17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/9


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/388/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 641/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen gegen Somalia Anwendung finden

2012/C 210/07

Den im Anhang des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/388/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 641/2012 des Rates (2), aufgeführten Personen und Organisationen wird Folgendes mitgeteilt:

Der mit der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates über Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates hat am 17. Februar 2012 die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die betroffenen Personen und Organisationen können bei dem mit der Resolution 751 (1992) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die VN-Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Listen der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/231/GASP des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 356/2010) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K — Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 38.

(2)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 3.