12.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 166/3


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine

2012/C 166/03

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Eurogold Industries Ltd. („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in der Ukraine („betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller.

2.   Zu überprüfende Ware

Gegenstand der Überprüfung sind freistehende oder nicht freistehende Bügelbretter und Bügeltische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbrettern, sowie wichtige Teile von Bügelbrettern und Bügeltischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 00, ex 4421 90 98, ex 7323 93 00, ex 7323 99 00, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden („zu überprüfende Ware“).

3.   Geltende Maßnahme

Bei der derzeit geltenden Maßnahme handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 580/2010 (3), eingeführt wurde.

Am 25. April 2012 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Ukraine (4). Bis zum Abschluss der betreffenden Auslaufüberprüfung bleibt die Maßnahme in Kraft.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich in seinem Fall die Umstände in Bezug auf den Dumpingsachverhalt, auf deren Grundlage die geltende Maßnahme eingeführt wurde, geändert haben und diese Änderungen dauerhafter Art sind.

Der Antragsteller führte an, die dauerhafte Änderung der Umstände, die seit dem letzten Untersuchungszeitraum erfolgt sei, betreffe eine Änderung der Vertriebskanäle für die Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die Union.

Er legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings nicht mehr erforderlich ist. Ein Vergleich der Preise der Ausfuhren des Antragstellers in die Union mit dem auf der Grundlage der auf seinem Inlandsmarkt gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelten Normalwert deutet darauf hin, dass die Dumpingspanne unterhalb der derzeitigen Höhe der Maßnahme liegen dürfte.

Es hat somit den Anschein, als sei die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe, die sich aus der früher ermittelten Dumpingspanne ergab, zum Ausgleich des zuvor festgestellten Dumpings nicht mehr erforderlich.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, die die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Im Rahmen dieser Untersuchung wird geprüft, ob in Anbetracht der Änderung der Vertriebskanäle des Antragstellers für die Ausfuhr der zu überprüfenden Ware in die EU die für ihn geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

5.1    Untersuchung des ausführenden Herstellers

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen für ausführende Hersteller übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienliche Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4    Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (5) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (die nichtvertraulichen Beiträge per E-Mail, die vertraulichen auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 04/092

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985353

E-Mail: TRADE-R553-IRONING-BOARDS-C@EC.EUROPA.EU

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die im Zusammenhang mit der Anfangsphase der Überprüfung stehen, muss der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung divergierende Ansichten u. a. zu Fragen im Zusammenhang mit dem Dumping vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Überprüfung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Überprüfung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Überprüfung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 12.

(4)  ABl. C 120 vom 25.4.2012, S. 9.

(5)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.