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30.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 153/23 |
VERFAHRENSORDNUNG,
am 3. Mai 2011 in Brüssel angenommen und am 3. April 2012 in Baku geändert
2012/C 153/06
Artikel 1
Art und Ziele
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST ist das parlamentarische Organ der Östlichen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren osteuropäischen Partnern, auf die dem Grundsatz nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union angewendet werden kann, und stützt sich auf gegenseitige Interessen und Verpflichtungen sowie die Grundsätze der Differenzierung, der gemeinsamen Trägerschaft und Verantwortung.
2. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST dient als parlamentarisches Forum der Förderung der notwendigen Voraussetzungen für die Beschleunigung der politischen Assoziierung und der weiteren wirtschaftlichen Integration zwischen der Europäischen Union und den osteuropäischen Partnerländern. Als zuständiges Organ für die parlamentarische Beratung, Kontrolle und Überwachung der Partnerschaft trägt die Versammlung zur Stärkung, Entwicklung und Öffentlichkeitswirksamkeit der Partnerschaft bei.
3. Die Teilnahme an der Parlamentarischen Versammlung EURONEST erfolgt auf freiwilliger Grundlage, sofern die in der Gründungsakte verankerten Kriterien für die Mitgliedschaft erfüllt sind, und im Geiste der Integration und Offenheit.
4. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST trägt zur praktischen Unterstützung, Förderung und Konsolidierung der Östlichen Partnerschaft bei und bezieht zu diesem Zweck deren vier thematische Plattformen in ihre Arbeit ein:
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(a) |
Fragen zu Grundwerten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Fragen in Bezug auf Marktwirtschaft, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung; |
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(b) |
Die weitere wirtschaftliche Integration zwischen der EU und ihren osteuropäischen Partnern, Unterstützung der sozioökonomischen Reformen der osteuropäischen Partner sowie der Liberalisierung des Handels und der Investitionen, was zu einer Annäherung an die Rechtsvorschriften und Normen der EU beitragen wird, mit dem Ziel der Einrichtung eines Netzes weitreichender und umfassender Freihandelszonen; |
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(c) |
Mechanismen für die gegenseitige Unterstützung im Energiebereich und bei der Energieversorgungssicherheit sowie Harmonisierung der Energiepolitik und -vorschriften der osteuropäischen Partnerländer; |
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(d) |
Förderung direkter Kontakte zwischen den Menschen und des Austauschs zwischen den Bürgern der Europäischen Union und der osteuropäischen Partner, insbesondere zwischen jungen Menschen; Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des interkulturellen Dialogs sowie Unterstützung von Bildung, Forschung sowie der Entwicklung der Informations- und Mediengesellschaft. |
Artikel 2
Zusammensetzung
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST setzt sich paritätisch zusammen und besteht aus:
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a) |
60 Mitgliedern des Europäischen Parlaments; |
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(b) |
je 10 Mitgliedern aus den nationalen Parlamenten der teilnehmenden osteuropäischen Partnerländer. |
2. Die Ernennung der Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, die vom Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der osteuropäischen Partnerländer entsandt werden, erfolgt gemäß den vom Europäischen Parlament bzw. den Parlamenten der osteuropäischen Partnerländer festgelegten Verfahren auf eine Art und Weise, die die Verteilung der vertretenen Fraktionen und Delegationen möglichst gut widerspiegelt. Jedes teilnehmende Parlament hat die Möglichkeit, gemäß demselben Verfahren Ersatzmitglieder für die Parlamentarische Versammlung EURONEST zu ernennen.
3. Die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beruht auf parlamentarischen Delegationen, die von den beiden Seiten gebildet werden. Die Mitglieder können sich innerhalb der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auch zu eigenen politischen Gruppierungen zusammenschließen.
4. Die teilnehmenden Parlamente fördern ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen bei den Ernennungen in die Parlamentarische Versammlung EURONEST und ihre Gremien.
5. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST wacht darüber, dass die Zusammensetzung all ihrer Organe mit Blick auf die Vertretung der politischen Familien und die Nationalität der Mitglieder ausgewogen ist.
6. Vakante Sitze stehen in jedem Fall denjenigen Parlamenten zur Verfügung, denen sie zugeteilt wurden.
Artikel 3
Zuständigkeiten
Die Parlamentarische Versammlung EURONEST dient als Forum für die parlamentarische Erörterung, Beratung, Kontrolle und Überwachung sämtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Östlichen Partnerschaft. Zu diesem Zweck gehört es zu den Befugnissen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, unter anderem Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen anzunehmen, die an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft, an die mit der Entwicklung der Östlichen Partnerschaft befassten Institutionen und Ministerkonferenzen sowie die Europäische Union und die Institutionen der osteuropäischen Partner gerichtet werden. Ebenso ist es ihre Aufgabe, auf Ersuchen des Gipfels oder der Ministerkonferenzen Berichte und Vorschläge zu konkreten Maßnahmen im Rahmen der verschiedenen Tätigkeitsbereiche der Partnerschaft auszuarbeiten.
Artikel 4
Präsident und Präsidium
1. Die beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wählen aus ihrer Mitte ein Präsidium, das aus zwei gleichrangigen Ko-Präsidenten (je einer von jeder Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) und mehreren Vizepräsidenten (je einer aus jedem teilnehmenden osteuropäischen Partnerland, das nicht den Ko-Präsidenten stellt, sowie die gleiche Anzahl aus dem Europäischen Parlament) besteht. Das Verfahren zu deren Wahl sowie ihre Amtszeit werden von der jeweiligen Seite getrennt festgelegt.
2. Präsidiumsmitglieder, die nicht in der Lage sind, an der nächsten Sitzung des Präsidiums teilzunehmen, können durch ein Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, das zu derselben Fraktion des Europäischen Parlaments oder zu derselben osteuropäischen Partnerdelegation gehört, ersetzt werden. Die Ko-Präsidenten sind vor der Sitzung in schriftlicher Form über die Ersetzung zu informieren. Falls der Ko-Präsident ersetzt wird, übernimmt die Ersatzperson seine Funktion als Präsidiumsmitglied, jedoch nicht seine Funktion als Ko-Präsident.
3. In die Zuständigkeit des Präsidiums fallen die Koordinierung der Tätigkeit der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, die Überwachung ihrer Aktivitäten, Entschließungen und Empfehlungen sowie die Herstellung von Beziehungen zum Gipfel der Östlichen Partnerschaft, den Ministerkonferenzen sowie zu den Gruppen hochrangiger Beamter und Botschafter und zu Vertretern der Zivilgesellschaft und anderer Gremien. Das Präsidium vertritt die Versammlung in den Beziehungen zu anderen Institutionen.
4. Das Präsidium tritt auf Veranlassung der Ko-Präsidenten mindestens zweimal jährlich zusammen, davon einmal gleichzeitig mit der Plenarsitzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder von der osteuropäischen Seite und die Hälfte der Mitglieder vom Europäischen Parlament anwesend sind.
5. Das Präsidium erstellt den Entwurf der Tagesordnung für die Parlamentarische Versammlung EURONEST und legt die allgemeinen Verfahren für deren Abwicklung fest.
6. Das Präsidium ist für Fragen in Zusammenhang mit der Zusammensetzung und den Aufgabenbereichen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen zuständig. Das Präsidium erteilt darüber hinaus den Ausschüssen die Befugnis zur Erarbeitung von Berichten Entschließungsentwürfen und Empfehlungen. Es kann den Ausschüssen außerdem verschiedene Fragen zur Prüfung vorlegen, und diese verfassen dann gegebenenfalls Berichte zu konkreten Themen.
7. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Falls ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Präsidiums, das eine osteuropäische Partnerdelegation vertritt, im Namen seiner Delegation erklärt, dass der Inhalt einer Entschließung, die durch das Präsidium anzunehmen ist, sich auf das vitale Interesse seines Landes auswirkt und als Beleg eine schriftliche Erläuterung mit der Beschreibung des Schadens bereitstellt, ist ein Konsens der Präsidiumsmitglieder für die Annahme der Entschließung erforderlich. Diese Option kann nur in Ausnahmefällen eingesetzt werden, wenn das Überleben, die Sicherheit und die Vitalität der Nation durch die vorgeschlagene Entschließung speziell beeinträchtigt werden und darf sich nur auf denjenigen Teil der Entschließung beziehen, der sich auf das vitale Interesse dieses osteuropäischen Partnerlandes auswirken würde. Diese Option darf nicht eingesetzt werden, um den Ausfall des Präsidiums im Zusammenhang mit der Annahme einer gesamten Entschließung oder für Entschließungen technischer oder verfahrenstechnischer Natur zu bewirken.
Artikel 5
Beziehungen zum Gipfel der Östlichen Partnerschaft, zum Ministerrat, zur Europäischen Kommission und zu Ministerkonferenzen
1. Das Präsidium sorgt in sämtlichen Bereichen für engere Beziehungen zu den Institutionen und Organen der Östlichen Partnerschaft und zu den Organisationen zur Östlichen Partnerschaft. Die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit werden gegebenenfalls in entsprechenden Protokollen und Absichtserklärungen näher ausgeführt.
2. Die Vertreter des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrates, der Europäischen Kommission und der Ministerkonferenzen, die sich mit der Entwicklung und Konsolidierung der Östlichen Partnerschaft befassen, werden vom Präsidium eingeladen, an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und ihrer Organe teilzunehmen.
Artikel 6
Beobachter
1. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST Vertretern der Parlamente der EU-Troika die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST als Beobachter gestatten.
2. Das Präsidium kann zudem Vertreter weiterer Institutionen und Gremien sowie weitere Personen einladen, um an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, ihrer Ausschüsse und Arbeitsgruppen teilzunehmen.
Artikel 7
Plenarsitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST
1. Die von ihren Ko-Präsidenten einberufene Parlamentarische Versammlung EURONEST tagt grundsätzlich einmal jährlich, und zwar abwechselnd in einem osteuropäischen Partnerland und in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner Arbeitsorte, auf Einladung des Europäischen Parlaments bzw. des Parlaments des die Sitzung ausrichtenden osteuropäischen Partnerlandes.
2. Auf Antrag des Präsidiums können die Ko-Präsidenten außerordentliche Plenarsitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST einberufen.
3. Die Eröffnungssitzung jeder Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wird eröffnet vom Präsidenten des Europäischen Parlaments bzw. dem Präsidenten des Parlaments des die Sitzung ausrichtenden osteuropäischen Partnerlandes.
Artikel 8
Sitzungsvorsitz
1. Die Ko-Präsidenten entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei den einzelnen Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST den Vorsitz führt. Der Vorsitzende kann sich während der Sitzung im Vorsitz von einem anderen Ko-Präsidenten oder Vizepräsidenten vertreten lassen.
2. Der Vorsitzende eröffnet, unterbricht und schließt die Sitzungen, wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung, erteilt das Wort, begrenzt die Redezeit, stellt Fragen zur Abstimmung und verkündet das Ergebnis der Abstimmungen.
3. Der Vorsitzende entscheidet über Angelegenheiten, die in den Sitzungen angesprochen werden, einschließlich solcher, die nicht in der Geschäftsordnung geregelt sind. Erforderlichenfalls konsultiert er das Präsidium.
4. Der Vorsitzende darf in einer Aussprache nur das Wort ergreifen, um das Thema bekanntzugeben oder die Aussprache zum Beratungsgegenstand zurückzuführen; will er sich an der Aussprache beteiligen, so gibt er den Vorsitz an einen anderen Ko-Präsidenten oder einen Vizepräsidenten ab.
Artikel 9
Tagesordnung
1. Die Ko-Präsidenten legen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST den vom Präsidium erstellten Entwurf der Tagesordnung der Plenarsitzung zur Annahme vor.
2. In den Entwurf der Tagesordnung jeder Plenarsitzung werden zwei Arten von Themen aufgenommen:
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(a) |
von den ständigen Ausschüssen vorgelegte Berichte, deren Anzahl grundsätzlich auf einen Bericht pro Ausschuss und pro Sitzung begrenzt wird. Entschließungsanträge, die ebenfalls in einem Bericht enthalten sein können, sind vier Wochen vor der Eröffnung der Sitzung einzureichen. Die Textlänge der in den Berichten enthaltenen Entschließungsanträge wird in Anlage II dieser Geschäftsordnung festgelegt; Das Präsidium kann in Abhängigkeit vom Fortschritt der vorbereitenden Arbeiten auf Antrag der Ko-Vorsitzenden beschließen, über wie viele Berichte pro Sitzung abgestimmt wird. |
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(b) |
dringliche Themen, die von einem ständigen Ausschuss vorgeschlagen oder vom Präsidium selbst zur Sprache gebracht werden; die Aufnahme dieser Themen hat Ausnahmecharakter, ihre Zahl darf drei pro Plenarsitzung nicht übersteigen. |
3. Von mindestens 10 Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST aus mindestens zwei Delegationen oder einer Fraktion des Europäischen Parlaments kann ein Entschließungsantrag zu einem dringlichen Thema eingebracht werden. Diese Entschließungsanträge müssen sich auf die in die Tagesordnung der Sitzung aufgenommenen dringlichen Themen beschränken und dürfen höchstens 1 000 Wörter umfassen. Entschließungsanträge zu dringlichen Themen sind 48 Stunden vor Beginn der Plenarsitzung einzureichen, auf der über sie diskutiert und abgestimmt werden soll.
4. Entschließungsanträge zu dringlichen Themen werden beim Präsidium eingereicht, das bei jedem einzelnen Antrag dafür sorgt, dass er die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt, auf der Tageordnung steht und in den Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST vorliegt. Die Vorschläge des Präsidiums werden der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zur Annahme vorgelegt.
Artikel 10
Beschlussfähigkeit
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder von der osteuropäischen Seite und ein Drittel der Mitglieder vom Europäischen Parlament anwesend sind.
2. Alle Abstimmungsergebnisse sind ungeachtet der Zahl der Abstimmenden gültig, es sei denn, der Vorsitzende stellt bei Beginn der Abstimmung auf den von mindestens 15 anwesenden Mitgliedern vor der Abstimmung gestellten Antrag hin fest, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird die Abstimmung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung gesetzt.
Artikel 11
Sitzordnung
1. Die Sitzordnung der Mitglieder wird in alphabetischer Reihenfolge, unabhängig von der Nationalität, festgelegt. Das Präsidium ist an der Stirnseite angeordnet.
2. Die Vertreter des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrats, der Europäischen Kommission, der Ministerkonferenzen und die Beobachter werden von den Mitgliedern getrennt platziert.
Artikel 12
Amts- und Arbeitssprachen
1. Amtssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sind die Amtssprachen der Europäischen Union und die Amtssprachen der osteuropäischen Partner. Arbeitssprachen sind Englisch, Deutsch, Französisch und Russisch. An jedem Arbeitsort kann die sprachliche Unterstützung, die gegebenenfalls angefordert wird, damit sichergestellt ist, dass jedes Mitglied uneingeschränkt an den Arbeiten teilnehmen kann, von den entsprechenden Diensten des Europäischen Parlaments gewährt werden, sofern das Parlament des Landes, das die Sitzung ausrichtet, damit einverstanden ist.
2. Das Parlament, das die jeweilige Sitzung ausrichtet, stellt den Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST die Arbeitsdokumente in deren Arbeitssprachen und, sofern möglich, in allen Amtssprachen zur Verfügung.
3. Grundsätzlich kann sich jedes Mitglied bei den Aussprachen, soweit dies möglich ist, in einer der Amtssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST äußern. Die Redebeiträge werden in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und, soweit dies gemäß Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments möglich ist, in die Amtssprachen der Europäischen Union gedolmetscht, wenn Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST an einem der Arbeitsorte des Europäischen Parlaments stattfinden.
4. Die Sitzungen der Ausschüsse und gegebenenfalls der Arbeitsgruppen sowie die Anhörungen finden in den Arbeitssprachen statt, es sei denn, es sind die in der Geschäftsordnung vorgesehenen Möglichkeiten gegeben.
5. Die von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen Texte werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union und von den Parlamenten der osteuropäischen Partner in deren Amtssprachen in einer von ihnen als angemessen angesehenen Form veröffentlicht.
Artikel 13
Öffentlichkeit der Aussprachen
Die Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sind öffentlich, sofern von ihr keine anderen Entscheidungen getroffen werden.
Artikel 14
Worterteilung
1. Ein Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann das Wort ergreifen, wenn es ihm vom Vorsitzenden erteilt worden ist.
2. Den Vertretern des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, des Ministerrates, der Europäischen Kommission und der verschiedenen Ministerkonferenzen sowie den Beobachtern ist nach Genehmigung durch den Vorsitzenden das Wort zu erteilen.
3. Schweift ein Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft ihn der Vorsitzende zur Ordnung. Fährt der Redner im gleichen Sinne fort, so kann ihm der Vorsitzende für eine von ihm als angemessen erachtete Zeit das Wort entziehen.
Artikel 15
Bemerkungen zur Anwendung der Geschäftsordnung
1. Jedes Mitglied kann für eine Bemerkung zur Anwendung der Geschäftsordnung oder für einen Antrag zum Verfahren für höchstens zwei Minuten das Wort ergreifen. Diese Wortmeldungen sind vorrangig.
2. Wünscht ein Mitglied, gegen die angeführten Gründe das Wort zu ergreifen, so erteilt ihm der Vorsitzende für höchstens zwei Minuten das Wort.
3. Zu diesem Punkt werden keine weiteren Redner gehört.
4. Der Vorsitzende gibt seine Entscheidung über die Meldungen zur Geschäftsordnung oder den Antrag zum Verfahren bekannt. Erforderlichenfalls konsultiert er das Präsidium.
Artikel 16
Stimmrecht und Abstimmungsmodalitäten
1. Jedes Mitglied verfügt über eine personengebundene und nicht übertragbare Stimme.
2. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST stimmt durch Handzeichen ab. Ist das Ergebnis der Abstimmung durch Handzeichen unklar, so wird das Ergebnis mithilfe von Farbkarten oder, wenn möglich, durch elektronische Abstimmung ermittelt.
3. Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird vom Wahlausschuss durchgeführt. der sich zu zwei gleichen Teilen aus den Vertretern der Sekretariate beider Komponenten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt. Der Wahlausschuss wird vom Präsidium vor Beginn der einzelnen Sitzung ernannt und berichtet das Wahlergebnis direkt den Ko-Präsidenten.
4. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Mitgliedern der Versammlung, der am Tag vor der Abstimmung bis 18:00 Uhr schriftlich zu stellen ist, kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST beschließen, dass eine geheime Abstimmung stattfindet.
5. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST fasst ihre Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder von mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder von mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter des Europäischen Parlaments getrennt, wenn auch gleichzeitig abstimmen. Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.
Artikel 17
Entschließungen und Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann zu Angelegenheiten, die mit den verschiedenen Bereichen der Partnerschaft in Zusammenhang stehen, Entschließungen annehmen und Empfehlungen an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft sowie an die mit der Entwicklung der Partnerschaft beschäftigten Organe, Institutionen, Gruppen und Ministerkonferenzen oder an die Europäische Union und die Institutionen der osteuropäischen Partner richten.
2. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST entscheidet über die Entschließungsanträge, die in den von den ständigen Ausschüssen eingereichten Berichten enthalten sind.
3. Gegebenenfalls entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auch über die Entschließungsanträge zu dringlichen Themen.
4. Gegebenenfalls entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auch über die Entschließungsanträge zu dringlichen Themen. Nach der Aussprache stimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST zunächst über jeden einzelnen der Entschließungsanträge und über die entsprechenden Änderungsanträge ab. Nach der Aussprache stimmt die Parlamentarische Versammlung EURONEST zunächst über jeden einzelnen der Entschließungsanträge und über die entsprechenden Änderungsanträge ab. Sobald ein gemeinsamer Entschließungsantrag vorliegt, werden alle anderen Entschließungsanträge zum gleichen Thema hinfällig. Sollte kein gemeinsamer Entschließungsantrag angenommen werden, erfolgt die Abstimmung über die übrigen Entschließungsanträge in der Reihenfolge ihrer Einreichung.
Artikel 18
Grußbotschaften an den Gipfel der Östlichen Partnerschaft
Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung EURONEST übermittelt einen Entwurf einer Grußbotschaft an den Gipfel bzw. an das Ministertreffen der Östlichen Partnerschaft, der auf den von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen Entschließungen und Empfehlungen beruht. Die Grußbotschaft wird anschließend von den Ko-Präsidenten an die zuständigen Institutionen übermittelt.
Artikel 19
Erklärungen
Das Präsidium kann vereinbaren, dringliche Erklärungen zu Fragen im Zusammenhang mit der Östlichen Partnerschaft sowie bei Naturkatastrophen, plötzlich eintretenden Krisen oder bei Ausbruch eines Konfliktes abzugeben, bei denen ein institutioneller Aufruf an die Beteiligten, von Gewaltmaßnahmen abzusehen und/oder in politische Verhandlungen zu treten, bzw. zur Solidarität mit den betroffenen Menschen und Ländern für nützlich oder notwendig befunden wird. Solche Erklärungen müssen auf etwaig vorhandenen Entschließungen und Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST beruhen und so bald wie möglich an alle Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zur Information übermittelt werden. Die Ko-Präsidenten sorgen für die Veröffentlichung der Erklärungen.
Artikel 20
Änderungsanträge
1. Änderungsanträge zu den in der Plenarsitzung behandelten Texten müssen durch mindestens 5 Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder durch eine Fraktion gemäß Artikel 2 Absatz 3 eingebracht werden. Änderungsanträge müssen sich auf den Text beziehen, der geändert werden soll, und sie müssen schriftlich eingereicht werden. Der Vorsitzende befindet auf der Grundlage dieser Kriterien über ihre Zulässigkeit.
2. Die Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen wird zu Beginn der Tagung festgesetzt.
3. Bei der Abstimmung haben die Änderungsanträge Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen.
4. Liegen mehrere Änderungsanträge zu demselben Gegenstand vor, so wird zunächst über den Antrag abgestimmt, der inhaltlich am weitesten von dem ursprünglichen Text abweicht. Mündliche Änderungsanträge sind lediglich zulässig, wenn durch sie sachliche oder sprachliche Fehler korrigiert werden. Andere mündliche Änderungsanträge sind nicht zulässig.
5. Die Versammlung erörtert keine Änderungsanträge (einschließlich mündlicher Änderungsanträge), gegen die aufgrund vitaler Interessen ein Einwand erhoben wurde.
Artikel 21
Anfragen zur schriftlichen Beantwortung
1. Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann Anfragen zur schriftlichen Beantwortung an die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, den amtierenden Vorsitz des Gipfels, den Ministerrat der Europäischen Union oder an die Europäische Kommission richten.
2. Diese Fragen müssen sich auf die Östliche Partnerschaft und insbesondere deren vier thematische Plattformen beziehen. Die Anfragen werden schriftlich beim Präsidium eingereicht. Dieses übermittelt sie, falls es sie für zulässig befindet, den entsprechenden Instanzen mit der Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Anfrage eine schriftliche Antwort zu erteilen.
Artikel 22
Anfragen mit Ersuchen um mündliche Beantwortung
1. Die Fragestunde mit Anfragen an die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, den amtierenden Vorsitz des Gipfels, den Ministerrat der Europäischen Union und an die Europäische Kommission findet auf jeder Tagung zu einem vom Präsidium festgelegten Zeitpunkt statt, der so gewählt ist, dass die Anwesenheit der oben genannten Instanzen auf höchster Ebene gewährleistet ist.
2. Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann jeweils eine Anfrage zur mündlichen Beantwortung vorbringen. Diese Fragen müssen sich auf die Östliche Partnerschaft und insbesondere deren vier thematische Plattformen beziehen. Bei den von mehreren Mitgliedern eingereichten Anfragen wird nur einem Mitglied das Wort zu deren mündlichem Vortrag erteilt. Die Anfragen, die höchstens 100 Wörter umfassen dürfen, werden innerhalb der vom Präsidium festgesetzten Frist schriftlich bei diesem eingereicht. Das Präsidium befindet über ihre Zulässigkeit. Vor allem Anfragen, die Themen betreffen, die bereits zur Aussprache auf die Tagesordnung gesetzt wurden, werden vom Präsidium für unzulässig erklärt. Die für zulässig erklärten Anfragen werden den entsprechenden Institutionen übermittelt. Die Ko-Präsidenten befinden über die Reihenfolge, in der die mündlichen Anfragen behandelt werden. Die Fragesteller werden von ihrem Beschluss unterrichtet.
3. Für die Behandlung von Anfragen zur mündlichen Beantwortung sieht die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf jeder Tagung nicht mehr als zwei Stunden vor. Anfragen, die aus Zeitgründen unbeantwortet geblieben sind, werden schriftlich beantwortet, es sei denn, der Verfasser zieht seine Anfrage zurück. Eine mündliche Anfrage wird nur beantwortet, wenn der Fragesteller anwesend ist.
4. Die ministeriellen Instanzen der Östlichen Partnerschaft, der amtierende Vorsitz des Gipfels, der Ministerrat der Union und die Europäische Kommission werden um kurze Antworten ersucht. Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern der Parlamentarischen Versammlung EURONEST kann nach der Antwort eine Aussprache stattfinden. Der Vorsitzende setzt die Dauer dieser Aussprache fest.
Artikel 23
Ersuchen um Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung EURONEST
Auf Antrag des Gipfels der Östlichen Partnerschaft, der Ministerkonferenzen, der Europäischen Kommission oder anderer zuständiger Instanzen der EU oder der Östlichen Partnerschaft kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf Empfehlung des Präsidiums die Erarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen zur Annahme konkreter Maßnahmen zu verschiedenen Bereichen der Östlichen Partnerschaft beschließen. In solchen Fällen wird der Antrag dem Präsidium übermittelt, das ihn der Parlamentarischen Versammlung EURONEST mit einer Empfehlung vorlegt.
Artikel 24
Sitzungsprotokoll
Der Entwurf des Protokolls der Plenarsitzungen und der Sitzungen des Präsidiums, ständigen Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie die Anwesenheitslisten und die Texte der angenommenen Entschließungen werden vom Sekretariat der Delegation, die die Sitzungen ausrichtet, vorbereitet und aufbewahrt. Die anderen Delegationen erhalten eine Kopie des Protokollentwurfs nach dessen Fertigstellung.
Artikel 25
Ständige Ausschüsse
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST bildet die vier nachstehend genannten Ausschüsse, die bestimmte Aspekte der Östlichen Partnerschaft vertiefen sollen:
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Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie; |
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Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken; |
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Ausschuss für Energieversorgungssicherheit; |
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Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft. |
2. Nach dem Vorbild der allgemeinen Arbeitsweise der Parlamentarischen Versammlung EURONEST setzen sich die ständigen Ausschüsse aus Mitgliedern der Versammlung gemäß Artikel 2 zusammen; für die Tätigkeit gilt das Prinzip der strikten Parität. Befugnisse, Verantwortlichkeiten, Zusammensetzung und Verfahren der ständigen Ausschüsse werden in Anlage I festgelegt.
3. Für die ständigen Ausschüsse gilt eine Regelung, die von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums festgelegt wird.
Artikel 26
Nichtständige Ausschüsse und Begleitausschüsse
Die Parlamentarische Versammlung EURONEST kann auf Vorschlag des Präsidiums oder von Mitgliedern der Versammlung, die mindestens ein Drittel der osteuropäischen Seite und ein Drittel der Seite des Europäischen Parlaments umfassen, jederzeit nichtständige Ausschüsse und Begleitausschüsse einsetzen, über deren Befugnisse, Zusammensetzung und Mandat zu dem Zeitpunkt entschieden wird, zu dem die Entscheidung über ihre Einsetzung getroffen wird. Es dürfen nicht gleichzeitig mehr als zwei derartige Ausschüsse tätig sein. Begleitausschüsse müssen ihre Arbeit innerhalb eines Jahres abschließen. In Sonderfällen kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden.
Artikel 27
Arbeitsgruppen und Anhörungen
1. Das Präsidium kann beschließen, Arbeitsgruppen zu konkreten Aspekten der Östlichen Partnerschaft zu bilden oder Sondierungsmissionen in osteuropäische Partnerländer oder EU-Länder bzw. zu internationalen Organisationen zu unternehmen, sofern die Finanzmittel dies zulassen. In beiden Fällen entscheidet das Präsidium über Organisation, Befugnisse und Zusammensetzung. Die Arbeitsgruppen können mit der Erarbeitung von Berichten und Entschließungsanträgen oder von Empfehlungen an die Parlamentarische Versammlung EURONEST beauftragt werden. Die einzusetzenden Arbeitsgruppen sind von der nächsten Sitzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zu bestätigen. Die erforderliche Zahl der Mitglieder einer Arbeitsgruppe beträgt 10 (5 pro Seite).
2. Im Interesse eines besseren Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und den Völkern der osteuropäischen Partner und mit Blick auf die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fragen der strategischen Partnerschaft kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST regelmäßig Anhörungen durchführen, für deren Organisation das Präsidium zuständig ist. Diese Anhörungen bieten Gelegenheit, Personen einzuladen, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST Informationen aus erster Hand über die betreffende politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Lage vermitteln.
Artikel 28
Beziehungen zu den Parlamentarischen Kooperationsausschüssen und Delegationen
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST fordert die Parlamentarischen Kooperationsausschüsse und Delegationen, die durch die bestehenden Assoziierungsabkommen eingesetzt wurden bzw. zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden, zur Zusammenarbeit auf.
2. Diese Aufforderung kann insbesondere Treffen der bestehenden Parlamentarischen Kooperationsausschüsse und Delegationen während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST einschließen.
Artikel 29
Finanzierung der Ausgaben für Organisation, Teilnahme, Dolmetschen und Übersetzung
1. Unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 ist das Parlament, das eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums bzw. eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe ausrichtet, für die praktischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Tagung oder Sitzung verantwortlich.
2. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Parlamentarische Versammlung EURONEST empfehlen, dass ein finanzieller Beitrag der anderen Parlamente notwendig ist, um die Organisationskosten für eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder für eine Ausschuss- oder Arbeitsgruppensitzung abzudecken.
3. Die Reise-, Aufenthalts- und vor Ort entstehenden Transportkosten werden von der Institution getragen, der die betreffenden Teilnehmer angehören.
4. Für die Organisationskosten kommt nach Maßgabe der in den nachstehenden Absätzen genannten Bestimmungen das Parlament auf, das eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe ausrichtet.
5. Findet eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe an den Arbeitsorten des Europäischen Parlaments statt, so sorgt dieses unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 und in Anbetracht seiner sprachlichen Vielfalt für das Dolmetschen in die Amtssprachen der Europäischen Union gemäß den Erfordernissen der jeweiligen Sitzung und dem Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments.
6. Findet eine Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST, eine Sitzung des Präsidiums, eines Ausschusses oder einer Arbeitsgruppe außerhalb der regulären Arbeitsorte des Europäischen Parlaments statt, so sorgt dieses unbeschadet von Artikel 12 Ziffer 1 und in Anbetracht seiner sprachlichen Vielfalt für das Dolmetschen, jedoch lediglich in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST sowie in die Amtssprachen der Europäischen Union, wenn diese von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Verhaltenskodex Mehrsprachigkeit des Europäischen Parlaments verwendet werden.
7. Das Europäische Parlament ist für die Übersetzung der von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen offiziellen Dokumente in die Amtssprachen der Europäischen Union zuständig. Aufgrund seiner sprachlichen Vielfalt und unter der Voraussetzung, dass die osteuropäischen Partner zustimmen, sorgt es darüber hinaus dafür, dass die Dokumente, die in Vorbereitung auf die Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST und ihrer Organe oder in deren Verlauf erstellt wurden, in die Arbeitssprachen der Parlamentarischen Versammlung EURONEST übersetzt werden. Die Parlamente der osteuropäischen Partner sind für die Übersetzung der von der Parlamentarischen Versammlung EURONEST angenommenen offiziellen Dokumente in die jeweiligen Amtssprachen ihrer Länder zuständig.
Artikel 30
Sekretariat
1. Die Parlamentarische Versammlung EURONEST wird mit Blick auf die Vorbereitung und den reibungslosen Verlauf der Tätigkeit der Versammlung von einem Sekretariat unterstützt, das sich aus Beamten der beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST zusammensetzt.
Das Sekretariat leistet den Plenarsitzungen, dem Präsidium, den Ausschüssen und Arbeitsgruppen Unterstützung. Um der Versammlung eine professionelle und unparteiische Unterstützung zu gewährleisten, fördern die beiden Komponenten eine enge Zusammenarbeit und den Aufbau der Kapazitäten sowie einen gegenseitigen Austausch der professionellen Erfahrung zwischen den verschiedenen Komponenten des Sekretariats.
2. Gehälter und sonstige Aufwendungen für die Mitarbeiter des Sekretariats gehen zu Lasten des jeweiligen Parlaments.
3. Das Parlament, das Gastgeber einer Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST oder einer Ausschusssitzung ist, leistet bei der Organisation der betreffenden Sitzung bzw. des betreffenden Treffens Unterstützung.
Artikel 31
Auslegung der Geschäftsordnung
Über Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung entscheiden die Ko-Präsidenten oder auf deren Antrag das Präsidium.
Artikel 32
Änderung der Geschäftsordnung
1. Über jede Änderung der Geschäftsordnung beschließt die Versammlung auf der Grundlage von Vorschlägen des Präsidiums.
2. Zur Annahme vorgeschlagener Änderungen bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wenn vor Beginn der Abstimmung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder aus mindestens zwei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder aus mindestens zwei Delegationen der osteuropäischen Seite der Parlamentarischen Versammlung EURONEST eine getrennte Abstimmung beantragt wird, findet eine Abstimmung statt, bei der die Vertreter der osteuropäischen Seite und die Vertreter der Seite des Europäischen Parlaments getrennt abstimmen. Der fragliche Wortlaut gilt dann als angenommen, wenn er jeweils eine Zwei-Drittel-Mehrheit der von den beiden Seiten getrennt abgegebenen Stimmen erhält.
3. Vorbehaltlich zum Zeitpunkt der Abstimmung vorgesehener Ausnahmen treten Änderungen dieser Geschäftsordnung am ersten Tag der auf ihre Annahme folgenden Sitzung in Kraft.
ANLAGE I
BEFUGNISSE, ZUSTÄNDIGKEITEN, MITGLIEDER UND VERFAHREN DER STÄNDIGEN AUSSCHÜSSE
Artikel 1
Es werden vier ständige parlamentarische Ausschüsse mit folgenden Befugnissen und Zuständigkeiten gebildet:
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Ausschuss für politische Angelegenheiten, Menschenrechte und Demokratie; |
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Ausschuss für wirtschaftliche Integration, Angleichung der Rechtsvorschriften und Konvergenz mit den EU-Politiken; |
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Ausschuss für Energieversorgungssicherheit; |
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Ausschuss für soziale Angelegenheiten, Bildung, Kultur und Zivilgesellschaft. |
Dieser Ausschuss ist für Fragen in folgenden Bereichen zuständig:
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1. |
die Entwicklung stabiler demokratischer Institutionen, Probleme der Regierbarkeit und die Rolle der politischen Parteien; |
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2. |
die Förderung des politischen Dialogs, multilaterale vertrauensbildende Maßnahmen und den Beitrag zur friedlichen Lösung von Konflikten; |
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3. |
die Beziehungen zu anderen nationalen und internationalen Organisationen und parlamentarischen Versammlungen für die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen; |
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4. |
Frieden, Sicherheit, Stabilität; |
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5. |
Wahlstandards, Regelungen für die Medien und Korruptionsbekämpfung. |
Dieser Ausschuss ist für Fragen in folgenden Bereichen zuständig:
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1. |
Überwachung der wirtschaftlichen, finanziellen und Handelsbeziehungen zwischen der EU und den osteuropäischen Partnern, zu Drittländern und zu regionalen Organisationen; |
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2. |
Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen (insbesondere zur Welthandelsorganisation) und zu den Organisationen, die sich auf regionaler Ebene für die Integration von Wirtschaft und Handel einsetzen; |
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3. |
Maßnahmen zur technischen Harmonisierung und Normung in Sektoren, die durch internationale Übereinkünfte abgedeckt sind; |
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4. |
Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Partnerschaft einschließlich Begleitung der Umsetzung von Fazilitäten der Europäischen Investitionsbank und anderer Instrumente und Mechanismen gleicher Art; |
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5. |
soziale und menschliche Entwicklung, soziale Infrastrukturen und Dienstleistungen einschließlich Gesundheitsfragen; |
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6. |
Migration sowie Aus- und Einwanderung; |
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7. |
nachhaltige Entwicklung, natürliche Ressourcen, globale Erwärmung und Energiepolitik; |
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8. |
Umweltmanagement, Investitionen im regionalen Kontext, Abschwächung des Klimawandels; |
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9. |
Förderung der Verbindung von Transport- und Telekommunikationsnetzen; |
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10. |
Harmonisierung der Rechtsvorschriften. |
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11. |
grenzübergreifende Zusammenarbeit |
Dieser Ausschuss ist für Fragen in folgenden Bereichen zuständig:
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1. |
Überwachung der Entwicklung und Umsetzung von Mechanismen für die gegenseitige Unterstützung im Energiebereich und bei der Energieversorgungssicherheit; |
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2. |
Unterstützung des Ausbaus der Kontakte im Bereich der Energieversorgungssicherheit und der Krisenvorsorge im Energiebereich; |
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3. |
Unterstützung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe zum Thema Energieversorgungssicherheit; |
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4. |
Überwachung des Fortgangs der Harmonisierung der Energiepolitik und -vorschriften der Partnerländer sowie der Diversifizierung der Energieversorgungsquellen und der Transportstrecken; |
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5. |
Unterstützung der Schaffung eines vernetzten und diversifizierten Energiemarktes. |
Dieser Ausschuss ist für Fragen in folgenden Bereichen zuständig:
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1. |
Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Bildung und der Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen; |
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2. |
Fragen zum Thema Jugend und Gleichstellung der Geschlechter; |
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3. |
Überwachung der Entwicklung der Informationsgesellschaft und der Rolle der Medien; |
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4. |
Unterstützung der Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung einschließlich des Erlernens von Sprachen, Jugend und Forschung; |
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5. |
Beziehungen zum Forum der Zivilgesellschaft sowie NRO aus der EU und den osteuropäischen Partnerländern; |
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6. |
Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und des interkulturellen Dialogs. |
Artikel 2
1. Jeder ständige Ausschuss besteht aus höchstens 30 Mitgliedern, und zwar zu möglichst gleichen Teilen aus Mitgliedern beider Seiten, und spiegelt die Zusammensetzung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST wider. Über Größe und Zusammensetzung der Ausschüsse entscheidet die Parlamentarische Versammlung EURONEST auf Vorschlag des Präsidiums.
2. Jedes Mitglied der Parlamentarischen Versammlung EURONEST hat das Recht, einem der ständigen Ausschüsse als ordentliches Mitglied anzugehören. In Ausnahmefällen kann ein Mitglied zwei ständigen Ausschüssen angehören.
3. Die Mitglieder werden nach dem von den einzelnen Parlamenten festzulegenden Verfahren bestimmt, und zwar so, dass sich so weit wie möglich die Verteilung der verschiedenen Fraktionen und Delegationen widerspiegelt, die im Europäischen Parlament bzw. auf der Seite der osteuropäischen Partner vertreten sind.
Artikel 3
1. Die Ausschüsse wählen aus ihren Mitgliedern einen Ausschussvorstand, der sich aus zwei gleichrangigen Ko-Vorsitzenden (jeweils einer von den beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) und vier stellvertretenden Ko-Vorsitzenden (jeweils zwei von den beiden Seiten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST) zusammensetzt. Das Verfahren zu deren Wahl und ihre Amtszeit werden von der jeweiligen Seite festgelegt.
2. Die Ko-Vorsitzenden entscheiden gemeinsam, wer von ihnen bei den einzelnen Ausschusssitzungen jeweils den Vorsitz führt.
3. Die Ausschüsse können Berichterstatter benennen, um spezifische Fragen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs zu prüfen und Berichte auszuarbeiten, die der Parlamentarischen Versammlung EURONEST nach der Genehmigung des Präsidiums gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden.
4. Die ständigen Ausschüsse erörtern ihre Tagesordnungspunkte gegebenenfalls ohne Bericht und unterrichten das Präsidium schriftlich, dass die betreffenden Punkte erörtert wurden.
5. Die Ausschüsse erstatten der Parlamentarischen Versammlung EURONEST über ihre Tätigkeiten Bericht.
Artikel 4
1. Die Ausschüsse treten nach Einberufung durch ihre Ko-Vorsitzenden zu höchstens zwei Sitzungen im Jahr zusammen, davon eine während der Tagung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST.
2. Jedes Mitglied kann Änderungsanträge zur Prüfung im Ausschuss einreichen.
3. Was das Verfahren betrifft, so gilt die Geschäftsordnung der Parlamentarischen Versammlung EURONEST mutatis mutandis auch für die Ausschusssitzungen. Vor allem ist ein Ausschuss beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder von jeder Seite anwesend ist.
4. Alle Sitzungen sind öffentlich, sofern nicht ein Ausschuss anderes beschließt.
ANHANG II
LÄNGE DER TEXTE
Für die Texte, die zur Übersetzung und Vervielfältigung eingereicht werden, gelten folgende Höchstgrenzen:
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Begründungen, vorbereitende Arbeitsdokumente und Protokolle der Arbeitsgruppen, Berichte über Sondierungsmissionen: 6 Seiten; |
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Entschließungsanträge in Berichten und zu Dringlichkeitsthemen: 4 Seiten einschließlich der Erwägungsgründe, jedoch ausschließlich der Bezugsvermerke. |
Als Seite gilt ein Text von 1 500 Zeichen ohne Leerzeichen.
Diese Anlage kann durch das Präsidium geändert werden.