15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 388/73


BERICHT

über den Jahresabschluss 2011 der Europäischen Chemikalienagentur zusammen mit den Antworten der Agentur

2012/C 388/13

EINLEITUNG

1.

Die Europäische Chemikalienagentur (nachstehend „die Agentur“ bzw. „ECHA“) mit Sitz in Helsinki wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates geschaffen (1). Ihre Hauptaufgabe ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von Stoffen als solchen, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern. Die Agentur fördert außerdem die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren (2).

AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

2.

Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme der Agentur. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen.

ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG

3.

Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hat der Hof die Jahresrechnung (3) der Agentur bestehend aus dem „Jahresabschluss“ (4) und den „Übersichten über den Haushaltsvollzug“ (5) für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser Rechnung zugrunde liegenden Vorgänge geprüft.

Verantwortung des Managements

4.

In seiner Funktion als Anweisungsbefugter führt der Direktor den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus (6). Der Direktor ist verantwortlich für die Einrichtung (7) der Organisationsstruktur sowie der internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren, die notwendig sind, um die Aufstellung eines Abschlusses (8) zu ermöglichen, der frei von wesentlichen — beabsichtigten oder unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und sicherzustellen, dass die diesem Abschluss zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

Verantwortung des Prüfers

5.

Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (9) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung der Agentur sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihr zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben.

6.

Der Hof hat seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durchgeführt. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss der Agentur frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind.

7.

Eine Abschlussprüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der ihm zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierzu gehört die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevante interne Kontrollsystem und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden und der Vertretbarkeit der ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Abschlusses.

8.

Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für die nachstehenden Prüfungsurteile zu dienen.

Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

9.

Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss (10) der Agentur ihre Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2011 sowie die Ergebnisse ihrer Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Haushaltsjahr in Übereinstimmung mit ihrer Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften (11) in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar.

Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge

10.

Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss der Agentur für das am 31. Dezember 2011 endende Haushaltsjahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß.

11.

Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage.

BEMERKUNGEN ZUR HAUSHALTSFÜHRUNG UND ZUM FINANZMANAGEMENT

12.

Der Haushalt 2011 der Agentur belief sich auf 93,2 Millionen Euro, von denen 14,9 Millionen Euro (16 %) auf das Jahr 2012 übertragen wurden. Die Übertragungen bei Titel III (operative Ausgaben) beliefen sich auf 11,5 Millionen Euro (55 %). Der Umfang der Mittelübertragungen ist übermäßig hoch und stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar.

BEMERKUNGEN ZU SCHLÜSSELKONTROLLEN DER ÜBERWACHUNGS- UND KONTROLLSYSTEME DER AGENTUR

13.

Die Ergebnisse der letzten, im Jahr 2011 durchgeführten körperlichen Bestandsaufnahme deckten einige Mängel auf, insbesondere hinsichtlich des geringen Anteils der auf ihren Wert geprüften IKT-Anlagen. Es gibt kein formelles Verfahren für die Bestandsaufnahme des Anlagevermögens.

14.

Die Agentur erfasst die Kosten im Zusammenhang mit IKT-Projekten, die bereits eingesetzt werden, als Ausgaben, anstatt sie als Anlagevermögen auszuweisen.

SONSTIGE BEMERKUNGEN

15.

Hinsichtlich der Einstellungsverfahren stellte der Hof Mängel fest. Es gibt keinerlei Nachweis dafür, dass die zum Erreichen der verschiedenen Verfahrensstufen erforderlichen Mindestpunktzahlen oder die Fragen für die mündlichen und schriftlichen Prüfungen vor der Auswertung der Bewerbungen festgelegt wurden. Die Interessenerklärungen waren nicht ausreichend, um Interessenkonflikte der Mitglieder des Prüfungsausschusses aufzudecken oder zu vermeiden. In einem Fall war das Personalauswahlverfahren nicht ordnungsgemäß, da der Bedienstete für einen anderen als den ausgeschriebenen Posten eingestellt wurde.

16.

Der Hof führte eine Prüfung mit dem Ziel durch, die Handlungsleitlinien und Verfahren für die Behandlung von Interessenkonflikten im Fall von vier Europäischen Agenturen, darunter die ECHA, zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden in einem eigenständigen Bericht (Sonderbericht Nr. 15/2012) dargelegt.

Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 5. September 2012 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Im Anhang sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten der Agentur zusammenfassend dargestellt.

(3)  Der Jahresrechnung wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahrs beigefügt, der zusätzliche Angaben zur Haushaltsführung und zum Finanzmanagement enthält.

(4)  Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.

(5)  Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.

(6)  Artikel 33 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(7)  Artikel 38 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002.

(8)  Maßgeblich für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Agenturen sind die entsprechenden Vorschriften in den Kapiteln 1 und 2 des Titels VII der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 (ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 23), die in die Finanzregelung der Agentur aufgenommen wurden.

(9)  Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(10)  Der endgültige Jahresabschluss wurde am 19. Juni 2012 aufgestellt und ging beim Hof am 28. Juni 2012 ein. Der mit der Jahresrechnung der Kommission konsolidierte endgültige Jahresabschluss wird zum 15. November des darauffolgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Jahresabschluss kann unter den nachstehenden Internetadressen abgerufen werden: http://eca.europa.eu oder http://echa.europa.eu.

(11)  Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder im Falle von Vorgängen, für die keine IPSAS-Normen vorliegen, auf den International Accounting Standards (IAS) bzw. den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Financial Reporting Standards (IFRS).


ANHANG

Europäische Chemikalienagentur (Helsinki)

Zuständigkeiten und Tätigkeiten

Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags

Sammlung von Informationen

Rechtsgrundlage der Gründungsverordnung der Agentur, der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Zuständigkeiten der Agentur

(gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) und der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen))

Ziele

Zweck der REACH- und der CLP-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern (Artikel 1 Absatz 1 der REACH-Verordnung, Artikel 1 der CLP-Verordnung).

Für die Verwaltung und in einigen Fällen die Durchführung der technischen, wissenschaftlichen und administrativen Aspekte der REACH-Verordnung und zur Gewährleistung der Einheitlichkeit in diesen Bereichen auf Unionsebene (Artikel 75 der REACH-Verordnung) und zur Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Einstufung und der Kennzeichnung chemischer Stoffe aufgrund der CLP-Verordnung wird eine Europäische Chemikalienagentur errichtet.

Aufgaben

Entgegennahme von Registrierungsdossiers und anderen Unterlagen zu chemischen Stoffen und Prüfung auf ihre Vollständigkeit (Titel II der REACH-Verordnung);

Bearbeitung von Anfragen zu Registrierungen und Entscheidungen bei Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten (Titel III der REACH-Verordnung);

Überprüfung der Registrierungsdossiers auf die Erfüllung der Anforderungen der REACH-Verordnung sowie der darin enthaltenen Versuchsvorschläge und Koordinierung des Prozesses der Stoffbewertung (Titel VI der REACH-Verordnung);

Bearbeitung von Vorschlägen von besonders besorgniserregenden Stoffen für die Aufnahme in das Verzeichnis der für eine Einbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage kommenden Stoffe und Empfehlungen für die Aufnahme einiger dieser Stoffe in die Zulassungsliste sowie Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung (Titel VII der REACH-Verordnung);

Bearbeitung von Beschränkungsdossiers (Titel VIII der REACH-Verordnung);

Aufbau und Unterhaltung einer öffentlichen Datenbank/von öffentlichen Datenbanken mit Informationen zu allen registrierten Stoffen und öffentliche Bereitstellung bestimmter Informationen über das Internet (Artikel 77 und 119 der REACH-Verordnung);

gegebenenfalls Bereitstellung technischer und wissenschaftlicher Leitlinien und Hilfsmittel (Artikel 77 der REACH-Verordnung und Artikel 50 Absatz 2 der CLP-Verordnung);

Erteilung des bestmöglichen wissenschaftlichen und technischen Rates an die Mitgliedstaaten und Organe der EU in Bezug auf Fragen zu chemischen Stoffen, die in den Aufgabenbereich der Agentur fallen und mit denen diese gemäß der REACH- und der CLP-Verordnung befasst wird (Artikel 77 Absatz 1 der REACH-Verordnung, Artikel 50 Absatz 1 der CLP-Verordnung);

Entgegennahme von Einstufungs- und Kennzeichnungsmitteilungen, Unterhaltung eines öffentlichen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses, Bearbeitung von Anträgen auf Verwendung alternativer Bezeichnungen und Bearbeitung von Vorschlägen für die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen (CLP-Verordnung).

Leitungsstruktur

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus je einem vom Rat ernannten Vertreter jedes Mitgliedstaats und höchstens sechs von der Kommission ernannten Vertretern, einschließlich drei Vertretern interessierter Kreise ohne Stimmrecht, und zusätzlich zwei vom Europäischen Parlament ernannten unabhängigen Personen (Artikel 79 der REACH-Verordnung).

Aufgaben: Gemäß Artikel 78 der REACH-Verordnung und der Rahmenfinanzregelung für die Agenturen hauptsächlich Verabschiedung der Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramme, des endgültigen Haushaltsplans, des Tätigkeitsberichts und einer internen Geschäftsordnung sowie Ernennung eines Direktors und Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor. Außerdem Ernennung einer Widerspruchskammer und der Ausschussmitglieder.

Direktor

Aufgaben: Artikel 83 der REACH-Verordnung.

Ausschüsse Die Agentur verfügt über drei Wissenschaftliche Ausschüsse (Risikobeurteilung, Mitgliedstaaten und sozioökonomische Analyse).

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben c-e der REACH-Verordnung.

Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der REACH-Verordnung.

Sekretariat

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe g der REACH-Verordnung.

Widerspruchskammer

Aufgaben: Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe h der REACH-Verordnung.

Externe Kontrolle

Rechnungshof.

Interne Revision

Interner Auditdienst der Kommission (IAS).

Entlastungsbehörde

Parlament auf Empfehlung des Rates (Artikel 97 Absatz 10 der REACH-Verordnung).

Der Agentur für 2011 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2010)

Haushalt (einschließlich der Berichtigungshaushaltspläne)

93,2 (75,5) Millionen Euro, einschließlich:

Einnahmen aus Gebühren: 33,5 (35,0) Millionen Euro,

Unionszuschuss: 0,0 (36,0) Millionen Euro.

Personalbestand am 31. Dezember 2011

Zahl der im Stellenplan vorgesehenen Planstellen: 456 (426),

davon besetzt: 441 (382).

Sonstige Bedienstete: 101 (90) (Vertragsbedienstete und abgeordnete nationale Sachverständige).

Personalbestand insgesamt: 542 (472), davon entfallen auf:

operative Tätigkeiten: 443 (341),

administrative und unterstützende Tätigkeiten: 99 (131).

Tätigkeiten und Dienstleistungen im Jahr 2011 (Angaben für 2010)  (1)

Das Arbeitsprogramm der Agentur war in folgende 15 Tätigkeiten gegliedert:

Registrierung, Vorregistrierung und gemeinsame Nutzung von Daten

Anzahl der bearbeiteten Registrierungsdossiers (ausgenommen PPORDs), einschließlich der aus dem Jahr 2010 übernommenen Anträge: 6 100(24 000)

Anzahl der abgeschlossenen Bewertungen von Anträgen auf Vertraulichkeit: 630

Anzahl der eingegangenen Anfragen: 1970 (1 600)

Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen über Streitigkeiten bezüglich der gemeinsamen Nutzung von Daten: 3 (6)

Anzahl der Stoffe, zu denen Informationen öffentlich verbreitet wurden (ausgenommen vertrauliche Informationen): 4 100(400), 24 000 Dossiers

Bewertung

Anzahl abgeschlossener Prüfungen auf Erfüllung der Anforderungen: 146 (70)

Anzahl der endgültigen Entscheidungen über Versuchsvorschläge: 22 (4)

Zulassung und Beschränkungen

Anzahl der Stoffe, die für eine Aufnahme in das Verzeichnis der für eine Einbeziehung in das Zulassungsverfahren in Frage kommenden Stoffe (die sog. Kandidatenliste) ermittelt wurden: 28 (16)

Anzahl der Empfehlungen für die Aufnahme von Stoffen in die Zulassungsliste: 1 (1)

Anzahl der bei der Kommission vorgelegten Beschränkungsdossiers mit dem Ersuchen um eine Entscheidung: 4 (0)

Anzahl der eingegangenen Zulassungsanträge: 0 (0)

Anzahl der Mitteilungen über auf der Kandidatenliste stehende Stoffe in Erzeugnissen: 203 (0)

Einstufung und Kennzeichnung

Anzahl der eingegangenen Einstufungs- und Kennzeichnungsmitteilungen: 3,4 Millionen für mehr als 110 000 Stoffe

Anzahl der eingegangenen Vorschläge für die einheitliche Einstufung und Kennzeichnung: 56 (81)

Anzahl der Anträge auf Verwendung alternativer Bezeichnungen für Stoffe in Gemischen: 0 (0)

Beratung und Unterstützung

Anzahl der vom Helpdesk beantworteten Fragen: 5 400(10 000)

Anzahl neuer schriftlicher Leitlinien: 3 (2) und Anzahl überarbeiteter Leitlinien: 14 (12)

IT-Unterstützung

Weiterentwicklung von REACH-IT und anderen wissenschaftlichen IT-Systemen

Wissenschaftliche und praktische Beratung für die Weiterentwicklung von Rechtsvorschriften

auf Ersuchen der Europäischen Kommission Beiträge zu Nanomaterialien, zum Programm für Versuchsleitlinien der OECD und zum Vorschlag einer Biozid-Verordnung

Vorlage erster Berichte gemäß Artikel 117 Absätze 2 und 3 der REACH-Verordnung

Ausschüsse und Forum

Anzahl einstimmiger Beschlüsse des Ausschusses der Mitgliedstaaten: 70 (26)

Anzahl der Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung: 36 (16)

Anzahl der Stellungnahmen des Ausschusses für sozioökonomische Analyse: 4 (0)

Widerspruchskammer

Anzahl der eingelegten Widersprüche: 6 (1)

Anzahl der Entscheidungen über Widersprüche: 2 (0) und Anzahl überarbeiteter Leitlinien: 10 (1)

Kommunikationstätigkeiten

1 (2) Veranstaltung für Interessenvertreter mit 430 (700) Teilnehmern

135 (3 000) Teilnehmer an Web-Seminaren für federführende Registranten

70 (60) Veröffentlichungen, Übersetzung von 1 500(2 300) Seiten in 21 EU-Amtssprachen

2,9 (2,5) Millionen Zugriffe aus 200 (200) Ländern auf die Website

Beziehungen zu den EU-Institutionen und Internationale Zusammenarbeit

wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit mit der OECD (z. B. eChemPortal, QSAR Toolbox)

Verwaltung

Weiterentwicklung und Verbesserung von Verwaltungs- und Managementsystemen, einschließlich des integrierten Qualitätsmanagementsystems

Finanzen, Auftragsvergabe und Rechnungsführung

rigorose Verwaltung der Haushaltsmittel und Liquiditätsreserven einschließlich Rückzahlung von im Jahr 2010 erhaltenen EU-Zuschüssen

Gesamtzahl der hinsichtlich des Status als KMU geprüften Unternehmen: 245

Humanressourcen und Infrastruktur

24 (35) abgeschlossene Auswahlverfahren, 93 (121) Einstellungen (Zeit- und Vertragsbedienstete)

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

Wartung der IKT, Bereitstellung neuer Arbeitsplätze für neu eingestellte Bedienstete

Quelle: Angaben der Agentur.


(1)  Die Zahlenangaben wurden gegebenenfalls auf den nächsten Zehner, Hunderter oder Tausender auf- bzw. abgerundet.

Quelle: Angaben der Agentur.


ANTWORTEN DER AGENTUR

12.

Die ECHA hat die Ziele ihres Arbeitsprogramms betreffend Übertragungen im Jahr 2011 erreicht. Die Agentur wird 2012 ihre Regeln für Übertragungen überarbeiten und eine strengere Motivation und Beschränkung zu möglichen Übertragungen auf das Finanzjahr 2013 einführen.

13.

Die ECHA erkennt vorbehaltlos an, dass die körperliche Bestandsaufnahme wichtig ist. Die Agentur wird ihr Verfahren für die Bestandsaufnahme des Anlagevermögens 2012 formalisieren, wobei der körperlichen Überprüfung zum Jahresende gebührende Aufmerksamkeit gewidmet wird.

14.

Die ECHA wird ihr Verfahren zur Kapitalisierung der Kosten für intern entwickelte Software weiterentwickeln und diese jeweils für die einzelnen Softwareversionen kapitalisieren. Diese Vorgehensweise wird eng mit dem laufenden Projekt zur Kostenabrechnung verknüpft und in dieses integriert.

15.

Die ECHA verpflichtet sich bei ihren Einstellungs- und Auswahlverfahren uneingeschränkt zur Einhaltung der Prinzipien der Transparenz und Chancengleichheit. Die ECHA hat ihre Einstellungsverfahren, einschließlich der Interessenerklärungen, überarbeitet, um diese weiter zu verbessern und sicherzustellen, dass bewährte Verfahren angewandt werden. Bei der Aktualisierung der Verfahren wurden die Bemerkungen des Rechnungshofs berücksichtigt. In der Zwischenzeit wurde dem betroffenen Bediensteten eine Stelle zugewiesen, die der ausgeschriebenen Stelle entspricht.

16.

Die Antworten der Agentur werden zusammen mit dem Sonderbericht des Rechnungshofs (15/2012) veröffentlicht.