52012PC0668

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen /* COM/2012/0668 final - 2012/0319 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Zielsetzung

Verordnungen über Fangmöglichkeiten müssen die Nutzung der Bestände in einem Umfang begrenzen, der den allgemeinen Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) entspricht. In der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik sind die Ziele genannt, denen die jährlichen Vorschläge für Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen genügen müssen, um zu gewährleisten, dass die EU-Fischerei unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen ausgeübt wird.

Ein wesentlicher Aspekt der jährlichen Runde zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten ist ihr kurzfristiger Charakter. Dies hat in erster Linie historische Gründe, die wiederum damit zusammenhängen, wie die GFP die gemeinsame Nutzung der Meere und die Aufteilung ihrer Ressourcen auf die Fangflotten der Mitgliedstaaten regelt. Es ist wichtig, diesen jährlich neuen Prozess einer EU-weiten Einigung als Basis der GFP beizubehalten.

Dies schließt jedoch einen Übergang zu langfristigen Bewirtschaftungskonzepten keineswegs aus. Die EU hat hier beträchtliche Fortschritte erzielt, so dass für die kommerziell wichtigsten Bestände inzwischen mehrjährige Bewirtschaftungspläne gelten, auf die die jährlichen Begrenzungen von Fangmengen und Fischereiaufwand abgestimmt werden müssen.

Geltungsbereich

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in EU-Gewässern und Nicht-EU-Gewässern und für Drittlandschiffe in EU-Gewässern als Ergebnis von Entscheidungen im Rahmen multilateraler oder bilateraler Foren. Zur Vorbereitung internationaler Verhandlungen erarbeitet die EU ihre Position ausgehend von wissenschaftlichen Gutachten und ihren eigenen politischen Zielen, die auch bei internen Entscheidungen zum Tragen kommen. Das Ergebnis solcher Verhandlungen impliziert das Einverständnis der EU, Verpflichtungen gegenüber Dritten einzugehen. Bei der Umsetzung solcher Entscheidungen in EU-Recht verfügt die EU außer der internen Aufteilung auf die Mitgliedstaaten über keinen großen Spielraum. Bei dieser internen Aufteilung gilt das Prinzip der relativen Stabilität.

Unter den vorliegenden Vorschlag fallen somit:

· Gemeinsam bewirtschaftete Bestände, d.h. Bestände, die gemeinsam mit Norwegen in der Nordsee und im Skagerrak oder im Rahmen von NEACF-Küstenstaatenübereinkommen gemeinsam bewirtschaftet werden;

· Bestände mit traditionellem Quotentausch oder einem potenziellen Interesse an Quotentausch; Bestände, die zwar nicht gemeinsam bewirtschaftet werden, aber einem jährlichen Quotentausch zwischen der EU und Norwegen und/oder anderen Drittländern unterliegen (oder unterliegen könnten);

· Beifangarten in den Seezungen- und den Schollenfischereien, selbst wenn kein Quotentausch stattfindet. Dies erfolgt im Einklang mit den Fortschritten hin zu mehrere Arten umfassenden bzw. gemischten Bewirtschaftungsformen, sofern zweckmäßig;

· Fangmöglichkeiten, die sich aus Übereinkommen im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen (RFO) ergeben.

Der Großteil der in diesem Vorschlag enthaltenen Fangmöglichkeiten ist jedoch als „pm“ (pro memoria) gekennzeichnet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass entweder

– die Gutachten für einige Bestände zum geplanten Zeitpunkt für die Annahme des Vorschlags noch nicht vorliegen werden, oder

– bestimmte Fangbeschränkungen und sonstige Empfehlungen der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPFO), der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR), der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC), der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) erst vorliegen werden, sobald diese Organisationen ihre Jahrestagungen abgehalten haben, oder

– die TAC für Bestände in grönländischen Gewässern sowie für Bestände, die gemeinsam mit Norwegen und anderen Drittländern befischt werden, noch nicht vorliegen, da sie von den Ergebnissen der für November und Dezember 2012 angesetzten Konsultationen abhängen.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die vorgeschlagenen Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung der Ziele und der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik erarbeitet und stehen mit der EU-Politik für nachhaltige Entwicklung im Einklang.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung von interessierten Kreisen

Die Konsultationen erfolgten auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft (KOM(2006) 246 endgültig), in der das so genannte Frontloading beschrieben wird.

Darüber hinaus hat die Kommission im September 2012 eine Konferenz für Interessengruppen organisiert, bei der die Ergebnisse des wissenschaftlichen Gutachtens und seine wichtigsten Schlussfolgerungen vorgestellt und erörtert wurden.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Was die Methodik anbelangt, so hat die Kommission die beiden entscheidenden Expertengremien konsultiert: den ICES als internationale unabhängige Wissenschaftseinrichtung und den STECF. Die Gutachten des ICES beruhen auf einer von seinen Wissenschaftlern entwickelten Beratungsstruktur, die entsprechend der Vereinbarung zwischen dem ICES und der Kommission eingesetzt wird. Der STECF erstellt seine Gutachten nach Maßgabe des Mandats, das ihm die Kommission erteilt.

Nach der förmlichen Genehmigung durch die Kommission werden alle Berichte des STECF auf den Webseiten der GD MARE veröffentlicht. Alle ICES-Berichte sind auf der ICES-Webseite abrufbar.

Folgenabschätzung

Mit diesem Vorschlag werden im Wesentlichen international vereinbarte Maßnahmen umgesetzt. Faktoren zur Bewertung möglicher Auswirkungen der Fangmöglichkeiten werden in der Vorbereitungs- und Durchführungsphase internationaler Verhandlungen behandelt, in deren Rahmen die Fangmöglichkeiten der EU mit Drittländern vereinbart werden.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage dieses Vorschlags bildet Artikel 43 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Die Verpflichtung der EU zur Nachhaltigkeit bei der Nutzung lebender aquatischer Ressourcen beruht auf den Verpflichtungen laut Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält die Fang- und Aufwandsbeschränkungen für die EU-Gewässer und für internationale Gewässer, in denen EU-Schiffe fischen, um das Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Fischerei zu verwirklichen.

Antragstellung

Die bestehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet, das Gegenstand des Vorschlags ist, gelten bis zum 31. Dezember 2013; eine Ausnahme bilden bestimmte Beschränkungen des Fischereiaufwands, die bis zum 31. Januar 2014 gelten, und bestimmte TAC mit spezifischen saisonalen Zyklen (z.B. Lodde in grönländischen Gewässern).

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: die GFP ist eine gemeinsame Politik. Der Rat erlässt gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

Mit der vorliegenden Verordnung des Rates werden den Mitgliedstaaten Fangmöglichkeiten zugewiesen, die sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates nach eigenem Ermessen auf die Regionen oder Wirtschaftsteilnehmer aufteilen können. Somit verfügt jeder Mitgliedstaat über einen großen Spielraum bei der Entscheidung, wie er die ihm zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach dem von ihm gewählten sozioökonomischen Modell ausschöpfen will.

Der Vorschlag hat für die Mitgliedstaaten keine neuen finanziellen Auswirkungen. Der Rat verabschiedet diese Verordnung jedes Jahr, und die öffentlichen und privaten Mittel zu ihrer Durchführung liegen bereits vor.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           ZUSÄTZLICHE ANGABEN

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für die Behörden (EU oder einzelstaatlich) vereinfacht, insbesondere die Anforderungen im Zusammenhang mit der Steuerung des Fischereiaufwands.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Dieser Vorschlag betrifft eine jährliche Verordnung für das Jahr 2013 und enthält daher keine Revisionsklausel.

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf die Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten sowie operativ mit der Nutzung dieser Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen.

Bei den vorgeschlagenen Beschränkungen der Fangmengen und des Fischereiaufwands wurden der Grundsatz des so genannten „Frontloading“ laut der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Verbesserte Konsultationen über das Fischereimanagement der Gemeinschaft“ (KOM(2006)246 endgültig) und die Grundsätze der Mitteilung der Kommission „Konsultation zu den Fangmöglichkeiten 2013“ (KOM(2012)278 endgültig) eingehalten, in der die Positionen und Absichten der Kommission in Bezug auf ihre TAC- und Quotenvorschläge für 2013, in Erwartung der wissenschaftlichen Gutachten über die Bestandslage, dargestellt sind.

Wie vorstehend erwähnt, schließt der Vorschlag auch Fangbeschränkungen ein, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen vereinbart werden.

Zur Steuerung des Fischereiaufwands in der Kabeljaufischerei wird seit 2009 eine Regelung zur Festlegung einer bestimmten Zahl von Kilowatt-Tagen angewandt und auch 2013 weitergeführt.

2012/0319 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)       Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik[1] sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten die Maßnahmen festzulegen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

(3)       Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Zuteilung der Fangmöglichkeiten für jeden Bestand oder jede Bestandsgruppe zu treffen, und gegebenenfalls operativ damit verbundene Bedingungen festzusetzen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit für jeden Fischbestand bzw. jede Bestandsgruppe sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf eine mögliche Erhöhung der TAC und der EU-Quote für Weißen Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(5)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf die Änderung der Quoten für Lodde in den ICES-Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer), die der EU nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Grönland zustehen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.

(6)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Einführung von Fangbeschränkungen für bestimmte Bestände kurzlebiger Arten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung der TAC auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2013 übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2], ausgeübt werden.

(7)       Die Kommission sollte unmittelbar anwendbare Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Änderung der TAC dieser kurzlebigen Bestände erlassen, wenn Gründe äußerster Dringlichkeit dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen im Zusammenhang mit dem Auftrag der Union, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, erforderlich machen.

(8)       Bei bestimmten TAC können die Mitgliedstaaten Schiffen, die an Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Ziel solcher Versuche ist es, Fangquotenregelungen zu erproben, d. h. ein System, bei dem alle Fänge angelandet und auf die Quoten angerechnet werden, um Rückwürfe und damit die Verschwendung verwertbarer Fischereiressourcen auszuschließen. Unkontrollierte Rückwürfe gefährden die Ressourcen und damit den Fortbestand des öffentlichen Gutes Fisch und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik. Die genannten Fangquotenregelungen dagegen stellen einen Anreiz für Fischer dar, bei ihren Einsätzen optimal fangselektiv vorzugehen. Zur Verwirklichung einer rationellen Rückwurfsteuerung sollten bei einer vollständig dokumentierten Fischerei sämtliche Vorgänge auf See erfasst werden und weniger die Anlandungen im Hafen. Die Auflagen, unter denen die Mitgliedstaaten solche zusätzlichen Fangmengen gewähren, müssen daher unter anderem den Einsatz von CCTV-Überwachungskameras vorsehen, verbunden mit einem System von Sensoren (im Folgenden bezeichnet als „CCTV-System“). So sollten alle an Bord behaltenen und alle zurückgeworfenen Teilfänge im Einzelnen aufgezeichnet werden können. Eine Beobachterregelung zur Überwachung in Echtzeit an Bord wäre weniger wirksam, weniger zuverlässig und teurer. Folglich ist der Einsatz von CCTV-Systemen Voraussetzung für den Erfolg von Regelungen zur Einschränkung der Rückwürfe, wie etwa vollständig dokumentierten Fischereien. Der Einsatz sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr[3] erfolgen.

(9)       Um zu gewährleisten, dass durch Versuche zu vollständig dokumentierten Fischereien tatsächlich das Potenzial von Fangquotensystemen zur Einschränkung der absoluten fischereilichen Sterblichkeit der betreffenden Bestände bewertet werden kann, müssen alle während dieser Versuche gefangenen Fische einschließlich der untermaßigen Fische auf die dem teilnehmenden Schiff gewährten Mengen angerechnet und die Fangtätigkeiten eingestellt werden, wenn die zugeteilte Menge von diesem Schiff vollständig ausgeschöpft ist. Darüber hinaus muss die Übertragung zugeteilter Mengen zwischen Schiffen, die an den Versuchen zu vollständig dokumentierten Fischereien teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen verhindert werden.

(10)     Die TAC sollten auf der Grundlage vorliegender wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenvertreter festgesetzt werden, die diese insbesondere auf den Sitzungen mit den betroffenen Regionalbeiräten zum Ausdruck gebracht haben.

(11)     Die TAC für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, sollten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Folglich sind die TAC für Seezunge in der Nordsee, für Scholle in der Nordsee, für Kabeljau in der Nordsee, im Skagerrak und im östlichen Ärmelkanal und für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe folgender Verordnungen festzusetzen: Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee[4], Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen[5] (der „Kabeljauplan“) und Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer[6].

(12)     Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TAC der Vorsorgeansatz bei der Bestandsbewirtschaftung im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Anwendung finden.

(13)     Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten[7] sind die Bestände festzulegen, für die die dort genannten Maßnahmen gelten.

(14)     Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung bedeuten. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(15)     Nach dem Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist es angezeigt, eine Bewirtschaftungsregelung für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa und IIIa und im ICES-Untergebiet IV beizubehalten und zu überarbeiten.

(16)     Für 2013 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008, Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008[8] festgelegt werden.

(17)     Die EU hat nach dem Verfahren, das in den Fischereiabkommen und Protokollen über die Fischereibeziehungen mit Norwegen[9], den Färöern[10], Grönland[11] und Island[12] vorgesehen ist, mit diesen Vertragspartnern Konsultationen über Fangrechte geführt. [Zusammenfassung der Konsultationen nach deren Abschluss Ende 2012 einzufügen]

(18)     Die EU ist Vertragspartei mehrerer Fischereiorganisationen und nimmt an der Tätigkeit anderer Organisationen als kooperierende Nichtpartei teil. Außerdem werden gemäß der Beitrittsakte von 2003 seit dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Polen die zuvor von Polen geschlossenen Fischereiabkommen, wie das Übereinkommen über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer, von der EU verwaltet. Diese Fischereiorganisationen haben vorgeschlagen, für 2013 eine Reihe von Maßnahmen einzuführen, darunter Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe. Diese Fangmöglichkeiten sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(19)     Regionale Fischereiorganisationen können Quotenübertragungen und -tausche zwischen Vertragspartnern erlauben. Um solche Übertragungen und Tausche zwischen der EU und anderen Vertragsparteien zu erleichtern, sollte die Kommission in der Lage sein, Quotenübertragungen und -tausche zwischen der EU und anderen Vertragsparteien nach Mitteilung durch die Mitgliedstaaten zu genehmigen. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, mit anderen Vertragsparteien Quotenübertragungen und –tausche zu diskutieren und gegebenenfalls mögliche Entwürfe geplanter Quotenübertragungen zu erstellen. Nach der Genehmigung sollte die Kommission die Übertragung der zuständigen Organisation mitteilen und die sich daraus ergebenden Fangmöglichkeiten mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten erlassen. Solche Übertragungen sollten die bestehende Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer relativen Stabilität nicht beeinträchtigen.

(20)     Die Fischereiorganisation für den Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer 34. Jahrestagung 2012 eine Reihe von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände in den Untergebieten 1-4 des NAFO-Übereinkommensbereichs für 2013 angenommen. In diesem Zusammenhang verabschiedete die NAFO ein Verfahren zur Erhöhung der TAC 2013 für Weißen Gabeldorsch in der NAFO Unterdivision 3NO, wenn bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Bestandslage erfüllt werden. Eine NAFO-Vertragspartei kann dem Exekutivsekretär der NAFO mitteilen, dass für den Bestand an Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO umfangreichere Fänge pro Aufwandseinheit als normal festgestellt wurden. Wird die Erhöhung der TAC 2013 im Laufe des Jahres von der NAFO bestätigt, so sollte diese in EU-Recht umgesetzt werden. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, um die sich daraus ergebenden zusätzlichen Fangmöglichkeiten für die EU entsprechend anzupassen.

(21)     Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) hat auf ihrer 83. Jahrestagung 2012 Erhaltungsmaßnahmen für Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echten Bonito angenommen. Die IATTC hat außerdem eine Entschließung über die Erhaltung der Weißspitzen-Hochseehaie verabschiedet. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(22)     Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Internationale Kommission für die Erhaltung des Atlantischen Thunfischs (ICCAT) [Zusammenfassung der Maßnahmen nach der Jahrestagung im November 2012 zu ergänzen] angenommen. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(23)     Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) ihre derzeit bereits in EU-Recht umgesetzten Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Die derzeit geltenden Maßnahmen, die von der IOTC angenommen wurden, sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(24)     Die erste Jahrestagung der SPFO (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) wird vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 stattfinden. Bis dahin sollten die mit der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 eingeführten derzeitigen Übergangsmaßnahmen weiterhin gelten.

(25)     Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (SEAFO) [Zusammenfassung der Maßnahmen nach der Jahrestagung im Oktober 2012 zu ergänzen]. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(26)     In Anbetracht des jüngsten wissenschaftlichen Gutachtens des ICES und im Einklang mit den internationalen Vereinbarungen im Rahmen des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) ist es erforderlich, den Fischereiaufwand für bestimmte Tiefseearten zu beschränken.

(27)     Die 9. Jahrestagung der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) 2012 [Zusammenfassung der Maßnahmen nach der Jahrestagung im Dezember 2012 zu ergänzen]. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(28)     Die Parteien des Übereinkommens über die Erhaltung und die Bewirtschaftung der Pollackressourcen im mittleren Beringmeer haben ihre Maßnahmen in Bezug auf Fangmöglichkeiten unverändert belassen. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(29)     Auf ihrer Jahrestagung 2012 hat die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) [Zusammenfassung der Maßnahmen nach der Jahrestagung im Oktober-November 2012 zu ergänzen]. Diese Maßnahmen sollten in EU-Recht umgesetzt werden.

(30)     Die zuständigen RFO legen am Jahresende bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die EU geschaffen oder eingeschränkt werden, fest, und diese Maßnahmen werden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Es ist daher vorzusehen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung in EU-Recht rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im Rahmen des CCAMLR (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) -Übereinkommensbereichs vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote in dem CCAMLR-Übereinkommensbereich demzufolge für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2011 gelten, sollten auch die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung wird den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht berühren, da CCAMLR-Mitglieder im CCAMLR-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(31)     Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik[13], insbesondere Artikel 33 betreffend die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 betreffend die Übermittlung von Daten über die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten. Für diesen Zweck muss festgelegt werden, welche Codes die Mitgliedstaaten verwenden, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter diese Verordnung fallen.

(32)     Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der EU-Fischer zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten; ausgenommen hiervon sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen, die ab dem 1. Februar 2013 gelten sollten, sowie spezifische Bestimmungen in bestimmten Regionen, für die, wie in Erwägungsgrund 28 angegeben, ein besonderer Anwendungszeitpunkt gelten sollte. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(33)     Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende EU-Recht uneingeschränkt zu befolgen –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

1.           In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgelegt, die in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen, die über internationale Verhandlungen oder Übereinkünfte reguliert werden.

2.           Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

(a)     Fangbeschränkungen für das Jahr 2013 und soweit in dieser Verordnung festgelegt für das Jahr 2014;

(b)     Fischereiaufwandsbeschränkungen im Zeitraum 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014;

(c)     Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013 und

(d)     Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in Artikel 28 genannten Zeiträume im Jahr 2013 und soweit in dieser Verordnung festgelegt für das Jahr 2014.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

(a)          EU-Schiffe; und

(b)          Drittlandschiffe in EU-Gewässern.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a)          „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;

(b)          „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

(c)          „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Hoheitsgebiete;

(d)          „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

(e)          „Quote“ einen der EU, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

(f)           „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

(g)          „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517/2008[14].

Artikel 4 Fanggebiete

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:

(a)          Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009[15];

(b)          „Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

(c)          „Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

(d)          die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009[16];

(e)          die NAFO-Gebiete (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 217/2009[17];

(f)           der „SEAFO-Übereinkommensbereich (Fischereiorganisation für den Südostatlantik)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik[18];

(g)          der „ICCAT-Übereinkommensbereich (Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik[19];

(h)          der „CCAMLR-Übereinkommensbereich (Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004[20];

(i)           der „IATTC-Übereinkommensbereich (Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica[21] eingesetzt wurde;

(j)           der „IOTC-Übereinkommensbereich (Thunfischkommission für den Indischen Ozean)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean[22];

(k)          der „SPFO-Übereinkommensbereich (Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik)“ ist der Bereich der Hohen See südlich von 10°N, nördlich des CCAMLR-Bereichs, östlich des SIOFA-Bereichs nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean[23] und westlich der Gebiete unter Fischereigerichtsbarkeit der Staaten Südamerikas;

(l)           der „WCPFC-Übereinkommensbereich (Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik)“ ist der geografische Bereich nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik[24];

(m)         die „Hohe See des Beringmeers“ ist der geografische Bereich der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird.

TITEL II FANGMÖGLICHKEITEN FÜR EU-SCHIFFE

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5 TAC und Aufteilung

1.           Die TAC für EU-Schiffe in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie die gegebenenfalls operativ damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgelegt.

2.           Die EU-Schiffe dürfen im Rahmen der TAC nach Anhang I und unter den Bedingungen von Artikel 14 und Anhang III der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008[25] und ihrer Durchführungsvorschriften in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3.           Die Kommission ändert die Quoten für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete V und XIV, die der EU aufgrund der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) und der EU-Zuteilung durch Grönland nach Maßgabe des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits und dem dazugehörigen Protokoll zustehen.

4.           Die TAC, Quoten und besonderen Bedingungen gemäß Anhang I für die nachstehenden Bestände können von der Kommission auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahres 2013 nach dem Verfahren des Artikels 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 geändert werden:

(a)     Sandaal und die entsprechenden Beifänge in den ICES-Divisionen IIa und IIIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) gemäß Anhang IIB dieser Verordnung;

(b)     Stintdorsch und die entsprechenden Beifänge im ICES-Untergebiet IIIa, ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer) und

(c)     Sprotte und die entsprechenden Beifänge in ICES-Division IIa (EU-Gewässer) und ICES-Untergebiet IV (EU-Gewässer).

5.           In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Aufgabe der EU, ihre internationalen Verpflichtungen zu erfüllen, ändert die Kommission die in Anhang I aufgeführten TAC für die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Bestände durch unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 38 Absatz 3. Diese Rechtsakte bleiben während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung in Kraft, in keinem Fall jedoch länger als bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 6 Zusätzliche Fangmengen für Schiffe, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen

1.           Bei bestimmten Beständen kann ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Fangmengen zuteilen. Diese Bestände sind in Anhang I ausgewiesen.

2.           Die zusätzlichen Fangmengen, die ein Mitgliedstaat Schiffen unter seiner Flagge für einen bestimmten Bestand zuteilen kann, darf die Obergrenze nach Anhang I als prozentualen Anteil an der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtquote nicht übersteigen.

3.           Die einem Schiff gewährte zusätzliche Fangmenge unterliegt folgenden Bedingungen:

(a)     Das Schiff setzt CCTV-Überwachungskameras ein, die mit einem System von Sensoren verbunden sind (im Folgenden „CCTV-System“ genannt), um alle Fang- und Verarbeitungstätigkeiten an Bord aufzuzeichnen;

(b)     die einem Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, gewährte zusätzliche Fangmenge darf keinen der folgenden Grenzwerte überschreiten:

(1) 75 % der nach Schätzung des betreffenden Mitgliedstaats bei Schiffen des betreffenden Typs zu erwartenden Rückwürfe des Bestands;

(2) 30 % der Einzelquote des Schiffs vor der Teilnahme an den Versuchen.

(c)     alle Fänge des Schiffes aus dem Bestand, für den eine zusätzliche Fangmenge gewährt wird, einschließlich untermaßiger Fische gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 850/98, werden auf die Einzelquote des Schiffes angerechnet, die sich aus im Rahmen dieses Artikels gewährten zusätzlichen Fangmengen ergibt;

(d)     hat ein Schiff seine Einzelzuteilung für einen Bestand ausgeschöpft, muss es jegliche Fangtätigkeiten in dem betreffenden TAC-Bereich einstellen;

(e)     in den betreffenden Beständen dürfen keine Übertragungen von Einzelquoten oder Teilen davon zwischen Schiffen, die an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, und nicht teilnehmenden Schiffen erfolgen.

4.           Unbeschadet von Absatz 3 Buchstabe b Nummer 1 kann ein Mitgliedstaat einem Schiff unter seiner Flagge ausnahmsweise eine zusätzliche Fanquote gewähren, die 75 % der geschätzten Rückwürfe des Bestands bei Schiffen des betreffenden Typs übersteigt, wenn

(a)     der Anteil der für den betreffenden Schiffstyp geschätzten Bestandsrückwürfe unter 10 % liegt:

(b)     die Einbeziehung dieses Schiffstyps für die Bewertung des Potenzials des CCTV-Systems zu Kontrollzwecken wichtig ist;

(c)     eine Höchstmenge von 75 % der zu erwartenden Bestandsrückwürfe bezogen auf alle an den Versuchen beteiligten Schiffe nicht überschritten wird.

5.           Bedingen die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinie 95/46/EG, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie für die Verarbeitung solcher Daten.

6.           Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Schiff, das an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnimmt, die Bedingungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, so macht er die zusätzliche Zuteilung umgehend rückgängig und schließt das Schiff für den Rest des Jahres 2013 von diesen Versuchen aus.

7.           Bevor ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung nach den Absätzen 1 bis 6 gewährt, übermittelt er der Kommission folgende Angaben:

(a)     die Liste der an den Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei beteiligten Schiffe unter seiner Flagge;

(b)     technische Angaben zu den an Bord dieser Schiffe installierten Fernüberwachungsausrüstungen;

(c)     Kapazität, Art und nähere Angaben zu den von diesen Schiffen eingesetzten Fanggeräten;

(d)     die zu erwartenden Rückwürfe bei den einzelnen Typen der an den Versuchen beteiligten Schiffe;

(e)     die Gesamtmenge der Fänge aus dem Bestand, für den die betreffende TAC gilt, die diese Schiffe 2012 getätigt haben.

8.           Die Kommission kann einen Mitgliedstaat, der diesen Artikel anwendet, auffordern, seine Bewertung der von den einzelnen Schiffstypen erzeugten Rückwürfe einem wissenschaftlichen Beratungsgremium zur Überprüfung vorzulegen, um die Umsetzung der Anforderungen gemäß Absatz 3 Buchstabe b Nummer 1 zu überwachen. Liegt keine Bewertung zur Bestätigung solcher Rückwürfe vor, trifft der betroffene Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Erfüllung dieser Anforderung zu gewährleisten und setzt die Kommission darüber in Kenntnis.

Artikel 7 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die TAC festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn

(a)          die Fänge von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

(b)          die Fänge Anteil einer EU-Quote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese EU-Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 8 Aufwandsbeschränkungen

Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände

(a)          im Skagerrak;

(b)          in dem Teil von ICES-Divison IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;

(c)          im ICES-Untergebiet IV;

(d)          in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa; und

(e)          in der ICES-Division VIId.

Artikel 9 Fang- und Aufwandsbeschränkungen in Tiefseefischereien

1.           Für Schwarzen Heilbutt gilt Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002[26] bezüglich der Notwendigkeit einer Tiefsee-Fangerlaubnis. Schwarzer Heilbutt wird unter den in besagtem Artikel genannten Bedingungen gefangen, an Bord behalten, umgeladen und angelandet.

2.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2013 nicht mehr als 65 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt oder bei denen Tiefsee-Arten nach den Anhängen I und II dieser Verordnung gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Artikel 10 Besondere Aufteilungsvorschriften

1.           Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

(a)     den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

(b)     Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008;

(c)     zulässige zusätzliche Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(d)     zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

(e)     Abzüge gemäß den Artikeln 37, 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

2.           Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

Artikel 11 Schonzeiten

1.           Die nachstehenden Arten dürfen in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31 Juli 2013 in der Porcupine Bank nicht gefangen oder an Bord behalten werden: Lumb, Blauleng und Leng.

2.           Im Sinne dieses Artikels ist die Porcupine Bank das geografische Gebiet, das durch Loxodrome begrenzt wird, die folgende Punkte verbinden:

Punkt || Breitengrad || Längengrad

1 || 52° 27' N || 12° 19' W

2 || 52° 40' N || 12° 30' W

3 || 52° 47' N || 12° 39,600' W

4 || 52° 47' N || 12° 56' W

5 || 52° 13,5' N || 13° 53,830' W

6 || 51° 22' N || 14° 24' W

7 || 51° 22' N || 14° 03' W

8 || 52° 10' N || 13° 25' W

9 || 52° 32' N || 13° 07,500' W

10 || 52° 43' N || 12° 55' W

11 || 52° 43' N || 12° 43' W

12 || 52° 38,800' N || 12° 37' W

13 || 52° 27' N || 12° 23' W

14 || 52° 27' N || 12° 19' W

3.           Abweichend von Absatz 1 ist die Durchfahrt durch die Porcupine Bank mit den im selben Absatz genannten Arten an Bord gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gestattet.

Artikel 12 Verbote

1.           Die nachstehenden Arten dürfen von EU-Schiffen nicht gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

(a)     Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in allen Gewässern;

(b)     Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern, sofern in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. .../2013[27][28] nichts anderes bestimmt ist;

(c)     Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

(d)     Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

(e)     Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

(f)      Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VII, VIII, IX, X und XII;

(g)     Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in allen Gewässern.

2.           Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Artikel 13 Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über angelandete Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Kapitel II Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 14 Fanggenehmigungen

1.           Die Höchstzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern fischen, ist in Anhang III angegeben.

2.           Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang III, so schließt dies auch eine entsprechende Übertragung von Fanggenehmigungen ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang III genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf jedoch nicht überschritten werden.

Kapitel III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen

Artikel 15 Übertragung von Quoten

1.           Sehen die Regeln regionaler Fischereiorganisationen Quotenübertragungen und -tausche vor, kann die Kommission nach Mitteilung durch die Mitgliedstaaten solche Quotenübertragungen und –tausche mit anderen Vertragsparteien solcher Organisationen genehmigen. Nach der Genehmigung setzt die Kommission das Sekretariat der betreffenden Organisation in Übereinstimmung mit deren Regeln über diese Quotenübertragungen und -tausche in Kenntnis.

2.           Vor der in Absatz 1 genannten Mitteilung können die Mitgliedstaaten Quotenübertragungen und -tausche mit anderen Vertragsparteien erörtern und gegebenenfalls mögliche Entwürfe geplanter Quotenübertragungen erstellen.

3.           Nach Genehmigung und Mitteilung ändert die Kommission die betreffenden Quoten mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2.

4.           Die sich aus solchen Quotenübertragungen mit anderen Vertragsparteien regionaler Fischereiorganisationen ergebenden Fangmöglichkeiten sollten die bestehende Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten mit dem Ziel einer relativen Stabilität nicht beeinträchtigen.

Abschnitt 1 ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 16 Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten für Roten Thun

1.           Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.

2.           Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.

3.           Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.

4.           Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.

5.           Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.

6.           Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.

Artikel 17 Zusätzliche Bedingung für die nach Anhang ID zugeteilte Quote für Roten Thun

Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 ist der Fang von Rotem Thun mit Ringwaden im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Mai 2013 verboten.

Artikel 18 Freizeit- und Sportfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen aus den ihnen nach Anhang ID zugeteilten Quoten eine spezielle Quote für die Freizeit- und Sportfischerei auf Roten Thun zu.

Artikel 19 Haie

1.           Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Großäugigen Fuchshais (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

2.           Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

3.           Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Hammerhais der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

4.           Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

5.           Das Mitführen an Bord des Seidenhais (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

Abschnitt 2 CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 20 Verbote und Fangbeschränkungen

1.           Die gezielte Fischerei auf die in Anhang V Teil A aufgeführten Arten ist in den im selben Anhang ausgewiesenen Gebieten und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2.           Für die Versuchsfischerei gelten die in Anhang V Teil B genannten TAC und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Artikel 21 Versuchsfischerei

1.           Nur der CCAMLR-Kommission angehörende Mitgliedstaaten dürfen 2013 in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen. Beabsichtigt einer dieser Mitgliedstaaten, an dieser Fischerei teilzunehmen, so teilt er dies dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Artikeln 7 und 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 mit.

2.           Die TAC und Beifanggrenzen für die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a und ihre Aufteilung auf kleine Forschungseinheiten (Small Scale Research Units – SSRU) innerhalb der Gebiete und Divisionen sind in Anhang V Teil B festgelegt. Der Fischfang wird in jeder SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die entsprechende SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

3.           Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a darf jedoch nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 22 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2013/2014

1.           In der Fangsaison 2013/2014 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Wenn ein solcher Mitgliedstaat im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt er dem CCAMLR-Sekretariat gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und der Kommission und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2013 Folgendes mit:

(a)     seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet;

(b)     die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.

2.           Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

3.           Ein Mitgliedstaat, der im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen will, teilt nur seine diesbezügliche Absicht in Bezug auf fangberechtigte Schiffe mit, die entweder zum Zeitpunkt der Mitteilung seine Flagge oder die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und die zum Zeitpunkt der Durchführung der Fischerei voraussichtlich die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen werden.

4.           Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn ein fangberechtigtes Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes:

(a)     die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004;

(b)     eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

5.           Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Abschnitt 3 IOTC-Übereinkommensbereich

Artikel 23 Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich fischen

1.           Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 1 festgesetzt.

2.           Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl (BRZ) sind in Anhang VI Nummer 2 festgesetzt.

3.           Die Mitgliedstaaten können Schiffe, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 und Absatz 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand auf die betreffenden Bestände durch diesen Wechsel nicht erhöht.

4.           Die Mitgliedstaaten vergewissern sich im Falle einer vorgeschlagenen Übertragung von Kapazitäten auf ihre Flotte, dass die zu übertragenden Schiffe im IOTC-Schiffsregister oder im Schiffsregister anderer regionaler Fischereiorganisationen für Thunfisch erfasst sind. Des Weiteren dürfen Schiffe, die auf der Liste einer RFO der an IUU-Fischerei beteiligten Schiffe (IUU-Schiffe) stehen, nicht übertragen werden.

5.           Zur Berücksichtigung der bei der IOTC eingereichten Entwicklungspläne dürfen die Mitgliedstaaten ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der in diesen Entwicklungsplänen genannten Grenzen erhöhen.

Artikel 24 Haie

1.           Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Haien (Drescher) aller Arten der Familie Alopiidae ist in jeder Fischerei verboten.

2.           Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

Abschnitt 4 SPFO-Übereinkommensbereich

Artikel 25 Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung

Die Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, beschränken die Bruttoraumzahl der Schiffe unter ihrer Flagge, die 2013 pelagische Bestände befischen, im SPFO-Übereinkommensbereich auf insgesamt 78 610 BRZ, so dass eine nachhaltige Nutzung der pelagischen Fischereiressourcen im Südpazifik gewährleistet ist.

Artikel 26 Pelagische Fischerei – TAC

1.           Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPFO-Übereinkommensbereich gemäß Artikel 25 aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IJ festgelegten TAC pelagische Bestände befischen.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission monatlich die Namen und Daten der Schiffe unter ihrer Flagge mit, einschließlich Bruttoraumzahl, die die in diesem Artikel genannte Fischerei ausüben.

3.           Zur Überwachung der in diesem Artikel genannten Fischerei übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zur Mitteilung an das SPFO-Interimssekretariat die Aufzeichnungen von Schiffsüberwachungssystemen (VMS), die monatlichen Fangmeldungen und, sofern verfügbar, die Zeiten der Hafenaufenthalte spätestens am 15. Tag des Folgemonats.

Artikel 27 Grundfischereien

Mitgliedstaaten, die nachgewiesen im SPFO-Bereich über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 Grundfischerei betrieben haben, beschränken den Fischereiaufwand und die Fänge auf

(a)          den Jahresdurchschnitt der Fänge oder Aufwandsparameter während dieses Zeitraums und

(b)          diejenigen Teile des SPFO-Bereichs, in denen während einer vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Abschnitt 5 IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 28 Ringwadenfischerei

1.           Die Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist wie folgt verboten:

(a)     vom 29. Juli bis zum 28. September 2013 bzw. vom 18. November 2013 bis zum 18. Januar 2014 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

– amerikanische Pazifikküste,

– 150° westlicher Länge,

– 40° nördlicher Breite,

– 40° südlicher Breite;

(a) vom 29. September bis zum 29. Oktober 2013 in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

– 96° westlicher Länge,

– 110° westlicher Länge,

– 4° nördlicher Breite,

– 3° südlicher Breite.

2.           Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. April 2013 die gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 mit. Alle Ringwadenfischer der betreffenden Mitgliedstaaten stellen in den in Absatz 1 genannten Gebieten in der gewählten Schonzeit die Ringwadenfischerei ein.

3.           Ringwadenfischer, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und landen sie an oder laden sie um.

4.           Absatz 3 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

(a)     wenn der Fisch aus anderen als Gründen der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt, oder

(b)     es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

5.           Das Befischen des Weißspitzen-Hochseehais (Carcharhinus longimanus) im IATTC-Übereinkommensbereich und das Mitführen an Bord, das Umladen, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, der Verkauf oder das Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern des Weißspitzen-Hochseehais im IATTC-Übereinkommensbereich sind verboten.

6.           Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 5 genannten Art wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend von den Schiffsbetreibern freigesetzt, die außerdem

(a)     die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) erfassen;

(b)     die Angaben gemäß Buchstabe a dem Mitgliedstaat übermitteln, dessen Staatsbürgerschaft sie haben. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen der Kommission vor dem 31. Januar 2013.

Abschnitt 6 SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 29 Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

– Rochen (Rajidae),

– Dornhai (Squalus acanthias),

– Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

– Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

– Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

– Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

– Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

– Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

– andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha.

Abschnitt 7 WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 30 Beschränkungen des Fischereiaufwands für Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der gesamte Fischereiaufwand für Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich nicht den Fischereiaufwand übersteigt, der in Fischereipartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Küstenstaaten der Region festgelegt ist.

Artikel 31 Sperrgebiet für Fischerei mit Fischsammlern (FAD)

1.           In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist Ringwadenfischern, die Fischsammler (FAD) einsetzen, der Fischfang in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2013, 0.00 Uhr, und dem 30. September 2013, 24.00 Uhr, verboten. In diesem Zeitraum dürfen Ringwadenfischer in diesem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs nur fischen, wenn ein Beobachter an Bord ist, der darüber wacht, dass das Fischereifahrzeug zu keiner Zeit

(a)     einen FAD oder ähnliches elektronisches Gerät ausbringt und nutzt;

(b)     unter Einsatz von FAD Fischschwärme befischt.

2.           Alle Ringwadenfischer, die in dem in Absatz 1 genannten Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs im Einsatz sind, behalten alle Fänge an Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echtem Bonito an Bord und landen diese an oder laden sie um.

3.         Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:

(a)     wenn das Schiff zum Abschluss der Reise nicht mehr über genügend Laderaum für alle Fänge verfügt;

(b)     wenn der Fisch aus anderen als Gründen der Größe ungeeignet zum Verzehr ist, oder

(c)     wenn eine gravierende Störung der Gefrieranlagen eintritt.

Artikel 32 Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun ist in den folgenden Hochseegebieten verboten:

(a)          in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind;

(b)          in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

Artikel 33 Beschränkung der Zahl der EU-Schiffe, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstzahl an EU-Schiffen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) fangen dürfen, ist in Anhang VII angegeben.

Abschnitt 8 Beringmeer

Artikel 34 Fischereiverbot in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Der Fang von Pazifischem Pollack (Theragra chalcogramma) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 9 NAFO-Übereinkommensberech

Artikel 35  Erhöhung der TAC für Weißen Gabeldorsch

Erhöht die NAFO gemäß ihren Verfahren die TAC für den Bestand an Weißem Gabeldorsch, kann die Kommission die TAC und die Quoten für den Bestand an Weißem Gabeldorsch in der NAFO-Unterdivision 3NO mit Hilfe von Durchführungsrechtsakten in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 39 Absatz 2 ändern.

TITEL III FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN EU-GEWÄSSERN

Artikel 36 TAC

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der TAC in Anhang I dieser Verordnung nach Maßgabe der Bedingungen der vorliegenden Verordnung und des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in den EU-Gewässern fischen.

Artikel 37 Fanggenehmigungen

1.           Die Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern fischen, ist in Anhang VIII angegeben.

2.           Fänge aus Beständen, für die TAC festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 38 Verbote

1.           Die folgenden Arten dürfen von Drittlandschiffen nicht gefischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

(a)     Riesenhai (Cetorhinus maximus) und Weißer Hai (Carcharodon carcharias) in EU- Gewässern;

(b)     Engelhai (Squatina squatina) in EU-Gewässern;

(c)     Glattrochen (Dipturus batis) in den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX und X;

(d)     Perlrochen (Raja undulata) und Bandrochen (Raja alba) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete VI, VII, VIII, IX und X;

(e)     Heringshai (Lamna nasus) in internationalen Gewässern;

(f)      Geigenrochen (Rhinobatidae) in den EU-Gewässern der ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VIII, IX, X und XII;

(g)     Großer Teufelsrochen (Manta birostris) in EU-Gewässern.

2.           Ungewollt gefangenen Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten wird kein Leid zugefügt. Sie werden umgehend freigesetzt.

TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 40 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2013.

Die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Fangmöglichkeiten für den CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab den darin genannten Daten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I: TAC für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA : Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV; CECAF-Gebiete (EU-Gewässer)

ANHANG IB : Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete I, II, V, XII und XIV und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC : Nordwestatlantik – NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID : Weit wandernde Fische – alle Gebiete

ANHANG IE : Antarktis – CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG IF : Südostatlantik – SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IG : Südlicher Blauflossenthun – alle Gebiete

ANHANG IH : WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ : SPFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IIA : Zulässiger Fischereiaufwand im Rahmen der Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände im Skagerrak, dem nicht zum Skagerrak und Kattegat gehörenden Teil der ICES-Division IIIa, dem ICES-Untergebiet IV, den EU-Gewässern der ICES-Division IIa und der ICES-Division VIId

ANHANG IIB : Fangmöglichkeiten der Schiffe, die in den ICES-Bereichen IIa und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV Sandaalfischerei betreiben

ANHANG III: Höchstanzahl der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben

ANHANG IV: ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG V: CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VI: IOTC-Übereinkommensbereich

ANHANG VII: WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII: Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für Drittlandschiffe, die in EU-Gewässern Fischfang betreiben

ANHANG I

TAC FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen in den Anhängen IA, IB, IC, ID, IE, IF, IG, IH und IJ sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34.

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gebräuchlichen Namen:

Wissenschaftliche Bezeichnung || 3-Alpha-Code || Gemeinsprachliche Bezeichnung

Amblyraja radiata || RJR || Atlantischer Sternrochen

Ammodytes spp. || SAN || Sandaale

Argentina silus || ARU || Goldlachs

Beryx spp. || ALF || Schleimköpfe

Brosme brosme || USK || Lumb

Caproidae || BOR || Eberfische

Centrophorus squamosus || GUQ || Blattschuppiger Schlingerhai

Centroscymnus coelolepis || CYO || Portugiesenhai

Chaceon spp. || CGE || Rote Tiefseekrabbe

Champsocephalus gunnari || ANI || Langschnauzen-Eisfisch

Chionoecetes spp. || PCR || Arktische Seespinne

Clupea harengus || HER || Hering

Coryphaenoides rupestris || RNG || Rundnasen-Grenadier

Dalatias licha || SCK || Schokoladenhai

Deania calcea || DCA || Schnabeldornhai

Dipturus batis || RJB || Glattrochen

Dissostichus eleginoides || TOP || Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni || TOA || Antarktischer Seehecht

Engraulis encrasicolus || ANE || Europäische Sardelle

Etmopterus princeps || ETR || Großer schwarzer Dornhai

Etmopterus pusillus || ETP || Glatter schwarzer Dornhai

Euphausia superba || KRI || Antarktischer Krill

Gadus morhua || COD || Kabeljau

Galeorhinus galeus || GAG || Hundshai

Glyptocephalus cynoglossus || WIT || Rotzunge

Hippoglossoides platessoides || PLA || Raue Scharbe

Hippoglossus hippoglossus || HAL || Atlantischer Heilbutt

Hoplostethus atlanticus || ORY || Granatbarsch

Illex illecebrosus || SQI || Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lamna nasus || POR || Heringshai

Lepidonotothen squamifrons || NOS || Graue Notothenia

Lepidorhombus spp. || LEZ || Butte

Raja circularis || RJI || Sandrochen

Raja fullonica || RJF || Chagrinrochen

Leucoraja naevus || RJN || Kuckucksrochen

Limanda ferruginea || YEL || Gelbschwanzflunder

Limanda limanda || DAB || Kliesche

Lophiidae || ANF || Seeteufel

Macrourus spp. || GRV || Grenadierfische

Makaira nigricans || BUM || Atlantischer Blauer Marlin

Mallotus villosus || CAP || Lodde

Manta birostris || RMB || Großer Teufelsrochen

Martialia hyadesi || SQS || Kalmar

Melanogrammus aeglefinus || HAD || Schellfisch

Merlangius merlangus || WHG || Wittling

Merluccius merluccius || HKE || Europäischer Seehecht

Micromesistius poutassou || WHB || Blauer Wittling

Microstomus kitt || LEM || Limande

Molva dypterygia || BLI || Blauleng

Molva molva || LIN || Leng

Nephrops norvegicus || NEP || Kaisergranat

Pandalus borealis || PRA || Tiefseegarnele

Paralomis spp. || PAI || Kurzschwanzkrebse

Penaeus spp. || PEN || Geißelgarnelen

Platichthys flesus || FLE || Flunder

Pleuronectes platessa || PLE || Scholle

Pleuronectiformes || FLX || Plattfische

Pollachius pollachius || POL || Pollack

Pollachius virens || POK || Seelachs

Psetta maxima || TUR || Steinbutt

Raja brachyura || RJH || Blondrochen

Raja clavata || RJC || Nagelrochen

Raja (Dipturus) nidarosiensis || JAD || Schwarzbäuchiger Glattrochen

Raja microocellata || RJE || Kleinäugiger Rochen

Raja montagui || RJM || Fleckrochen

Raja undulata || RJU || Perlrochen

Rajiformes || SRX || Rochen

Reinhardtius hippoglossoides || GHL || Schwarzer Heilbutt

Raja alba || RJA || Bandrochen

Scomber scombrus || MAC || Makrele

Scophthalmus rhombus || BLL || Glattbutt

Sebastes spp. || RED || Rotbarsch

Solea solea || SOL || Gemeine Seezunge

Solea spp. || SOO || Seezunge

Sprattus sprattus || SPR || Sprotte

Squalus acanthias || DGS || Dornhai

Tetrapturus albidus || WHM || Weißer Marlin

Thunnus maccoyii || SBF || Südlicher Blauflossen-Thun

Thunnus obesus || BET || Großaugenthun

Thunnus thynnus || BFT || Roter Thun

Trachurus murphyi || CJM || Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp. || JAX || Bastardmakrele

Trisopterus esmarkii || NOP || Stintdorsch

Urophycis tenuis || HKW || Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius || SWO || Schwertfisch

Die nachstehende Vergleichsliste der gewöhnlichen Bezeichnungen und der lateinischen Namen dient ausschließlich der Information:

Antarktischer Krill || KRI || Euphausia superba

Antarktischer Seehecht || TOA || Dissostichus mawsoni

Arktische Seespinne || PCR || Chionoecetes spp.

Atlantischer Blauer Marlin || BUM || Makaira nigricans

Atlantischer Heilbutt || HAL || Hippoglossus hippoglossus

Atlantischer Sternrochen || RJR || Amblyraja radiata

Bandrochen || RJA || Raja alba

Bastardmakrele || JAX || Trachurus spp.

Blattschuppiger Schlingerhai || GUQ || Centrophorus squamosus

Blauer Wittling || WHB || Micromesistius poutassou

Blauleng || BLI || Molva dypterygia

Blondrochen || RJH || Raja brachyura

Butte || LEZ || Lepidorhombus spp.

Chagrinrochen || RJF || Raja fullonica

Chilenische Bastardmakrele || CJM || Trachurus murphyi

Dornhai || DGS || Squalus acanthias

Eberfische || BOR || Caproidae

Europäische Sardelle || ANE || Engraulis encrasicolus

Europäischer Seehecht || HKE || Merluccius merluccius

Fleckrochen || RJM || Raja montagui

Flunder || FLE || Platichthys flesus

Geißelgarnelen || PEN || Penaeus spp.

Gelbschwanzflunder || YEL || Limanda ferruginea

Gemeine Seezunge || SOL || Solea solea

Glattbutt || BLL || Scophthalmus rhombus

Glatter schwarzer Dornhai || ETP || Etmopterus pusillus

Glattrochen || RJB || Dipturus batis

Goldlachs || ARU || Argentina silus

Granatbarsch || ORY || Hoplostethus atlanticus

Graue Notothenia || NOS || Lepidonotothen squamifrons

Grenadierfisch || RNG || Coryphaenoides rupestris

Grenadierfische || GRV || Macrourus spp.

Großaugenthun || BET || Thunnus obesus

Großer schwarzer Dornhai || ETR || Etmopterus princeps

Großer Teufelsrochen || RMB || Manta birostris

Hering || HER || Clupea harengus

Heringshai || POR || Lamna nasus

Hundshai || GAG || Galeorhinus galeus

Kabeljau || COD || Gadus morhua

Kaisergranat || NEP || Nephrops norvegicus

Kalmar || SQS || Martialia hyadesi

Kleinäugiger Rochen || RJE || Raja microocellata

Kliesche || DAB || Limanda limanda

Kuckucksrochen || RJN || Leucoraja naevus

Kurzschwanzkrebse || PAI || Paralomis spp.

Langschnauzen-Eisfisch || ANI || Champsocephalus gunnari

Leng || LIN || Molva molva

Limande || LEM || Microstomus kitt

Lodde || CAP || Mallotus villosus

Lumb || USK || Brosme brosme

Makrele || MAC || Scomber scombrus

Nagelrochen || RJC || Raja clavata

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar || SQI || Illex illecebrosus

Perlrochen || RJU || Raja undulata

Plattfische || FLX || Pleuronectiformes

Pollack || POL || Pollachius pollachius

Portugiesenhai || CYO || Centroscymnus coelolepis

Raue Scharbe || PLA || Hippoglossoides platessoides

Rochen || SRX || Rajiformes

Rotbarsche || RED || Sebastes spp.

Rote Tiefseekrabbe || CGE || Chaceon spp.

Roter Thun || BFT || Thunnus thynnus

Rotzunge || WIT || Glyptocephalus cynoglossus

Sandaale || SAN || Ammodytes spp.

Sandrochen || RJI || Raja circularis

Schellfisch || HAD || Melanogrammus aeglefinus

Schleimköpfe || ALF || Beryx spp.

Schnabeldornhai || DCA || Deania calcea

Schokoladenhai || SCK || Dalatias licha

Scholle || PLE || Pleuronectes platessa

Schwarzbäuchiger Glattrochen || JAD || Raja (Dipturus) nidarosiensis

Schwarzer Heilbutt || GHL || Reinhardtius hippoglossoides

Schwarzer Seehecht || TOP || Dissostichus eleginoides

Schwertfisch || SWO || Xiphias gladius

Seelachs || POK || Pollachius virens

Seeteufel || ANF || Lophiidae

Seezunge || SOO || Solea spp.

Sprotte || SPR || Sprattus sprattus

Steinbutt || TUR || Psetta maxima

Stintdorsch || NOP || Trisopterus esmarkii

Südlicher Blauflossen-Thun || SBF || Thunnus maccoyii

Tiefseegarnele || PRA || Pandalus borealis

Weißer Gabeldorsch || HKW || Urophycis tenuis

Weißer Marlin || WHM || Tetrapturus albidus

Wittling || WHG || Merlangius merlangus

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, CECAF-GEBIETE (EU-GEWÄSSER)

Art: || Sandaal Ammodytes spp. || Gebiet: || Norwegische Gewässer von IV (SAN/04-N.) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

||

Art: || Sandaal und dazugehörige Beifänge Ammodytes spp. || Gebiet: || IIa, IIIa und IV (EU-Gewässer)(1) ||

Dänemark || pm || (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Vereinigtes Königreich || pm || (2) ||

Deutschland || pm || (2) ||

Schweden || pm || (2) ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von 6 Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula. (2)           Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2% der TAC angerechnet (OTH/*2A3A4). ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:                                                             Gebiet: EU-Gewässer der Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete (1) ||

|| 1 || 2 || 3 || 4 || 5 || 6 || 7 ||

|| (SAN/234_1) || (SAN/234_2) || (SAN/234_3) || (SAN/234_4) || (SAN/234_5) || (SAN/234_6) || (SAN/234_7) ||

Dänemark || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

Deutschland || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

Schweden || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

EU || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

Norwegen || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

|| || || || || || || ||

Gesamt || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm ||

 (1)          Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden.

Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer (USK/1214EI)

Deutschland || pm || (1) || Analytische TAC

Frankreich || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

Sonstige || pm || (1)

EU || pm || (1)

|| pm ||

TAC || pm ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || IV (EU-Gewässer) (USK/04-C.)

Dänemark || pm || || Analytische TAC

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Schweden || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

Sonstige || pm || (1)

EU || pm ||

|| pm ||

TAC || pm ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (USK/567EI.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Spanien || pm ||

Frankreich || pm ||

Irland || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

Sonstige || pm || (1)

EU || pm ||

Norwegen || pm || (2) (3) (4)

|| pm ||

TAC || pm ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)           In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (USK/*24X7C). (3)           Besondere Bedingungen: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten Vb, VI und VII dürfen pm t (OTH/*5B67-) nicht überschreiten. (4)           Einschließlich Leng. Die norwegischen Quoten von pm t Leng (LIN/*5B67-) und pm t Lumb (USK/*5B67-) sind in einem Umfang bis pm t austauschbar und dürfen nur mit Langleinern in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

Art: || Lumb Brosme brosme || Gebiet: || Norwegische Gewässer von IV (USK/04-N.)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A.)

Dänemark || pm || (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm || (2)

Schweden || pm || (2)

EU || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2)           Besondere Bedingungen: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in EU-Gewässern des Gebiets IV (*HER/04-C.) gefangen werden.

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || EU- und norwegische Gewässer des Gebiets IV nördlich von 53° 30' N (HER/4AB.)

Dänemark || pm || || Analytische TAC. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Schweden || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

Norwegen || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Heringsanlandungen getrennt nach den Gebieten IVa (HER/04A.) und IVb (HER/04B.) mit. (2)           Davon dürfen bis zu pm t in EU-Gewässern der Gebiete IVa und IVb (HER/*4AB-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| Norwegische Gewässer südlich von 62°N (HER/*04N-) ||

EU || pm

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER/04-N.)

Schweden || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IIIa (HER/03A-BC)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Schweden || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IV, VIId und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa (HER/2A47DX)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Schweden || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wurde.

Art: || Hering(1) Clupea harengus || Gebiet: || IVc, VIId(2) (HER/4CXB7D)

Belgien || pm || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm || (3)

Deutschland || pm || (3)

Frankreich || pm || (3)

Niederlande || pm || (3)

Vereinigtes Königreich || pm || (3)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Anlandungen von Hering, der in Fischereien mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wurde. (2)           Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Linie begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56' N, 1° 19,1' E) genau nach Süden bis 51° 33' N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft. (3)           Besondere Bedingungen: Bis zu 50 % dieser Quote können im Gebiet IVb (HER/*04B.) gefangen werden.

Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || EU- und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VIb und VIaN (1) (HER/5B6ANB)

Deutschland || pm || || Analytische TAC

Frankreich || pm ||

Irland || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| pm ||

TAC || pm ||

(1)           Es handelt sich um den Heringsbestand in ICES-Gebiet VIa östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56°N liegt, Clyde ausgenommen.

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Skagerrak (COD/03AN.)

Belgien || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm || (1)

Deutschland || pm || (1)

Niederlande || pm || (1)

Schweden || pm || (1)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört. (COD/2A3AX4)

Belgien || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm || (1)

Deutschland || pm || (1)

Frankreich || pm || (1)

Niederlande || pm || (1)

Schweden || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm ||

Norwegen || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. (2)           Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| Norwegische Gewässer von IV (COD/*04N-) ||

EU || pm

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (COD/04-N.)

Schweden || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || VIId (COD/07D.)

Belgien || pm || (1) || Analytische TAC

Frankreich || pm || (1)

Niederlande || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen des Artikels 6 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen vollständig dokumentierter Fischereien teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu weiteren 12 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen.

Art: || Kliesche und Flunder Limanda limanda and Platichthys flesus || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (DAB/2AC4-C) für Kliesche; (FLE/2AC4-C) für Flunder

Belgien || pm || || Vorsorgliche TAC

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Schweden || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Seeteufel Lophiidae || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (ANF/2AC4-C) ||

Belgien || pm || (1) || Analytische TAC ||

Dänemark || pm || (1) ||

Deutschland || pm || (1) ||

Frankreich || pm || (1) ||

Niederlande || pm || (1) ||

Schweden || pm || (1) ||

Vereinigtes Königreich || pm || (1) ||

EU || pm || (1) ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Besondere Bedingungen: Bis zu 5 % können hiervon in VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) gefischt werden (ANF/*56-14). ||

||

Art: || Seeteufel Lophiidae || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (ANF/04-N.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

||

Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IIIa, EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 (HAD/3A/BCD) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (HAD/2AC4.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC . ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

|| Norwegische Gewässer von IV (HAD/*04N-) || || ||

EU || pm || || ||

||

Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HAD/04-N.) ||

Schweden || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. ||

||

Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || VIb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (HAD/6B1214) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Irland || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IIIa (WHG/03A.) ||

Dänemark || pm || || Vorsorgliche TAC ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Wittling Merlangius merlangus || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer) (WHG/2AC4.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || (1) ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Darf in EU-Gewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

|| Norwegische Gewässer von IV (WHG/*04N-) || ||

EU || pm || ||

||

Art: || Wittling und Pollack Merlangius merlangus and Pollachius pollachius || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (WHG/04-N.) für Wittling; (POL/04-N.) für Pollack ||

Schweden || pm || (1) || Vorsorgliche TAC. ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1) Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. ||

||

Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II und IV (norwegische Gewässer) (WHB/24-N.) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || I, II, III, IV, V, VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId, VIIIe, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (WHB/1X14) ||

Dänemark || pm || (1) || Analytische TAC . ||

Deutschland || pm || (1) ||

Spanien || pm || (1) (2) ||

Frankreich || pm || (1) ||

Irland || pm || (1) ||

Niederlande || pm || (1) ||

Portugal || pm || (1) (2) ||

Schweden || pm || (1) ||

Vereinigtes Königreich || pm || (1) ||

EU || pm || (1) ||

Norwegen || pm || ||

TAC || pm || ||

(1)           Besondere Bedingungen: Davon dürfen bis zu 68 % in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM1) gefischt werden. (2)           Übertragungen dieser Quote auf das Gebiet VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) sind zulässig. Diese Übertragungen müssen jedoch zuvor der Kommission mitgeteilt werden. ||

Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (WHB/8C3411)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Portugal || pm ||

EU || pm || (1)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 68% in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen (WHB/*NZJM2) gefangen werden.

||

Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || II, IVa, V, VI nördlich von 56° 30' N und VII westlich von 12° W (EU-Gewässer) (WHB/24A567) ||

Norwegen || pm || (1) (2) || Analytische TAC ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Wird auf die zwischen den Küstenstaaten vereinbarten Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet. (2)           Besondere Bedingungen: Die Fänge im Gebiet IV dürfen höchstens pm t betragen, d.h. 25 % der Zugangsquote Norwegens. ||

||

Art: || Limande und Rotzunge Microstomus kitt and Glyptocephalus cynoglossus || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (LEM/2AC4-C) für Limande; (WIT/2AC4-C) für Rotzunge ||

Belgien || pm || || Vorsorgliche TAC ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Blauleng Molva dypterygia || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (BLI/5B67-)(3) ||

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt. ||

Estland || pm || ||

Spanien || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Irland || pm || ||

Litauen || pm || ||

Polen || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

Sonstige || pm || (1) ||

EU || pm ||   ||

Norwegen || pm || (2) ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. (2)           In den EU-Gewässern der Gebiete IIa, IV, Vb, VI und VII zu fischen (BLI/*24X7C). (3)           Es gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009[29] sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009[30]. ||

||

Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || I und II (EU- und internationale Gewässer) (LIN/1/2.) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

Sonstige || pm || (1) ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

||

Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || IV (EU-Gewässer) (LIN/04-C.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || V (EU- und internationale Gewässer) (LIN/05.)

Belgien || pm || || Vorsorgliche TAC

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (LIN/6X14.)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 11 dieser Verordnung gilt.

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Spanien || pm ||

Frankreich || pm ||

Irland || pm ||

Portugal || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

Norwegen || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Besondere Bedingung: Davon ist in den Gebieten Vb, VI und VII jederzeit ein Beifang an anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten VI und VII dürfen pm t nicht überschreiten (OTH/*6X14.). (2)           Einschließlich Lumb. Die norwegischen Quoten von pm t Leng und pm t Lumb sind in einem Umfang bis zu pm t austauschbar und dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten Vb, VI und VII gefischt werden.

Art: || Leng Molva molva || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (LIN/04-N.)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Kaisergranat Nephrops norvegicus || Gebiet: || IIIa; EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32 (NEP/3A/BCD)

Dänemark || pm || || Analytische TAC

Deutschland || pm ||

Schweden || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Kaisergranat Nephrops norvegicus || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (NEP/04-N.)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || IIIa (PRA/03A.)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Schweden || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (PRA/2AC4-C) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (PRA/04-N.) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Schweden || pm || (1) ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. ||

||

Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || Skagerrak (PLE/03AN.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || Kattegat (PLE/03AS.) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Deutschland || pm || ||

Schweden || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Scholle Pleuronectes platessa || Gebiet: || IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (PLE/2A3AX4) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:: ||

|| Norwegische Gewässer von IV (PLE/*04N-) || || ||

EU || pm || || ||

||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (POK/2A34.) ||

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || (1) ||

|| || ||

TAC || pm || ||

(1)           Darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IV und IIIa (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. ||

||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || VI; Vb, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (POK/56-14) ||

Deutschland || pm || || Analytische TAC ||

Frankreich || pm || ||

Irland || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || (1) ||

|| || ||

TAC || pm || ||

|| || || ||

(1)           Nördlich von 56° 30′ N zu fangen. ||

||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || Norwegische Gewässer südlich von 62° N (POK/04-N.) ||

Schweden || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. ||

||

Art: || Steinbutt und Glattbutt Psetta maxima and Scopthalmus rhombus || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (2) (TUR/2AC4-C) für Steinbutt; (BLL/2AC4-C) für Glattbutt ||

Belgien || pm || || Vorsorgliche TAC ||

Dänemark || pm || ||

Deutschland || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Niederlande || pm || ||

Schweden || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

|| || ||

TAC || pm || ||

||

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer); Vb und VI (EU- und internationale Gewässer) (GHL/2A-C46) ||

Dänemark || pm || || Analytische TAC ||

Deutschland || pm || ||

Estland || pm || ||

Spanien || pm || ||

Frankreich || pm || ||

Irland || pm || ||

Litauen || pm || ||

Polen || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm || ||

EU || pm || ||

Norwegen || pm || (1) ||

TAC || pm || ||

(1)           In EU-Gewässern der Gebiete IIa und VI zu fangen. Im Gebiet VI darf diese Menge nur mit Langleinen gefischt werden (GHL/*2A6-C). ||

||

Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc und Unterdivisionen 22-32 (EU-Gewässer) (MAC/2A34.) ||

Belgien || pm || (3) || Analytische TAC . ||

Dänemark || pm || (3) ||

Deutschland || pm || (3) ||

Frankreich || pm || (3) ||

Niederlande || pm || (3) ||

Schweden || pm || (1) (2) (3) ||

Vereinigtes Königreich || pm || (3) ||

EU || pm || (1) (3) ||

Norwegen || pm || (4) ||

|| || ||

TAC || Entfällt || ||

(1)           Besondere Bedingung: Einschließlich pm t, die in norwegischen Gewässern südlich von 62° N gefischt werden müssen (MAC/*04N-). (2)           Beim Fischfang in norwegischen Gewässern sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen. (3)           Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets IVa gefangen werden (MAC/*4AN.). (4)           Von Norwegens Anteil an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge beinhaltet den norwegischen Anteil an der TAC für die Nordsee im Umfang von pm Tonnen. Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet IVa (MAC/*04A.), ausgenommen pm t im Gebiet IIIa (MAC/*03A.). ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

|| IIIa (MAC/*03A.) || IIIa and IVbc (MAC/*3A4BC) || IVb (MAC/*04B.) || IVc (MAC/*04C.) || VI; IIa (internationale Gewässer) vom 1. Januar bis 31. März 2013 und im Dezember 2013 (MAC/*2A6.) ||

Dänemark || pm || pm || pm || pm || pm ||

Frankreich || pm || pm || pm || pm || pm ||

Niederlande || pm || pm || pm || pm || pm ||

Schweden || pm || pm || pm || pm || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm || pm || pm || pm || pm ||

Norwegen || pm || pm || pm || pm || pm ||

||

||

Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer) (MAC/2CX14-)

Deutschland || pm || || Analytische TAC .

Spanien || pm ||

Estland || pm ||

Frankreich || pm ||

Irland || pm ||

Lettland || pm ||

Litauen || pm ||

Niederlande || pm ||

Polen || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

Norwegen || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Darf nur in den Gebieten IIa, VIa (nördlich von 56° 30′ N) und in den Gebieten IVa, VIId, VIIe, VIIf und VIIh (MAC/*AX7H) gefangen werden. (2)           Zusätzliche pm t der Zugangsquote dürfen von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und sind auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N6530).

Besondere Bedingungen:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehend angegebenen Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| IVa (EU- und norwegische Gewässer) (MAC/*04A-EN) Vom 1. Januar bis 15. Februar 2013 und vom 1. September bis zum 31. Dezember 2013 || IIa (norwegische Gewässer) (MAC/*2AN-)

Deutschland || pm || || pm ||

Frankreich || pm || || pm ||

Irland || pm || || pm ||

Niederlande || pm || || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm || || pm ||

EU || pm || || pm ||

Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (MAC/8C3411)

Spanien || pm || (1) || Analytische TAC .

Frankreich || pm || (1)

Portugal || pm || (1)

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten VIIIa, VIIIb und VIIId zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung:

Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden:

|| VIIIb (MAC/*08B.) ||

Spanien || pm ||

Frankreich || pm ||

Portugal || pm ||

Art: || Makrele Scomber scombrus || Gebiet: || IIa und IVa (norwegische Gewässer) (MAC/2A4A-N.)

Dänemark || pm || (1) (2) || Analytische TAC .

EU || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Fänge in IIa (MAC/*02A.) und IVa (MAC/*4A.) sind getrennt zu melden.

Art: || Gemeine Seezunge Solea solea || Gebiet: || II und IV (EU-Gewässer) (SOL/24-C.)

Belgien || pm || || Analytische TAC

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

Norwegen || pm || (1)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Darf nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (SOL/*04-C.) gefangen werden.

Art: || Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus || Gebiet: || IIIa (SPR/03A.)

Dänemark || pm || (1) || Vorsorgliche TAC

Deutschland || pm || (1)

Schweden || pm || (1)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche, Wittling und Schellfisch sind auf die restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*03A.).

Art: || Sprotte und dazugehörige Beifänge Sprattus sprattus || Gebiet: || IIa und IV (EU-Gewässer) (SPR/2AC4-C)

Belgien || pm || (4) || Vorsorgliche TAC

Dänemark || pm || (4)

Deutschland || pm || (4)

Frankreich || pm || (4)

Niederlande || pm || (4)

Schweden || pm || (1) (4)

Vereinigtes Königreich || pm || (4)

EU || pm ||  

Norwegen || pm || (2)

|| ||

TAC || pm || (3)

(1)           Einschließlich Sandaale. (2)           Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (SPR/*04-C.) gefischt werden. (3)           Kann gemäß Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung geändert werden. (4)           Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sprotte bestehen. Beifänge von Kliesche und Wittling sind auf die restlichen 2 % der TAC anzurechnen (OTH/*2AC4C).

Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IVb, IVc und VIId (EU-Gewässer) (JAX/4BC7D)

Belgien || pm || (3) || Vorsorgliche TAC

Dänemark || pm || (3)

Deutschland || pm || (1) (3)

Spanien || pm || (3)

Frankreich || pm || (1) (3)

Irland || pm || (3)

Niederlande || pm || (1) (3)

Portugal || pm || (3)

Schweden || pm || (3)

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (3)

EU || pm ||

Norwegen || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet VIId gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: IIa, IVa, VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (EU-Gewässer); Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/*2A-14). (2)           Dürfen nur in den EU-Gewässern des Gebiets IV (JAX/*04-C.) gefischt werden. (3)           Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*4BC7D).

Art: || Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge Trachurus spp. || Gebiet: || IIa und IVa (EU-Gewässer); VI, VIIa-c, VIIe-k, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (JAX/2A-14)

Dänemark || pm || (1) (3) || Analytische TAC

Deutschland || pm || (1) (2) (3)

Spanien || pm || (3)

Frankreich || pm || (1) (2) (3)

Irland || pm || (1) (3)

Niederlande || pm || (1) (2) (3)

Portugal || pm || (3)

Schweden || pm || (1) (3)

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (2) (3)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni 2013 in den EU-Gewässern der Gebiete IIa und IVa gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die EU-Gewässer der Gebiete IVb, IVc und VIId gefangen abgerechnet werden (JAX/*4BC7D). (2)           Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIId gefischt werden (JAX/*07D.). (3)           Mindestens 95 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen Bastardmakrele sein. Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele sind den restlichen 5 % der TAC anzurechnen (OTH/*2A-14).

Art: || Stintdorsch und dazugehörige Beifänge Trisopterus esmarki || Gebiet: || IIIa; IIa und IV (EU-Gewässer) (NOP/2A3A4.)

Dänemark || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm || (1) (2)

Niederlande || pm || (1) (2)

EU || pm || (1)

|| ||

|| ||

TAC || pm ||

(1) Bei mindestens 95% der Anlandungen unter dieser Quote muss es sich um Stintdorsch handeln. Beifänge von Schellfisch und Wittling werden auf die restlichen 5% der Quote angerechnet (OTH/*2A3A4). (2) Quote kann nur in EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefischt werden.

Art: || Stintdorsch Trisopterus esmarki || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (NOP/04-N.)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

|| ||

Art: || Industriefisch || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (I/F/04-N.)

Schweden || pm || (1) (2) || Vorsorgliche TAC

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Beifänge an Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs werden auf die Quoten für diese Arten angerechnet. (2)           Besondere Bedingung: Davon nicht mehr als pm t Bastardmakrelen (JAX/*04-N.).

Art: || andere Arten || Gebiet: || Vb, VI und VII (EU-Gewässer) (OTH/5B67-C)

EU || Entfällt || || Vorsorgliche TAC

Norwegen || pm || (1)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Nur Fänge mit Langleinen.

Art: || andere Arten || Gebiet: || IV (norwegische Gewässer) (OTH/04-N.)

Belgien || pm || || Vorsorgliche TAC

Dänemark || pm ||

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Schweden || Entfällt || (1)

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm || (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Quote für „andere Arten“, die Norwegen herkömmlicherweise Schweden einräumt. (2)           Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

Art: || andere Arten || Gebiet: || IIa, IV und VIa nördlich von 56° 30' N (EU-Gewässer) (OTH/2A46AN)

EU || Entfällt || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Norwegen || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Begrenzt auf die Gebiete IIa und IV (OTH/*2A4-C). (2)           Einschließlich nicht besonders erwähnter Fischereien. Ausnahmen sind nach Konsultationen möglich.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND ICES-UNTERGEBIETE I, II, V, XII UND XIV UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DER NAFO-GEBIETE 0 UND 1

Art: || Arktische Seespinne Chionoecetes spp. || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (PCR/N1GRN)

Irland || pm || ||

Spanien || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Hering Clupea harengus || Gebiet: || I und II (EU-, norwegische und internationale Gewässer) (HER/1/2.)

Belgien || pm || (1) || Analytische TAC .

Dänemark || pm || (1)

Deutschland || pm || (1)

Spanien || pm || (1)

Frankreich || pm || (1)

Irland || pm || (1)

Niederlande || pm || (1)

Polen || pm || (1)

Portugal || pm || (1)

Finnland || pm || (1)

Schweden || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm || (1)

Norwegen || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)        Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich, EU-Gewässer, färöische Gewässer, norwegische Gewässer, Fischereizone um Jan Mayen, Fischereischutzzone um Svalbard. (2)        Im Rahmen dieser Quote getätigte Fänge werden von Norwegens Anteil an der TAC (Zugangsquote) abgezogen. Diese Menge darf in den EU-Gewässern nördlich von 62° N gefangen werden.

Besondere Bedingungen:

Im Rahmen des oben genannten EU-Anteils der TAC dürfen in dem nachstehenden Gebiet maximal pm t gefangen werden:

|| Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und in der Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) || ||

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland || pm ||

Spanien || pm ||

Irland || pm ||

Frankreich || pm ||

Portugal || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer); XIV (grönländische Gewässer) (COD/N1GL14)

Deutschland || pm || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (2)

EU || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           In Ostgrönland ist die Fischerei nur vom 1. Juli bis 31. Dezember 2013 erlaubt. (2)           In einem der nachstehend aufgeführten Gebiete dürfen maximal 80 % der Quote gefangen werden. Ergänzend sollten in jedem Gebiet ein Mindestaufwand von 20 Hols durchgeführt werden: Gebiet                                                                 Grenze 1. Ostgrönland (COD/N64E44)                       Nördlich von 64° N östlich von 44° W 2. Ostgrönland (COD/S64E44)                        Südlich von 64° N östlich von 44° W 3. Westgrönland (COD/GRLW44)                 Westlich von 44° W

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || I und IIb (COD/1/2B.)

Deutschland || pm || (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien || pm || (3)

Frankreich || pm || (3)

Polen || pm || (3)

Portugal || pm || (3)

Vereinigtes Königreich || pm || (3)

Andere Mitgliedstaaten || pm || (1) (3)

EU || pm || (2)

|| ||

TAC || pm ||

(1)         Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen, Portugal und das Vereinigte Königreich. (2)         Die Zuteilung des Teils des Kabeljaubestands, der für die EU in dem Gebiet um Spitzbergen und die Bäreninsel verfügbar ist, und der zugehörigen Beifänge an Schellfisch, berührt nicht die Rechte und Pflichten aufgrund des Pariser Vertrags von 1920. (3)         Die Beifänge an Schellfisch dürfen bis zu 19 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen an Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

Art: || Kabeljau und Schellfisch Gadus morhua and Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (COD/05B-F.) für Kabeljau; (HAD/05B-F.) für Schellfisch

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (HAL/514GRN)

Portugal || pm || ||

EU || pm ||

[Norwegen || pm] || [(1)]

TAC || Entfällt ||

 [(1)      Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).]

Art: || Atlantischer Heilbutt Hippoglossus hippoglossus || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (HAL/N1GRN)

EU || pm || ||

[Norwegen || pm] || [(1)]

TAC || Entfällt ||

[(1)          Aus der EU-Quote und mit Langleinen zu fangen (HAL/*514GN).]

Art: || Grenadierfisch Macrourus spp. || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GRV/514GRN)

EU || pm || (1) ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

Art: || Grenadierfisch Macrourus spp. || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GRV/N1GRN.)

EU || pm || (1) ||

TAC || Entfällt ||

|| ||

Besondere Bedingung: Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) sind nicht zu befischen. Sie werden nur als Beifänge gefangen und sind getrennt zu melden.

Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || IIb (CAP/02B.)

EU || pm || ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (CAP/514GRN)

Dänemark || pm || ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

Schweden || pm ||

Deutschland || pm ||

Alle Mitgliedstaaten || pm || (1) (2)

EU || pm || (3)

[Norwegen || pm] || [(4)]

TAC || Entfällt ||

Mit Ausnahme von Mitgliedstaaten mit mehr als 10 % der EU-Quote. Mitgliedstaaten mit Quotenzuteilung dürfen nur auf die Quote „alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn ihre eigene Quote ausgeschöpft ist. (3) Zwischen dem 20. Juni 2013 und 30. April 2014 zu fangen. [(4) Aus der EU-Quote.]

Art: || Schellfisch Melanogrammus aeglefinus || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (HAD/1N2AB.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Blauer Wittling Micromesistius poutassou || Gebiet: || Färöische Gewässer (WHB/2A4AXF)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm || (1)

(1)           Von der EU, den Färöern, Norwegen und Island vereinbarte TAC.

Art: || Leng und Blauleng Molva molva and Molva dypterygia || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (LIN/05B-F.) für Leng; (BLI/05B-F.) für Blauleng

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Tiefseegarnelen Pandalus borealis || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (PRA/514GRN)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

EU || pm ||  

[Norwegen || pm] || [(1)]

|| ||

TAC || Entfällt ||

[(1) Aus der EU-Quote.]

Art: || Tiefseegarnelen Pandalus borealis || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (PRA/N1GRN)

Dänemark || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (POK/1N2AB.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || I und II (internationale Gewässer) (POK/1/2INT)

EU || pm || ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Seelachs Pollachius virens || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (POK/05B-F.)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Niederlande || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (GHL/1N2AB.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || I und II (internationale Gewässer) (GHL/1/2INT)

EU || pm || ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 1 (grönländische Gewässer) (GHL/N1GRN)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || pm || (1)

[Norwegen || pm] ||  [(2)]

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1) Südlich von 68º N zu fangen. [(2) Aus der EU-Quote und nur im Gebiet NAFO 1 zu fangen.]

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || V und XIV (grönländische Gewässer) (GHL/514GRN)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm || (1)

[Norwegen || pm] || [(2)]

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1) Darf von maximal sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden. [(2) Aus der EU-Quote.]

Art: || Rotbarsche (flach, pelagisch) Sebastes spp. || Gebiet: || V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (RED/51214S)

Estland || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm || (1)

Spanien || pm || (1)

Frankreich || pm || (1)

Irland || pm || (1)

Lettland || pm || (1)

Niederlande || pm || (1)

Polen || pm || (1)

Portugal || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm || (1)

|| ||

TAC || pm || (1)

(1)           Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2013 nicht befischt werden.

Art: || Rotbarsche (flach, pelagisch) Sebastes spp. || Gebiet: || V (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (RED/51214D)

Estland || pm || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm || (1) (2)

Spanien || pm || (1) (2)

Frankreich || pm || (1) (2)

Irland || pm || (1) (2)

Lettland || pm || (1) (2)

Niederlande || pm || (1) (2)

Polen || pm || (1) (2)

Portugal || pm || (1) (2)

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (2)

EU || pm || (1) (2)

|| ||

TAC || pm || (1) (2)

(1)           Darf nur innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten befischt werden: Punkt                                          Breitengrad N             Längengrad W 1                                                  64° 45'                          28° 30' 2                                                  62° 50'                          25° 45' 3                                                  61° 55'                          26° 45' 4                                                  61° 00'                          26° 30' 5                                                  59° 00'                          30° 00' 6                                                  59° 00'                          34° 00' 7                                                  61° 30'                          34° 00' 8                                                  62° 50'                          36° 00' 9                                                  64° 45'                          28° 30' (2)           Darf vom 1. Januar bis 9. Mai 2013 nicht befischt werden.

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (RED/1N2AB.)

Deutschland || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien || pm || (1)

Frankreich || pm || (1)

Portugal || pm || (1)

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm || (1)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || I und II (internationale Gewässer) (RED/1/2INT)

EU || Entfällt || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

TAC || pm ||

(1)        Die Fischerei findet nur in der Zeit vom 15. August bis zum 30. November 2013 statt. Die Fischerei wird geschlossen, wenn die TAC vollständig von den NEAFC-Vertragsparteien ausgeschöpft wurde. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt mit, zu dem das Sekretariat der NEAFC die Vertragsparteien der NEAFC davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die TAC vollständig ausgeschöpft ist. Ab diesem Zeitpunkt untersagen die Mitgliedstaaten die gezielte Befischung von Rotbarsch durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. (2)        Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.

Art: || Rotbarsche (pelagisch) Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 1F (grönländische Gewässer) und V und XIV (grönländische Gewässer) (RED/N1F14G)

Deutschland || pm || (1) (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm || (1) (2)

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (2)

EU || pm || (1) (2)

[Norwegen || pm] || [(3)]

TAC || Entfällt ||

(1)        Darf nur mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. (2)        Besondere Bedingung: Die Quoten dürfen im NEAFC-Regelungsbereich gefangen werden, sofern der darin gefangene Teil der Quoten getrennt gemeldet wird (RED/*51214). Wenn im NEAFC-Regelungsbereich gefischt wird, darf erst ab dem 10. Mai 2013 und nur in tiefen pelagischen Gewässern innerhalb des Gebiets mit den folgenden Koordinaten gefischt werden: Punkt                                          Breitengrad N             Längengrad W 1                                                  64° 45'                          28° 30' 2                                                  62° 50'                          25° 45' 3                                                  61° 55'                          26° 45' 4                                                  61° 00'                          26° 30' 5                                                  59° 00'                          30° 00' 6                                                  59° 00'                          34° 00' 7                                                  61° 30'                          34° 00' 8                                                  62° 50'                          36° 00' 9                                                  64° 45'                          28° 30' [(3)       Aus der EU-Quote; diese dürfen nur innerhalb der in Fußnote 2 definierten NEAFC-Box gefangen werden (RED/*5-14N).

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || Va (isländische Gewässer) (RED/05A-IS)

Belgien || pm || (1) (2) (3) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm || (1) (2) (3)

Frankreich || pm || (1) (2) (3)

Vereinigtes Königreich || pm || (1) (2) (3)

EU || pm || (1) (2) (3)

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)         Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljaubeifänge unzulässig). (2)         Darf nur zwischen Juli und Dezember 2013 gefischt werden.

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (RED/05B-F.)

Belgien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || pm ||

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

Art: || Andere Arten || Gebiet: || I und II (norwegische Gewässer) (OTH/1N2AB.)

Deutschland || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Vereinigtes Königreich || pm || (1)

EU || pm || (1)

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

Art: || Andere Arten(1) || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (OTH/05B-F.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

(1)           Außer Fischarten ohne Marktwert.

Art: || Plattfische Pleuronectiformes || Gebiet: || Vb (färöische Gewässer) (FLX/05B-F.)

Deutschland || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Vereinigtes Königreich || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || Entfällt ||

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Alle TAC und hieran geknüpften Bedingungen werden im Rahmen der NAFO festgesetzt.

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 2J3KL (COD/N2J3KL)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007[31] nur als Beifang gefangen werden

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 3NO (COD/N3NO.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang bis höchstens 1000 kg oder 4 % gefangen werden, je nachdem, welche Menge größer ist.

Art: || Kabeljau Gadus morhua || Gebiet: || NAFO 3M (COD/N3M.)

Estland || 157 || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 657

Lettland || 157

Litauen || 157

Polen || 535

Spanien || 2019

Frankreich || 282

Portugal || 2770

Vereinigtes Königreich || 1315

EU || 8049

|| ||

TAC || 14113 ||

Art: || Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus || Gebiet: || NAFO 2J3KL (WIT/N2J3KL)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Rotzunge Glyptocephalus cynoglossus || Gebiet: || NAFO 3NO (WIT/N3NO.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides || Gebiet: || NAFO 3M (PLA/N3M.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Raue Scharbe Hippoglossoides platessoides || Gebiet: || NAFO 3LNO (PLA/N3LNO.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Illex illecebrosus || Gebiet: || NAFO-Untergebiete 3 und 4 (SQI/N34.)

Estland || 128 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland || 128 || (1)

Litauen || 128 || (1)

Polen || 227 || (1)

EU || Entfällt || (1) (2)

|| ||  

TAC || 611 ||

(1)        Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 zu fischen. (2)        Kein festgesetzter EU-Anteil. Eine Menge von 29458 t ist für Kanada und alle EU-Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar.

Art: || Gelbschwanzflunder Limanda ferruginea || Gebiet: || NAFO 3LNO (YEL/N3LNO.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

TAC || 17000 ||

(1)        Trotz einer gemeinsam bewirtschafteten Quote von 85 Tonnen für die EU wird die Menge auf 0 gesetzt. Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Lodde Mallotus villosus || Gebiet: || NAFO 3NO (CAP/N3NO.)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

TAC || 0 || (1)

(1)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || NAFO 3L(1) (PRA/N3L.)

Estland || 96 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland || 96 ||

Litauen || 96 ||

Polen || 96 ||

Spanien || 76 ||

Portugal || 20 ||

EU || 480 ||

|| ||

TAC || 8600 ||

(1)           Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten :

|| Punkt || Breitengrad N || Längengrad W || ||

|| 1 || 47° 20' 0 || 46° 40' 0 || ||

|| 2 || 47° 20' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 3 || 46° 00' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 4 || 46° 00' 0 || 46° 40' 0 || ||

|| || || || ||

Art: || Tiefseegarnele Pandalus borealis || Gebiet: || NAFO 3M(1) (PRA/*N3M.)

TAC || Entfällt || (2) (3) ||

(1)           Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

|| Punkt || Breitengrad N || Längengrad W || ||

|| 1 || 47° 20' 0 || 46° 40' 0 || ||

|| 2 || 47° 20' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 3 || 46° 00' 0 || 46° 30' 0 || ||

|| 4 || 46° 00' 0 || 46° 40' 0 || ||

|| || || || ||

             Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

|| Punkt || Breitengrad N || Längengrad W || ||

|| 1 || 47° 55' 0 || 45° 00' 0 || ||

|| 2 || 47° 30' 0 || 44° 15' 0 || ||

|| 3 || 46° 55' 0 || 44° 15' 0 || ||

|| 4 || 46° 35' 0 || 44° 30' 0 || ||

|| 5 || 46° 35' 0 || 45° 40' 0 || ||

|| 6 || 47° 30' 0 || 45° 40' 0 || ||

|| 7 || 47° 55' 0 || 45° 00' 0 || ||

(2)        Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei spezielle Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

|| Mitgliedstaat || Höchstanzahl Schiffe || Höchstanzahl Fangtage || ||

|| Dänemark || 0 || 0 || ||

|| Estland || 0 || 0 || ||

|| Spanien || 0 || 0 || ||

|| Lettland || 0 || 0 || ||

|| Litauen || 0 || 0 || ||

|| Polen || 0 || 0 || ||

|| Portugal || 0 || 0 || ||

|| || || || ||

(3)        Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Schwarzer Heilbutt Reinhardtius hippoglossoides || Gebiet: || NAFO 3LMNO (GHL/N3LMNO)

Estland || 312 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 318 ||

Lettland || 44 ||

Litauen || 22 ||

Spanien || 4262 ||

Portugal || 1782 ||

EU || 6738 ||

|| ||

TAC || 11493 ||

Art: || Rochen Rajidae || Gebiet: || NAFO 3LNO (SKA/N3LNO.)

Spanien || 3403 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 660 ||

Estland || 283 ||

Litauen || 62 ||

EU || 4408 ||

|| ||

TAC || 7000 ||

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 3LN (RED/N3LN.)

Estland || 457 || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 314

Lettland || 457

Litauen || 457

EU || 1685

|| ||

TAC || 6500 || (1)

(1) Diese TAC beinhaltet 500 Tonnen Quote, die von einer anderen NAFO-Vertragspartei auf die EU übertragen wurden.

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 3M (RED/N3M.)

Estland || 1571 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland || 513 || (1)

Spanien || 233 || (1)

Lettland || 1571 || (1)

Litauen || 1571 || (1)

Portugal || 2354 || (1)

EU || 7813 || (1)

TAC || 6500 || (1)

(1)        Diese Quote gilt im Rahmen der TAC von 6500 t, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt wurde. Vor dem 1. Juli 2013 dürfen nicht mehr als 3250 t gefangen werden. Sobald die TAC oder der Mitteljahreswert von 3250 t ausgeschöpft ist, muss die gezielte Fischerei auf diesen Bestand unabhängig von den Fangmengen eingestellt werden.

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO 3O (RED/N3O.)

Spanien || 1771 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 5229 || (1)

EU || 7000 || (1)

TAC || 20000 || (1)

Art: || Rotbarsche Sebastes spp. || Gebiet: || NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K (RED/N1F3K.)

Lettland || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen || 0 || (1)

EU || 0 || (1)

TAC || 0 || (1)

(1)           Bei dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Diese Art darf innerhalb der Grenzen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 nur als Beifang gefangen werden.

Art: || Weißer Gabeldorsch Urophycis tenuis || Gebiet: || NAFO 3NO (HKW/N3NO.)

Spanien || 255 || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal || 333 ||

EU || 588 ||

TAC || 1000 ||

ANHANG ID

WEIT WANDERNDE FISCHE – ALLE GEBIETE

Die TAC für diese Arten werden im Rahmen internationaler Organisationen für Thunfischfang wie der ICCAT festgesetzt.

Art: || Roter Thun Thunnus thynnus || Gebiet: || Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer (BFT/AE045WM)

Zypern || pm || (4) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland || pm ||

Spanien || pm || (2) (4)

Frankreich || pm || (2) (3) (4)

Italien || pm || (4) (5)

Malta || pm || (4)

Portugal || pm ||

Andere Mitgliedstaaten || pm || (1)

EU || pm || (2) (3) (4) (5)

|| ||

TAC || pm ||

(1)        Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Malta and Portugal, und nur als Beifang. (2)        Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:

|| Spanien || pm ||

|| Frankreich || pm ||

|| EU || pm ||

(3)        Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von wenigstens 6,4 kg und einer Länge von wenigstens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 1 (BFT/*641) getätigt werden:

|| Frankreich || pm (*) ||

|| EU || pm ||

(*)        Diese Menge kann von der Kommission auf Antrag Frankreichs bis zu der der ICCAT-Empfehlung 08-05 entsprechenden Höchstmenge von 100 Tonnen angepasst werden.

(4)        Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 2 (BFT/*8302) getätigt werden:

|| Spanien || pm ||

|| Frankreich || pm ||

|| Italien || pm ||

|| Zypern || pm ||

|| Malta      || pm ||

|| EU || pm ||

(5)        Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg und 30 kg, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang IV Nummer 3 (BFT/*643) getätigt werden:

|| Italien || pm ||

|| EU || pm ||

Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Portugal || pm ||

Andere Mitgliedstaaten || pm || (1)

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

(1)           Ausgenommen Spanien und Portugal und nur als Beifang.

Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Portugal || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Nördlicher Weißer Thun Thunnus alalunga || Gebiet: || Atlantik, nördlich von 5° N (ALB/AN05N)

Irland || pm || (2) || Analytische TAC

Spanien || pm || (2)

Frankreich || pm || (2)

Vereinigtes Königreich || pm || (2)

Portugal || pm || (2)

EU || pm || (1)

|| ||

TAC || pm ||

(1)        Die Anzahl der EU-Schiffe, die Nördlichen Weißen Thun gezielt befischen dürfen, ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007[32] auf pm festgesetzt (2)        Die Anzahl der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die Nördlichen Weißen Thun gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 gezielt befischen dürfen, teilt sich wie folgt auf die Mitgliedstaaten auf:

|| Mitgliedstaat || Höchstanzahl Schiffe ||

|| Irland || pm || ||

|| Spanien || pm || ||

|| Frankreich || pm || ||

|| Vereinigtes Königreich || pm || ||

|| Portugal || pm || ||

Art: || Südlicher Weißer Thun Thunnus alalunga || Gebiet: || Atlantik südlich von 5° N (ALB/AS05N)

Spanien || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich || pm ||

Portugal || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Großaugenthun Thunnus obesus || Gebiet: || Atlantik (BET/ATLANT)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Frankreich || pm ||

Portugal || pm ||

EU || pm ||

|| ||

TAC || pm ||

Art: || Atlantischer Blauer Marlin Makaira nigricans || Gebiet: || Atlantik (BUM/ATLANT)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Portugal || pm || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || pm || || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || Entfällt ||

Art: || Weißer Marlin Tetrapturus albidus || Gebiet: || Atlantik (WHM/ATLANT)

Spanien || pm || || Analytische TAC

Portugal || pm || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

EU || pm || || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

|| ||

TAC || Entfällt ||

ANHANG IE

ANTARKTIS CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der CCAMLR angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Wenn nicht anders angegeben gelten die TAC für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013.

Art: || Langschnauzen-Eisfisch Champsocephalus gunnari || Gebiet: || FAO 48.3 Antarktis (ANI/F483.) ||

TAC || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

|| || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Art: || Langschnauzeneisfisch Champsocephalus gunnari || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis(1) (ANI/F5852.) ||

TAC || pm || (2) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Für diese TAC ist das zulässige Fanggebiet der Teil des FAO-Bereichs 58.5.2, der in dem wie folgt abgegrenzten Gebiet liegt: -           beginnend an dem Punkt, wo der Längengrad 72°15′ O die Abgrenzung der Meeresgewässer zwischen Australien und Frankreich schneidet, dann südlich entlang dieses Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 53°25′ S, -           dann östlich entlang dieses Breitengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad 74° O, -           dann nordöstlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 52° 40' S mit dem Längengrad 76°E, -           dann nördlich entlang des Längengrads bis zum Schnittpunkt mit dem Breitengrad 52° S, -           dann nordwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Schnittpunkt des Breitengrads 51° S mit dem Längengrad 74° 30′ , und -           dann südwestlich entlang der geodätischen Linie bis zum Ausgangspunkt. (2)        Mit Ausnahme von höchstens pm t für wissenschaftliche Zwecke oder als Beifänge. || || ||

||

Art: || Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides || Gebiet: || FAO 48.3 Antarktis (TOP/F483.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

Bewirtschaftungsgebiet A: 48º W bis 43° 30' W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483A) || pm || ||

Bewirtschaftungsgebiet B: 43° 30' W bis 40º W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483B) || pm || ||

Bewirtschaftungsgebiet C: 40º W bis 33° 30' W – 52° 30' S bis 56° S (TOP/*F483C) || pm || ||

(1)        Diese TAC gilt für die Langleinenfischerei für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. August 2013 und für die Reusenfischerei für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis zum 30. November 2013. ||

||

Art: || Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides || Gebiet: || FAO 48.4 Antarktis Nord (TOP/F484N.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55° 30' S und 57º 20' S sowie 25° 30' W und 29º 30' W. ||

||

Art: || Schwarzer Seehecht Dissostichus spp. || Gebiet: || FAO 48.4 Antarktis Süd (TOP/F484S.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Diese TAC gilt in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 57° 20' S und 60° 00' S sowie 24° 30' W und 29° 00' W. ||

||

Art: || Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (TOP/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Diese TAC gilt nur westlich von 79°20' E. Fischfang in diesem Gebiet östlich dieses Längenkreises ist untersagt. ||

Art: || Antarktischer Krill Euphausia superba || Gebiet: || FAO 48 (KRI/F48.) ||

TAC || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Besondere Bedingungen: Innerhalb einer kombinierten Gesamtfangmenge von 620 000 t dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

Division 48.1 (KRI/*F481.) || pm || ||

Division 48.2 (KRI/*F482.) || pm || ||

Division 48.3 (KRI/*F483.) || pm || ||

Division 48.4 (KRI/*F484.) || pm || ||

||

Art: || Antarktischer Krill Euphausia superba || Gebiet: || FAO 58.4.1 Antarktis (KRI/F5841.) ||

TAC || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

Division 58.4.1 westlich von 115° E (KRI/*F-41W) || pm || ||

Division 58.4.1 östlich von 115° E (KRI/*F-41E) || pm || ||

||

Art: || Antarktischer Krill Euphausia superba || Gebiet: || FAO 58.4.2 Antarktis (KRI/F5842.) ||

TAC || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

Besondere Bedingungen: ||

Innerhalb der obengenannten Quote dürfen in den nachstehenden Untergebieten höchstens die aufgeführten Mengen gefangen werden: ||

Division 58.4.2 westlich von 55° E (KRI/*F-42W) || pm || ||

Division 58.4.2 östlich von 55° E (KRI/*F-42E) || pm || ||

||

Art: || Graue Notothenia Lepidonotothen squamifrons || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (NOS/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

||

Art: || Kurzschwanzkrebse Paralomis spp. || Gebiet: || FAO 48.3 Antarktis (PAI/F483.) ||

TAC || pm || || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

||

||

Art: || Grenadierfische Macrourus spp. || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (GRV/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

||

Art: || andere Arten || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (OTH/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

||

Art: || Rochen Rajiformes || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (SRX/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)           Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

||

Art: || Langschnauzen-Eisfisch Channichthys rhinoceratus || Gebiet: || FAO 58.5.2 Antarktis (LIC/F5852.) ||

TAC || pm || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. ||

(1)        Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. ||

ANHANG IF

SÜDOSTATLANTIK - SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die von der SEAFO angenommenen TAC werden nicht auf die Mitglieder der SEAFO aufgeteilt, so dass der EU-Anteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC eingestellt werden muss.

Art: || Schleimköpfe Beryx spp. || Gebiet: || SEAFO (ALF/SEAFO)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

Art: || Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. || Gebiet: || SEAFO Unterdivision B1(1) (CGE/F47NAM)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

(1)           Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: –              im Westen der Längengrad 0° E, –              im Norden der Breitengrad 20° S, –              im Süden der Längengrad 28° S und –              im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

Art: || Rote Tiefseekrabbe Chaceon spp. || Gebiet: || SEAFO, ohne Unterdivision B1 (CGE/F47X)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

Art: || Schwarzer Seehecht Dissostichus eleginoides || Gebiet: || SEAFO (TOP/SEAFO)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

Art: || Granatbarsch Hoplostethus atlanticus || Gebiet: || SEAFO Unterdivision B1(1) (ORY/F47NAM)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

(1)        Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden: –          im Westen der Längengrad 0° E, –          im Norden der Breitengrad 20° S, –          im Süden der Längengrad 28° S und –          im Osten die Außengrenze der AWZ Namibias.

Art: || Granatbarsch Hoplostethus atlanticus || Gebiet: || SEAFO, ohne Unterdivision B1 (ORY/F47X)

TAC || pm || || Vorsorgliche TAC

ANHANG IG

SÜDLICHER BLAUFLOSSEN-THUN – ALLE GEBIETE

Art: || Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus maccoyii || Gebiet: || Alle Gebiete (SBF/F41-81)

EU || 0 || (1) || Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC || 10949 || ||

(1)           Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

ANHANG IH

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art: || Schwertfisch Xiphias gladius || Gebiet: || WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S (SWO/F7120S)

EU || pm || || Vorsorgliche TAC

TAC || Entfällt ||

ANHANG IJ

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art: || Chilenische Bastardmakrele Trachurus murphyi || Gebiet: || SPRFMO-Übereinkommensbereich (CJM/SPRFMO)

Deutschland || 6 790,5 || || Analytische TAC

Niederlande || 7 360,2 || || Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen || 4 725 || || Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen || 8 124,3 || ||

EU || 27 000 || ||

                  

ANHANG IIA

ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG BESTIMMTER KABELJAU-, SCHOLLEN- UND SEEZUNGENBESTÄNDE IM SKAGERRAK, DEM NICHT ZUM SKAGERRAK UND KATTEGAT GEHÖRENDEN TEIL DER ICES-DIVISION IIIa, DEM ICES-UNTERGEBIET IV, DEN EU-GEWÄSSERN DER ICES-DIVISION IIa UND DER ICES- DIVISION VIId

1.           ANWENDUNGSBEREICH

1.1.        Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in den unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten Gebieten aufhalten.

1.2.        Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine speziellen Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2013 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können.

2.           REGULIERTES FANGGERÄT UND GEOGRAFISCHE GEBIETE

Dieser Anhang gilt für die regulierten Fanggeräte gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die geografischen Gebiete gemäß Nummer 2 Buchstabe b desselben Anhangs.

3.           GENEHMIGUNGEN

Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.           HÖCHSTZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND

4.1.        Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum 2013, vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt.

4.2.        Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003[33] berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand.

5.           VERWALTUNG

5.1.        Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007, Artikel 4 und Artikel 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

5.2.        Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.

5.3.        Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seinen Aufenthalt in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden- Zeitraums beendet.

6.           FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten geografischen Gebiete zu verstehen.

7.           ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

In Übereinstimmung mit Artikel 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datensystem übermittelt.

Anhang IIA - Anlage 1

Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen

Geografisches Gebiet : Skagerrak, der Teil von ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak und zum Kattegat gehört; ICES-Untergebiet IV und EU-Gewässer der ICES-Division IIa; ICES-Division VIId

Reguliertes Fanggerät || BE || DK || DE || ES || FR || IE || NL || SE || UK

TR1 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

TR2 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

TR3 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

BT1 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

BT2 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

GN || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

GT || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

LL || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

ANHANG IIB

FANGMÖGLICHKEITEN DER SCHIFFE, DIE IN DEN ICES-DIVISIONEN IIa, IIIa UND ICES-UNTERGEBIET IV SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

1.           Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für alle EU-Schiffe, die in den EU-Gewässern der ICES-Divisionen IIa, IIIa und im ICES-Untergebiet IV mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.

2.           Die Bedingungen dieses Anhangs gelten für Schiffe von Drittländern mit einer Genehmigung zum Fang von Sandaal in den EU-Gewässern des ICES-Untergebiets IV, sofern nichts anderes bestimmt wurde, oder aufgrund von Konsultationen zwischen der EU und Norwegen gemäß der vereinbarten Niederschrift der Konsultationsergebnisse zwischen der Europäischen Union und Norwegen.

3.           Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete wie folgt nach Maßgabe der Anlage zu diesem Anhang festgelegt:

Sandaal Bewirtschaftungsgebiet || Statistische Rechtecke - ICES

1 || 31-34 E9-F2; 35 E9- F3; 36 E9-F4; 37 E9-F5; 38-40 F0-F5; 41 F5-F6

2 || 31-34 F3-F4; 35 F4-F6; 36 F5-F8; 37-40 F6-F8; 41 F7-F8

3 || 41 F1-F4; 42-43 F1-F9; 44 F1-G0; 45-46 F1-G1; 47 G0

4 || 38-40 E7-E9; 41-46 E6-F0

5 || 47-51 E6 + F0-F5; 52 E6-F5

6 || 41-43 G0-G3; 44 G1

7 || 47-51 E7-E9

4.           Die kommerzielle Fischerei mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm ist vom 1. Januar bis zum 31. März 2013 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2013 verboten.

Anhang IIB - Anlage 1

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

ANHANG III

HÖCHSTZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR EU-SCHIFFE IN DRITTLANDGEWÄSSERN

Fanggebiet || Fischerei || Zahl der Fang­genehmigungen || Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Gebiet um Jan Mayen || Hering, nördlich von 62° 00' N || pm || DK: 25 DE: 5 FR: 1 IE: 8 NL: 9 PL: 1 SV: 10 UK: 18 || pm

Grundfischarten, nördlich von 62° 00' N || pm || DE: 16 IE: 1 ES: 20 FR: 18 PT: 9 UK: 14 || pm

Makrele || || Entfällt || pm [34]

Industriearten, südlich von 62° 00' N || pm || DK: 450 UK: 30 || pm

ANHANG IV

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH[35]

1.           Höchstanzahl Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien || pm

Frankreich || pm

EU || pm

2.           Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien || pm

Frankreich || pm

Italien || pm

Zypern || pm

Malta || pm

EU || pm

3.           Höchstanzahl EU-Schiffe, die befugt sind, im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv zu befischen

Italien || pm

EU || pm

4.           Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl Fischereifahrzeuge

|| Zypern || Griechenland || Italien || Frankreich || Spanien || Malta[36]

Ringwadenfänger || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Langleinenfänger || pm [37] || pm || pm || pm || pm || pm

Köderschiffe || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Handleinenfänger || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Trawler || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei[38] || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Tabelle B

Gesamtkapazität in BRZ

|| Zypern || Griechenland || Italien || Frankreich || Spanien || Malta[39]

Ringwadenfänger || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Langleinenfänger || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Köderschiffe || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Handleinenfänger || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Trawler || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei || pm || pm || pm || pm || pm || pm

5.           Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

|| Anzahl Tonnare

Spanien || pm

Italien || pm

Portugal || pm [40]

6.           Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann

Tabelle A

Maximale Thunfischmast- und -aufzuchtkapazität

|| Anzahl Betriebe || Kapazität in Tonnen

Spanien || pm || pm

Italien || pm || pm

Griechenland || pm || pm

Zypern || pm || pm

Malta || pm || pm

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Spanien || pm

Italien || pm

Griechenland || pm

Zypern || pm

Malta || pm

ANHANG V

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

TEIL A VERBOT GEZIELTER FISCHEREI IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Zielarten || Gebiet || Schonzeit

Haie (alle Arten) || Übereinkommensbereich || 1. Januar bis 31 Dezember 2013

Notothenia rossii || FAO 48.1. Antarktis im Bereich der Halbinsel FAO 48.2. Antarktis, um die Südlichen Orkneyinseln FAO 48.3. Antarktis, um Südgeorgien || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

Fische || FAO 48.1. Antarktis(1) FAO 48.2. Antarktis(1) || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

Gobionotothen gibberifrons Chaenocephalus aceratus Pseudochaenichthys georgianus Lepidonotothen squamifrons Patagonotothen guntheri Electrona carlsbergi[41] || FAO 48.3. || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

Dissostichus spp. || FAO 48.5. Antarktis || 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

Dissostichus spp. || FAO 88.3. Antarktis(1) FAO 58.5.1. Antarktis(1) (2) FAO 58.5.2. Antarktis östlich von 79° 20' E und außerhalb der AWZ westlich von 79° 20' E(1) FAO 58.4.4. Antarktis(1) (2) FAO 58.6. Antarktis(1) FAO 58.7. Antarktis(1) || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

Lepidonotothen squamifrons || FAO 58.4.4.(1)(2) || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

Alle Arten, außer Champsocephalus gunnari and Dissostichus eleginoides || FAO 58.5.2. Antarktis || 1. Dezember 2011 bis 30. November 2013

Dissostichus mawsoni || FAO 48.4. Antarktis(1) in dem Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird: 55o 30' S und 57o 20' S sowie 25o 30' W und 29o 30' W || 1. Januar bis 31. Dezember 2013

(1)        Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken. (2)        Ausgenommen Gewässer unter nationaler Gerichtsbarkeit (AWZ).

TEIL B BEIFANG- UND FANGGRENZEN FÜR NEUE UND VERSUCHSFISCHEREIEN IM CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 2011/12

Teilgebiet/Divisionen || Region || Saison || SSRU || Fanggrenze Dissostichus spp. (in t) || Beifanggrenze (in t)(1)

Rochen || Macrourus spp. || Andere Arten

58.4.1. || Ganze Division || 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013 || SSRU A, B, D, F und H: pm SSRU C: pm SSRU E: pm SSRU G: pm || Insgesamt pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm

58.4.2. || Ganze Division || 1. Dezember 2012 bis 30. November 2013 || SSRU A: pm SSRU B, C und D: pm SSRU E: pm || Insgesamt pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm

58.4.3a. || Ganze Division || 1. Mai bis 31. August 2013 || || Gesamt pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm || Ganze Division: pm

88.1. || Gesamtes Untergebiet || 1. Dezember 2012 bis 31. August 2013 || SSRU A: pm SSRUs B, C und G: pm SSRUs D, E und F: pm SSRUs H, I und K: pm SSRUs J und L: pm SSRU M: pm || Insgesamt pm || pm SSRU A: pm SSRU B, C und G: pm SSRU D, E und F: pm SSRU H, I und K: pm SSRU J und L: pm SSRU M: pm || pm SSRU A: pm SSRU B, C und G: pm SSRU D, E und F: pm SSRU H, I und K: pm SSRU J und L: pm SSRU M: pm || pm SSRU A: pm SSRU B, C und G: pm SSRU D, E und F: pm SSRU H, I und K: pm SSRU J und L: pm SSRU M: pm

88.2. || Südlich von 65o S || 1. Dezember 2012 bis 31. August 2013 || SSRU A: pm SSRU B: pm SSRUs C, D, E, F und G: pm SSRU H: pm SSRU I: pm || Insgesamt pm || pm SSRU A und B: pm SSRU C, D, E, F und G: pm SSRU i: pm SSRU I: pm || pm SSRU A und B: pm SSRU C, D, E, F und G: pm SSRU H: pm SSRU I: pm || pm SSRU A und B: pm SSRU C, D, E, F und G: pm SSRU H: pm SSRU I: pm

(1)        Begrenzungsregeln für Beifänge je SSRU innerhalb der Gesamtbeifanggrenzen je Untergebiet: – Rochen: 5 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, pm t; – Macrourus spp.: 16 % der Fanggrenze für Dissostichus spp. oder, wenn dies mehr ist, pm t, außer in Division 58.4.3a und Untergebiet 88.1; – andere Arten: pm t je SSRU.

Anhang V Teil B – Anlage

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRU)

Region || SSRU || Gebietsgrenzen

48.6 || A || Von 50° S 20° W, nach Osten bis 1°30' E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 20° W, nach Norden bis 50° S.

|| B || Von 60° S 20° W, nach Osten bis 10° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° W, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 60° S 10° W, nach Osten bis 0°, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° W, nach Norden bis 60° S.

|| D || Von 60° S 0°, nach Osten bis 10° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 0°, nach Norden bis 60° S.

|| E || Von 60° S 10° E, nach Osten bis 20° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 10° E, nach Norden bis 60° S.

|| F || Von 60° S 20° E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 20° E, nach Norden bis 60° S.

|| G || Von 50° S 1° 30' E, nach Osten bis 30° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 1° 30’ E, nach Norden bis 50° S.

|| ||

58.4.1 || A || Von 55° S 86° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 86° E, nach Norden bis 55° S.

|| B || Von 60° S 86° E, nach Osten bis 90° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 80° E, nach Norden bis 64 S, nach Osten bis 86° E, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 60° S 90° E, nach Osten bis 100° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 90° E, nach Norden bis 60° S.

|| D || Von 60° S 100° E, nach Osten bis 110° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 100° E, nach Norden bis 60° S.

|| E || Von 60° S 110° E, nach Osten bis 120° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° E, nach Norden bis 60° S.

|| F || Von 60° S 120° E, nach Osten bis 130° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° E, nach Norden bis 60° S.

|| G || Von 60° S 130° E, nach Osten bis 140° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° E, nach Norden bis 60° S.

|| H || Von 60° S 140° E, nach Osten bis 150° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° E, nach Norden bis 60° S.

|| ||

58.4.2 || A || Von 62° S 30° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 30° E, nach Norden bis 62° S.

|| B || Von 62° S 40° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 40° E, nach Norden bis 62° S.

|| C || Von 62° S 50° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 50° E, nach Norden bis 62° S.

|| D || Von 62° S 60° E, nach Osten bis 70° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 60° E, nach Norden bis 62° S.

|| E || Von 62° S 70° E, nach Osten bis 73° 10’ E, nach Süden bis 64° S, nach Osten bis 80° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 70° E, nach Norden bis 62° S.

|| ||

58.4.3a || A || Gesamte Division, von 56° S 60° E, nach Osten bis 73° 10’ E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 60° E, nach Norden bis 56° S.

|| ||

58.4.3b || A || Von 56° S 73° 10' E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 56° S.

|| B || Von 60° S 73° 10' E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 64° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 59° S 73° 10' E, nach Osten bis 79° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 73°10’ E, nach Norden bis 59° S.

|| D || Von 59° S 79° E, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 60° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 59° S.

|| E || Von 56° S 79° E, nach Osten bis 80° E, nach Norden bis 55° S, nach Osten bis 86° E, nach Süden bis 59° S, nach Westen bis 79° E, nach Norden bis 56° S.

|| ||

58.4.4 || A || Von 51° S 40° E, nach Osten bis 42° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 51° S.

|| B || Von 51° S 42° E, nach Osten bis 46° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 42° E, nach Norden bis 51° S.

|| C || Von 51° S 46° E, nach Osten bis 50° E, nach Süden bis 54° S, nach Westen bis 46° E, nach Norden bis 51° S.

|| D || Gesamte Division außer SSRU A, B, C und mit den Grenzen von 50° S 30° E, nach Osten bis 60° E, nach Süden bis 62° S, nach Westen bis 30° E, nach Norden bis 50° S.

|| ||

58.6 || A || Von 45° S 40° E, nach Osten bis 44° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 40° E, nach Norden bis 45° S.

|| B || Von 45° S 44° E, nach Osten bis 48° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 44° E, nach Norden bis 45° S.

|| C || Von 45° S 48° E, nach Osten bis 51° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 48° E, nach Norden bis 45° S.

|| D || Von 45° S 51° E, nach Osten bis 54° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 51° E, nach Norden bis 45° S.

|| ||

58.7 || A || Von 45° S 37° E, nach Osten bis 40° E, nach Süden bis 48° S, nach Westen bis 37° E, nach Norden bis 45° S.

|| ||

88.1 || A || Von 60° S 150° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° E, nach Norden bis 60° S.

|| B || Von 60° S 170° E, nach Osten bis 179° E, nach Süden bis 66° 40’ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 60° S 179° E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° W, nach Norden bis 66° 40’ S, nach Westen bis 179° E, nach Norden bis 60° S.

|| D || Von 65° S 150° E, nach Osten bis 160° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° E, nach Norden bis 65° S.

|| E || Von 65° S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis 68° 30’ S, nach Westen bis 160° E, nach Norden bis 65° S.

|| F || Von 68° 30’ S 160° E, nach Osten bis 170° E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° E, nach Norden bis 68° 30’ S.

|| G || Von 66° 40’ S 170° E, nach Osten bis 178° W, nach Süden bis 70° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Süden bis 70° 50’ S, nach Westen bis 170° E, nach Norden bis 66° 40’ S.

|| H || Von 70° 50' S 170° E, nach Osten bis 178° 50’ E, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170° E, nach Norden bis 70° 50’ S.

|| I || Von 70° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 73° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 70° S.

|| J || Von 73° S an der Küste in der Nähe von 170° E, nach Osten bis 178° 50' E, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 170° E, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

|| K || Von 73° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 76° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 73° S.

|| L || Von 76° S 178° 50' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis 178° 50’ E, nach Norden bis 76° S.

|| M || Von 73° S 169° 30' E, nach Osten bis 170° W, nach Süden bis 80° S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 73° S.

|| ||

88.2 || A || Von 60° S 170° W, nach Osten bis 160° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170° W, nach Norden bis 60° S.

|| B || Von 60° S 160° W, nach Osten bis 150° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160° W, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 70° 50’ S 150° W, nach Osten bis 140° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

|| D || Von 70° 50’ S 140° W, nach Osten bis 130° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

|| E || Von 70° 50’ S 130° W, nach Osten bis 120° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

|| F || Von 70° 50’ S 120° W, nach Osten bis 110° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120° W, nach Norden bis 70° 50’ S.

|| G || Von 70° 50’ S 110° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110° W, nach Norden bis 70° 50' S.

|| H || Von 65° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 70° 50’ S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 65° S.

|| I || Von 60° S 150° W, nach Osten bis 105° W, nach Süden bis 65° S, nach Westen bis 150° W, nach Norden bis 60° S.

|| ||

88.3 || A || Von 60° S 105° W, nach Osten bis 95° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 105° W, nach Norden bis 60° S.

|| B || Von 60° S 95° W, nach Osten bis 85° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 95° W, nach Norden bis 60° S.

|| C || Von 60° S 85° W, nach Osten bis 75° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 85° W, nach Norden bis 60° S.

|| D || Von 60° S 75° W, nach Osten bis 70° W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 75° W, nach Norden bis 60° S.

TEIL C MITTEILUNG DER ABSICHT, SICH AN DER BEFISCHUNG VON EUPHAUSIA SUPERBA ZU BETEILIGEN

Vertragspartei:

Fangzeit:

Name des Schiffes:

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen):

Fangtechnik: || herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

kontinuierliche Fangentnahme

Leerung des Steerts durch Pumpen

sonstige zulässige Methoden: Bitte nähere Angaben

Für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills verwendete Methoden[42]:

Produkte, die aus den Fängen gewonnen werden sollen, und ihre Umrechnungsfaktoren[43]:

Produktart || % der Fänge || Umrechnungsfaktor[44] ||

|| || ||

|| || ||

|| || ||

Untergebiet/ Division || || Dez || Jan || Feb || Mär || Apr || Mai || Jun || Jul || Aug || Sept || Okt || Nov

48.1 || || || || || || || || || || || ||

48.2 || || || || || || || || || || || ||

48.3 || || || || || || || || || || || ||

48.4 || || || || || || || || || || || ||

48.5 || || || || || || || || || || || ||

48.6 || || || || || || || || || || || ||

58.4.1 || || || || || || || || || || || ||

58.4.2 || || || || || || || || || || || ||

88.1 || || || || || || || || || || || ||

88.2 || || || || || || || || || || || ||

88.3 || || || || || || || || || || || ||

X || Kreuzen Sie bitte an, wann und wo Sie aller Voraussicht nach fischen werden

|| Für die Fänge in diesen Gebieten wurden keine Vorsorgegrenzwerte festgelegt, daher sind die entsprechenden Fangtätigkeiten als Versuchsfischerei anzusehen

Die Angaben, die Sie in dieser Mitteilung machen, dienen nur der Information und hindern Sie nicht daran, auch in Gebieten oder zu Zeiten zu fischen, die Sie nicht angegeben haben.

TEIL D NETZKONSTRUKTION UND EINSATZ VON FANGTECHNIKEN

Netzöffnung (Netzmaul) Umfang (m) || Vertikale Öffnung (m) || horizontale Öffnung (m)

|| ||

Netzblattlänge und Maschenöffnung

Ausschuss || Länge (m) || Maschenöffnung (mm)

1. Netzblatt || ||

2. Netzblatt || ||

3. Netzblatt || ||

… || ||

Hinterstes Blatt (Steert) || ||

Bitte fertigen Sie ein Diagramm jeder eingesetzten Netzkonstruktion an

Einsatz mehrerer Fangtechniken[45]: Ja Nein

|| Fangtechniken || Voraussichtlicher zeitlicher Anteil des Einsatzes (%)

1 || ||

2 || ||

3 || ||

4 || ||

5 || ||

… || || Insgesamt 100 %

Vorhandensein von Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger[46]: Ja Nein

Bitte erläutern Sie die Fangtechniken, die Konstruktion und die Merkmale der Fanggeräte und die Fischereistrukturen:

ANHANG VI

IOTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.           Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch fangen dürfen

Mitgliedstaat || Höchstanzahl Schiffe || Kapazität (BRZ) ||

Spanien || pm || pm ||

Frankreich || pm || pm

Portugal || pm || pm ||

EU || pm || pm ||

2.           Höchstzahl der EU-Schiffe, die im IOTC-Übereinkommensbereich Schwertfisch und Weißen Thun fangen dürfen

Mitgliedstaat || Höchstanzahl Schiffe || Kapazität (BRZ)

Spanien || pm || pm

Frankreich || pm || pm

Portugal || pm || pm

Vereinigtes Königreich || pm || pm

EU || pm || pm

3.           Die in Nummer 1 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun fangen.

4.           Die in Nummer 2 aufgeführten Schiffe dürfen im IOTC-Übereinkommensbereich auch Tropischen Thunfisch fangen.

ANHANG VII

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Höchstzahl der EU-Schiffe, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S Schwertfisch fangen dürfen

Spanien || pm

EU || pm

ANHANG VIII

MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE, DIE IN EU-GEWÄSSERN FISCHFANG BETREIBEN

Flaggenstaat || Fischerei || Zahl der Fang-genehmigungen || Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegen || Hering, nördlich von 62° 00' N || pm || pm

Venezuela[47] || Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana) || pm || pm

[1]               ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[2]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[3]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[4]               ABl. L 157 vom 19.6.2007, S. 1.

[5]               ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 20.

[6]               ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

[7]               ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

[8]               ABl. L 214 vom 19.8.2009, S. 16.

[9]               Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 48).

[10]             Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 12).

[11]             Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 4) und Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks sowie der Autonomen Regierung Grönlands andererseits (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 9).

[12]             Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2).

[13]             ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

[14]             Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

[15]             Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

[16]             Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

[17]             Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

[18]             Geschlossen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

[19]             Die EU trat mit dem Beschluss 86/238/EWG bei (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

[20]             Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).

[21]             Geschlossen mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

[22]             Die EU trat mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates bei (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

[23]             Geschlossen mit dem Beschluss 2008/780/EG (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

[24]             Die EU trat mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates bei (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

[25]             Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).

[26]             Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).

[27]                    Verordnung (EU) Nr. .../2013 des Rates vom ... zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2013 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (ABl. L...)

[28]             Bitte Nummer der Verordnung in Dokument 18591/11 einfügen und ABl.-Referenz in der Fußnote ergänzen.

[29]             Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 des Rates vom 27. November 2009 zur Festlegung technischer Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2011 (ABl. L 347 vom 24.12.2009, S. 6.)

[30]             Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1).

[31]             Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

[32]             Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

[33]             Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 des Rates vom 4. November 2003 zur Steuerung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der Gemeinschaft (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

[34]                    Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen nach der üblichen Praxis gewährt werden.

[35]             Die Zahlen unter 1, 2 und 3 können verringert werden, um internationalen Verpflichtung der EU nachzukommen.

[36]             Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

[37]             Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen.

[38]             Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

[39]             Ein mittelgroßer Ringwadenfischer kann durch höchstens 10 Langleinenfischer ersetzt werden.

[40]             Diese Zahl kann weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt werden.

[41]             Außer zu wissenschaftlichen Forschungszwecken.

[42]             Die Mitteilung sollte eine Beschreibung der genauen Methode zur Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills und bei Anwendung von Umrechnungsfaktoren eine genaue Beschreibung der Methode zur Ermittlung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren enthalten. Die Mitgliedstaaten müssen eine solche Beschreibung in den folgenden Fangsaisons nicht erneut vorlegen, solange die Methode unverändert bleibt.

[43]             Informationen soweit wie möglich vorzulegen.

[44]             Umrechnungsfaktor = Gesamtgewicht/Verarbeitungsgewicht.

[45]             Wenn ja, Häufigkeit des Wechsels zwischen einzelnen Fangtechniken.

[46]             Wenn ja, Konstruktion der Vorrichtung beschreiben.

[47]             Um diese Lizenzen zu erhalten, ist der Abschluss eines gültigen Vertrags nachzuweisen, der den antragstellenden Reeder an einen Verarbeitungsbetrieb im Departement Französisch Guayana bindet und ihn verpflichtet, mindestens 75% der Schnapperfänge des betreffenden Schiffes in diesem Departement zur Verarbeitung in besagtem Betrieb anzulanden. Dieser Vertrag muss den Sichtvermerk der französischen Behörden tragen, die darüber wachen, dass er den tatsächlichen Kapazitäten des vertragschließenden Verarbeitungsbetriebs und den Entwicklungszielen der Wirtschaft Guayanas entspricht. Dem Lizenzantrag muß eine Kopie dieses Vertrags mit Sichtvermerk beigefügt werden. Wird der Sichtvermerk verweigert, so teilen die französischen Behörden dies der betreffenden Partei und der Kommission unter Angabe von Gründen mit.