52012PC0654

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Belgiens, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden /* COM/2012/0654 final - 2012/0312 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[1] (nachstehend: die „MwSt-Richtlinie”) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder –umgehungen zu verhindern.

Mit einem Schreiben, das am 21. Juni 2012 bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Belgien eine Ermächtigung zur Einführung einer Maßnahme, mit der Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Steuer befreit werden. Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. September 2012 über den belgischen Antrag. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

Allgemeiner Kontext

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht überschreiten, von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates[2] keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren.

Vor dem Hintergrund des aktuellen wirtschaftlichen und politischen Klimas möchte die belgische Regierung diese Schwelle auf 25 000 EUR anheben und die Möglichkeit haben, sie weiter anzuheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten. Mit der Einführung einer solchen Schwelle wird die Mehrwertsteuerregelung für kleine Unternehmen vereinfacht, und Unternehmen, die unter diese Regelung fallen, werden erheblich entlastet, da sie von zahlreichen Pflichten befreit werden, die in der normalen Mehrwertsteuerregelung vorgesehen sind. Die Anwendung dieser Regelung sollte den Steuerpflichtigen freigestellt sein. Den belgischen Behörden zufolge wird etwa 1 % der Steuerpflichtigen von dieser Regelung Gebrauch machen, was nur geringfügige Auswirkungen auf den Haushalt haben wird (etwa 0,2 %).

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die Kommission legte den Mitgliedstaaten 2004 einen Vorschlag (KOM(2004) 728 endgültig) vor, um den Jahresumsatzschwellenwert, bis zu dem Steuerpflichtige von der Mehrwertsteuer befreit werden können, auf 100 000 EUR anzuheben.

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Anhörung von interessierten Kreisen

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Der Vorschlag für einen Beschluss des Rates dient der Vereinfachung, weil damit zahlreiche mehrwertsteuerliche Pflichten für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR aufgehoben werden; er hat daher potenziell positive Auswirkungen.

Aufgrund des engen Anwendungsbereichs der abweichenden Maßnahme und der Befristung werden die Auswirkungen in jedem Fall begrenzt sein.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ermächtigung Belgiens, eine von der MwSt-Richtlinie abweichende Regelung im Hinblick auf eine Vereinfachungsmaßnahme für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR einzuführen.

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Beschluss betrifft die Ermächtigung eines Mitgliedstaates auf dessen Antrag hin und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts ihres begrenzten Anwendungsbereichs ist die Sondermaßnahme dem angestrebten Ziel angemessen.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der MwSt-Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten nur dann von den gemeinsamen MwSt-Vorschriften abweichen, wenn der Rat sie hierzu auf Vorschlag der Kommission einstimmig ermächtigt. Ein Beschluss des Rates ist das geeignetste Rechtsinstrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da Belgien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen wird.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Verfallsklausel.

2012/0312 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung Belgiens, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[3], insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit einem Schreiben, das am 21. Juni 2012 bei der Kommission eingetragen wurde, beantragte Belgien die Ermächtigung, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, durch die Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Steuer befreit werden. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen von allen oder einigen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)       Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 13. September 2012 über den Antrag Belgiens. Mit Schreiben vom 17. September 2012 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)       Gemäß Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates[4] keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine Steuerbefreiung gewähren. Belgien hat beantragt, diese Schwelle auf 25 000 EUR anzuheben.

(4)       Eine höhere Schwelle für die Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung dieser Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(5)       Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie zur Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen[5] vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Antrag Belgiens steht mit diesem Vorschlag im Einklang.

(6)       Die Ausnahmeregelung wird keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben und den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in dem Mitgliedstaat erhobenen Mehrwertsteuer in nur unerheblichem Maße beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG wird Belgien ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Belgien kann die Höchstschwelle anheben, um den realen Wert der Befreiung aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Höchstgrenzen für den Jahresumsatz, bis zu dem Steuerpflichtige von der Steuer befreit werden können, in Kraft tritt, oder bis zum 31. Dezember 2015, und zwar bis zum früheren der beiden Zeitpunkte.

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[2]               ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303-1312.

[3]               ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

[4]               ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303-1312.

[5]               KOM(2004) 728 endgültig.