15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 349/7


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 349/05

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Auf Seite 43 wird zwischen der Überschrift von Kapitel 7 „GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN“ und der Zeile „0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt“ nachstehender Wortlaut eingefügt:

Allgemeines

Sprossen (Gemüsesprossen und andere Sprossen) sind zu Ernährungszwecken verwendete gekeimte Samen, die roh oder gegart verzehrt werden. Zum Keimen werden die Samen befeuchtet (dies erhöht den Wassergehalt der Samen und beendet die Keimruhe) bis eine neue Pflanze zu wachsen beginnt und sich Blätter entwickeln.

Im Allgemeinen können Sprossen zum menschlichen Verzehr in drei Formen aufgemacht sein:

1.

Als keimende Pflanze mit Keimblättern (Kotyledonen, erste Blätter des pflanzlichen Embryos), Samenresten und Wurzeln.

2.

Als Pflanze, bestehend aus dem keimenden Getreidekorn, z. B. gekeimte Gerste, sogenanntes Grünmalz (siehe auch die Erläuterungen zu den Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99), die entweder in rohem Zustand in Salaten oder nach weiterer Be- oder Verarbeitung für die Herstellung von vor allem Bier oder Whisky verwendet werden kann.

3.

Als „Babypflanze“, die nur aus Keimblättern ohne Samenreste und Wurzeln besteht und keine „erwachsenen Blätter“ aufweist (Hauptblätter, die nach der embryonalen Phase entstehen). Diese Art von Sprossen ist gewöhnlich in kleinen Schachteln mit einem Nährmedium aufgemacht.

Bei der Einreihung von Sprossen sind die folgenden Grundsätze anzuwenden:

Sprossen von in Kapitel 7 genanntem Gemüse sind als frisches Gemüse in Kapitel 7 in die entsprechenden Positionen einzureihen, da frisches Gemüse zu diesem Kapitel gehört, unabhängig davon, ob es zur Ernährung oder für Saat- und Pflanzzwecke verwendet wird, mit Ausnahme von Gemüsepflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen der Position 0602 (siehe HS-Erläuterungen zu Kapitel 7, Allgemeines, zehnter Absatz).

Bohnen zur Sprossenerzeugung werden in die Position 0713 als getrocknete Hülsenfrüchte eingereiht (siehe HS-Erläuterungen zu Unterposition 0713.31). Aus diesen Bohnen gewonnene Bohnensprossen und Sprossen aus anderen getrockneten Hülsenfrüchten werden jedoch als frische Hülsenfrüchte in die Position 0708 eingereiht.

Obwohl bei einigen Pflanzen in Samenform eine Einreihung in andere Kapitel der Kombinierten Nomenklatur, wie z. B. Kapitel 9 und 12, möglich ist, werden sie in gekeimtem Zustand als Gemüse genießbar und sollten demgemäß in Kapitel 7 eingereiht werden, da sie die objektiven Merkmale der Kapitel 9 und 12 verloren haben. Siehe die HS-Erläuterungen zu Position 0709, erster Absatz, Ziffer 14 zu Bambusschösslingen und Sojabohnensprossen.

Sprossen aus Getreidekörnern des Kapitels 10 (Positionen 1001, 1002, 1003, 1004, 1006 und 1008), z. B. gekeimte Gerste, ist in die Unterposition 1107 10 einzureihen (gekeimte Gerste kann nicht in Kapitel 10 eingereiht werden, siehe HS-Erläuterungen zu Position 1003, Ausnahme a)), welche die Position mit der genaueren Warenbezeichnung für gekeimtes Getreide ist, da sie nicht auf getrocknetes gekeimtes Getreide (Malz) beschränkt ist. „Grünmalz“ wird in die Unterpositionen 1107 10 11 bis 1107 10 99 eingereiht (siehe KN-Erläuterungen zu diesen Unterpositionen, erster Absatz) und wird als Getreide charakterisiert, das zu keimen begonnen hat, aber noch nicht getrocknet ist.

Aus der Sorte Zea mays var. saccharata (Zuckermais) erzeugte Sprossen sind gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 7 und Anmerkung 2 zu Kapitel 10 in Kapitel 7 in die Position 0709 (KN-Code 0709 99 60) einzureihen.

Nicht erschöpfendes Verzeichnis der Sprossen und ihrer KN-Codes:

KN-Code

Warenbezeichnung (lateinischer Name)

0703 10 19

Zwiebelsprossen (Allium cepa)

0703 20 00

Knoblauchsprossen (Allium sativum)

0703 90 00

Porreesprossen (Allium porrum)

0704 90 90

Brokkolisprossen (Brassica oleracea var. italica)

0704 90 90

Raukensprossen (Eruca sativa; syn. E. vesicaria ssp. sativa (Miller) Thell., Brassica eruca L.)

0706 90 90

Rote-Beete-Sprossen (Beta vulgaris ssp. vulgaris)

0706 90 90

Radieschensprossen (Raphanus sativus)

0708 10 00

Erbsensprossen (Pisum sativum)

0708 20 00

Adzukibohnensprossen (Phaseolus angularis)

0708 20 00

Mungobohnensprossen (Vigna radiata)

0708 20 00

Reisbohnensprossen (Phaseolus pubescens)

0708 90 00

Kichererbsensprossen (Cicer arietinum)

0708 90 00

Spargelerbsensprossen (Lotus maritimus)

0708 90 00

Linsensprossen (Lens culinaris)

0708 90 00

Straucherbsensprossen (Cajanus cajan)

0709 99 50

Fenchelsprossen (Foeniculum vulgare var. azoricum)

0709 99 60

Zuckermaissprossen (Zea mays var. saccharata)

0709 99 90

Basilikumsprossen (Ocimum spp.)

0709 99 90

Senfsprossen — schwarzer Senf (Brassica nigra, Syn.: Sinapis nigra L., Sisymbrium nigrum (L.) Prantl.)

0709 99 90

Duftnesselsprossen (Agastache foeniculum)

0709 99 90

Borretschsprossen (Borago officinalis)

0709 99 90

Sprossen des Chinesischen Gemüsebaums (Toona sinensis)

0709 99 90

Quellersprossen (Salicornia europaea)

0709 99 90

Koriandersprossen (Coriandrum sativum)

0709 99 90

Kressesprossen (Lepidium sativum)

0709 99 90

Bockshornkleesprossen (Trigonella foenum-graecum)

0709 99 90

Grüne oder rote Shisosprossen (Perilla frutescens)

0709 99 90

Sonnenblumensprossen (Helianthus annuus)

0709 99 90

Senfsprossen — weißer Senf (Sinapis alba)

1107 10 19

Weizengrünmalz (Triticum aestivum)

1107 10 99

Gerstengrünmalz (Hordeum vulgare)

1107 10 99

Hirsegrünmalz (Panicum miliaceum)

1107 10 99

Hafergrünmalz (Avena sativa)

1107 10 99

Reisgrünmalz (Oryza sativa)

1107 10 99

Roggengrünmalz (Secale cereale)

1214 90 90

Alfalfasprossen (Medicago sativa)“

Auf Seite 61 wird in den Erläuterungen zu den Unterpositionen „1107 10 11 bis 1107 10 99“, zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz nachstehender Wortlaut eingefügt:

„Zu diesen Unterpositionen gehört auch zu Ernährungszwecken verwendetes Grünmalz, das wie Gemüsesprossen verzehrt wird, da es sich um Getreidekörner handelt, die zu keimen begonnen haben, aber noch nicht getrocknet sind.“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.