52012PC0697

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft /* COM/2012/0697 final - 2012/0328 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Auf der Tagung des Rats der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) am 9. November 2012 wurden beträchtliche Fortschritte bei dem Ziel der weltweiten Regelung von Emissionen aus der Luftfahrt erzielt.

Dieser Vorschlag für einen Beschluss soll weitere positive Impulse geben, um die Aussichten darauf zu verbessern, dass es auf der ICAO-Versammlung im Jahr 2013 gelingt, eine globale marktbasierte Maßnahme zu erarbeiten und einen Rahmen zu schaffen, der die Anwendung marktbasierter Maßnahmen auf die internationale Luftfahrt erleichtert.

Der Beschluss würde eine Fristaussetzung bewirken, indem die Durchsetzung der Verpflichtungen, die Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf Flüge in die und aus der EU aus dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (EU-EHS) erwachsen, vorübergehend aufgeschoben würde. Dieser Vorschlag zeigt somit deutlich das starke politische Engagement der EU, den erfolgreichen Abschluss dieser ICAO-Prozesse zu erleichtern und voranzutreiben.

Der Beschluss, mit dem vorübergehend von der EHS-Richtlinie abgewichen wird, soll sicherstellen, dass Luftfahrzeugbetreibern, die den Richtlinienverpflichtungen zur Berichterstattung und zur Einhaltung der Bestimmungen nicht nachkommen, die sich in Bezug auf Flüge in die und aus der EU vor dem 1. Januar 2014 ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sie entweder Zertifikate, die 2012 für solche Tätigkeiten nach oder von Flughäfen außerhalb der EU und eng mit ihr verbundener Gebiete mit gemeinsamer Klimaschutzverpflichtung kostenlos zugeteilt wurden, nicht erhalten oder sie wieder zurückgegeben haben. Eine ordnungsgemäße Überwachung der Emissionen aus solchen Flügen sowie die Berichterstattung darüber und ihre Überprüfung werden begrüßt, bei Nichteinhaltung werden jedoch keine Sanktionen wegen der Unterlassung der Berichterstattung über solche Emissionen verhängt.

Die Richtlinie gilt weiterhin ohne Einschränkung für Flüge zwischen Flughäfen in der EU und eng mit ihr verbundenen Gebieten mit gemeinsamer Klimaschutzverpflichtung. Folglich müssen alle Luftfahrzeugbetreiber, die 2011 und 2012 zwischen solchen Flughäfen Luftverkehrstätigkeiten ausgeführt haben, den Anforderungen an die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung nachkommen. Bis zum 30. April 2013 müssen alle Luftfahrzeugbetreiber, die 2012 solche Flüge durchgeführt haben, für die Emissionen aus diesen Flügen Zertifikate oder internationale Gutschriften abgeben.

Dieser Beschluss schafft Spielraum für bei der ICAO-Versammlung im September 2013 zu erzielende Fortschritte. Werden bei der ICAO-Versammlung eindeutige, hinreichende Fortschritte erzielt, so wird die Kommission geeignete weitere Rechtsetzungsmaßnahmen vorschlagen. Artikel 25a der Richtlinie ließe weitere Änderungen in Bezug auf die einbezogenen Luftverkehrstätigkeiten zu, für die sich nach dem 1. Januar 2014 Verpflichtungen ergeben. Luftfahrzeugbetreiber, die Flüge nach und von Flughäfen in der EU durchführen wollen, sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie ab 2013 für die Emissionen aus Flügen nach und von solchen Flughäfen verantwortlich sind, wenn die entsprechenden Änderungen nicht vorgenommen werden. Die bis Februar 2013 kostenlos zugeteilten Zertifikate für die Emissionen des Jahres 2013 können ebenfalls Gegenstand von Änderungen sein, wenn Maßnahmen gemäß Artikel 25a getroffen werden.

Andere Verpflichtungen in Bezug auf solche Flüge bleiben unberührt, und der Prozentsatz der zu versteigernden Zertifikate bleibt bei 15 %, wie in der Richtlinie festgelegt. Infolgedessen werden 2012 weniger Zertifikate für die Luftfahrt versteigert, was proportional die geringere Zahl der insgesamt in Umlauf befindlichen Zertifikate widerspiegelt.

Um den internationalen Gesprächen weitere Impulse zu geben und die führende Stellung der EU in diesem Prozess zu wahren, ist es nun wichtig, dass das Europäische Parlament und der Rat diesem Vorschlag rasch und idealerweise bis März 2013 zustimmen. Die Kommission bestätigt, dass bis zum Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens Luftfahrzeugbetreiber, die für 2012 entweder keine kostenlosen Zertifikate erhalten oder diese an das jeweilige Konto zurückgegeben haben, nicht damit rechnen müssen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten auffordert, wegen der Emissionen aus Flügen nach oder von Flughäfen außerhalb der EU oder eng mit ihr verbundener Gebiete Durchsetzungsmaßnahmen gegen sie zu ergreifen.

2012/0328 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wurden beträchtliche Fortschritte in Bezug auf die Annahme eines Rahmens, der den Staaten die Anwendung marktbasierter Maßnahmen auf die internationale Luftfahrt erleichtert, durch die ICAO-Versammlung im Jahr 2013 und auf die Aufstellung globaler marktbasierter Maßnahmen erzielt.

(2)       Um diese Fortschritte zu erleichtern und weitere Impulse zu geben, ist es wünschenswert, die Durchsetzung von Verpflichtungen zu verschieben, die sich vor der ICAO-Versammlung im Jahr 2013 im Zusammenhang mit Flügen nach und von Flughäfen außerhalb der EU und Gebieten ergeben, die enge Wirtschaftsbeziehungen zur EU unterhalten und für die eine gemeinsame Klimaschutzverpflichtung besteht[1]. Deswegen sollten Luftfahrzeugbetreibern in Bezug auf Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft[2], die sich vor dem 1. Januar 2014 für die Berichterstattung über überprüfte Emissionen und für die damit verbundene Abgabe von Zertifikaten für Flüge nach und von solchen Flughäfen ergeben, keine Sanktionen auferlegt werden. Luftfahrzeugbetreiber, die diesen Verpflichtungen weiterhin nachkommen wollen, sollten diese Möglichkeit haben.

(3)       Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte diese Abweichung lediglich für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die entweder Zertifikate, die 2012 für solche Tätigkeiten kostenlos zugeteilt wurden, nicht erhalten oder alle solchen Zertifikate zurückgeben haben. Aus demselben Grund sollten diese Zertifikate nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt werden.

(4)       Zertifikate, die nicht an solche Betreiber vergeben wurden, oder die zurückgegeben wurden, sollten annulliert werden. Die Zahl der versteigerten Luftverkehrszertifikate steht mit Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG verhängen die Mitgliedstaaten in Bezug auf Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2a und Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, die sich vor dem 1. Januar 2014 ergeben, keine Sanktionen gegen Luftfahrzeugbetreiber für Luftverkehrstätigkeiten nach oder von Flughäfen in Ländern außerhalb der Europäischen Union, die keine EFTA-Mitgliedstaaten, überseeischen Gebiete oder Schutzgebiete von EWR-Mitgliedstaaten und keine Länder sind, die mit der EU einen Beitrittsvertrag unterzeichnet haben, wenn an diese keine kostenlosen Zertifikate für solche Tätigkeiten im Jahr 2012 vergeben wurden oder wenn solche Zertifikate an sie vergeben wurden und sie die entsprechende Anzahl Zertifikate den Mitgliedstaaten zur Annullierung zurückgegeben haben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten annullieren alle Zertifikate von 2012 für Flüge nach oder von den in Artikel 1 genannten Flughäfen, die entweder nicht vergeben oder vergeben und wieder zurückgegeben wurden.

Artikel 3

Gemäß Artikel 2 annullierte Zertifikate werden nicht für die Berechnung des Anspruchs auf Verwendung internationaler Gutschriften im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG berücksichtigt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               Einschließlich EFTA-Staaten, Staaten, die einen Beitrittsvertrag mit der EU unterzeichnet haben, und die überseeischen Gebiete bzw. Schutzgebiete von EFTA-Mitgliedstaaten.

[2]               ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.