ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Begleitunterlage zu der FOLGENABSCHÄTZUNG IM HINBLICK AUF DIE KOSTEN UND VORTEILE EINER AUSGEWOGENEREN VERTRETUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN DEN LEITUNGSORGANEN BÖRSENNOTIERTER GESELLSCHAFTEN Zusammenfassung /* SWD/2012/0349 final */
ARBEITSUNTERLAGE
DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN Begleitunterlage zu der FOLGENABSCHÄTZUNG IM HINBLICK AUF DIE
KOSTEN UND VORTEILE EINER AUSGEWOGENEREN VERTRETUNG VON FRAUEN UND MÄNNERN IN
DEN LEITUNGSORGANEN BÖRSENNOTIERTER GESELLSCHAFTEN Zusammenfassung 1. Problemstellung In der EU besteht in den obersten
Führungsetagen der Unternehmen seit jeher ein ausgeprägtes Missverhältnis
zwischen dem Anteil von Frauen und Männern: Nur 13,7 % der Sitze in den
Leitungsorganen sind derzeit mit Frauen besetzt. Nur 15 % der nicht
geschäftsführenden Direktoren in der EU (d. h. der Aufsichtsratsmitglieder
in dualistisch organisierten Unternehmen) sind Frauen. Immer wieder zeigt sich, dass Frauen gegenüber
Männern systematisch im Nachteil sind, wenn es darum geht, in die obersten
Führungspositionen eines Unternehmens aufzusteigen, obwohl sie die
erforderlichen Bildungsabschlüsse[1]
und beruflichen Qualifikationen[2]
für höchste wirtschaftliche Führungspositionen besitzen und auch das nötige
Engagement[3]
und die nötige Einsatzbereitschaft[4]
dafür mitbringen. Frauen, die versuchen, im Beruf ihr Potenzial voll zu
entfalten, stoßen an Grenzen, die durch die Unternehmensführung und
Unternehmenskultur bedingt sind. Hinzu kommt, dass die Verfahren zur Besetzung
von Führungspositionen wenig transparent sind und dadurch einem effizienten
Arbeitsmarkt für Spitzenpositionen in der EU entgegenstehen. Die unzureichende Vertretung von Frauen in den
Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen in der EU bedeutet, dass das
Humankapital der EU und somit Chancen nicht voll genutzt werden mit der Folge,
dass die positiven externen Effekte, die mit einem höheren Anteil von Frauen in
der Unternehmensführung einhergehen und die in der Wirtschaft insgesamt spürbar
wären, ausbleiben. Ein unausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen
Frauen und Männern in den Leitungsorganen eines börsennotierten Unternehmens
bedeutet für das Unternehmen, dass es sich Chancen entgehen lässt. Zahlreiche
Corporate-Governance-Indikatoren weisen auf die Vorteile einer ausgewogeneren Geschlechterverteilung
in den Führungsgremien hin. Es gibt reichlich Belege dafür, dass Unternehmen,
in denen dies der Fall ist, erfolgreicher arbeiten. Die Unterschiede sind
statistisch signifikant, sofern der Frauenanteil in Führungspositionen hoch
genug ist, um Verhaltensmuster in den Entscheidungsprozessen zu beeinflussen. Die Unterrepräsentanz von Frauen bewirkt
negative Spillovereffekte auf die Wirtschaft allgemein. Sie trägt dazu bei, die
geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung weiter zu
verfestigen, nicht nur was das Zahlenverhältnis von männlichen und weiblichen
Beschäftigten auf den verschiedenen Führungsebenen eines Unternehmens –
beispielsweise in Managementpositionen unterhalb der obersten
Entscheidungsebene – anbelangt, sondern auch im Hinblick auf die
Erwerbsbeteiligung von Frauen und Männern allgemein. Das geschlechtsspezifische
Lohngefälle wird ebenfalls dadurch verstärkt: Frauen verdienen EU-weit im
Durchschnitt nach wie vor etwa 16 % weniger als Männer. In börsennotierten
Unternehmen ist diese Differenz sogar noch höher. Eine niedrigere
Erwerbsbeteiligung von Frauen und ein geringeres Arbeitsentgelt bedeuten zudem
eine geringere Bildungsrendite sowohl für den Einzelnen als auch für die
Gesellschaft mit entsprechenden Folgen für das Bruttoinlandsprodukt der EU. Wenn die EU ihre demografischen Probleme in
den Griff bekommen, erfolgreich am Wettbewerb einer globalisierten Wirtschaft
teilnehmen und sich Drittstaaten gegenüber einen komparativen Vorteil sichern
will, muss sie ihr Humankapital voll ausschöpfen und es Frauen ermöglichen,
Führungspositionen zu übernehmen. Dies ist notwendig, um das
Wirtschaftswachstum, wie in der Strategie Europa 2020 dargelegt, wieder in
Schwung zu bringen. Diese Sichtweise hat sich auch bei der öffentlichen
Konsultation bestätigt, bei der die Interessenträger übereinstimmend die
Auffassung vertraten, dass Unternehmensperformance und Wirtschaftswachstum
davon profitieren, wenn Frauen in Führungspositionen berufen werden. Obwohl die
Notwendigkeit und die wirtschaftlichen Vorteile einer ausgewogeneren
Geschlechterverteilung in der Arbeitswelt allgemein anerkannt sind, zeigen sich
die Märkte wenig reformfreudig. Erklären lässt sich dies damit, dass Gruppen
mit einer sehr homogenen Zusammensetzung geneigt sind, an dieser
Zusammensetzung festzuhalten, da sie es vorziehen, mit Personen aus ihrer
eigenen Gruppe statt mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus einem anderen
Milieu kommen oder einem anderen Geschlecht angehören. Der derzeitige Mangel an Frauen in den
Leitungsorganen perpetuiert die Unterrepräsentanz von Frauen in
Entscheidungspositionen. Die Haltung eines Unternehmens zu
Gleichstellungsfragen wird von der Zusammensetzung seiner Leitungsorgane
beeinflusst, die traditionell überwiegend mit Männern besetzt sind, was sich
negativ auf die Bereitschaft auswirkt, mehr weibliche Mitglieder aufzunehmen.
Der Mangel an weiblichen Mitgliedern ist auch durch einen Mangel an adäquaten
weiblichen Vorbildern, Förderern und Mentoren bedingt, die die Karriere von Frauen
voranbringen und Frauen mit hohem Managementpotenzial auf eine Führungsposition
vorbereiten könnten. Trotz zweier Ratsempfehlungen (1984 und 1996),
mehrerer legislativer und nicht legislativer Initiativen auf nationaler Ebene
und zahlreicher Versuche einer Selbstregulierung ist der Anteil von Frauen in
den obersten Entscheidungsorganen börsennotierter Unternehmen nur geringfügig
gestiegen: von etwas über 5 % im Jahr 2003 auf 13,7 % im Jahr 2012.
Bei diesem Tempo ist im Jahr 2020 ein Frauenanteil von etwa 20,4 % zu
erwarten. Die Interessenvertreter sind sich darin einig, dass etwas getan
werden muss, um raschere Fortschritte zu erzielen. Divergierende oder
fehlende Regelungen auf nationaler Ebene behindern zudem den Binnenmarkt, da
sie unterschiedliche Anforderungen an die Corporate Governance europäischer
börsennotierter Unternehmen stellen. Diese Unterschiede
können börsennotierte Unternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind,
sowie Personen, die für einen Sitz in den Leitungsorganen solcher Unternehmen
kandidieren, vor praktische Probleme stellen. Die
Intransparenz der Auswahlverfahren und der Qualifikationskriterien für die
Besetzung der obersten Führungsebene steht in den meisten Mitgliedstaaten einer
ausgewogeneren Zusammensetzung entgegen und wirkt sich negativ auf den
beruflichen Werdegang der Kandidaten und deren Mobilität sowie auf die
Investitionsentscheidungen aus. 2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Die Gleichstellung von Frauen und Männern
(Artikel 3 Absatz 3 EUV und Artikel 23 der Grundrechtecharta)
gehört zu den grundlegenden Zielen der EU. Gemäß Artikel 8 AEUV muss die
Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirken, Ungleichheiten zu
beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Das Recht
der EU, in Arbeits- und Beschäftigungsfragen tätig zu werden, die die
Gleichstellung berühren, folgt aus Artikel 157 Absatz 3 AEUV. Die wachsenden Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten, was den Anteil der Frauen in den Leitungsorganen
börsennotierter Gesellschaften betrifft, lassen sich damit erklären, dass es
vielen Mitgliedstaaten an der Bereitschaft fehlt, der Unterrepräsentanz von
Frauen in wirtschaftlichen Entscheidungsprozessen entgegenzuwirken, obwohl sie
die Möglichkeit dazu hätten. Auch Widerstände im eigenen Land spielen dabei
eine Rolle. Die Ungleichgewichte in der Union können deshalb nur durch ein
gemeinsames Vorgehen reduziert werden. Die Gleichstellung der Geschlechter
sowie Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum lassen sich besser durch EU-weit abgestimmte
Maßnahmen als durch einzelstaatliche Initiativen mit variablem
Anwendungsbereich, Anspruch und Wirkungsgrad erreichen. Nur ein Vorgehen auf
EU-Ebene kann dazu beitragen, dass die Kompetenzen der Frauen voll ausgeschöpft
werden. Eine Initiative auf EU-Ebene in diesem Bereich würde somit dem
Subsidiaritätsprinzip voll und ganz entsprechen. EU-Maßnahmen sind nur gerechtfertigt, soweit
sie unerlässlich sind, um den anhaltend niedrigen Frauenanteil anzuheben. Die
vorgeschlagene Regelung ist daher befristet und kommt dem
Subsidiaritätsgrundsatz damit ebenfalls entgegen. Die vorgeschlagene Regelung ist mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar, da sie sich auf die Festlegung
gemeinsamer Ziele und Grundsätze beschränkt. Die Mitgliedstaaten erhalten im
Einklang mit dem Konzept der Mindestharmonisierung genügend Spielraum, um zu
entscheiden, wie sie diese gemeinsamen Ziele angesichts der Gegebenheiten in
ihrem Land am besten verwirklichen können. Es bleibt den Unternehmen auch bei
einer verbindlichen Regelung unbenommen, die am besten geeigneten Kandidaten
auszuwählen, da eine solche Regelung voll und ganz den Anforderungen der
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)
entsprechen muss, die die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
gewährleisten sollen. 3. Zielvorgaben Der Vorschlag zielt allgemein auf die
Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in wirtschaftlichen
Entscheidungsgremien und die Ausschöpfung aller vorhandenen Talente und
Kompetenzen ab, um eine ausgewogenere Verteilung von Frauen und Männern in den
Leitungsorganen von Unternehmen zu erreichen. Er leistet damit einen Beitrag
zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020. Der Vorschlag enthält
unter Berücksichtigung der Problemstellung zwei besondere Zielvorgaben:
i) Abbau der Schranken, die Frauen von Führungspositionen fernhalten, und ii)
Verbesserung der Corporate Governance und der Unternehmensperformance.
Operatives Ziel ist demnach die Aufnahme eines gemeinsamen bis 2020 zu realisierenden
Zielwerts für die Vertretung von Frauen und Männern in den Leitungsorganen
börsennotierter Gesellschaften. 4. Optionen Ausgehend von der Feststellung, dass es einer
Mindestharmonisierung auf EU-Ebene bedarf, um eine ausgewogenere Vertretung von
Frauen und Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Gesellschaften zu
erreichen, wurden die einzelnen Optionen unter Berücksichtigung des
Subsidiaritäts- und des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie im Hinblick auf die
Übereinstimmung mit der EU-Grundrechtecharta und der Politik der Kommission in
anderen Bereichen geprüft. Aufgrund der hieraus resultierenden inhaltlichen und
zeitlichen Begrenzung einer etwaigen EU-Initiative wurden nur börsennotierte
Gesellschaften (aber keine KMU) herangezogen, da börsennotierte Gesellschaften
weithin bekannt und wirtschaftlich von besonderer Bedeutung sind. Zudem sind
Frauen in den Leitungsorganen dieser Unternehmen im Verhältnis zu anderen
Positionen, die untersucht wurden, besonders schwach vertreten. Die Zielvorgabe für den Anteil des
unterrepräsentierten Geschlechts in den Leitungsorganen beträgt 40 %.
Dieser Wert liegt zwischen der kritischen Masse, die notwendig ist, um die
Leistung der obersten Entscheidungsorgane nachhaltig zu beeinflussen
(30 %), und der Geschlechterparität (50 %). Termin für die Umsetzung
ist das Jahr 2020. Diese Vorgabe ermöglicht es, der unterschiedlichen
Ausgangsposition der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und EU-weit in
abgestimmter Weise Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils in den Leitungsorganen
der Unternehmen zu treffen. 4.1 Option 1: Status quo Bei dieser Option würden auf EU-Ebene keine
neuen Maßnahmen getroffen. Die herrschenden Gegebenheiten würden
fortgeschrieben. 4.2 Option 2: Rechtlich
nicht verbindliche Lösung Diese Option entspräche einer unverbindlichen
Empfehlung an die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um bis
2020 einen Anteil von mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 %
Männern in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen der EU (sowohl im
Vorstand als auch im Aufsichtsrat bzw. im monistischen System sowohl unter den
geschäftsführenden als auch den nicht geschäftsführenden Direktoren) zu
erreichen. 4.3 Option 3: Minimallösung
– rechtlich verbindliche Zielvorgabe nur für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder Die verbindliche Vorgabe, bis 2020 einen
Anteil von mindestens 40 % Frauen und mindestens 40 % Männern in den
Führungsgremien börsennotierter Unternehmen der EU zu erreichen, würde nur für
nicht geschäftsführende Direktoren bzw. Aufsichtsratsmitglieder gelten. Diese
Option – wie auch die beiden folgenden Optionen – würde nicht für KMU gelten
und wäre zeitlich befristet. 4.4 Option 4: Zwischenlösung
– rechtlich verbindliche Zielvorgabe für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
plus flexible Zielvorgabe für geschäftsführende Direktoren/Vorstandsmitglieder Diese Option sieht zusätzlich zu Option 3
eine flexible Zielvorgabe für geschäftsführende Direktoren bzw.
Vorstandsmitglieder vor, die von den börsennotierten Gesellschaften selbst auf
der Grundlage ihrer eigenen besonderen Umstände festgelegt würde. 4.5 Option 5: Maximallösung
– rechtlich verbindliche Zielvorgaben sowohl für geschäftsführende
Direktoren/Vorstandsmitglieder als auch für nicht geschäftsführende
Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder Diese Option sieht eine quantifizierte
Zielvorgabe für den Anteil von Frauen und Männern in den Leitungsorganen
börsennotierter Unternehmen vor. Danach sollen bis zum Jahr 2020
mindestens 40 % der geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitglieder und
mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden
Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder dem weiblichen bzw. dem männlichen
Geschlecht angehören. 5. Folgenabschätzung 5.1 Option 1 Werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen, ist
nur eine langsame Annäherung an die allgemeinen und spezifischen Zielvorgaben
zu erwarten, da der Frauenanteil in den Leitungsorganen der Unternehmen
bis zum Jahr 2020 nur 20,84 % erreichen dürfte. Diese Option hätte
daher auf EU-Ebene nur geringfügige Auswirkungen auf die sozialen
Rechte und keinerlei Auswirkungen auf die Grundrechte, da die
Grundrechtecharta ihrem Artikel 51 Absatz 1 zufolge nur für Maßnahmen
der Mitgliedstaaten gilt, mit denen Unionsrecht durchgeführt wird. Die Auswirkungen auf die geschlechtsspezifischen
Unterschiede bei der Beschäftigung wären sehr gering,
da Männer nach wie vor eine vierfach höhere Chance als Frauen hätten, eine
Position als nicht geschäftsführender Direkter bzw. im Aufsichtsrat eines
Unternehmens zu besetzen; im Vorstand bzw. als geschäftsführender Direktor wäre
die Wahrscheinlichkeit immer noch mehr als doppelt so groß. Das geschlechtsspezifische
Lohngefälle, d. h. die Differenz zwischen den Gehältern von Frauen und
Männern in börsennotierten Unternehmen, läge bei 23,72 %, die Bildungsrendite
aus der Sicht des Einzelnen im Durchschnitt bei 18,20 % und für die
Gesellschaft bei 22,11 %. Die Unternehmensperformance
dürfte bei den börsennotierten Unternehmen in den EU-27 mit einer
Eigenkapitalrendite von durchschnittlich 10,78% zu Buche schlagen.
Investitions- und Verwaltungskosten fallen bei dieser Option – Erhaltung des Status quo – nicht an. 5.2 Option 2 Da
sich diese Option auf eine unverbindliche Empfehlung beschränkt, steht zu
erwarten, dass nur die Mitgliedstaaten dieser Option folgen würden, in denen
das Thema derzeit diskutiert wird. Wie sich in der Vergangenheit gezeigt hat,
dürfte eine Empfehlung nur begrenzte Wirkung entfalten. Der Anteil von
Frauen in den Leitungsorganen börsennotierter Unternehmen dürfte bis zum
Jahr 2020 23,57 % erreichen und läge damit nur um
2,73 Prozentpunkte höher als bei der Option 1. Die Auswirkungen auf die sozialen Rechte und die Grundrechte wären
eher gering, da nur minimale Gleichstellungsvorteile zu erwarten sein dürften. Dort, wo der Empfehlung gefolgt wird und der
Frauenanteil in Entscheidungspositionen steigt, d. h.
geschlechtsspezifische Unterschiede abgebaut werden, würde sie einen Beitrag
zur Förderung der Gleichstellung und der Rechte in Artikel 15
(Berufsfreiheit und Recht auf Arbeit) und
Artikel 23 (Gleichheit von
Frauen und Männern) der Grundrechtecharta leisten. Soweit die auf der Grundlage einer Empfehlung
ergriffenen mitgliedstaatlichen Maßnahmen als Durchführung des Unionsrechts im
Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Grundrechtecharta anzusehen sind,
müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die negativen Auswirkungen auf
die Rechte in Artikel 16
(unternehmerische Freiheit) und Artikel 17 (Recht auf Eigentum) der
Grundrechtecharta so gering wie möglich bleiben. Es ist mit moderaten positiven Spillovereffekten
auf die Wirtschaft allgemein zu rechnen, was die Reduzierung der
geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim
Arbeitsentgelt sowie die Steigerung der durchschnittlichen Bildungsrendite
anbelangt. Da die Anzahl der weiblichen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder
(bzw. der Board-Mitglieder mit Geschäftsführungs- oder Aufsichtsfunktion in
monistisch organisierten Unternehmen) nur leicht ansteigen wird, dürfte die Corporate
Governance insgesamt nur mäßig beeinflusst werden. Die Unternehmensperformance
(in Gestalt der Eigenkapitalrendite) dürfte einer konservativen Schätzung
zufolge um 0,67 % gegenüber dem Ausgangswert steigen, was den
börsennotierten Gesellschaften zusätzliche Gewinne von etwa 4 Mrd. EUR
bescheren würde. Die Investitionskosten steigen nur für
diejenigen Mitgliedstaaten, die die Empfehlung umsetzen. Bedienen sich die
Mitgliedstaaten dazu nicht verbindlicher nationaler Regelungen, erhöhen sich
die Investitionskosten nur für die Gesellschaften, die diese Regelungen
befolgen. Auf dieser Grundlage werden die Investitionskosten in der EU
mit jährlich insgesamt 3,7 Mio. EUR für die Jahre 2017 bis 2020 und mit
651 800 EUR für die Jahre 2021 bis 2030 veranschlagt. Der jährliche Verwaltungsaufwand,
der den betreffenden Unternehmen durch die Meldung des Anteils der Frauen und
Männern in ihren Leitungsorganen entstehen würde, dürfte sich im Durchschnitt
auf 115 000 EUR belaufen. In der Annahme, dass alle Mitgliedstaaten,
die der Empfehlung nachkommen, auch deren Umsetzung kontrollieren, dürften die
durchschnittlichen jährlichen Kosten für das Monitoring in der EU
schätzungsweise 93 000 EUR betragen. 5.3 Option 3 Wird
die Zielvorgabe vollständig erreicht, würde sich bei dieser Option der Frauenanteil
in den Leitungsorganen der Unternehmen bis zum Jahr 2020 auf 32,58 %,
d. h. um 11,74 Prozentpunkte gegenüber Option 1 erhöhen. Da der
Anteil der weiblichen Aufsichtsräte bzw. der nicht geschäftsführenden
Direktorinnen auf 40 % ansteigen würde, hätte diese Option erhebliche Auswirkungen
auf die sozialen Rechte und die Grundrechte. Dementsprechend würden
sich auch die mit der Gleichstellung verbundenen Vorteile in einem deutlich
größeren Umfang bemerkbar machen. Diese Option würde die Gleichstellung der Geschlechter
und die in den Artikeln 15 und 23 der Grundrechtecharta verankerten Rechte
eindeutig positiv beeinflussen. Die Rechte in den Artikeln 16 und 17 der
Charta blieben gewahrt, wenn auch mit gewissen Abstrichen, da die Entscheidung
darüber, wer im Unternehmen für die Geschäftsführung oder die Aufsicht
verantwortlich ist, eingeschränkt würde. Die Option bietet dennoch einen
ausreichenden Ermessensspielraum, um die am besten geeigneten Kandidaten
auszuwählen, da sie sich auf nur den globalen Anteil von Frauen und Männern in
den Leitungsorganen bezieht. Zudem
würde diese Einschränkung als weniger schwerwiegender Eingriff empfunden, weil
sie nur für Personen gilt, die keine Geschäftsführungsfunktion wahrnehmen. Unternehmen, die keine Kandidatinnen mit gleichwertiger
Qualifikation finden, brauchen die Zielvorgabe nicht zu erfüllen. Es ist mit
positiven Spillovereffekten auf die Wirtschaft allgemein zu rechnen, was
die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung
und beim Arbeitsentgelt sowie die Steigerung der durchschnittlichen
Bildungsrendite anbelangt. Diese Option hätte
eine signifikante positive Wirkung auf die Corporate Governance mit
spürbaren Auswirkungen auf die Dynamik der Entscheidungsprozesse in den
Unternehmen. Auch die Unternehmensperformance
würde sichtbar von einem höheren Frauenanteil profitieren, da gegenüber
Option 2 ein deutlich besseres wirtschaftliches Ergebnis zu
erwarten wäre, das den börsennotierten Gesellschaften nach konservativer
Schätzung einen zusätzlichen Gewinn von etwa 15,7 Mrd. EUR bescheren
würde. Die
durchschnittliche Eigenkapitalrendite dürfte gegenüber dem Ausgangswert um
2,61 % steigen. Die Investitionskosten werden für die
Jahre 2017 bis 2020 bei voller Ausschöpfung des vorhandenen Kompetenzpools mit
jährlich insgesamt 16,6 Mio. EUR veranschlagt und für die Jahre 2021
bis 2030 mit 3 Mio. EUR. Der Verwaltungsaufwand, der den
Unternehmen jährlich aufgrund ihrer Berichtspflichten entstünde, dürfte pro
Jahr mit insgesamt 124 000 EUR zu Buche schlagen. Für die Kontrolle
der Fortschritte müssten die Mitgliedstaaten jährlich 100 000 EUR
aufwenden. 5.4 Option 4 In
Bezug auf die nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern ist
keine Veränderung gegenüber Option 3 festzustellen. Was die flexible Zielvorgabe für die Besetzung des Posten eines
geschäftsführenden Direktors/Vorstandsmitglieds anbelangt, so wird angenommen,
dass die Unternehmen anstelle eines Mannes eine Frau berufen würden, die
Gesamtzahl der Mitglieder des Leitungsorgans aber gleich bliebe. Die
Option 4 hätte bis zum Jahr 2020 einen signifikanten Anstieg des
Frauenanteils in den Leitungsorganen der Unternehmen auf 34,11 % zur
Folge, d. h. die Zahl der weiblichen Vorstandsmitglieder bzw.
geschäftsführenden Direktoren würde sich fast verdoppeln und der Frauenanteil
insgesamt würde gegenüber der Option 1 um 13,27 Prozentpunkte
steigen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich der Frauenanteil in den
Leitungsorganen – abgesehen von den anvisierten 40 % für nicht
geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder – auf 14,44 % im
Vorstand bzw. unter den geschäftsführenden Direktoren erhöhen würde. Ähnlich
wie Option 3 hätte diese Option beträchtliche Auswirkungen auf die
sozialen Rechte und die Grundrechte, da sich die mit der Gleichstellung
verbundenen Vorteile auf gleichem Niveau bewegen würden. Die positive Wirkung
auf die in den Artikeln 15 und 23 der Grundrechtecharta verankerten Rechte
würde mit dieser verbindlichen Minimalregelung, die etwas weiter geht als Option 3,
noch deutlicher hervortreten, da sie Unternehmen einen Anreiz bieten würde, den
Frauenanteil unter den geschäftsführenden Direktoren bzw. im Vorstand zu
erhöhen, und damit mehr Frauen den Weg in die oberste Managementebene öffnen
würde. Die Rechte in den Artikeln 16
und 17 würden bei dieser Option 4 nicht stärker in Mitleidenschaft
gezogen, da es jedem Unternehmen frei stünde, sich eigene Ziele zu setzen und
den Grad seines Engagements zu bestimmen. Es
ist mit deutlich positiven Spillovereffekten auf die Wirtschaft allgemein
zu rechnen, was die Reduzierung der geschlechtsspezifischen Unterschiede bei
der Beschäftigung und beim Arbeitsentgelt sowie die Steigerung der
durchschnittlichen Bildungsrendite anbelangt. Die Corporate-Governance-Indikatoren
würden bei dieser Option deutlich besser abschneiden. Auch die
Unternehmensperformance würde sich erheblich steigern. Des Weiteren wird
mit einer Verbesserung der Unternehmensergebnisse gerechnet, die den
börsennotierten Gesellschaften nach vorsichtiger Schätzung einen zusätzlichen
Gewinn von etwa 23,7 Mrd. EUR bescheren würde, während bei der
durchschnittlichen Eigenkapitalrendite ein Anstieg von 2,92 % gegenüber
dem Ausgangswert zu erwarten wäre. Die
Investitionskosten werden für die Jahre 2017 bis 2020 mit jährlich insgesamt
18,3 Mio. EUR veranschlagt und für die Jahre 2021 bis 2030 mit
3,5 Mio. EUR. Diese Kosten sind zwar nicht gerade gering, aber
gegenüber den oben ausgeführten Vorteilen für die Unternehmen sehr moderat –
auch unter Berücksichtigung makroökonomischer Erwägungen. Der Verwaltungsaufwand
für die Unternehmen und die Monitoringkosten für die Mitgliedstaaten
werden wie in Option 3 mit 124 000 EUR bzw.
100 000 EUR veranschlagt, da Option 4 in dieser Hinsicht keine
zusätzlichen Auflagen enthält. 5.5 Option 5 Wird die Zielvorgabe voll erreicht, hätte diese Option mit
einem Frauenanteil von 40 % in Vorstand und Aufsichtsrat bzw. unter den
geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren im Jahr 2020
den größten Erfolg bei der Erhöhung des Frauenanteils in den
Leitungsorganen der Unternehmen (dieser Anstieg um
19,16 Prozentpunkte auf Ebene der Leitungsorgane hätte gegenüber
Option 1 einen Anstieg um 32,19 Prozentpunkte bei den
geschäftsführenden Direktoren bzw. im Vorstand und um 15,25 Prozentpunkte
bei den nicht geschäftsführenden Direktoren bzw. im Aufsichtsrat zur Folge).
Diese Option hätte angesichts der beträchtlichen Gleichstellungsvorteile
weitreichende Auswirkungen auf die sozialen Rechte und die Grundrechte. Sie würde im Vergleich zu den anderen Optionen die
umfassendste und nachhaltigste Änderung in der Unternehmensführung und in der
Unternehmenskultur bewirken, was wiederum die Position der Frauen auf dem
Arbeitsmarkt besonders positiv beeinflussen würde. Dafür würden die Rechte in den Artikeln 16
und 17 der Grundrechtecharta stärker eingeschränkt, da der Spielraum für
die Ernennung von geschäftsführenden Direktoren bzw. Vorstandsmitgliedern, die
für die Geschäftsführung des Unternehmens verantwortlich sind, durch
Gleichstellungserwägungen begrenzt würde. In Anbetracht der Bedeutung, die der Gleichheit
von Frauen und Männern in der Grundrechtecharta und in den Europäischen
Verträgen beigemessen wird, erscheint diese Beschränkung jedoch nicht
unverhältnismäßig. Außerdem wird sie dadurch
abgemildert, dass Unternehmen sich nicht an die Gleichstellungsvorgabe halten
müssen, wenn sie keine Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts mit
gleicher Qualifikation finden – beispielsweise in Wirtschaftszweigen, in denen
der Frauenanteil unter den Erwerbstätigen und im Management besonders niedrig
ist und wo für Positionen in der Geschäftsführung bzw. im Vorstand besondere
Fachkenntnisse und Erfahrung erforderlich sind.
Es ist an den politisch Verantwortlichen, das Ausmaß der
Grundrechtsbeschränkung gegenüber den Anteilseignern der Unternehmen sorgfältig
abzuwägen, wenn sie sich für diese Option entscheiden. Es ist mit ganz erheblichen positiven Spillovereffekten
auf die Wirtschaft allgemein zu rechnen, was die Reduzierung der
geschlechtsspezifischen Unterschiede bei der Beschäftigung und beim
Arbeitsentgelt sowie die Steigerung der durchschnittlichen Bildungsrendite
anbelangt. Die verbindlichen Vorgaben sowohl für geschäftsführende
Direktoren/Vorstandsmitglieder als auch für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
hätten eine signifikante positive Wirkung auf die Corporate Governance.
Die Unternehmensperformance (in Gestalt der Eigenkapitalrendite) könnte
einer vorsichtigen Schätzung zufolge um 3,95 % gegenüber dem Ausgangswert
steigen, was den börsennotierten Gesellschaften zusätzliche Gewinne von etwa
23,7 Mrd. EUR bescheren würde. Die Investitionskosten in der EU werden
für die Jahre 2017 bis 2020 mit jährlich insgesamt 26,5 Mio. EUR
veranschlagt. Danach wird für die Jahre 2021 bis 2030 ein Rückgang auf
5 Mio. EUR erwartet. Diese Kosten sind zwar nicht gerade gering, aber
gegenüber den oben ausgeführten Vorteilen für die Unternehmen durchaus moderat
– ganz abgesehen von den zu erwartenden makroökonomischen Vorteilen. Der Verwaltungsaufwand
für Unternehmen und die Monitoringkosten für die Mitgliedstaaten
entsprechen mit 124 000 bzw. 100 000 EUR jährlich den Angaben in
Option 3 und 4. 6. Würdigung der Optionen Alle Optionen setzen bei der Ursache des
Problems an und würden die Hindernisse, die Frauen von den obersten
Entscheidungsorganen börsennotierter Unternehmen fernhalten, in
unterschiedlichem Maße reduzieren oder gar überwinden. Aus einer
Gegenüberstellung der Optionen ergibt sich, dass i) verbindliche Maßnahmen
größere Erfolgschancen haben als nicht verbindliche Maßnahmen, dass ii)
Maßnahmen, die gleichermaßen auf Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder,
d. h. auf geschäftsführende und nicht geschäftsführende Direktoren,
abzielen, wirksamer sind als Maßnahmen, die sich nur an eine Gruppe wenden, und
dass iii) verbindliche Maßnahmen für die Gesellschaft und die Wirtschaft
vorteilhafter sind als nicht verbindliche Maßnahmen. Zwar sind mit verbindlichen Maßnahmen
vergleichsweise höhere Kosten und ein größerer Verwaltungsaufwand verbunden,
doch halten sich diese angesichts der zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile
immer noch im Rahmen. Der Wirkungsgrad der einzelnen Optionen steht zudem in
direktem Zusammenhang mit der Intensität des Eingriffs in die Rechte der
Unternehmen und Anteilseigner. Im Vergleich zu einer unverbindlichen Maßnahme
mit einer zwar spürbaren, doch begrenzten Wirkung, ist für eine deutliche
Erhöhung der Wirkung im Hinblick auf die angestrebten Ziele ein
rechtsverbindliches Instrument erforderlich, das Mindestvorschriften für die
Zusammensetzung der Unternehmensleitung festlegt. Zwar sind bei allen Optionen
die Auswirkungen auf die Grundrechte vertretbar und angesichts der Legitimität
der Ziele und der vorgesehenen Garantien mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
vereinbar, doch ist festzustellen, dass die Optionen, mit denen sich die besten
Ergebnisse erreichen ließen, d. h. Optionen, die quantifizierte
Zielvorgaben für geschäftsführende Direktoren bzw. Vorstandsmitglieder, die für
die laufende Geschäftsführung eines Unternehmens direkt verantwortlich sind,
zugleich die stärksten Eingriffe zur Folge hätten. Welche Option den Vorzug erhält, wird davon
abhängen, ob sich die mit verbindlichen Maßnahmen verbundenen höheren Kosten
und stärkeren Eingriffe in die Grundrechte mit ihren größeren sozioökonomischen
Vorteilen rechtfertigen lassen oder ob die Wahl auf nicht verbindliche
Maßnahmen fällt, mit denen zwar geringere sozioökonomische Vorteile und eine
weniger gute Umsetzung der politischen Zielvorgaben verbunden wären, die aber
dafür weniger stark in die Ausübung der Grundrechte eingreifen würden. Bei der Entscheidung darüber, welcher Option der Vorzug zu
geben ist, ist auch den Ansichten der Beteiligten Rechnung zu tragen. Der Verwaltungsaufwand dürfte bei allen
Optionen, die in die engere Wahl kommen, minimal sein, da nur börsennotierte
Unternehmen betroffen sind, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
vorhandene Berichtssysteme nutzen können, um den Mitgliedstaaten die
notwendigen Angaben zukommen zu lassen. Optionen, mit denen ein gewisser
Verwaltungsaufwand verbunden ist, wurden bereits bei der ersten Sichtung aller
in Frage kommenden Alternativen ausgeschlossen. 7. Monitoring und Evaluierung Bei den Optionen 3 bis 5, die rechtlich
verbindliche Maßnahmen auf EU-Ebene vorsehen, müssten die Mitgliedstaaten
kontrollieren, ob die börsennotierten Gesellschaften den Zielvorgaben
nachkommen, und der Kommission über den Stand der Umsetzung auf nationaler
Ebene Bericht erstatten. Die Kommission würde ihrerseits überprüfen, ob die
Vorschriften in den Mitgliedstaaten korrekt umgesetzt worden sind und korrekt
angewandt werden. Sie würde dem Europäischen Parlament und dem Rat anschließend
regelmäßig über die Fortschritte berichten. Eine rechtlich verbindliche
Maßnahme der EU wäre vermutlich zeitlich befristet, d. h. sie würde nach
einigen Jahren außer Kraft gesetzt, wenn ausreichende Fortschritte erzielt
worden sind und davon ausgegangen werden kann, dass der Aufwärtstrend bei der
Besetzung von wirtschaftlichen Entscheidungspositionen mit Frauen auch nach
Beendigung der EU-Maßnahmen weiter anhalten wird. [1] Fast
60 % der Hochschulabsolventen in der EU sind Frauen. Vgl. Eurostat, Anzahl
der Studierenden im Tertiärbereich (ISCED 5-6) nach Fachrichtung und Geschlecht
[educ_enrl5], 2009. [2] Rund
45% der in der EU Beschäftigten sind Frauen. Vgl. Eurostat, Beschäftigung nach
Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit [lfsq_egan], 3. Quartal 2011. [3] Studien
zufolge haben 83 % der Frauen in mittleren Führungspositionen
nachdrücklich bekundet, dass sie auf der Karriereleiter weiter nach oben
wollen. Vgl. http://www.mckinsey.com/Client_Service/Organization/Latest_thinking/Unlocking_the_full_potential. [4] Entgegen
der weithin geäußerten Überzeugung, dass es in der EU an qualifizierten Frauen
für die obersten Führungspositionen in Unternehmen fehlt, geht aus einer
Datenbank, die 2012 von europäischen Wirtschaftshochschulen eingerichtet wurde,
hervor, dass es mehr als 7000 Frauen gibt, die für einen Sitz in den
obersten Entscheidungsgremien börsennotierter Gesellschaften geeignet wären und
auch zur Verfügung stünden. Vgl. http://gallery.mailchimp.com/3ad8134be288a95831cc013aa/files/2012_5_Commissioner_Reding_Initiative.pdf.