Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen, Österreich) /* COM/2012/0621 final */
BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006
zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die
Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] sieht in der Nummer 28 die
Möglichkeit vor, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag von 500 Millionen EUR in Überschreitung der Obergrenzen
der einschlägigen Rubriken des Finanzrahmens in Anspruch zu nehmen. Die Regeln für die Finanzbeiträge des EGF sind
in der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung[2]
niedergelegt. Am 21. Dezember 2011 übermittelte
Österreich den Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale Dienstleistungen für einen
Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in 105 Unternehmen im
Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne
Heime)“)[3]
in der österreichischen NUTS-II-Region Steiermark (AT22). Nach eingehender Prüfung dieses Antrags
gelangte die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag im Rahmen
dieser Verordnung erfüllt sind. ZUSAMMENFASSUNG DES ANTRAGS UND ANALYSE Eckdaten: || EGF-Aktenzeichen || EGF/2011/011 Mitgliedstaat || Österreich Artikel 2 || Buchstabe b Betroffene Unternehmen || 105 NUTS-II-Region || Steiermark (AT22) NACE-Revision-2-Abteilung || 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) Bezugszeitraum || 1.4.2011 bis 15.12.2011 Datum des Beginns der personalisierten Dienstleistungen || 1.10.2011 Datum der Antragstellung || 21.12.2011 Entlassungen im Bezugszeitraum || 1050 Entlassene Arbeitskräfte, die voraussichtlich an den Maßnahmen teilnehmen werden || 350 Ausgaben für personalisierte Dienstleistungen (EUR) || 7 850 500 Kosten für die Durchführung des EGF[4] (EUR) || 150 500 Kosten für die Durchführung des EGF (%) || 1,88 Gesamtkosten (EUR) || 8 001 000 EGF-Beitrag in EUR (65 %) || 5 200 650 1.
Der Antrag wurde der Kommission am 21. Dezember 2011 vorgelegt
und bis zum 25. Juni 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt. 2.
Der Antrag erfüllt die EGF-Interventionskriterien
gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
und wurde innerhalb der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Frist
von zehn Wochen eingereicht. Zusammenhang zwischen den Entlassungen
und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge
der Globalisierung oder der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 3.
Zur Begründung des Zusammenhangs zwischen
den Entlassungen und der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise macht Österreich
geltend, dass die Entlassungen in der steirischen Branche für mobile
Sozialdienstleistungen (Bereitstellung mobiler Sozialdienstleistungen für
Menschen mit Behinderungen und mobile Jugendarbeit) Folge der Kürzungen im
Sozialbudget sind, die die Steiermark zur Konsolidierung des Gesamtbudgets
vorgenommen hat (als Teil ihres Beitrags zu Österreichs Stabilitäts- und
Konsolidierungsverpflichtungen im Rahmen des Stabilitätsprogramms 2010-2014[5]). 4.
Als Reaktion auf die negativen Auswirkungen der
Krise und zur Konsolidierung des Landesbudgets bis 2013 beschloss die
neugewählte steirische Landesregierung im Jahr 2010, die Gesamtausgaben
des Landes in dem Zweijahreszeitraum 2011/2012 um 25 % zu kürzen
(gegenüber dem Budget 2010). Die Budgetkürzungen
betrafen den sozialen Dienstleistungssektor, und damit auch vertraglich
vereinbarte Pflichtleistungen der Steiermark für die Jugendwohlfahrt und die
Behindertenhilfe. Diese Dienstleistungen werden in der Steiermark von
Wohlfahrtsträgern[6]
erbracht, die als gemeinnützige Organisation, GmbH und (kleines)
Privatunternehmen organisiert sind. 5.
Die steirischen Anbieter von mobiler
Behindertenhilfe und mobiler Jugendarbeit zählten zu denen, die direkt von den
Kürzungen im Sozialbudget betroffen waren. Nach einer
Überprüfung des Rechtsrahmens, der für die mobilen Dienstleistungen für diese
beiden Personengruppen gilt, wurde der Leistungskatalog verkleinert und die
Zahlungen der Steiermark an die Leistungserbringer ab Juli 2011 (mobile
Behindertenhilfe) bzw. ab Juni 2011 (mobile Jugendarbeit) gesenkt[7]. 6.
Infolge der Budgetkürzungen reduzierten die
steirischen Sozialdienstleister zunächst ihre Tätigkeiten (d. h. kürzere
Arbeitszeiten für die Beschäftigten) und begannen anschließend ab Mitte 2011
mit dem Personalabbau. Am stärksten betroffen waren bzw. sind kleine Dienstleister, die sich
nur auf einen oder einige wenige Bereiche für soziale Unterstützung spezialisiert
haben, da sie ausschließlich von den Zahlungen des Landes und der Gemeinden
abhängig sind (größere Wohlfahrtsträger, die in mehreren Gebieten tätig sind,
verfügen über diverse Finanzierungsmittel, darunter auch Einnahmen aus
Spendenkampagnen oder Bundesmittel). Nachweis der Zahl der Entlassungen und
Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Buchstabe b 7.
Österreich beantragte eine Intervention nach
Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006,
wonach mindestens 500 Entlassungen innerhalb eines Zeitraums von neun
Monaten in Unternehmen erforderlich sind, die in der gleichen NACE-Revision-2-Abteilung
in einer NUTS-II-Region oder in zwei aneinandergrenzenden solchen Regionen in
einem Mitgliedstaat tätig sind. 8.
Der Antrag betrifft 1050 Entlassungen in 105 Unternehmen,
die der NACE-Rev.-2-Abteilung 88 („Sozialwesen (ohne Heime)“) zuzuordnen
und alle in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22) angesiedelt sind, während des
neunmonatigen Bezugszeitraums 1. April 2011 bis 15. Dezember 2011.
Von diesen Entlassungen wurden 888 gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter
Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 und 162 gemäß dem ersten
Gedankenstrich dieses Artikels ermittelt. Erläuterung des unvorhergesehenen
Charakters der Entlassungen 9.
Die österreichischen Behörden geben an, dass die
Entlassungen unvorhergesehen waren, da sie die Folge einer Entscheidung der
steirischen Landesregierung (Anfang 2011) waren, die öffentlichen Mittel
für die Behindertenwohlfahrt und Jugendarbeit zu kürzen. Diese Einschnitte im
Sozialbudget kamen für die Träger mobiler Dienstleistungen überraschend, vor
allem da in den Vorjahren die Verträge zwischen der Steiermark und den
Dienstleistern ohne Neuverhandlungen verlängert worden waren und die
Finanzmittel für Unterstützung für diese beiden Personengruppen sogar gestiegen
sind. Benennung der Unternehmen, die
Entlassungen vornehmen, sowie der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte 10.
Der Antrag bezieht sich auf 1050 Entlassungen
in 105 Unternehmen während eines Bezugszeitraums von 8,5 Monaten; 350 Arbeitskräfte (33,3 %) sollen dabei unterstützt werden.
Diese erhalten im Rahmen der Regionalstiftung personalisierte Unterstützung,
wie in der Bundesrichtlinie AMF/23/2011[8]
festgelegt. Laut den österreichischen Behörden haben die verbleibenden entlassenen
Arbeitskräfte (700) entweder aus eigener Kraft und/oder mit der Hilfe der
Arbeitsmarktservices (AMS) eine neue Stelle gefunden oder waren an Schulungen
und anderer Unterstützung im Rahmen der für sie eingerichteten Arbeitsstiftung
nicht interessiert. Unternehmen und Anzahl der Entlassungen Alpha Nova Betriebsges.m.b.H. || 18 || Lebenshilfe Bezirk Bruck/Mur || 14 BAN - Sozialökonomische BetriebsgmbH || 17 || Lebenshilfe Bezirk Judenburg || 6 BBRZ Kapfenberg || 2 || Lebenshilfe Bezirk Muerzzuschlag || 4 Beatrix Preininger || 1 || Lebenshilfe Ennstal || 4 Beratungsstelle TARA || 1 || Lebenshilfe Feldbach || 6 Betriebshilfe für die Steirische Wirtschaft || 11 || Lebenshilfe Graz und Umgebung - Voitsberg || 31 BUGLKRAXN, Verein Arbeitsintegration || 6 || Lebenshilfe Hartberg || 3 Sozialpädagog. Cafe Zum Safrangarten || 10 || Lebenshilfe Judenburg gemeinnützige GmbH || 6 Caritas der Dioezese Graz-Seckau || 110 || Verein Krisun - Kolpingsfamilie || 3 Chance B Sozialbetriebs GmbH || 40 || Lebenshilfe Leibnitz || 8 EHLESO OG || 1 || Lebenshilfe Projekt SPZ || 7 Eltern-Kind-Zentrum || 2 || Lebenshilfe Radkersburg || 5 ErFA II || 82 || Lebenshilfe Steiermark Feldbach || 1 Evang. Diakoniewerk Haus am Ruckerlberg || 7 || Lebenshilfe Steiermark Sektion Fuerstenfeld || 3 FRATZ-GRAZ Freizeit u. Aktivitätsz.f. K. || 1 || Lebenshilfe Steiermark Sektion Hartberg || 5 Gabriele Herrgesell || 1 || Lebenshilfe Steiermark f. g u. mehrf. Beh. M. || 20 Gemeinnuetzige Beschaeftigungsges.m.b.H. || 10 || Lebenshilfe Trofaiach || 4 Gemeinnützige Arbeitsintegrations GmbH || 5 || Lebenshilfe Weiz GmbH || 1 Gemeinnützige Dienstleistungsges. Weiz || 25 || Lebenshilfe Wohn-u.Tagesheim || 1 Ges. für steirische Kinderdörfer || 2 || Lebenshilfe, Graz und Umgebung - || 17 Gesellschaft zur Förderung seelischer Gesundh. || 1 || Leib & Soel - Verein || 6 GIP Neue Lebensräume GmbH || 5 || LEO Lern- und Entwicklungswerkstätte || 4 Herbert Stöckl || 3 || LOGO jugendmanagement gmbh || 1 Hilfswerk Steiermark Gmbh || 1 || MAFALDA || 2 HOME SERVICE Volkshilfe Steiermark || 3 || Mit uns- Verein f. Heilpäd. Entwicklungsf. || 4 Isop Innovative Sozialprojekte || 19 || Mosaik GmbH || 31 IST - Soziale Dienstleistungs Ges.m.b.H. || 2 || Neue Lebensräume GmbH || 1 Jugend am Werk Steiermark GmbH || 74 || Odilien- Blinden-Institut || 11 JWF Sozialmanagement GmbH || 9 || OEKO-Service GmbH || 13 Kinderfreunde Steiermark || 18 || Oesterr.Gesellschaft Rettet das Kind || 6 Köflacher Kinder- Betreuungsstelle || 3 || Oesterr.Kinderfreunde Ortsgruppe Leonhard || 2 Kohlbacher-Sinko GmbH || 1 || Oesterr.Kinderrettungsw.Steiermark || 1 KOMPETENZ – Ber. u soz. Kompetenzz. || 6 || Oesterreichische Kinderfreunde || 11 Kulturwerkstatt GesbR || 1 || Pflegeelternverein Stmk. || 26 L.I.F.F.T. - Verein || 4 || pro mente Steiermark || 10 Lebenshilfe Ausseerland || 2 || Pronegg-Schleich Soziale Dienste KG || 1 Lebenshilfe Bad Radkersburg Gaestehaus || 2 || Psychosoziales Zentrum Voitsberg GmbH || 1 Lebenshilfe Bad Radkersburg Tageswerkst. || 1 || Region Gleisdorf Jugend und Kind KG || 6 SOEBSA, Sozial-Oeko-u. Beschäftigungsserv. || 10 || Verein f. Psy. u.Soz. Lebensberatung || 5 SOS - Kinderdorf || 10 || Verein für Beschäftigungsprojekte || 97 Sozial- u. Heilpädag. Förderinstitut Stmk. || 5 || Verein Humanistische Initiative || 3 Sozial- und Begegnungszentren Graz || 2 || Verein IKEMBA || 1 Sozialbetriebsgesellschaft Birkfelder Raum || 1 || Verein PFIFF - Mit- und Füreinander || 1 Soziale Dienste Ennstal Egartner-Schloemicher || 1 || Verein Sozialmanagement Steiermark || 1 Sozialmanagement Steiermark || 1 || Verein Sozialtherapeut. Betreuung. || 1 sozKom GmbH & Co KG || 1 || Volkshilfe Steiermark || 87 Steingruber Rita & Peter, Frühförderstelle || 1 || Verein VIDEF || 2 Tagesmütter Graz-Steiermark || 9 || WENDEPUNKT-LEOBEN || 1 Therapeutische Gemeinsch. Steiermark || 1 || Wohnplattform Stmk || 1 Ubuntu Verein z. sozialen Integration || 5 || Youth - 4U KG || 2 Verein Die Bruecke || 3 || || Verein f. Opfer v.Gewalt u.Menschenrechtsverl. || 1 || || Verein f.psy. u. soziale Lebensberatung || 1 || || Verein Frauenplattform Bezirk Voitsberg || 2 || || Verein Frauenservice Graz || 1 || || Unternehmen insgesamt: 105 || Entlassungen insgesamt: 1 050 || 11.
Aufschlüsselung der zu unterstützenden
Arbeitskräfte: Gruppe || Anzahl || Prozent Männer || 100 || 28,6 Frauen || 250 || 71,4 EU-Bürger/-innen || 330 || 94,3 Nicht-EU-Bürger/-innen || 20 || 5,7 15-24 Jahre || 75 || 21,4 25-54 Jahre || 260 || 74,3 55-64 Jahre || 15 || 4,3 > 64 Jahre || 0 || 0.0 . 12.
In den genannten Gruppen inbegriffen sind 153 Personen
(43,7 % der gezielt zu unterstützenden Arbeitskräfte) mit langfristigen
gesundheitlichen Problemen bzw. einer Behinderung. 13.
Hinsichtlich der Berufsgruppen üben alle
Arbeitskräfte, auf die sich dieser Antrag bezieht, einen Betreuungsberuf aus
(ISCO-08-Kategorie 5). 14.
Österreich hat bestätigt, dass im Einklang mit
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 eine Politik der
Gleichstellung von Frauen und Männern und der Nichtdiskriminierung angewandt
wurde und auch weiterhin in den einzelnen Phasen der Durchführung des EGF und
insbesondere beim Zugang zum EGF angewandt wird. Beschreibung des betreffenden Gebiets,
seiner Behörden und anderer Beteiligter 15.
Die Entlassungen betreffen das Land Steiermark (AT22),
eines der neun österreichischen Bundesländer. Die
Steiermark zählt zusammen mit Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg
zu den Industriebundesländern Österreichs. Sie grenzt an Slowenien; Landeshauptstadt
ist Graz, die zweitgrößte Stadt in Österreich nach Wien. 16.
Die wichtigsten Interessenvertreter sind die
regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS), die Steiermärkische
Landesregierung, die Wirtschaftskammer Steiermark, die Gewerkschaft der
Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, die zum österreichischen
Gewerkschaftsbund (ÖGB) gehört, sowie die beiden Dachverbände Die Steirische
Behindertenhilfe und Dachverband der Steirischen Jugendwohlfahrtsträger,
die die Anbieter von Sozialdienstleistungen für die beiden Zielgruppen
vertreten. Erwartete Auswirkungen der Entlassungen
auf die lokale, regionale oder nationale Beschäftigungslage 17.
Im November 2011 lag die steirische
Arbeitslosenquote mit 6,2 % über der österreichischen Quote von 4,1 %.
In diesem Monat wurde ein hoher Anstieg bei der Arbeitslosigkeit von Frauen
verzeichnet (+6,0 % seit November 2010), was zum Teil den hohen
Frauenanteil bei den Entlassungen in der Sozialdienstbranche widerspiegelt, die
Gegenstand dieses Antrags sind[9].
Nur einige wenige Monate später (März 2012) war die steirische Gesamtarbeitslosenquote
9 % höher als im Vorjahr (März 2011), was den stärksten Anstieg der
Arbeitslosigkeit in den neun österreichischen Bundesländern darstellt
(durchschnittlicher Anstieg von 4,4 % für Gesamtösterreich während
desselben Zeitraums). 18.
Gemäß den österreichischen Behörden wurde das
Gesundheits- und Sozialwesen in der Steiermark von der Wirtschafts- und
Finanzkrise und deren Folgen stärker in Mitleidenschaft gezogen als andere
Branchen des Bundeslandes (im Vergleich zu März 2011 Anstieg der Arbeitslosigkeit
von 7,5 % im März 2012; diese Quote wurde nur im
Baugewerbe übertroffen, in dem der Anstieg der Arbeitslosigkeit mit 10,6 %
während desselben Zeitraums sogar noch deutlicher ausfiel). 19.
Österreich geht davon aus, dass aufgrund der
Einsparungen bei den regionalen Mitteln für Behindertenhilfe und für mobile
Jugendarbeit im Jahr 2012 noch mehr Arbeitskräfte im Sozialdienstbereich
ihren Arbeitsplatz verlieren werden. In der Steiermark werden in der Branche
der mobilen Sozialdienstleistungen erheblich mehr Menschen entlassen werden als
anfangs von den Sozialpartnern angenommen. 20.
Ferner gab es in der Steiermark noch weitere
Massenentlassungen, für die EGF-Anträge bei der Kommission eingereicht wurden: 744 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der
Automobilbranche[10], 476 Entlassungen in einem neunmonatigen Bezugszeitraum in der
Grundmetallbranche[11] und 167 Entlassungen in einem viermonatigen Bezugszeitraum bei
einem Elektronikunternehmen[12]. 21.
All dies, in Kombination mit weiteren Faktoren (vor
allem dem künftig drastisch steigenden Bedarf an Gesundheits- und
Sozialdienstleistungen – „weiße“ Arbeitsplätze – infolge der
Bevölkerungsalterung in Europa), macht eine Kompetenzsteigerung und eine
dauerhafte Wiedereingliederung dieser spezialisierten Arbeitskräfte so wichtig. 22.
Die Einsparungen beim Sozialbudget der Steiermark
werden trotz einer kontroversen Debatte zwischen den Trägern der mobilen
Unterstützung und der Landesregierung umgesetzt. Die
Diskussion um Integration, soziale Gerechtigkeit für benachteiligte
Bevölkerungsgruppen und ihre Familien und mögliche Folgen der Einsparungen und
Entlassungen auf die regionale und lokale Wirtschaft wird auch im Jahr 2012
weitergeführt. In Beantwortung einer Anfrage seitens der Dienststellen der
Europäischen Kommission teilte Österreich mit, dass die Steiermark selbst nach
den Einsparungen nach eigenen Angaben in Österreich eine Vorreiterrolle in
Bezug auf Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen innehat und dass das
Bundesland auch weiterhin das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen erfüllen will, das Österreich im Jahr 2008 ratifiziert hat. Die
steirische Landesregierung wird im Jahr 2012 einen Aktionsplan mit
Leitlinien für ihre Strategie in Bezug auf Menschen mit Behinderungen im Zeitraum
2012‑2020 auf Grundlage dieses VN-Übereinkommens einreichen. Diese
Leitlinien werden unter anderem Zugänglichkeit, Beschäftigung,
Sensibilisierung, Schulung und selbstbestimmtes Leben ansprechen sowie Daten
und Statistiken abdecken. Koordiniertes Paket der zu
finanzierenden personalisierten Dienstleistungen und Aufschlüsselung der dafür
geschätzten Kosten, einschließlich der Komplementarität des Pakets mit
Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden 23.
Vorgeschlagen werden folgende Maßnahmen, die
zusammen ein koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen zur
Wiedereingliederung der 350 ehemaligen Arbeitskräfte im Sozialdienstbereich in
den Arbeitsmarkt bilden. Diese Maßnahmen werden den 350 Personen über eine
regionale Arbeitsstiftung angeboten (anerkannt vom Arbeitsmarktservice am 30. September 2011,
tätig vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2016,
letztmöglicher Eintritt für Arbeitskräfte: 30. September 2012).
Der Verein Wirtschaftsoffensive (WOF) in Voitsberg/Köflach wird für die Durchführung
der Maßnahmen im Rahmen der Arbeitsstiftung zuständig sein. Dieser regionale
Entwicklungsverband verwaltete bereits den ersten österreichischen EGF-Fall,
damals in der Automobilbranche10. 24.
Die 350 Personen, die im Rahmen der
Arbeitsstiftung unterstützt werden sollen, können ein koordiniertes Programm in
Anspruch nehmen, das aus einem methodischen Casemanagement und einem
umfassenden Schulungsangebot besteht, das auf die Profile und die Bedürfnisse
der Arbeitskräfte im Sozialdienst zugeschnitten ist. Die Maßnahmen werden mit
dem AMS Steiermark vereinbart und von diesem kontrolliert;
es prüft den Nutzen der Höherqualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen, sowohl
für den derzeitigen als auch für künftige Arbeitsmärkte (infolge der
demografischen Veränderungen werden sich die Anforderungen wandeln). 25.
Im Einklang mit §18 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und je nach früherem Arbeitszeitschema
ist eine Vollauslastung der Arbeitskräfte vorgesehen. Die Mindeststundenzahl
liegt bei 20 Wochenstunden. Die Übereinstimmung mit der Stiftungsordnung
und anderen geltenden Gesetzen ist gewährleistet. –
Casemanagement: Die
beiden Casemanagementmodule stehen allen 350 gezielt zu
unterstützenden Arbeitskräften offen (Verhältnis Berater / Teilnehmer: 1 :12 ): –
Modul 1 – Maßnahmen der Betreuung,
Orientierung und Aktivierung –
Modul 2 – aktive Arbeitssuche Nach Eintritt in die Arbeitsstiftung nehmen die
Arbeitskräfte am ersten Modul teil (Dauer begrenzt auf sechs Wochen, in
Einzelfällen Verlängerung auf zwölf Wochen möglich). Für jeden Teilnehmer bzw.
jede Teilnehmerin wird ein individueller Berufswegplan entwickelt, der die
gegenwärtigen und künftigen Anforderungen des Arbeitsmarktes sowie die
Möglichkeiten und beruflichen Perspektiven jeder Arbeitskraft widerspiegelt. Der
Berufswegplan wird von der Arbeitskraft, den Vertretern der Arbeitsstiftung und
dem verantwortlichen regionalen AMS unterzeichnet und bildet die Grundlage für
die späteren Aktivitäten der Arbeitskraft im Rahmen der Arbeitsstiftung.
Arbeitskräfte von über 50 Jahren erhalten eine Intensivbetreuung, um ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu steigern. Dieses Modul ermöglicht es den
Arbeitskräften, eine Woche lang bei einem Unternehmen eine neue Stelle zu
erproben. Das zweite Modul bietet den Arbeitskräften
personalisierte Unterstützung bei der Stellensuche. Dazu zählen unter anderem
Techniken zur Annäherung an den Arbeitsmarkt und zur Vorbereitung auf
Bewerbungsgespräche und Auswahltests. Je nach Profil der einzelnen
Arbeitskräfte kann die aktive Arbeitsuche direkt nach der Orientierungsphase
oder aber auch nach Abschluss des individuellen Schulungsplans beginnen. Die
Steiermark möchte möglichst viele Arbeitskräfte vor der Arbeitsuche
weiterbilden oder umschulen, um sie auf die künftigen Arbeitsmarktherausforderungen
vorzubereiten (z. B. Alterung der Bevölkerung, grünere und wissensbasierte
Wirtschaft). In der Regel dauert diese Maßnahme höchstens 14 Wochen, kann
allerdings in Sonderfällen (Personen über 50 Jahre oder mit
eingeschränkter Arbeitsfähigkeit) um weitere 14 Wochen verlängert werden. –
Individuelle Aus- und Weiterbildung: Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind für alle 350 gezielt zu
unterstützende Arbeitskräfte geplant. Die Arbeitsstiftung wird den entlassenen
Arbeitskräften Schulungen anbieten, um ihnen mehr Fertigkeiten und Wissen an
die Hand zu geben und sie so auf künftige Arbeitsplätze mit Wachstumspotenzial
vorzubereiten: Fachberufe im Gesundheitswesen und im
Sozialdienst mit höheren/akademischen Abschlüssen (etwa die Hälfte des
Teilnehmerfeldes), aber auch Stellen in „grünen“ Wirtschaftzweigen und in den
Branchen Metall, Elektronik, Handel und Fremdenverkehr. Die Arbeitskräfte
können je nach Bildungs- und Erfahrungsstand unterschiedliche Qualifikationen
wählen – beispielsweise können Arbeitskräfte mit geringeren Qualifikationen an
beruflichen Schulungen teilnehmen, um eine offizielle Qualifikation zu erwerben
oder zuvor unterbrochene Lehrausbildungen zu beenden, oder Personen mit
speziellen technischen Qualifikationen erhalten die Möglichkeit, höherwertigere
Abschlüsse zu erwerben. Ein Teil der Berufsbildung braucht nicht aus dem EGF
kofinanziert zu werden, da im österreichischen Bildungssystem hierfür keine
Kosten anfallen. Dauert ein vereinbartes Bildungsprogramm über den
EGF-Durchführungszeitraum hinaus an, so wird die zusätzliche Finanzierung von
der Arbeitsstiftung übernommen[13]. –
Ausbildungsbedingte Zuschussleistung
(Stipendium)[14]: Diese Zuschussleistung ist für alle 350 Arbeitskräfte geplant
und wird nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Schulungen im Rahmen der
Arbeitsstiftung gezahlt. Der Satz beträgt 200 EUR pro Person und Monat und
ist auf 18 Monate angelegt. Mit dem Geld können die Arbeitskräfte ihre
Reise- und Lehrmaterialkosten decken. Dieses Stipendium
darf zusammen mit dem Schulungsarbeitslosengeld eine Bemessungsgrundlage des
Arbeitslosengeldes nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des
Zeitraums, in dem Schulungsarbeitslosengeld gewährt wird, ausgesetzt. –
Schulungsarbeitslosengeld während Schulungs-
oder Wiedereingliederungsmaßnahmen[15]: Diese Zuschussleistung ist für alle 350 Arbeitskräfte
geplant und wird nur für die Dauer ihrer Teilnahme an den Schulungen und den
aktiven Wiedereingliederungsmaßnahmen im Rahmen der Arbeitsstiftung gezahlt. Sie
ermöglicht es den entlassenen Arbeitskräften, sich voll und ganz den Maßnahmen
widmen. Der Satz beträgt 1000 EUR pro Person und Monat und ist auf
elf Monate angelegt (Durchschnittswert, da die tatsächlichen Beträge von
dem Gehalt der einzelnen Arbeitskräfte vor der Entlassung und dem Zeitraum
abhängen, während dem jede Arbeitskraft die aktiven Maßnahmen in Anspruch
nimmt). Diese Mittel dürfen zusammen mit der ausbildungsbedingten
Zuschussleistung (Stipendium) eine Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes
nicht übersteigen. Das Arbeitslosengeld wird während des Zeitraums, in dem
diese Gelder gewährt werden, ausgesetzt. 26.
Die im Antrag aufgeführten Kosten für die
Durchführung des EGF gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
betreffen Vorbereitungsmaßnahmen, Informations- und Werbemaßnahmen sowie
Kontrolltätigkeiten und die Verwaltung der regionalen Arbeitsstiftung. Die Kosten für die Verwaltung der Stiftung (75 000 EUR)
werden pauschal berechnet. Alle in die Maßnahmen eingebundenen Partner haben
sich verpflichtet, die EGF-Unterstützung bekannt zu machen. 27.
Die von den österreichischen Behörden
vorgeschlagenen personalisierten Dienstleistungen stellen aktive
Arbeitsmarktmaßnahmen dar, die zu den förderfähigen Maßnahmen nach
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zählen. Die österreichischen
Behörden schätzen die Gesamtkosten für diese Dienstleistungen auf 7 850 500 EUR
und die Kosten für die Durchführung des EGF auf 150 500 EUR (1,88 %
der Gesamtkosten). Insgesamt wird ein Finanzbeitrag des EGF in Höhe von 5 200 650 EUR
(65 % der Gesamtkosten) beantragt. Maßnahmen || Geschätzte Zahl der zu unterstützenden Arbeitskräfte || Veranschlagte Kosten je zu unterstützende Arbeitskraft (EUR) || Gesamtkosten (EGF plus nationale Kofinanzierung) (EUR) Personalisierte Dienstleistungen (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Casemanagement (zwei Module): Maßnahmen der Betreuung, Orientierung und Aktivierung Aktive Arbeitsuche || 350 || 1 030 || 360 500 Ausbildungsmaßnahmen || 350 || 7 000 || 2 450 000 Ausbildungsbedingte Zuschussleistung/Stipendien || 350 || 3 600 || 1 260 000 Schulungsarbeitslosengeld || 350 || 10 800 || 3 780 000 Zwischensumme personalisierte Dienstleistungen || || 7 850 500 Kosten für die Durchführung des EGF (Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006) Vorbereitungsmaßnahmen || || 10 500 Verwaltungsmaßnahmen || || 75 000 Informations- und Werbemaßnahmen || || 25 000 Kontrolltätigkeiten || || 40 000 Zwischensumme für die Durchführung des EGF || || 150 500 Veranschlagte Gesamtkosten || || 8 001 000 EGF-Beitrag (65 % der Gesamtkosten) || || 5 200 650 28.
Österreich hat bestätigt, dass die oben
beschriebenen Maßnahmen zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert
werden, komplementär sind. Das österreichische operationelle ESF-Ziel-2-Programm
konzentriert sich auf die Langzeitarbeitslosen, der EGF hingegen soll
Arbeitskräften direkt nach ihrer Entlassung helfen. Daher bestehen bei diesen
beiden Fonds keine Überschneidungen. Darüber hinaus hat Österreich
Kostenzertifizierungsverfahren eingeführt, um jedes Risiko einer
Doppelfinanzierung auszuschließen. Datum oder Daten, ab dem/denen
personalisierte Dienstleistungen für die betroffenen Arbeitskräfte begonnen
wurden oder geplant sind 29.
Österreich begann am 1. Oktober 2011
zugunsten der betroffenen Arbeitskräfte mit den personalisierten
Dienstleistungen des koordinierten Pakets, für das ein Finanzbeitrag des EGF
beantragt wird. Dieses Datum gilt somit als Beginn des Zeitraums, in dem eine
Unterstützung durch den EGF möglich ist. Verfahren für die Anhörung der
Sozialpartner 30.
Am 26. September 2011 und am 27. September 2011
verständigten sich die Wirtschaftskammer Steiermark und der Österreichische
Gewerkschaftsbund (ÖGB) auf die Einrichtung einer regionalen Arbeitsstiftung
zur Unterstützung der entlassenen Arbeitskräfte. Diese Vereinbarung der Partner
war die Bedingung für die Anerkennung der Arbeitsstiftung „Soziale
Dienstleistungen Steiermark“ durch das AMS, das den entsprechenden Bescheid am 30.September 2011
ausstellte. Die beiden Dachverbände Die Steirische Behindertenhilfe und Dachverband
der Steirischen Jugendwohlfahrtsträger waren ebenfalls in die Diskussionen
eingebunden. 31.
Die österreichische Sozialpartnerschaft beruht auf
dem Prinzip der Freiwilligkeit; das Zusammenwirken ist
weitestgehend informell und nicht durch Gesetze geregelt.[16] Nur wenn die Unternehmen sich
dafür entscheiden, an spezifischen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
teilzunehmen, unterliegen sie den geltenden Vorschriften des
Arbeitsmarktservice (AMS). 32.
Die österreichischen Behörden haben bestätigt, dass
die nationalen und EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen
eingehalten wurden. Wegen der geringen Größe der betroffenen
Sozialdienstleister waren nur wenige von ihnen verpflichtet, die geplanten
Entlassungen gemäß dem österreichischen Frühwarnsystem nach §45a des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes/AMFG anzukündigen. Informationen über Maßnahmen, die
aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen
obligatorisch sind 33.
Zu den Kriterien nach Artikel 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 enthielt der Antrag der
österreichischen Behörden folgende Angaben: · Es wurde bestätigt, dass der Finanzbeitrag des EGF nicht an die Stelle
von Maßnahmen tritt, für die die Unternehmen aufgrund der nationalen
Rechtsvorschriften oder gemäß Tarifvereinbarungen verantwortlich sind; · es wurde bestätigt, dass die Maßnahmen einzelne Personen unterstützen
und nicht der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren dienen; · es wurde bestätigt, dass die oben genannten förderfähigen Maßnahmen
keine Unterstützung aus anderen EU-Finanzinstrumenten erhalten. Verwaltungs- und Kontrollsysteme 34.
Österreich hat die Kommission davon in Kenntnis
gesetzt, dass das Land Steiermark und das steirische AMS die nationale
Kofinanzierung in Höhe von 35 % bereitstellen werden und die Maßnahmen
vorfinanzieren werden. Das Land übernimmt 25,5 % der
nationalen Kofinanzierung, das AMS 74,5 %. 35.
Österreich hat bestätigt, dass der Finanzbeitrag
von derselben Stelle verwaltet wird, die auch den ESF verwaltet: Abteilung
VI/INT/9 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
(BMASK) wird als Verwaltungsbehörde und Zahlstelle fungieren. Für die
Finanzkontrolle beim EGF ist allerdings eine andere Behörde als beim ESF
zuständig: Referat VI/S/5a des BMASK wird diese Funktion für den EGF
übernehmen. 36.
Das koordinierte Paket personalisierter Maßnahmen
wird von der Regionalstiftung Soziale Dienstleistungen umgesetzt, vom Verein
Wirtschaftsoffensive (WOF) mit Büros in Graz und Köflach verwaltet und vom AMS
überwacht. Darüber hinaus kann das BMASK auf eine Instanz für technische Hilfe
zurückgreifen, die auch als erste Kontrollebene fungieren wird. Alle wichtigen
Übereinkünfte und Verpflichtungen werden in schriftlichen Vereinbarungen
niedergelegt. Finanzierung 37.
Auf der Grundlage des Antrags Österreichs wird der
aus dem EGF zu finanzierende Beitrag für das koordinierte Paket
personalisierter Dienstleistungen (Kosten für die Durchführung des EGF
eingeschlossen) mit 5 200 650 EUR, d. h. 65 % der
Gesamtkosten, veranschlagt. Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle
Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den Angaben Österreichs. 38.
Unter Berücksichtigung des nach Maßgabe des
Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 maximal
möglichen Finanzbeitrags des EGF sowie der Möglichkeit, Mittelumschichtungen
vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, den oben genannten Betrag aus dem EGF
bereitzustellen und bei der Teilrubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. 39.
Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen
Finanzbeitrags bleibt mehr als ein Viertel des jährlichen Höchstbetrags des EGF
zur Deckung des in den letzten vier Monaten des Jahres auftretenden Bedarfs
verfügbar, wie in Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
gefordert. 40.
Mit der Vorlage dieses Vorschlags zur
Inanspruchnahme des EGF leitet die Kommission gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 einen Trilog in
vereinfachter Form ein, um die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde
zur Notwendigkeit einer Inanspruchnahme des EGF und zu dem erforderlichen
Betrag einzuholen. Die Kommission ersucht dasjenige der beiden Organe der
Haushaltsbehörde, das zuerst auf einer angemessenen politischen Ebene eine
Einigung über den Vorschlag zur Inanspruchnahme des Fonds erzielt, das andere
Organ und die Kommission über seine Ergebnisse zu informieren. Stimmt einer der
beiden Teile der Haushaltsbehörde nicht zu, ist eine formelle Trilog-Sitzung
einzuberufen. 41.
Gleichzeitig unterbreitet die Kommission, wie unter
Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006
vorgesehen, einen Vorschlag für eine Mittelübertragung, mit der die
entsprechenden Mittel für Verpflichtungen in den Haushaltsplan 2012
eingesetzt werden. Quellen von Mitteln für Zahlungen 42.
Die ursprünglich im Jahr 2012 in die
Haushaltslinie 04 05 01 eingesetzten Mittel für Zahlungen werden –
nachdem beide Teile der Haushaltsbehörde die bislang eingereichten Vorschläge
zur Inanspruchnahme des EGF genehmigt haben – vollständig aufgebraucht und
daher nicht ausreichen, um den Betrag abzudecken, der für den vorliegenden
Antrag aufzuwenden ist. Es wird eine Aufstockung der Mittel für Zahlungen der
EGF-Haushaltslinie – entweder durch eine Übertragung, sofern anderweitig Mittel
verfügbar sind, oder durch einen Berichtigungshaushaltsplan – beantragt. Die
Mittel aus dieser Haushaltslinie werden zur Deckung der für den vorliegenden
Antrag benötigten 5 200 650 EUR herangezogen. Vorschlag für BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES über die Inanspruchnahme des Europäischen
Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin
und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/011 AT/Soziale
Dienstleistungen, Österreich) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament,
dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche
Haushaltsführung[17],
insbesondere auf Nummer 28, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung[18], insbesondere auf
Artikel 12 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,[19] in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Fonds für die
Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte, die
infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der
Globalisierung arbeitslos geworden sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu helfen. (2) Der Anwendungsbereich des EGF
wurde für ab dem 1. Mai 2009 und bis zum 30. Dezember 2011 gestellte
Anträge erweitert und beinhaltet nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern,
die unmittelbar infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen
worden sind. (3) Die Interinstitutionelle
Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur
jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden
kann. (4) Österreich hat am 21. Dezember 2011
einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt wegen Entlassungen in
105 Unternehmen, die in der NACE-Rev.-2-Abteilung 88 („Sozialwesen
(ohne Heime)“) in der NUTS-II-Region Steiermark (AT22), tätig sind, und diesen
Antrag bis zum 25. Juni 2012 durch zusätzliche Informationen ergänzt.
Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006
geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die
Kommission schlägt daher vor, den Betrag von 5 200 650 EUR
bereitzustellen. (5) Der EGF sollte folglich in
Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für den Antrag Österreichs
bereitgestellt werden kann – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wird der Europäische Fonds
für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, damit der
Betrag von 5 200 650 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und
Zahlungen bereitgestellt werden kann. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [2] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [3] Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
S. 1). [4] Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. [5] http://ec.europa.eu/europe2020/documents/related-document-type/index_de.htm [6] Freie Wohlfahrtsträger für die Erbringung sozialer
Dienstleistungen zur Unterstützung Hilfsbedürftiger (öffentliche
Wohlfahrtsaufgaben). [7] Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Ausgaben
der Steiermark für soziale Dienstleistungen für diese beiden Personengruppen
seit Beginn der Wirtschaftskrise von 2008 bis 2011 angestiegen sind
(zusammengenommen 50 % des Sozialbudgets des Landes Steiermark). [8] Österreichische Arbeitsstiftungen sind in Österreich ein
aktives arbeitsmarktpolitisches Instrument zur Verbesserung der
Arbeitsmarktposition von Arbeitsuchenden. Sie fußen auf dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 18) und den vom Arbeitsmarktservice
(AMS) herausgegebenen Durchführungsrichtlinien. Neueste AMS-Richtlinie: http://www.ams.at/_docs/001_ast_RILI.pdf. [9] In Österreich ist der Anteil von Frauen in der
Sozialbranche höher (ca. 80 %) als in anderen Bereichen wie dem
Tourismus (ca. 68 %) oder dem Baugewerbe (ca. 15 %). [10] EGF/2009/009 AT/Steiermark, 2009 genehmigt von der
Haushaltsbehörde, OJ L 347 vom 24.12.2009. [11] EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, 2011
genehmigt von der Haushaltsbehörde, OJ L 263 vom 7.10.2011. [12] EGF/2010/008 AT/AT&S, 2011 genehmigt von der
Haushaltsbehörde, OJ L 263 vom 7.10.2011. [13] Gemäß § 18 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes
(AlVG) ist die Teilnahme der Arbeitskräfte an der Stiftung auf 156 Wochen
(drei Jahre) begrenzt, kann aber in Sonderfällen (Personen von über 50 Jahren
oder in längeren Qualifikationsprogrammen) auf 209 Wochen (vier Jahre) verlängert
werden. [14] Basierend auf § 18 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). [15] Basierend auf § 18 des
Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG). [16] Internetauftritt des ÖGB: http://www.sozialpartner.at/sozialpartner/Sozialpartnerschaft_mission_de.pdf. [17] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. [18] ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1. [19] ABl. C […] vom […],
S. […].