurteilung der Kommission zum Produkt und zur geographischen Reichweite der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise überein. |
3. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Adressaten des Beschlussentwurfes sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben. |
4. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zweck der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltenswesie darin bestand, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zu beschränken. |
5. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU und zwischen den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens merkbar zu beeinträchtigen. |
6. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein. |
7. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein. |
8. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entwurfs des Beschlusses eine Geldbuße auferlegt werden sollte. |
9. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Geldbußenmitteilung von 2006 bei der Bemessung der Geldbußen gemäß Artikel 23(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein. |
10. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein. |
11. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein. |
12. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden Umstände anwendbar sind. |
13. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der mildernden Umstände überein, die von der Kommission für zwei Adressaten der Entscheidung festgestellt werden. |
14. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein. |
15. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Mitteilung zu Vergleichsverfahren von 2008 überein. |
16. |
Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein. |
17. |
Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union. |