Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland /* COM/2012/0792 final - 2012/0367 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Der Rat hat Irland am 7. Dezember 2010
auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU),
um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das
Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen
Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem
Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll. Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des
Beschlusses 2011/77/EU hat die Kommission gemeinsam mit dem IWF und in
Zusammenarbeit mit der EZB zum achten Mal die Fortschritte der irischen
Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie
die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Angesichts der korrigierten wirtschaftlichen
Aussichten und der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen schlägt die
Kommission vor, die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen
Bedingungen wie nachfolgend dargestellt zu ändern. Die Kommission hält die
vorgeschlagenen Änderungen für notwendig, um die reibungslose Umsetzung des
Programms zu gewährleisten und die Erreichung der damit verfolgten Ziele
sicherzustellen. 2012/0367 (NLE) Vorschlag für DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU
über einen finanziellen Beistand der Europäischen Union für Irland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010
des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus[1],
insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat Irland auf dessen
Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des
Rates[2]),
um das rigorose Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das
Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen
Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet
und der EU erhalten soll. (2) Gemäß Artikel 3
Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission
zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Zusammenwirken mit
der Europäischen Zentralbank (EZB) zum achten Mal die Fortschritte der irischen
Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie
die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. (3) Signifikante Fortschritte
konnten in Richtung der mit dem Programm angestrebten Verringerung des
Fremdkapitalanteils erzielt werden. Zwei inländische Banken haben hinsichtlich
des Kredit-Einlagen-Verhältnisses, das ursprünglich bis Ende 2013 auf 122,5 %
gesenkt werden sollte, ihr Ziel entweder bereits erreicht oder befinden sich
auf gutem Wege dahin. Die dritte inländische Bank konnte einige nicht zum
Kerngeschäft gehörende Vermögenswerte veräußern; die Programmanforderungen zur
Verringerung des Fremdkapitalanteils werden nach einem Beschluss der
Europäischen Kommission über den Umstrukturierungsplan der Bank erneut geprüft.
(4) Angesichts der deutlichen
Fortschritte würde eine Verschiebung der im Programm vorgesehenen Überwachung
von der Verringerung des Fremdkapitalanteils der Banken in Richtung nominaler
Ziele der Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und
einer fortgeschrittenen Überwachung mit dem Ziel einer Verbesserung der
strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und der
Liquiditätsdeckung (Liquidity Coverage, LCR) dazu beitragen, unverhältnismäßige
Verzerrungen bei der Konditionengestaltung im Einlagengeschäft zu vermeiden und
die Banken auf die Erfüllung der Basel III-Liquiditätsanforderungen
vorzubereiten. (5) Angesichts dieser
Entwicklungen und Erwägungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU
geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU
wird wie folgt geändert: (1) Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende
Fassung: „c) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den
inländischen Banken in Richtung nominaler Ziele für die Veräußerung nicht zum
Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und Amortisierungen, die beim PLAR im
Jahr 2011 festgelegt wurden, sofern im Zuge der laufenden Bewertung der
Umstrukturierungspläne der Banken und der Überwachung der Fortschritte in
Richtung der Basel III-Anforderungen an Liquidität und strukturelle
Liquiditätsquote gemäß der im Programm vereinbarten fortgeschrittenen
Überwachung keine anders lautenden Vereinbarungen mit der Europäischen
Kommission getroffen werden.“; (2) Absatz 10 erhält folgende Fassung: "10. Irland trifft in Übereinstimmung mit den
Spezifikationen des Memorandum of Understanding im Laufe des Jahres 2013
folgende Maßnahmen: a) Abschluss der Stresstests für Banken nach dem
Muster der EBA-Tests und auf der Grundlage der Ergebnisse der PCAR 2011 und des
Finanzpolitischen Programms 2012. Die Stresstests werden streng sein und
weiterhin auf robusten Kreditverlustprognosen und einem hohen Maß an
Transparenz beruhen. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird dem Zeitplan der
nächsten EBA-Testreihe angepasst. b) Absenkung des Fremdkapitalanteils bei den
inländischen Banken in Richtung bis Ende 2013 zu erfüllender nominaler Ziele
für die Veräußerung nicht zum Kerngeschäft gehörender Vermögenswerte und
Amortisierungen, die beim PLAR im Jahr 2011 festgelegt wurden, sofern im Zuge
der laufenden Bewertung der Umstrukturierungspläne der Banken und der
Überwachung der Fortschritte in Richtung der Basel III-Anforderungen an
Liquidität und strukturelle Liquiditätsquote gemäß der im Programm vereinbarten
fortgeschrittenen Überwachung keine anders lautenden Vereinbarungen mit der
Europäischen Kommission getroffen werden.“. Artikel 2 Dieser Beschluss
ist an Irland gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss
wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [2] ABl.
L 30 vom 4.2.2011, S. 34.