ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum/zur RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER VERSICHERUNGSVERMITTLUNG /* SWD/2012/0192 final */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum/zur RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES ÜBER VERSICHERUNGSVERMITTLUNG 1. Überblick über die einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften und derzeitigen politischen initiativen || Versicherung || Anlagesektor Relevante Produkte || Lebensversicherung, Kfz.-Versicherung, Haftpflichtversicherung, Sachversicherung, Kargoversicherung usw. sowie Versicherungsprodukte mit Anlagebestandteilen, wie fondsgebundene Lebensversicherung. || Aktien, Anleihen (einschließlich strukturierte Anleihen), Investmentfonds, Derivate usw. Eigenkapital-an-forderungen || Solvabilität II Aufnahme und Ausübung der Versicherung, Beaufsichtigung, Sanierungs- und Liquidationsverfahren für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen || Eigenkapitalrichtlinie (CRD) IV Aufnahme und Ausübung der Versicherung, Beaufsichtigung, Sanierungs- und Liquidationsverfahren für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Vertrieb || Richtlinie über die Versicherungsvermittlung (Insurance Mediation Directive - IMD) Registrierungs- und Zulassungsregeln (einschließlich Qualifizierung des Personals), Verkaufspraktiken für sämtliche Versicherungsprodukte, grenzübergreifend, Wohlverhaltensregeln, Beaufsichtigung usw. Vertrieb von Versicherungsprodukten mit Anlagebestandteilen, wie fondsgebundene Lebensversicherung, wird von der IMD reguliert. || MiFID II Registrierungs- und Zulassungsregeln (einschließlich Qualifizierung des Personals), Verkaufspraktiken für sämtliche Anlageprodukte, grenzübergreifend, Wohlverhaltensregeln, Beaufsichtigung usw. Die MiFID sieht eine Ausnahme für Anlageprodukte mit einem Bezug zu Versicherungen, wie die fondsgebundene Lebensversicherung, vor. Produkt-angabe || SOLVABILITÄT II Standardprodukte für Privatanleger (PRIPS) OGAW Versicherungsprodukte Versicherungsprodukte mit Anlagebestandteilen Anlageprodukte Um die sektorübergreifende Konsistenz zu
gewährleisten, werden die laufende Überarbeitung der MiFID sowie die anstehende
PRIP-Initiative in die Überarbeitung der IMD einfliessen. Dies bedeutet für den
Fall, dass die Regulierung der Vertriebspraktiken für Versicherungsprodukte mit
Anlagebestandteilen (PRIP-Versicherung) betroffen ist, die IMD zumindest
ähnliche Verbraucherschutzstandards wie die überarbeitete MiFID einhalten
sollte. Bei PRIP-Versicherungen handelt es sich um Standardprodukte für
Privatanleger in Form einer Lebensversicherung, wie z. B. fondsgebundene
Lebensversicherungen. 2. Problemstellung Die ausstehenden Fragen in Bezug auf den
derzeitigen IMD-Rechtsrahmen, auf die in diesem Abschnitt im Einzelnen
eingegangen wird, lassen sich zwei Problemkategorien zuordnen. Probleme beim
Vertrieb sämtlicher Versicherungsprodukte (Lebens- und Schadensversicherungen)
und Probleme beim Vertrieb von PRIP-Versicherungen. 2.1. Probleme beim Vertrieb
sämtlicher Versicherungsprodukte In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen
nicht Direktversicherer und einige andere Vertriebskanäle für
Versicherungsprodukte (wie Reisebüros und Autovermietungen). Dies führt zu dem
weit verbreiteten Problem eines unterschiedlichen Verbraucherschutzes, je
nachdem (über welche Vertriebskanäle) der Verbraucher ein Versicherungsprodukt
erwirbt. Abgesehen davon, dass der Verbraucherschutz so unterminiert wird, bewirkt
diese Situation auch ungleiche regulatorische Befolgungskosten für die
verschiedenen Vertriebskanäle. Zudem sind einige nach dem Vertrieb tätig
werdende Marktteilnehmer (Schadenbearbeiter und –regulierer) zurzeit ebenfalls
vom IMD-Anwendungsbereich ausgenommen. Diese Berufe sind Bestandteil der
Vertriebskette für Versicherungsprodukte und könnten Interessenkonflikten
ausgesetzt sein. Das zweite wesentliche Problem betrifft die
Interessenkonflikte zwischen Vertreibern von Versicherungsprodukten und Verbrauchern,
die sich aus der Vergütungsstruktur der Vertreiber ergeben. Diese sich aus den
Vergütungsstrukturen ergebenden Interessenkonflikte können zu zwei leicht
unterschiedlichen Nachteilen für die Verbraucher führen: entweder können die
Versicherungsvermittler den Verbraucher in einer Form als Kunden binden, indem
sie ihm quasi exklusive Bindungen an eine einzige übergeordnete
Versicherungsgesellschaft vermitteln (in diesem Fall haben die Verbraucher, die
sich an den Vermittler wenden, nicht ausreichend Gelegenheit, ihre Bedürfnisse
bestmöglich zu erfüllen); oder aber den Verbrauchern werden Produkte empfohlen,
die für den Vertreiber den höchsten Gewinn abwerfen anstatt die Bedürfnisse der
Verbraucher bestmöglichst zu erfüllen (auf letztgenannten Fall wird nachfolgend
im Zusammenhang mit anderen Problemen bei der Beratung eingegangen). Die dritte Gruppe wesentlicher Fragen betrifft die
Beratung, bei der sich zwei verschiedene Probleme abzeichnen: ·
Aufgrund der oben beschriebenen
Interessenkonflikte, die sich aus der Vergütung der Vertreiber ergeben, könnte
es zu einer voreingenommenen Beratung für die Verbraucher kommen. ·
In Bereichen, in denen die beruflichen
Qualifikationsanforderungen für das Vertriebspersonal unzureichend sind, könnte
es zu einer Beratung von geringer Qualität kommen. Derzeit variieren die
beruflichen Qualifikationsanforderungen von einem Mitgliedstaat zum anderen und
je nach Vertriebskanal erheblich, was dazu führt, dass viele Verbraucher
schlecht beraten werden. Der Zugang zu Märkten in anderen Ländern ist für
die Vertreiber von Versicherungsprodukten schwerfällig und derzeit besteht eine
sehr geringe Durchlässigkeit zwischen den europäischen Märkten. Der Wortlaut
der IMD1 spezifiziert weder die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen
noch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Es gibt
kein Register, in dem Verbraucher Informationen über Vertreiber von
Versicherungsprodukten in jedem EU-Mitgliedstaat abrufen können. Was die mangelnde Harmonisierung der Sanktionen
betrifft, so wurde sie als ein Problem in fast allen bestehenden
Überarbeitungen der Finanzrechtsvorschriften genannt. Grund dafür ist, dass die
Sanktionen in einigen Mitgliedstaaten keineswegs abschreckend sind und große
Unterschiede zwischen den Sanktionsbefugnissen der zuständigen Behörden
bestehen. 2.2. Probleme beim Vertrieb von
PRIP-Versicherungen Die Verbraucherschutzstandards beim Vertrieb von
PRIP-Versicherungen sind auf EU-Ebene nicht ausreichend, da die IMD1 keine
spezifischen Regeln für den Vertrieb komplexer Lebensversicherungsprodukte mit
Anlagebestandteilen enthält. Derzeit werden diese Produkte gemäß den
allgemeinen Vertriebsregeln für Versicherungsprodukte vertrieben, auch wenn sie
ihrem Wesen nach sehr unterschiedlich sind und höhere Risiken für
nichtprofessionelle Käufer bergen. In vielen Mitgliedstaaten gibt es
nachweislich eine hohe Zahl an Beschwerden hinsichtlich des Vertriebs
fondsgebundener Versicherungsprodukte. Angesichts der Unterschiede bei der
Regulierung des Vertriebs von PRIP über verschiedene Vertriebskanäle kommt es
nachweislich zu einer regulatorischen Arbitrage. Der potenzielle Schaden für
die Verbraucher aus dem Vertrieb unzweckmäßiger fondsgebundener
Lebensversicherungsprodukte könnte sich auf maximal 1,1 Bio. EUR für
die EU27-Länder belaufen. Von besonderer Bedeutung auf dem Versicherungsmarkt
ist, dass angesichts der Stornierungskosten und höherer Produktkosten eine
unzweckmäßige Beratung für die Anleger dazu führt, dass sie höhere Gebühren
entrichten und an Produkte gebunden sind, die sie nicht ohne Ausstiegsgebühren
aufgeben können und die sie bei ihrer Anlageentscheidung nicht gut genug
verstanden haben. Natürlich wirken sich viele Faktoren zum Nachteil der
Verbraucher aus und die Verkaufsberatung ist nur ein Faktor. Nachweislich ist
aber die Beratung auf den Privatkundenmärkten für Finanzprodukte von
ausschlaggebender Bedeutung. Deshalb ist die Beratung ein Schlüsselfaktor.
Angesichts der Größenordnung dieses Marktes könnten sich die Fälle eines
schlechten Vertriebs in hohem Maße auf das Verbraucherwohl auswirken. Da
bislang keine EU-weiten Regel bestehen, haben die Regulierungsbehörden eine
verstärkte Kostentransparenz oder für den Fall, dass ihre Maßnahmen allgemein
komplexe Produkte abdecken, die Vorlage von Leitlinien für vorvertragliche
Angaben oder eines Moratoriums beim Verkauf solcher Produkte gefordert. 3. Analyse der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Allein agierende Mitgliedstaaten wären nicht in
der Lage, auf nationaler Ebene die Ineffizienzprobleme anzugehen, die sich aus
den unterschiedlichen Systemen für Direktversicherer und
Versicherungsvermittler in der EU, nicht harmonisierten Beratungs- und
Verbraucherschutzstandards und Unterschieden bei den
Qualifikationsanforderungen ergeben. Darüber hinaus soll mit der Überarbeitung
der aktuellen Richtlinie die Verbrauchermobilität verbessert werden, um den
grenzübergreifenden Handel zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen
für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollen die
Regulierungsstandards für die verschiedenen Finanzdienstleistungssektoren
einander angepasst werden (d. h. Anpassung der IMD an die
MiFID-Bestimmungen für den Vertrieb von Versicherungspolicen mit
Anlagebestandteilen). Rund 95 % der in der EU registrierten
Versicherungsvermittler sind Kleinstunternehmen und KMU (im Sinne sonstiger
EU-Richtlinien). Deshalb bedarf es bei der Anpassung der IMD an die MiFID eines
Ansatzes der Verhältnismäßigkeit. 1. Die Vertreiber einfacher Versicherungsprodukte,
die dies als Nebentätigkeit betreiben (wie z. B. Autovermietungen oder
Reisebüros), sowie die für Kundendienstleistungen zuständigen Stellen (wie
Schadenregulierer und -bearbeiter) unterliegen einem vereinfachten
Meldeverfahren anstelle einer Registrierung bei den zuständigen Behörden. 2. Für alle Bestimmungen wird eine allgemeine
Verhältnismäßigkeitsregel gelten, derzufolge die Mitgliedstaaten - angesichts
der Tatsache, dass eine Richtlinie ein Mindestharmonisierungsinstrument ist -
Anforderungen auf verhältnismäßige Art und Weise und unter Berücksichtigung der
Komplexität der vertriebenen Produkte vorschreiben sollten. Das Gleiche gilt
für die EIOPA für die Entwicklung von Stufe 2-Maßnahmen für
Berufsqualikationen. 3. MiFID-Vorschriften auf dem Gebiet des
Anlegerschutzes (wie z. B. das Verbot von Provisionen für unabhängige
Beratung, Abschwächung von Interessenkonflikten, Eignungs- und
Angemessenheitsprüfungen) werden in die IMD2 einfließen, um gleiche
Wettbewerbsbedingungen für die Vertriebspraktiken für sämtliche PRIP-Produkte
im Anlage- und Versicherungsbereich sicherzustellen. IMD2 und
Solvabilität II werden Organisationsvorschriften (Registrierung, Meldung,
Vorschriften für das interne Audit, Risikomanagement usw. – ähnlich den
MiFID-Bestimmungen) für Versicherungsintermediäre und Direktversicherer
enthalten, die gleichwertig hohe - und in manchen Fällen höhere – Standards als
die MiFID-Standards gewährleisten. Da diese Bestimmungen die
Organisationsmerkmale der Versicherungsvermittlung und der Versicherung berücksichtigen,
fällt der Verwaltungsaufwand wesentlich geringer als bei der vollständigen
Anwendung MiFID-Regeln aus, die für den Anlagesektor konzipiert wurden. Die
Länder, die die MiFID-Regeln umfassend anwenden (NL, IT, VK), arbeiten in der
Praxis mit einem Verhältnismäßigkeitsansatz, mit dem die Regeln auf nützliche
und angemessene Art und Weise auf Versicherungsvermittler angewandt werden. 4. Vergleich der Handlungsmöglichkeiten Geltungsbereich: Die
bevorzugte Option besteht in einer genaueren Definition der in den
Anwendungsbereich der IMD fallenden Tätigkeiten. Sie impliziert die
Beibehaltung der Flexibilität für die Mitgliedstaaten, den weitestmöglichen
Anwendungsbereich durch die Gestattung eventueller Ausnahmen von der
verhältnismäßigen Behandlung abzustecken (Ausnahme des Verkaufs von
Versicherungen zusätzlich zur Bereitstellung von Gütern; das Gleiche gilt für
die Ausnahme von Großversicherungen und professionellen Käufern von den
Wohlverhaltensregeln). Damit eingeführt werden vereinfachte Meldeanforderungen
für Teilnehmer in der Versicherungskette (Verkäufer von Versicherungsprodukten,
die dies als Nebentätigkeit betreiben, wie Reisebüros, Autovermietungen und im
Kundendienst tätige Personen, wie Schadenregulierer und -bearbeiter). All diese
Maßnahmen kommen bereits den Verbrauchern zu Gute, wohingegen sie sich für die
Marktteilnehmer, die diese Tätigkeit als Nebendienstleistung betreiben,
kostenmäßig nur unwesentlich auswirken dürften. Diese Option dürfte die
negativen Auswirkungen auf die Direktverkäufer und Vermittler in Bezug auf die
Wettbewerbsfähigkeit verringern, wohl aber einen wirksamen Beitrag zur
Erreichung der verfolgten Ziele leisten. Interessenkonflikt:
Zwei Optionen werden bevorzugt: Die Einführung eines Standardformats für die
Veröffentlichung einer 'European Business Card’ für alle Vertreiber von
Versicherungsprodukten sowie die gleichzeitige Einführung einer Regelung im
Sinne der MiFID (Wohlverhaltensregeln im Sinne der MiFID II Artikel 23-25)
für die Vertreiber von Lebensversicherungsprodukten mit Anlagebestandteilen.
Diese Optionen bewirken einen verbesserten Verbraucherschutz im Vorfeld
(‘European Business Card' und Offenlegung der Vergütung) sowie eine Handhabung
und Verringerung von Interessenkonflikten (Lösungen im Sinne der MiFID).
Gleichzeitig sind diese Optionen kosteneffizient, da sie je Komplexität und
Kosten der verkauften Produkte einen verhältnismäßigen Ansatz gestatten. Beratung: Für die
Beratung werden zwei Optionen bevorzugt: Die Einführung einer Definition für
die Beratung in der Richtlinie wäre nicht kostspielig. Mit dieser Option
erhielte der Verbraucher die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, ob er beim
Kauf eines Produkts eine persönliche Beratung erhält oder nicht. Die andere
Möglichkeit bestünde in der Einführung einer Angemessenheitsprüfung im Sinne
der MiFID sowie eines Verbots der Provision für eine unabhängige Beratung für
den Verkauf der komplexesten Produkte. Dadurch kommen Verbraucher nicht zu
Schaden, der in Fällen eines unangemessenen Verkaufs dieser Produkte entstehen
könnte. Was das Problem einer qualitätsmäßig niedrigen
Beratung betrifft, wird die Option bevorzugt, derzufolge sichergestellt wird,
dass die Berufsqualifikation des Verkäufers von Versicherungsprodukten der
Komplexität der von ihm angebotenen Produkte angemessen ist; so sollten
beispielsweise die Verkäufer komplexer Lebensversicherungsprodukte eine
besondere Ausbildung in Bezug auf die von ihnen angebotenen Produkte erhalten.
Aufgrund der Marktstrukturen und der Befugnisse der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der beruflichen Qualifikationsanforderungen sollte dies mit einen ‚Soft
Law’-Ansatz einhergehen. Grenzübergreifender Handel: Die bevorzugte Option besteht in der Einführung von Definitionen nach
dem Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit sowie
des Systems der gegenseitigen Anerkennung sowohl als ein vereinfachter
Meldeprozess für jene Versicherungsvermittler, die Produkte grenzübergreifend
vertreiben wollen, als auch für die Schaffung eines zentralisierten Registrierungssytems,
über das die Verbraucher Informationen über sämtliche Verkäufer von in den
Mitgliedstaaten bestehenden Versicherungsprodukten abrufen können. Diese
Informationen sind relativ kosteneffizient und würden für die Verbraucher sehr
vorteilhaft sein, da sie über mehr Informationen und bessere
Auswahlmöglichkeiten verfügen würden (verbesserter Wettbewerb). Sanktionen:
Diesbezüglich wird die Option bevorzugt, einen allgemeinen Sanktionsrahmen
mittels der Einführung harmonisierter Mindestvorschriften einzuführen, die
abschreckend genug sind, um die Zahl der Verstöße wesentlich zu senken.
Aufgrund mehrerer Folgenabschätzungen zu vergleichbaren Rechtsinitiativen wie
der MiFID und den PRIP-Initiativen wurde diese Option als die
kosteneffizienteste ausgemacht. Die EIOPA befürwortet diesen Ansatz ebenfalls
weitgehend. Auch sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass eine Vielzahl an
möglichen Verstößen von grenzübergreifend tätigen Marktteilnehmern mit einem
beträchtlichem Umsatz begangen werden könnte, für die eine Sanktion in Höhe von
6 000 EUR als nicht registrierter Versicherungsvermittler (z. B.
in Spanien) nicht sehr abschreckend ist. 5. Ziele der EU-Initiative Mit der Überarbeitung der IMD1 soll die
Regulierung des Versicherungsmarkts für Privatkunden wirksam verbessert werden.
Es sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen für sämtliche, am Verkauf von
Versicherungsprodukten beteiligte Marktteilnehmer geschaffen und der Schutz der
Versicherungsnehmer verbessert werden. 6. Bewertung der Auswirkungen und der
Kosten Alle analysierten Optionen umfassen die
Einhaltungskosten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ausarbeitung und/ oder
Einbeziehung der Vorschriften in nationales Recht. Einer jüngsten Studie
zufolge liegen die Kosten für die Ausarbeitung und/ oder Einbeziehung der
Vorschriften in nationales Recht niedrig bis mittelhoch. Da diese Initiative
ihrer Definition nach die Anwendung neuer Vertriebsregeln und in einigen
Mitgliedstaaten die Bereitstellung neuer Informationen für Privatkunden
erfordert, würde sie im Hinblick auf die Verwaltungskosten für alle
Bereitsteller und Vertreiber von Versicherungsprodukten punktuelle Kosten
verursachen. Auch dürften laufende Kosten entstehen. Was die Ausdehnung des
Anwendungsbereichs betrifft, dürfte es nur zu marginalen oder überhaupt keinen
Kosten für die Versicherer oder sonstigen Marktteilnehmer kommen. Im Hinblick
auf den Vertrieb von PRIP-Versicherungen sei darauf verwiesen, dass die
Schätzung der Auswirkungen auf Stufe 1 für eine derartige Initiative nur
annähernden Charakter haben kann. Genauere Schätzungen werden erst nach einer
Analyse möglicher Stufe 2-Maßnahmen möglich sein. Die Schätzung der
Verwaltungslasten auf der Grundlage der PWC-Studie und brancheninternen
Statistiken, die von den Kommissionsdienststellen angepasst wurden, liegen bei
rund 617 000 000 EUR für das erste Jahr der Anwendung der IMD2,
was 0,06 % der gesamten Bruttoprämien für 2009 ausmacht, und führt
–angesichts der hohen Zahl der betroffenen Unternehmen (rund 1 Million) -
zu relativ moderaten Kosten von durchschnittlich rund 730 EUR pro
Unternehmen. Diese Kosten werden aber nicht zwischen allen Unternehmen
gleich aufgeteilt – diejenigen, die PRIP-Versicherungen vertreiben, werden
stärker betroffen sein als jene, die nur allgemeine Versicherungsprodukte
vertreiben. 7. Einschätzung der Vorteile 7.1. Für die
Verbraucher und die Gesellschaft Durch die Einführung verbesserter und
harmonisierter Beratungsstandards können die Verbraucher die Angebote auch im
Rahmen der verschiedenen Vertriebskanäle besser vergleichen. Dies dürfte das
Verständnis der Verbraucher in Bezug auf die angebotenen Dienstleistungen und
Produkte verbessern. Infolgedessen werden die Verbraucher geneigt sein,
Angebote zu vergleichen und nach Produkten und Versicherungsabschlüssen zu
suchen, die ihren Bedürfnissen besser angepasst sind. Damit werden die vom
Verbraucher entrichteten Kosten bzw. gezahlten Preise gesenkt. Der Verbraucher benötigt Versicherungspolicen, die
seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation angepasst sind. Ansonsten
besteht das Risiko, dass ein unzufriedener Verbraucher frühzeitig aus einer
nicht auf ihn zugeschnittenen Police aussteigt. In diesem Falle entgehen ihm
alle aufgelaufenen Vorteile und er hat rund 8 % Stornierungsgebühren zu
zahlen. Nach der Stornierung einer Lebensversicherungspolice hat der
Verbraucher unter Umständen auch nachteilige steuerliche Auswirkungen zu tragen
(z. B. wenn er eine Steuer auf den Rückkaufswert der Police entrichten
muss). Was z. B. den Markt für eine Art von Lebensversicherungsprodukten
betrifft, geht aus Statistiken über variable Annuitäten hervor, dass sich
Verbraucher in 25 % der Fälle aus Verträgen vor ihrer Fälligkeit
zurückziehen (‚Ausfallniveau’). Dies könnte auf unterschiedliche Faktoren
zurückzuführen sein, wie z. B. eine unangemessene Beratung bei der Wahl
des Produkts. Die sich aus der Einführung hoher und harmonisierter
Beratungsstandards für die Verbraucher und die Gesellschaft insgesamt
ergebenden Vorteile bestehen in einer Senkung frühzeitiger Policen-Kündigungen
(Verringerung der Ausfälle). 7.2. Für die Verkäufer von
Versicherungsprodukten Die Hauptvorteile für Versicherungsvermittler und
Versicherungsgesellschaften sind in der wachsenden Zahl von
Geschäftsmöglichkeiten zu sehen. Grenzübergreifende Geschäfte wären
kostengünstiger und das Vertrauen der Verbraucher und folglich die Nachfrage
höher. Damit würde der Wettbewerb zwischen den Verkäufern von
Versicherungsprodukten angeheizt. Ähnliche Auswirkungen könnten von Optionen
erwartet werden, die die grenzübergreifende Tätigkeit von
Versicherungsvermittlern anspornen. Im Lichte der Auswirkungen verbesserter
Beratungsstandards können die Marktteilnehmer auch einige zusätzliche
ausfallgebundene Kosten einsparen. Dazu zählen Kosten für Neuberechnungen und
Kalibrierungen von Risikomanagementmaßnahmen seitens der Versicherer, die ein
breites Risikospektrum im Rahmen einer langfristigen Anlageperspektive
handhaben müssen. Schließlich sollte den Marktteilnehmern auch eine verbesserte
Finanzmarktstabilität zugute kommen. 7.3. Für die Mitgliedstaaten Versicherungsgesellschaften kommt eine wichtige
soziale Rolle zu, da sie Risiken abdecken, die die Bürger unter normalen
Umständen nur schwer oder überhaupt nicht abdecken können. Für die
Mitgliedstaaten bedeutet dies unter Umständen niedrigere Kosten und deshalb
Vorteile, denn ein geringerer Verkauf unzweckmäßiger Versicherungsprodukte, der
zu einer frühzeitigen Policen-Kündigung führt, impliziert geringere Kosten in
dem Sinne, als Verbraucher, die Verluste bei ihren Vermögenswerten und
gestiegene Aufwendungen durch einen schlechten Verkauf von Versicherungspolicen
(z. B. auf dem Gebiet der Lebens-, Arbeitslosen-, Gebäude- und
Krankenversicherungen) nicht auffangen können, nicht unterstützt werden müssen.
8. Monitoring und Evaluierung Um zu evaluieren, ob die bevorzugten Optionen ihre
Ziele erreicht haben, gedenken die Kommissionsdienststellen, eng mit der EIOPA,
Verbraucherverbänden (z. B. FSUG), wichtigen Interessengruppen und den
Mitgliedstaaten zusammen zu arbeiten. Fünf Jahre nach der Annahme der
überarbeiteten Richtlinie ist eine ex post-Evaluierung durchzuführen.