Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien /* COM/2012/0712 final - 2012/0336 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Es erweist sich als notwendig, die
Haushaltsordnung[1]
zu ändern, damit die Änderungen des Vorschlags der Kommission für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die
Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer
Stiftungen[2],
die die geltende Verordnung (EG) Nr. 2004/2003[3] ersetzen wird, berücksichtigt
werden. Gemäß Artikel 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) enthält der Verordnungsentwurf, der die Verordnung
(EG) Nr. 2004/2003 ersetzen wird, neue Regeln, die unter anderem die
Finanzierung von politischen Parteien und politischen Stiftungen auf
europäischer Ebene betreffen. Für eine wirksame Anwendung dieser Regeln muss
ein entsprechendes Paket von Finanzvorschriften in der Haushaltsordnung
verankert werden. Es wird vorgeschlagen, einen neuen Titel
„Beiträge“ am Ende von Teil 2 der Haushaltsordnung („Sonderbestimmungen“)
unmittelbar vor Teil 3 („Übergangs- und Schlussbestimmungen“) einzufügen. Im derzeitigen Stadium ist nicht geplant, für
diesen neuen Titel einen delegierten Rechtsakt, der sich auf
Artikel 290 AEUV stützt, zu erlassen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER BETEILIGTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Dieser Vorschlag folgt auf die Entschließung
des Europäischen Parlaments über die Finanzierung der europäischen politischen
Parteien („Giannakou-Bericht“)[4],
in welcher die Auffassung vertreten wird, dass auf der Grundlage der gewonnenen
Erfahrungen die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer
politischer Stiftungen in vielerlei Hinsicht verbessert werden sollte.
Insbesondere wird darin gefordert, das Ende des Finanzhilfesystems vorzusehen
und ein neues Finanzierungsinstrument in die Haushaltsordnung aufzunehmen,
welches sich einzig und allein auf die Finanzierung europäischer Parteien und
Stiftungen konzentriert und speziell für diese Aufgabe konzipiert ist. Nach eingehender Analyse wird vorgeschlagen,
dass die Finanzierung politischer Parteien durch ein in diesem
Vorschlagsentwurf erläutertes neues Instrument („Beiträge“) erfolgen sollte und
nicht über Betriebskostenzuschüsse, wie es gegenwärtig der Fall ist. Dagegen sollten die europäischen politischen
Stiftungen weiterhin Betriebskostenzuschüsse erhalten. Die Forderung des
Europäischen Parlaments, europäische politische Stiftungen ebenfalls aus dem
Finanzhilfesystem auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt. Denn die
europäischen politischen Stiftungen weisen die Besonderheiten, welche die europäischen
politischen Parteien kennzeichnen, nicht auf. Außerdem dürften die meisten der
vom Europäischen Parlament aufgeworfenen Fragen zu den Schwierigkeiten, mit
denen diese Stiftungen unter der Hauhaltsordnung (EG) Nr. 1605/2002[5] konfrontiert sind, mit Anwendung
der Haushaltsordnung gelöst werden, und damit dürfte auch die Notwendigkeit
spezifischer Ausnahmeregelungen wegfallen. Dies gilt insbesondere für die den
Stiftungen eingeräumte Möglichkeit, den gesamten Vorfinanzierungsbetrag ohne
Leistung einer Sicherheit zu erhalten und Reserven aus ihren Eigenmitteln zu
bilden, da die für diese Reserven bestimmten Beträge nicht berücksichtigt
werden, wenn die Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots überprüft wird. Beiträge an europäische politische Parteien
basieren auf einem Modell, das dem Finanzhilfesystem zwar ähnelt, aber
nachstehend aufgeführte Besonderheiten aufweist. Die Kommission hat beteiligte Kreise (u.a.
Vertreter politischer Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene sowie
nationale Sachverständige und wissenschaftliche Experten) konsultiert. Dieser Vorschlag war ursprünglich als
Arbeitsunterlage der Kommission[6]
zeitgleich mit dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung
europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen
vorgelegt worden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Neuer Titel in der
Haushaltsordnung: „Beiträge an europäische politische Parteien“ Mit dem Vorschlag wird in Teil 2 der
Haushaltsordnung ein neuer Titel VIII für Beiträge an europäische politische
Parteien geschaffen. Die bislang geltenden Bestimmungen für die europäischen
politischen Parteien in Teil 1 Titel VI (Finanzhilfen) der Haushaltsordnung
werden damit aufgehoben. 3.2. Wichtigste Änderungen
gegenüber dem gegenwärtigen Finanzhilfesystem Mit dem Vorschlag werden folgende Änderungen
eingeführt: 3.2.1. Abschaffung des
„Jahresarbeitsprogramms“ In Ziffer 18
des vorstehend genannten Giannakou‑Berichts wird die Abschaffung des
Jahresarbeitsprogramms für europäische politische Parteien gefordert und darauf
hingewiesen, dass diese Vorbedingung für politische Parteien nicht angemessen
ist und in keinem einzigen Mitgliedsaat vorgeschrieben wird. Insbesondere
erfordern die Aktivitäten politischer Parteien sehr viel flexiblere und
raschere Reaktionen auf laufende Ereignisse, als sie im Rahmen des
Finanzhilfesystem möglich sind; Letzteres verlangt nämlich, dass mit dem Antrag
auf Finanzierung ein Jahresarbeitsprogramm und eine Schätzung der
Haushaltsmittel vorgelegt werden. Aus diesem Grunde
sollten die Beiträge gewährt werden, ohne dass Jahresarbeitsprogramme vorgelegt
oder Ausgaben geschätzt werden müssen. 3.2.2. Einführung von für die
Finanzierung maßgeblichen Kriterien Kriterien, die für
die Finanzierung von politischen Parteien maßgeblich sind, werden gemäß dem
Vorschlag für eine Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer
politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingeführt. In der
Praxis sollte der Anweisungsbefugte direkt beim Register europäischer
politischer Parteien (das beim EP eingerichtet ist) Bescheinigungen beantragen,
welche bestätigen, dass europäische politische Parteien ordnungsgemäß
eingetragen sind und die geltenden Verpflichtungen (beispielsweise
Rechnungslegung) einhalten und nicht Gegenstand einer Aussetzung oder einer
verwaltungsrechtlichen Sanktion sind, wie in obigem Vorschlag für eine
Verordnung vorgesehen. 3.2.3. Abschaffung von
Auswahlkriterien Auswahlkriterien
werden in dem neuen Titel nicht aufgeführt. Denn es ergibt wenig Sinn zu
überprüfen, inwieweit europäische politische Parteien aufgrund ihrer
finanziellen und operationellen Fähigkeit in der Lage sind, ihre Bürger zu
vertreten, zumal kein Jahresarbeitsprogramm und keine Schätzung der
Haushaltsmittel vorliegen. 3.2.4. Kontrolle der statutären
Verpflichtungen Eine neu
eingeführte Vorschrift schreibt ausdrücklich vor, dass europäische politische
Parteien während des Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, nicht
aus dem Register gestrichen werden oder Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen
Sanktion werden dürfen. In solchen Fällen würden ihre Beiträge gekürzt oder
gestrichen und sämtliche Vorfinanzierungsbeträge eingezogen. Bevor der
Anweisungsbefugte die Auszahlung des Restbetrags veranlasst, sollte er beim
Register des Europäischen Parlaments eine entsprechende Bestätigung beantragen. 3.2.5. Kontrollen der Ausgaben und
nicht der Maßnahmen Die Abkehr vom
gegenwärtigen Finanzhilfesystem, das die Vorlage eines Arbeitsprogramms und die
Schätzung der Haushaltsmittel voraussetzt, sollte nicht bedeuten, dass die
politischen Parteien EU-Mittel verwenden dürfen, ohne sich an die Kriterien für
den wirtschaftlichen Einsatz der Ressourcen zu halten. Wenn die finanzielle
Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der operationellen
Mittel gewährt wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich
belegen, dass sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere
sollte der Anweisungsbefugte überprüfen, ob die EU-Mittel verwendet worden
sind, um innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Zeiträume die
erstattungsfähigen Ausgaben zu decken, die den in der Aufforderung zur
Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien entsprechen. Diese Lösung wird
zu einer Vereinfachung des Antrags auf Beiträge führen, da keine
Jahresarbeitsprogramme oder Schätzungen der Haushaltsmittel vorgelegt werden
müssen; ferner räumt sie den politischen Parteien die Möglichkeit ein, ihre
Aktivitäten frei auszuüben und sie im Laufe des Jahres an die Gegebenheiten
anzupassen. 3.2.6. Zeiträume für die Verwendung
von EU‑Mitteln In Ziffer 24
des Giannakou-Berichts wird gefordert, die Möglichkeit vorzusehen, Reserven zu
bilden und Mittel zu übertragen. Der neue Titel hindert europäische politische
Parteien nicht daran, Reserven aus ihren Eigenmitteln zu bilden. Außerdem
sollte europäischen politischen Parteien eine gewisse Flexibilität in Bezug auf
die Zeiträume, in denen die gewährten EU-Mittel zu verwenden sind, eingeräumt
werden. Eine strikte Erfüllung der Verpflichtung, diese Mittel in dem
Haushaltsjahr zu verwenden, für das sie gewährt worden sind, könnte nur
schwerlich mit der Notwendigkeit in Einklang gebracht werden, dass europäische
politische Parteien ihre Ressourcen an den Wahlzyklus anpassen müssen. Allerdings sollten
EU-Mittel, die nicht ausgegeben worden sind, innerhalb eines angemessenen
Zeitraums verwendet werden. Beiträge an europäische politische Parteien sollten
verwendet werden, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der zwei
Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen (n+2),
zu decken; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel vom
Anweisungsbefugten eingezogen werden. 3.2.7. Kofinanzierung Die Finanzierung europäischer politischer
Parteien stützt sich auf den in der Verordnung xx/xxxx verankerten Grundsatz
der Kofinanzierung. Dabei bleibt die vorstehend aufgeführte Möglichkeit
unberührt, wonach nicht verwendete Mittel aus dem EU-Beitrag verwendet werden
sollen, um erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der auf die Beitragsvergabe
folgenden zwei Haushaltsjahre zu decken. 3.2.8. Finanzierungsmethoden In Anlehnung an die Finanzhilfen können
Beiträge entweder über die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen
Ausgaben oder im Rahmen eines Systems von vorab festgelegten
Pauschalfinanzierungen, Einheitskosten und Pauschalsätzen gezahlt werden. 3.2.9. 100 %-ige Vorfinanzierung Beiträge sollten in Form einer Vorfinanzierung
in Höhe von 100 % gezahlt werden, es sei denn, der Anweisungsbefugte
trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung. 3.2.10. Zinserträge aus
Vorfinanzierungen Abweichend von Artikel 5 der
Haushaltsordnung sollten Zinserträge aus den von den europäischen politischen
Parteien erhaltenen Vorfinanzierungsbeträgen verwendet werden, um
erstattungsfähige Ausgaben innerhalb der folgenden zwei Jahre zu decken. 3.2.11. Sanktionen und Kontrollen In Anlehnung an die Finanzhilfen sollten in
den neuen Titel Standardbestimmungen über die Kontrolle durch das EP, das OLAF
und den Rechnungshof aufgenommen werden. In den Titel sollte auch das gleiche
Sanktionssystem (verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen) aufgenommen
werden, das auf die Finanzhilfeempfänger Anwendung findet. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Die geplante Änderung der Haushaltsordnung hat
keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 2012/0336 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr.
966/2012 im Hinblick auf die Finanzierung europäischer politischer Parteien DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit
Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Politische Parteien auf
europäischer Ebene sind wichtig als Faktor der Integration in der Union. (2) Laut Artikel 10 des
Vertrags über die Europäische Union und Artikel 12 Absatz 2 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union tragen politische Parteien auf
europäischer Ebene zur Herausbildung eines europäischen politischen
Bewusstseins und zum Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger
der Union bei. (3) Am 4. November 2003
nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003
über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und
ihre Finanzierung an[8].
(4) In seiner Entschließung vom
6. April 2011 betreffend die Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf
europäischer Ebene und ihre Finanzierung[9]
regte das Europäische Parlament auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen
einige Verbesserungen bei der Finanzierung von europäischen politischen
Parteien und europäischen politischen Stiftungen an. (5) Am …. nahmen das Europäische
Parlament und der Rat die Verordnung (EU) Nr. […] über das Statut und die
Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer
Stiftungen[10]
an, welche die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 aufheben wird. Diese
Verordnung enthält neue Regeln, die unter anderem die Finanzierung von
politischen Parteien und politischen Stiftungen auf europäischer Ebene betreffen,
wobei es insbesondere um Finanzierungsbedingungen, Vergabekriterien und
Aufteilung der Mittel, Spenden und Beiträge, Wahlkampffinanzierung im
Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, angemessene Ausgaben,
Finanzierungsverbot, Rechnungslegung, Ausführung und Kontrolle, Sanktionen und
Transparenz geht. (6) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen
Union[11]
(im Folgenden „die Haushaltsordnung“) sollte Regeln über die Beiträge des
Europäischen Parlaments an die europäischen politischen Parteien enthalten. Mit
diesen Regeln sollte den politischen Parteien auf europäischer Ebene mehr
Flexibilität im Hinblick auf die für die Verwendung dieser Beiträge
vorgesehenen Zeiträume eingeräumt werden, da dies aufgrund ihrer spezifischen
Aktivitäten notwendig ist. (7) Das System der finanziellen
Unterstützung europäischer politischer Parteien über einen
Betriebskostenzuschuss nach Artikel 125 Absatz 6 der Haushaltsordnung
ist nicht auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten, ebenso wenig wie die
Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresarbeitsprogramms und einer Schätzung der
Haushaltsmittel, die in keinen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
verankert ist. Daher sollte die finanzielle Unterstützung an europäische
politische Parteien in Form eines spezifischen Beitrags erfolgen, damit den
besonderen Bedürfnissen der europäischen politischen Parteien Rechnung getragen
wird. (8) Während die finanzielle
Unterstützung ohne Jahresarbeitsprogramm und Schätzung der Ausgaben gewährt
wird, müssen die europäischen politischen Parteien nachträglich belegen, dass
sie die Unionsmittel wirtschaftlich verwendet haben. Insbesondere sollte der Anweisungsbefugte
überprüfen, ob die Mittel verwendet worden sind, um innerhalb der in dieser
Verordnung festgelegten Zeiträume die erstattungsfähigen Ausgaben zu decken,
die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen definierten Kriterien
entsprechen. Beiträge an europäische politische Parteien sollten innerhalb der
zwei Haushaltsjahre, die auf das Haushaltsjahr der Beitragsvergabe folgen,
verwendet werden; nach Ablauf dieses Zeitraums sollten nicht verwendete Mittel
vom Anweisungsbefugten eingezogen werden. (9) EU-Mittel, die zur
Finanzierung der Betriebskostenzuschüsse der europäischen politischen Parteien
gewährt werden, sollten nur für die in der Verordnung (EU) Nr. […] festgelegten
Zwecke verwendet werden und insbesondere nicht für die direkte oder indirekte
Finanzierung anderer Einrichtungen wie nationaler politischer Parteien. Die
europäischen politischen Parteien sollten die Beiträge zur Deckung eines Teils
der laufenden und künftigen Ausgaben verwenden und nicht zur Deckung von
Ausgaben oder Schulden, die vor der Einreichung ihrer Anträge auf Beiträge
entstanden sind. (10) Die Gewährung von Beiträgen
sollte auch vereinfacht und an die Besonderheiten der europäischen politischen
Parteien angepasst werden, insbesondere durch den Verzicht auf Auswahlkriterien,
die Festlegung einer 100 %-igen Vorfinanzierung als allgemeine Regel oder
die Möglichkeit, Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zu
verwenden. (11) Die Beiträge aus dem
Unionshaushalt sollten gekürzt oder gestrichen werden, wenn die europäischen
politischen Parteien gegen die in der Verordnung (EU) Nr. […] festgeschriebenen
Verpflichtungen verstoßen. (12) Von demselben Organ zu
verhängende Sanktionen, die sich sowohl auf die Haushaltsordnung als auch auf
die Verordnung (EU) Nr. […] stützen, sollten in kohärenter Weise und unter
Beachtung des Grundsatzes non bis in idem auferlegt werden. Gemäß der
Verordnung (EU) Nr. […] werden verwaltungsrechtliche und/oder finanzielle
Sanktionen gemäß der Haushaltsordnung nicht verhängt, wenn einer der Fälle
vorliegt, für die Sanktionen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. […]
bereits auferlegt wurden. (13) Die Haushaltsordnung ist daher
entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
wird wie folgt geändert: (1) Folgender
Titel VIII wird in Teil 2 eingefügt: TITEL VIII
BEITRÄGE AN EUROPÄISCHE POLITISCHE PARTEIEN Artikel 204a
Allgemeine Bestimmungen 1. Im Sinne dieser Verordnung
sind unter europäischen politischen Parteien Einrichtungen zu verstehen, die
gemäß der Verordnung (EU) Nr. [….] des Europäischen Parlaments und des Rates
als solche gegründet und eingetragen wurden(*). 2. Direkte finanzielle Beiträge
aus dem Haushalt können europäischen politischen Parteien im Hinblick auf ihr
Engagement für die Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins
und für den Ausdruck des politischen Willens der Bürgerinnen und Bürger der
Union gewährt werden. Artikel 204b
Grundsätze 1. Beiträge werden nur
verwendet, um einen Teil der Betriebskosten der europäischen politischen
Parteien zu erstatten, die unmittelbar mit Zielen dieser Parteien
zusammenhängen. Beiträge werden nicht verwendet, um einem Mitglied oder
Bediensteten einer europäischen politischen Partei auf direkte oder indirekte
Weise einen persönlichen Vorteil – sei es in Form eines Geldbetrags oder einer
Sachleistung - zu verschaffen. 2. Beiträge werden nicht
verwendet, um Aktivitäten dritter Parteien, insbesondere nationaler politischer
Parteien oder politischer Stiftungen auf europäischer oder nationaler Ebene zu
finanzieren, unabhängig davon, ob dies in Form von Finanzhilfen, Schenkungen,
Darlehen oder auf der Grundlage einer ähnlichen Vereinbarung erfolgen würde. 3. Gemäß den in der Verordnung
(EU) Nr. [….] festgeschriebenen Kriterien gelten für Beiträge die Grundsätze
der Transparenz und Gleichbehandlung. 4. Beiträge werden vom
Europäischen Parlament auf einer jährlichen Grundlage gewährt und gemäß Artikel
35 Absatz 2 veröffentlicht. 5. Europäische politische
Parteien, die einen Beitrag erhalten, bekommen für den gleichen Zweck keine
anderen Mittel aus dem Haushalt. Auf jeden Fall kann kein Posten zweimal aus
dem Haushalt finanziert werden. Artikel 204c
Haushaltstechnische Aspekte Die Beiträge werden aus dem Einzelplan des
Europäischen Parlaments finanziert. Artikel 204d
Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen 1. Die Beiträge werden im Rahmen
einer jährlichen Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen vergeben, die
zumindest auf der Website des Europäischen Parlaments veröffentlicht wird. 2. Einer europäischen
politischen Partei kann nur ein Beitrag pro Jahr gewährt werden. 3. Eine europäische politische
Partei kann nur einen Beitrag erhalten, wenn sie die Finanzierung nach Maßgabe
der in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen festgelegten Bedingungen
beantragt. 4. In der Aufforderung zur
Beantragung von Beiträgen sind sowohl die vom Antragsteller zu erfüllenden
Förderkriterien als auch die Ausschlusskriterien festgelegt. 5. In der Aufforderung zur
Beantragung von Beiträgen ist mindestens festgelegt, welche Art von Ausgaben
mit dem Beitrag erstattet werden können. Artikel 204e
Vergabeverfahren 1. Anträge auf Beiträge sind
schriftlich und gegebenenfalls in einem gesicherten elektronischen Format einzureichen. 2. Antragstellern, die sich zum
Zeitpunkt des Verfahrens zur Gewährung eines Beitrags in einer der in den
Artikeln 106 Absatz 1, 107 und 109 Absatz 1 Buchstabe a genannten
Situationen befinden oder in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel
108 registriert sind, darf kein Beitrag gewährt werden. 3. Die Antragsteller müssen
bestätigen, dass sie sich nicht in einer der Situationen nach Absatz 2
befinden. 4. Die Beiträge werden, wie in
der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen angegeben, im Rahmen einer
Beitragsvereinbarung oder eines Beitragsbeschlusses vergeben. 5. Der Anweisungsbefugte kann
bei der Prüfung und Festlegung des Vergabebeschlusses von einem Ausschuss
unterstützt werden. Der Anweisungsbefugte legt die Bestimmungen über die
Zusammensetzung, Einsetzung und Funktionsweise eines solchen Ausschusses sowie
die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten fest. Artikel 204f
Bewertungsverfahren 1. Die Auswahl unter den
Anträgen, die den Förder- und Ausschlusskriterien entsprechen, erfolgt auf
Grundlage der in der Verordnung (EU) Nr. [….] festgelegten Vergabekriterien. 2. Die Förderkriterien bestimmen
die Bedingungen, die ein Antragsteller erfüllen muss, um gemäß den Bestimmungen
der Verordnung (EU) Nr. [….] einen Beitrag erhalten zu können. 3. Der Beschluss des für die
Anträge zuständigen Anweisungsbefugten enthält mindestens folgende Angaben: (a)
Gegenstand und Gesamtbetrag des Beitrags; (b)
Name des ausgewählten Antragstellers und bewilligte
Beträge; (c)
Namen der abgelehnten Antragsteller und Begründung
der Ablehnung. 4. Der zuständige
Anweisungsbefugte teilt den Antragstellern schriftlich mit, wie ihr Antrag
beschieden wurde. Werden der Antrag auf Beitrag abgelehnt oder die beantragten
Beträge in Teilen nicht bewilligt oder nicht in voller Höhe bewilligt, legt der
Anweisungsbefugte insbesondere im Hinblick auf die in den Absätzen 1 und 2
genannten Förder- und Vergabekriterien die Gründe für die Ablehnung des Antrags
oder die Nichtbewilligung der beantragten Beträge dar. Artikel 204g
Art der Beiträge 1. Beiträge können in folgender
Form gewährt werden: (a)
Erstattung eines Prozentsatzes der tatsächlich
entstandenen Ausgaben; (b)
Erstattung auf Grundlage von Einheitskosten; (c)
Pauschalfinanzierungen; (d)
Pauschalsätze; (e)
als Kombination der unter den Buchstaben (a) bis
(d) genannten Formen. 2. Erstattungsfähig sind nur
Ausgaben, die die in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen genannten
Kriterien erfüllen und nicht vor dem Zeitpunkt der Antragstellung getätigt
wurden. Artikel 204h
Beitragsmodalitäten 1. Pauschalfinanzierungen dienen
der pauschalen Deckung bestimmter Ausgaben, die für die Durchführung einer
bestimmten Maßnahme der europäischen politischen Partei erforderlich sind.
Pauschalfinanzierungen sind immer mit anderen Beitragsformen zu kombinieren. 2. Bei Finanzierungen auf der
Grundlage von Einheitskosten wird für alle oder bestimmte Kategorien
erstattungsfähiger Ausgaben pro Einheit ein vorab festgelegter Betrag
angewandt. 3. Bei Finanzierungen auf der
Grundlage von Pauschalsätzen wird für bestimmte Kategorien erstattungsfähiger
Ausgaben ein zuvor festgelegter Prozentsatz angewandt. 4. Werden
Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätze und Einheitskosten zugrunde gelegt, so
sind diese in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen zu definieren. Die
Beitragsvereinbarung oder der Beitragsbeschluss enthält Bestimmungen, anhand
derer sich überprüfen lässt, ob die Bedingungen für die Gewährung von
Pauschalfinanzierungen, Pauschalsätzen oder Einheitskosten erfüllt sind. Artikel 204i
Vorfinanzierungen Die Beiträge werden in Form einer
100 %-igen Vorfinanzierung gezahlt, es sei denn, der Anweisungsbefugte
trifft in ordnungsgemäß begründeten Fällen eine andere Entscheidung. Artikel 204j
Sicherheitsleistungen Der zuständige Anweisungsbefugte kann, wenn dies
zweckmäßig und verhältnismäßig ist, von Fall zu Fall und vorbehaltlich einer
Risikoanalyse vorab von der europäischen politischen Partei eine
Sicherheitsleistung verlangen, um die mit den Vorfinanzierungen verbundenen
finanziellen Risiken zu begrenzen; dies ist jedoch nur möglich, wenn gemäß
seiner Risikobewertung für die politische Partei unmittelbar das Risiko einer
der in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe d beschriebenen
Situationen besteht oder wenn das Europäische Parlament förmlich ein
Verwaltungsverfahren eingeleitet hat, mit dem der Anspruch auf einen Beitrag
verwirkt und/oder widerrufen werden könnte. Die Bestimmungen
des Artikels 134 über Sicherheitsleistungen für Vorfinanzierungen bei
Finanzhilfen finden sinngemäß Anwendung auf Sicherheitsleistungen, die in den im vorherigen Absatz genannten Fällen bei Vorfinanzierungen
für europäische politische Parteien gefordert werden können. Artikel 204k
Verwendung der Beiträge 1. Die Beiträge werden gemäß
Artikel 204b verwendet. 2. Werden Teile des Beitrags
während des Haushaltsjahres, für das dieser Beitrag gewährt wird, nicht
genutzt, so sind diese für erstattungsfähige, bis zum 31. Dezember des
Jahres n+2 angefallene Ausgaben einzusetzen. Der restliche Teil des
Beitrags, der nicht innerhalb der Frist n+2 ausgegeben wird, wird gemäß
Teil 1 Kapitel 5 eingezogen. 3. Für die europäischen
politischen Parteien gilt der in der Verordnung xx/xxxx festgelegte Höchstsatz
für die Kofinanzierung. Verbleibende Beträge aus den Beiträgen der beiden Vorjahre
dürfen nicht zur Finanzierung des Teils herangezogen werden, den die
europäischen politischen Parteien aus ihren Eigenmitteln bestreiten müssen. 4. Die europäischen politischen
Parteien verwenden zuerst die nicht eingesetzten Mittel des Haushaltsjahres,
für das der Beitrag gewährt wurde, bevor sie die danach bewilligten Beiträge
verwenden. 5. Zinsen aus
Vorfinanzierungsbeträgen sind als Teil des EU-Beitrags zu betrachten. Artikel 204l
Bericht über die Beitragsverwendung Im Einklang mit den in der Aufforderung zur
Beantragung von Beiträgen festgelegten Bestimmungen und Fristen legt die
europäische politische Partei dem Anweisungsbefugten einen Abschlussbericht
über die Verwendung des Beitrags sowie die betreffenden Abrechnungen zur
Genehmigung vor. Der Anweisungsbefugte erstellt den jährlichen
Tätigkeitsbericht gemäß Artikel [66 Absatz 9] auf der Grundlage des im
ersten Absatz genannten Abschlussberichts und der betreffenden Abrechnungen.
Zur Erstellung seines Berichts kann er weitere Belege heranziehen. Artikel 204m
Zahlung des Restbetrags 1. Die Höhe des Beitrags gilt
erst dann als endgültig, wenn der Anweisungsbefugte den in Artikel [204l]
genannten Abschlussbericht und die betreffenden Abrechnungen gebilligt hat. Die
Billigung des Berichts und der Abrechnungen erfolgt unbeschadet späterer
Kontrollen durch das Europäische Parlament. 2. Nicht in Anspruch genommene
Vorfinanzierungsbeträge gelten erst dann als endgültig, wenn sie von der
europäischen politischen Partei zur Zahlung erstattungsfähiger Ausgaben
eingesetzt wurden, die den in der Aufforderung zur Beantragung von Beiträgen
festgelegten Kriterien entsprechen. 3. Kommt die europäische
politische Partei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Beitragsverwendung nicht nach, so werden die Beiträge ausgesetzt, gekürzt oder
gestrichen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden
ist. 4. Der Anweisungsbefugte stellt
vor Zahlung des Restbetrags sicher, dass die europäische politische Partei noch
in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. [….] genannten Register eingetragen
ist und gegen sie vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Ende des
Haushaltsjahres, für das der Beitrag gewährt wird, keine Sanktion gemäß Artikel
22 dieser Verordnung verhängt wurde. 5. Ist eine europäische
politische Partei nicht mehr in dem in Artikel 6 der Verordnung (EU)
Nr. [….] genannten Register verzeichnet oder wurde gegen sie eine der in
Artikel 22 dieser Verordnung genannten Sanktionen verhängt, kann der zuständige
Anweisungsbefugte je nach Schwere der Fehler, der Unregelmäßigkeiten, des
Betrugs oder der Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit der
Beitragsverwendung den Beitrag aussetzen, kürzen oder streichen und die im
Rahmen der Beitragsvereinbarung oder dem Beitragsbeschluss unrechtmäßig gezahlten
Beträge einziehen, nachdem der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
worden ist. Artikel 204n
Kontrolle und Sanktionen 1. Die Beitragsvereinbarungen
bzw. ‑beschlüsse sehen ausdrücklich vor, dass das Europäische Parlament,
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung und der Rechnungshof die Befugnis
haben, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen europäischen
politischen Parteien, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen. 2. Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. [….] kann der
Anweisungsbefugte im Einklang mit Artikel 109 dieser Verordnung gegen den
Antragsteller wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen verhängen. 3. Die in Absatz 2 genannten
Sanktionen können auch gegen europäische politische Parteien verhängt werden,
die zum Zeitpunkt der Beantragung des Beitrags oder nach Erhalt des Beitrags
bei der Mitteilung der vom Anweisungsbefugten geforderten Auskünfte falsche
Erklärungen abgegeben oder diese Auskünfte nicht erteilt haben. Artikel 204o
Aufbewahrungspflichten 1. Die europäischen politischen
Parteien bewahren Unterlagen, Belege sowie andere für die Gewährung des
Beitrags relevanten Aufzeichnungen nach Übermittlung des in Artikel 204l
genannten Abschlussberichts und der einschlägigen Abrechnungen für einen
Zeitraum von fünf Jahren auf. 2. Aufzeichnungen im
Zusammenhang mit Prüfungen, Rechtsbehelfen, Rechtsstreitigkeiten oder der
Abwicklung von Ansprüchen, die sich aus der Verwendung des Beitrags ergeben,
werden solange aufbewahrt, bis sich die betreffenden Prüfungen, Rechtsbehelfe,
Rechtsstreitigkeiten oder Ansprüche erledigt haben. ___________________ (*) ABl. […] " (2) In
Artikel 121 Absatz 2 wird folgender Buchstabe j angefügt: „(j) Beiträge an europäische politische
Parteien gemäß Teil 2 Titel VIII.“ (3) Artikel
125 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 6 werden gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298, 26.10.2012,
S.1). [2] COM 499/2012 final vom 12.9.2012. [3] Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für
die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung
(ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1). [4] „Bericht
über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen
für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung“ vom
15. März 2011“ (2010/2201 INI). [5] Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 vom
25. Juni 2002 (ABl. L 248, 16.9.2002, S.1). [6] Arbeitsunterlage
der Kommission im Vorfeld des Vorschlags für eine Änderung der Haushaltsordnung
zur Einführung eines neuen Titels über die Finanzierung europäischer
politischer Parteien – COM 500/2012 final vom 19.9.2012. [7] ABl. […] vom […], S. […]. [8] ABl. L 297 vom 15.11.2003, S.1. [9] 2010/2201(INI). [10] ABl. L […] vom […], S. […]. [11] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S.1.