ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 /* SWD/2012/0167 final - COD 2012/0150 */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die
Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur
Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien
2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EG sowie
der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 1. Problemstellung Im Verlauf der Finanzkrise wurde die Fähigkeit
der Behörden zum innerstaatlichen wie auch zum grenzübergreifenden
Krisenmanagement einer harten Prüfung unterzogen. Schon bald zeigte sich, dass
weder Behörden noch Banken ausreichend vorbereitet waren. Die Notfallplanungen
für finanzielle Krisenszenarien erwiesen sich als unzureichend. Nicht alle
Mitgliedstaaten verfügten über die nötigen Befugnisse, frühzeitig zu
intervenieren und Maßnahmen zur Stabilisierung und Reorganisation einer in
Schwierigkeiten geratenen Bank zu treffen. In vielen Mitgliedstaaten fehlte es
den Behörden an der nötigen Handhabe für den Umgang mit einem Bankenausfall. Da
bei einem Ausfall großer, miteinander verflochtener Banken erhebliche
systemische Schäden drohten, hatten die Behörden keine andere Wahl, als diese
Banken mit Steuergeldern zu retten. Zudem beschränken sich die
Interventionsbefugnisse der Behörden auf die nationale Ebene – und das in einer
Zeit, in der die Integration grenzüberschreitend tätiger Banken so weit
fortgeschritten ist, dass Geschäftsbereiche und interne Dienste über die
geografischen Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg eng verbunden sind. Die Folge
davon ist, dass sich Aufsichtsbehörden und andere (im Falle einer Abwicklung)
zuständige Behörden bei Ausfall einer grenzüberschreitend tätigen Bank
ausschließlich auf Operationen innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebiets
konzentrieren. Das kann die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erschweren und
zu ineffizienten, mitunter konkurrierenden Abwicklungsmaßnahmen mit suboptimalen
Ergebnissen auf EU-Ebene führen. Der private Sektor hat es in der Finanzkrise
versäumt, vorausschauend („ex ante“) Fonds zur Finanzierung von
Abwicklungsmaßnahmen aufzubauen, oder hat dies in lediglich begrenztem Umfang
getan. Öffentliche Interventionen kosten den
Steuerzahler erhebliche Summen und werden in einigen Mitgliedstaaten sogar zu
einer Bedrohung für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Zwischen
Oktober 2008 und Oktober 2011 hat die Kommission staatliche Beihilfemaßnahmen
in einem Volumen von 4,5 Billionen EUR (resp. 37 % des EU-BIP) für
Finanzinstitute genehmigt, wovon 1,6 Billionen (resp. 13 % des
EU-BIP) im Zeitraum 2008-2010 verwendet wurden. Garantien und
Liquiditätsmaßnahmen machten 1,2 Billionen EUR aus, was etwa 9,8 %
des EU-BIP entspricht. Der verbleibende Teil entfiel auf Rekapitalisierungen
und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte im Umfang von 409 Milliarden EUR
(3,3 % des EU-BIP).[1]
Mittelbindungen und Ausgaben in dieser Größenordnung sind aus
haushaltspolitischer Sicht nicht tragbar und stellen eine große Belastung für
gegenwärtige und künftige Generationen dar. Hinzu kommt, dass die Krise, die
ihren Anfang im Finanzsektor nahm, die EU-Wirtschaft in eine schwere Rezession
gestürzt hat, was sich 2009 in einem Rückgang des EU-BIP um 4,2 % resp. 0,7 Billionen EUR
niederschlug. 2. Subsidiaritätsanalyse Wenngleich der Bankensektor in der EU in hohem
Maße integriert ist, sind die Systeme zur Bewältigung von Bankenkrisen nach wie
vor national ausgelegt und unzureichend, wenn grenzüberschreitend tätige
Institute in Schwierigkeiten geraten. Die Koordinierung gestaltet sich unter
solchen Bedingungen kompliziert, zumal die jeweils zuständigen Behörden unter
Umständen unterschiedliche Ziele verfolgen. Stehen den Behörden nur begrenzte
Optionen für die Abwicklung von Banken zur Verfügung, nimmt das
„Moral-Hazard“-Risiko zu und wird die Erwartung genährt, dass große, komplexe
und untereinander verbundene Banken bei Problemen erneut auf öffentliche Gelder
angewiesen sein werden. Somit können nur Maßnahmen auf EU-Ebene sicherstellen,
dass die in Krisenzeiten in Bezug auf Kreditinstitute getroffenen Maßnahmen
kohärent sind, gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleisten und die Integration
des Binnenmarkts weiter voranbringen. Hingegen sind keine Maßnahmen auf EU-Ebene
erforderlich, um die Abwicklungsbehörden zu bestimmen und die Verfahren für
Bankenabwicklungen festzulegen. Darüber können die Mitgliedstaaten selbst
entscheiden. 3. Ziele der EU-Initiative Die allgemeinen Ziele bestehen darin, die
Finanzstabilität und das Vertrauen in die Banken aufrechtzuerhalten und eine
Ansteckung zu vermeiden. Mit dem Vorschlag wird bezweckt, die Verluste für die
Gesellschaft als Ganzes, insbesondere aber für den Steuerzahler, so gering wie
möglich zu halten und das „Moral-Hazard“-Risiko zu minimieren. Der
vorgeschlagene Rahmen zielt des Weiteren darauf ab, den Binnenmarkt für
Bankdienstleistungen zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten. 4. Favorisierte Politikoptionen und
ihre voraussichtlichen Folgen Vorbereitung
und Prävention Primäres Ziel des Rahmens für die Sanierung
und Abwicklung von Banken ist es, einen Ausfall von Banken möglichst zu
vermeiden und dafür zu sorgen, dass Behörden und Banken auf widrige
Entwicklungen vorbereitet sind. Vor diesem Hintergrund wurden folgende Optionen
geprüft und ausgewählt. Freiwillige Vereinbarungen über gruppeninterne
finanzielle Unterstützung werden es Finanzgruppen ermöglichen, Vermögenswerte
zwischen einzelnen Unternehmenseinheiten zu übertragen, wenn sich ein Mitglied
der Gruppe in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Auf diese Weise könnte
verhindert werden, dass die finanziellen Probleme einzelner Teile einer Gruppe
überhandnehmen; dies würde der Gruppe als Ganzes zugutekommen. Die Übertragung
von Vermögenswerten von einem gesunden Teil der Gruppe könnte jedoch dessen
Liquidität und Kapital reduzieren und damit die Position von Forderungsinhabern
und Einlegern schwächen. Daher sollten Übertragungen nur dann erfolgen können,
wenn sie nicht die Liquidität oder Solvenz desjenigen gefährden, der die
Unterstützung leistet. Der Rahmen könnte der Zustimmung durch die
Aufsichtsbehörden unterliegen, womit alle Akteure die erforderliche Sicherheit
erhielten. In bestimmten Situationen könnten die Aufsichtsbehörden Banken, die
eine freiwillige Vereinbarung über gruppeninterne Unterstützung geschlossen
haben, sogar auffordern, ein anderes Unternehmen derselben Gruppe zu
unterstützen. Diese Möglichkeiten, die Allokation von Vermögenswerten in Notsituationen
zu optimieren, würden auch den Binnenmarkt stärken. Banken und Behörden werden Notfallpläne für
Krisensituationen auszuarbeiten haben. Die von den Banken erstellten
Sanierungspläne könnten den Aufsichtsbehörden dabei behilflich sein, bereits in
einem frühen Stadium geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Solidität
einer Bank zu treffen. Die Erstellung von Sanierungsplänen würde auch den
Banken selbst dabei helfen, ihre Transaktionen, ihre Risiken und die in einer
problematischen Situation erforderlichen Maßnahmen zu überprüfen. Die von den
Behörden aufgestellten Abwicklungspläne würden es ermöglichen, gegebenenfalls
erforderliche Maßnahmen rascher, effizienter und effektiver durchzuführen,
womit sich die (sozialen) Kosten eines Bankenausfalls deutlich reduzieren
ließen. Sind den Abwicklungsbehörden die für eine effektive geordnete
Abwicklung bzw. Liquidation einer ausfallenden Bank oder Gruppe in Betracht
kommenden Verfahren in vollem Umfang vertraut, sind die Erfolgsaussichten
wesentlich größer. Die Abwicklungsbehörden werden mit
zusätzlichen Befugnissen ausgestattet, aufgrund deren sie Änderungen an den
Organisations- und Geschäftsstrukturen von Banken verlangen und die
Risikoexpositionen und Tätigkeiten von Banken beschränken können. Die Maßnahmen
sollen die Abwicklungsfähigkeit von Banken bei einem Ausfall sicherstellen. Sie
würden dazu beitragen, implizite Staatshilfen (eine wahrscheinliche Rettung)
für Banken zu unterbinden, die zu komplex, zu groß oder zu bedeutend sind, als
dass man sie scheitern lassen könnte. Damit würden das „Moral-Hazard“-Risiko
verringert und die Banken zu umsichtigerem Handeln gezwungen. Sind Banken
abwicklungsfähig, ist der massive Einsatz von Steuergeldern zu ihrer Rettung
nicht die einzige Lösung, da auch ein „geordneter Ausfall“ zu einer gangbaren
Option wird. Der Wegfall der impliziten staatlichen Garantie würde jedoch
wahrscheinlich die Finanzierungskosten der Banken erhöhen. Hinzu kommt, dass
die Stärkung der Befugnisse der Abwicklungsbehörden zwar der Wahrung des
öffentlichen Interesses dient, gleichzeitig aber Anteilsinhaber und Management
in ihrem grundlegenden Recht beschneiden kann, so zu agieren, wie es am ehesten
ihren Zielen und ihren Geschäftsstrategien entspricht. Daher müssten Maßnahmen
zur Beseitigung von Abwicklungshindernissen der systemischen Bedeutung des
jeweiligen Kreditinstituts und den voraussichtlichen Auswirkungen seines
Ausfalls auf die Finanzstabilität angemessen sein. Die Maßnahmen sollten
nichtdiskriminierend sein und im öffentlichen Interesse liegen. Frühzeitiges Eingreifen Der bestehende Rahmen für ein frühzeitiges
Eingreifen, für dessen Handhabung die Aufsichtsbehörden zuständig sind, wird
weiter ausgebaut. Die Aufsichtsbehörden werden noch früher (nämlich bereits bei
einem drohenden Verstoß gegen die Eigenkapitalrichtlinie[2] („CRD“), derzeit hingegen erst
bei einem tatsächlichen Verstoß) intervenieren können und über eine größere
Bandbreite von Instrumenten und Befugnissen verfügen. Die Aufsichtsbehörden
könnten so eine weitere Eskalation etwaiger Probleme innerhalb einer Bank
verhindern. Ein erweitertes,
harmonisiertes Instrumentarium für ein frühzeitiges Eingreifen könnte Probleme
auf Aufsichtsebene verhindern bzw. beheben und somit die Gesamteffektivität des
Krisenmanagements in der EU erheblich steigern. Wird beispielsweise die
Veräußerung bestimmter Tätigkeitsbereiche verlangt, ließen sich die von
Instituten akkumulierten übermäßigen Risiken deutlich reduzieren und ein
Ausfall unter Umständen verhindern. Die Bestellung eines Sonderverwalters würde
es den Behörden ermöglichen, bei Missmanagement einer Bank unverzüglich
einzuschreiten und Korrekturmaßnahmen durchzusetzen, um zu vermeiden, dass sich
eine bedrohliche Situation weiter zuspitzt. Steht allen
Aufsichtbehörden ein umfassenderes, kohärenteres Instrumentarium zur Verfügung,
wird sich die Zusammenarbeit zwischen ihnen verbessern und werden wichtige
Maßnahmen ermöglicht, wie sie derzeit nicht allen Mitgliedstaaten, in denen
grenzübergreifende Gruppen operieren, zur Verfügung stehen. Einige dieser
Instrumente könnten jedoch das Management (z. B. bei Beschränkung der
Geschäftstätigkeit oder Ersetzung des Managements durch einen Sonderverwalter)
und die Anteilsinhaber (z. B. bei Aussetzung von Dividendenzahlungen) in
ihren Freiheiten beschränken. Derartige Maßnahmen könnten daher nur zusammen
mit Schutzbestimmungen eingeführt werden, die sicherstellen, dass ein
Missbrauch ausgeschlossen ist, dass die Maßnahmen im öffentlichen Interesse
liegen und dass sie verhältnismäßig sind. Um Banken in einer
Notlage eine Kapitalerhöhung zu ermöglichen, werden die Rechtsvorschriften
dahin gehend geändert, dass der Hauptversammlung der Anteilsinhaber die
Befugnis übertragen wird, bereits vor Eintritt einer Krisensituation
kurzfristig eine Hauptversammlung einzuberufen, falls eine
Notfallkapitalerhöhung erforderlich wird. Abwicklung Die Einführung einer Mindestpalette spezieller
Bankenabwicklungsinstrumente (z. B. Unternehmensveräußerung, Ausgliederung
von Vermögenswerten, Brückenbank) in allen Mitgliedstaaten wird es den Behörden
erheblich erleichtern, eine Abwicklung erfolgreich und effektiv durchzuführen
(geordneter rechtzeitiger Bankenausfall) und so die Kontinuität der wichtigsten
Finanzdienstleistungen und die Stabilität des Finanzsystems als Ganzes aufrechtzuerhalten.
Anders als reguläre Insolvenzverfahren würde ein spezielles
Abwicklungsverfahren für Banken die Behörden in die Lage versetzen, Methoden
anzuwenden, die besser auf die Bedürfnisse des Bankgewerbes abstellen, und mit
Blick auf die Stakeholder eine ausgewogenere Prioritätenverteilung zu erreichen
(eine Abwicklung ist im Sinne der Einleger, der Kontinuität der
Dienstleistungen und letztlich der Finanzstabilität). Ein zusätzlicher Mechanismus würde es den
Banken erlauben, Schulden abzuschreiben oder zum Teil in Eigenkapital
umzuwandeln („Bail-in“, d. h. Beteiligung der Privatwirtschaft). Dies kann
von Vorteil sein in Fällen, in denen andere Instrumente möglicherweise nicht
ausreichen, um ein großes, komplexes und verflochtenes Finanzinstitut in einer
Weise abzuwickeln, die weder zu Lasten der Finanzstabilität noch zu Lasten des
Steuerzahlers geht. Mit dem Rahmen für die Bankenabwicklung wird
die implizite staatliche Garantie für die Schulden selbst der größten und
wichtigsten Banken beschränkt oder gar aufgehoben. Als logische Konsequenz
dürften die Finanzierungskosten der Banken in gewissem Umfang zunehmen. Mit
anderen Worten werden die früher vom Steuerzahler getragenen Kosten künftig von
den Stakeholdern der Bank (Gläubigern und Anteilsinhabern) zu tragen sein. Die
höheren Bankenfinanzierungskosten könnten allerdings eine leichte Einbuße beim
BIP zur Folge haben. Die Bedingungen für die Anwendung der
Abwicklungsinstrumente und -befugnisse müssen sicherstellen, dass Behörden
tätig werden können, bevor eine Bank zahlungsunfähig wird, so dass sich die
realistischen Chancen einer erfolgreichen und effektiven Abwicklung erhöhen.
Ein „geordneter Ausfall“, bei dem zunächst Management und Anteilsinhaber die
Verluste tragen, wird auch das „Moral-Hazard“-Risiko reduzieren. Gleichzeitig
könnten die Abwicklungsmaßnahmen jedoch die grundlegenden Rechte der Anteils-
und Forderungsinhaber beschränken. Daher kämen sie nur in außergewöhnlichen
Situationen zur Anwendung und auch nur dann, wenn dies im Interesse der
allgemeinen Öffentlichkeit liegt. Grenzübergreifende Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit
zwischen den Abwicklungsbehörden wird institutionalisiert und formalisiert. Es wurden verschiedene Optionen wie die Ausstattung
von EU-Behörden mit Abwicklungsbefugnissen oder die Einrichtung einer
EU-Abwicklungsbehörde erörtert. Die favorisierte Option besteht darin, einen
Kooperationsrahmen in Form von Abwicklungskollegien zu schaffen.
Abwicklungskollegien würden dafür sorgen, dass die nationalen Behörden einander
über Notsituationen unterrichten, sich darüber austauschen und über gemeinsame
oder koordinierte Aktionen bei einem Ausfall innerhalb grenzübergreifend
tätiger Banken beschließen. Die Beteiligung
der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) an den Abwicklungskollegien würde
darüber hinaus sicherstellen, dass die Interessen aller Mitgliedstaaten und
Stakeholder berücksichtigt werden und dass eine Fragmentierung des Binnenmarkts
verhindert wird. Finanzierung Gemeinsam kalibrierte, von der Branche selbst
finanzierte Ex-ante-Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssysteme werden den
Abwicklungsmaßnahmen zu größerem Erfolg verhelfen und den Steuerzahlern größere
Sicherheit bieten. Wenngleich Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds in
ihrem Umfang unterschiedlich sind, wird ihre gemeinsame Konzipierung gewisse
Synergieeffekte bewirken. Es würden sich Größenvorteile ergeben, da durch die
Abwicklung das Ansteckungsrisiko und durch eine optimale Kalibrierung der
Abwicklungsfinanzierung die Finanzierungsanforderungen an die
Einlagensicherungssysteme reduziert würden. Laut einschlägigen Modellrechnungen würde die
optimale Zielgröße von Einlagensicherungsfonds und Abwicklungsfonds mindestens 1 %
der von EU-Banken abgesicherten Einlagen betragen. Ex-ante-Fonds könnten auch
im Rahmen der Einlagensicherungssysteme aufgebaut werden, sollten dann aber
auch zur Finanzierung einer Abwicklung in der Lage sein. Lässt ein
Mitgliedstaat die Finanzierung einer Abwicklung durch Einlagensicherungssysteme
nicht zu, wäre ein separater Fonds erforderlich. In diesem Kontext
wurden auch andere Optionen wie die Einrichtung nationaler, streng von den
Einlagensicherungssystemen getrennter Abwicklungsfonds oder eines
Abwicklungsfonds auf EU-Ebene erörtert, aber verworfen. Gesamtauswirkungen Der vorgeschlagene Rahmen für ein
Krisenmanagement auf EU-Ebene soll die Finanzstabilität erhöhen, das
„Moral-Hazard“-Risiko reduzieren, die Einleger schützen, kritische
Bankdienstleistungen aufrechterhalten und Steuergelder einsparen. Darüber
hinaus soll der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen geschützt und weiter
ausgebaut werden. Der Rahmen dürfte auch positive soziale
Auswirkungen haben, indem zum einen die Wahrscheinlichkeit einer systemischen
Bankenkrise und des damit einhergehenden BIP-Rückgangs verringert und zum
anderen verhindert wird, dass bei einer künftigen Krise erneut Steuergelder für
die Rettung von Banken eingesetzt werden müssen. Im Falle einer Krise sollten
die Kosten in erster Linie von den Anteilsinhabern der Bank und den Forderungsinhabern
getragen werden. Die zu erwartenden Kosten des Rahmens
resultieren aus einem potenziellen Anstieg der Finanzierungskosten von Banken
aufgrund des Wegfalls der impliziten Staatshilfen und den Kosten für die
Einrichtung von Abwicklungsfonds. Die Banken könnten die höheren Kosten auf die
Kunden oder Anteilsinhaber abwälzen, indem sie die Einlagenzinsen senken,
Kreditzinsen und Bankgebühren anheben oder die Eigenkapitalrenditen verringern.
Allerdings dürfte die Möglichkeit der Banken, die Kosten in voller Höhe
weiterzugeben, durch den Wettbewerb beschränkt werden. Die höheren Finanzierungskosten könnten das
BIP schmälern. Dafür dürften sich die Stabilität des Finanzsektors und das
geringere Risiko, dass Steuermittel für die Rekapitalisierung ausfallender
Banken eingesetzt werden müssen, positiv auf das BIP auswirken. Es wird
erwartet, dass die neuen Eigenkapitalanforderungen von Basel III (durch
die sich die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls von Banken reduziert) jährlich
einen Nettonutzen im Umfang von 0,14 % des EU-BIP generieren werden. Die
gemeinsam kalibrierten Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds dürften
jährlich einen positiven Nettonutzen in einer Größenordnung von 0,2-0,3 %
des EU-BIP und das Abschreibungsinstrument („Bail-in“) einen wirtschaftlichen
Nettonutzen von jährlich 0,3-0,6 % des EU-BIP erbringen. Insgesamt ist von
einem kumulativen Nettonutzen dieser Maßnahmen von jährlich 0,7-1,0 % des
EU-BIP auszugehen. Die favorisierten Optionen sind mit keinem
nennenswerten Verwaltungsaufwand verbunden. Einige Elemente des Vorschlags
könnten zwar einen gewissen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, dieser
dürfte den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation zufolge jedoch
unwesentlich sein. Die im Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen
wurden darauf hin geprüft, ob sie in vollem Umfang mit der Charta der
Grundrechte, insbesondere mit dem Eigentumsrecht (Artikel 17) und dem
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(Artikel 47) vereinbar sind. Eine Beschränkung dieser Rechte und
Freiheiten ist nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist und den von der EU
anerkannten Zielen des Allgemeininteresses oder der Notwendigkeit des Schutzes
der Rechte und Freiheiten anderer entspricht. Auswirkungen auf den EU-Haushalt Die vorstehend
erläuterten Optionen werden sich auf den Haushalt der Union auswirken. Die vorgeschlagene
Richtlinie würde erfordern, dass die EBA i) rund 23 technische Standards und 5 Leitlinien
ausarbeitet, ii) an Abwicklungskollegien teilnimmt, als Schlichterin tätig wird
und im Streitfall entscheidet und iii) für die Anerkennung der
Abwicklungsverfahren von Drittländern sorgt sowie nicht bindende
Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Drittländern schließt. Die technischen
Standards sind zwölf Monate nach dem – zwischen Juni und Dezember 2013
geplanten – Inkrafttreten der Richtlinie vorzulegen. Da die EBA Sachverstand in
einem völlig neuen Bereich aufbauen muss, werden für die Ausarbeitung der
erforderlichen technischen Standards und Leitlinien und die Wahrnehmung der übrigen
unter ii) und iii) genannten Aufgaben 2014 und 2015 schätzungsweise 5
befristete Stellen und 11 abgestellte nationale Sachverständige benötigt. Die vorgeschlagene Richtlinie hat keine
Auswirkungen auf die Umwelt. 5. Überwachung und Bewertung Da der Ausfall einer Bank nicht vorhersehbar
ist und das Ziel darin bestehen muss, einen Ausfall zu verhindern, kann man
nicht in Betracht ziehen, die Bankenabwicklung auf der Grundlage der Handhabung
echter Bankenausfälle zu überwachen. Überwacht werden könnten allerdings die
Arbeiten in der Vorbereitungs- und Präventionsphase, insbesondere die
Ausarbeitung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und die von den Behörden auf
der Grundlage dieser Pläne getroffenen Maßnahmen. Diese Aufgabe könnte der EBA übertragen
werden. Die Umsetzung aller neuen EU-Rechtsvorschriften wird im Einklang mit
dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union überwacht. [1] Quelle: Europäische Kommission, Anzeiger für staatliche
Beihilfen, Herbstausgabe 2011 [KOM(2011) 848]. [2] Richtlinie 2006/48/EG über die Aufnahme und
Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und Richtlinie 2006/49/EG über
die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten.