3.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/10


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 12. Oktober 2011

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(Sache COMP/39.482 — Exotische Früchte (Bananen))

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2011) 7273 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2012/C 64/09

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 12. Oktober 2011 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) des Rates veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Adressaten

(2)

Der Beschluss ist an zwei Unternehmen gerichtet, Chiquita Brands International, Inc. (USA), Chiquita Banana Company BV (Niederlande), Chiquita Italia SpA (Italien) (gemeinsam als „Chiquita“ bezeichnet) und FSL Holdings NV (Belgien), Firma Leon Van Parys NV (Belgien), Pacific Fruit Company Italy SpA (Italien) (gemeinsam als „Pacific“ bezeichnet).

2.2   Verfahren

(3)

Am 8. April 2005 stellte Chiquita einen Antrag auf Geldbußenerlass nach der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 (2), der als Sache COMP 39.188 — Bananen registriert wurde. Am 3. Mai 2005 gewährte die Kommission Chiquita einen bedingten Geldbußenerlass im Zusammenhang mit den Aktivitäten eines Kartells beim Verkauf von Bananen und Ananas im gesamten EWR. Mit Entscheidung vom 15. Oktober 2008 in der Sache 39.188 — Bananen wurde Chiquita endgültig ein Erlass der Geldbuße für ein Bananenkartell im Zusammenhang mit der Festlegung von Listenpreisen in Nordeuropa gewährt.

(4)

Am 26. Juli 2007 erhielt die Kommission Kopien von Unterlagen von der italienischen Steuerfahndung, die diese im Rahmen einer nationalen Ermittlung in der Privatwohnung und im Büro eines Mitarbeiters von Pacific zusammengetragen hatte. Daraufhin wurden zwischen dem 28. und dem 30. November 2007 von der Kommission bezüglich Südeuropas Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der wichtigsten Bananenimporteure in Italien und Spanien nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Rahmen der Sache 39.482 — Exotische Früchte durchgeführt.

(5)

Am 10. Dezember 2009 nahm die Kommission in dieser Sache eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Im Anschluss an die Akteneinsicht übermittelten alle Adressaten dieses Beschlusses der Kommission ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten und nahmen an der mündlichen Anhörung teil, die am 18. Juni 2010 stattfand. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 3. und 10. Oktober 2011 eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.3   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(6)

In dem Zeitraum zwischen dem 28. Juli 2004 und dem 8. April 2005 beteiligten sich Chiquita und Pacific an einer einzigen fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 des Vertrags durch Abstimmung ihrer Preisstrategie im Hinblick auf künftige Preise, Preisniveaus, Preisveränderungen und/oder Preistrends und den Austausch von Informationen über ihr künftiges Marktverhalten in Bezug auf die Preise. Das Verhalten betraf den Verkauf frischer Bananen in Griechenland, Portugal und Italien.

(7)

Die Beweise für die Zuwiderhandlung bestehen aus Unterlagen aus jener Zeit, die von Pacific und Chiquita eingereicht wurden, und aus denen fortdauernde geheime Absprachen zwischen den Parteien für den Zeitraum der Zuwiderhandlung hervorgehen.

(8)

Sowohl Chiquita als auch Pacific gehören zu den größten Bananenlieferanten in Europa und sind Teil großer multinationaler Unternehmensgruppen. Das Bananengeschäft in Südeuropa ist sehr konzentriert und findet auf zwei Ebenen statt: mit grünen (ungereiften) Bananen und mit (gelben) gereiften Bananen. Die Größe des Bananengeschäfts in Italien, Portugal und Griechenland wird für die Jahre 2004 und 2005 auf rund 525 Mio. EUR geschätzt. Das Kartell verfügte in Italien über rund 50 % der Marktanteile, in Portugal über 30 % im Jahr 2004 und rund 40 % im Jahr 2005, in Griechenland rund 65 % im Jahr 2004 und rund 60 % im Jahr 2005. Chiquita und Pacific verkauften fast ausschließlich grüne Bananen an unabhängige Reifereien, die diese Bananen ungefähr eine Woche später als gelbe Bananen an die Kunden (z. B. Supermärkte) weiterverkauften. Andere große Bananenlieferanten in Südeuropa verkauften überwiegend gelbe Bananen.

2.4   Geldbußen

2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

(9)

Nach den Leitlinien für Geldbußen (3) wird der Grundbetrag der gegen die betroffenen Unternehmen verhängten Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes in dem räumlich relevanten Gebiet der Union festgesetzt.

(10)

Angesichts der kurzen Dauer der Zuwiderhandlung und der Tatsache, dass diese Teile von zwei Kalenderjahren betraf, berechnete die Kommission einen Hilfswert für den Jahresumsatz (basierend auf dem tatsächlichen Umsatz der Unternehmen in den acht Monaten ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung von August 2004 bis März 2005), der als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbuße verwendet wird.

(11)

Bei den von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren handelt es sich um Bananen (frische Früchte) — sowohl um ungereifte (grüne) als auch um gereifte (gelbe) Bananen. Das räumlich relevante Gebiet umfasst Griechenland, Italien und Portugal.

(12)

In Anbetracht der Art der Zuwiderhandlung und der räumlichen Ausdehnung des Kartells wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag und den zusätzlichen Aufschlag („entry fee“) auf 15 % festgesetzt.

(13)

Das Kartell konnte für die Dauer von 8 Monaten und 12 Tagen nachgewiesen werden. Der variable Betrag wurde mit 2/3 multipliziert.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

(14)

Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

(15)

Die Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung im Beschluss der Kommission in der Sache 39.188 — Bananen angewendet wurden, und die auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Vorschriften waren weitgehend identisch. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und im Lichte der von der Kommission in der Sache 39.188 — Bananen vertretenen Haltung wurde eine Ermäßigung des Grundbetrags der gegen alle betroffenen Unternehmen verhängten Geldbuße um 20 % angewandt.

2.4.3   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(16)

Die endgültigen Beträge der Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung liegen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der Unternehmen Chiquita und Pacific.

2.4.4   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Geldbußenerlass

(17)

Da die in der vorliegenden Sache untersuchte Verhaltensweise sich von der in Sache 39.188 — Bananen unterschied, wurde die ursprüngliche Untersuchung in zwei Fälle unterteilt, nämlich in die Sache 39.482 — Exotische Früchte und die Sache 39.188 — Bananen. In einem derartigen Fall hat ein Antragsteller die Pflicht zur Zusammenarbeit in beiden getrennten Untersuchungen, die auf den gleichen Antrag auf Geldbußenerlass zurückgehen kann und die selbst nach Zuerkennung des endgültigen Erlasses weiterhin in Bezug auf die Zuwiderhandlungen, die Gegenstand einer der Untersuchungen sind, gilt. Da Chiquita die in der Kronzeugenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, wird dem Unternehmen ein Erlass der Geldbuße gewährt, die ihm anderenfalls auferlegt worden wäre.

3.   BESCHLUSS

(18)

Die folgenden Unternehmen haben vom 28. Juli 2004 bis zum 8. April 2005 gegen Artikel 101 des Vertrags verstoßen, indem sie in Bezug auf die Lieferung von Bananen nach Italien, Griechenland und Portugal an einer einzigen fortdauernden Vereinbarung und/oder einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise beteiligt waren, die in einer Festsetzung von Preisen bestand:

Chiquita Brands International Inc, Chiquita Banana Company BV, Chiquita Italia SpA,

FSL Holdings NV, Unternehmen Leon Van Parys NV, Pacific Fruit Company Italy SpA.

(19)

Es werden folgende Geldbußen verhängt:

Chiquita Brands International Inc, Chiquita Banana Company BV, Chiquita Italia SpA als Gesamtschuldner: 0 EUR.

FSL Holdings NV, Unternehmen Leon Van Parys NV, Pacific Fruit Company Italy SpA als Gesamtschuldner: 8 919 000 EUR.

(20)

Die betroffenen Unternehmen stellen die Zuwiderhandlung unverzüglich ein, soweit dies nicht bereits geschehen ist.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.

(3)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.