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7.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 5/14 |
Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 7/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden
2012/C 5/06
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(1) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) wird die Union aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und daher in der nach den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1533(2004), 1596(2005), 1807(2008) und 1857(2008) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1533(2004) eingesetzten VN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
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(2) |
Der VN-Sanktionsausschuss hat am 12. Oktober und am 28. November 2011 beschlossen, zwei weitere natürliche Personen in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffenen natürlichen Personen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/dfp.shtml |
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(3) |
Im Anschluss an die unter Punkt 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 (2) angenommen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), geändert wird. Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 auf die betreffenden natürlichen Personen Anwendung:
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(4) |
Die durch die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 aufgrund des Beschlusses der Vereinten Nationen vom 12. Oktober und 28. November 2011 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates aufgenommenen natürlichen Personen können der Kommission ihren Standpunkt zu ihrer Aufnahme in die Liste mitteilen. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift zu senden:
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(5) |
Die betroffenen natürlichen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 7/2012 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
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(6) |
Die personenbezogenen Daten der mit der Verordnung (EU) Nr. 7/2012 in die Liste aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend unter Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten. |
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(7) |
Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Grundausgaben oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung genehmigt wird. |
(1) ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.
(2) ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 1.
(3) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.
(4) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.