52012PC0712

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien /* COM/2012/0712 final - 2012/0336 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Es erweist sich als notwendig, die Haushaltsordnung[1] zu ändern, damit die Änderungen des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen[2], die die geltende Verordnung (EG) Nr. 2004/2003[3] ersetzen wird, berücksichtigt werden. Gemäß Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) enthält der Verordnungsentwurf, der die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 ersetzen wird, neue Regeln, die unter anderem die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen. Für eine wirksame Anwendung dieser Regeln muss ein entsprechendes Paket von Finanzvorschriften in der Haushaltsordnung verankert werden.

Es wird vorgeschlagen, einen neuen Titel „Beiträge“ am Ende von Teil 2 der Haushaltsordnung („Sonderbestimmungen“) unmittelbar vor Teil 3 („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) einzufügen.

Im derzeitigen Stadium ist nicht geplant, für diesen neuen Titel einen delegierten Rechtsakt, der sich auf Artikel 290 AEUV stützt, zu erlassen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER BETEILIGTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Dieser Vorschlag folgt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der europäischen politischen Parteien („Giannakou-Bericht“)[4], in welcher die Auffassung vertreten wird, dass auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen in vielerlei Hinsicht verbessert werden sollte. Insbesondere wird darin gefordert, das Ende des Finanzhilfesystems vorzusehen und ein neues Finanzierungsinstrument in die Haushaltsordnung aufzunehmen, welches sich einzig und allein auf die Finanzierung europäischer Parteien und Stiftungen konzentriert und speziell für diese Aufgabe konzipiert ist.

Nach eingehender Analyse wird vorgeschlagen, dass die Finanzierung politischer Parteien durch ein in diesem Vorschlagsentwurf erläutertes neues Instrument („Beiträge“) erfolgen sollte und nicht über Betriebskostenzuschüsse, wie es gegenwärtig der Fall ist.

Dagegen sollten die europäischen politischen Stiftungen weiterhin Betriebskostenzuschüsse erhalten. Die Forderung des Europäischen Parlaments, europäische politische Stiftungen ebenfalls aus dem Finanzhilfesystem auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt. Denn die europäischen politischen Stiftungen weisen die Besonderheiten, welche die europäischen politischen Parteien kennzeichnen, nicht auf. Außerdem dürften die meisten der vom Europäischen Parlament aufgeworfenen Fragen zu den Schwierigkeiten, mit denen diese Stiftungen unter der Hauhaltsordnung (EG) Nr. 1605/2002[5] konfrontiert sind, mit Anwendung der Haushaltsordnung gelöst werden, und damit dürfte auch die Notwendigkeit spezifischer Ausnahmeregelungen wegfallen. Dies gilt insbesondere für die den Stiftungen eingeräumte Möglichkeit, den gesamten Vorfinanzierungsbetrag ohne Leistung einer Sicherheit zu erhalten und Reserven aus ihren Eigenmitteln zu bilden, da die für diese Reserven bestimmten Beträge nicht berücksichtigt werden, wenn die Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots überprüft wird.

Beiträge an europäische politische Parteien basieren auf einem Modell, das dem Finanzhilfesystem zwar ähnelt, aber nachstehend aufgeführte Besonderheiten aufweist.

Die Kommission hat beteiligte Kreise (u.a. Vertreter politischer Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene sowie nationale Sachverständige und wissenschaftliche Experten) konsultiert.

Dieser Vorschlag war ursprünglich als Arbeitsunterlage der Kommission[6] zeitgleich mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen vorgelegt worden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

3.1.        Neuer Titel in der Haushaltsordnung: „Beiträge an europäische politische Parteien“

Mit dem Vorschlag wird in Teil 2 der Haushaltsordnung ein neuer Titel VIII für Beiträge an europäische politische Parteien geschaffen. Die bislang geltenden Bestimmungen für die europäischen politischen Parteien in Teil 1 Titel VI (Finanzhilfen) der Haushaltsordnung werden damit aufgehoben.

3.2.        Wichtigste Änderungen gegenüber dem gegenwärtigen Finanzhilfesystem

Mit dem Vorschlag werden folgende Änderungen eingeführt:

3.2.1.     Abschaffung des „Jahresarbeitsprogramms“

In Ziffer 18 des vorstehend genannten Giannakou‑Berichts wird die Abschaffung des Jahresarbeitsprogramms für europäische politische Parteien gefordert und darauf hingewiesen, dass diese Vorbedingung für politische Parteien nicht angemessen ist und in keinem einzigen Mitgliedsaat vorgeschrieben wird.

Insbesondere erfordern die Aktivitäten politischer Parteien sehr viel flexiblere und raschere Reaktionen auf laufende Ereignisse, als sie im Rahmen des Finanzhilfesystem möglich sind; Letzteres verlangt nämlich, dass mit dem Antrag auf Finanzierung ein Jahresarbeitsprogramm und eine Schätzung der Haushaltsmittel vorgelegt werden.

Aus diesem Grunde sollten die Beiträge gewährt werden, ohne dass Jahresarbeitsprogramme vorgelegt oder Ausgaben geschätzt werden müssen.

3.2.2.     Einführung von für die Finanzierung maßgeblichen Kriterien

Kriterien, die für die Finanzierung von politischen Parteien maßgeblich sind, werden gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingeführt. In der Praxis sollte der Anweisungsbefugte direkt beim Register europäischer politischer Parteien (das beim EP eingerichtet ist) Bescheinigungen beantragen, welche bestätigen, dass europäische politische Parteien ordnungsgemäß eingetragen sind und die geltenden Verpflichtungen (beispielsweise Rechnungslegung) einhalten und nicht Gegenstand einer Aussetzung oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion sind, wie in obigem Vorschlag für eine Verordnung vorgesehen.

3.2.3.     Abschaffung von Auswahlkriterien

Auswahlkriterien werden in dem neuen Titel nicht aufgeführt. Denn es ergibt wenig Sinn zu überprüfen, inwieweit europäische politische Parteien aufgrund ihrer finanziellen und operationellen Fähigkeit in der Lage sind, ihre Bürger zu vertreten, zumal kein Jahresarbeitsprogramm und keine Schätzung der Haushaltsmittel vorliegen.

3.2.4.     Kontrolle der statutären Verpflichtungen

Eine neu eingeführte Vorschrift schreibt ausdrücklich vor, dass europäische politische Parteien während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, nicht aus dem Register gestrichen werden oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Sanktion werden dürfen. In solchen Fällen würden ihre Beiträge gekürzt oder gestrichen und sämtliche Vorfinanzierungsbeträge eingezogen.

Bevor der Anweisungsbefugte die Auszahlung des Restbetrags veranlasst, sollte er beim Register des Europäischen Parlaments eine entsprechende Bestätigung beantragen.

3.2.5.     Kontrollen der Ausgaben und nicht der Maßnahmen

Die Abkehr vom gegenwärtigen Finanzhilfesystem, das die Vorlage eines Arbeitsprogramms und die Schätzung der Haushaltsmittel voraussetzt, sollte nicht bedeuten, dass die politischen Parteien EU-Mittel verwenden dürfen, ohne sich an die Kriterien für den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen zu halten. Wenn die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der operationellen Mittel gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben.

Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die EU-Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Diese Lösung wird zu einer Vereinfachung des Antrags auf Beiträge führen, da keine Jahresarbeitsprogramme oder Schätzungen der Haushaltsmittel vorgelegt werden müssen; ferner räumt sie den politischen Parteien die Möglichkeit ein, ihre Aktivitäten frei auszuüben und sie im Laufe des Jahres an die Gegebenheiten anzupassen.

3.2.6.     Zeiträume für die Verwendung von EU‑Mitteln

In Ziffer 24 des Giannakou-Berichts wird gefordert, die Möglichkeit vorzusehen, Reserven zu bilden und Mittel zu übertragen. Der neue Titel hindert europäische politische Parteien nicht daran, Reserven aus ihren Eigenmitteln zu bilden. Außerdem sollte europäischen politischen Parteien eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Zeiträume, in denen die gewährten EU-Mittel zu verwenden sind, eingeräumt werden. Eine strikte Erfüllung der Verpflichtung, diese Mittel in dem Haushaltsjahr zu verwenden, für das sie gewährt worden sind, könnte nur schwerlich mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, dass europäische politische Parteien ihre Ressourcen an den Wahlzyklus anpassen müssen.

Allerdings sollten EU-Mittel, die nicht ausgegeben worden sind, innerhalb eines angemessenen Zeitraums verwendet werden. Beiträge an europäische politische Parteien sollten verwendet werden, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen (n+2), zu decken; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

3.2.7.     Kofinanzierung

Die Finanzierung europäischer politischer Parteien stützt sich auf den in der Verordnung xx/xxxx verankerten Grundsatz der Kofinanzierung. Dabei bleibt die vorstehend aufgeführte Möglichkeit unberührt, wonach nicht verwendete Mittel aus dem EU-Beitrag verwendet werden sollen, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der auf die Beitragsvergabe folgenden zwei Haushaltsjahre zu decken.

3.2.8.     Finanzierungsmethoden

In Anlehnung an die Finanzhilfen können Beiträge entweder über die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Ausgaben oder im Rahmen eines Systems von vorab festgelegten Pauschalfinanzierungen, Einheitskosten und Pauschalsätzen gezahlt werden.

3.2.9.     100 %-ige Vorfinanzierung

Beiträge sollten in Form einer Vorfinanzierung in Höhe von 100 % gezahlt werden, es sei denn, der Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

3.2.10.   Zinserträge aus Vorfinanzierungen

Abweichend von Artikel 5 der Haushaltsordnung sollten Zinserträge aus den von den europäischen politischen Parteien erhaltenen Vorfinanzierungsbeträgen verwendet werden, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der folgenden zwei Jahre zu decken.

3.2.11.   Sanktionen und Kontrollen

In Anlehnung an die Finanzhilfen sollten in den neuen Titel Standardbestimmungen über die Kontrolle durch das EP, das OLAF und den Rechnungshof aufgenommen werden. In den Titel sollte auch das gleiche Sanktionssystem (verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen) aufgenommen werden, das auf die Finanzhilfeempfänger Anwendung findet.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die geplante Änderung der Haushaltsordnung hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2012/0336 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Politische Parteien auf europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union.

(2)       Laut Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

(3)       Am 4. November 2003 nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung an[8].

(4)       In seiner Entschließung vom 6. April 2011 betreffend die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung[9] regte das Europäische Parlament auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen einige Verbesserungen bei der Finanzierung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen an.

(5)       Am …. nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. […] über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen[10] an, welche die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufheben wird. Diese Verordnung enthält neue Regeln, die unter anderem die Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen, wobei es insbesondere um Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und Aufteilung der Mittel, Spenden und Beiträge, Wahlkampffinanzierung im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, angemessene Ausgaben, Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Ausführung und Kontrolle, Sanktionen und Transparenz geht.

(6)       Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union[11] (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) sollte Regeln über die Beiträge des Europäischen Parlaments an die europäischen politischen Parteien enthalten. Mit diesen Regeln sollte den politischen Parteien auf europäischer Ebene mehr Flexibilität im Hinblick auf die für die Verwendung dieser Beiträge vorgesehenen Zeiträume eingeräumt werden, da dies aufgrund ihrer spezifischen Aktivitäten notwendig ist.

(7)       Das System der finanziellen Unterstützung europäischer politischer Parteien über einen Betriebskostenzuschuss nach Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung ist nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten, ebenso wenig wie die Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresarbeitsprogramms und einer Schätzung der Haushaltsmittel, die in keinen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats verankert ist. Daher sollte die finanzielle Unterstützung an europäische politische Parteien in Form eines spezifischen Beitrags erfolgen, damit den besonderen Bedürfnissen der europäischen politischen Parteien Rechnung getragen wird.

(8)       Während die finanzielle Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen, verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom Anweisungsbefugten eingezogen werden.

(9)       EU-Mittel, die zur Finanzierung der Betriebskostenzuschüsse der europäischen politischen Parteien gewährt werden, sollten nur für die in der Verordnung (EU) Nr. […] festgelegten Zwecke verwendet werden und insbesondere nicht für die direkte oder indirekte Finanzierung anderer Einrichtungen wie nationaler politischer Parteien. Die europäischen politischen Parteien sollten die Beiträge zur Deckung eines Teils der laufenden und künftigen Ausgaben verwenden und nicht zur Deckung von Ausgaben oder Schulden, die vor der Einreichung ihrer Anträge auf Beiträge entstanden sind.

(10)     Die Gewährung von Beiträgen sollte auch vereinfacht und an die Besonderheiten der europäischen politischen Parteien angepasst werden, insbesondere durch den Verzicht auf Auswahlkriterien, die Festlegung einer 100 %-igen Vorfinanzierung als allgemeine Regel oder die Möglichkeit, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zu verwenden.

(11)     Die Beiträge aus dem Unionshaushalt sollten gekürzt oder gestrichen werden, wenn die europäischen politischen Parteien gegen die in der Verordnung (EU) Nr. […] festgeschriebenen Verpflichtungen verstoßen.

(12)     Von demselben Organ zu verhängende Sanktionen, die sich sowohl auf die Haushaltsordnung als auch auf die Verordnung (EU) Nr. […] stützen, sollten in kohärenter Weise und unter Beachtung des Grundsatzes non bis in idem auferlegt werden. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. […] werden verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung nicht verhängt, wenn einer der Fälle vorliegt, für die Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. […] bereits auferlegt wurden.

(13)     Die Haushaltsordnung ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

(1)          Folgender Titel VIII wird in Teil 2 eingefügt:

TITEL VIII BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN

Artikel 204a Allgemeine Bestimmungen

1.           Im Sinne dieser Verordnung sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates als solche gegründet und eingetragen wurden(*).

2.           Direkte finanzielle Beiträge aus dem Haushalt können europäischen politischen Parteien im Hinblick auf ihr Engagement für die Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und für den Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union gewährt werden.

Artikel 204b Grundsätze

1.           Beiträge werden nur verwendet, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien zusammenhängen. Beiträge werden nicht verwendet, um einem Mitglied oder Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer Sachleistung - zu verschaffen.

2.           Beiträge werden nicht verwendet, um Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene zu finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen, Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde.

3.           Gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. [….] festgeschriebenen Kriterien gelten für Beiträge die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung.

4.           Beiträge werden vom Europäischen Parlament auf einer jährlichen Grundlage gewährt und gemäß Artikel 35 Absatz 2 veröffentlicht.

5.           Europäische politische Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen für den gleichen Zweck keine anderen Mittel aus dem Haushalt. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus dem Haushalt finanziert werden.

Artikel 204c Haushaltstechnische Aspekte

Die Beiträge werden aus dem Einzelplan des Europäischen Parlaments finanziert.

Artikel 204d Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen

1.           Die Beiträge werden im Rahmen einer jährlichen Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen vergeben, die zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird.

2.           Einer europäischen politischen Partei kann nur ein Beitrag pro Jahr gewährt werden.

3.           Eine europäische politische Partei kann nur einen Beitrag erhalten, wenn sie die Finanzierung nach Maßgabe der in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen beantragt.

4.           In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen sind sowohl die vom Antragsteller zu erfüllenden Förderkriterien als auch die Ausschlusskriterien festgelegt.

5.           In der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen ist mindestens festgelegt, welche Art von Ausgaben mit dem Beitrag erstattet werden können.

Artikel 204e Vergabeverfahren

1.           Anträge auf Beiträge sind schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen.

2.           Antragstellern, die sich zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in den Artikeln 106 Absatz 1, 107 und 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 108 registriert sind, darf kein Beitrag gewährt werden.

3.           Die Antragsteller müssen bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2 befinden.

4.           Die Beiträge werden, wie in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen angegeben, im Rahmen einer Beitragsvereinbarung oder eines Beitragsbeschlusses vergeben.

5.           Der Anweisungsbefugte kann bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss unterstützt werden. Der Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest.

Artikel 204f Bewertungsverfahren

1.           Die Auswahl unter den Anträgen, die den Förder- und Ausschlusskriterien entsprechen, erfolgt auf Grundlage der in der Verordnung (EU) Nr. [….] festgelegten Vergabekriterien.

2.           Die Förderkriterien bestimmen die Bedingungen, die ein Antragsteller erfüllen muss, um gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. [….] einen Beitrag erhalten zu können.

3.           Der Beschluss des für die Anträge zuständigen Anweisungsbefugten enthält mindestens folgende Angaben:

(a) Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags;

(b) Name des ausgewählten Antragstellers und bewilligte Beträge;

(c) Namen der abgelehnten Antragsteller und Begründung der Ablehnung.

4.           Der zuständige Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten Beträge in Teilen nicht bewilligt oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der Anweisungsbefugte insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar.

Artikel 204g Art der Beiträge

1.           Beiträge können in folgender Form gewährt werden:

(a) Erstattung eines Prozentsatzes der tatsächlich entstandenen Ausgaben;

(b) Erstattung auf Grundlage von Einheitskosten;

(c) Pauschalfinanzierungen;

(d) Pauschalsätze;

(e) als Kombination der unter den Buchstaben (a) bis (d) genannten Formen.

2.           Erstattungsfähig sind nur Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt wurden.

Artikel 204h Beitragsmodalitäten

1.           Pauschalfinanzierungen dienen der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer bestimmten Maßnahme der europäischen politischen Partei erforderlich sind. Pauschalfinanzierungen sind immer mit anderen Beitragsformen zu kombinieren.

2.           Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Einheitskosten wird für alle oder bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben pro Einheit ein vorab festgelegter Betrag angewandt.

3.           Bei Finanzierungen auf der Grundlage von Pauschalsätzen wird für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger Ausgaben ein zuvor festgelegter Prozentsatz angewandt.

4.           Werden Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zugrunde gelegt, so sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen zu definieren. Die Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand derer sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Einheitskosten erfüllt sind.

Artikel 204i Vorfinanzierungen

Die Beiträge werden in Form einer 100 %-igen Vorfinanzierung gezahlt, es sei denn, der Anweisungsbefugte trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung.

Artikel 204j Sicherheitsleistungen

Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß seiner Risikobewertung für die politische Partei unmittelbar das Risiko einer der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d beschriebenen Situationen besteht oder wenn das Europäische Parlament förmlich ein Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, mit dem der Anspruch auf einen Beitrag verwirkt und/oder widerrufen werden könnte.

Die Bestimmungen des Artikels 134 über Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen bei Finanzhilfen finden sinngemäß Anwendung auf Sicherheitsleistungen, die in den im vorherigen Absatz genannten Fällen bei Vorfinanzierungen für europäische politische Parteien gefordert werden können.

Artikel 204k Verwendung der Beiträge

1.           Die Beiträge werden gemäß Artikel 204b verwendet.

2.           Werden Teile des Beitrags während des Haushaltsjahres, für das dieser Beitrag gewährt wird, nicht genutzt, so sind diese für erstattungsfähige, bis zum 31. Dezember des Jahres n+2 angefallene Ausgaben einzusetzen. Der restliche Teil des Beitrags, der nicht innerhalb der Frist n+2 ausgegeben wird, wird gemäß Teil 1 Kapitel 5 eingezogen.

3.           Für die europäischen politischen Parteien gilt der in der Verordnung xx/xxxx festgelegte Höchstsatz für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen der beiden Vorjahre dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen.

4.           Die europäischen politischen Parteien verwenden zuerst die nicht eingesetzten Mittel des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge verwenden.

5.           Zinsen aus Vorfinanzierungsbeträgen sind als Teil des EU-Beitrags zu betrachten.

Artikel 204l Bericht über die Beitragsverwendung

Im Einklang mit den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten einen Abschlussbericht über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur Genehmigung vor.

Der Anweisungsbefugte erstellt den jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel [66 Absatz 9] auf der Grundlage des im ersten Absatz genannten Abschlussberichts und der betreffenden Abrechnungen. Zur Erstellung seines Berichts kann er weitere Belege heranziehen.

Artikel 204m Zahlung des Restbetrags

1.           Die Höhe des Beitrags gilt erst dann als endgültig, wenn der Anweisungsbefugte den in Artikel [204l] genannten Abschlussbericht und die betreffenden Abrechnungen gebilligt hat. Die Billigung des Berichts und der Abrechnungen erfolgt unbeschadet späterer Kontrollen durch das Europäische Parlament.

2.           Nicht in Anspruch genommene Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der europäischen politischen Partei zur Zahlung erstattungsfähiger Ausgaben eingesetzt wurden, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Kriterien entsprechen.

3.           Kommt die europäische politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

4.           Der Anweisungsbefugte stellt vor Zahlung des Restbetrags sicher, dass die europäische politische Partei noch in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register eingetragen ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Sanktion gemäß Artikel 22 dieser Verordnung verhängt wurde.

5.           Ist eine europäische politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im Rahmen der Beitragsvereinbarung oder dem Beitragsbeschluss unrechtmäßig gezahlten Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Artikel 204n Kontrolle und Sanktionen

1.           Die Beitragsvereinbarungen bzw. ‑beschlüsse sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Parlament, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof die Befugnis haben, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen europäischen politischen Parteien, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen.

2.           Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. [….] kann der Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung gegen den Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen.

3.           Die in Absatz 2 genannten Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Erhalt des Beitrags bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben.

Artikel 204o Aufbewahrungspflichten

1.           Die europäischen politischen Parteien bewahren Unterlagen, Belege sowie andere für die Gewährung des Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l genannten Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren auf.

2.           Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung des Beitrags ergeben, werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe, Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben.

___________________

(*)     ABl. […]

"

(2)          In Artikel 121 Absatz 2 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„(j) Beiträge an europäische politische Parteien gemäß Teil 2 Titel VIII.“

(3)          Artikel 125 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 6 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

                                                                      

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

[1]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, 26.10.2012, S.1).

[2]               COM 499/2012 final vom 12.9.2012.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).

[4]               „Bericht über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ vom 15. März 2011“ (2010/2201 INI).

[5]               Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248, 16.9.2002, S.1).

[6]               Arbeitsunterlage der Kommission im Vorfeld des Vorschlags für eine Änderung der Haushaltsordnung zur Einführung eines neuen Titels über die Finanzierung europäischer politischer Parteien – COM 500/2012 final vom 19.9.2012.

[7]               ABl. […] vom […], S. […].

[8]               ABl. L 297 vom 15.11.2003, S.1.

[9]               2010/2201(INI).

[10]             ABl. L […] vom […], S. […].

[11]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S.1.