18.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 314/12


Bekanntmachung zu den Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zu einer teilweisen Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

2012/C 314/10

Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-158/10 erklärte das Gericht der Europäischen Union („Gericht“) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 54/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1) („endgültige Antidumpingverordnung“ oder „angefochtene Verordnung“) für nichtig, soweit sie The Dow Chemical Company („Dow Chemical“ oder „betroffenes Unternehmen“) betrifft.

Aufgrund des Urteils vom 8. Mai 2012 unterliegt Ethanolamin, das von Dow Chemical hergestellt und in die Europäische Union eingeführt wird, nicht mehr den mit der Verordnung (EU) Nr. 54/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen.

1.   Information für die Zollbehörden

Daher sollten die nach der Verordnung (EU) Nr. 54/2010 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf das von Dow Chemical (TARIC-Zusatzcode A115) hergestellte und in die Europäische Union eingeführte Ethanolamin, das derzeit unter den KN-Codes ex 2922 11 00 (Monoethanolamin) (TARIC-Code 2922110010), ex 2922 12 00 (Diethanolamin) (TARIC-Code 2922120010) und 2922 13 10 (Triethanolamin) eingereiht wird, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, erstattet oder erlassen werden. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

2.   Teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung

Mit seinem Urteil vom 8. Mai 2012 erklärte das Gericht die Verordnung (EU) Nr. 54/2010 für nichtig. Das Gericht befand, dass der Rat zwei Beurteilungsfehler begangen habe: i) indem er festgestellt habe, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung („UZÜ“) angedauert habe, und davon ausgehend auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings geschlossen habe, und ii) indem er die ungenutzten Kapazitäten für die Produktion von Ethanolamin in den Vereinigten Staaten mit 60 000 Tonnen beziffert habe.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtsbarkeit (2) hat die Nichtigerklärung einer Phase eines mehrphasigen Verwaltungsverfahrens nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge. Antidumpingverfahren sind ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung einzelner Teile der endgültigen Antidumpingverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten, vor der Annahme der fraglichen Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich. Andererseits sind nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Organe der Europäischen Union verpflichtet, dem Urteil des Gerichts vom 8. Mai 2012 nachzukommen. Die Organe der Union haben bei der Umsetzung des Urteils mithin die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die zu ihrer Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Punkte, die durch das Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen (3). Somit ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung, die nicht innerhalb der festgesetzten Frist angefochten wurden und die somit weder von der Gerichtsbarkeit erörtert wurden noch zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führten, weiterhin gelten.

Die Kommission hat daher beschlossen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (4) (ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (5)) („Grundverordnung“) eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt sich auf die Umsetzung der beschriebenen Feststellung des Gerichts.

3.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass eine teilweise Wiederaufnahme der Antidumpinguntersuchung gerechtfertigt ist, und nimmt daher die Untersuchung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Ethanolamin mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika teilweise wieder auf; die Antidumpingmaßnahmen waren nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) eingeleitet worden.

Die Wiederaufnahme beschränkt sich auf die Umsetzung des vorgenannten Urteils, soweit die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens des Dumpings im UZÜ und die ungenutzten Kapazitäten für die Produktion von Ethanolamin in den Vereinigten Staaten betroffen sind.

Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Informationen und Nachweise darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 4 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

4.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme und Übermittlung von Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen und sachdienliche Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 20 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

5.   Schriftliche Stellungnahmen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22956505

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilt sie diese nicht fristgerecht oder behindert sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

8.   Anhörungsbeauftragter

Gelangt eine interessierte Partei zu der Auffassung, dass sie ihre Verteidigungsrechte nicht angemessen wahrnehmen kann, so hat sie die Möglichkeit, sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen und die Kontaktdaten sind den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel zu entnehmen: (http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm).


(1)  ABl. L 17 vom 22.1.2010, S. 1.

(2)  Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998, II-3939.

(3)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat Slg. 2000, I-08147.

(4)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(6)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 26.

(7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.