21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/14


Bekanntmachung gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten

2012/C 18/11

AUSZUG AUS DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERÖFFNUNG EINES KONKURSVERFAHRENS GEGEN AKCINĖ BENDROVĖ BANKAS SNORAS

Am 7. Dezember 2011 hat das Bezirksgericht Vilnius entschieden, ein Konkursverfahren gegen die Aktiengesellschaft Snoras-Bank (Akcinė bendrovė bankas Snoras, juristische Personennr. 112025973, MwSt.-Nummer: LT120259716, Anschrift: A. Vivulskio g. 7, Vilnius, Litauen, eingetragen im Register der juristischen Personen (im Folgenden „AB bankas Snoras“)) Zivilfall Nr. B2-7791-611/2011, Verfahrensnr. 2-55-3-03098-2011-9 zu eröffnen.

Mit der Entscheidung vom 7. Dezember 2011 hat das Bezirksgericht Vilnius eine Frist von einem Monat (ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens) festgelegt, innerhalb der Gläubiger Ansprüche geltend machen können, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegenüber AB bankas Snoras entstanden sind.

Neil Cooper wurde vom Gericht als Konkursverwalter für AB bankas Snoras eingesetzt.

Das Konkursverfahren gegen AB bankas Snoras ist ein Liquidationsverfahren im Sinne der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten. Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/24/EG.

Nachstehend folgt ein Auszug aus der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens:

„In Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Zivilprozessrechts der Republik Litauen, Artikel 84 des Bankengesetzes und Artikel 9 des Gesetzes über den Konkurs von Unternehmen hat das Gericht

ENTSCHIEDEN:

Das Konkursverfahren gegen AB bankas Snoras, juristische Personennr. 112025973, eingetragene Anschrift A. Vivulskio g. 7, Vilnius, einzuleiten;

Herrn Neil Cooper (geboren am 30. Juni 1947, Anschrift: 10 Fleetplace, London, EC4M 7RB, UK, Zulassungsnr. 11198) zum Konkursverwalter zu bestellen;

Den Konkursverwalter zu beauftragen, die in Artikel 85 Absatz 1 des Bankengesetzes der Republik Litauen und in Artikel 10 Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 7 Nummer 8 des Gesetzes der Republik Litauen über den Konkurs von Unternehmen aufgeführten Aufgaben wahrzunehmen;

Den Konkursverwalter anzuweisen, das Gericht unmittelbar schriftlich zu unterrichten, wenn er Kenntnis von gegen AB bankas Snoras eingeleiteten Verfahren oder bei Gerichtsvollziehern eingereichten Dokumenten in Bezug auf Forderungen gegenüber AB bankas Snoras erhält;

Eine Frist von einem Monat ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens festzulegen, innerhalb der Gläubiger Ansprüche geltend machen können, die vor der Eröffnung des Konkursverfahrens gegenüber AB bankas Snoras entstanden sind;

Die Führung von AB bankas Snoras zu verpflichten, die Vermögenswerte der Bank gemäß der am Tag der Entscheidung zur Eröffnung des Konkursverfahrens erstellten Bilanz sowie alle Dokumente innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens dem Konkursverwalter zu überstellen;

Das unbewegliche Vermögen und andere Sachanlagen von AB bankas Snoras am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens in Beschlag zu nehmen;

Den Konkursverwalter anzuweisen, einem Gerichtsvollzieher seiner Wahl, der befugt ist, sein Amt auf dem Gebiet des zweiten Bezirks der Stadt Vilnius auszuüben, eine Kopie der Entscheidung über die Inbeschlagnahme der Vermögenswerte von AB bankas Snoras zu übermitteln;

Diese Entscheidung dringend umzusetzen.

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Erlass Berufung eingelegt werden, indem über das Bezirksgericht Vilnius beim Litauischen Berufungsgericht ein gesonderter Einspruch eingelegt wird.“.

Vilnius, Litauen, 15. Dezember 2011

Verwalter von Akcinė bendrovė bankas Snoras (in Konkurs) (als Bevollmächtigter ohne persönliche Haftung)

Neil COOPER