15.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 388/171 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2011 der Euratom-Versorgungsagentur zusammen mit der Antwort der Agentur
2012/C 388/29
EINLEITUNG
1. |
Die Euratom-Versorgungsagentur (nachstehend „die Agentur“) mit Sitz in Luxemburg wurde im Jahr 1958 errichtet (1). Der Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates (2) ersetzte die zuvor geltende Satzung der Agentur. Hauptaufgabe der Agentur ist es, der Union technisches Fachwissen bereitzustellen, das mit dem Markt für Kernmaterialien und nuklearen Dienstleistungen in Zusammenhang steht, und diesen Markt zu beobachten. |
2. |
Der Agentur wurde seit 2008 kein eigenes Budget mehr zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten zugewiesen. Die Kommission übernahm sämtliche Kosten, die der Agentur für die Umsetzung der Tätigkeiten 2011 entstanden. Für 2012 stellte die Kommission der Agentur ein eigenes Budget zur Verfügung. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
3. |
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof den Jahresabschluss (3) der Agentur für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft. |
Verantwortung des Managements
4. |
In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Generaldirektor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich aus (4). Der Generaldirektor ist verantwortlich für die Einrichtung (5) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (6) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
Verantwortung des Prüfers
5. |
Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. |
6. |
Der Hof hat seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
7. |
Eine Abschlussprüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevante interne Kontrollsystem und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses. |
8. |
Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen. |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
9. |
Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss der Agentur (8) ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (9) in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
10. |
Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
Hervorhebung eines Sachverhalts
11. |
Ohne das in Ziffer 10 formulierte Prüfungsurteil infrage zu stellen, weist der Hof auf den folgenden Sachverhalt hin. In Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist die finanzielle Autonomie der Agentur verankert. Gemäß Artikel 7 der Satzung der Agentur umfassen die Ausgaben der Agentur „die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben“. Der Agentur wurde seit 2008 de facto kein Budget mehr zugewiesen. In Anbetracht dessen wurden die im zuvor erwähnten Artikel 7 genannten Ausgaben der Agentur direkt von der Europäischen Kommission ausgeführt. Nach Ansicht des Hofes stellt dieser Sachverhalt einen Verstoß gegen die Satzung der Agentur dar, und die Agentur und die Kommission sollten gemeinsam mit allen beteiligten Parteien Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erwägen. |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. September 2012 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) ABl. 27 vom 6.12.1958, S. 534.
(2) ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15.
(3) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(4) Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
(5) Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.
(6) Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.
(7) Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
(8) Der endgültige Jahresabschluss wurde am 29. Juni 2012 aufgestellt und ging beim Hof am 3. Juli 2012 ein. Der mit der Jahresrechnung der Kommission konsolidierte endgültige Jahresabschluss wird zum 15. November des darauffolgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Jahresabschluss kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://ec.europa.eu/euratom/accounts_en.html.
(9) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den International Accounting Standards (IAS) bzw. den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS).
ANTWORT DER AGENTUR
11. |
Die Agentur stimmt den Schlussfolgerungen des Rechnungshofes zu. 2011 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag, wieder eine eigene Haushaltslinie für die Euratom-Versorgungsagentur einzurichten. Infolgedessen erhielt die Agentur 2012 von der Kommission einen Zuschuss von 98 000 EUR, womit sie für dieses Jahr über ein Budget von 104 000 EUR insgesamt verfügt (einschließlich der Finanzeinnahmen). |