5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 28. März 2012

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.462 — Speditionsdienste)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1959)

(Nur der Englische und der Deutsche Text sind Verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 375/05

Am 28. März 2012 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 28. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in Bezug auf vier getrennte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Speditionsbranche. Durch die Zuwiderhandlungen stimmten die Adressaten des Beschlusses ihre Preispolitik für vier getrennte Aufschläge/Rechnungsstellungsmechanismen im Bereich der internationalen Speditionsdienste ab: den NES-Aufschlag, den AMS-Aufschlag, den CAF-Aufschlag und den Hauptsaisonzuschlag.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(2)

Nachdem die Deutsche Post AG auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte, führte die Kommission am 10. Oktober 2007 Nachprüfungen durch. Anschließend stellten die Deutsche Bahn AG, Public Warehousing Company, KSC, ABX Logistics, CEVA Group Plc., Nippon Express Co., Ltd, [*] und die Yusen-Gruppe jeweils Antrag auf Geldbußenermäßigung.

(3)

Am 5. Februar 2010 nahm die Kommission in dieser Sache eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte teilten ihren Standpunkt zu den gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten schriftlich mit und erhielten die Möglichkeit, durch Teilnahme an einer mündlichen Anhörung, die vom 6. bis 9. Juli 2010 stattfand, von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch zu machen.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 19. und 26. März 2012 eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.2   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(5)

Beim NES-Aufschlag (NES = New Export System) handelt es sich um ein von britischen Behörden 2002 eingeführtes System zur vorgezogenen Abfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR. Mehrere Speditionsunternehmen organisierten eine Zusammenkunft einer Gruppe von Spediteuren, bei der sie die Einführung eines Aufschlags für NES-Erklärungen vereinbarten. Zudem vereinbarten sie, ab wann der Aufschlag erhoben werden und wie hoch er sein sollte. Im Anschluss an die Zusammenkunft tauschten die an dem Kartell beteiligten Unternehmen mehrere E-Mails aus, um die Umsetzung der Vereinbarung auf dem Markt zu überwachen. Die wettbewerbswidrigen Kontakte dauerten vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003.

(6)

Das AMS (Advanced Manifest System) ist ein von US-Behörden eingeführtes Zollverfahren, das die Übermittlung von Informationen über Frachteinfuhren noch vor deren Ankunft in den USA vorsieht. Eine Reihe von Speditionsunternehmen kamen bereits vor Einführung der neuen Maßnahmen durch die US-Behörden mehrmals zusammen, um ihre Preispolitik abzustimmen. Ihr wichtigstes Gesprächsforum war der Speditionsverband Freight Forward Europe (seit 2004 Freight Forward International). Die Spediteure vereinbarten die Einführung des AMS-Aufschlags und legten fest, dass in Bezug auf den Aufschlag kein Wettbewerb unter ihnen stattfinden sollte. Ferner versuchten die Speditionsunternehmen, sich auf eine bestimmte Aufschlagshöhe zu verständigen, und berieten wiederholt über die geplante Höhe. Die Kartellkontakte fanden zwischen dem 19. März 2003 und dem 19. August 2004 statt.

(7)

Das CAF-Kartell (CAF = Currency Adjustment Factor = Währungsausgleichsfaktor) entstand als Reaktion auf die Aufwertung der chinesischen Währung Renminbi gegenüber dem US-Dollar im Jahr 2005. Mehrere auf dem chinesischen Markt tätige weltweite Speditionsunternehmen organisierten eine Reihe von Zusammenkünften, bei denen sie einen gemeinsamen Ansatz erörterten und Folgendes vereinbarten: i) die Umstellung aller Verträge mit ihren Kunden auf Renminbi bzw., sofern dies nicht möglich war, ii) die Einführung eines Aufschlags (Währungsausgleichsfaktor) und dessen Höhe. Im Rahmen der anschließenden Zusammenkünfte und der E-Mail-Korrespondenz tauschten die Unternehmen ferner ihre Erfahrungen mit der Akzeptanz der vereinbarten Maßnahmen auf dem Markt aus. Die Gespräche fanden zwischen dem 27. Juli 2005 und dem 13. März 2006 in China statt.

(8)

Mit dem Hauptsaisonzuschlag (PSS = Peak Season Surcharge) vereinbarten die Speditionsunternehmen eine vorübergehende Tarifanpassung in bestimmten Zeiträumen mit hohem Speditionsaufkommen. Die Tarifanpassung richtete sich nach saisonalen Anstiegen der Nachfrage nach Beförderungsleistungen auf spezifischen Routen und führte zu einer Erhöhung der Preise für diese Leistungen. Eine Reihe von Speditionsunternehmen in Hongkong kam zu einer Reihe von sogenannten „Frühstückstreffen“ zusammen, bei denen die Einführung des Aufschlags für die Route von Hongkong/Südchina nach Europa und der Zeitpunkt der Erhebung vereinbart wurden. Darüber hinaus erörterten die Unternehmen in einigen Fällen auch die Höhe des Hauptsaisonzuschlags. Die Unternehmen vereinbarten die Einführung des Hauptsaisonzuschlags für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und die Kartellkontakte fanden zwischen dem 9. August 2005 und dem 21. Mai 2007 statt.

2.3   Adressaten

(9)

Die folgenden Unternehmen verstießen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an vier getrennten Zuwiderhandlungen im Luftfrachtspeditionssektor in Form von Absprachen über Preise und andere Handelsbedingungen mitwirkten:

(10)

In Bezug auf die NES-Zuwiderhandlung, die sich über das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erstreckte:

a)

Schenker Limited (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global Ltd (UK)) vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

b)

CEVA Freight (UK) Limited, EGL Inc. vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

c)

DHL Global Forwarding (UK) Limited, Deutsche Post AG vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited, Exel Limited vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

e)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz im Vereinigten Königreich), Kuehne + Nagel International AG vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

f)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. (als wirtschaftlicher Nachfolger von Menlo Worldwide Forwarding, Inc.) vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003.

(11)

In Bezug auf die AMS-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

DSV Air & Sea SAS vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

b)

Agility Logistics Limited vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

c)

DHL Management (Schweiz) AG, Deutsche Post AG vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004, Exel Group Holdings (Nederland) B.V. vom 21. Oktober 2003 bis zum 19. August 2004, Exel Limited vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004;

e)

Kuehne + Nagel Management AG, Kuehne + Nagel International AG vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2004;

f)

Panalpina Management AG, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

g)

Schenker AG, Deutsche Bahn AG vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004;

h)

UPS Supply Chain Solutions, Inc., United Parcel Service, Inc. vom 19. März 2003 bis zum 21. Oktober 2003;

i)

UTi Worldwide (UK) Ltd vom 19. März 2003 bis zum 21. Oktober 2003, UTi Nederland BV vom 21. Oktober 2003 bis zum 19. August 2004, UTi Worldwide, Inc. vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004.

(12)

In Bezug auf die CAF-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

Schenker China Ltd (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global (China) Co. Ltd) vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

b)

Schenker China Ltd, Deutsche Bahn AG vom 29. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

c)

Beijing Kintetsu World Express Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

d)

CEVA Freight Shanghai Limited, EGL, Inc. vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

e)

DHL Global Forwarding (China) Co. Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

f)

DHL Logistics (China) Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

g)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Shanghai), Kuehne + Nagel International AG vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

h)

Nippon Express (China) Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005;

i)

Panalpina China Ltd, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 9. Dezember 2005;

j)

UPS SCS (China) Ltd, United Parcel Service, Inc. vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

k)

Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005.

(13)

In Bezug auf die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

Agility Logistics Limited (Hong Kong) vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

b)

DHL Global Forwarding (Hong Kong) Limited, Deutsche Post AG vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

c)

DHL Supply Chain (Hong Kong) Limited, Exel Limited vom 9. August 2005 bis zum 13. Januar 2006;

d)

Expeditors Hong Kong Ltd, Expeditors International of Washington, Inc. vom 21. September 2005 bis zum 23. Juni 2006;

e)

Hellmann Worldwide Logistics Ltd Hong Kong, Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG vom 6. Dezember 2005 bis zum 21. Mai 2007;

f)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Hongkong), Kuehne + Nagel International AG vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

g)

Panalpina China Ltd, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

h)

Schenker International (H.K.) Ltd, Deutsche Bahn AG vom 3. September 2005 bis zum 23. Juni 2006;

i)

Toll Global Forwarding (Hong Kong) Limited, Toll Global Forwarding Limited vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007.

2.4   Geldbußen

(14)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) angewandt.

2.4.1   Grundbetrag der Geldbußen

(15)

In Anbetracht der kurzen Dauer der NES-, der AMS- und der CAF-Zuwiderhandlung hat die Kommission (anhand des von den Unternehmen im Zeitraum ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen tatsächlich erzielten Speditionsumsatzes im EWR) einen Hilfswert für den Jahresumsatz ermittelt, der als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der für die einzelnen Zuwiderhandlungen zu verhängenden Geldbußen herangezogen werden kann.

(16)

In Anbetracht des saisonalen Charakters der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung hat die Kommission (anhand des von den Unternehmen in den jeweiligen Hauptsaisonzeiträumen ihrer Beteiligung an der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung tatsächlich erzielten Speditionsumsatzes im EWR) einen Hilfswert für den Jahresumsatz ermittelt, der als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen herangezogen werden kann.

(17)

Angesichts der Art der Zuwiderhandlungen und des Umfangs des betroffenen räumlichen Marktes wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag der Geldbuße und den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) für die AMS-, die CAF- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung auf 16 % des Umsatzes und für die NES-Zuwiderhandlung auf 15 % des Umsatzes festgesetzt.

(18)

Der variable Betrag wird mit der Anzahl der Jahre bzw. dem Bruchteil eines Jahres multipliziert, die bzw. den das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, um die individuelle Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen.

(19)

Am NES-Kartell haben alle Unternehmen fünf Monate lang mitgewirkt. Daher wurde der variable Betrag mit 0,41 multipliziert.

(20)

Am AMS-Kartell haben die meisten Unternehmen ein Jahr und fünf Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 1,41 multipliziert. Ausnahmen sind die Konzerne Exel Limited, die Kuehne + Nagel International AG und die Deutsche Bahn AG, die ein Jahr und vier Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (Multiplikation des variablen Betrags mit 1,33) und der Konzern United Parcel Service, Inc., der sieben Monate lang mitwirkte (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,58).

(21)

Am CAF-Kartell haben die meisten Unternehmen sieben Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 0,58 multipliziert. Ausnahmen sind das Unternehmen Panalpina World Transport (Holding) Ltd, das vier Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt war (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,33) sowie Nippon Express (China) Co., Ltd und Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd, die drei Monate lang mitwirkten (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,25).

(22)

Am Hauptsaisonzuschlags-Kartell haben die meisten Unternehmen ein Jahr und neun Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 1,75 multipliziert. Ausnahmen sind der Konzern Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, der ein Jahr und fünf Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt war (Multiplikation des variablen Betrags mit 1,41), die Konzerne Expeditors International of Washington, Inc. und Deutsche Bahn AG, die 9 Monate lang mitwirkten (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,75) und der Konzern Exel Limited, der fünf Monate lang mitwirkte (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,41).

2.4.2   Anpassung der Grundbeträge

(23)

In dieser Sache stellte die Kommission weder erschwerende noch mildernde Umstände fest.

2.4.3   Erhöhung zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung

(24)

Zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung wurde in dieser Sache bei der Deutschen Post AG ein Multiplikator von 1,2 (für die NES-, die AMS- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung), bei der Deutschen Bahn AG ein Multiplikator von 1,1 (für die AMS- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung) und bei dem Konzern United Parcel Service, Inc. ebenfalls ein Multiplikator von 1,1 (für die AMS- und die CAF-Zuwiderhandlung) angewandt.

2.4.4   Anwendung der Umsatzschwelle von 10 %

(25)

Die gegen die einzelnen Unternehmen verhängten endgültigen Geldbußenbeträge liegen unterhalb von 10 % ihres jeweiligen weltweiten Umsatzes.

2.4.5   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006

(26)

Die Deutsche Post AG war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 genannten Voraussetzungen erfüllten. Daher wurden diesem Unternehmen die Geldbußen in Bezug auf alle vier Zuwiderhandlungen vollständig erlassen.

(27)

Der Deutschen Bahn AG werden Geldbußenermäßigungen von 25 % für die AMS-Zuwiderhandlung, 20 % für die CAF-Zuwiderhandlung und 50 % für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung gewährt, wobei die letztgenannte Ermäßigung auch auf einer zusätzlichen Ermäßigung auf der Grundlage des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung beruht, die wiederum darauf zurückzuführen ist, dass die von der Deutschen Bahn AG übermittelten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine längere Dauer der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung nachzuweisen.

(28)

Die gegen den Konzern Public Warehousing Company, KSC verhängten Geldbußen wurden für die AMS-Zuwiderhandlung um 30 % und für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung um 25 % reduziert.

(29)

Der Konzern CEVA Group Plc. erhielt Geldbußenermäßigungen von 35% für die NES-Zuwiderhandlung und 50 % für die CAF-Zuwiderhandlung, wobei die letztgenannte Ermäßigung auch auf einer zusätzlichen Ermäßigung auf der Grundlage des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung beruht, die wiederum darauf zurückzuführen ist, dass die von CEVA übermittelten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine längere Dauer der CAF-Zuwiderhandlung nachzuweisen.

(30)

Dem Yusen-Konzern wurde für die CAF-Zuwiderhandlung eine Geldbußenermäßigung von 5 % gewährt.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(31)

Für die einzige, fortdauernde NES-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Schenker Limited (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global Ltd (UK)): 3 673 000 EUR;

b)

CEVA Freight (UK) Limited und EGL Inc., gesamtschuldnerisch: 2 094 000 EUR;

c)

DHL Global Forwarding (UK) Limited und Deutsche Post AG: 0 EUR;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited und Exel Limited 0 EUR;

e)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz im Vereinigten Königreich) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 5 320 000 EUR;

f)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. (als wirtschaftlicher Nachfolger von Menlo Worldwide Forwarding, Inc.): 2 264 000 EUR.

(32)

Für die einzige, fortdauernde AMS-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

DSV Air & Sea SAS: 379 000 EUR;

b)

Agility Logistics Limited: 2 296 000 EUR;

c)

DHL Management (Schweiz) AG und Deutsche Post AG: 0 EUR;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited, Exel Group Holdings (Nederland) B.V. und Exel Limited: 0 EUR;

e)

Kuehne + Nagel Management AG und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 36 686 000 EUR;

f)

Panalpina Management AG und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 23 649 000 EUR;

g)

Schenker AG und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch. 23 091 000 EUR;

h)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. und United Parcel Service, Inc., gesamtschuldnerisch: 3 582 000 EUR;

i)

UTi Worldwide, Inc., UTi Worldwide (UK) Ltd und UTi Nederland BV, gesamtschuldnerisch: 1 273 000 EUR;

j)

UTi Worldwide, Inc.: 1 795 000 EUR davon gesamtschuldnerisch mit UTi Worldwide (UK) Ltd: 738 000 EUR und UTi Nederland BV: 954 000 EUR.

(33)

Für die einzige, fortdauernde CAF-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Schenker China Ltd (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global (China) Co. Ltd): 2 444 000 EUR;

b)

Schenker China Ltd und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch: 3 071 000 EUR;

c)

Beijing Kintetsu World Express Co., Ltd: 623 000 EUR;

d)

CEVA Freight Shanghai Limited und EGL, Inc., gesamtschuldnerisch: 935 000 EUR;

e)

DHL Global Forwarding (China) Co. Ltd: 0 EUR;

f)

DHL Logistics (China) Co., Ltd. 0 EUR;

g)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Shanghai) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 451 000 EUR;

h)

Nippon Express (China) Co., Ltd: 812 000 EUR;

i)

Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 3 251 000 EUR;

j)

UPS SCS (China) Ltd und United Parcel Service, Inc., gesamtschuldnerisch: 3 916 000 EUR;

k)

Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd: 319 000 EUR.

(34)

Für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Agility Logistics Limited (Hong Kong): 2 662 000 EUR;

b)

DHL Global Forwarding (Hong Kong) Limited und Deutsche Post AG: 0 EUR;

c)

DHL Supply Chain (Hong Kong) Limited und Exel Limited: 0 EUR;

d)

Expeditors Hong Kong Ltd und Expeditors International of Washington, Inc., gesamtschuldnerisch: 4 140 000 EUR;

e)

Hellmann Worldwide Logistics Ltd Hong Kong und Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 4 281 000 EUR;

f)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Hongkong) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 11 217 000 EUR;

g)

Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 19 584 000 EUR;

h)

Schenker International (HK) Ltd und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch: 2 656 000 EUR;

i)

Toll Global Forwarding (Hong Kong) Limited und Toll Global Forwarding Limited, gesamtschuldnerisch: 2 918 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.