Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt /* COM/2012/0577 final - 2012/0279 (NLE) */
ANHANG
Protokoll
von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und
gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum
Übereinkommen über die biologische Vielfalt Die
Vertragsparteien dieses Protokolls – als Vertragsparteien des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, im
Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet; eingedenk
der Tatsache, dass die ausgewogene und gerechte
Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden
Vorteile eines der drei wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist, und in der
Erkenntnis, dass dieses Protokoll die Erreichung dieses Zieles im Rahmen des
Übereinkommens verfolgt; in
Bekräftigung der souveränen Rechte der Staaten in
Bezug auf ihre natürlichen Ressourcen und im Einklang mit dem Übereinkommen; ferner
eingedenk des Artikels 15 des Übereinkommens; in
Anerkennung des wichtigen Beitrags zur nachhaltigen
Entwicklung, der durch die Weitergabe von Technologie und die Zusammenarbeit
zum Aufbau von Forschungs- und Innovationskapazitäten im Hinblick auf die
Steigerung des Wertes genetischer Ressourcen in Entwicklungsländern in
Übereinstimmung mit den Artikeln 16 und 19 des Übereinkommens geleistet wird; in der
Erkenntnis, dass das öffentliche Bewusstsein für den wirtschaftlichen
Wert der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt sowie das ausgewogene und
gerechte Teilen dieses wirtschaftlichen Wertes mit den Hütern der biologischen
Vielfalt wichtige Anreize für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sind; in
Anerkennung des Beitrags, den der Zugang und die
Aufteilung der Vorteile zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen
Vielfalt, zur Beseitigung der Armut und zu ökologischer Nachhaltigkeit und
somit auch zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele leisten können; in
Anerkennung des Zusammenhangs zwischen dem Zugang zu
genetischen Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich
aus der Nutzung dieser Ressourcen ergebenden Vorteile; in
Anerkennung der Tatsache, wie wichtig es ist, im
Hinblick auf den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und
gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile
Rechtssicherheit zu schaffen; ferner
in Anerkennung der Bedeutung der Förderung von
Gerechtigkeit und Ausgewogenheit bei der Aushandlung einvernehmlich
festgelegter Bedingungen zwischen Bereitstellern und Nutzern genetischer
Ressourcen; sowie in
Anerkennung der wichtigen Rolle der Frau bei dem
Zugang und der Aufteilung der Vorteile sowie in Bestätigung der Notwendigkeit
einer vollen Beteiligung der Frau auf allen Ebenen der politischen Entscheidung
und Umsetzung im Bereich der Erhaltung der biologischen Vielfalt; entschlossen, die wirksame Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens über
den Zugang und die Aufteilung der Vorteile weiter zu fördern; in Anerkennung der
Tatsache, dass eine innovative Lösung erforderlich ist für die ausgewogene und
gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von genetischen Ressourcen und
dem traditionellen Wissen über genetische Ressourcen, die grenzüberschreitend
vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige
Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann; in
Anerkennung der Bedeutung genetischer Ressourcen für
die Ernährungssicherheit, die öffentliche Gesundheit, die Erhaltung der
biologischen Vielfalt und die Minderung des Klimawandels sowie die Anpassung an
ihn; in Anerkennung des
besonderen Charakters der biologischen Vielfalt in der Landwirtschaft, ihrer
typischen Merkmale und Probleme, die spezielle Lösungen erfordern; in Anerkennung der
gegenseitigen Abhängigkeit aller Staaten voneinander in Bezug auf genetische
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie ihres besonderen Charakters
und ihrer Bedeutung für die Erreichung der weltweiten Ernährungssicherheit und
für eine nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft im Zusammenhang mit der
Armutsbekämpfung und dem Klimawandel und in Anerkennung der grundlegenden Rolle
des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung
und Landwirtschaft und der Kommission für genetische Ressourcen für Ernährung
und Landwirtschaft der FAO in dieser Hinsicht; eingedenk der
Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) der Weltgesundheitsorganisation
und der Tatsache, wie wichtig es ist, den Zugang zu menschlichen
Krankheitserregern für Gesundheitsvorsorge- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu
gewährleisten; in Anerkennung der
laufenden Arbeiten in anderen internationalen Gremien, die in Zusammenhang mit
dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen; unter Hinweis auf
das multilaterale System des Zugangs und der Aufteilung der Vorteile, das mit
dem im Einklang mit dem Übereinkommen entwickelten Internationalen Vertrag über
pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eingerichtet
wurde; in der Erkenntnis,
dass sich die internationalen Regelungen, die in Zusammenhang mit dem Zugang
und der Aufteilung der Vorteile stehen, wechselseitig stützen sollten, um die
Ziele des Übereinkommens zu erreichen; eingedenk des
Artikels 8 Buchstabe j des Übereinkommens, soweit er sich auf
traditionelles Wissen über genetische Ressourcen und die ausgewogene und gerechte
Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung dieses Wissens bezieht; in Kenntnis der
wechselseitigen Beziehung zwischen genetischen Ressourcen und traditionellem
Wissen, ihres untrennbaren Charakters für die indigenen und ortsansässigen
Gemeinschaften und der Bedeutung des traditionellen Wissens für die Erhaltung
der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile sowie
für die nachhaltige Sicherung der Existenzgrundlagen dieser Gemeinschaften; in Anerkennung der
Vielfalt der Umstände, unter denen indigene und ortsansässige Gemeinschaften
Träger oder Eigentümer traditionellen Wissens über genetische Ressourcen sind; eingedenk dessen,
dass es das Recht der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften ist, die
rechtmäßigen Träger ihres traditionellen Wissens über genetische Ressourcen
innerhalb ihrer Gemeinschaften zu bestimmen; ferner in Anerkennung der einzigartigen Umstände, unter denen traditionelles Wissen über
genetische Ressourcen, das Ausdruck eines reichen kulturellen Erbes ist,
welches für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von
Belang ist, in Staaten in mündlicher, schriftlicher oder anderer Form bewahrt
wird; in Kenntnis der
Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker; unter Bekräftigung der Tatsache, dass dieses Protokoll nicht so auszulegen ist, als verringere oder
beseitige es die bestehenden Rechte indigener und ortsansässiger Gemeinschaften
– sind wie folgt übereingekommen: Artikel
1 ziel Ziel dieses Protokolls ist die ausgewogene und gerechte Aufteilung der
sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile,
insbesondere durch angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und
angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien unter Berücksichtigung
aller Rechte an diesen Ressourcen und Technologien sowie durch angemessene
Finanzierung, um so zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur
nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile beizutragen. Artikel
2 Begriffsbestimmungen Die
Begriffsbestimmungen des Artikels 2 des Übereinkommens gelten für dieses
Protokoll. Außerdem bedeutet im Sinne dieses Protokolls a) „Konferenz
der Vertragsparteien“ die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens; b) „Übereinkommen“
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt; c) „Nutzung
der genetischen Ressourcen“ das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer
Ressourcen, einschließlich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne des
Artikels 2 des Übereinkommens; d) „Biotechnologie“
im Sinne des Artikels 2 des Übereinkommens jede technologische Anwendung, die
biologische Systeme, lebende Organismen oder Derivate daraus benutzt, um
Erzeugnisse oder Verfahren für eine bestimmte Nutzung herzustellen oder zu
verändern; e) „Derivat“ eine natürlich vorkommende biochemische
Verbindung, die durch Genexpression oder den Stoffwechselprozess biologischer
oder genetischer Ressourcen entstanden ist, auch wenn sie keine funktionalen
Erbeinheiten enthält. Artikel 3 Geltungsbereich Dieses Protokoll findet Anwendung auf genetische Ressourcen, die in den
Geltungsbereich des Artikels 15 des Übereinkommens fallen, und auf die
Vorteile, die sich aus der Nutzung dieser Ressourcen ergeben. Das Protokoll
findet auch Anwendung auf traditionelles Wissen über genetische Ressourcen, die
in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, und auf die Vorteile, die
sich aus der Nutzung dieses Wissens ergeben. ARTIKEL
4 Verhältnis
zu völkerrechtlichen Übereinkünften und anderen internationalen Regelungen (1) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten einer
Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt,
außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt
ernsthaft schädigen oder bedrohen würde. Dieser Absatz zielt nicht darauf ab,
eine Hierarchie zwischen diesem Protokoll und anderen internationalen
Regelungen zu schaffen. (2) Dieses Protokoll hindert die Vertragsparteien nicht daran,
andere einschlägige völkerrechtliche Übereinkünfte, einschließlich besonderer
Übereinkünfte über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile, zu erarbeiten
und durchzuführen, sofern diese die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens
und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen. (3) Dieses Protokoll wird so durchgeführt, dass sich das Protokoll
und andere internationale Regelungen, die für dieses Protokoll von Belang sind,
wechselseitig stützen. Nützliche und einschlägige laufende Arbeiten oder
Verfahrensweisen auf der Grundlage solcher internationalen Regelungen sowie im
Rahmen einschlägiger internationaler Organisationen sollten gebührende
Beachtung finden, sofern sie die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens
und dieses Protokolls unterstützen und den Zielen nicht zuwiderlaufen. (4) Dieses Protokoll dient der Durchführung der Bestimmungen des
Übereinkommens über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. In den Fällen,
in denen eine besondere internationale Regelung über den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile Anwendung findet, die mit den Zielen des Übereinkommens
und dieses Protokolls im Einklang steht und ihnen nicht zuwiderläuft, findet
dieses Protokoll keine Anwendung für die Vertragspartei oder Vertragsparteien
der besonderen Regelung im Hinblick auf die darin erfasste bestimmte genetische
Ressource und für den darin vorgesehenen Zweck. Artikel
5 Ausgewogene
und gerechte Aufteilung der Vorteile (1) Nach Artikel 15 Absätze 3 und 7 des Übereinkommens werden
Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen sowie aus der
späteren Verwendung und Vermarktung ergeben, mit der Vertragspartei, die diese
Ressourcen zur Verfügung stellt, das heißt dem Ursprungsland dieser Ressourcen
oder einer Vertragspartei, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung
mit dem Übereinkommen erworben hat, ausgewogen und gerecht geteilt. Diese
Aufteilung erfolgt zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen. (2) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht, mit dem Ziel
sicherzustellen, dass Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen
Ressourcen ergeben, deren Träger indigene und ortsansässige Gemeinschaften
sind, im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die
bestehenden Rechte dieser indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften an diesen
genetischen Ressourcen mit den betroffenen Gemeinschaften auf der Grundlage
einvernehmlich festgelegter Bedingungen ausgewogen und gerecht geteilt werden. (3) Zur Durchführung des Absatzes 1 ergreift jede Vertragspartei
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht. (4) Zu den Vorteilen können finanzielle und nicht finanzielle
Vorteile gehören, darunter unter anderem die in der Anlage aufgeführten. (5) Jede Vertragspartei ergreift Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
oder politische Maßnahmen, wie jeweils angebracht, damit die Vorteile, die sich
aus der Nutzung von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen ergeben,
mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, die Träger dieses Wissens
sind, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Diese Aufteilung erfolgt zu
einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Artikel
6 Zugang
zu genetischen Ressourcen (1) In Ausübung der souveränen Rechte in Bezug auf die
natürlichen Ressourcen und vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze oder
sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile bedarf
der Zugang zu genetischen Ressourcen für ihre Nutzung der auf Kenntnis der
Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung der Vertragspartei, die diese
Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, das heißt des Ursprungslands dieser
Ressourcen oder einer Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen in
Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erworben hat, sofern diese Vertragspartei
nichts anderes bestimmt hat. (2) Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede
Vertragspartei, soweit angebracht, Maßnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass
für den Zugang zu genetischen Ressourcen die auf Kenntnis der Sachlage
gegründete vorherige Zustimmung oder Billigung und Beteiligung der indigenen
und ortsansässigen Gemeinschaften erlangt wird, sofern diese das bestehende
Recht haben, den Zugang zu diesen Ressourcen zu gewähren. (3) Im Einklang mit Absatz 1 ergreift jede Vertragspartei, die
eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung verlangt, die
erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen, wie
jeweils angebracht, um a) für Rechtssicherheit, Klarheit und
Transparenz ihrer innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den
Zugang und die Aufteilung der Vorteile zu sorgen; b) für ausgewogene und nicht willkürliche
Regeln und Verfahren für den Zugang zu genetischen Ressourcen zu sorgen; c) Informationen darüber, wie eine auf
Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu beantragen ist, zur
Verfügung zu stellen; d) kostenwirksam und innerhalb eines
angemessenen Zeitraums für eine klare und transparente schriftliche
Entscheidung einer zuständigen nationalen Behörde zu sorgen; e) zum Zeitpunkt des Zugangs für die
Ausstellung einer Genehmigung oder eines gleichwertigen Dokuments als Nachweis
für die Entscheidung, eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige
Zustimmung zu erteilen, und als Nachweis für die Vereinbarung einvernehmlich
festgelegter Bedingungen zu sorgen und die Informationsstelle für den Zugang
und die Aufteilung der Vorteile entsprechend in Kenntnis zu setzen; f) für den Zugang zu genetischen
Ressourcen, vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
gegebenenfalls Kriterien und/oder Verfahren für die Erlangung der auf Kenntnis
der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung
indigener und ortsansässiger Gemeinschaften festzulegen und g) klare Regeln und Verfahren, wie
einvernehmlich festgelegte Bedingungen verlangt und vereinbart werden,
einzuführen. Diese Bedingungen werden schriftlich abgefasst und können unter
anderem Folgendes umfassen: i) eine Streitbeilegungsklausel; ii) Bedingungen für die Aufteilung der
Vorteile, unter anderem auch im Hinblick auf Rechte des geistigen Eigentums; iii) gegebenenfalls Bedingungen für die
spätere Nutzung durch Dritte und iv) gegebenenfalls Bedingungen für
Änderungen der Absicht. Artikel
7 Zugang
zu traditionellem Wissen ÜBER genetische Ressourcen Im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht ergreift jede Vertragspartei,
soweit angebracht, Maßnahmen mit dem Ziel sicherzustellen, dass der Zugang zu
traditionellem Wissen über genetische Ressourcen, dessen Träger indigene und
ortsansässige Gemeinschaften sind, mit der auf Kenntnis der Sachlage
gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung dieser
indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften erfolgt und dass einvernehmlich
festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind. Artikel
8 Besondere
Erwägungen Bei der Ausarbeitung und Durchführung ihrer Gesetze oder
sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile wird
jede Vertragspartei a) Bedingungen schaffen, die geeignet sind,
die Forschung, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen
Vielfalt beiträgt, zu unterstützen und zu fördern, insbesondere in
Entwicklungsländern, einschließlich durch vereinfachte Maßnahmen für den Zugang
für nicht kommerzielle Forschungszwecke, wobei die Notwendigkeit, mit
Änderungen der Forschungsabsicht umzugehen, zu berücksichtigen ist; b) gegenwärtige oder drohende
Notstandssituationen, wie sie auf nationaler oder internationaler Ebene
bestimmt sind, welche die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit
gefährden oder schädigen, gebührend beachten. Die Vertragsparteien können die
Notwendigkeit eines zügigen Zugangs zu genetischen Ressourcen und einer zügigen
ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung dieser
genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile in Erwägung ziehen, einschließlich
des Zugangs zu erschwinglichen Behandlungen für Bedürftige, insbesondere in
Entwicklungsländern; c) die Bedeutung genetischer
Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und ihre besondere Rolle für die
Ernährungssicherheit berücksichtigen. Artikel
9 Beitrag
zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung Die Vertragsparteien ermutigen Nutzer und
Bereitsteller, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden
Vorteile für die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige
Nutzung ihrer Bestandteile einzusetzen. ARTIKEL
10 Globaler
multilateraler Mechanismus für die Aufteilung der Vorteile Die Vertragsparteien prüfen die Notwendigkeit und die Modalitäten eines
globalen multilateralen Mechanismus für die Aufteilung der Vorteile, um die
ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile aus der Nutzung von
genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über genetische Ressourcen,
die grenzüberschreitend vorkommen oder für die eine auf Kenntnis der Sachlage
gegründete vorherige Zustimmung nicht erteilt oder erlangt werden kann, zu behandeln.
Die Vorteile, die von Nutzern von genetischen Ressourcen und traditionellem
Wissen über genetische Ressourcen durch diesen Mechanismus geteilt werden,
werden verwendet, um die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die
nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile weltweit zu unterstützen. Artikel
11 Grenzüberschreitende
Zusammenarbeit (1) In Fällen, in denen die gleichen genetischen Ressourcen im
Hoheitsgebiet von mehr als einer Vertragspartei in situ vorkommen, bemühen sich
diese Vertragsparteien, gegebenenfalls unter Beteiligung der betroffenen
indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften, im Hinblick auf die Durchführung
dieses Protokolls, soweit angebracht, zusammenzuarbeiten. (2) Wenn das gleiche traditionelle Wissen über genetische
Ressourcen von einer oder mehreren indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften
in mehreren Vertragsparteien geteilt wird, bemühen sich diese Vertragsparteien,
unter Beteiligung der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften,
im Hinblick auf die Durchführung des Zieles dieses Protokolls, soweit
angebracht, zusammenzuarbeiten. Artikel
12 traditionelles
Wissen über genetische Ressourcen (1) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll
berücksichtigen die Vertragsparteien im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht
gegebenenfalls Gewohnheitsregeln, Gemeinschaftsvereinbarungen und -verfahren
der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Hinblick auf traditionelles
Wissen über genetische Ressourcen. (2) Die Vertragsparteien schaffen unter wirksamer Beteiligung
der betroffenen indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften Mechanismen zur
Unterrichtung möglicher Nutzer von traditionellem Wissen über genetische
Ressourcen über ihre Verpflichtungen, darunter auch über Maßnahmen für den
Zugang zu diesem Wissen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich
aus seiner Nutzung ergebenden Vorteile, welche die Informationsstelle für den
Zugang und die Aufteilung der Vorteile verbreitet. (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, soweit angebracht, die
Ausarbeitung von Folgendem durch die indigenen und ortsansässigen
Gemeinschaften, einschließlich der Frauen in diesen Gemeinschaften, zu
unterstützen: a) Gemeinschaftsvereinbarungen über den
Zugang zu traditionellem Wissen über genetische Ressourcen und die ausgewogene
und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung dieses Wissens ergebenden
Vorteile; b) Mindestanforderungen für einvernehmlich
festgelegte Bedingungen zur Gewährleistung der ausgewogenen und gerechten
Aufteilung der sich aus der Nutzung von traditionellem Wissen über genetische
Ressourcen ergebenden Vorteile und c) Mustervertragsklauseln für die Aufteilung
der sich aus der Nutzung von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen
ergebenden Vorteile. (4) Bei der Durchführung dieses Protokolls beschränken die
Vertragsparteien, soweit möglich, nicht die herkömmliche Nutzung und den
Austausch genetischer Ressourcen und des traditionellen Wissens über diese innerhalb
und zwischen den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften im Einklang mit
den Zielen des Übereinkommens. Artikel
13 Nationale
Anlaufstellen und zuständige nationale Behörden (1) Jede Vertragspartei benennt eine
nationale Anlaufstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die
nationale Anlaufstelle stellt folgende Informationen zur Verfügung: a) für Antragsteller, die Zugang zu
genetischen Ressourcen begehren, Informationen über die Verfahren zur Erlangung
einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und zur
Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der
Aufteilung der Vorteile; b) für Antragsteller, die Zugang zu
traditionellem Wissen über genetische Ressourcen begehren, soweit möglich,
Informationen über die Verfahren zur Erlangung einer auf Kenntnis der Sachlage
gegründeten vorherigen Zustimmung oder Billigung und Beteiligung indigener und
ortsansässiger Gemeinschaften, wie jeweils angebracht, und zur Vereinbarung
einvernehmlich festgelegter Bedingungen einschließlich der Aufteilung der
Vorteile und c) Informationen über die zuständigen
nationalen Behörden, die betroffenen indigenen und ortsansässigen
Gemeinschaften und einschlägige Betroffene. Die nationale Anlaufstelle ist für die
Kontakte mit dem Sekretariat zuständig. (2) Jede Vertragspartei benennt eine oder mehrere zuständige nationale
Behörde(n) für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die zuständigen
nationalen Behörden sind in Übereinstimmung mit den geltenden innerstaatlichen
Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Maßnahmen für die Gewährung des
Zugangs oder gegebenenfalls die Ausstellung eines schriftlichen Nachweises
darüber, dass die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie für die Erteilung
von Auskünften über die geltenden Verfahren und Anforderungen für die Erlangung
einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung und für die
Vereinbarung einvernehmlich festgelegter Bedingungen zuständig. (3) Eine Vertragspartei kann eine Stelle benennen, die sowohl
die Aufgaben der nationalen Anlaufstelle als auch diejenigen der zuständigen
nationalen Behörde wahrnimmt. (4) Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat spätestens zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für sie die Kontaktdaten ihrer
nationalen Anlaufstelle und ihrer zuständigen nationalen Behörde(n) mit.
Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige nationale Behörde, so
übermittelt sie dem Sekretariat zusammen mit ihrer diesbezüglichen Mitteilung
einschlägige Angaben über die jeweiligen Zuständigkeiten dieser Behörden. In
diesem Fall ist dabei zumindest anzugeben, welche Behörde für die beantragten
genetischen Ressourcen zuständig ist. Jede Vertragspartei teilt dem Sekretariat
unverzüglich jede Änderung der Benennung ihrer nationalen Anlaufstelle oder der
Kontaktdaten oder der Zuständigkeiten ihrer zuständigen nationalen Behörde(n)
mit. (5) Das Sekretariat stellt nach Absatz 4 erhaltene Informationen
über die Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur
Verfügung. Artikel
14 Die
Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Access and
Benefit-sharing Clearing-House) sowie Informationsaustausch (1) Als Teil des Vermittlungsmechanismus nach Artikel 18 Absatz
3 des Übereinkommens wird eine Informationsstelle für den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile eingerichtet. Über sie werden Informationen, die im
Zusammenhang mit dem Zugang und der Aufteilung der Vorteile stehen,
ausgetauscht. Insbesondere macht die Informationsstelle Informationen
zugänglich, die von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellt werden und die
für die Durchführung dieses Protokolls von Belang sind. (2) Unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen stellt
jede Vertragspartei der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung
der Vorteile alle nach diesem Protokoll erforderlichen Informationen sowie die
Informationen, die nach den Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien erforderlich sind,
zur Verfügung. Die Informationen umfassen a) Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und
politische Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile; b) Informationen über die nationale
Anlaufstelle und die zuständige(n) nationale(n) Behörde(n) und c) Genehmigungen oder gleichwertige
Dokumente, die zum Zeitpunkt des Zugangs als Nachweis für die Entscheidung,
eine auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung zu erteilen,
oder als Nachweis für das Vorliegen einvernehmlich festgelegter Bedingungen
ausgestellt wurden. (3) Zusätzliche Informationen, sofern vorhanden und sofern
angebracht, können Folgendes umfassen: a) einschlägige zuständige Behörden der
indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften sowie weitere Informationen, soweit
beschlossen; b) Mustervertragsklauseln; c) Methoden und Instrumente, die zur
Überwachung genetischer Ressourcen entwickelt wurden, und d) Verhaltensregeln und bewährte Verfahren. (4) Die näheren Einzelheiten des Betriebs der Informationsstelle
für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile einschließlich ihrer
Tätigkeitsberichte werden von der Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, auf ihrer ersten Tagung
erörtert und beschlossen und danach fortlaufend überprüft. Artikel
15 Einhaltung
der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und
die Aufteilung der Vorteile (1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und
angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, um zu
gewährleisten, dass der Zugang zu den innerhalb ihres Hoheitsbereichs genutzten
genetischen Ressourcen im Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage
gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass einvernehmlich
festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen
Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der
Vorteile der anderen Vertragspartei vorgeschrieben. (2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und
angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach
Absatz 1 angenommenen Maßnahmen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern
angebracht, in Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten
innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile zusammen. ARTIKEL 16 Einhaltung
der innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und
die Aufteilung der Vorteile in Bezug auf traditionelles Wissen über genetische
Ressourcen (1) Jede Vertragspartei ergreift geeignete, wirksame und
angemessene Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politische Maßnahmen, wie jeweils
angebracht, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu innerhalb ihres
Hoheitsbereichs genutztem traditionellem Wissen über genetische Ressourcen im
Einklang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung
oder mit Billigung und Beteiligung der indigenen und ortsansässigen
Gemeinschaften erfolgt ist und dass einvernehmlich festgelegte Bedingungen
vereinbart worden sind, wie nach den innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen
Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile der anderen
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich diese indigenen und ortsansässigen
Gemeinschaften befinden, vorgeschrieben. (2) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete, wirksame und
angemessene Maßnahmen zur Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung der nach
Absatz 1 angenommenen Maßnahmen. (3) Die Vertragsparteien arbeiten, soweit möglich und sofern
angebracht, in Fällen mutmaßlicher Verstöße gegen die in Absatz 1 genannten
innerstaatlichen Gesetze oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile zusammen. ARTIKEL 17 Überwachung
der Nutzung genetischer Ressourcen (1) Zur Unterstützung der Einhaltung ergreift jede
Vertragspartei, soweit angebracht, Maßnahmen, um die Nutzung der genetischen Ressourcen
zu überwachen und die Transparenz in Bezug auf ihre Nutzung zu verbessern. Zu
diesen Maßnahmen gehören a) die Benennung einer oder mehrerer
Kontrollstelle(n) wie folgt: i) die benannten Kontrollstellen würden
einschlägige Informationen gegebenenfalls sammeln oder erhalten, die in
Zusammenhang mit einer auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen
Zustimmung, der Quelle der genetischen Ressource, der Vereinbarung
einvernehmlich festgelegter Bedingungen und/oder der Nutzung der genetischen Ressourcen
stehen, wie jeweils angebracht; ii) jede Vertragspartei verlangt, sofern
angebracht und in Abhängigkeit von den besonderen Merkmalen einer benannten
Kontrollstelle, von den Nutzern genetischer Ressourcen die Vorlage der unter
Ziffer i genannten Informationen bei einer benannten Kontrollstelle. Jede
Vertragspartei ergreift geeignete wirksame und angemessene Maßnahmen zur
Behandlung von Fällen von Nichteinhaltung; iii) diese Informationen, einschließlich
derer aus international anerkannten Konformitätszertifikaten, sofern verfügbar,
werden unbeschadet des Schutzes vertraulicher Informationen, sofern angebracht,
den einschlägigen nationalen Behörden, der eine auf Kenntnis der Sachlage
gegründete vorherige Zustimmung erteilenden Vertragspartei sowie der Informationsstelle
für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile zur Verfügung gestellt; iv) die Kontrollstellen müssen
wirkungsvoll sein und sollten Aufgaben wahrnehmen, die für die Durchführung von
Buchstabe a von Belang sind. Sie sollten von Belang sein für die Nutzung
genetischer Ressourcen oder die Sammlung einschlägiger Informationen, unter
anderem in jedem Stadium der Forschung, Entwicklung, Innovation sowie vor und
während der Vermarktung; b) die Ermutigung von Nutzern und
Bereitstellern genetischer Ressourcen, in einvernehmlich festgelegte
Bedingungen auch Bestimmungen zum Austausch von Informationen über die
Durchführung dieser Bedingungen einschließlich Berichtspflichten aufzunehmen,
und c) die Ermutigung zur
Verwendung kostengünstiger Kommunikationsmittel und ‑systeme. (2) Eine Genehmigung oder ein gleichwertiges
Dokument, die beziehungsweise das nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e
ausgestellt und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der
Vorteile zur Verfügung gestellt wird, stellt ein international anerkanntes
Konformitätszertifikat dar. (3) Ein international anerkanntes
Konformitätszertifikat dient als Nachweis dafür, dass der Zugang zu der
genetischen Ressource, auf die es sich bezieht, im Einklang mit einer auf
Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung erfolgt ist und dass
einvernehmlich festgelegte Bedingungen vereinbart worden sind, wie nach den
innerstaatlichen Gesetzen oder sonstigen Vorschriften über den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile der Vertragspartei, welche die auf Kenntnis der
Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt hat, vorgeschrieben. (4) Das international anerkannte
Konformitätszertifikat enthält zumindest folgende Angaben, sofern diese nicht
vertraulich sind: a) die ausstellende Behörde; b) das Ausstellungsdatum; c) den Bereitsteller; d) das eindeutige Erkennungszeichen des
Zertifikats; e) die natürliche oder juristische Person,
der die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erteilt
wurde; f) den Gegenstand des Zertifikats oder die
genetischen Ressourcen, auf die es sich bezieht; g) die Bestätigung, dass einvernehmlich
festgelegte Bedingungen vereinbart wurden; h) die Bestätigung, dass die auf Kenntnis
der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung erlangt wurde; i) kommerzielle und/oder nicht
kommerzielle Nutzung. ARTIKEL 18 Einhaltung
einvernehmlich festgelegter Bedingungen (1) Im Hinblick auf die Durchführung
des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i und des Artikels 7 ermutigt jede
Vertragspartei die Bereitsteller und Nutzer von genetischen Ressourcen und/oder
von traditionellem Wissen über genetische Ressourcen, in einvernehmlich
festgelegte Bedingungen gegebenenfalls Bestimmungen über die Streitbeilegung
aufzunehmen, einschließlich a) der
Gerichtsbarkeit, der sie alle Streitbeilegungsverfahren unterwerfen; b) des
anwendbaren Rechtes und/oder c) Möglichkeiten
alternativer Streitbeilegung wie etwa Mediations- oder Schiedsverfahren. (2) Jede Vertragspartei stellt sicher,
dass bei sich aus den einvernehmlich festgelegten Bedingungen ergebenden
Streitigkeiten die Beschreitung eines Rechtswegs entsprechend den in ihrer
jeweiligen Rechtsordnung geltenden gerichtlichen Erfordernissen möglich ist. (3) Jede Vertragspartei ergreift,
sofern angebracht, wirksame Maßnahmen im Hinblick auf a) den
Zugang zu Gerichten und b) die
Verwendung von Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Entscheidungen und Schiedssprüche. (4) Die Wirksamkeit dieses Artikels wird von der als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien in
Übereinstimmung mit Artikel 31 des Protokolls überprüft. ARTIKEL 19 Mustervertragsklauseln (1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die
Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von sektoralen und
sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln für einvernehmlich festgelegte
Bedingungen. (2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung
von sektoralen und sektorübergreifenden Mustervertragsklauseln. ARTIKEL 20 Verhaltensregeln,
Leitlinien und bewährte Verfahren und/oder Normen (1) Jede Vertragspartei fördert, sofern angebracht, die
Ausarbeitung, Aktualisierung und Verwendung von freiwilligen Verhaltensregeln,
Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen für den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile. (2) Die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls
dienende Konferenz der Vertragsparteien zieht regelmäßig Bilanz der Verwendung
von freiwilligen Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder
Normen und prüft die Annahme besonderer Verhaltensregeln, Leitlinien und
bewährter Verfahren und/oder Normen. ARTIKEL 21 Bewusstseinsschärfung Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen zur Schärfung des
Bewusstseins für die Bedeutung von genetischen Ressourcen und traditionellem
Wissen über genetische Ressourcen und anderen mit dem Zugang und der Aufteilung
der Vorteile zusammenhängenden Fragen. Diese Maßnahmen können unter anderem
Folgendes umfassen: a) die Förderung dieses Protokolls
einschließlich seines Zieles; b) die Organisation von Treffen indigener
und ortsansässiger Gemeinschaften und einschlägiger Betroffener; c) die Einrichtung und Unterhaltung eines
Beratungsdienstes für indigene und ortsansässige Gemeinschaften und
einschlägige Betroffene; d) die Verbreitung von Informationen durch
eine nationale Informationsstelle; e) die Förderung von freiwilligen
Verhaltensregeln, Leitlinien und bewährten Verfahren und/oder Normen in
Absprache mit den indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen
Betroffenen; f) gegebenenfalls die Förderung des
Erfahrungsaustauschs auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene; g) die Aufklärung und Ausbildung der Nutzer
und Bereitsteller von genetischen Ressourcen und traditionellem Wissen über
genetische Ressourcen über ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang
und der Aufteilung der Vorteile; h) die Beteiligung der indigenen und
ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen an der Durchführung
dieses Protokolls und i) die Schärfung des Bewusstseins für
Gemeinschaftsvereinbarungen und ‑verfahren der indigenen und
ortsansässigen Gemeinschaften. ARTIKEL 22 Kapazität (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur wirksamen Durchführung
dieses Protokolls in Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem
in den am wenigsten entwickelten Staaten und den kleinen Inselstaaten, sowie in
Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen beim Aufbau
und Ausbau von Kapazitäten sowie bei der Stärkung personeller Mittel und
institutioneller Kapazitäten zusammen; diese Zusammenarbeit erfolgt auch über
bestehende weltweite, regionale, subregionale und nationale Einrichtungen und
Organisationen. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsparteien die
Beteiligung der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen
Betroffenen einschließlich Nichtregierungsorganisationen und des privaten
Sektors erleichtern. (2) Dem Bedarf von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer
sind, vor allem demjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der
kleinen Inselstaaten, sowie der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen an finanziellen Mitteln im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen des Übereinkommens wird im Hinblick auf den Aufbau und Ausbau von
Kapazitäten zur Durchführung dieses Protokolls uneingeschränkt Rechnung
getragen. (3) Als Grundlage für geeignete Maßnahmen zur Durchführung
dieses Protokolls sollten Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor
allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten, sowie
Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ihre
nationalen kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten durch Selbstbewertungen
der nationalen Kapazität feststellen. Dabei sollten diese Vertragsparteien die
kapazitätsbezogenen Bedürfnisse und Prioritäten der indigenen und
ortsansässigen Gemeinschaften und einschlägigen Betroffenen, wie von diesen
festgestellt, unter besonderer Berücksichtigung kapazitätsbezogener Bedürfnisse
und Prioritäten der Frauen, unterstützen. (4) Zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls können
sich der Aufbau und Ausbau von Kapazitäten unter anderem auf folgende
Schlüsselbereiche richten: a) die Kapazität zur Durchführung dieses
Protokolls und zur Einhaltung der sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen; b) die Kapazität zur Aushandlung
einvernehmlich festgelegter Bedingungen; c) die Kapazität zur Ausarbeitung,
Durchführung und Durchsetzung innerstaatlicher Gesetzgebungs-, Verwaltungs-
oder politischer Maßnahmen für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und d) die Kapazität von Staaten zum Ausbau
ihrer im Land vorhandenen Forschungskapazitäten, um den Wert ihrer eigenen
genetischen Ressourcen zu steigern. (5) Zu den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 können unter
anderem folgende gehören: a) Ausbau der rechtlichen und
institutionellen Strukturen; b) Förderung der Gerechtigkeit und
Ausgewogenheit in Verhandlungen, beispielsweise durch Schulungen zur
Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen; c) Überwachung und Durchsetzung der
Einhaltung; d) Einsatz der besten verfügbaren
Kommunikationsmittel und internetgestützten Systeme für mit dem Zugang und der
Aufteilung der Vorteile zusammenhängende Tätigkeiten; e) Entwicklung und Verwendung von
Bewertungsmethoden; f) Bioprospektion, damit zusammenhängende
Forschung und taxonomische Untersuchungen; g) Weitergabe von Technologie sowie
Infrastruktur und technische Kapazität zur Sicherung der Nachhaltigkeit der
Weitergabe von Technologie; h) Erhöhung des Beitrags der mit dem Zugang
und der Aufteilung der Vorteile zusammenhängenden Tätigkeiten zur Erhaltung der
biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile ; i) besondere Maßnahmen zur Stärkung der
Kapazität der einschlägigen Betroffenen im Zusammenhang mit dem Zugang und der
Aufteilung der Vorteile und j) besondere Maßnahmen zur Stärkung der
Kapazität der indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften unter besonderer
Berücksichtigung der Stärkung der Kapazität der Frauen innerhalb dieser
Gemeinschaften im Zusammenhang mit dem Zugang zu genetischen Ressourcen
und/oder traditionellem Wissen über genetische Ressourcen. (6) Informationen über die nach den Absätzen 1 bis 5 ergriffenen
Maßnahmen zum Aufbau und Ausbau von Kapazitäten auf nationaler, regionaler und
internationaler Ebene sollten an die Informationsstelle für den Zugang und die
Aufteilung der Vorteile übermittelt werden, um Synergien und die Koordination
beim Aufbau und Ausbau von Kapazitäten im Bereich des Zugangs und der
Aufteilung der Vorteile zu fördern. ARTIKEL 23 Weitergabe
von Technologie, Zusammenarbeit und Kooperation Im Einklang mit den Artikeln 15, 16, 18 und 19 des Übereinkommens
arbeiten die Vertragsparteien in technischen und wissenschaftlichen Forschungs-
und Entwicklungsprogrammen einschließlich biotechnologischer
Forschungstätigkeiten zusammen und kooperieren, um das Ziel dieses Protokolls
zu erreichen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Zugang zu und die
Weitergabe von Technologien an Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind,
vor allem die am wenigsten entwickelten Staaten und die kleinen Inselstaaten,
sowie an Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu
fördern und unterstützen, um die Entwicklung und Stärkung einer soliden und
tragfähigen Technologie- und Wissenschaftsbasis für die Erreichung der Ziele
des Übereinkommens und dieses Protokolls zu ermöglichen. Diese Aktivitäten der
Zusammenarbeit finden, soweit möglich und sofern angebracht, in und mit einer
Vertragspartei oder den Vertragsparteien statt, welche die genetischen
Ressourcen zur Verfügung stellt beziehungsweise stellen, das heißt, dem
Ursprungsland oder den Ursprungsländern dieser Ressourcen oder einer Vertragspartei
oder Vertragsparteien, die die genetischen Ressourcen in Übereinstimmung mit
dem Übereinkommen erworben hat beziehungsweise haben. ARTIKEL 24 Nichtvertragsparteien Die Vertragsparteien ermutigen Nichtvertragsparteien, diesem Protokoll
beizutreten und der Informationsstelle für den Zugang und die Aufteilung der
Vorteile geeignete Informationen zu liefern. ARTIKEL 25 Finanzierungsmechanismus
und finanzielle Mittel (1) Bei der Prüfung der finanziellen Mittel für die Durchführung
dieses Protokolls tragen die Vertragsparteien dem Artikel 20 des Übereinkommens
Rechnung. (2) Der Finanzierungsmechanismus des Übereinkommens ist
gleichzeitig der Finanzierungsmechanismus für dieses Protokoll. (3) In Bezug auf den Aufbau und Ausbau von Kapazitäten nach
Artikel 22 dieses Protokolls trägt die Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, dem Bedarf der
Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem demjenigen der am
wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten, sowie demjenigen
der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen an
finanziellen Mitteln sowie kapazitätsbezogenen Bedürfnissen und Prioritäten der
indigenen und ortsansässigen Gemeinschaften einschließlich der Frauen innerhalb
dieser Gemeinschaften Rechnung, indem sie Leitlinien zu dem in Absatz 2
genannten Finanzierungsmechanismus erarbeitet, die dann von der Konferenz der
Vertragsparteien erörtert werden. (4) Im Zusammenhang mit Absatz 1 tragen die Vertragsparteien auch
den Bedürfnissen der Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, vor allem
denjenigen der am wenigsten entwickelten Staaten und der kleinen Inselstaaten,
sowie denjenigen der Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen
Wirtschaftssystemen bei ihren Bemühungen Rechnung, die Erfordernisse des
Aufbaus und Ausbaus von Kapazitäten für die Durchführung dieses Protokolls
festzustellen und ihnen zu entsprechen. (5) Die in einschlägigen Beschlüssen der Konferenz der
Vertragsparteien enthaltenen Leitlinien zum Finanzierungsmechanismus des
Übereinkommens einschließlich der vor der Beschlussfassung über dieses
Protokoll vereinbarten finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung. (6) Die Vertragsparteien, die entwickelte Staaten sind, können
auch finanzielle und andere Mittel zur Durchführung dieses Protokolls auf
bilateralem, regionalem oder multilateralem Weg zur Verfügung stellen, welche
die Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und die Vertragsparteien mit
im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen in Anspruch nehmen können. ARTIKEL 26 Die
Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dient (1) Die Konferenz der Vertragsparteien dient als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls. (2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht
Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können an den Verhandlungen aller
Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter teilnehmen. Dient die
Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls, so werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls nur von seinen
Vertragsparteien gefasst. (3) Dient die Konferenz der Vertragsparteien als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls, so wird jedes Mitglied des Büros der
Konferenz der Vertragsparteien, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu
dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch
ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes
Mitglied ersetzt. (4) Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, überprüft regelmäßig die Durchführung
dieses Protokolls und fasst im Rahmen ihres Auftrags die notwendigen
Beschlüsse, um seine wirksame Durchführung zu fördern. Sie nimmt die ihr durch
dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr und a) gibt Empfehlungen in allen Fragen ab, die
für die Durchführung dieses Protokolls notwendig sind; b) setzt die zur Durchführung dieses
Protokolls für notwendig erachteten Nebenorgane ein; c) sucht und nutzt gegebenenfalls die
Dienste und Informationen zuständiger internationaler Organisationen und
zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Gremien sowie die Zusammenarbeit mit
diesen; d) legt die Form und die Zeitabstände für
die Übermittlung der nach Artikel 29 dieses Protokolls zu liefernden
Informationen fest und prüft diese Informationen sowie die von Nebenorganen
vorgelegten Berichte; e) prüft und beschließt gegebenenfalls
Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlage sowie etwaige weitere Anlagen
dieses Protokolls, die zur Durchführung dieses Protokolls für notwendig
erachtet werden, und f) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die zur
Durchführung dieses Protokolls erforderlich sein können. (5) Die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien und
die Finanzordnung des Übereinkommens finden im Rahmen dieses Protokolls
entsprechend Anwendung, sofern die Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, nicht durch Konsens etwas
anderes beschließt. (6) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, wird vom Sekretariat
einberufen und findet gleichzeitig mit der ersten nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls anberaumten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien statt.
Nachfolgende ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, finden gleichzeitig mit
den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien statt, sofern die
Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses
Protokolls dient, nicht etwas anderes beschließt. (7) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, für notwendig erachtet oder eine
Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von
sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Vertragsparteien durch das
Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird. (8) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die
Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Mitgliedstaaten einer dieser
Organisationen oder Beobachter bei diesen, die nicht Vertragsparteien des
Übereinkommens sind, können als Beobachter auf den Tagungen der Konferenz der
Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient,
vertreten sein. Jede andere Stelle, ob national oder international, ob
staatlich oder nichtstaatlich, die in Fragen, die von diesem Protokoll erfasst
werden, fachlich befähigt ist und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat,
auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, als Beobachter vertreten zu sein,
kann zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden
Vertragsparteien widerspricht. Sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht,
unterliegen die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern der in Absatz 5
genannten Geschäftsordnung. ARTIKEL 27 Nebenorgane (1) Jedes durch das Übereinkommen oder im Rahmen des
Übereinkommens eingesetzte Nebenorgan kann Aufgaben für dieses Protokoll
wahrnehmen, auch auf Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient. In jedem derartigen
Beschluss werden die zu übernehmenden Aufgaben festgelegt. (2) Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht
Vertragsparteien dieses Protokolls sind, können als Beobachter an den
Verhandlungen aller Tagungen solcher Nebenorgane teilnehmen. Erfüllt ein
Nebenorgan des Übereinkommens Aufgaben als Nebenorgan dieses Protokolls, so
werden Beschlüsse im Rahmen dieses Protokolls nur von den Vertragsparteien
dieses Protokolls gefasst. (3) Nimmt ein Nebenorgan des Übereinkommens seine Aufgaben in
Bezug auf dieses Protokoll betreffende Angelegenheiten wahr, so wird jedes Mitglied
des Büros dieses Nebenorgans, das eine Vertragspartei des Übereinkommens, zu
dieser Zeit aber nicht eine Vertragspartei dieses Protokolls vertritt, durch
ein von den Vertragsparteien dieses Protokolls aus ihrer Mitte gewähltes
Mitglied ersetzt. ARTIKEL 28 SEkRETARIAT (1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte
Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls. (2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des
Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung. (3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll
werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen
Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung
der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die
dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse. ARTIKEL 29 Überwachung
und Berichterstattung Jede
Vertragspartei überwacht die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Protokoll
und erstattet der Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der
Vertragsparteien dieses Protokolls dient, in Zeitabständen und in einer Form,
die von dieser festzulegen sind, über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung
des Protokolls ergriffen hat, Bericht. ARTIKEL 30 Verfahren
und Mechanismen zur Förderung der Einhaltung dieses Protokolls Die Konferenz der Vertragsparteien, die als
Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, prüft und genehmigt auf
ihrer ersten Tagung Verfahren der Zusammenarbeit und institutionelle
Mechanismen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu fördern und Fälle von Nichteinhaltung
zu behandeln. Zu diesen Verfahren und Mechanismen gehören auch Bestimmungen,
nach denen gegebenenfalls Rat oder Hilfe angeboten wird. Sie sind von den in
Artikel 27 des Übereinkommens vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und ‑mechanismen
getrennt und berühren diese nicht. ARTIKEL 31 Bewertung
und Überprüfung Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien
dieses Protokolls dient, bewertet vier Jahre nach Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach in Zeitabständen, die von ihr festzulegen sind, die
Wirksamkeit dieses Protokolls. ARTIKEL 32 Unterzeichnung Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien des Übereinkommens vom
2. Februar 2011 bis 1. Februar 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York
zur Unterzeichnung auf. ARTIKEL 33 Inkrafttreten (1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt
der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde durch Staaten oder durch Organisationen der regionalen
Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, in Kraft. (2) Dieses Protokoll tritt für einen Staat oder eine
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die
dieses Protokoll nach Hinterlegung der fünfzigsten Urkunde nach Absatz 1
ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, am neunzigsten Tag nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem dieser Staat oder diese Organisation der
regionalen Wirtschaftsintegration seine beziehungsweise ihre Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, oder zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen für diesen Staat oder diese Organisation
der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft tritt, falls dies der spätere
Zeitpunkt ist. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer
Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht
als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden
Organisation hinterlegten Urkunden. ARTIKEL 34 Vorbehalte Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig. ARTIKEL 35 rücktritt (1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von zwei
Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten
ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem
Protokoll zurücktreten. (2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang
der Notifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der
Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. ARTIKEL 36 Verbindliche
Wortlaute Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer,
englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Zu Urkund dessen
haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll an den
angegebenen Tagen unterschrieben. Geschehen zu
Nagoya am 29. Oktober 2010. Anlage Finanzielle
und nicht finanzielle Vorteile 1. Zu den finanziellen Vorteilen können unter anderem folgende
gehören: a) Zugangsgebühr(en) je gesammelte oder auf
andere Weise erlangte Probe; b) Vorauszahlungen; c) Meilensteinzahlungen; d) Entrichtung von Lizenzgebühren; e) Lizenzgebühren im Fall einer Vermarktung; f) an Treuhandfonds, welche die Erhaltung
und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt fördern, zu zahlende
Sondergebühren; g) Gehälter und Vorzugsbedingungen, sofern
einvernehmlich festgelegt; h) Forschungsmittel; i) Gemeinschaftsunternehmen; j) gemeinschaftliche Inhaberschaft an
einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. 2. Zu den nicht finanziellen Vorteilen können unter anderem
folgende gehören: a) Teilhabe an Forschungs- und
Entwicklungsergebnissen; b) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie
Mitwirkung an wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen,
insbesondere biotechnologischen Forschungstätigkeiten, soweit möglich in der
Vertragspartei, welche die genetischen Ressourcen zur Verfügung stellt; c) Beteiligung an der Entwicklung von
Produkten; d) Zusammenarbeit und Kooperation bei sowie
Mitwirkung an Aufklärung und Schulungen; e) Gewährung des Zugangs zu
Ex-situ-Einrichtungen genetischer Ressourcen und zu Datenbanken; f) Weitergabe von Kenntnissen und
Technologie an den Bereitsteller der genetischen Ressourcen unter ausgewogenen
und möglichst günstigen Bedingungen, darunter im Einvernehmen auch zu
Konzessions- oder Vorzugsbedingungen, insbesondere von Kenntnissen und
Technologie, die genetische Ressourcen nutzen, einschließlich Biotechnologie,
oder die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt
von Belang sind; g) Stärkung der Kapazitäten für die
Weitergabe von Technologie; h) Aufbau institutioneller Kapazitäten; i) personelle und materielle Ressourcen zur
Stärkung der Kapazitäten für die Verwaltung und Durchsetzung der
Zugangsvorschriften; j) Schulungen in Zusammenhang mit
genetischen Ressourcen unter voller Beteiligung der Staaten, die genetische
Ressourcen zur Verfügung stellen, und nach Möglichkeit in diesen Staaten; k) Zugang zu wissenschaftlichen
Informationen, die für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
Vielfalt von Belang sind, einschließlich biologischer Inventare und
taxonomischer Untersuchungen; l) Beiträge zur lokalen Wirtschaft; m) auf vorrangige Bedürfnisse wie Gesundheit
und Ernährungssicherung ausgerichtete Forschung unter Berücksichtigung der
innerstaatlichen Nutzung genetischer Ressourcen in der Vertragspartei, die
genetische Ressourcen zur Verfügung stellt; n) institutionelle und fachliche
Beziehungen, die sich aus einer Vereinbarung über den Zugang und die Aufteilung
der Vorteile und nachfolgenden Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben können; o) Vorteile für die Sicherung der
Existenzgrundlagen und die Ernährungssicherheit; p) soziale Anerkennung; q) gemeinschaftliche Inhaberschaft an
einschlägigen Rechten des geistigen Eigentums. BEGRÜNDUNG Das Übereinkommen über die biologische
Vielfalt („das Übereinkommen“) ist der wichtigste internationale Rahmen für
Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, zur nachhaltigen Nutzung
ihrer Komponenten sowie für eine angemessene und gerechte Aufteilung der
Vorteile, die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben. Mit
derzeit 193 Vertragsparteien ist eine nahezu universelle Mitgliedschaft gegeben.
Die Europäische Union und alle ihre 27 Mitgliedstaaten sind
Vertragsparteien des Übereinkommens. Artikel 15 des Übereinkommens schafft einen
allgemeinen Rahmen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und zur Aufteilung
der Vorteile. Er erkennt die Befugnis der Staaten an, den Zugang zu genetischen
Ressourcen als Teil ihrer souveränen Rechte in Bezug auf ihre natürlichen
Ressourcen zu regeln. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Maßnahmen zu
treffen, um den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen zu erleichtern. Zugleich
sind alle Vertragsparteien verpflichtet, Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder
politische Maßnahmen zu ergreifen, damit die Ergebnisse der Forschung und
Entwicklung und die Vorteile, die sich aus der kommerziellen und sonstigen
Nutzung der genetischen Ressourcen ergeben, mit der Vertragspartei, die diese
Ressourcen zur Verfügung gestellt hat, ausgewogen und gerecht geteilt werden. Die am Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im
August 2002 teilnehmenden Staats- und Regierungschefs vereinbarten,
Verhandlungen über eine „internationale Regelung“ für den Zugang
und die Aufteilung der Vorteile im Rahmen des Übereinkommens aufzunehmen. Am
29. Oktober 2010 nahm die Zehnte Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu
genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische
Vielfalt („das Nagoya-Protokoll“) an. Mit dem Beschluss der Konferenz der
Vertragsparteien wurden die Vertragsparteien des Übereinkommens zudem
aufgefordert, das Protokoll so bald wie möglich zu unterzeichnen und die
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder gegebenenfalls Beitrittsurkunden
zu hinterlegen, so dass ein schnellstmögliches Inkrafttreten des Protokolls
gesichert ist. Es werden fünfzig Ratifizierungen benötigt, damit das Protokoll
in Kraft treten kann. Das Protokoll lag vom 2. Februar 2011 bis 1.
Februar 2012 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Die Europäische Union und die meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das
Nagoya-Protokoll unterzeichnet.[1] Das Europäische Parlament, der Rat der
Europäischen Union und die Kommission haben sich zu einer zügigen Umsetzung und
Ratifizierung des Nagoya-Protokolls in der Europäischen Union verpflichtet[2]. Die Kommission hat eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates[3]
über ein System von Maßnahmen zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls in der Europäischen
Union vorgeschlagen. Die Europäische Union sollte das Protokoll von
Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und
gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum
Übereinkommen über die biologische Vielfalt daher abschließen. 2012/0279 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls von Nagoya
über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte
Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen
über die biologische Vielfalt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union und
ihre Mitgliedstaaten haben sich dem Konsens der 193 Vertragsparteien des
Übereinkommens über die biologische Vielfalt angeschlossen, die am
29. Oktober 2010 das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen
Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer
Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt („das
Nagoya-Protokoll“) angenommen haben. (2) Die Europäische Union und die
meisten ihrer Mitgliedstaaten haben das Nagoya-Protokoll unterzeichnet. (3) Das Europäische Parlament,
der Rat und die Kommission haben sich zu einer zügigen Umsetzung und
Ratifizierung des Nagoya-Protokolls in der Europäischen Union verpflichtet[5]. (4) Das Nagoya-Protokoll sollte
im Namen der Europäischen Union genehmigt werden ‑ HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll von Nagoya über den Zugang zu
genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus
ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt
wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss
beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, im Namen der Europäischen Union die Genehmigungsurkunde gemäß
Artikel 33 des Protokolls zu hinterlegen, mit der die Europäische Union ihre
Zustimmung zur vertraglichen Bindung an dieses Protokoll ausdrückt. Die Genehmigungsurkunde wird zeitgleich mit
der der Mitgliedstaaten hinterlegt. Gleichzeitig hinterlegt die bestellte Person
die im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Erklärung gemäß Artikel 34
Absatz 3 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION GEMÄSS
ARTIKEL 34 (ABSATZ 3) DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BIOLOGISCHE VIELFALT „Die Europäische Union erklärt, dass sie aufgrund des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufgrund
seines Artikels 191, befugt ist, internationale Übereinkommen zu schließen und
die daraus erwachsenden Verpflichtungen umzusetzen, die der Erreichung
folgender Ziele dienen: –
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie
Verbesserung ihrer Qualität; –
Schutz der menschlichen Gesundheit; –
umsichtige und rationelle Verwendung der
natürlichen Ressourcen; –
Förderung von Maßnahmen auf internationaler
Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme, einschließlich
des Klimawandels. Außerdem erlässt die Europäische Union auf der Ebene der
Europäischen Union Maßnahmen für die Schaffung eines europäischen
Forschungsraums und für das reibungslose Funktionieren ihres Binnenmarktes. Die Europäische Union erklärt, dass sie bereits rechtliche
Instrumente zu in diesem Protokoll geregelten Angelegenheiten eingeführt hat,
die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind.“ [1] Ausgenommen Lettland, Malta und die Slowakei. [2] Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Dezember 2010
(Nummern 1 und 21) und vom 23. Juni 2011 (Nummer 14), Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (Nummer 101), Mitteilung der
Kommission über eine EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (KOM(2011) 244)
(Maßnahme 20). [3] COM(2012) 576. [4] ABl. C vom , S. . [5] Siehe Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Dezember
2010 (Nummern 1 und 21) und vom 23. Juni 2011 (Nummer 14), Entschließung
des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (Nummer 101), Mitteilung
der Kommission über eine EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020 (KOM(2011) 244)
(Maßnahme 20).