52012PC0621

Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich) /* COM/2012/0621 final */


BEGRÜNDUNG

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen.

Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[2] niedergelegt.

Am 21. Dezember 2011 übermittelte Österreich den Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 105 Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“)[3] in der österreichischen NUTS-II-Region Steiermark (AT22).

Nach eingehender Prüfung dieses Antrags gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen dieser Verordnung erfüllt sind.

ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE

Eckdaten: ||

EGF-Aktenzeichen || EGF/2011/011

Mitgliedstaat || Österreich

Artikel 2 || Buchstabe b

Betroffene Unternehmen || 105

NUTS-II-Region || Steiermark (AT22)

NACE-Revision-2-Abteilung || 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“)

Bezugszeitraum || 1.4.2011 bis 15.12.2011

Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.10.2011

Datum der Antragstellung || 21.12.2011

Entlassungen im Bezugszeitraum || 1050

Entlassene Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden || 350

Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 7 850 500

Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 150 500

Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 1,88

Gesamtkosten (EUR) || 8 001 000

EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 5 200 650

1. Der Antrag wurde der Kommission am 21. Dezember 2011 vorgelegt und bis zum 25. Juni 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt.

2. Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist von zehn Wochen eingereicht.

Zusammenhang zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise

3. Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise macht Österreich geltend, dass die Entlassungen in der steirischen Branche für mobile Sozialdienstleistungen (Bereitstellung mobiler Sozialdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und mobile Jugendarbeit) Folge der Kürzungen im Sozialbudget sind, die die Steiermark zur Konsolidierung des Gesamtbudgets vorgenommen hat (als Teil ihres Beitrags zu Österreichs Stabilitäts- und Konsolidierungsverpflichtungen im Rahmen des Stabilitätsprogramms 2010-2014[5]).

4. Als Reaktion auf die negativen Auswirkungen der Krise und zur Konsolidierung des Landesbudgets bis 2013 beschloss die neugewählte steirische Landesregierung im Jahr 2010, die Gesamtausgaben des Landes in dem Zweijahreszeitraum 2011/2012 um 25 % zu kürzen (gegenüber dem Budget 2010). Die Budgetkürzungen betrafen den sozialen Dienstleistungssektor, und damit auch vertraglich vereinbarte Pflichtleistungen der Steiermark für die Jugendwohlfahrt und die Behindertenhilfe. Diese Dienstleistungen werden in der Steiermark von Wohlfahrtsträgern[6] erbracht, die als gemeinnützige Organisation, GmbH und (kleines) Privatunternehmen organisiert sind.

5. Die steirischen Anbieter von mobiler Behindertenhilfe und mobiler Jugendarbeit zählten zu denen, die direkt von den Kürzungen im Sozialbudget betroffen waren. Nach einer Überprüfung des Rechtsrahmens, der für die mobilen Dienstleistungen für diese beiden Personengruppen gilt, wurde der Leistungskatalog verkleinert und die Zahlungen der Steiermark an die Leistungserbringer ab Juli 2011 (mobile Behindertenhilfe) bzw. ab Juni 2011 (mobile Jugendarbeit) gesenkt[7].

6. Infolge der Budgetkürzungen reduzierten die steirischen Sozialdienstleister zunächst ihre Tätigkeiten (d. h. kürzere Arbeitszeiten für die Beschäftigten) und begannen anschließend ab Mitte 2011 mit dem Personalabbau. Am stärksten betroffen waren bzw. sind kleine Dienstleister, die sich nur auf einen oder einige wenige Bereiche für soziale Unterstützung spezialisiert haben, da sie ausschließlich von den Zahlungen des Landes und der Gemeinden abhängig sind (größere Wohlfahrtsträger, die in mehreren Gebieten tätig sind, verfügen über diverse Finanzierungsmittel, darunter auch Einnahmen aus Spendenkampagnen oder Bundesmittel).

Nachweis der Zahl der Entlassungen und Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b

7. Österreich beantragte eine Intervention nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006, wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der gleichen NACE-Revision-2-Abteilung in einer NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen in einem Mitgliedstaat tätig sind.

8. Der Antrag betrifft 1050 Entlassungen in 105 Unternehmen, die der NACE-Rev.-2-Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) zuzuordnen und alle in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22) angesiedelt sind, während des neunmonatigen Bezugszeitraums 1. April 2011 bis 15. Dezember 2011. Von diesen Entlassungen wurden 888 gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und 162 gemäß dem ersten Gedankenstrich dieses Artikels ermittelt.

Erläuterung des unvorhergesehenen Charakters der Entlassungen

9. Die österreichischen Behörden geben an, dass die Entlassungen unvorhergesehen waren, da sie die Folge einer Entscheidung der steirischen Landesregierung (Anfang 2011) waren, die öffentlichen Mittel für die Behindertenwohlfahrt und Jugendarbeit zu kürzen. Diese Einschnitte im Sozialbudget kamen für die Träger mobiler Dienstleistungen überraschend, vor allem da in den Vorjahren die Verträge zwischen der Steiermark und den Dienstleistern ohne Neuverhandlungen verlängert worden waren und die Finanzmittel für Unterstützung für diese beiden Personengruppen sogar gestiegen sind.

Benennung der Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte

10. Der Antrag bezieht sich auf 1050 Entlassungen in 105 Unternehmen während eines Bezugszeitraums von 8,5 Monaten; 350 Arbeitskräfte (33,3 %) sollen dabei unterstützt werden. Diese erhalten im Rahmen der Regionalstiftung personalisierte Unterstützung, wie in der Bundesrichtlinie AMF/23/2011[8] festgelegt. Laut den österreichischen Behörden haben die verbleibenden entlassenen Arbeitskräfte (700) entweder aus eigener Kraft und/oder mit der Hilfe der Arbeitsmarktservices (AMS) eine neue Stelle gefunden oder waren an Schulungen und anderer Unterstützung im Rahmen der für sie eingerichteten Arbeitsstiftung nicht interessiert.

Unternehmen und Anzahl der Entlassungen

Alpha Nova Betriebsges.m.b.H. || 18 || Lebenshilfe Bezirk Bruck/Mur || 14

BAN - Sozialökonomische BetriebsgmbH || 17 || Lebenshilfe Bezirk Judenburg || 6

BBRZ Kapfenberg || 2 || Lebenshilfe Bezirk Muerzzuschlag || 4

Beatrix Preininger || 1 || Lebenshilfe Ennstal || 4

Beratungsstelle TARA || 1 || Lebenshilfe Feldbach || 6

Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft || 11 || Lebenshilfe Graz und Umgebung - Voitsberg || 31

BUGLKRAXN, Verein Arbeitsintegration || 6 || Lebenshilfe Hartberg || 3

Sozialpädagog. Cafe Zum Safrangarten || 10 || Lebenshilfe Judenburg gemeinnützige GmbH || 6

Caritas der Dioezese Graz-Seckau || 110 || Verein Krisun - Kolpingsfamilie || 3

Chance B Sozialbetriebs GmbH || 40 || Lebenshilfe Leibnitz || 8

EHLESO OG || 1 || Lebenshilfe Projekt SPZ || 7

Eltern-Kind-Zentrum || 2 || Lebenshilfe Radkersburg || 5

ErFA II || 82 || Lebenshilfe Steiermark Feldbach || 1

Evang. Diakoniewerk Haus am Ruckerlberg || 7 || Lebenshilfe Steiermark Sektion Fuerstenfeld || 3

FRATZ-GRAZ Freizeit u. Aktivitätsz.f. K. || 1 || Lebenshilfe Steiermark Sektion Hartberg || 5

Gabriele Herrgesell || 1 || Lebenshilfe Steiermark f. g u. mehrf. Beh. M. || 20

Gemeinnuetzige Beschaeftigungsges.m.b.H. || 10 || Lebenshilfe Trofaiach || 4

Gemeinnützige Arbeitsintegrations GmbH || 5 || Lebenshilfe Weiz GmbH || 1

Gemeinnützige Dienstleistungsges. Weiz || 25 || Lebenshilfe Wohn-u.Tagesheim || 1

Ges. für steirische Kinderdörfer || 2 || Lebenshilfe, Graz und Umgebung - || 17

Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundh. || 1 || Leib & Soel - Verein || 6

GIP Neue Lebensräume GmbH || 5 || LEO Lern- und Entwicklungswerkstätte || 4

Herbert Stöckl || 3 || LOGO jugendmanagement gmbh || 1

Hilfswerk Steiermark Gmbh || 1 || MAFALDA || 2

HOME SERVICE Volkshilfe Steiermark || 3 || Mit uns- Verein f. Heilpäd. Entwicklungsf. || 4

Isop Innovative Sozialprojekte || 19 || Mosaik GmbH || 31

IST - Soziale Dienstleistungs Ges.m.b.H. || 2 || Neue Lebensräume GmbH || 1

Jugend am Werk Steiermark GmbH || 74 || Odilien- Blinden-Institut || 11

JWF Sozialmanagement GmbH || 9 || OEKO-Service GmbH || 13

Kinderfreunde Steiermark || 18 || Oesterr.Gesellschaft Rettet das Kind || 6

Köflacher Kinder- Betreuungsstelle || 3 || Oesterr.Kinderfreunde Ortsgruppe Leonhard || 2

Kohlbacher-Sinko GmbH || 1 || Oesterr.Kinderrettungsw.Steiermark || 1

KOMPETENZ – Ber. u soz. Kompetenzz. || 6 || Oesterreichische Kinderfreunde || 11

Kulturwerkstatt GesbR || 1 || Pflegeelternverein Stmk. || 26

L.I.F.F.T. - Verein || 4 || pro mente Steiermark || 10

Lebenshilfe Ausseerland || 2 || Pronegg-Schleich Soziale Dienste KG || 1

Lebenshilfe Bad Radkersburg Gaestehaus || 2 || Psychosoziales Zentrum Voitsberg GmbH || 1

Lebenshilfe Bad Radkersburg Tageswerkst. || 1 || Region Gleisdorf Jugend und Kind KG || 6

SOEBSA, Sozial-Oeko-u. Beschäftigungsserv. || 10 || Verein f. Psy. u.Soz. Lebensberatung || 5

SOS - Kinderdorf || 10 || Verein für Beschäftigungsprojekte || 97

Sozial- u. Heilpädag. Förderinstitut Stmk. || 5 || Verein Humanistische Initiative || 3

Sozial- und Begegnungszentren Graz || 2 || Verein IKEMBA || 1

Sozialbetriebsgesellschaft Birkfelder Raum || 1 || Verein PFIFF - Mit- und Füreinander || 1

Soziale Dienste Ennstal Egartner-Schloemicher || 1 || Verein Sozialmanagement Steiermark || 1

Sozialmanagement Steiermark || 1 || Verein Sozialtherapeut. Betreuung. || 1

sozKom GmbH & Co KG || 1 || Volkshilfe Steiermark || 87

Steingruber Rita & Peter, Frühförderstelle || 1 || Verein VIDEF || 2

Tagesmütter Graz-Steiermark || 9 || WENDEPUNKT-LEOBEN || 1

Therapeutische Gemeinsch. Steiermark || 1 || Wohnplattform Stmk || 1

Ubuntu Verein z. sozialen Integration || 5 || Youth - 4U KG || 2

Verein Die Bruecke || 3 || ||

Verein f. Opfer v.Gewalt u.Menschenrechtsverl. || 1 || ||

Verein f.psy. u. soziale Lebensberatung || 1 || ||

Verein Frauenplattform Bezirk Voitsberg || 2 || ||

Verein Frauenservice Graz || 1 || ||

Unternehmen insgesamt: 105 || Entlassungen insgesamt: 1 050 ||

11. Aufschlüsselung der zu unterstützenden Arbeitskräfte:

Gruppe || Anzahl || Prozent

Männer || 100 || 28,6

Frauen || 250 || 71,4

EU-Bürger/-innen || 330 || 94,3

Nicht-EU-Bürger/-innen || 20 || 5,7

15-24 Jahre || 75 || 21,4

25-54 Jahre || 260 || 74,3

55-64 Jahre || 15 || 4,3

> 64 Jahre || 0 || 0.0

.

12. In den genannten Gruppen inbegriffen sind 153 Personen (43,7 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte) mit langfristigen gesundheitlichen Problemen bzw. einer Behinderung.

13. Hinsichtlich der Berufsgruppen üben alle Arbeitskräfte, auf die sich dieser Antrag bezieht, einen Betreuungsberuf aus (ISCO-08-Kategorie 5).

14. Österreich hat bestätigt, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt wurde und auch weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird.

Beschreibung des betreffenden Gebiets, seiner Behörden und anderer Beteiligter

15. Die Entlassungen betreffen das Land Steiermark (AT22), eines der neun österreichischen Bundesländer. Die Steiermark zählt zusammen mit Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg zu den Industriebundesländern Österreichs. Sie grenzt an Slowenien; Landeshauptstadt ist Graz, die zweitgrößte Stadt in Österreich nach Wien.

16. Die wichtigsten Interessenvertreter sind die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS), die Steiermärkische Landesregierung, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, die zum österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB) gehört, sowie die beiden Dachverbände Die Steirische Behindertenhilfe und Dachverband der Steirischen Jugendwohlfahrtsträger, die die Anbieter von Sozialdienstleistungen für die beiden Zielgruppen vertreten.

Erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage

17. Im November 2011 lag die steirische Arbeitslosenquote mit 6,2 % über der österreichischen Quote von 4,1 %. In diesem Monat wurde ein hoher Anstieg bei der Arbeitslosigkeit von Frauen verzeichnet (+6,0 % seit November 2010), was zum Teil den hohen Frauenanteil bei den Entlassungen in der Sozialdienstbranche widerspiegelt, die Gegenstand dieses Antrags sind[9]. Nur einige wenige Monate später (März 2012) war die steirische Gesamtarbeitslosenquote 9 % höher als im Vorjahr (März 2011), was den stärksten Anstieg der Arbeitslosigkeit in den neun österreichischen Bundesländern darstellt (durchschnittlicher Anstieg von 4,4 % für Gesamtösterreich während desselben Zeitraums).

18. Gemäß den österreichischen Behörden wurde das Gesundheits- und Sozialwesen in der Steiermark von der Wirtschafts- und Finanzkrise und deren Folgen stärker in Mitleidenschaft gezogen als andere Branchen des Bundeslandes (im Vergleich zu März 2011 Anstieg der Arbeitslosigkeit von 7,5 % im März 2012; diese Quote wurde nur im Baugewerbe übertroffen, in dem der Anstieg der Arbeitslosigkeit mit 10,6 % während desselben Zeitraums sogar noch deutlicher ausfiel).

19. Österreich geht davon aus, dass aufgrund der Einsparungen bei den regionalen Mitteln für Behindertenhilfe und für mobile Jugendarbeit im Jahr 2012 noch mehr Arbeitskräfte im Sozialdienstbereich ihren Arbeitsplatz verlieren werden. In der Steiermark werden in der Branche der mobilen Sozialdienstleistungen erheblich mehr Menschen entlassen werden als anfangs von den Sozialpartnern angenommen.

20. Ferner gab es in der Steiermark noch weitere Massenentlassungen, für die EGF-Anträge bei der Kommission eingereicht wurden: 744 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der Automobilbranche[10], 476 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der Grundmetallbranche[11] und 167 Entlassungen in einem viermonatigen Bezugszeitraum bei einem Elektronikunternehmen[12].

21. All dies, in Kombination mit weiteren Faktoren (vor allem dem künftig drastisch steigenden Bedarf an Gesundheits- und Sozialdienstleistungen – „weiße“ Arbeitsplätze – infolge der Bevölkerungsalterung in Europa), macht eine Kompetenzsteigerung und eine dauerhafte Wiedereingliederung dieser spezialisierten Arbeitskräfte so wichtig.

22. Die Einsparungen beim Sozialbudget der Steiermark werden trotz einer kontroversen Debatte zwischen den Trägern der mobilen Unterstützung und der Landesregierung umgesetzt. Die Diskussion um Integration, soziale Gerechtigkeit für benachteiligte Bevölkerungsgruppen und ihre Familien und mögliche Folgen der Einsparungen und Entlassungen auf die regionale und lokale Wirtschaft wird auch im Jahr 2012 weitergeführt. In Beantwortung einer Anfrage seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission teilte Österreich mit, dass die Steiermark selbst nach den Einsparungen nach eigenen Angaben in Österreich eine Vorreiterrolle in Bezug auf Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen innehat und dass das Bundesland auch weiterhin das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erfüllen will, das Österreich im Jahr 2008 ratifiziert hat. Die steirische Landesregierung wird im Jahr 2012 einen Aktionsplan mit Leitlinien für ihre Strategie in Bezug auf Menschen mit Behinderungen im Zeitraum 2012‑2020 auf Grundlage dieses VN-Übereinkommens einreichen. Diese Leitlinien werden unter anderem Zugänglichkeit, Beschäftigung, Sensibilisierung, Schulung und selbstbestimmtes Leben ansprechen sowie Daten und Statistiken abdecken.

Koordiniertes Paket der zu finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden

23. Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur Wiedereingliederung der 350 ehemaligen Arbeitskräfte im Sozialdienstbereich in den Arbeitsmarkt bilden. Diese Maßnahmen werden den 350 Personen über eine regionale Arbeitsstiftung angeboten (anerkannt vom Arbeitsmarktservice am 30. September 2011, tätig vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2016, letztmöglicher Eintritt für Arbeitskräfte: 30. September 2012). Der Verein Wirtschaftsoffensive (WOF) in Voitsberg/Köflach wird für die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsstiftung zuständig sein. Dieser regionale Entwicklungsverband verwaltete bereits den ersten österreichischen EGF-Fall, damals in der Automobilbranche10.

24. Die 350 Personen, die im Rahmen der Arbeitsstiftung unterstützt werden sollen, können ein koordiniertes Programm in Anspruch nehmen, das aus einem methodischen Casemanagement und einem umfassenden Schulungsangebot besteht, das auf die Profile und die Bedürfnisse der Arbeitskräfte im Sozialdienst zugeschnitten ist. Die Maßnahmen werden mit dem AMS Steiermark vereinbart und von diesem kontrolliert; es prüft den Nutzen der Höherqualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen, sowohl für den derzeitigen als auch für künftige Arbeitsmärkte (infolge der demografischen Veränderungen werden sich die Anforderungen wandeln).

25. Im Einklang mit §18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und je nach früherem Arbeitszeitschema ist eine Vollauslastung der Arbeitskräfte vorgesehen. Die Mindeststundenzahl liegt bei 20 Wochenstunden. Die Übereinstimmung mit der Stiftungsordnung und anderen geltenden Gesetzen ist gewährleistet.

– Casemanagement: Die beiden Casemanagementmodule stehen allen 350 gezielt zu unterstützenden Arbeitskräften offen (Verhältnis Berater / Teilnehmer: 1 :12 ):

– Modul 1 – Maßnahmen der Betreuung, Orientierung und Aktivierung

– Modul 2 – aktive Arbeitssuche

Nach Eintritt in die Arbeitsstiftung nehmen die Arbeitskräfte am ersten Modul teil (Dauer begrenzt auf sechs Wochen, in Einzelfällen Verlängerung auf zwölf Wochen möglich). Für jeden Teilnehmer bzw. jede Teilnehmerin wird ein individueller Berufswegplan entwickelt, der die gegenwärtigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsmarktes sowie die Möglichkeiten und beruflichen Perspektiven jeder Arbeitskraft widerspiegelt. Der Berufswegplan wird von der Arbeitskraft, den Vertretern der Arbeitsstiftung und dem verantwortlichen regionalen AMS unterzeichnet und bildet die Grundlage für die späteren Aktivitäten der Arbeitskraft im Rahmen der Arbeitsstiftung. Arbeitskräfte von über 50 Jahren erhalten eine Intensivbetreuung, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Dieses Modul ermöglicht es den Arbeitskräften, eine Woche lang bei einem Unternehmen eine neue Stelle zu erproben.

Das zweite Modul bietet den Arbeitskräften personalisierte Unterstützung bei der Stellensuche. Dazu zählen unter anderem Techniken zur Annäherung an den Arbeitsmarkt und zur Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche und Auswahltests. Je nach Profil der einzelnen Arbeitskräfte kann die aktive Arbeitsuche direkt nach der Orientierungsphase oder aber auch nach Abschluss des individuellen Schulungsplans beginnen. Die Steiermark möchte möglichst viele Arbeitskräfte vor der Arbeitsuche weiterbilden oder umschulen, um sie auf die künftigen Arbeitsmarktherausforderungen vorzubereiten (z. B. Alterung der Bevölkerung, grünere und wissensbasierte Wirtschaft). In der Regel dauert diese Maßnahme höchstens 14 Wochen, kann allerdings in Sonderfällen (Personen über 50 Jahre oder mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit) um weitere 14 Wochen verlängert werden.

– Individuelle Aus- und Weiterbildung: Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind für alle 350 gezielt zu unterstützende Arbeitskräfte geplant. Die Arbeitsstiftung wird den entlassenen Arbeitskräften Schulungen anbieten, um ihnen mehr Fertigkeiten und Wissen an die Hand zu geben und sie so auf künftige Arbeitsplätze mit Wachstumspotenzial vorzubereiten: Fachberufe im Gesundheitswesen und im Sozialdienst mit höheren/akademischen Abschlüssen (etwa die Hälfte des Teilnehmerfeldes), aber auch Stellen in „grünen“ Wirtschaftzweigen und in den Branchen Metall, Elektronik, Handel und Fremdenverkehr. Die Arbeitskräfte können je nach Bildungs- und Erfahrungsstand unterschiedliche Qualifikationen wählen – beispielsweise können Arbeitskräfte mit geringeren Qualifikationen an beruflichen Schulungen teilnehmen, um eine offizielle Qualifikation zu erwerben oder zuvor unterbrochene Lehrausbildungen zu beenden, oder Personen mit speziellen technischen Qualifikationen erhalten die Möglichkeit, höherwertigere Abschlüsse zu erwerben. Ein Teil der Berufsbildung braucht nicht aus dem EGF kofinanziert zu werden, da im österreichischen Bildungssystem hierfür keine Kosten anfallen. Dauert ein vereinbartes Bildungsprogramm über den EGF-Durchführungszeitraum hinaus an, so wird die zusätzliche Finanzierung von der Arbeitsstiftung übernommen[13].

– Ausbildungsbedingte Zuschussleistung (Stipendium)[14]: Diese Zuschussleistung ist für alle 350 Arbeitskräfte geplant und wird nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Schulungen im Rahmen der Arbeitsstiftung gezahlt. Der Satz beträgt 200 EUR pro Person und Monat und ist auf 18 Monate angelegt. Mit dem Geld können die Arbeitskräfte ihre Reise- und Lehrmaterialkosten decken. Dieses Stipendium darf zusammen mit dem Schulungsarbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem Schulungsarbeitslosengeld gewährt wird, ausgesetzt.

– Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen[15]: Diese Zuschussleistung ist für alle 350 Arbeitskräfte geplant und wird nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Schulungen und den aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Arbeitsstiftung gezahlt. Sie ermöglicht es den entlassenen Arbeitskräften, sich voll und ganz den Maßnahmen widmen. Der Satz beträgt 1000 EUR pro Person und Monat und ist auf elf Monate angelegt (Durchschnittswert, da die tatsächlichen Beträge von dem Gehalt der einzelnen Arbeitskräfte vor der Entlassung und dem Zeitraum abhängen, während dem jede Arbeitskraft die aktiven Maßnahmen in Anspruch nimmt). Diese Mittel dürfen zusammen mit der ausbildungsbedingten Zuschussleistung (Stipendium) eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem diese Gelder gewährt werden, ausgesetzt.

26. Die im Antrag aufgeführten Kosten für die Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Informations- und Werbemaßnahmen sowie Kontrolltätigkeiten und die Verwaltung der regionalen Arbeitsstiftung. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung (75 000 EUR) werden pauschal berechnet. Alle in die Maßnahmen eingebundenen Partner haben sich verpflichtet, die EGF-Unterstützung bekannt zu machen.

27. Die von den österreichischen Behörden vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die österreichischen Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 7 850 500 EUR und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 150 500 EUR (1,88 % der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 5 200 650 EUR (65 % der Gesamtkosten) beantragt.

Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR)

Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Casemanagement (zwei Module): Maßnahmen der Betreuung, Orientierung und Aktivierung Aktive Arbeitsuche || 350 || 1 030 || 360 500

Ausbildungsmaßnahmen || 350 || 7 000 || 2 450 000

Ausbildungsbedingte Zuschussleistung/Stipendien || 350 || 3 600 || 1 260 000

Schulungsarbeitslosengeld || 350 || 10 800 || 3 780 000

Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 7 850 500

Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006)

Vorbereitungsmaßnahmen || || 10 500

Verwaltungsmaßnahmen || || 75 000

Informations- und Werbemaßnahmen || || 25 000

Kontrolltätigkeiten || || 40 000

Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 150 500

Veranschlagte Gesamtkosten || || 8 001 000

EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 5 200 650

28. Österreich hat bestätigt, dass die oben beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, komplementär sind. Das österreichische operationelle ESF-Ziel-2-Programm konzentriert sich auf die Langzeitarbeitslosen, der EGF hingegen soll Arbeitskräften direkt nach ihrer Entlassung helfen. Daher bestehen bei diesen beiden Fonds keine Überschneidungen. Darüber hinaus hat Österreich Kostenzertifizierungsverfahren eingeführt, um jedes Risiko einer Doppelfinanzierung auszuschließen.

Datum oder Daten, ab dem/denen personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen wurden oder geplant sind

29. Österreich begann am 1. Oktober 2011 zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine Unterstützung durch den EGF möglich ist.

Verfahren für die Anhörung der Sozialpartner

30. Am 26. September 2011 und am 27. September 2011 verständigten sich die Wirtschaftskammer Steiermark und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) auf die Einrichtung einer regionalen Arbeitsstiftung zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte. Diese Vereinbarung der Partner war die Bedingung für die Anerkennung der Arbeitsstiftung „Soziale Dienstleistungen Steiermark“ durch das AMS, das den entsprechenden Bescheid am 30.September 2011 ausstellte. Die beiden Dachverbände Die Steirische Behindertenhilfe und Dachverband der Steirischen Jugendwohlfahrtsträger waren ebenfalls in die Diskussionen eingebunden.

31. Die österreichische Sozialpartnerschaft beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit; das Zusammenwirken ist weitestgehend informell und nicht durch Gesetze geregelt.[16] Nur wenn die Unternehmen sich dafür entscheiden, an spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen teilzunehmen, unterliegen sie den geltenden Vorschriften des Arbeitsmarktservice (AMS).

32. Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen eingehalten wurden. Wegen der geringen Größe der betroffenen Sozialdienstleister waren nur wenige von ihnen verpflichtet, die geplanten Entlassungen gemäß dem österreichischen Frühwarnsystem nach §45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes/AMFG anzukündigen.

Informationen über Maßnahmen, die aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen obligatorisch sind

33. Zu den Kriterien nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der österreichischen Behörden folgende Angaben:

· Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind;

· es wurde bestätigt, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen;

· es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten.

Verwaltungs- und Kontrollsysteme

34. Österreich hat die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, dass das Land Steiermark und das steirische AMS die nationale Kofinanzierung in Höhe von 35 % bereitstellen werden und die Maßnahmen vorfinanzieren werden. Das Land übernimmt 25,5 % der nationalen Kofinanzierung, das AMS 74,5 %.

35. Österreich hat bestätigt, dass der Finanzbeitrag von derselben Stelle verwaltet wird, die auch den ESF verwaltet: Abteilung VI/INT/9 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) wird als Verwaltungsbehörde und Zahlstelle fungieren. Für die Finanzkontrolle beim EGF ist allerdings eine andere Behörde als beim ESF zuständig: Referat VI/S/5a des BMASK wird diese Funktion für den EGF übernehmen.

36. Das koordinierte Paket personalisierter Maßnahmen wird von der Regionalstiftung Soziale Dienstleistungen umgesetzt, vom Verein Wirtschaftsoffensive (WOF) mit Büros in Graz und Köflach verwaltet und vom AMS überwacht. Darüber hinaus kann das BMASK auf eine Instanz für technische Hilfe zurückgreifen, die auch als erste Kontrollebene fungieren wird. Alle wichtigen Übereinkünfte und Verpflichtungen werden in schriftlichen Vereinbarungen niedergelegt.

Finanzierung

37. Auf der Grundlage des Antrags Österreichs wird der aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF eingeschlossen) mit 5 200 650 EUR, d. h. 65 % der Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Österreichs.

38. Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen.

39. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 gefordert.

40. Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung einzuberufen.

41. Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2012 eingesetzt werden.

Quellen von Mitteln für Zahlungen

42. Die ursprünglich im Jahr 2012 in die Haushaltslinie 04 05 01 eingesetzten Mittel für Zahlungen werden – nachdem beide Teile der Haushaltsbehörde die bislang eingereichten Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF genehmigt haben – vollständig aufgebraucht und daher nicht ausreichen, um den Betrag abzudecken, der für den vorliegenden Antrag aufzuwenden ist. Es wird eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen der EGF-Haushaltslinie – entweder durch eine Übertragung, sofern anderweitig Mittel verfügbar sind, oder durch einen Berichtigungshaushaltsplan – beantragt. Die Mittel aus dieser Haushaltslinie werden zur Deckung der für den vorliegenden Antrag benötigten 5 200 650 EUR herangezogen.

Vorschlag für

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[17], insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[18], insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[19]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen.

(2)       Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 und bis zum 30. Dezember 2011 gestellte Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)       Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)       Österreich hat am 21. Dezember 2011 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt wegen Entlassungen in 105 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22), tätig sind, und diesen Antrag bis zum 25. Juni 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 5 200 650 EUR bereitzustellen.

(5)       Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs bereitgestellt werden kann –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der Betrag von 5 200 650 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[2]               ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[3]               Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

[4]               Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

[5]               http://ec.europa.eu/europe2020/documents/related-document-type/index_de.htm

[6]               Freie Wohlfahrtsträger für die Erbringung sozialer Dienstleistungen zur Unterstützung Hilfsbedürftiger (öffentliche Wohlfahrtsaufgaben).

[7]               Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Ausgaben der Steiermark für soziale Dienstleistungen für diese beiden Personengruppen seit Beginn der Wirtschaftskrise von 2008 bis 2011 angestiegen sind (zusammengenommen 50 % des Sozialbudgets des Landes Steiermark).

[8]               Österreichische Arbeitsstiftungen sind in Österreich ein aktives arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verbesserung der Arbeitsmarktposition von Arbeitsuchenden. Sie fußen auf dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 18) und den vom Arbeitsmarktservice (AMS) herausgegebenen Durchführungsrichtlinien. Neueste AMS-Richtlinie: http://www.ams.at/_docs/001_ast_RILI.pdf.

[9]               In Österreich ist der Anteil von Frauen in der Sozialbranche höher (ca. 80 %) als in anderen Bereichen wie dem Tourismus (ca. 68 %) oder dem Baugewerbe (ca. 15 %).

[10]             EGF/2009/009 AT/Steiermark, 2009 genehmigt von der Haushaltsbehörde, OJ L 347 vom 24.12.2009.

[11]             EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, 2011 genehmigt von der Haushaltsbehörde, OJ L 263 vom 7.10.2011.

[12]             EGF/2010/008 AT/AT&S, 2011 genehmigt von der Haushaltsbehörde, OJ L 263 vom 7.10.2011.

[13]             Gemäß § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) ist die Teilnahme der Arbeitskräfte an der Stiftung auf 156 Wochen (drei Jahre) begrenzt, kann aber in Sonderfällen (Personen von über 50 Jahren oder in längeren Qualifikationsprogrammen) auf 209 Wochen (vier Jahre) verlängert werden.

[14]             Basierend auf § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG).

[15]             Basierend auf § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG).

[16]             Internetauftritt des ÖGB: http://www.sozialpartner.at/sozialpartner/Sozialpartnerschaft_mission_de.pdf.

[17]             ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

[18]             ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

[19]             ABl. C […] vom […], S. […].