Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft /* COM/2012/0697 final - 2012/0328 (COD) */
BEGRÜNDUNG Auf der Tagung des Rats der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) am 9. November 2012 wurden
beträchtliche Fortschritte bei dem Ziel der weltweiten Regelung von Emissionen
aus der Luftfahrt erzielt. Dieser Vorschlag für einen Beschluss soll
weitere positive Impulse geben, um die Aussichten darauf zu verbessern, dass es
auf der ICAO-Versammlung im Jahr 2013 gelingt, eine globale marktbasierte
Maßnahme zu erarbeiten und einen Rahmen zu schaffen, der die Anwendung
marktbasierter Maßnahmen auf die internationale Luftfahrt erleichtert. Der Beschluss würde eine Fristaussetzung
bewirken, indem die Durchsetzung der Verpflichtungen, die
Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf Flüge in die und aus der EU aus dem
Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) erwachsen, vorübergehend
aufgeschoben würde. Dieser Vorschlag zeigt somit deutlich das starke politische
Engagement der EU, den erfolgreichen Abschluss dieser ICAO-Prozesse zu
erleichtern und voranzutreiben. Der Beschluss, mit dem vorübergehend von der
EHS-Richtlinie abgewichen wird, soll sicherstellen, dass
Luftfahrzeugbetreibern, die den Richtlinienverpflichtungen zur
Berichterstattung und zur Einhaltung der Bestimmungen nicht nachkommen, die
sich in Bezug auf Flüge in die und aus der EU vor dem 1. Januar 2014
ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie
entweder Zertifikate, die 2012 für solche Tätigkeiten nach oder von Flughäfen
außerhalb der EU und eng mit ihr verbundener Gebiete mit gemeinsamer
Klimaschutzverpflichtung kostenlos zugeteilt wurden, nicht erhalten oder sie
wieder zurückgegeben haben. Eine ordnungsgemäße Überwachung der Emissionen aus
solchen Flügen sowie die Berichterstattung darüber und ihre Überprüfung werden
begrüßt, bei Nichteinhaltung werden jedoch keine Sanktionen wegen der
Unterlassung der Berichterstattung über solche Emissionen verhängt. Die Richtlinie gilt weiterhin ohne
Einschränkung für Flüge zwischen Flughäfen in der EU und eng mit ihr
verbundenen Gebieten mit gemeinsamer Klimaschutzverpflichtung. Folglich müssen
alle Luftfahrzeugbetreiber, die 2011 und 2012 zwischen solchen Flughäfen
Luftverkehrstätigkeiten ausgeführt haben, den Anforderungen an die Überwachung,
Berichterstattung und Überprüfung nachkommen. Bis zum 30. April 2013 müssen
alle Luftfahrzeugbetreiber, die 2012 solche Flüge durchgeführt haben, für die
Emissionen aus diesen Flügen Zertifikate oder internationale Gutschriften
abgeben. Dieser Beschluss schafft Spielraum für bei der
ICAO-Versammlung im September 2013 zu erzielende Fortschritte. Werden bei der
ICAO-Versammlung eindeutige, hinreichende Fortschritte erzielt, so wird die
Kommission geeignete weitere Rechtsetzungsmaßnahmen vorschlagen.
Artikel 25a der Richtlinie ließe weitere Änderungen in Bezug auf die
einbezogenen Luftverkehrstätigkeiten zu, für die sich nach dem 1. Januar
2014 Verpflichtungen ergeben. Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge nach und von
Flughäfen in der EU durchführen wollen, sollten sich darüber im Klaren sein,
dass sie ab 2013 für die Emissionen aus Flügen nach und von solchen Flughäfen
verantwortlich sind, wenn die entsprechenden Änderungen nicht vorgenommen
werden. Die bis Februar 2013 kostenlos zugeteilten Zertifikate für die
Emissionen des Jahres 2013 können ebenfalls Gegenstand von Änderungen sein,
wenn Maßnahmen gemäß Artikel 25a getroffen werden. Andere Verpflichtungen in Bezug auf solche
Flüge bleiben unberührt, und der Prozentsatz der zu versteigernden Zertifikate
bleibt bei 15 %, wie in der Richtlinie festgelegt. Infolgedessen werden 2012
weniger Zertifikate für die Luftfahrt versteigert, was proportional die
geringere Zahl der insgesamt in Umlauf befindlichen Zertifikate widerspiegelt. Um den internationalen Gesprächen weitere
Impulse zu geben und die führende Stellung der EU in diesem Prozess zu wahren,
ist es nun wichtig, dass das Europäische Parlament und der Rat diesem Vorschlag
rasch und idealerweise bis März 2013 zustimmen. Die Kommission bestätigt, dass
bis zum Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens Luftfahrzeugbetreiber, die für
2012 entweder keine kostenlosen Zertifikate erhalten oder diese an das
jeweilige Konto zurückgegeben haben, nicht damit rechnen müssen, dass die
Kommission die Mitgliedstaaten auffordert, wegen der Emissionen aus Flügen nach
oder von Flughäfen außerhalb der EU oder eng mit ihr verbundener Gebiete
Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen. 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System
für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an
die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurden beträchtliche Fortschritte in Bezug
auf die Annahme eines Rahmens, der den Staaten die Anwendung marktbasierter
Maßnahmen auf die internationale Luftfahrt erleichtert, durch die
ICAO-Versammlung im Jahr 2013 und auf die Aufstellung globaler marktbasierter
Maßnahmen erzielt. (2) Um diese Fortschritte zu
erleichtern und weitere Impulse zu geben, ist es wünschenswert, die
Durchsetzung von Verpflichtungen zu verschieben, die sich vor der
ICAO-Versammlung im Jahr 2013 im Zusammenhang mit Flügen nach und von Flughäfen
außerhalb der EU und Gebieten ergeben, die enge Wirtschaftsbeziehungen zur EU
unterhalten und für die eine gemeinsame Klimaschutzverpflichtung besteht[1]. Deswegen sollten
Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf Verpflichtungen aus der Richtlinie
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003
über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der
Gemeinschaft[2],
die sich vor dem 1. Januar 2014 für die Berichterstattung über überprüfte
Emissionen und für die damit verbundene Abgabe von Zertifikaten für Flüge nach
und von solchen Flughäfen ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden.
Luftfahrzeugbetreiber, die diesen Verpflichtungen weiterhin nachkommen wollen,
sollten diese Möglichkeit haben. (3) Um Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden, sollte diese Abweichung lediglich für Luftfahrzeugbetreiber gelten,
die entweder Zertifikate, die 2012 für solche Tätigkeiten kostenlos zugeteilt
wurden, nicht erhalten oder alle solchen Zertifikate zurückgeben haben. Aus
demselben Grund sollten diese Zertifikate nicht für die Berechnung des
Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie
2003/87/EG berücksichtigt werden. (4) Zertifikate, die nicht an
solche Betreiber vergeben wurden, oder die zurückgegeben wurden, sollten
annulliert werden. Die Zahl der versteigerten Luftverkehrszertifikate steht mit
Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 16 der Richtlinie
2003/87/EG verhängen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpflichtungen gemäß
Artikel 12 Absatz 2a und Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie
2003/87/EG, die sich vor dem 1. Januar 2014 ergeben, keine Sanktionen
gegen Luftfahrzeugbetreiber für Luftverkehrstätigkeiten nach oder von Flughäfen
in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten,
überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Mitgliedstaaten und keine
Länder sind, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, wenn an
diese keine kostenlosen Zertifikate für solche Tätigkeiten im Jahr 2012
vergeben wurden oder wenn solche Zertifikate an sie vergeben wurden und sie die
entsprechende Anzahl Zertifikate den Mitgliedstaaten zur Annullierung
zurückgegeben haben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten annullieren alle
Zertifikate von 2012 für Flüge nach oder von den in Artikel 1 genannten
Flughäfen, die entweder nicht vergeben oder vergeben und wieder zurückgegeben
wurden. Artikel 3 Gemäß Artikel 2 annullierte Zertifikate
werden nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler
Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Einschließlich EFTA-Staaten, Staaten, die einen
Beitrittsvertrag mit der EU unterzeichnet haben, und die überseeischen Gebiete
bzw. Schutzgebiete von EFTA-Mitgliedstaaten. [2] ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.