52012PC0744

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren /* COM/2012/0744 final - 2012/0360 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.        Allgemeiner Kontext

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (im Folgenden „Insolvenzverordnung“ oder „Verordnung“) geändert werden.

Die Insolvenzverordnung bietet einen rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa. Die Verordnung findet immer dann Anwendung, wenn der Schuldner Vermögen oder Verbindlichkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat hat unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person handelt. Sie legt fest, welches Gericht für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist: Das Hauptinsolvenzverfahren muss in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens werden EU-weit anerkannt. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in einem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind allerdings auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Die Verordnung enthält des Weiteren Bestimmungen zum anwendbaren Recht und zur Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Sie gilt für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks, da sich Dänemark nicht an der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt.

Die Verordnung wurde im Mai 2000 erlassen und gilt seit dem 31. Mai 2002. Zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten hat die Kommission die Anwendung dieser Verordnung überprüft und eine Änderung der Verordnung für nötig befunden.

1.2.        Notwendigkeit einer Reform der Insolvenzverordnung

Obwohl die Insolvenzverordnung nach allgemeiner Auffassung die Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren erleichtert hat, sind, wie die Konsultation der Beteiligten und die von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien zu einzelnen Rechtsfragen und empirischen Untersuchungen gezeigt haben, bei der Anwendung der Verordnung Probleme aufgetreten. Auch spiegelt die Verordnung die derzeitigen Prioritäten der EU und nationalen Tendenzen im Insolvenzrecht, insbesondere das Bemühen um die Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten, nur unzureichend wider. Die Evaluierung der Insolvenzverordnung ergab im Wesentlichen fünf Mängel:

· Die Insolvenzverordnung gilt weder für nationale Verfahren, die die Restrukturierung eines Unternehmens im Vorfeld der Insolvenz vorsehen (Vorinsolvenzverfahren), noch für kombinierte (hybride) Verfahren, bei denen der Schuldner weiterhin die Geschäfte führt (Verfahren in Eigenverwaltung). Solche Verfahren wurden kürzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten[1] eingeführt, da angenommen wird, dass sie die Aussichten für eine erfolgreiche Unternehmenssanierung erhöhen. Nicht erfasst sind zudem bestimmte Insolvenzverfahren, die sich gegen natürliche Personen richten.

· Probleme gibt es auch bei der Feststellung, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig ist. Zwar ist man sich weitgehend einig, dass für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens der Mitgliedstaat zuständig sein soll, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, doch hat sich die Anwendung dieses Kriteriums in der Praxis als schwierig erwiesen. An den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung wird kritisiert, dass sie es Unternehmen und natürlichen Personen nicht verwehren, den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen missbräuchlich zu verlegen und damit das für sie günstigere Recht zur Anwendung zu bringen.

· Probleme wurden ferner bei den Sekundärinsolvenzverfahren festgestellt. Die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann die effiziente Verwaltung der Schuldnermasse behindern. Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens hat bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nicht länger die Kontrolle über das in dem anderen Mitgliedstaat belegene Vermögen, was den Verkauf eines noch aktiven Unternehmens (als „going concern“)[2] erschwert. Sekundärverfahren sind zudem zwingend Liquidationsverfahren, was eine erfolgreiche Restrukturierung des insolventen Unternehmens erschwert.

· Schwierigkeiten bereiten auch die Vorschriften über die öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren und die Anmeldung der Forderungen. Es besteht derzeit in den Mitgliedstaaten, in denen Insolvenzverfahren eröffnet werden oder in denen eine Niederlassung des insolventen Unternehmens besteht, keine Verpflichtung, Entscheidungen über Verfahrenseröffnungen öffentlich bekanntzumachen oder zu registrieren. Auch gibt es kein europäisches Insolvenzregister, das die Suche in nationalen Registern erlauben würde. Die Leistungsfähigkeit grenzüberschreitender Insolvenzverfahren hängt aber zu einem guten Teil davon ab, dass die Entscheidungen in solchen Verfahren veröffentlicht werden. Richter müssen wissen, ob in einem anderen Mitgliedstaat bereits ein Verfahren eingeleitet worden ist. Gläubiger oder mögliche Gläubiger müssen wissen, dass das Verfahren begonnen hat. Darüber hinaus ist die Anmeldung von Forderungen auf der Grundlage der Insolvenzverordnung gerade für kleine Gläubiger und KMU mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden.

· Obgleich viele grenzübergreifende Insolvenzen Unternehmensgruppen betreffen, enthält die Insolvenzverordnung keine speziellen Regeln für die Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen. Die Insolvenzverordnung geht davon aus, dass für jedes Mitglied der Unternehmensgruppe ein eigenes Verfahren eröffnet werden muss und dass die Verfahren völlig unabhängig voneinander geführt werden. Die Aussichten auf eine erfolgreiche Restrukturierung der Gruppe insgesamt werden häufig durch fehlende Vorschriften für eine Gruppeninsolvenz geschmälert, was dazu führen kann, dass die Gruppe auseinanderbricht.

Wie sich die Insolvenzverordnung in der Praxis bewährt hat, wird im Bericht der Kommission, der diesem Vorschlag beigefügt ist, eingehend erläutert. Welche Probleme sich bei der Verordnung in ihrer jetzigen Fassung stellen und wie sich die verschiedenen in Betracht gezogenen Lösungsmöglichkeiten auswirken, ist der Folgenabschätzung der Kommission zu entnehmen, die diesem Vorschlag ebenfalls beigefügt ist.

Die Reform der Insolvenzverordnung zielt in erster Linie auf eine effizientere Regelung grenzübergreifender Insolvenzfälle in Europa ab, um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts und seine Belastbarkeit in Krisenzeiten zu gewährleisten. Dieses Ziel steht im Einklang mit den aktuellen politischen Prioritäten der EU, d. h. Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung, eines nachhaltigen Wachstums, höherer Investitionen und der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Sinne der Strategie Europa 2020. Die Reform der Verordnung wird zu einer stetigen Entwicklung und zum Fortbestand von Unternehmen entsprechend dem „Small Business Act“[3] beitragen. Sie gehört überdies zu den Leitaktionen der Binnenmarktakte II.[4].

2.           ANHÖRUNG UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Dem Reformvorschlag ging eine Konsultation der interessierten Öffentlichkeit, der Mitgliedstaaten sowie von anderen Institutionen und Sachverständigen zu den Problemen der Insolvenzverordnung und möglichen Lösungen voraus. Die Kommission leitete am 29. März 2012 eine öffentliche Konsultation ein, in deren Verlauf sie 134 Beiträge erhielt. In die Vorarbeiten flossen auch die Ergebnisse einer externen Studie der Universitäten Heidelberg und Wien zur Anwendung der Insolvenzverordnung in der Praxis ein. In einer weiteren externen Studie von GHK und Milieu wurden empirische Daten über die Auswirkungen der verschiedenen Reformvorschläge zusammengetragen. Beide Studien werden zusammen mit diesem Vorschlag auf den Internetseiten der GD JUSTIZ veröffentlicht. Im April und Oktober 2012 fanden zwei Sitzungen mit nationalen Sachverständigen statt. Zusätzlich setzte die Kommission eine Gruppe privater Sachverständiger auf dem Gebiet grenzübergreifender Insolvenzen ein, die von Mai bis Oktober 2012 fünfmal zusammentraf und sich zu den Problemen, Optionen und zur Abfassung des Reformvorschlags äußerte.

Bei der Konsultation ergab sich im Großen und Ganzen folgendes Meinungsbild:

· Eine deutliche Mehrheit der Befragten sprach sich dafür aus, vorinsolvenzliche Verfahren und Verfahren in Eigenverwaltung in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen. In der Frage, welche Verfahren das genau sein sollen und in welchen Fällen eine gerichtliche Aufsicht verbindlich sein soll, gingen die Meinungen jedoch auseinander. Eine Mehrheit der Befragten war dafür, die Insolvenzverordnung auch auf Privatpersonen und Selbstständige anzuwenden.

· Was die gerichtliche Zuständigkeit anbelangt, billigten drei Viertel der Befragten als Kriterium für die Bestimmung des für das Hauptverfahren zuständigen Gerichts den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Die Auslegung dieses Kriteriums durch die Rechtsprechung wurde allerdings mehrheitlich als problematisch angesehen. Nahezu die Hälfte der Antworten enthielt Hinweise auf eine missbräuchliche Verlegung des Interessensmittelpunkts.[5]

· Die Hälfte der Konsultationsteilnehmer äußerte sich unzufrieden mit der Koordinierung von Haupt- und Sekundärverfahren.

· Drei Viertel der Befragten hielten die fehlende Bekanntmachungspflicht für Insolvenzeröffnungen für problematisch. Etwa die Hälfte derjenigen, die sich zu dieser Frage geäußert hatten, wiesen auf Probleme im Zusammenhang mit der Anmeldung von Forderungen hin.

· Zur Insolvenz multinationaler Unternehmensgruppen merkte nahezu die Hälfte der Konsultationsteilnehmer an, dass die Insolvenzverordnung in solchen Fällen keine effiziente Lösung für die Mitglieder der Gruppe biete.

Die Kommission hat in ihrer Folgenabschätzung Kosten und Nutzen der wichtigsten Komponenten ihres Reformvorschlags untersucht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Reformvorschlag lässt sich wie folgt zusammenfassen: · Anwendungsbereich: Der Anwendungsbereich der Verordnung soll durch die Aufnahme von Verfahren in Eigenverwaltung und Vorinsolvenzverfahren in die Definition des Insolvenzverfahrens sowie durch die Aufnahme von Entschuldungsverfahren und sonstigen Insolvenzverfahren für natürliche Personen, die nicht zur derzeitigen Definition passen, erweitert werden.

· Gerichtliche Zuständigkeit: Die Zuständigkeitsvorschriften wurden präzisiert und die Verfahrensvorschriften zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit verbessert.

· Sekundärinsolvenzverfahren: Das Gericht soll die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn dieses Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger, d. h. der Gläubiger am Ort der Niederlassung, nicht erforderlich ist. Abgeschafft wird ferner das Erfordernis, wonach Sekundärinsolvenzverfahren als Liquidationsverfahren ausgestaltet sein müssen. Durch Ausweitung der Kooperationspflicht auf die involvierten Gerichte soll die Abstimmung zwischen Haupt- und Sekundärverfahren verbessert werden. Mit diesen Maßnahmen ist eine effizientere Handhabung der Insolvenzverfahren gewährleistet. · Publizität der Verfahren und Forderungsanmeldung: Dem Vorschlag zufolge müssen die Mitgliedstaaten die einschlägigen Gerichtsentscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen, elektronischen Register bekanntmachen. Darüber hinaus sieht der Vorschlag die Vernetzung der nationalen Insolvenzregister vor. Für die Anmeldung der Forderungen soll ein Standardformular eingeführt werden.

· Unternehmensgruppen: Vorgesehen ist eine Koordinierung von Insolvenzverfahren, an denen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind. Die an den einzelnen Hauptverfahren beteiligten Verwalter und Gerichte sollen verpflichtet werden, miteinander zusammenzuarbeiten und zu kommunizieren. Die Verwalter erhalten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis, eine Aussetzung der anderen Verfahren zu beantragen und einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

3.1.1.     Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung

Der Anwendungsbereich der Insolvenzverordnung wird in Artikel 1 Absatz 1 durch eine Änderung der geltenden Begriffsbestimmung von „Insolvenzverfahren“ erweitert. Danach sollen auch Verfahren erfasst werden, an denen zwar kein Verwalter beteiligt ist, das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des Schuldners aber der gerichtlichen Kontrolle oder Aufsicht unterstellt sind. Die durch die Verordnung bewirkte EU-weite Anerkennung der Wirkungen von Insolvenzverfahren würde somit Verfahren zugute kommen, in denen kein Verwalter bestellt wird und der Schuldner die Verfügungsgewalt behält. Diese Änderung hätte zudem zur Folge, dass eine größere Zahl von Insolvenzverfahren, die sich gegen natürliche Personen richten, unter die Verordnung fiele. Außerdem wird ausdrücklich auf Verfahren Bezug genommen, die auf eine Schuldenanpassung gerichtet sind oder der Sanierung dienen, um auch jene Verfahren zu erfassen, die es dem Schuldner ermöglichen, sich im Vorfeld der Insolvenz mit seinen Gläubigern zu arrangieren. Die Änderungen würden die Verordnung überdies stärker der Konzeption des UNCITRAL-Modellgesetzes über grenzüberschreitende Insolvenzen[6] annähern.

Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung ist zwar wichtig, um auch Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung im grenzüberschreitenden Kontext effizient abwickeln zu können, doch sollten vertraulich geführte Vorinsolvenzverfahren ausgenommen bleiben. Es gibt auf nationaler Ebene eine Reihe vorinsolvenzlicher Verfahren, bei denen der Schuldner mit (bestimmten) Gläubigern Verhandlungen aufnimmt, um eine Vereinbarung über eine Refinanzierung oder Reorganisation zu treffen. Diese Information wird jedoch nicht publik gemacht. Diese Verhandlungen können einen Aufschub der Einzelvollstreckung bewirken oder Gläubiger eine Zeitlang an der Stellung eines Insolvenzantrags hindern, um dem Schuldner eine „Atempause“ zu verschaffen. Diese Verfahren mögen zwar in manchen Mitgliedstaaten von großer Bedeutung sein, doch ist es aufgrund ihrer vertraglichen und vertraulichen Natur schwierig, ihre Wirkungen EU-weit anzuerkennen, da Gerichte oder Gläubiger in anderen Mitgliedstaaten über solche Verfahren nicht informiert werden. Von dem Zeitpunkt an, ab dem ein solches Verfahren publik wird, kann die Insolvenzverordnung hingegen durchaus auf dieses Verfahren Anwendung finden.

Eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise, wonach die von der Verordnung erfassten nationalen Insolvenzverfahren in Anhang A aufgeführt werden und die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie ein bestimmtes Insolvenzverfahren in Anhang A aufnehmen lassen wollen, ist nicht geplant. Vorgesehen ist allerdings, dass die Kommission die gemeldeten nationalen Insolvenzverfahren daraufhin prüft, ob die geänderte Begriffsbestimmung auf sie zutrifft. Damit wird gewährleistet, dass nur die Verfahren in den Anhang aufgenommen werden, für die die Bestimmungen der Verordnung geeignet sind.

3.1.2.     Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der Vorschlag behält das Kriterium des Interessensmittelpunkts bei, da auf diese Weise gewährleistet ist, dass der Fall an einem Ort bearbeitet wird, zu dem der Schuldner einen konkreten Bezug hat, und nicht an einem Ort, der zum Zeitpunkt der Gründung bestimmt wurde. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen folgt zudem der internationalen Entwicklung, da dieses Kriterium im Modellgesetz der UNCITRAL über grenzüberschreitende Insolvenzen als Regelanknüpfung verwendet wird. Um den Rechtsanwendern die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen zu erleichtern, wurde die Begriffsbestimmung im Reformvorschlag ergänzt. Aufgenommen wurde auch eine Definition dieses Anknüpfungspunkts im Falle natürlicher Personen. Ein neuer Erwägungsgrund präzisiert, unter welchen Umständen die Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer juristischen Person der Ort ihres Sitzes ist, widerlegt werden kann. Die Formulierung ist der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Interedil“ entlehnt.[7]

Verbessert werden sollen auch die Verfahrensvorschriften zur Bestimmung des für die Verfahrenseröffnung zuständigen Gerichts. Dem Vorschlag zufolge soll das Gericht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen und in der Eröffnungsentscheidung begründen. Darüber hinaus müssen alle ausländischen Gläubiger über die Eröffnungsentscheidung informiert werden, damit sie ihr Recht auf Anfechtung der Entscheidung ausüben können. Mit diesen Änderungen soll gewährleistet werden, dass ein Insolvenzverfahren nur in dem Mitgliedstaat eröffnet wird, der tatsächlich für den Fall zuständig ist. Die Fälle von Forum Shopping durch die missbräuchliche, künstliche Verlegung des Interessensmittelpunkts dürften dadurch seltener werden.

Das Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, ist dem Änderungsvorschlag zufolge auch für Klagen zuständig, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten oder in engem Zusammenhang damit stehen wie beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Mit dieser Änderung wird die Rechtsprechung des EuGH in der Sache „DekoMarty“[8] kodifiziert. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, hat der Verwalter die Möglichkeit, beide Klagen vor das Gericht am Wohnsitz des Beklagten zu bringen, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[9] zuständig ist. Danach könnte ein Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer und eine auf Delikts- oder Gesellschaftsrecht gestützte Klage gegen dieselbe Person vor demselben Gericht erheben.

3.1.3.     Sekundärinsolvenzverfahren

Im Interesse einer effizienteren Verwaltung der Schuldnermasse in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat besitzt, werden folgende Änderungen vorgeschlagen.

· Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht sollte auf Antrag des im Hauptverfahren bestellten Verwalters die Eröffnung ablehnen oder die Entscheidung vertagen können, wenn die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Investor ein Kaufangebot für das noch aktive Unternehmen anbietet und dieses Angebot den einheimischen Gläubigern mehr bietet als eine Verwertung des Unternehmensvermögens. Die Eröffnung der Sekundärinsolvenz dürfte auch dann nicht nötig sein, wenn der Verwalter des Hauptverfahrens den Gläubigern am Ort der Niederlassung verspricht, dass sie im Hauptverfahren so behandelt werden, als sei das Sekundärverfahren eröffnet worden, und dass die Rechte, die sie in diesem Fall in Bezug auf die Feststellung und den Rang ihrer Forderungen gehabt hätten, bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung der Masse beachtet werden. Das Konzept eines solchen „virtuellen“ Sekundärinsolvenzverfahrens ist in einer Reihe von grenzüberschreitenden Insolvenzen entwickelt worden, bei denen das Hauptinsolvenzverfahren im Vereinigten Königreich eröffnet wurde (so u. a. die Verfahren gegen Collins&Aikman, MG Rover und Nortel Networks). Die englischen Gerichte gestanden den englischen Verwaltern das Recht zu, einen Teil der Verwertungserlöse nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung zu verteilen. Dies ist nach dem Recht zahlreicher Mitgliedstaaten nicht zulässig, so dass jetzt eine Bestimmung vorgesehen ist, wonach der Verwalter den Gläubigern am Ort der Niederlassung verbindliche Zusagen in Bezug auf die Insolvenzmasse machen kann.

· Ungeachtet der vorgeschlagenen Änderung kann der Verwalter die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens beantragen, wenn sich komplexe Fälle dadurch besser verwalten lassen, beispielsweise in Fällen, in denen im Staat der Niederlassung zahlreiche Beschäftigte entlassen werden müssen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Staat der Niederlassung und die Bestellung eines Verwalters vor Ort kann sich als sinnvoll erweisen, um die Schuldnermasse effizient verwalten zu können.

· Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht wird jetzt verpflichtet, vor seiner Entscheidung den Verwalter des Hauptverfahrens zu hören. Diese Änderung soll gewährleisten, dass dieses Gericht umfassende Kenntnis von allen Sanierungs- oder Restrukturierungsoptionen erhält, denen der Verwalter nachgeht, und in der Lage ist, die Folgen der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens richtig einzuschätzen. Dieser Verpflichtung steht das Recht des Verwalters auf Anfechtung der Entscheidung über die Eröffnung der Sekundärinsolvenz gegenüber.

· Das derzeitige Erfordernis, wonach Sekundärinsolvenzverfahren immer auf Liquidation gerichtet sein müssen, wird aufgehoben. Bei Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann das Gericht aus allen Verfahren wählen, die ihm das nationale Recht bietet, einschließlich Restrukturierungsverfahren. Mit dieser Änderung ist gewährleistet, dass die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens nicht schon per se der Sanierung oder Restrukturierung des Schuldnerunternehmens als Einheit entgegensteht. Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen[10] bleiben hiervon unberührt.

· Verbessert wird überdies die Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren durch Ausweitung der derzeit nur für Verwalter geltenden Kooperationspflicht auf die Gerichte der Haupt- und Sekundärverfahren. Gerichte werden demnach zusammenarbeiten und miteinander kommunizieren müssen. Diese Kooperations- und Kommunikationspflicht gilt auch für die Verwalter in Bezug auf die in anderen Mitgliedstaaten involvierten Insolvenzgerichte. Durch die Zusammenarbeit der Gerichte untereinander wird eine bessere Koordination zwischen Haupt- und Sekundärverfahren gewährleistet. Für eine erfolgreiche Restrukturierung kann dies ausschlaggebend sein, beispielsweise wenn es um die Zustimmung zu einem Sanierungsplan geht.

3.1.4.     Öffentliche Bekanntmachung von Insolvenzverfahren und Anmeldung von Forderungen

Dem Reformvorschlag zufolge müssen bestimmte grundlegende Informationen über das Insolvenzverfahren in einem elektronischen Register, auf das die Öffentlichkeit im Internet gebührenfrei zugreifen kann, bekanntgemacht werden. Diese Informationen umfassen das Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, das Datum der Insolvenzeröffnung und – bei Hauptinsolvenzverfahren – das Datum der Verfahrensbeendigung, die Art des Verfahrens, den Schuldner, den Verwalter, die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung sowie die Entscheidung über die Bestellung des Verwalters, falls die Bestellung gesondert erfolgte, und die Frist für die Anmeldung der Forderungen. Angesichts der unterschiedlichen Publizitätsvorschriften der Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Bedürfnisse der Gläubiger beschränkt sich die Bekanntmachungspflicht auf Gesellschaften, Selbstständige und Freiberufler. Privatinsolvenzen von Verbrauchern sind ausgenommen. Der Vorschlag sieht darüber hinaus eine Vernetzung der nationalen Insolvenzregister vor. Der Zugang soll über das Europäische Justizportal erfolgen. Die Kommission wird im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemeinsame Mindestkriterien für die Suche in den Registern und die Suchergebnisse festlegen, die auf den Informationen basieren, die in den Insolvenzregistern zu veröffentlichen sind. Mit der Vernetzung der nationalen Insolvenzregister ist gewährleistet, dass ein mit einem Insolvenzantrag befasstes Gericht feststellen kann, ob gegen den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat läuft. Die gleiche Möglichkeit wird den Gläubigern geboten, die auf diese Weise auch in Erfahrung bringen können, mit welchen Befugnissen der Verwalter ausgestattet ist. Soweit der Schuldner eine Gesellschaft ist, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich auf die Richtlinie 2012/17/EU vom 13. Juni 2012 in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern[11] zu stützen. Die bloße Angabe, dass gegen einen Schuldner Insolvenz eröffnet worden ist, reicht jedoch zur Koordinierung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren und zur Wahrnehmung der entsprechenden Gläubigerrechte nicht aus.

Ausländischen Gläubigern, insbesondere kleinen Gläubigern und KMU, soll die Anmeldung ihrer Forderungen erleichtert werden. Hierzu sieht der Vorschlag Folgendes vor: Im Wege eines Durchführungsrechtsakts sollen für die Mitteilung an die Gläubiger und für die Anmeldung der Forderungen Standardformulare eingeführt werden. Diese Standardformulare werden in allen Amtssprachen der Europäischen Union vorliegen, so dass geringere Übersetzungskosten anfallen. Ausländische Gläubiger erhalten für die Anmeldung ihrer Forderungen eine Frist von mindestens 45 Tagen nach Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung im Insolvenzregister ungeachtet etwaiger kürzerer Fristen nach einzelstaatlichem Recht. Sie müssen auch informiert werden, wenn ihre Forderung bestritten wird. Ihnen muss in diesem Fall die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Nachweise für ihre Forderung beizubringen. Für die Anmeldung einer Forderung im Ausland besteht kein Anwaltszwang, so dass für die Gläubiger geringere Kosten anfallen.

3.1.5.     Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe

Der Reformvorschlag enthält besondere Vorschriften für die Insolvenz von Mitgliedern einer Unternehmensgruppe, behält aber gleichzeitig den in der geltenden Insolvenzverordnung angewandten Grundsatz der Einzelinsolvenz bei. Für Insolvenzverfahren gegen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe wird eine Koordinierungspflicht dergestalt eingeführt, dass die jeweiligen Verwalter und Insolvenzgerichte wie bei einem Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zusammenarbeiten müssen. Diese Zusammenarbeit kann je nach den Umständen des Falls unterschiedliche Formen annehmen. Die Verwalter sollten vor allem relevante Informationen austauschen und bei Bedarf bei der Ausarbeitung eines Sanierungs- oder Reorganisationsplans zusammenarbeiten. Die Möglichkeit einer Zusammenarbeit im Wege sogenannter Protokolle wird ausdrücklich genannt, um der Bedeutung dieses Instruments in der internationalen Praxis Rechnung zu tragen und dessen weitere Verbreitung zu fördern. Die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten sollte hauptsächlich durch Informationsaustausch, gegebenenfalls Abstimmung bei der Bestellung der Verwalter, deren Zusammenarbeit erforderlich sein kann, und Genehmigung der ihnen von den Verwaltern vorgelegten „Protokolle“ erfolgen.

Der Vorschlag gibt jedem Verwalter überdies gewisse Rechte in Insolvenzverfahren gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe. So hat der Verwalter insbesondere das Recht, gehört zu werden, die Aussetzung des anderen Verfahrens zu beantragen und einen Reorganisationsplan in einer Form vorzuschlagen, die es dem betreffenden Gläubigerausschuss oder Gericht erlaubt, darüber zu beschließen. Der Verwalter hat überdies das Recht, an den Sitzungen des Gläubigerausschusses teilzunehmen. Auf der Grundlage dieser Verfahrensvorschriften kann der Verwalter, der das größte Interesse an einer erfolgreichen Restrukturierung aller betroffenen Unternehmen hat, seinen Reorganisationsplan offiziell in das Insolvenzverfahren gegen ein anderes Gruppenmitglied einbringen, auch wenn der für dieses Verfahren zuständige Verwalter kooperationsunwillig ist oder den Plan ablehnt.

Der Reformvorschlag sieht zwar die Koordinierung der einzelnen Insolvenzverfahren gegen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe vor, doch heißt dies nicht, dass er die bei stark integrierten Unternehmensgruppen übliche Praxis unterbinden will, den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen aller Mitglieder der Gruppe an ein und demselben Ort anzunehmen und die Verfahren demzufolge nur an einem Ort zu eröffnen.

3.2.        Rechtsgrundlage

Mit diesem Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, die sich auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft stützte, geändert werden. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, c und f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die maßgebliche Rechtsgrundlage.

Titel V im Dritten Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist aufgrund des den Verträgen beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht auf Dänemark anwendbar. Gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Titel V auf diese beiden Staaten ebenfalls nicht anwendbar, sofern sie nichts anderes beschließen. Zielt ein Kommissionsvorschlag jedoch auf die Änderung eines geltenden Rechtsakts ab und nimmt das Vereinigte Königreich oder Irland sein Recht auf Annahme des Änderungsrechtsakts nicht wahr, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellen, dass die Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten Fassung einer bestehenden Maßnahme die Anwendung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die Union unpraktikabel macht. In diesem Fall wird die Frist für die Mitteilung dieser Staaten über ihre Beteiligung an der Maßnahme verlängert. In Bezug auf den Staat, der nach Ablauf dieser Frist nicht mitgeteilt hat, dass er sich an der Maßnahme zu beteiligen wünscht, tritt die bestehende Maßnahme außer Kraft.

3.3.        Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die vorstehend erläuterten Vorschläge zur Reform der Insolvenzverordnung sind mit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. Die vorgeschlagenen Änderungen können von den Mitgliedstaaten allein nicht herbeigeführt werden, da sie eine Änderung der geltenden Insolvenzverordnung in Bezug auf ihren Anwendungsbereich, die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Vorschriften für Sekundärinsolvenzverfahren, die Bekanntmachung der Entscheidungen und die Anmeldung von Forderungen erfordern. Eine Änderung der Insolvenzverordnung ist ohne ein Tätigwerden des Unionsgesetzgebers naturgemäß nicht möglich. Die Einrichtung elektronischer Insolvenzregister könnten die Mitgliedstaaten theoretisch zwar alleine bewerkstelligen, die Vernetzung dieser Register muss jedoch auf Unionsebene geschehen. Das Ziel der geplanten Änderungsverordnung, d. h. die EU-weite Vernetzung der Insolvenzregister, kann von den Mitgliedstaaten somit allein nicht in zufriedenstellendem Maße erreicht werden, sondern bedarf eines Tätigwerdens der Union.

Inhalt und Form des geplanten Vorhabens gehen nicht über das zur Erreichung der Vertragsziele erforderliche Maß hinaus. Die diesem Vorschlag beigefügte Folgenabschätzung zeigt zudem, dass die Änderungsvorschläge mehr Nutzen bringen als Kosten verursachen und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen daher verhältnismäßig sind.

3.4.        Auswirkung auf die Grundrechte

Wie in der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag ausführlich dargelegt, werden bei allen Elementen der Reform die in der Grundrechtecharta verbrieften Rechte beachtet, so wie es die Unionsstrategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht. Die vorgeschlagenen Änderungen stärken die Position der an grenzüberschreitenden Insolvenzen beteiligten Personen in Bezug auf ihr Recht auf Eigentum, ihre unternehmerische Freiheit und ihr Recht auf Arbeit, ihr Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt sowie ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Vorschlag zur Einrichtung öffentlich zugänglicher elektronischer Insolvenzregister achtet das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten in einer Weise, die im Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht, da Maßnahmen vorgesehen sind, die die Vereinbarkeit mit der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG gewährleisten.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag wirkt sich nur begrenzt auf den EU-Haushalt aus. Die IT-Anwendung für die Vernetzung der Insolvenzregister wurde bereits entwickelt und wird über das Europäische Justizportal laufen. Für den EU-Haushalt werden im Zeitraum 2014 bis 2020 lediglich Hosting- und Unterhaltskosten für die IT-Anwendung anfallen. Die Gesamtkosten dürften sich in diesem Zeitraum auf 1 500 000 EUR belaufen und würden aus dem künftigen Programm „Justiz“[12] bestritten.

2012/0360 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[13]

nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,[14]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Ratsverordnung (EG) Nr. 1346/2000[15] wurde ein rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Europa geschaffen. Die Verordnung bestimmt, welcher Mitgliedstaat für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist, legt einheitliche Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts fest und regelt die Anerkennung und Vollstreckung insolvenzrechtlicher Entscheidungen sowie die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren.

(2)       Dem Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 12. Dezember 2012[16] zufolge wird die Verordnung insgesamt positiv beurteilt, doch sollte die Anwendung einiger Vorschriften verbessert werden, um grenzüberschreitende Insolvenzverfahren noch effizienter abwickeln zu können.

(3)       In den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu geben. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, und Verfahren in Eigenverwaltung, d. h. ohne Auswechslung der Geschäftsführung. Darüber hinaus sollte die Verordnung auch Verfahren erfassen, die eine Entschuldung von Verbrauchern und Selbstständigen vorsehen, die nicht die Kriterien der bisherigen Insolvenzverordnung erfüllen.

(4)       Die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit sollten klarer gefasst werden. Die Zuständigkeit für Klagen, die sich direkt aus einem Insolvenzverfahren ableiten oder in engem Zusammenhang damit stehen, sollte ebenfalls ausdrücklich geregelt werden.

(5)       Um Insolvenzverfahren in Fällen, in denen der Schuldner eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat, effizienter abwickeln zu können, sollte das Erfordernis, dass ein Sekundärinsolvenzverfahren stets auf Liquidation gerichtet sein muss, aufgehoben werden. Zudem sollte ein Gericht die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens ablehnen können, wenn ein solches Verfahren zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht nötig ist. Die Koordinierung von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren sollte insbesondere dadurch verbessert werden, dass die beteiligten Gerichte zur Zusammenarbeit verpflichtet werden.

(6)       Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Entscheidungen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Es sollten Vorkehrungen für eine Vernetzung der Insolvenzregister getroffen werden. Um ausländischen Gläubigern die Anmeldung ihrer Forderungen zu erleichtern und die Übersetzungskosten zu verringern, sollten Standardformulare eingeführt werden.

(7)       Die Koordinierung von Verfahren, an denen verschiedene Mitglieder derselben Unternehmensgruppe beteiligt sind, sollte ausdrücklich geregelt werden. Die an den einzelnen Insolvenzverfahren beteiligten Verwalter und Gerichte sollten verpflichtet werden, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Die Verwalter sollten in solchen Verfahren darüber hinaus die Befugnis erhalten, einen Sanierungsplan für die Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und erforderlichenfalls die Aussetzung der Insolvenzverfahren gegen Mitglieder der Unternehmensgruppe zu beantragen, die nicht ihrer Verwaltung unterstehen. Die Definition des Begriffs „Unternehmensgruppe“ sollte so verstanden werden, dass sie auf Insolvenzvorgänge beschränkt ist; gesellschaftsrechtliche Aspekte von Unternehmensgruppen bleiben hiervon unberührt.

(8)       Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts, die von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

(9)       Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[17] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden.

(10)     Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(11)     Die Vorschriften über die Rückforderung staatlicher Beihilfen von insolventen Unternehmen, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-454/09, Kommission/Italien – „New Interline“, ausgelegt worden sind, sollten von der Änderung dieser Verordnung unberührt bleiben. Ist die Rückforderung des vollen Beihilfebetrags nicht möglich, weil sich das betreffende Unternehmen in Insolvenz befindet, sollte das Insolvenzverfahren stets auf die Liquidation des Unternehmens und damit auf die endgültige Einstellung der Unternehmenstätigkeit und die Verwertung seines Vermögens gerichtet sein.

(12)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].

(13)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist daher weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates wird wie folgt geändert:

(1) In Erwägungsgrund 2 wird der Verweis auf Artikel 65 durch einen Verweis auf Artikel 81 ersetzt.

(2) In den Erwägungsgründen 3, 5, 8, 11, 12, 14 und 21 wird das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-„ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“.

(3) Erwägungsgrund 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen („Forum Shopping“).“

(4) Erwägung 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie für die Eröffnung von Verfahren regeln, die sich direkt aus diesen Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen. Darüber hinaus sollte diese Verordnung Vorschriften für die Anerkennung und Vollstreckung von in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen sowie Vorschriften über das auf Insolvenzverfahren anwendbare Recht enthalten. Sie sollte auch die Koordinierung von Insolvenzverfahren regeln, die sich gegen denselben Schuldner oder die sich gegen Mitglieder derselben Unternehmensgruppe richten.“

(5) Erwägungsgrund 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren sowie damit zusammenhängende Klagen sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[18] ausgenommen. Für diese Verfahren sollte die vorliegende Verordnung gelten. Die vorliegende Verordnung ist so auszulegen, dass Rechtslücken zwischen den beiden vorgenannten Rechtsinstrumenten so weit wie möglich vermieden werden.“

(6) Erwägungsgrund 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Diese Verordnung sollte für alle Insolvenzverfahren gelten, die die in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, unabhängig davon, ob es sich beim Schuldner um eine natürliche oder juristische Person, einen Kaufmann oder eine Privatperson handelt. Diese Insolvenzverfahren sind in Anhang A erschöpfend aufgeführt. Bei in Anhang A aufgeführten nationalen Verfahren sollte diese Verordnung Anwendung finden, ohne dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats die Anwendungsvoraussetzungen dieser Verordnung nachprüfen. Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten[19] fallen, und Organismen für gemeinsame Anlagen sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Unternehmen sollten von dieser Verordnung nicht erfasst werden, da für sie besondere Vorschriften gelten und die nationalen Aufsichtsbehörden weitreichende Eingriffsbefugnisse haben.“

(7) Es wird folgender Erwägungsgrund 9a eingefügt:

„(9a)  In den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollten Verfahren einbezogen werden, die die Sanierung eines wirtschaftlich bestandsfähigen Schuldners begünstigen, um auf diese Weise gesunden Unternehmen aus der Krise zu helfen und Unternehmern eine zweite Chance zu bieten. Einbezogen werden sollten vor allem Verfahren, die auf eine Restrukturierung des Schuldners im Vorfeld der Insolvenz gerichtet sind, Verfahren ohne Auswechslung der Unternehmensführung und Verfahren, die eine Schuldbefreiung von Verbrauchern und Selbstständigen zum Ziel haben. Da für diese Verfahren nicht unbedingt ein Verwalter bestellt werden muss, sollten sie unter diese Verordnung fallen, wenn sie der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte der Ausdruck „Kontrolle“ auch Situationen einschließen, in denen ein Gericht nur aufgrund des Rechtsmittels eines Gläubigers oder einer Partei tätig wird.“

(8) Erwägungsgrund 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Insolvenzverfahren sind nicht zwingend mit dem Eingreifen eines Gerichts verbunden. Der Ausdruck „Gericht“ in dieser Verordnung sollte daher weit ausgelegt werden und jede Person oder Stelle bezeichnen, die nach einzelstaatlichem Recht befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Damit diese Verordnung Anwendung findet, muss es sich aber um ein Verfahren (mit den entsprechenden Rechtshandlungen und Formalitäten) handeln, das nicht nur im Einklang mit dieser Verordnung steht, sondern auch in dem Mitgliedstaat der Eröffnung des Insolvenzverfahrens offiziell anerkannt und rechtsgültig ist.“

(9) Es wird ein neuer Erwägungsgrund 12a eingefügt:

„(12a)            Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder dessen Niederlassung tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet. Geben die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an der Zuständigkeit des Gerichts, sollte das Gericht den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für sein Vorbringen vorzulegen, und gegebenenfalls den Gläubigern Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern. Gläubigern sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zustehen.

(10) Erwägungsgrund 13 wird gestrichen.

(11) Es werden folgende Erwägungsgründe 13a und 13b eingefügt:

(13a) Bei Gesellschaften und juristischen Personen sollte die Vermutung gelten, dass der „Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen“ der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist. Diese Vermutung sollte widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als der Sitz und wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet. Eine Widerlegung der Vermutung sollte hingegen nicht möglich sein, wenn sich die Verwaltungs- und Kontrollorgane einer Gesellschaft am Ort ihres Sitzes befinden und die Verwaltungsentscheidungen der Gesellschaft in für Dritte feststellbarer Weise an diesem Ort getroffen werden.

(13b) Das mitgliedstaatliche Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, sollte auch für Klagen zuständig sein, die sich direkt aus dem Insolvenzverfahren ableiten und in engem Zusammenhang damit stehen wie beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen. Steht eine solche Klage im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage, sollte der Verwalter beide Klagen vor die Gerichte am Sitz oder Wohnsitz des Beklagten bringen können, wenn er sich von einer Zusammenführung der Klagen an diesem Gerichtsstand einen Effizienzgewinn verspricht. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Verwalter eine insolvenzrechtliche Haftungsklage gegen einen Geschäftsführer mit einer gesellschaftsrechtlichen oder deliktsrechtlichen Klage verbinden will.

(12) Es werden folgende Erwägungsgründe 19a und 19b eingefügt:

„(19a)            Sekundärinsolvenzverfahren können eine effiziente Verwaltung der Masse allerdings auch behindern. Das Gericht, das das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, sollte deshalb auf Antrag des Verwalters die Verfahrenseröffnung aufschieben oder ablehnen können, wenn das Verfahren zum Schutz der Interessen einheimischer Gläubiger nicht notwendig ist. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn der Verwalter im Wege einer in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlichen Zusage einwilligt, die einheimischen Gläubiger so zu behandeln, als wäre das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden, und bei der Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des dort belegenen Vermögens die Vorschriften über die Rangfolge der Forderungen anzuwenden, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem die Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens beantragt wurde. Diese Verordnung sollte dem Verwalter die Möglichkeit für solche Zusagen einräumen.

(19b) Im Interesse eines wirksamen Schutzes inländischer Interessen sollte es dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens nicht möglich sein, das in dem Mitgliedstaat der Niederlassung belegene Vermögen missbräuchlich zu verwerten oder missbräuchlich an einen anderen Ort zu bringen, insbesondere wenn dies in der Absicht geschieht, die wirksame Befriedigung dieser Interessen für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet wird, zu vereiteln.“

(13) Erwägungsgrund 20 erhält folgende Fassung:

„(20) Hauptinsolvenzverfahren und Sekundärinsolvenzverfahren können nur dann zu einer effizienten Verwertung der Insolvenzmasse beitragen, wenn die parallel anhängigen Verfahren koordiniert werden. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Verwalter und Gerichte eng zusammenarbeiten und sich ausreichend gegenseitig informieren. Um die dominierende Rolle des Hauptinsolvenzverfahrens sicherzustellen, sollten dem Verwalter dieses Verfahrens mehrere Einwirkungsmöglichkeiten auf gleichzeitig anhängige Sekundärinsolvenzverfahren gegeben werden. Er sollte insbesondere einen Restrukturierungsplan oder Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärinsolvenzverfahren beantragen können. Bei ihrer Zusammenarbeit sollten Verwalter und Gerichte den in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen bewährten Praktiken folgen, wie sie in den Kommunikations- und Kooperationsgrundsätzen und -leitlinien dargelegt sind, die von europäischen und internationalen Vereinigungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts ausgearbeitet worden sind.“

(14) Es werden folgende Erwägungsgründe 20a und 20b eingefügt:

(20a) Diese Verordnung soll gewährleisten, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen von Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, effizient geführt werden. Wurden gegen mehrere Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe Insolvenzverfahren eröffnet, sollten diese Verfahren in geeigneter Weise koordiniert werden. Die beteiligten Verwalter und Gerichte sollten deshalb in gleicher Weise wie die Verwalter und Gerichte in gegen denselben Schuldner gerichteten Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren verpflichtet sein, miteinander zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten. Ein Verwalter in einem Verfahren, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe anhängig ist, sollte überdies in einem Verfahren gegen ein anderes Mitglied derselben Gruppe einen Sanierungsplan vorschlagen können, soweit diese Möglichkeit im einzelstaatlichen Insolvenzrecht vorgesehen ist.

(20b) Durch die Einführung von Vorschriften über die Insolvenz von Unternehmensgruppen sollte ein Gericht nicht in seiner Möglichkeit eingeschränkt werden, Insolvenzverfahren gegen mehrere Gesellschaften, die derselben Unternehmensgruppe angehören, nur an einem Gerichtsstand zu eröffnen, wenn es feststellt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Gesellschaften in einem einzigen Mitgliedstaat liegt. In diesen Fällen sollte das Gericht für alle Verfahren gegebenenfalls dieselbe Person als Verwalter bestellen können.

(15) Es wird ein neuer Erwägungsgrund 21a eingefügt:

„(21a)            Es ist von grundlegender Bedeutung, dass Gläubiger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der Union haben, über die Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Schuldners informiert werden. Um eine rasche Übermittlung der Informationen an die Gläubiger sicherzustellen, sollte die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten[20] keine Anwendung finden, wenn in der vorliegenden Verordnung auf die Pflicht zur Information der Gläubiger verwiesen wird. Gläubigern sollte die Anmeldung ihrer Forderungen durch die Bereitstellung von Standardformularen in allen Amtssprachen der Union erleichtert werden.“

(16) Erwägungsgrund 29 erhält folgende Fassung:

„(29) Im Interesse des Geschäftsverkehrs sollte der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auf Antrag des Verwalters in den anderen Mitgliedstaaten bekanntgemacht werden. Befindet sich in den betreffenden Mitgliedstaaten eine Niederlassung, sollte die Bekanntmachung obligatorisch sein, solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister noch nicht eingerichtet ist. In beiden Fällen sollte die Bekanntmachung jedoch nicht Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens sein.“

(17) Es wird folgender Erwägungsgrund 29a eingefügt:

„(29a)            Um eine bessere Information der Gläubiger und der Gerichte zu gewährleisten und die Eröffnung von Parallelverfahren zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einschlägige Informationen in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register bekanntzumachen. Um Gläubigern und Gerichten in anderen Mitgliedstaaten den Zugriff auf diese Informationen zu erleichtern, sollte diese Verordnung die Vernetzung der Insolvenzregister vorsehen.“

(18) Erwägungsgrund 31 erhält folgende Fassung:

„(31) In diese Verordnung sollten Anhänge aufgenommen werden, in denen unter anderem die nationalen Insolvenzverfahren aufgeführt sind, die unter diese Verordnung fallen. Im Interesse einer raschen Anpassung der Verordnung an einschlägige Änderungen des innerstaatlichen Insolvenzrechts der Mitgliedstaaten sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Anhänge übertragen werden. Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Änderung der in den Anhängen aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren sollte die Kommission prüfen, ob das notifizierte Verfahren den Kriterien dieser Verordnung entspricht. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf geeignete Weise übermittelt werden.“

(19) Es werden folgende Erwägungsgründe 31a, 31b und 31c eingefügt:

„(31a)            Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einheitliche Voraussetzungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011[21] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, wahrgenommen werden.

(31b) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung der Artikel 8, 17 und 47 der Charta zu fördern, die den Schutz der personenbezogenen Daten, das Recht auf Eigentum und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren betreffen.

(31c) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[22] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr[23] regeln die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung.“

(20) In den Erwägungsgründen 32 und 33 werden die Worte „Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt durch „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

(21) Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1 Anwendungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für gerichtliche oder administrative Gesamtverfahren einschließlich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die sich auf eine gesetzliche Regelung zur Insolvenz oder Schuldenanpassung stützen und in denen zu Zwecken der Sanierung, Schuldenanpassung, Reorganisation oder Liquidation

(a) dem Schuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen ganz oder teilweise entzogen und ein Verwalter bestellt wird oder

(b) das Vermögen und der Geschäftsbetrieb des Schuldners der Kontrolle oder Aufsicht durch ein Gericht unterstellt wird.

Die Verfahren, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird, sind in Anhang A aufgeführt.

2.           Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von

(a) Versicherungsunternehmen,

(b) Kreditinstituten,

(c) Wertpapierfirmen, soweit sie unter die Richtlinie 2001/24/EG fallen, und

(d) Organismen für gemeinsame Anlagen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(a) „Insolvenzverfahren“ ein in Anhang A aufgeführtes Verfahren;

(b) „Verwalter“

i)        jede Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, die Masse zu verwalten oder zu verwerten oder die Geschäftstätigkeit des Schuldners zu überwachen. Diese Personen und Stellen sind in Anhang C aufgeführt;

ii)       den Schuldner in Eigenverwaltung, wenn kein Verwalter bestellt wird oder die Befugnisse des Schuldners nicht einem Verwalter übertragen werden;

(c) „Gericht“ in allen Artikeln mit Ausnahme des Artikels 3b Absatz 2 das Justizorgan oder jede sonstige zuständige Stelle eines Mitgliedstaats, die befugt ist, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, die Eröffnung eines solchen Verfahrens zu bestätigen oder im Laufe dieses Verfahrens Entscheidungen zu treffen;

(d) „Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“

i)        die Entscheidung jedes Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens und

ii)       die Entscheidung eines Gerichts zur Bestellung eines vorläufigen Verwalters;

(e) „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist;

(f) „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet,“ im Fall von

i)        körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,

ii)       Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,

iii)      Namensaktien den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Gesellschaft, die die Aktien ausgegeben hat, ihren Sitz hat,

(iv)     Finanzinstrumenten, bei denen die Eigentumsrechte durch einen Registereintrag oder eine Buchung auf einem von einem oder für einen Intermediär geführten Depotkonto nachgewiesen werden („Schuldbuchforderungen“), den Mitgliedstaat, in dem das betreffende Register oder Konto geführt wird,

v)       Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten den Mitgliedstaat, der in der internationalen Bankkontonummer (IBAN) angegeben ist,

vi)      anderen Forderungen gegen Dritte als solchen, die sich auf Vermögenswerte gemäß Ziffer vi beziehen, den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat;

(g) „Niederlassung“ jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt;

(h) „einheimische Gläubiger“ die Gläubiger, deren Forderungen gegen den Schuldner aus dem Betrieb einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat als dem entstanden sind, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners befindet;

(i) „Unternehmensgruppe“ eine Anzahl von Unternehmen bestehend aus Mutter- und Tochtergesellschaften;

(j) „Muttergesellschaft“ eine Gesellschaft, die

i)        in einer anderen Gesellschaft (Tochtergesellschaft) über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter verfügt oder

ii)       Aktionär oder Gesellschafter der Tochtergesellschaft ist und das Recht hat,

aa)     die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans dieser Tochtergesellschaft zu ernennen oder abzuberufen oder

bb)    auf der Grundlage eines mit dieser Tochtergesellschaft geschlossenen Vertrags oder einer Bestimmung in deren Satzung einen beherrschenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft auszuüben.“

(22) Artikel 3 Absätze 1 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.          Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens („Hauptinsolvenzverfahrens“) sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen gilt der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes ist.

Bei einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung; bei allen anderen natürlichen Personen gilt als Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts.

3.           Wird ein Insolvenzverfahren nach Absatz 1 eröffnet, so ist jedes zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 2 eröffnete Insolvenzverfahren ein Sekundärinsolvenzverfahren. Für die Feststellung, ob der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat, ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Hauptverfahren eröffnet wurde.“

(23) Es werden folgende Artikel 3a und 3b eingefügt:

„Artikel 3a

Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen

1.           Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

2.           Steht eine Klage im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten, kann der Verwalter beide Klagen vor ein Gericht des Mitgliedstaats bringen, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, wenn dieses Gericht nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zuständig ist.

3.           Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen.

Artikel 3b

Prüfung der Zuständigkeit und Recht auf eine gerichtliche Nachprüfung

1.           Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist anzugeben, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit des Gerichts stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

2.           Wird das Insolvenzverfahren ohne gerichtliche Entscheidung eröffnet, prüft der für dieses Verfahren bestellte Verwalter, ob der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren anhängig ist, gemäß Artikel 3 zuständig ist. Ist dies der Fall, gibt der Verwalter an, auf welche Gründe sich die Zuständigkeit stützt, insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.

3.           Gläubiger oder Parteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung haben, haben das Recht, gegen die Entscheidung zur Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens einen Rechtsbehelf einzulegen. Das Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, oder der Verwalter setzt die betreffenden Gläubiger, sofern sie bekannt sind, so rechtzeitig von der Entscheidung in Kenntnis, dass sie gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen können.“

(24) Die Änderung des Artikels 4 Absatz 2 Ziffer m in der englischen Fassung hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

(25) Es wird folgender Artikel 6a eingefügt:

„Artikel 6a Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen

Für Aufrechnungs- und Schuldumwandlungsvereinbarungen („netting agreements“) ist ausschließlich das Recht maßgebend, das auf derartige Vereinbarungen anwendbar ist.“

(26) Es wird folgender Artikel 10a eingefügt:

„Artikel 10a Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Vertragsstaats

Kann ein Vertrag im Sinne der Artikel 8 und 10 nach dem Recht des Mitgliedstaats, das die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf solche Verträge regelt, nur mit Zustimmung des Gerichts, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, beendet oder geändert werden und ist in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden, erteilt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, die Zustimmung zur Beendigung oder Änderung des Vertrags.“

(27) Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15 Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf anhängige Gerichts- und Schiedsverfahren

Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein anhängiges Gerichts- oder Schiedsverfahren über einen Gegenstand oder ein Recht der Masse gilt ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig ist.

(28) Artikel 18 wird wie folgt geändert:

(a) Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

1.           Der Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, darf im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist. Er kann insbesondere vorbehaltlich der Artikel 5 und 7 die zur Masse gehörenden Gegenstände aus dem Gebiet des Mitgliedstaats entfernen, in dem sich die Gegenstände befinden. Er kann auch zusichern, dass die Verteilungs- und Vorzugsrechte, die einheimischen Gläubigern zugestanden hätten, wenn ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, im Hauptinsolvenzverfahren gewahrt werden. Eine solche Zusicherung unterliegt den gegebenenfalls im Staat der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens bestehenden Formerfordernissen und ist in Bezug auf die Insolvenzmasse verbindlich und vollstreckbar.“

(b) In Absatz 3 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln ohne richterlichen Beschluss oder das Recht umfassen, Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu entscheiden.“

(29) Es werden folgende Artikel 20a, 20b, 20c und 20d eingefügt:

„Artikel 20a Einrichtung von Insolvenzregistern

Die Mitgliedstaaten errichten und unterhalten in ihrem Gebiet ein oder mehrere Register mit folgenden Informationen, auf die die Öffentlichkeit über das Internet gebührenfrei zugreifen kann („Insolvenzregister“):

(a) Datum der Insolvenzeröffnung;

(b) Gericht, das die Insolvenz eröffnet hat, und gegebenenfalls Aktenzeichen;

(c) Art des Insolvenzverfahrens;

(d) Name und Anschrift des Schuldners;

(e) falls ein Verwalter bestellt wurde, Name und Anschrift des Verwalters;

(f) Frist für die Anmeldung der Forderungen;

(g) Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

(h) Entscheidung zur Bestellung des Verwalters, falls die Bestellung nicht mit der Entscheidung gemäß Buchstabe g erfolgt ist;

(i) Datum der Beendigung des Hauptverfahrens.

Artikel 20b Vernetzung von Insolvenzregistern

1.           Die Kommission richtet im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein dezentrales System zur Vernetzung der Insolvenzregister ein. Dieses System besteht aus den Insolvenzregistern und dem Europäischen Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient. Das System bietet für die Abfrage der in Artikel 20a genannten Informationen einen Suchdienst in allen Amtssprachen der Union.

2.           Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Verfahren in Artikel 45b Absatz 3 spätestens am … [36 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] Folgendes fest:

– die technischen Spezifikationen für die elektronische Kommunikation und den elektronischen Informationsaustausch auf der Grundlage der festgelegten Schnittstellenspezifikation für das System zur Vernetzung der Insolvenzregister;

– die technischen Maßnahmen, durch die die IT-Mindestsicherheitsstandards für die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen innerhalb des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister gewährleistet werden;

– die Mindestkriterien für den vom Europäischen Justizportal bereitgestellten Suchdienst anhand der Informationen in Artikel 20a;

– die Mindestkriterien für die Anzeige der Suchergebnisse in Bezug auf die Informationen in Artikel 20a;

– die Modalitäten und technischen Bedingungen für die Verfügbarkeit der durch das System der Registervernetzung angebotenen Dienste und

– ein Glossar mit einer allgemeinen Erläuterung der in Anhang A aufgeführten nationalen Insolvenzverfahren.

Artikel 20c Kosten für die Einrichtung und Vernetzung der Insolvenzregister

1.           Die Einrichtung und Weiterentwicklung des Systems zur Vernetzung der Insolvenzregister wird aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

2.           Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten für die Interoperabilität seines Insolvenzregisters mit dem Europäischen Justizportal sowie die Kosten für die Verwaltung, den Betrieb und die Pflege des Registers.

Artikel 20d Eintragung von Insolvenzverfahren im Register

Wird ein Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft oder juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, eröffnet, trägt das Gericht, das das Insolvenzverfahren eröffnet hat, dafür Sorge, dass die Informationen in Artikel 20a umgehend im Insolvenzregister des Staats veröffentlicht werden, in dem die Insolvenz eröffnet wurde.“

(30) Die Artikel 21 und 22 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 21 Bekanntmachung in einem anderen Mitgliedstaat

1.           Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, wird der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und gegebenenfalls der Entscheidung zur Bestellung des Verwalters auf Antrag des Verwalters in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, nach den in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht. In der Bekanntmachung ist anzugeben, welcher Verwalter bestellt wurde und ob sich die Zuständigkeit aus Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 ergibt.

2.           Auf Antrag des Verwalters werden die Angaben in Absatz 1 in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem sich Vermögensgegenstände oder Gläubiger des Schuldners befinden, nach dem in diesem Staat vorgesehenen Verfahren veröffentlicht.“

(31) Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22 Eintragung in öffentliche Register eines anderen Mitgliedstaats

Solange das System zur Vernetzung der Insolvenzregister gemäß Artikel 20b noch nicht eingerichtet ist, werden die in Artikel 21 genannten Entscheidungen auf Antrag des Verwalters in das Grundbuch, das Handelsregister oder ein sonstiges öffentliches Register der anderen Mitgliedstaaten eingetragen, in denen sich eine Niederlassung des Schuldners befindet, die in einem öffentlichen Register des betreffenden Mitgliedstaats eingetragen ist. Auf Antrag des Verwalters erfolgt die Bekanntmachung in jedem anderen Mitgliedstaat.“

(32) Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25 Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen

1.           Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, dessen Eröffnungsentscheidung nach Artikel 16 anerkannt wird, sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Diese Entscheidungen werden nach den Artikeln 32 bis 56 (mit Ausnahme von Artikel 34 Absatz 2) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vollstreckt.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden.

Unterabsatz 1 gilt auch für Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in Verbindung damit getroffen werden.

2.           Die Anerkennung und Vollstreckung der anderen als der in Absatz 1 genannten Entscheidungen unterliegen der in Absatz 1 genannten Verordnung, soweit jene Verordnung anwendbar ist.“

(33) Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27 Verfahrenseröffnung

Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden ist, kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Bestimmungen in diesem Kapitel ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen. Die Wirkungen des Sekundärinsolvenzverfahrens sind auf das Vermögen des Schuldners beschränkt, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde.“

(34) Es wird folgender Artikel 29a eingefügt:

„Artikel 29a Entscheidung zur Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens

1.           Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht unterrichtet hiervon umgehend den Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und gibt ihm Gelegenheit, sich zu dem Antrag zu äußern.

2.           Auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens vertagt das in Absatz 1 genannte Gericht die Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens oder lehnt die Eröffnung ab, wenn die Eröffnung dieses Verfahrens zum Schutz der Interessen der einheimischen Gläubiger nicht notwendig ist, insbesondere wenn der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens die Zusicherungen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 abgibt und sich daran hält.

3.           Beschließt das in Absatz 1 genannte Gericht, ein Sekundärinsolvenzverfahren zu eröffnen, wählt es das innerstaatliche Verfahren, das unter Berücksichtigung der Interessen der einheimischen Gläubiger am besten geeignet ist, unabhängig davon, ob etwaige die Solvabilität des Schuldners betreffende Bedingungen erfüllt sind.

4.           Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens wird von der Entscheidung zur Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis gesetzt und hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen.“

(35) Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31 Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern

1.           Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens und die Verwalter der Sekundärinsolvenzverfahren arbeiten zusammen, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen.

2.           Den Verwaltern obliegen insbesondere folgende Pflichten:

(a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für das jeweilige andere Verfahren von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und der Prüfung der Forderungen sowie alle Maßnahmen zur Restrukturierung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.

(b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung des Schuldners; falls eine solche Möglichkeit besteht, koordinieren sie Ausarbeitung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans.

(c) Sie koordinieren die Verwertung oder die Verwendung der Masse sowie die Geschäfte des Schuldners. Der Verwalter eines Sekundärinsolvenzverfahrens gibt dem Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens frühzeitig Gelegenheit, Vorschläge für die Verwertung oder Verwendung der Masse des Sekundärinsolvenzverfahrens zu unterbreiten.“

(36) Es werden folgende Artikel 31a und 31b eingefügt:

„Artikel 31a Kooperation und Kommunikation unter Gerichten

1.           Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern, arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird.

2.           Die Gerichte im Sinne des Absatzes 1 können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen und Unterstützung ersuchen, vorausgesetzt, die Kommunikation ist unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt.

3.           Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

(a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg,

(b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte des Schuldners,

(c) die Koordinierung der Verhandlungen,

(d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 31b Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten

1.           Um die Koordinierung der Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren über das Vermögen desselben Schuldners zu erleichtern,

(a) kooperiert und kommuniziert der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, und

(b) kooperiert und kommuniziert der Verwalter eines Sekundärinsolvenz- oder Partikularverfahrens mit dem Gericht, das mit einem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens befasst ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat.

2.           Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 erfolgt auf jedem geeigneten Weg einschließlich nach Maßgabe des Artikels 31a Absatz 3, soweit diese Zusammenarbeit mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist.“

(37) Artikel 33 wird wie folgt geändert:

(a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aussetzung des Verfahrens“

(b) In den Absätzen 1 und 2 werden die Worte „die Verwertung“ ersetzt durch die Worte „das Verfahren“ und die Worte „der Verwertung“ durch die Worte „des Verfahrens“.

(38) Artikel 34 erhält folgende Fassung:

„Artikel 34 Beendigung des Haupt- oder Sekundärinsolvenzverfahrens

1.           Die Beendigung des Hauptinsolvenzverfahrens steht der Fortführung eines zu diesem Zeitpunkt noch laufenden Sekundärinsolvenzverfahrens nicht entgegen.

2.           Ist über das Vermögen einer juristischen Person ein Sekundärinsolvenzverfahren in dem Mitgliedstaat eröffnet worden, in dem sich der Sitz dieser Person befindet, und hat die Beendigung dieses Verfahrens die Auflösung dieser juristischen Person zur Folge, steht diese Auflösung der Fortführung des in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens nicht entgegen.“

(39) Die Änderung des englischen Wortlauts von Artikel 35 hat keine Auswirkungen auf die deutsche Fassung.

(40) Artikel 37 erhält folgende Fassung:

„Artikel 37 Umwandlung des vorhergehenden Verfahrens

Der Verwalter des Hauptinsolvenzverfahrens kann bei dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist, die Umwandlung des Sekundärinsolvenzverfahrens in ein anderes nach dem Recht dieses Mitgliedstaats verfügbaren Insolvenzverfahren beantragen.“

(41) Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39 Recht auf Anmeldung von Forderungen

Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat der Verfahrenseröffnung hat, einschließlich der Steuerbehörden und der Sozialversicherungsträger der Mitgliedstaaten, („ausländischer Gläubiger“) hat das Recht, zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel, zu verwenden, die nach dem Recht des Eröffnungsstaats zulässig sind. Für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“

(42) Artikel 40 wird wie folgt geändert:

(a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Vermerk ist des Weiteren eine Kopie des Standardanmeldeformulars gemäß Artikel 41 beizufügen oder ein Link zu diesem Formular im Internet.“

(b) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„3.          Die Unterrichtung nach diesem Artikel erfolgt mithilfe eines Standardformulars, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am …. [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Das Formular trägt in allen Amtssprachen der Union den Titel „Mitteilung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“. Es wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in einer anderen Sprache übermittelt, die dieser Staat gemäß Artikel 41 Absatz 3 zugelassen hat, wenn anzunehmen ist, dass diese Sprache für ausländische Gläubiger leichter zu verstehen ist.“

(43) Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41 Verfahren für die Forderungsanmeldung

1.           Bekannte ausländische Gläubiger melden ihre Forderungen mithilfe eines Standardformulars an, das nach dem in Artikel 45b Absatz 4 genannten Beratungsverfahren festgelegt und spätestens am …. [24 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung] im Europäischen Justizportal veröffentlicht wird. Dem Formular ist der Titel „Forderungsanmeldung“ mit einer Übersetzung in alle Amtssprachen der Union vorangestellt.

2.           Gläubiger im Sinne des Absatzes 1 geben im Standardformular für die Forderungsanmeldung Folgendes an:

(a) Namen und Anschrift,

(b) Art der Forderung,

(c) Betrag und Entstehungszeitpunkt der Forderung,

(d) ob ein Status als bevorrechtigter Gläubiger beansprucht wird,

(e) ob für die Forderung eine dingliche Sicherheit oder ein Eigentumsvorbehalt beansprucht wird und wenn ja, welche Vermögenswerte Gegenstand der Sicherheit sind,

(f) ob eine Aufrechnung beansprucht wird und ob der geforderte Betrag aufrechnungsfrei ist.

Der Forderungsanmeldung sind gegebenenfalls Belege in Kopie beizufügen.

3.           Forderungen können in einer beliebigen Amtssprache der Union angemeldet werden. Vom Gläubiger kann eine Übersetzung der Anmeldung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates der Verfahrenseröffnung oder in eine andere Sprache, die dieser Mitgliedstaat zugelassen hat, verlangt werden. Jeder Mitgliedstaat gibt mindestens eine Amtssprache der Union an, die er neben seiner oder seinen eigenen Amtssprachen für die Forderungsanmeldung zulässt.

4.           Die Forderungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist des Staates der Verfahrenseröffnung anzumelden. Bei ausländischen Gläubigern beträgt diese Frist mindestens 45 Tage nach Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung im Insolvenzregister des Eröffnungsstaats.

5.           Bestreitet der Verwalter eine nach Maßgabe dieses Artikels angemeldete Forderung, gibt er dem Gläubiger Gelegenheit, zusätzliche Belege für das Bestehen und die Höhe der Forderung vorzulegen.“

(44) Artikel 42 wird gestrichen.

(45) Folgendes Kapitel IVa wird eingefügt:

„KAPITEL IVa INSOLVENZ VON MITGLIEDERN EINER UNTERNEHMENSGRUPPE

Artikel 42a Pflicht zur Kooperation und Kommunikation unter Verwaltern

1.           Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Verwalter dieser Verfahren zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann, mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist und keine Interessenkonflikte nach sich zieht. Die Zusammenarbeit kann in Form von Vereinbarungen oder Protokollen erfolgen.

2.           Bei der Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 obliegen den Verwaltern folgende Pflichten:

(a) Sie teilen einander umgehend alle Informationen mit, die für die anderen Verfahren von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, es bestehen geeignete Vereinbarungen zum Schutz vertraulicher Informationen.

(b) Sie prüfen Möglichkeiten für eine Restrukturierung der Gruppe; falls solche Möglichkeiten bestehen, stimmen sie sich in Bezug auf den Vorschlag für einen koordinierten Restrukturierungsplan und dessen Aushandlung ab.

(c) Sie koordinieren die Verwaltung und Überwachung der Geschäfte der Gruppenmitglieder, gegen die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Die Verwalter können vereinbaren, einem Verwalter aus ihrer Mitte zusätzliche Befugnisse zu übertragen, wenn eine solche Vereinbarung nach den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften zulässig ist.

Artikel 42b Kommunikation und Zusammenarbeit unter Gerichten

1.           Bei Insolvenzverfahren gegen zwei oder mehr Mitglieder derselben Unternehmensgruppe arbeiten die Gerichte, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Mitglied der Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, zusammen, soweit diese Zusammenarbeit die effiziente Abwicklung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Die Gerichte können hierzu bei Bedarf eine Person oder Stelle bestimmen, die auf ihre Weisungen hin tätig wird.

2.           Die in Absatz 1 genannten Gerichte können direkt miteinander kommunizieren oder einander direkt um Informationen oder Unterstützung ersuchen.

3.           Die Zusammenarbeit kann auf jedem geeigneten Weg erfolgen einschließlich durch

(a) die Mitteilung von Informationen auf jedem von dem betreffenden Gericht als geeignet erachteten Weg, vorausgesetzt, die Mitteilung erfolgt unentgeltlich und die Verfahrensrechte der Parteien sowie die Vertraulichkeit der Informationen werden dabei gewahrt;

(b) die Koordinierung der Verwaltung und Überwachung des Vermögens und der Geschäfte der Mitglieder der Unternehmensgruppe;

(c) die Koordinierung der Verhandlungen;

(d) die Koordinierung der Zustimmung zu einem Protokoll.

Artikel 42c Kooperation und Kommunikation zwischen Verwaltern und Gerichten

Ein Verwalter, der in einem Insolvenzverfahren gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe bestellt worden ist, kooperiert und kommuniziert mit den Gerichten, die mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe befasst sind oder die ein solches Verfahren eröffnet haben, soweit diese Zusammenarbeit die Koordinierung der Verfahren erleichtern kann und mit den für die einzelnen Verfahren geltenden Vorschriften vereinbar ist. Der Verwalter kann diese Gerichte insbesondere um Informationen über die Verfahren gegen andere Mitglieder der Unternehmensgruppe oder um Unterstützung in dem Verfahren ersuchen, für das er bestellt worden ist.

Artikel 42d Befugnisse der Verwalter und Aussetzung der Verfahren

1.           Der Verwalter eines Insolvenzverfahrens, das gegen ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet worden ist, hat das Recht,

(a) gehört zu werden und an Insolvenzverfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, mitzuwirken, insbesondere durch Teilnahme an der Gläubigerversammlung;

(b) die Aussetzung eines Verfahrens zu beantragen, das gegen ein anderes Mitglied derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden ist;

(c) einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme für alle oder einige Mitglieder der Unternehmensgruppe vorzuschlagen, gegen die Insolvenzverfahren eröffnet worden sind, und einen solchen Plan, Vergleich oder eine solche Maßnahme in den Verfahren, die gegen andere Mitglieder derselben Unternehmensgruppe eröffnet worden sind, im Einklang mit dem für diese Verfahren geltenden Recht vorzulegen und

(d) zusätzliche verfahrensleitende Maßnahmen nach Maßgabe des unter Buchstabe c genannten Rechts zu beantragen, die für eine Sanierung erforderlich sein können, einschließlich der Umwandlung des Insolvenzverfahrens in ein anderes Verfahren.

2.           Das Gericht, das das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verfahren eröffnet hat, setzt das Verfahren ganz oder teilweise aus, wenn eine Aussetzung des Verfahrens den Gläubigern dieses Verfahrens nachweislich zugute käme. Die Aussetzung des Verfahrens kann für höchstens drei Monate angeordnet und für jeweils denselben Zeitraum verlängert oder erneuert werden. Das Gericht, das die Aussetzung des Verfahrens angeordnet hat, kann verlangen, dass der Verwalter alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Gläubiger des Verfahrens ergreift.“

(46) Es wird ein neuer Artikel 44a eingefügt:

„Artikel 44a Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG[24] des Rates geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine Beschreibung ihres Insolvenzrechts und ihrer Verfahren, insbesondere zu den Aspekten in Artikel 4 Absatz 2, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.

2.           Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.“

(47) Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45 Änderung der Anhänge

1.           Die Kommission wird ermächtigt, nach dem in diesem Artikel und in Artikel 45a geregelten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge A und C zu erlassen.

2.           Zur Änderung des Anhangs A übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre innerstaatlichen Insolvenzvorschriften, die sie in Anhang A aufnehmen lassen wollen, zusammen mit einer kurzen Beschreibung. Die Kommission vergewissert sich, dass diese Vorschriften die Bedingungen in Artikel 1 erfüllen und ändert daraufhin Anhang A im Wege eines delegierten Rechtsakts.

(48) Es werden folgende Artikel 45a und 45b eingefügt:

„Artikel 45a Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen

2.           Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 gilt ab Inkrafttreten dieser Verordnung auf unbestimmte Zeit.

3.           Die Befugnisübertragung nach Artikel 45 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein gemäß Artikel 45 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 45b Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten

1.           Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten zu folgenden Zwecken übertragen:

(a) Vernetzung der Insolvenzregister nach Artikel 20b und

(b) Einführung der Formulare im Sinne der Artikel 40 und 41 und etwaige spätere Änderung dieser Formulare.

2.           Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte nach Absatz 1 erlässt oder ändert, wird sie von einem Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] unterstützt.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(49) In Artikel 46 wird das Datum „1. Juni 2012“ ersetzt durch „….. [10 Jahre nach Anwendungsbeginn]“.

(50) Es wird folgender Artikel 46a eingefügt:

„Artikel 46a Datenschutz

1.           Die Mitgliedstaaten wenden die Richtlinie 95/46/EG auf die nach Maßgabe dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten an.

2.           Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von der Kommission nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung durchgeführt wird.“

(51) Anhang B wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem …..[Sie wird 24 Monate nach ihrem Inkrafttreten anwendbar] mit Ausnahme der Bestimmung über die Angaben zum nationalen Insolvenzrecht (Artikel 44a), die ab dem …. gilt [die 12 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar wird].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[26]

Titel 33 – Justiz

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme.[27]

Ø Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Entwicklung eines europäischen Raums der Justiz, Justiz im Dienste des Wachstums

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. …

Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

ABM/ABB-Tätigkeiten

33 03

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Effizientere und transparentere grenzüberschreitende Insolvenzverfahren

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

Ø Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[28]

Ø Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[29]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Nur die Vernetzung der Insolvenzregister (an der zentralen Schnittstelle) wird sich finanziell auf den EU-Haushalt auswirken.

Die Vernetzung erfolgt über das Europäische Justizportal, das für die Öffentlichkeit als zentraler Zugangspunkt zu elektronischen Informationen aus dem System dient (vgl. Artikel 20b des Vorschlags).

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung………………………...……….] || GM/NGM ([30]) || von EFTA-Ländern[31] || von Bewerber­ländern[32] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

[3] || [33.0301] [Programm „Justiz“] || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri­gen Finanz­rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerber­ländern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

[3] || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer || [Bezeichnung…3……..………………………………………………………….]

GD: JUST || || || Jahr 2014[33] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahre 2018, 2019, 2020 || INSGESAMT

Ÿ Operative Mittel || || || || || || || ||

33.0301 || Verpflichtungen || (1) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Zahlungen || (2) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || ||

Zahlungen || (2a) || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[34] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für GD JUST || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 150.000 || 150.000 || 200.000 || 200.000 || 250.000 || 250.000 || 300.000 || 1.500.000

Zahlungen || =2+2a+3 || 150.000 || 150.000 || 200.000 || 200.000 || 250.000 || 250.000 || 300.000 || 1.500.000

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Zahlungen || (5) || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Zahlungen || =5+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Zahlungen || =5+ 6 || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ – entfällt

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

GD: <…….> ||

Ÿ Personalausgaben || || || || || || || ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

GD <….> INSGESAMT || Mittel || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || || || || || || || ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[35] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

Zahlungen || 150 000 || 150 000 || 200 000 || 200 000 || 250 000 || 250 000 || 300 000 || 1 500 000

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– Ø  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ausgaben[36] || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 1[37] Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen

- Ergebnis || Pflege der vernetzten Insolvenz­register || 214 300 || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000

EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || ||

GESAMTKOSTEN || || 150 000 || || 150 000 || || 200 000 || || 200 000 || || 250 000 || || 250 000 || || 300 000 || || 1 500 000

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– Ø  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– Ø  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– Ø  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– ØDer Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– Ø  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

[1]               Ein Überblick über die nationalen Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung findet sich in Abschnitt 2 des Kommissionsberichts vom 12.12.2012 über die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren.

[2]               „Going concern“ oder Fortführungsfähigkeit eines Unternehmens ist ein Grundsatz, der vor allem in der Rechnungslegung bei der Erstellung von Abschlüssen herangezogen wird und der besagt, dass davon ausgegangen wird, dass das Unternehmen in den nächsten zwölf Monaten nicht aufgelöst wird.

[3]               KOM(2008) 394 vom 25.6.2008.

[4]               COM(2012) 573.

[5]               Näheres hierzu findet sich unter 3.4.1 der Folgenabschätzung zu diesem Vorschlag.

[6]               http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/insolvency/1997Model.html

[7]               Urteil vom 20.10.2011, Rs. C-396/09.

[8]               Urteil vom 12.2.2009, Rs. C-339/07.

[9]               ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[10]             Urteil vom 13.10.2011, Rs. C-454/09 (Kommission/Italien – „New Interline“).

[11]             ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 1.

[12]             KOM(2011) 759 endgültig.

[13]             ABl. C […] vom […], S. […].

[14]             ABl. C […] vom […], S. […].

[15]             ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

[16]             ABl. C […] vom […], S. […].

[17]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[18]             ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

[19]             ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

[20]             ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79.

[21]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[22]             ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[23]             ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[24]             ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

[25]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[26]             ABM: Activity-Based Management – ABB: Activity-Based Budgeting.

[27]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[28]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[29]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[30]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[31]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[32]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[33]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[34]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[35]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[36]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[37]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.