52012PC0613

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, den die Europäische Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 12, 14, 16, 19, 23, 26, 31, 37, 38, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 53, 58, 61, 67, 77, 83, 85, 87, 90, 91, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 119, 121, 123 und 125 an den technischen Fortschritt und hinsichtlich der Anpassung der globalen technischen Regelungen Nr. 4 und 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den technischen Fortschritt vertreten soll /* COM/2012/0613 final - 2012/0294 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Auf internationaler Ebene erarbeitet die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) harmonisierte Anforderungen, durch die technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 beseitigt und ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau solcher Fahrzeuge gewährleistet werden sollen.

Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung und Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (geändertes Übereinkommen von 1958)[1] und mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)[2] ist die Union dem Parallelübereinkommen beigetreten.

Die Sitzungen der UN/ECE WP29, des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, finden dreimal jährlich statt, nämlich im März, Juni und November jedes Kalenderjahrs. In jeder Sitzung werden zur Berücksichtigung des technischen Fortschritts neue Änderungen bestehender UN/ECE-Regelungen oder globaler technischer Regelungen erlassen. Vor jeder Sitzung der WP29 wurden diese Änderungen von einer der im Rahmen der WP29 tätigen sechs Arbeitsgruppen angenommen.

Anschließend findet in einer WP29-Sitzung die endgültige Abstimmung zur Annahme der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen statt, sofern das Quorum und eine qualifizierte Mehrheit der Vertragsparteien erreicht werden. Die EU ist im Rahmen der WP29 Vertragspartei zweier Übereinkünfte (Übereinkünfte von 1958 und von 1998) und stimmt im Namen der Mitgliedstaaten ab. Für jede Sitzung der WP29 wird ein Beschluss des Rates, ein so genannter Mantelbeschluss, abgefasst, der die Liste der Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen enthält und der die Kommission in die Lage versetzt, in der jeweiligen WP29-Sitzung im Namen der Mitgliedstaaten abzustimmen.

In dem vorliegenden Beschluss des Rates wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen festgelegt, die in der WP29-Sitzung vom 13. bis zum 16. November 2012 zur Abstimmung vorgelegt werden.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Der Technische Ausschuss „Kraftfahrzeuge“ wurde am 8. Oktober 2012 konsultiert und die Stellungnahmen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten wurden berücksichtigt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung des Vorschlags

In dem Vorschlag wird der Standpunkt der Union für die Abstimmung über die Änderungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 12, 14, 19, 23, 26, 31, 37, 38, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 53, 58, 61, 67, 77, 83, 85, 87, 90, 91, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 119, 121, 123 und 125, eine Berichtigung der Änderung Nr. 1 der globalen technischen Regelung Nr. 4 sowie die Änderung Nr. 1 der globalen technischen Regelung Nr. 5 der UN/ECE festgelegt.

· Rechtsgrundlage

Zur Anpassung an die Besonderheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wurden die zuvor herangezogenen und in den Erwägungsgründen 1 und 2 genannten Rechtsgrundlagen durch eine unmittelbare Bezugnahme auf Artikel 218 Absatz 9 ersetzt; dabei ist es erforderlich, das Verfahren zur Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsgruppe 29 (WP29) und infolgedessen die Art des Rechtsaktes zu ändern, nämlich einen Beschluss des Rates anstelle eines Beschlusses der Kommission zu erlassen, wie er während der letzten 14 Jahre im Vorbereitungsverfahren genutzt wurde.

· Subsidiaritätsprinzip

Die Stimmabgabe zugunsten internationaler Übereinkommen wie der Entwürfe für UN/ECE-Regelungen und globale technische Regelungen sowie ihre Einbeziehung in das System der Union für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen kann nur von der Union vollzogen werden. Dies verhindert nicht nur eine Fragmentierung des Binnenmarktes, sondern gewährleistet zudem einheitliche Gesundheits- und Sicherheitsnormen in der gesamten Union. Außerdem werden hierdurch Größenvorteile erzielt: Produkte können für den gesamten Unionsmarkt und sogar für den Weltmarkt hergestellt werden und müssen nicht individuell angepasst werden, damit für jeden Mitgliedstaat nationale Typgenehmigungen erlangt werden können.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil er nicht über das Maß hinausgeht, das erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig für ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit und an Schutz zu sorgen.

· Wahl der Instrumente

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates

Ein Beschluss des Rates wird als geeignet angesehen, da dies den Anforderungen von Artikel 218 Absatz 9 AEUV entspricht.

2012/0294 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, den die Europäische Union in den jeweiligen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Anpassung der Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 12, 14, 16, 19, 23, 26, 31, 37, 38, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 53, 58, 61, 67, 77, 83, 85, 87, 90, 91, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 119, 121, 123 und 125 an den technischen Fortschritt und hinsichtlich der Anpassung der globalen technischen Regelungen Nr. 4 und 5 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa an den technischen Fortschritt vertreten soll

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 218, Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dem Beschluss des Rates Nr. 97/836/EG[3] vom 27. November 1997 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („geändertes Übereinkommen von 1958“) beigetreten.

(2)       Gemäß dem Beschluss Nr. 2000/125/EG[4] vom 31. Januar 2000 die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) beigetreten.

(3)       Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)[5] wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt, indem ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen für alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten geschaffen wurde. Mit dieser Richtlinie wurden UN/ECE-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Unions-Rechtsvorschriften. Seit Erlass der Richtlinie 2007/46/EG werden Rechtsvorschriften der Union im Rahmen des EU-Typgenehmigungsverfahrens zunehmend durch UN/ECE-Regelungen ersetzt.

(4)       Einige, bestimmte Teile oder Merkmale betreffende Anforderungen der UN/ECE-Regelungen Nr. 3, 4, 6, 7, 10, 12, 14, 19, 23, 26, 31, 37, 38, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 53, 58, 61, 67, 77, 83, 85, 87, 90, 91, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 110, 112, 113, 115, 116, 117, 119, 121, 123 und 125 sowie der globalen technischen Regelungen Nr. 4 und 5 der UN/ECE müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)       Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu den Änderungen der genannten UN/ECE-Rechtsakte vertreten werden soll –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens von 1998 in deren Sitzung vom 13. bis zum 16. November 2012 im Namen der Union vertreten werden soll, besteht darin, den vorgeschlagenen Änderungen, die im Anhang aufgeführt sind, zuzustimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntmachung in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Liste gemäß Artikel 1:

Entwurf der Ergänzung 13 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 3 (Rückstrahler für Kfz) || ECE/TRANS/WP.29/2012/62

Entwurf der Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 4 (Hintere Kennzeichenbeleuchtung) || ECE/TRANS/WP.29/2012/63

Entwurf der Ergänzung 23 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) || ECE/TRANS/WP.29/2012/64

Entwurf der Berichtigung 1 der Revision 5 zu Regelung Nr. 6 (Fahrtrichtungsanzeiger) || ECE/TRANS/WP.29/2012/110

Entwurf der Ergänzung 21 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 7 (Begrenzungs-, Schluss-, Bremsleuchten) || ECE/TRANS/WP.29/2012/65

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit) || ECE/TRANS/WP.29/2012/66

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 12 (Lenkanlage) || ECE/TRANS/WP.29/2012/96

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 14 (Sicherheitsgurtverankerungen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/42 ECE/TRANS/WP.29/2012/97

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 16 (Sicherheitsgurte) || ECE/TRANS/WP.29/2012/43

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 19 ( Nebelscheinwerfer) || ECE/TRANS/WP.29/2012/67

Entwurf der Ergänzung 19 zu Regelung Nr. 23 (Rückfahrscheinwerfer) || ECE/TRANS/WP.29/2012/68

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 26 (vorstehende Außenkanten von Pkw) || ECE/TRANS/WP.29/2012/86

Entwurf der Ergänzung 8 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 31 (Scheinwerfer (Sealed-Beam-Halogenscheinwerfer - HSB) || ECE/TRANS/WP.29/2012/69

Entwurf der Ergänzung 40 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 37 (Glühlampen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/70

Entwurf der Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 38 (Nebelschlussleuchten) || ECE/TRANS/WP.29/2012/71

Entwurf der Ergänzung 6 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 44 (Kinder-Rückhaltesysteme) || ECE/TRANS/WP.29/2012/98

Entwurf der Ergänzung 7 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 45 (Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung) || ECE/TRANS/WP.29/2012/72

Entwurf der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 46 (Einrichtungen für indirekte Sicht) || ECE/TRANS/WP.29/2012/87 WP.29-158-08

Entwurf der Ergänzung 10 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/73 ECE/TRANS/WP.29/2012/73-Corr.1

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 48 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/74

Entwurf der Berichtigung 1 der Ergänzung 7 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung / Lichtsignaleinrichtung) || ECE/TRANS/WP.29/2012/111

Entwurf der Änderung 1 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 49 (Emissionen von Selbstzündungsmotoren und von mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren) || ECE/TRANS/WP.29/2012/103 ECE/TRANS/WP.29/2012/103/Corr.1

Entwurf der Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 50 (Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder) || ECE/TRANS/WP.29/2012/75

Entwurf der Ergänzung 14 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3) || ECE/TRANS/WP.29/2012/76

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 58 (hinterer Unterfahrschutz) || ECE/TRANS/WP.29/2012/88

Entwurf der Ergänzung 2 zu Regelung Nr. 61 (vorstehende Teile der Führerhausrückwand) || ECE/TRANS/WP.29/2012/89

Entwurf der Ergänzung 11 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 67 (mit Flüssiggas betriebene Fahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2012/90

Entwurf der Ergänzung 15 zu Regelung Nr. 77 (Parkleuchten) || ECE/TRANS/WP.29/2012/77

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsreihe 06 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2012/104 ECE/TRANS/WP.29/2012/105

Entwurf der Berichtigung 2 der Änderungsreihe 06 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1) || ECE/TRANS/WP.29/2012/127

Entwurf der Ergänzung 6 zu Regelung Nr. 85 (Messung der Nutzleistung) || ECE/TRANS/WP.29/2012/106

Entwurf der Ergänzung 16 zu Regelung Nr. 87 (Tagfahrleuchten) || ECE/TRANS/WP.29/2012/78

Entwurf der Berichtigung 1 der Revision 3 zu Regelung Nr. 90 (Ersatz von Bremskomponenten); Anpassung der englischen und französischen Fassung des russischen Textes || ECE/TRANS/WP.29/2012/117

Entwurf der Ergänzung 14 zu Regelung Nr. 91 (Seitenmarkierungsleuchten) || ECE/TRANS/WP.29/2012/79

Entwurf der Ergänzung 3 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) || ECE/TRANS/WP.29/2012/99

Entwurf der Berichtigung der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall) || ECE/TRANS/WP.29/2012/126

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 95 (Seitenaufprall) || ECE/TRANS/WP.29/2012/100

Entwurf der Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 96 (Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/107

Entwurf der Ergänzung 7 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 97 (Alarmanlagen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/91

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 98 (Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/80

Entwurf der Berichtigung 1 der Revision 3 zu Regelung Nr. 98 (Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/61

Entwurf der Ergänzung 8 zu Regelung Nr. 99 (Gasentladungslichtquellen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/81

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 100 (Sicherheit batteriebetriebener Elektrofahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2012/101

Entwurf der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 100 (Sicherheit batteriebetriebener Elektrofahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2012/102 WP.29-158-06

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 101 (CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch) || ECE/TRANS/WP.29/2012/108

Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 110 (CNG-Ausrüstung) || ECE/TRANS/WP.29/2012/92

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 112 (Scheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht) || ECE/TRANS/WP.29/2012/82

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht) || ECE/TRANS/WP.29/2012/83

Entwurf der Ergänzung 5 zu Regelung Nr. 115 (Nachrüstsysteme für Flüssig- und Erdgasantrieb) || ECE/TRANS/WP.29/2012/109

Entwurf der Ergänzung 4 zu Regelung Nr. 116 (Diebstahlsicherungen und Alarmanlagen) || ECE/TRANS/WP.29/2012/93

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 117 (Reifen – Rollwiderstand, Rollgeräusche und Nassgriffigkeit) || ECE/TRANS/WP.29/2012/54 ECE/TRANS/WP.29/2012/55 WP.29-158-09

Entwurf der Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 119 (Abbiegelicht) || ECE/TRANS/WP.29/2012/84

Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 121 (Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger) || ECE/TRANS/WP.29/2012/30

Entwurf der Ergänzung 8 zu Regelung Nr. 121 (Kontrollleuchten und Anzeiger) || ECE/TRANS/WP.29/2012/94

Entwurf der Ergänzung 4 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 123 (adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS)) || ECE/TRANS/WP.29/2012/85

Entwurf der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn) || ECE/TRANS/WP.29/2012/95

Entwurf der Änderung 3 zu Sonderresolution Nr. 1 (S.R.1) || ECE/TRANS/WP.29/2012/115

Entwurf der Änderung der konsolidierten Resolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3) || ECE/TRANS/WP.29/2012/114

Entwurf der Berichtigung 2 zu Änderung 1 der globalen technischen Regelung Nr. 4 (Weltweite harmonisierte Zertifizierung für Nutzfahrzeuge) || ECE/TRANS/WP.29/2012/112

Entwurf der Änderung 1 der globalen technischen Regelung Nr. 5 (Weltweite harmonisierte On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme)) || ECE/TRANS/WP.29/2012/AC.3/30 ECE/TRANS/WP.29/2012/113 ECE/TRANS/WP.29/2012/118

[1]               ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[2]               ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.

[3]               ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

[4]               ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12.

[5]               ABl. L 263 vom 24.2.2011, S. 1.