Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Belgiens, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden /* COM/2012/0654 final - 2012/0312 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem[1]
(nachstehend: die „MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission
einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende
Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder
Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern. Mit einem Schreiben, das am 21. Juni 2012
bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Belgien eine Ermächtigung zur
Einführung einer Maßnahme, mit der Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von
höchstens 25 000 EUR von der Steuer befreit werden. Gemäß
Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission
die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. September 2012 über
den belgischen Antrag. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte
die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags
erforderlichen Angaben verfügt. Allgemeiner Kontext Gemäß Titel XII Kapitel 1 der
MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für
Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige,
deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der
Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige
auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine
Vorsteuer abziehen kann. Gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie
können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der
Richtlinie 67/228/EWG des Rates[2]
keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von
höchstens 5000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren. Vor dem Hintergrund des aktuellen
wirtschaftlichen und politischen Klimas möchte die belgische Regierung diese
Schwelle auf 25 000 EUR anheben und die Möglichkeit haben, sie weiter
anzuheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. Mit der
Einführung einer solchen Schwelle wird die Mehrwertsteuerregelung für kleine
Unternehmen vereinfacht, und Unternehmen, die unter diese Regelung fallen,
werden erheblich entlastet, da sie von zahlreichen Pflichten befreit werden,
die in der normalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen sind. Die Anwendung
dieser Regelung sollte den Steuerpflichtigen freigestellt sein. Den belgischen
Behörden zufolge wird etwa 1 % der Steuerpflichtigen von dieser Regelung
Gebrauch machen, was nur geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt haben wird
(etwa 0,2 %). Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Die Kommission legte den Mitgliedstaaten 2004
einen Vorschlag (KOM(2004) 728 endgültig) vor, um den
Jahresumsatzschwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer
befreit werden können, auf 100 000 EUR anzuheben. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung von interessierten Kreisen Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates
dient der Vereinfachung, weil damit zahlreiche mehrwertsteuerliche Pflichten
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR aufgehoben
werden; er hat daher potenziell positive Auswirkungen. Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der
abweichenden Maßnahme und der Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall
begrenzt sein. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Ermächtigung Belgiens, eine von der
MwSt-Richtlinie abweichende Regelung im Hinblick auf eine
Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens
25 000 EUR einzuführen. Rechtsgrundlage Artikel 395 der MwSt-Richtlinie Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines
Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar. Angesichts ihres begrenzten Anwendungsbereichs
ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie
dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften
abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig
ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er
an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt, da Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel. 2012/0312 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Belgiens, eine von Artikel
285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
abweichende Sondermaßnahme anzuwenden DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[3], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem Schreiben, das am
21. Juni 2012 bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Belgien die
Ermächtigung, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende
Sondermaßnahme einzuführen, durch die Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz
von höchstens 25 000 EUR von der Steuer befreit werden. Durch diese
Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen
Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie
2006/112/EG befreit. (2) Die Kommission unterrichtete
die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. September 2012 über
den Antrag Belgiens. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte die
Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags
erforderlichen Angaben verfügt. (3) Gemäß Artikel 285 der
Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach
Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates[4] keinen Gebrauch gemacht haben,
Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine
Steuerbefreiung gewähren. Belgien hat beantragt, diese Schwelle auf
25 000 EUR anzuheben. (4) Eine höhere Schwelle für die
Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die
mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern
kann. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen
freigestellt. (5) Die Kommission sah in ihrem
Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung
der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen[5]
vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten
Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages
in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der
Antrag Belgiens steht mit diesem Vorschlag im Einklang. (6) Die Ausnahmeregelung wird
keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union
haben und den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in dem Mitgliedstaat
erhobenen Mehrwertsteuer in nur unerheblichem Maße beeinflussen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 285 der
Richtlinie 2006/112/EG wird Belgien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem
Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu
befreien. Belgien kann die Höchstschwelle anheben, um
den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. Artikel 2 Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem
eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem
Steuerpflichtige von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis
zum 31. Dezember 2015, und zwar bis zum früheren der beiden Zeitpunkte. Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [2] ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303-1312. [3] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [4] ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303-1312. [5] KOM(2004) 728 endgültig.