18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 48/15


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung am 17. Oktober 2011 zu einem vorläufigen Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.605 — CRT Glas

Berichterstatter: Die Niederlande

2012/C 48/05

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass das von der Entscheidung abgedeckte wettbewerbswidrige Verhalten eine Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der im Beschlussentwurf enthaltenen Beurteilung der Kommission zum Produkt und zur geographischen Reichweite der Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Adressaten des Beschlussentwurfes sich an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen beteiligt haben.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass der Zweck der Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltenswesie darin bestand, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen zu beschränken.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise geeignet war, den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU und zwischen den anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens merkbar zu beeinträchtigen.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission im Entwurf des Beschlusses hinsichtlich der Adressaten überein.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entwurfs des Beschlusses eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Geldbußenmitteilung von 2006 bei der Bemessung der Geldbußen gemäß Artikel 23(2)(a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein.

11.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen überein.

12.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass im vorliegenden Fall keine erschwerenden Umstände anwendbar sind.

13.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der mildernden Umstände überein, die von der Kommission für zwei Adressaten der Entscheidung festgestellt werden.

14.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

15.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Ermäßigung der Geldbußen auf der Grundlage der Mitteilung zu Vergleichsverfahren von 2008 überein.

16.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

17.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.