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22.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/6 |
Mitteilung der Kommission zur Änderung des Anhangs der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 398/02
I. EINLEITUNG
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(1) |
Randnummer 13 der neuen Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (1) (im Folgenden „Mitteilung“) besagt, dass staatliche Versicherer (2), die bestimmte Vorteile gegenüber privaten Kreditversicherern genießen, keine kurzfristigen Exportkreditversicherungen für marktfähige Risiken anbieten dürfen. Der Begriff „marktfähige Risiken“ bezeichnet nach Randnummer 9 der Mitteilung wirtschaftliche und politische Risiken für öffentliche und nichtöffentliche Käufer, die in einem der im Anhang der Mitteilung genannten Staaten niedergelassen sind, sofern die Höchstrisikolaufzeit weniger als zwei Jahre beträgt. |
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(2) |
Aufgrund der schwierigen Lage in Griechenland bestand 2011 ein Mangel an Versicherungs- bzw. Rückversicherungskapazitäten zur Deckung von Ausfuhren nach Griechenland. Deshalb änderte die Kommission die damals geltende Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung, indem sie Griechenland aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken strich (3). Diese Änderung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Griechenland würde folglich ab dem 1. Januar 2013 grundsätzlich wieder als Staat mit marktfähigen Risiken angesehen werden, da das Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken alle EU-Mitgliedstaaten umfasst. Das Verzeichnis ist Teil der Mitteilung, die am 1. Januar 2013 in Kraft tritt. |
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(3) |
Demgegenüber ist Abschnitt 5.2 der Mitteilung, der ein besonderes Verfahren zur Änderung des Verzeichnisses der Staaten mit marktfähigen Risiken vorsieht, ab dem Tag der Annahme der Mitteilung, also ab dem 6. Dezember 2012 anwendbar. In Anbetracht der schwierigen Lage in Griechenland hat die Kommission beschlossen, dieses Verfahren anzuwenden, um zu ermitteln, ob die gegenwärtige Marktsituation eine Wiederaufnahme Griechenlands in das Verzeichnis der marktfähigen Risiken ab 2013 rechtfertigen würde oder ob die Streichung verlängert werden sollte. |
II. PRÜFUNG
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(4) |
Im Hinblick auf die Prüfung, ob ein Mangel an ausreichender privatwirtschaftlicher Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken die Verlängerung der vorübergehenden Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken rechtfertigt, hat die Kommission die Mitgliedstaaten sowie private Kreditversicherer und Beteiligte konsultiert und von ihnen einschlägige Informationen eingeholt. Am 6. November 2012 veröffentlichte die Kommission eine Informationsanfrage zur Verfügbarkeit kurzfristiger Exportkreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland (4). Die Frist zur Stellungnahme endete am 23. November 2012. Es gingen 25 Stellungnahmen von Mitgliedstaaten, privaten Kreditversicherern und Ausführern ein. |
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(5) |
Die bei der Kommission eingegangenen Informationen belegen eindeutig, dass die private Exportkreditversicherungskapazität für Griechenland nach wie vor unzureichend ist und dass in unmittelbarer Zukunft nicht mit der Bereitstellung neuer Kapazitäten zu rechnen ist. Die Gesamtversicherungssumme für griechische Risiken ist 2011/2012 erheblich zurückgegangen. Neue Kreditversicherungslimits für griechische Risiken sind kaum verfügbar und bestehende Limits wurden reduziert oder aufgehoben. Gleichzeitig verzeichneten staatliche Versicherer aufgrund des Mangels an privater Exportkreditversicherung einen Anstieg der Nachfrage nach Kreditversicherungen für Ausfuhren nach Griechenland. |
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(6) |
Seit dem Beschluss der Kommission vom April 2012 (5), Griechenland aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu streichen, sind die privaten Kapazitäten weiter zurückgegangen. In keiner Stellungnahme wurde die Ansicht vertreten, dass 2013 genügend private Kapazitäten verfügbar sein würden. Die in dem vorgenannten Beschluss enthaltene Analyse der Kommission über die mangelnde private Exportkreditversicherungskapazität für Griechenland trifft nach wie vor zu. |
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(7) |
Die wirtschaftlichen Aussichten für Griechenland haben sich seit dem vergangenen April stetig verschlechtert. Der Wirtschaftsprognose „European Economic Forecast“ vom Herbst 2012 zufolge befindet sich die griechische Volkswirtschaft nach wie vor in einer tiefen Rezession. Es wird davon ausgegangen, dass sich der Konjunkturrückgang 2013 fortsetzt (6). Die weitere Verschlechterung des Wirtschaftsumfelds schlägt sich auch in den Ratings für griechische Staatsanleihen nieder (7). Dies belastet die griechischen Unternehmen schwer, und die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist hoch (8). An dieser Situation wird sich voraussichtlich auch 2013 nichts ändern. |
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(8) |
Aus diesen Gründen hat die Kommission auf der Grundlage der vorliegenden Informationen festgestellt, dass keine ausreichende privatwirtschaftliche Kapazität zur Deckung aller wirtschaftlich gerechtfertigten Risiken besteht, und daher beschlossen, die Streichung Griechenlands aus dem Verzeichnis der Staaten mit marktfähigen Risiken zu verlängern. |
III. ÄNDERUNG DER MITTEILUNG
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(9) |
Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gilt folgende Änderung der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung:
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(1) ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1.
(2) Der Begriff „staatlicher Versicherer“ bezeichnet eine Gesellschaft oder Organisation, die Exportkreditversicherungen mit der Unterstützung oder im Auftrag eines Mitgliedstaates anbietet, bzw. einen Mitgliedstaat, der Exportkreditversicherungen anbietet (siehe Randnummer 9 der Mitteilung).
(3) ABl. C 117 vom 21.4.2012, S. 1.
(4) http://ec.europa.eu/competition/consultations/2012_export_greece/index_en.html
(5) Vgl. Fußnote 3.
(6) Europäische Kommission, European Economic Forecast — Autumn 2012, European Economy 7/2012, S. 66.
(7) Einige Beispiele: Moody’s: C (Schuldner hat eine oder mehrere seiner Anleihen (mit oder ohne Rating) bei Fälligkeit nicht bedient), S&P: CCC, Fitch: CCC (Schuldner befindet sich gegenwärtig in Schwierigkeiten und benötigt günstige wirtschaftliche Bedingungen, um seinen Verpflichtungen noch nachkommen zu können).
(8) Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen ist 2010 und 2011 im Jahresvergleich um 30 % gestiegen (Atradius country risk update, Griechenland, 10. Juli 2012) und dürfte 2012 und 2013 weiter steigen (Euler Hermes Economic Outlook no. 1186).