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15.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 332/114 |
Mittwoch, 13. Juni 2012
EU-Sonderbeauftragter für Menschenrechte
P7_TA(2012)0250
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 zu dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte (2012/2088(INI))
2013/C 332 E/24
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 2, 3, 6, 21, 31, 33 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu dem Jahresbericht zu Menschenrechten in der Welt 2009 und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (1), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. April 2012 zu dem Jahresbericht zur Lage der Menschenrechte in der Welt und zu der Politik der EU zu diesem Thema, einschließlich der Auswirkungen für die strategische Menschenrechtspolitik der EU (2), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 12. Dezember 2011 mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU – ein wirksamerer Ansatz“ (COM(2011)0886), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas – Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ (COM(2010)0171), |
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unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zu den Menschenrechten und zum humanitären Völkerrecht (3), |
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unter Hinweis auf den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, |
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unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über die politische Rechenschaftspflicht (4), |
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gestützt auf Artikel 97 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0174/2012), |
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A. |
in der Erwägung, dass Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union die Verpflichtung der EU zur Förderung der Menschenrechte und der Demokratie in ihrem gesamten außenpolitischen Handeln und zur Gewährleistung von Kohärenz und Konsistenz in allen diesen Bereichen sowie in ihren außenpolitischen und anderen politischen Maßnahmen bekräftigt; |
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B. |
in der Erwägung, dass Artikel 33 EUV die Rechtsgrundlage für die Ernennung des EU-Sonderbeauftragten (EUSR) für Menschenrechte schafft: „Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen ernennen. Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus“; |
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C. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament mehrfach um Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte ersucht hatte, wie aus seinen oben genannten Entschließungen vom 16. Dezember 2010 und vom 18. April 2012 hervorgeht; |
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D. |
in der Erwägung, dass der EU-Sonderbeauftragte für Menschenrechte zur Stärkung der Sichtbarkeit und der Kohärenz der EU-Menschenrechtspolitik als fundamentaler Bestandteil ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und zur Schärfung des Profils der EU in Bezug auf die Menschenrechte weltweit beitragen soll; |
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1. |
richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
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2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und – zur Information – der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2012)0126.
(3) http://www.eeas.europa.eu/human_rights/docs/guidelines_en.pdf
(4) ABl. C 351 E vom 2.12.2011, S. 470.