5.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 197/29


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 197/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

AGNELLO DEL CENTRO ITALIA

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0808-18.05.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Agnello del Centro Italia“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.1.

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Agnello del Centro Italia“ wird gewonnen durch die Schlachtung von weniger als 12 Monate alten Lämmern folgender lokaler Rassen und ihrer Kreuzungen: Appenninica, Bergamasca, Biellese, Fabrianese, Merinizzata Italiana, Pomarancina, Sopravissana, Zerasca; Comisana, Cornella Bianca, Cornigliese (Corniglio), Garfagnina Bianca, Gentile di Puglia, Massese, Pagliarola und Pecora delle Langhe. Die Schlachtkörper werden in folgende drei Arten unterteilt: „leichtes“ Lamm mit einem Gewicht von 8,01-13,0 kg, Maststufe im Bereich der Klassen 1, 2 oder 3 des „gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper leichter Lämmer“; „schweres“ Lamm mit einem Gewicht von über 13,01 kg, Fleischfülle im Bereich der Klassen U, R oder O, Maststufe im Bereich der Klassen 2, 3 oder 4 des „gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper“; „kastriert“ mit einem Gewicht von mindestens 20,0 kg, Fleischfülle im Bereich der Klassen E, U oder R, Maststufe im Bereich der Klassen 2, 3 oder 4 des gemeinschaftlichen „Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper“.

Der pH-Wert des Fleischs wird am Longissimus toracis-Muskel gemessen und hat nach Abschluss aller Schlachtvorgänge und vor Beginn der Kühlung der Schlachtkörper einen Wert von 6,15-6,80 und 24-30 Stunden nach der Schlachtung einen Wert von 5,15-5,80.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die Lämmer dürfen bis zum Abstillen nur mit Muttermilch gesäugt werden. Anschließend besteht das Futter im Wesentlichen aus natürlichen Kräutern von Wiesen und Weiden, Leguminosen und/oder Gräsern, die ausschließlich aus dem geografischen Gebiet stammen. Zulässig ist außerdem die Ergänzung durch Mineralstoffe und/oder Vitaminpräparate und Futtermittel im Umfang von bis zu 0,4 kg täglich pro Tier.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die im dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Geburt und Aufzucht der Lämmer erfolgen in demselben im abgegrenzten Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4 gelegenen Betrieb.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Fleisch mit der g.g.A „Agnello del Centro Italia“ muss mit einem Etikett versehen sein, das folgende Informationen enthält: das Logo von „Agnello del Centro Italia“, die Art des Erzeugnisses (leicht, schwer oder kastriert) und das grafische Symbol der EU.

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4.   Genaue Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der Erzeugung von „Agnello del Centro Italia“ umfasst Gegenden in folgenden Regionen: Abruzzo, Lazio, Marche, Toscana, Umbria und in der Emilia-Romagna die gesamten Gebiete der Provinzen Bologna, Rimini, Forlì-Cesena, Ravenna sowie Teile der Provinzen Modena, Reggio nell’Emilia und Parma, eingegrenzt durch den Verlauf der Autobahn A1 Bologna-Mailand ab der Grenze der Provinz Bologna, die Kreuzung mit der Autobahn A16 Parma-La Spezia und bis zur Grenze der Region Toscana — Passo della Cisa.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet ist in drei unterschiedliche Höhen unterteilt: das Apenningebirge als Mittelachse, das hauptsächlich aus Kalkgestein besteht, die Hügellandschaft, die durch Lehmböden bestimmt wird, und schließlich die Tiefebene im Tal, die durch Schwemmland gekennzeichnet ist.

Die Vielfalt der Umgebung bestimmt auch die Menge und Qualität der Pflanzen, und es lässt sich eine allmähliche Veränderung bei der prozentualen Zusammensetzung der Weidepflanzen von den Tallagen bis zu den höher gelegenen Flächen beobachten.

Dies hat zur Folge, dass das Futter der Schafe auf den Wiesen und Weiden hauptsächlich aus Weidegräsern und Leguminosen besteht.

Die optimale Anpassung der Schafhaltung an die ungewöhnlichen und schwierigen geografischen und klimatischen Merkmale des mittelitalienischen Gebiets wird durch die — horizontale, aber insbesondere auch vertikale — Wandertierhaltung innerhalb kurzer oder größerer Entfernungen gewährleistet, die die Schäfer seit langer Zeit praktizieren, um das auf den unterschiedlichen Weiden vorhandene Futterangebot miteinander zu kombinieren, indem die Herden im Winter zu den Tiefebenen und zum Meer und in der Frühjahrs- und Sommerzeit in die umgekehrte Richtung auf die Weiden des Apennin geführt werden. Diese Praxis ist ein Beispiel für die ökologische Verknüpfung der Erzeugungssysteme vor Ort und der im betreffenden geografischen Gebiet vorhandenen Ressourcen und kann auch als Verfahren der eigenständigen Organisation der Tierhaltung angesehen werden, mit der neben den ungünstigen Wetterbedingungen auch das Ungleichgewicht zwischen dem Futterbedarf der Schafe und dem entsprechenden Nahrungsangebot ausgeglichen werden kann.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Merkmale des Fleischs von „Agnello del Centro Italia“ lassen sich durch eine rasche Gewichtszunahme bei hohem Ertrag kennzeichnen.

Durch die frühzeitige Entwicklung der Gewebe kommt es zu einem günstigen Verhältnis von Fleisch zu Knochen, was sich generell vorteilhaft auf den wirtschaftlichen Ertrag auswirkt. Dieses Fleisch hat vermutlich den besten Fleischertrag aller Schaffleischsorten, insbesondere gegenüber dem hauptsächlich auf dem lokalen Markt angebotenen Milchlamm, so dass es von Verbrauchern wie von Händlern gleichermaßen geschätzt wird.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Das Erzeugnis wird von Rassen und Kreuzungen gewonnen, die stark in dem Erzeugungsgebiet verwurzelt sind, und einige von ihnen verdanken ihren Namen den Gegebenheiten, in denen sie ihre besondere Anpassung an die Umgebung und ihre Ertragsstärke gezeigt haben. Dieser enge Zusammenhang mit dem genetischen Erbe, das von der sogenannten „Apenninrasse“ abstammt und für die Erzeugung des Fleischs von „Agnello del Centro Italia“ verwendet wird, bot unter allen in diesem Gebiet gehaltenen Schafrassen bzw. -genotypen die besten Voraussetzungen für ein gutes Wachstum.

Außerdem belegen die Namen dieser Rassen selbst den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet. So entstanden durch ständige Kreuzung, Vermischung und Auswahl der Schafpopulation Mittelitaliens Tiere, die sich so perfekt an die Gegebenheiten ihrer Umgebung angepasst haben, dass sie die Namen der Gemeinden erhielten, in denen sie den besten Ertrag erzielten: „Fabrianese“ aus Fabriano, „Pomarancina“ aus Pomarance, „Sopravissana“ aus Visso, die in den ersten Jahren des 20. Jahrhunderts in den Marken eingeführt wurde und sich von dort nach Umbrien, nach dem teils in der Toskana, teils in Latium gelegenen Maremma und nach Agro Romano bis zu den Abruzzen verbreitet hat und mit der Wandertierhaltung zum Vorreiter für die großen jahreszeitlich bedingten Wanderbewegungen wurde. Die „Massese“-Rasse stammt aus dem Forno-Tal, Provinz Massa-Carrara; die „Garfagnina-Bianca“-Schafe haben sich im Serchio-Tal und im Magra-Tal (Lunigiana und Gebiet um Pontremoli) verbreitet, und „Zerasca“-Schafe finden sich in Lunigiana in der Umgebung von Zeri, Provinz Massa-Carrara.

Das Ansehen von „Agnello del Centro Italia“ beruht also auf einer Kombination von Qualitätsmerkmalen, die sich aus den historisch in dem Gebiet lebenden Rassen herausgebildet hat und deren Ertrag durch hochwertiges Futter noch gesteigert wird. Dies wird erreicht durch ein Haltungssystem, bei dem die Tiere mindestens 8 Monate im Jahr im Freien leben, so dass die Weiden, auf denen auch einheimische Weidegräser wachsen, in vollem Umfang genutzt werden können, sowie durch das Geschick der Tierhalter bei der Aufzucht und bei der Auswahl der Tiere, die auf die Verbesserung der Qualität und der Produktivität abzielt.

„Agnello del Centro Italia“ genießt seit 1961 einen soliden Ruf und lässt sich erstmals in einem Dokument vom September dieses Jahres belegen, das von der „Associazione Nazionale della Pastorizia“ (der nationalen Viehzuchtvereinigung) anlässlich des interregionalen Treffens der Schaffleischwirtschaft in Castelluccio di Norcia (Perugia) herausgegeben wurde; darin heißt es: „Ziel ist die Verbesserung der Lebensbedingungen in den Berggebieten, indem die notwendigen Voraussetzungen für die Entwicklung der Aufzucht von Lämmern insbesondere in Mittelitalien geschaffen werden.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten geografischen Angabe „Agnello de Centro Italia“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 66 vom 20. März 2010 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.politicheagricole.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/3335

oder

direkt auf der Homepage des Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it) unter „Qualità e sicurezza“ (oben rechts auf dem Bildschirm) und schließlich unter „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE“.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.