21.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 18/6


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 13. Dezember 2011

in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.692 — IBM-Wartungsdienste)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9245)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 18/06

Am 13. Dezember 2011 erließ die Kommission einen Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003  (1) des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit den Namen des betroffenen Unternehmens und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses, wobei sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt. Eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39692

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates richtet sich an die International Business Machines Corporation („IBM“). Mit diesem Beschluss werden die Verpflichtungen, die IBM angeboten hat, um die sich aus einer Untersuchung der Kommission ergebenden wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf den Markt für die Wartung von IBM-Mainframe-Hardware- und -Betriebssystemsoftware-Produkten auszuräumen, für bindend erklärt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1.   Vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken

(2)

Mainframes sind Hochleistungsrechner, die von Großunternehmen und staatlichen Einrichtungen weltweit zur Speicherung und Verarbeitung wichtiger Geschäftsinformationen eingesetzt werden. Angesichts ihrer hohen Zuverlässigkeit, Betriebsbereitschaft und Wartungsfreundlichkeit werden Mainframes allgemein eingesetzt, um unternehmenswichtige Geschäftsprozesse abzuwickeln. Um die Kontinuität der Geschäftsabläufe zu gewährleisten, ist daher eine rasche Wartung erforderlich. Die Wartungsdienste für Mainframes werden sowohl von IBM selbst als auch von Drittanbietern angeboten.

(3)

Am 1. August 2011 richtete die Kommission eine vorläufige Beurteilung an IBM, in der sie Bedenken äußerte, dass das Unternehmen seine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Wartung seiner Mainframe-Hardware- und -Betriebssystemsoftware-Produkte missbraucht haben könnte.

(4)

In ihrer vorläufigen Beurteilung kam die Kommission zu dem Schluss, dass IBM auf dem Markt für Inputs, die für die Wartung von IBM-Mainframes benötigt werden, eine marktbeherrschende Stellung innehat und das Unternehmen seinen Wettbewerbern auf dem Wartungsmarkt für bestimmte, zur IBM-Mainframe-Wartung benötigte Inputs unangemessene Lieferbedingungen auferlegt haben könnte, wodurch den Wettbewerbern ein Wettbewerbsnachteil entsteht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass dieses Verhalten unter Verstoß gegen Artikel 102 AEUV auf eine „konstruktive“ Weigerung hinauslaufen könnte, konkurrierende Anbieter von Mainframe-Wartungsdiensten zu beliefern.

(5)

Die Praktiken von IBM könnten Einfluss auf zahlreiche Drittanbieter von Wartungsdiensten haben, von denen einige in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die fraglichen Praktiken Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt haben könnten.

2.2.   Verpflichtungszusagen

(6)

Am 14. September 2011 übermittelte IBM als Reaktion auf die in der vorläufigen Beurteilung der Kommission zum Ausdruck gebrachten Bedenken Verpflichtungszusagen an die Kommission.

(7)

Am 20. September 2011 wurde nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung mit einer Zusammenfassung des Falls und der Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in der betroffene Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den Verpflichtungszusagen Stellung zu nehmen.

(8)

Innerhalb dieser Frist erhielt die Kommission sieben Stellungnahmen von betroffenen Dritten. Die Kommission setzte IBM von diesen Stellungnahmen in Kenntnis. Daraufhin übermittelte IBM am 24. Oktober 2011 ein geändertes Verpflichtungsangebot (mit Datum vom 21. Oktober 2011).

(9)

Am 5. Dezember 2011 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen angehört und gab seine befürwortende Stellungnahme ab. Am 5. Dezember veröffentlichte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht.

(10)

Am 13. Dezember 2011 erklärte die Kommission die überarbeiteten Verpflichtungszusagen von IBM mit Beschluss nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für bindend. IBM verpflichtet sich, für einen Zeitraum von fünf Jahren wichtige Ersatzteile und technische Informationen zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen rasch zur Verfügung zu stellen und es Drittanbietern zu erlauben, die Verpflichtungen durchzusetzen. IBM übermittelte darüber hinaus einen Anhang zu den Verpflichtungszusagen mit einer Reihe von Standardvertragsklauseln, in denen das Unternehmen darlegt, wie es die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen wird. Jede Änderung dieser Standardklauseln erfordert eine vorherige Genehmigung durch die Kommission.

(11)

Nach Auffassung der Kommission sind die Verpflichtungszusagen in ihrer endgültigen Fassung ausreichend und erforderlich, um den in der vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken zu begegnen, ohne unverhältnismäßig zu sein. Da die wettbewerbsrechtlichen Bedenken darauf beruhen, dass IBM es abgelehnt haben könnte, geeigneten Zugang zu bestimmten Inputs zu gewähren, die für die Wartung von IBM-Mainframes benötigt werden, ist die Kommission der Ansicht, dass die überarbeiteten Verpflichtungszusagen verhältnismäßig sind. Die Verpflichtungszusagen räumen die Wettbewerbsbedenken aus, indem sie sicherstellen, dass Drittanbietern von Wartungsdiensten wichtige Ersatzteile und technische Informationen, die für die Wartung von IBM-Mainframes durch Drittanbieter notwendig sind, zu wirtschaftlich angemessenen, nichtdiskriminierenden Bedingungen rasch zur Verfügung gestellt werden.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(12)

Auf der Grundlage der überarbeiteten Verpflichtungszusagen ist die Kommission der Auffassung, dass für sie kein Anlass zum Tätigwerden mehr besteht und das Verfahren in dieser Sache daher unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einzustellen ist.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.