15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 332/106


Mittwoch, 13. Juni 2012
67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

P7_TA(2012)0240

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2012 an den Rat zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2012/2036(INI))

2013/C 332 E/23

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf dessen Artikel 21 und 34,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion zur 67. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (B7-0132/2012),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1) und auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der EU als globaler Akteur: ihre Rolle in multilateralen Organisationen (2),

unter Hinweis auf die vom Rat am 10. Juni 2011 verabschiedeten Prioritäten der EU für die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (3),

unter Hinweis auf die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolutionen dieses Gremiums zu den folgenden Themen: „Die Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik“ (4), „Förderung der Effizienz, Verantwortlichkeit, Effektivität und Transparenz der öffentlichen Verwaltung durch die Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörden“ (5), „Die Situation in der Arabischen Republik Syrien“ (6), „Stärkung der Partizipation der Bevölkerung und Entwicklung“ (7), „Auf dem Weg zu globalen Partnerschaften“ (8), „Süd-Süd-Kooperation“ (9), „Die Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung der Entwicklung im Kontext der Globalisierung und der Interdependenz“ (10), „Stärkung der Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung regelmäßiger und echter Wahlen sowie der Demokratisierung“ (11), „Bericht über die Abrüstungskonferenz“ (12), „Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung“ (13) und „Die allgemeingültige, unteilbare, einander bedingende, interdependente und einander verstärkende Natur aller Menschenrechte und Grundfreiheiten“ (14),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 2011 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Bekämpfung von Intoleranz, negativer Stereotypisierung, Stigmatisierung, Diskriminierung, Anstiftung zur Gewalt und Gewalt gegen Menschen aufgrund von Religion oder Weltanschauung (15),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. Mai 2011 betreffend die Mitwirkung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen (16),

unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 31. März 2010 zur Umsetzung der Agenda 21, des Programms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 und der Ergebnisse des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung (17),

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. September 2003 mit dem Titel „Die Europäische Union und die Vereinten Nationen: ein Plädoyer für den Multilateralismus“ (COM(2003)0526),

unter Hinweis auf die Bemerkungen des Präsidenten des Europäischen Rates nach seinem Treffen mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 16. April 2012,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2012 zur Position des Europäischen Parlaments zur 19. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 über die Unterstützung der EU für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juli 2011 zu den außenpolitischen Maßnahmen der EU zur Förderung der Demokratisierung (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 zur Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und zur Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen (24),

in Kenntnis des Berichts der gemeinsamen Delegation des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten und des Unterausschusses für Menschenrechte an die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 28. und 29. November 2011,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0186/2012),

A.

in der Erwägung, dass es Ziel gemeinsamer internationaler Werte und Normen ist, Frieden, die Wahrung der Menschenrechte, Sicherheit und Wohlstand in der Welt zu gewährleisten und die Vorteile der Globalisierung unter allen Menschen gerechter zu verteilen;

B.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen eine zentrale Rolle in der Weltordnungspolitik spielen und dabei gleichzeitig ihre eigene Reformen fortsetzen, um Transparenz, Effektivität und Effizienz zu erhöhen;

C.

in der Erwägung, dass es zunehmend gemeinsamer Regeln und Entscheidungsmechanismen bedarf, um gemeinsam neue globale Herausforderungen und die negativen Auswirkungen der weltweiten Wirtschaftskrise zu bewältigen;

D.

in der Erwägung, dass die EU ihren Zusammenhalt stärken muss, um weiterhin ein Schlüsselakteur in einer zunehmend multipolaren Welt zu bleiben, in der weltweit abgestimmtes Handeln erforderlich ist; in der Erwägung, dass aufgrund vertraglicher Bestimmungen die EU-Mitgliedstaaten ihr Vorgehen in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen koordinieren müssen;

E.

in der Erwägung, dass die EU einem wirksamen Multilateralismus verpflichtet ist, dessen Kern eine starke Organisation der Vereinten Nationen bildet, da dies entscheidend ist, um den globalen Herausforderungen zu begegnen;

F.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die größten Beitragszahler zum VN-System sind; in der Erwägung, dass von der EU-27 39 % des ordentlichen VN-Haushalts und mehr als 40 % der friedenserhaltenden Einsätze der Vereinten Nationen finanziert werden;

G.

in der Erwägung, dass eine solide und stabile Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen im Rahmen aller drei Säulen – Frieden und Sicherheit, Menschenrechte und Entwicklung – grundlegend für die Arbeit der Vereinten Nationen und auch von entscheidender Bedeutung für die Rolle der EU als globaler Akteur ist;

H.

in der Erwägung, dass die EU und die Vereinten Nationen natürliche Partner bei der Friedenskonsolidierung und dem Aufbau staatlicher Strukturen sind und gemeinsam einen Rahmen für kollektive Anstrengungen zur Friedenskonsolidierung und zum Staatsaufbau bieten;

I.

in der Erwägung, dass Menschenrechte und Demokratie grundlegende Werte der EU und Grundsätze und Ziele des europäischen auswärtigen Handelns einschließlich des internationalen Handels darstellen; in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind;

J.

in der Erwägung, dass Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit die Säulen nachhaltigen Friedens sind und Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleisten; in der Erwägung, dass das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) entscheidend zur Aufrechterhaltung der Menschenrechte, Völkerrechte und der Bekämpfung von Straflosigkeit beiträgt;

K.

in der Erwägung, dass alle Länder und alle Bürger sowie die internationale Gemeinschaft selbst tatsächlich Nutzen aus der weiteren Förderung demokratischer Prozesse ziehen; in der Erwägung, dass sie vor Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Aufbau, der Wiederherstellung und der Wahrung von Demokratien stehen;

1.   richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

Die EU bei den Vereinten Nationen

(a)

sich so weit wie möglich zu koordinieren, gemeinsame Standpunkte zu vertreten und die Kohärenz und Sichtbarkeit der EU als globaler Akteur bei den Vereinten Nationen zu stärken; den Erwartungen der Mitglieder der Vereinten Nationen an die rechtzeitige und konkrete Handlungs- und Leistungsfähigkeit der EU gerecht zu werden; einen breiten flexiblen Ansatz für eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) auf VN-Ebene zu übernehmen, um es der EU zu ermöglichen, schnell und umfassend im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik reagieren zu können;

(b)

seinen Beitrag zur Arbeit der Vereinten Nationen zu verstärken, indem er eine gemeinsame Auslegung der Resolution der Generalversammlung zu den Modalitäten der Mitwirkung der EU an den Arbeiten der Generalversammlung der Vereinten Nationen erzielt und mit seinen Partnern auf ihre vollständige Umsetzung hinarbeitet; dem Parlament einen Bericht über ihre praktische Anwendung zu unterbreiten;

(c)

zusammen mit den EU-Mitgliedstaaten und der EU-Delegation bei den Vereinten Nationen darauf hinzuwirken, dass die Koordinierung, die Transparenz und der Informationsaustausch im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verbessert wird und sich die Mitgliedstaaten, die diesem Gremium angehören, oder alternativ ein EU-Vertreter auf Einladung des Landes, das den Vorsitz innehat, für die Standpunkte und Interessen der EU im Sicherheitsrat einsetzen; den Einfluss der EU auf Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu stärken und das Profil der EU bei den Vereinten Nationen bezüglich zentraler Themen des Sicherheitsrats zu schärfen;

(d)

eine starke Präsenz der EU in allen VN-Institutionen und -Sonderorganisationen sicherzustellen;

(e)

eine langfristige Strategie in Bezug auf die Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen zu entwickeln und eine aktivere öffentliche Diplomatie in Bezug auf VN-Angelegenheiten zu betreiben;

Die EU und die Weltordnungspolitik

(f)

einen wirksamen Multilateralismus als ein vorrangiges strategisches Anliegen der EU voranzutreiben, und zwar durch die Verstärkung der Repräsentativität, Transparenz, Rechenschaftspflicht, Effizienz und Effektivität der Vereinten Nationen mit dem Ziel, ihre Leistungsfähigkeit vor Ort zu verbessern; sich die Notwendigkeit zu vergegenwärtigen, eine neues institutionelles Gleichgewicht zwischen der sich entwickelnden Rolle der G-20, den VN und ihren Organisationen und den internationalen Finanzinstitutionen (IFI) zu schaffen; in diesem Zusammenhang Weltordnungspolitik zu fördern und insofern Lösungen zur weiteren Verbesserung der Koordination zwischen den G-Formationen und dem VN-System zu finden, als die ökonomische Dimension von diesen Gruppen zweckdienlich abgedeckt werden kann, vorausgesetzt, die VN behalten ihre zentrale Rolle bei und sind auch weiter die legitime Institution für weltweites Agieren;

(g)

aktiver den Kontakt zu strategischen und anderen bi- und multilateralen Partnern, vor allem zu den USA, zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger der EU als auch die ganze Welt, insbesondere die ärmsten und schwächsten Bevölkerungsgruppen, betroffen sind;

(h)

eine umfassende und einvernehmliche Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen aktiv zu unterstützen, um seine Legitimität, regionale Vertretung, Verantwortlichkeit und Wirksamkeit zu stärken; in Erinnerung zu rufen, dass ein EU-Sitz in einem erweiterten VN-Sicherheitsrat weiter ein zentrales und langfristiges Ziel der Europäischen Union bleibt; die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin (HR/VP) aufzufordern, eine gemeinsame Position der Mitgliedstaaten zur Erreichung dieses Zieles zu entwickeln; um dieses Ziel zukünftig zu erreichen, im Hinblick auf die Einführung neuer Mitglieder des VN-Sicherheitsrats und im Hinblick auf die Reform des Beschlussfassungsverfahrens im VN-Sicherheitsrat an der vorherigen Koordinierung von Positionen im Rat der EU zu arbeiten;

(i)

sich an den in der Generalversammlung der Vereinten Nationen begonnenen Überlegungen über die Rolle der Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik mit Blick auf eine Verbesserung der Transparenz und Zusammenarbeit zu beteiligen; auf eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und der Generalversammlung der Vereinten Nationen hinzuwirken;

(j)

dazu beizutragen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen neue Dynamik zu verleihen und ihre Effizienz zu steigern, unter anderem durch die Unterstützung der Arbeit der Ad-hoc-Arbeitsgruppe, die Anregung von eingehenden und ergebnisorientierten Debatten über aktuelle und wichtige Themen sowie durch einen engeren Kontakt der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit anderen Akteuren einschließlich der Zivilgesellschaft und anderer internationaler und regionaler Organisationen und Foren; die Notwendigkeit einer weiteren Straffung der Agenden der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihrer wichtigsten Ausschüsse zu betonen; zu betonen, dass neue Dynamik nur erreicht werden kann, wenn die Generalversammlung der Vereinten Nationen im Hinblick auf Fragen, die für die internationale Gemeinschaft von gemeinsamem Interesse sind, entsprechende Maßnahmen ergreift;

(k)

seine Zusage zu bekräftigen, sicherzustellen, dass die finanziellen Ressourcen der Vereinten Nationen ausreichend sind und gemäß den Grundsätzen der Haushaltsdisziplin und Kohärenz und im Einklang mit den höchsten internationalen Normen effizient und wirksam verwaltet werden;

Frieden und Sicherheit

Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung

(l)

die operative Partnerschaft zu stärken und die strategische Kohärenz und Wirksamkeit der gemeinsamen Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung zu fördern, unter anderem durch die Arbeit des Sonderausschusses für Friedenssicherungseinsätze;

(m)

im Bereich der Konfliktprävention, der zivilen und militärischen Krisenbewältigung und der Konfliktlösung die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der OSZE, der Afrikanischen Union (AU), der Arabischen Liga und anderen internationalen und regionalen Organisationen sowie der Zivilgesellschaft voranzubringen und Partnerschaften aufzubauen; die Fähigkeiten regionaler Organisationen zur Friedenskonsolidierung zu verbessern, unter anderem durch die vorgeschlagenen Dreierpartnerschaften EU-VN-AU und EU-VN-Ecowas;

(n)

die Zusammenarbeit verschiedener Akteure in der Architektur der Friedenskonsolidierung zu fördern, insbesondere zwischen dem VN-Sekretariat, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den VN-Mitgliedstaaten, die an Missionen zur Friedenskonsolidierung beteiligt sind; in seinen Bemühungen fortzufahren, sicherzustellen, dass EU-Mitgliedstaaten mit speziellen Kapazitäten wie Transport, Logistik und Ausbildung zu Friedensmissionen der Vereinten Nationen beitragen; die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, eine Militäroperation im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) einzuleiten, einschließlich der möglichen Entsendung von Eingreiftruppen im Vorfeld einer VN-Friedensmission, sollte dies von den Vereinten Nationen verlangt werden, bei gleichzeitiger Vorrangstellung des Schutzes aller Mitglieder von Missionen zur Friedenskonsolidierung und etwaiger Eingreiftruppen; die Entwicklung der Kapazitäten zur Konfliktvorbeugung und -bewältigung sowie der Kapazitäten zur Vermittlung, Friedenssicherung und Friedenskonsolidierung auf nationaler und subnationaler Ebene zu unterstützen; den Wissensaustausch und den Austausch von bewährten Verfahrensweisen zwischen Partnern zu fördern;

(o)

die Überprüfung der zivilen Kapazitäten („civilian capacity review“) der Vereinten Nationen zu unterstützen, um praktische Wege zu finden, die Nachfrage und das Angebot in wichtigen Bereichen der zivilen Fähigkeiten in Einklang zu bringen; die Einstellung von Personal zu erleichtern, operative Unverträglichkeiten zu beseitigen und Überschneidungen zu vermeiden, wenn zivile GSVP-Kapazitäten zur Unterstützung von Aktionen der Vereinten Nationen eingesetzt werden; Möglichkeiten für die gemeinsame Entsendung von Krisenreaktionsteams in Rahmen von VN-Operationen zu prüfen, wenn schnell einsatzbereite Kapazitäten benötigt werden;

(p)

die Beteiligung von Frauen in allen Phasen der Friedensprozesse zu gewährleisten und sie systematisch in die Präventivdiplomatie, Frühwarnung und Überwachung der Sicherheit einzubeziehen; gemäß der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit zu legen, geschlechtsspezifische Fragestellungen bei der Konfliktprävention, Friedenssicherungseinsätzen, humanitäre Hilfe, Wiederaufbau nach Konflikten und DDR-Initiativen (25) zu berücksichtigen; aktiv auf die Umsetzung der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen hinzuwirken;

(q)

mit den VN zu kooperieren, um derzeitige globale Bedrohungen wie den Klimawandel, die Verbreitung von Atomwaffen, organisierte Kriminalität und Terrorismus sowie Pandemien zu bekämpfen;

(r)

zu einem erfolgreichen Ausgang und zu erfolgreichen Folgemaßnahmen der VN-Konferenz über den Vertrag über den Waffenhandel im Jahr 2012 und der Konferenz zur Überprüfung des Aktionsprogramms für Kleinwaffen und leichte Waffen im Jahr 2012 beizutragen;

Schutzverantwortung (R2P)

(s)

Staaten dabei zu unterstützen, ihrer Verantwortung zum Schutz ihrer Bevölkerung nachzukommen; die Notwendigkeit rechtzeitiger und angemessener internationaler Maßnahmen zur Prävention und Beendigung von Genoziden, ethnischen Säuberungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit hervorzuheben;

(t)

für weitere politische und institutionelle Fortschritte bei der Umsetzung des Konzepts der Schutzverantwortung in den VN-Organen zu sorgen, insbesondere im Sicherheitsrat, in der Generalversammlung und im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, und aus der Intervention in Libyen sowie der Unfähigkeit zu zügigem Handeln im Falle Syriens Schlüsse zu ziehen und zu lernen; die Debatte darüber anzuregen, wie die VN-Organe, insbesondere der Sicherheitsrat, dieses Konzept nutzen könnten, um eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen im Krisenfall zu gewährleisten; die positive Rolle der regionalen Organisationen bei der Entwicklung und Anwendung eines operationellen Ansatzes bezüglich der Schutzverpflichtung zu fördern;

(u)

im Einklang mit der Dreiteilung des Konzepts der Schutzverpflichtung in Prävention, Schutz und Wiederaufbau mit den Partnern zusammenzuarbeiten, damit sich dieses Konzept auf Prävention, Schutz und Wiederaufbau nach Konflikten fokussiert; Staaten beim Aufbau entsprechender Kapazitäten zu unterstützen, unter anderem durch eine Stärkung der Frühwarnmechanismen sowie einschlägiger Vermittlungskapazitäten der Vereinten Nationen; in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Einrichtung zentraler Stellen zur Überwachung sich abzeichnender Konfliktsituationen zu fördern und in den EU-Delegationen entsprechende Kapazitäten aufzubauen;

(v)

die Verpflichtung der EU zum Konzept der Schutzverantwortung deutlich zu unterstreichen und die Ausarbeitung eines interinstitutionellen Konsenses zum Konzept der Schutzverpflichtung zwischen dem Europäischen Parlament, dem EAD und den EU-Mitgliedstaaten in die Wege zu leiten, der für ein kohärenteres Vorgehen der EU zu solchen Fragen in den Foren der VN sorgen könnte;

Vermittlung

(w)

die Vermittlung als kostengünstiges Instrument zur friedlichen Prävention und Lösung von Auseinandersetzungen sowie zur Vermeidung eines Wiederaufflammens von Konflikten in Ländern, in denen ein Konflikt beigelegt wurde, zu fördern; im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Verantwortlichkeit wirksamere Leitlinien für die Vermittlung auszuarbeiten;

(x)

die Umsetzung dieses Instruments zu priorisieren und voranzubringen und weitere Kapazitäten für die Vermittlung innerhalb des EAD aufzubauen, und zwar basierend auf dem Konzept der EU zur Verstärkung ihrer Kapazitäten für Vermittlung und Dialog;

(y)

eng mit den Vereinten Nationen und anderen im Bereich der Vermittlung tätigen Akteuren zusammenzuarbeiten; nach Synergien mit der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten der Vereinten Nationen bei Vermittlungsaktivitäten zu streben; Partnerschaften und die Zusammenarbeit von internationalen, regionalen und subregionalen Organisationen mit den Vereinten Nationen, untereinander und mit der Zivilgesellschaft voranzubringen, zum Beispiel durch eine Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen zu Vermittlungskapazitäten; den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zu verbessern, um die Kohärenz und Komplementarität der Bemühungen der Akteure zu verbessern, die an spezifischen Vermittlungsmaßnahmen beteiligt sind;

Recht und Gerechtigkeit auf internationaler Ebene

(z)

das internationale Strafrechtsystem zu stärken; die Rolle des IStGH bei der Bekämpfung von Straffreiheit zu betonen und den IStGH als erste ständige gerichtliche Instanz, die bei Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Genoziden über Einzelpersonen Recht spricht, wenn nationale Gerichte dies entweder nicht können oder nicht wollen, weiter zu fördern;

(aa)

den IStGH durch politische, diplomatische, finanzielle und logistische Förderung zu stärken; alle VN-Mitgliedstaaten dazu anzuregen, durch Ratifizierung des Römischen Statuts dem IStGH beizutreten; eine intensive Zusammenarbeit der VN und ihrer Institutionen und Organisationen mit dem IStGH zu fördern;

Menschenrechte

(ab)

die internationalen Bemühungen zu verstärken, die sicherstellen sollen, dass alle im Rahmen der VN-Übereinkommen vereinbarten Menschenrechte als allgemein gültig, unteilbar, wechselseitig abhängig und miteinander verknüpft angesehen werden; die Stärkung der nationalen Kapazitäten zur Erfüllung der internationalen Menschenrechtsverpflichtungen zu unterstützen; in diesem Zusammenhang zu betonen, dass das Recht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit für alle gewährleistet werden muss;

(ac)

die Initiative unter afrikanischer Führung und die Empfehlung der Kommission zur Stellung der Frau tatkräftig zu unterstützen, indem er auf die Annahme einer Resolution der VN-Generalversammlung im Jahr 2012 hinarbeitet, damit die Verstümmelung weiblicher Genitalien weltweit verboten wird; die HR/VP und die Kommission aufzufordern, dem erfolgreichen Abschluss dieses Prozesses oberste Priorität beizumessen;

(ad)

die Einbeziehung der Menschenrechte in alle Aspekte der Arbeit der Vereinten Nationen weiter zu fördern und dabei erneut zu bekräftigen, dass die Menschenrechte unauflöslich mit den anderen Zielen der Vereinten Nationen in den Bereichen Frieden und Sicherheit sowie Entwicklung verbunden sind;

(ae)

sich an der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen durch das Miteinbringen von Resolutionen, die Abgabe von Erklärungen und die Beteiligung an interaktiven Dialogen und Debatten aktiv zu beteiligen, um für mehr Ausgewogenheit in der Arbeit des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen zu sorgen;

(af)

die Frühwarnkapazität der besonderen Verfahren zu erhöhen, indem ein Mechanismus vorgesehen wird, durch den automatisch veranlasst werden kann, dass sich der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit einer Situation befasst; die Folgemaßnahmen zur Umsetzung der Empfehlungen aus den besonderen Verfahren zu verstärken;

(ag)

darauf hinzuwirken, dass der Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung gestärkt wird, indem Empfehlungen in die bilateralen und multilateralen Dialoge mit Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einbezogen werden und diese Dialoge auf der Grundlage und im Bezugsrahmen der internationalen Normen und Standards geführt werden;

(ah)

seine Bestrebungen in der VN-Generalversammlung und ihren Ausschüssen im Hinblick auf die Forderung nach einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, welche von immer mehr Staaten wachsenden Zuspruch erhält, sowie im Hinblick auf die Rechte des Kindes, freie Medien und religiöse Toleranz weiterzuführen; alle Anstrengungen zur Ausrottung der Folter zu unterstützen; sich insbesondere für die Annahme des Fakultativprotokolls zum VN-Übereinkommen gegen Folter einzusetzen;

Unterstützung der Demokratie

(ai)

zur lokalen Eigenverantwortung im demokratischen Prozess sowie zur Entwicklung einer Kultur der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beizutragen; die Unterstützung der Demokratie über den Wahlprozess hinaus auszuweiten, um sie langfristig aufrechtzuerhalten und in der Lage zu sein, spürbare Ergebnisse für die Bürger zu erzielen; eine stärkere Einbeziehung der Parlamente und politischen Parteien in Programme zur Unterstützung der Demokratie sicherzustellen; die Bedeutung unabhängiger nichtstaatlicher Organisationen zu unterstreichen, die frei wirken können, um eine starke Zivilgesellschaft zu entwickeln;

(aj)

das Augenmerk auf gesellschaftlicher wie legislativer Ebene auf soziale und wirtschaftliche Integration, einen demokratischen Übergang und politische Verfahren und Wahlprozesse, Kapazitätenaufbau, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Teilnahme junger Menschen an der parlamentarischen Demokratie und den Schutz der Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie der Rechte der Frau zu legen, auch in Bezug auf ihre Teilnahme am öffentlichen und politischen Leben;

(ak)

die Unterstützung der Demokratie besser in das europäische auswärtige Handeln zu integrieren; demokratisches Regierungshandeln durch seine verschiedenen finanziellen Instrumente zu unterstützen, wann immer es möglich ist, unter Verwendung der Mittel der EU-Delegationen; mit den Vereinten Nationen und anderen Partnern auf globaler und lokaler Ebene zusammenzuarbeiten, um die Rechtsstaatlichkeit zu fördern, unabhängige Medien zu unterstützen und leistungsfähige demokratische Institutionen aufzubauen und zu stärken;

(al)

sicherzustellen, dass die Mandate für Friedenssicherungsmissionen die Notwendigkeit der Unterstützung von Wahlbeobachtungsmissionen widerspiegeln, und solche Missionen mit den nötigen Mitteln auszustatten, um die Sicherheit der Beobachter vor Ort zu gewährleisten;

Entwicklung

(am)

die EU-Entwicklungspolitik auf allen Ebenen durchgängig zu berücksichtigen, um Widersprüche zwischen der Pro-Entwicklungspolitik einerseits und den Hindernissen, auf die die Entwicklung von Partnerländern in bi-, pluri- und multilateralen Vereinbarungen und Foren stößt, andererseits zu vermeiden; besonderes Augenmerk auf die Menschenrechte und die für die Entwicklung relevanten Auswirkungen von Freihandelsabkommen zu legen und bei Verhandlungen auf WTO-Ebene achtsam zu sein;

(an)

weiterhin darauf hinzuarbeiten, die Menschen in den Mittelpunkt des Entwicklungsprozesses zu stellen; die VN-Erklärung über das Recht auf Entwicklung weiterzuverfolgen und den Fokus auf praktische Schritte zu ihrer Umsetzung zu legen;

(ao)

zu gewährleisten, dass die Gesamtsumme der europäischen Hilfsgelder aus dem EU-Haushalt nicht verringert und dabei weiterhin ein Schwerpunkt auf die Probleme Armut und Hunger gelegt wird; in Erwägung zu ziehen, 20 % aller EU-Hilfen für grundlegende soziale Dienstleistungen gemäß der Definition der Vereinten Nationen bereitzustellen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf kostenlosen und allgemeinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung und zur Grundbildung gelegt werden sollte, und zwar unter Berücksichtigung der Unterstützung der EU für die Initiative „Bildung für alle“ und ihrer Zusage, zur weltweiten Gesundheit beizutragen;

(ap)

zur Erhöhung der Politikkohärenz und Verbesserung der Wirksamkeit im Bereich der Entwicklungshilfe beizutragen, da dies nach wie vor entscheidende Faktoren zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele sind;

(aq)

die Bemühungen in den VN zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele anzuführen und voranzutreiben, indem er den Schwerpunkt insbesondere auf diejenigen Ziele legt, bei denen bisher der geringste Fortschritt erzielt worden ist;

(ar)

dem Bestreben um Beendigung der Armut in Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft verpflichtet zu bleiben und gleichzeitig auf die Formulierung der Agenda der ehrgeizigen Millenniums-Entwicklungsziele für die Zeit nach 2015 hinzuarbeiten, wobei die erreichten Fortschritte, aber auch die verbleibenden Herausforderungen zu berücksichtigen sind;

(as)

weiter an der vollständigen Umsetzung der Ergebnisse der VN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung Rio+20 zu arbeiten, u. a. durch Förderung nachhaltiger Entwicklung als Leitprinzip für eine langfristige weltweite Entwicklung;

(at)

eine VN-Gruppe namhafter Persönlichkeiten zu bilden;

(au)

die in Busan angenommenen Schlussfolgerungen aktiv weiterzuverfolgen;

(av)

einen entscheidenden Beitrag im Kampf gegen Nahrungsmittelspekulationen und zur Lösung des drängenden Problems von Armut und Hunger zu leisten;

(aw)

der Ernährungssicherheit, der produktiven Kapazität in der Landwirtschaft, der Infrastruktur, dem Kapazitätsaufbau einschließlich des wirtschaftlichen Wachstums, günstiger Märkte und neuer Unternehmen, dem Zugang zu Technologien, der menschlichen und sozialen Entwicklung in den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß dem Aktionsprogramm von Istanbul und den auf der 13. Tagung der Unctad in Doha am 26. April 2012 angenommenen Schlussfolgerungen Priorität einzuräumen;

(ax)

seine Verpflichtung auf die Grundsätze von Rom über die Ernährungssicherheit zu bekräftigen; die Folgen der Spekulation mit Nahrungsmitteln zu verurteilen;

(ay)

die Entwicklungsländer zu ermutigen, mit der Unterstützung von internationalen Geldgebern langfristige Maßnahmen einzuleiten, mit denen sichergestellt wird, dass Dürreperioden nicht unvermeidbar zu Hunger führen; Strategien zur Risikoreduzierung und Frühwarnsysteme im Zusammenhang mit Katastrophen umzusetzen;

(az)

die zentrale Rolle der VN und insbesondere des Büros der Vereinten Nationen für die Koordinierung der humanitären Hilfsmaßnahmen zugunsten Afghanistans in vollem Umfang zu unterstützen;

(ba)

die langfristige Verpflichtung der EU zur Unterstützung des Wohlergehens der Menschen am Horn von Afrika zu bekräftigen und die der strukturellen Nahrungsmittelunsicherheit und dem Konflikt zugrunde liegenden Ursachen anzugehen;

Klimawandel, weltweiter Umweltschutz und Nachhaltigkeit

(bb)

in der weltweiten Klimapolitik und internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf den Klimawandel die Führung zu übernehmen; zu einer institutionellen Struktur beizutragen, die integrativ, transparent und von Fairness geprägt ist und in deren maßgeblichen Leitungsgremien Industriestaaten und Entwicklungsländer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind; den Dialog mit maßgeblichen Akteuren wie den BRICS-Staaten sowie den Entwicklungsländern weiter auszubauen, da der Klimawandel zu einem zentralen Thema internationaler Beziehungen geworden ist; die Kapazitäten des EAD für den Aufbau einer klimadiplomatischen Politik der EU weiter auszubauen;

(bc)

durch die effektive weltweite Umsetzung des Rio-Grundsatzes Nr. 10 den Bürgern bei der Umweltpolitik weiterhin Möglichkeiten zur Einflussnahme zu geben; in diesem Kontext die Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) hinaus durch ein weltweites Übereinkommen oder durch eine Öffnung des Übereinkommens von Aarhus für Parteien außerhalb der UNECE zu erweitern; eine verbesserte Ordnungspolitik im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu fördern, unter anderem durch Stärkung des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP); mit Partnern aktiv an einer besseren weltweiten Durchsetzung von Umweltgesetzen zusammenzuarbeiten;

(bd)

die gemeinsame Position der AU und der EU zu stärken, um das UNEP zu einer VN-Sonderorganisation mit Hauptsitz in Nairobi, Kenia, aufzuwerten; innerhalb dieses neuen institutionellen Rahmens, die Themen Finanzierung, Technologietransfer und Aufbau der Kapazitäten für nachhaltige Entwicklung anzusprechen;

(be)

die Artenvielfalt und den Klimaschutz in den Entwicklungsländern in Übereinstimmung mit den Zielen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu unterstützen; Meere und Ozeane zusammen mit dem Schutz des Klimas und der Artenvielfalt zu einem der Grundpfeiler des Rahmenübereinkommens von Rio zu machen;

(bf)

die aktive Beteiligung der Kommission an der laufenden Debatte über Schutzlücken und diesbezügliche Lösungen zu unterstützen, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als Teil seines 2010 initiierten Dialogs über Herausforderungen im Flüchtlingsschutz eingeleitet wurde und darauf abzielt, den bestehenden internationalen Schutzrahmen für Zwangsvertriebene und Staatenlose zu verbessern; sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ zu beteiligen (mit dem Menschen bezeichnet werden sollen, die aufgrund des Klimawandels gezwungen sind, aus ihrer Heimat zu fliehen und im Ausland Zuflucht zu suchen), was auch die mögliche Erarbeitung einer Legaldefinition dieses Begriffs einschließt, der im Völkerrecht und in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen noch nicht anerkannt ist;

Verschiedenes

(bg)

das Zusammenwirken zwischen Regierungen und Parlamenten bei globalen Fragen zu fördern und die Debatte über die weltweite Rolle der Parlamente voranzubringen; die demokratische Dimension sowie die Rechenschaftspflicht und Transparenz in der Weltordnungspolitik zu stärken und eine größere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Parlamente an den VN-Tätigkeiten zu ermöglichen;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung, der HR/VP, dem Rat und – zur Information – der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0255.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0229.

(3)  Rat der Europäischen Union 11298/2011.

(4)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/256.

(5)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/209.

(6)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/253.

(7)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/224.

(8)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/223.

(9)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/219.

(10)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/210.

(11)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/163.

(12)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/59.

(13)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/159.

(14)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/151.

(15)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/66/167.

(16)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/65/276.

(17)  Resolution der VN-Generalversammlung A/RES/64/236.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2012)0058.

(19)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0507.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0334.

(21)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0482.

(22)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 56.

(23)  ABl. C 99 E vom 3.4.2012, S. 7.

(24)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.

(25)  Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung.