52012PC0561

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials /* COM/2012/0561 final - 2011/0225 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           RECHTFERTIGUNG UND ZIELSETZUNG

Die für Beförderer radioaktiven Materials auf europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), und in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV).

Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland vereinfacht, die für alle Binnenverkehrsträger gilt.

In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter diesen Grundnormen zu verstehen:

· die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren;

· die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall;

· die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

Nach Artikel 33 müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung der Grundnormen sicherzustellen.

Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen, Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

Da Beförderungsvorgänge häufig grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer die Melde- und Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten diese Verfahren unterschiedlich ausgestaltet, so dass sich die Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten.

Die Ablösung der nationalen Melde- und Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden.

Durch diese Verordnung werden die Melde- und Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind.

In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz vorgesehen, wonach Beförderer, die ausschließlich „freigestellte Versandstücke“ befördern, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Andererseits stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives Material transportieren.

Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz, Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG.

2.           RECHTSGRUNDLAGE

Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Die Rechtsgrundlage ist daher Kapitel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und 32.

3.           SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden[1].

Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-29/99 können die geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen, die im Wesentlichen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen dienen, ergänzt werden. Durch die vorgeschlagene Verordnung würden die in Artikel 30 Euratom-Vertrag genannten grundlegenden Sicherheitsnormen, die seit Inkrafttreten des Vertrags mehrfach, zuletzt am 13. Mai 1996 (Richtlinie 96/29/Euratom)[2] geändert wurden, ergänzt.

In seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-29/99 unterstützt der Gerichtshof eine weit gefasste Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom, da „zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden“ sei. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Gemeinschaft durch die Artikel 30 bis 32 EAGV über eine weite „Regelungszuständigkeit […] verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist.“ „Ein solcher Rechtsetzungsakt“ stelle „nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar.“ Da die vorgeschlagene Verordnung unter die Richtlinie 96/29/Euratom fällt, kommt das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung, denn die Gemeinschaft verfügt im Rahmen des Kapitels 3 EAGV über ausschließliche Rechtsetzungsbefugnisse.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Entwicklung des Registrierungssystems, auf dessen Website auch Links zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu finden sein werden, wird etwa 1 Mio. EUR an operativen Mitteln erforderlich sein. Danach werden jährlich Betriebskosten in Höhe von 0,18 Mio. EUR anfallen. Zur Überwachung der Entwicklung sind vorhandene Humanressourcen (0,7 Mio. EUR) notwendig, in der Folge sind Unterstützungsleistungen im Umfang von 0,1 Mio. EUR jährlich vorgesehen.

Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingesetzten beratenden Ausschuss würden keine Kosten zulasten des Haushalts entstehen, wenn die Mitgliedstaaten damit einverstanden wären, auf die bestehende ständige Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver Stoffe zurückzugreifen. Die Finanzmittel für die Ausschusssitzungen (weniger als 30 000 EUR pro Jahr) werden durch Umverteilung vorhandener Mittel aufgebracht. Über die im Rahmen der Haushaltslinie eingesetzten Mittel hinaus werden keine Kosten entstehen.

In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Website mit Zusatzinformationen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hingewiesen; es soll jedoch nur eine Seite mit Basisinformationen in das Registrierungssystem aufgenommen werden, so dass keine Zusatzkosten entstehen.

2011/0225 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 32,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach Artikel 33 EAGV erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen.

(2)       Die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996[5] festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung.

(3)       Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten.

(4)       Da die Beförderung die einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit hat.

(5)       Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt[6] ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr eingerichtet[7]. Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten können.

(6)       Für Beförderer radioaktiven Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt[8] angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz.

(7)       Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.           Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten.

2.           Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die radioaktives Material innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder Seeverkehr.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) „Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher Verkehr und Werkverkehr;

(b) „zuständige Behörde“ ist jede von einem Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benannte Behörde;

(c) „Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials;

(d) „radioaktives Material“ ist Material, das Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 402–407 der IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) aufgeführten Werte übersteigt;

(e) „gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“ (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008);

(f) „freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück, bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV der IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert ist;

(g) „spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235, Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide.

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen

1.           Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union nachgehen.

2.           Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung mitzuführen.

3.           Beförderer, für die gemäß der Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in denen die Beförderung stattfindet.

4.           Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nur für die Beförderer folgenden Materials gelten:

(a) spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde;

(b) gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktives Material.

5.           Beförderer, die ausschließlich freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der Registrierungspflicht.

Artikel 4 Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System for Carrier Registration (ESCReg)

1.           Zur Überwachung und Kontrolle der Beförderung radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das ESCReg fest.

2.           Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] festgelegt sind. Die zuständigen Behören haben Zugang zu allen verfügbaren Daten.

3.           Die Kommission ist für den Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich.

Artikel 5 Registrierungsverfahren

1.           Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das ESCReg.

Der antragstellende Beförderer übermittelt das in Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular.

2.           Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer.

3.           Ist der Antragsteller in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des Antragstellers befindet.

Ist der Antragsteller in einem Drittland niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten will.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat, stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die neue Bescheinigung aus.

4.           Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen.

5.           Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen.

Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt.

6.           Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf, seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an.

Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt.

7.           Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen.

8.           Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt.

9.           Die Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers verlängert werden.

Artikel 6 Änderung von Daten

1.           Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.

2.           Bei einer Änderung der in Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen.

Artikel 7 Erfüllung der Anforderungen

1.           Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung.

2.           Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den Beförderer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte, über durchgeführte Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die Registrierung.

3.           Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme.

Artikel 8 Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle

1.           Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung radioaktiven Materials.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen, Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben.

Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft weiter.

2.           Die Informationen über die für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen leicht zugänglich sein.

3.           Auf Ersuchen eines Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates bereit.

Die Informationen müssen aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein.

Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.

Artikel 9 Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zusammen.

Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten.

Artikel 10 Durchführung

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in Artikel 4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von Beförderern (ESCReg).

Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Artikel 11 Beratender Ausschuss

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[10].

Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Der Ausschuss berät und unterstützt die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung.

Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission.

Artikel 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

ANHANG I ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM

DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN

BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN. Der Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind.

Die Europäische Kommission verarbeitet die mit diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

         NEUE REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG

         ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

         ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN REGISTRIERUNG

Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):

Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer vorhandenen Registrierung beantragt wird.

1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:

TEIL A || TEIL B

NAME DES UNTERNEHMENS: VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT: NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER: || 1. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann): 2. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen): 3. Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2): 4. Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3:

2. ART DER BEFÖRDERUNG:

TEIL A || TEIL B

         STRASSE          EISENBAHN          BINNENSCHIFFFAHRT  || 1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben)          1 bis 5           5 bis 10                     10 bis 20                   >20 2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben)  medizinische Zwecke             industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung         nuklearer Brennstoffkreislauf  Abfall  gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktive Stoffe.

3. GEOGRAFISCHES ANWENDUNGSGEBIET

Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und geben Sie die Art der Tätigkeit an.

Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z. B.: ausschließlich Durchfuhr/ wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit).

TEIL A || TEIL B

Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern ||  Durchfuhr  Entladen  Beladen wichtigste Ladeorte: wichtigste Entladeorte: Häufigkeit:  täglich  wöchentlich  monatlich  weniger häufig

4. ART DER SENDUNGEN

Die Registrierung wird beantragt für:

TEIL A ART DER VERSANDSTÜCKE – Klassifizierung nach TS-R-1 || TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr

UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR ||

5. STRAHLENSCHUTZPROGRAMM

TEIL A:  Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird Strahlenschutzprogramm hochladen

6. QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM

Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß Abschnitt 1.7.3 ADR).

TEIL A:  Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments

7. Erklärung

 Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle.

 Ich, der Beförderer, bestätige hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind.

Datum …..       Name …..…..  Unterschrift…  

ANHANG II ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL

ANMERKUNG:

EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IST BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN.

Diese Registrierungsbescheinigung wird entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt.

Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften.

1) REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ

2) BEHÖRDE / LAND:

3) NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS

4) VERKEHRSTRÄGER:

         STRASSE          EISENBAHN          BINNENSCHIFFFAHRT

7) MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung gilt

8) ART DER VERSANDSTÜCKE – UN-NUMMER (siehe Anhang 1 - gleiches Format)

9) DATUM

ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT

GÜLTIGKEITSDAUER: DATUM + 5 Jahre

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[11]

Energie

Nukleare Sicherheit

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[12].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

1: Nachhaltiges Wachstum

1a: Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung

Die allgemeinen Ziele des Vorschlags stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den grundlegenden Zielen der EU-Politik, angewandt auf diesen speziellen Bereich, nämlich

•        Gewährleistung und Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsnormen, um die Bevölkerung und die Umwelt bei der Beförderung von radioaktivem Material zu schützen und

•        Anstreben eines europäischen Binnenmarktes für Beförderungsdienste für radioaktives Material.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Die spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme der Gemeinschaft sollten sein:

•        Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bürger bei der Beförderung von radioaktivem Material im Gebiet der EU,

•        Beitrag zur Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt in diesem Bereich;

•        transparentere Gestaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material, so dass Beförderer und Nutzer die erforderlichen Informationen und die betroffenen Behörden leicht finden bzw. ermitteln können,

•        Schaffung der geeigneten rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen um zu gewährleisten, dass lebenswichtige Radioisotope, die für Versuche und für die Behandlung zahlreicher Krankheiten unbedingt erforderlich sind, rechtzeitig und unter guten Bedingungen geliefert werden.

Schließlich sind mit den spezifischen Ergebnissen der Gemeinschaftsmaßnahme operationelle Ziele verbunden:

•        Anwendung international anerkannter Regeln, so dass entsprechende einzelstaatliche Vorschriften überflüssig sind,

•        Eröffnung der Möglichkeit für die Beförderer, ohne zusätzliche administrative Registrierungs- oder Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten in der Gemeinschaft radioaktives Material zu befördern,

•        Einrichtung nationaler Kontaktstellen, die den Beförderern helfen, die relevanten Informationen und Behörden zu finden,

•        Abschaffung der Notifizierungspflicht für einzelne Beförderungen von radioaktivem Material – mit Ausnahme von spaltbarem Material und radioaktivem Material mit hohem Gefahrenpotenzial.

Das sich auf die Ausgaben auswirkende Ziel ist die Entwicklung und Pflege eines Europäischen Systems zur Registrierung von Beförderern.

ABM/ABB-Tätigkeiten

32 05 Kernenergie

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

Ergebnisse

•        Gewährleistung und Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsnormen, um die Bevölkerung und die Umwelt bei der Beförderung von radioaktivem Material zu schützen und

•        Anstreben eines europäischen Binnenmarktes für Beförderungsdienste für radioaktives Material.

Wirkung:

Die Verordnung dürfte für die gesamte Wirtschaft, unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Beförderer, zu Einsparungen in Höhe von 13,6 Mio. EUR jährlich führen. Durch den vorgeschlagenen Ansatz würden der Verwaltungsaufwand für Beförderer, Nutzer und Produzenten reduziert und gleichzeitig Ressourcen bei den Behörden freigestellt, die dann zumindest teilweise eingesetzt werden könnten, um die Einhaltung der Vorschriften zu prüfen.

Die Einsparungen aufgrund eines besseren Rechtsrahmens würden sich insgesamt auf 9,8 Mio. EUR belaufen (weniger Ausnahmegenehmigungen, bessere und einheitliche Vorschriften auf EU-Ebene, weniger komplizierte Vorschriften, niedrigere Kosten aufgrund eines geringeren Verwaltungsaufwands, Senkung der durch zusätzliche Bestimmungen in nationalen Rechtsvorschriften entstehenden Kosten, kürzere Genehmigungsfristen) und die Beförderungskosten würden sich um 5,2 Mio. EUR verringern (weniger Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten, Rückgang der abgelehnten Transporte und der Nichteinhaltungen der Vorschriften, Beseitigung der Zugangshemmnisse für kleine und mittlere Unternehmen).

Diesen Einsparungen von 15 Mio. EUR stehen Ausgaben des öffentlichen Sektors in Höhe von 1,4 Mio. EUR jährlich gegenüber, in denen Einrichtung und Betrieb des Registrierungssystems enthalten sind.

Durch die Verordnung wird das derzeitige Genehmigungssystem wirksam vereinfacht, es wird Transparenz geschaffen und die Hemmnisse für einen funktionierenden Binnenmarkt werden beseitigt; gleichzeitig wird ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten.

1.4.4.     Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

Die Europäische Kommission wird die Wirkung der Verordnung mittels intensiver Konsultationen der Beteiligten (Mitgliedstaaten, Beförderer und Nutzer von Beförderungsdiensten) genau verfolgen.

Da es in diesem Bereich keine zuverlässigen Statistiken gibt, können genaue Zielvorgaben nur schwer festgelegt werden. Die engen Kontakte der Kommissionsdienststellen mit allen Beteiligten dürften es jedoch ermöglichen, festzustellen, ob die Einzelziele dieser Initiative erreicht werden:

•        Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bürger bei der Beförderung von radioaktivem Material im Gebiet der EU,

•        Beitrag zur Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt in diesem Bereich;

•        transparentere Gestaltung der Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material, so dass Beförderer und Nutzer die erforderlichen Informationen und die betroffenen Behörden leicht finden bzw. ermitteln können,

•        Schaffung der geeigneten rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen um zu gewährleisten, dass lebenswichtige Radioisotope, die für Versuche und für die Behandlung zahlreicher Krankheiten unbedingt erforderlich sind, rechtzeitig und unter guten Bedingungen geliefert werden.

Für das Registrierungssystem werden folgende Indikatoren verwendet:

•        rechtzeitige und den veranschlagten Mitteln entsprechende Verfügbarkeit des Systems;

•        vollständige Übereinstimmung der Merkmale des Systems mit der Verordnung;

•        Nutzerfreundlichkeit des Systems.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Das Registrierungssystem muss in vollem Umfang zur Verfügung stehen und zuverlässig sein.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Angesichts

•        der Notwendigkeit, ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung radioaktiven Materials in allen 27 Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

•        der Notwendigkeit, die bei der grenzüberschreitenden Beförderung auftretenden Probleme anzugehen, insbesondere die unterschiedliche Umsetzung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie über die Grundnormen,

trägt eine EU-Maßnahme unbedingt dazu bei, die Vorschriften in der Gemeinschaft zu harmonisieren und zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, und gewährleistet dabei gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes ist sowohl für die Verbraucher als auch für Produzenten und Diensteanbieter von Vorteil.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Instrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Verordnung befindet sich vollständig im Einklang mit den übergreifenden Zielen von EU und Euratom (Binnenmarkt, Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung).

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– ¨  Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

– ¨  Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr N[13]] bis [Jahr N+3],

– anschließend reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[14]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[15]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Die GD Energie schlägt vor, der Empfehlung der Experten folgend die Auswirkungen dieser Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu bewerten. Bei dieser Zwischenbilanz könnten eventuelle Schwierigkeiten und Engpässe ermittelt werden, die beseitigt werden müssen. Nach dieser ersten Bewertung könnte es sinnvoll sein, alle fünf Jahre erneut zu prüfen, welche Hemmnisse für den reibungslosen Ablauf von Beförderungen von radioaktivem Material in der Europäischen Union noch bestehen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Mitgliedstaaten wollen nicht genügend Aufwand für das Projekt treiben;

Verzögerung bei der Verabschiedung der Rechtsgrundlage (Vorschlag wird von der Kommission angenommen, Zeitpunkt der Verabschiedung durch den Rat jedoch unsicher);

Blockierung der Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen (Vorschlag könnte z. B. nicht die erforderliche Mehrheit im Rat erreichen);

endgültiger Wortlaut der Verordnung weicht von der derzeitigen Fassung beträchtlich ab;

nationale Genehmigungsverfahren können nur schwer in einen einheitlichen EU27-Rahmen integriert werden;

Unterauftragnehmer könnte die Projektleistung nicht in der erforderlichen Qualität erbringen, weshalb die Zuverlässigkeit des gesamten Systems nicht den Leistungsvorgaben genügen könnte;

unterschiedliche Anforderungen;

Architekturfehler, Schwierigkeiten mit der Integration kommerzieller Standardsoftware.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Bei der Entwicklung des Registrierungssystems werden die Leitlinien der GD DIGIT zugrunde gelegt. Die existierenden DIGIT-Rahmenverträge werden genutzt, was bedeutet, dass das mit der Haushaltsordnung übereinstimmende Standardverfahren mit allen in dieser vorgesehenen Kontrollen angewendet wird. Das Hosting wird über eine administrative Vereinbarung mit DIGIT organisiert.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die GD ENER wendet alle vorgeschriebenen Kontrollmechanismen an.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM[16] || von EFTA-Ländern[17] || von Bewerberländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

Nr. 1 || 32 05 02 nukleare Sicherheit und Strahlenschutz || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN

· Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

|| [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

DG: ENER || || || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || Insgesamt

Ÿ Operative Mittel[19] || || || || || || || ||

32 0502 || Verpflichtungen || (1) || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 ||

Zahlungen || (2) || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,199 ||

|| || || || || || || || || ||

|| || || || || || || || ||

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || ||

Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT für die GD ENER || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 ||

Zahlungen || =2+2a +3 || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 ||

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 ||

Zahlungen || (5) || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 ||

Zahlungen || =5+ 6 || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 ||

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken betrifft:

Ÿ Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || ||

Zahlungen || (5) || || || || || || || ||

Ÿ Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || ||

Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || ||

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT

GD: ENER ||

Ÿ Personalausgaben || 0,191 || 0,318 || 0,191 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || 0,095 ||

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,03 || 0,03 || 0,03 ||

GD ENER INSGESAMT || Mittel || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 ||

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 ||

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,383 || 0,838 || 0,653 || 0,338 || 0,302 || 0,302 || 0,302 ||

Zahlungen || 0,341 || 0,818 || 0,641 || 0,345 || 0,325 || 0,325 || 0,320 ||

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Ziele und Ergebnisse ò || || || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT

|| ERGEBNISSE

|| || Art der Ergebnisse[21] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt-zahl || Gesamt-kosten

EINZELZIEL Nr. 1[22] || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Europäisches System zur Registrierung von Beförderern || || || || 0,142 || || 0,471 || || 0,412 || || 0,193 || || 0,177 || || 0,177 || || 0,177 || ||

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 0,191 || 0,318 || 0,191 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || 0,095 ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,03 || 0,03 || 0,03 ||

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 ||

Außerhalb der RUBRIK 5[23] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 || 1,37

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– x   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis zu einer Dezimalstelle)

|| N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1,5 || 2,5 || 1,5 || 0,75 || 0,75 || 0,75 || 0,75

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[24]

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || ||

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[25] || am Sitz[26] || || || || || || ||

in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 1,5 || 2,5 || 1,5 || 0,75 || 0,75 || 0,75 || 0,75

XX steht für den Haushaltstitel bzw. Politikbereich (nukleare Sicherheit).

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || Entwicklung des Europäischen Systems zur Registrierung von Beförderern

Externes Personal ||

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2010 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[27].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– x   Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– ¨         auf die Eigenmittel

– ¨         auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel …………. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[1]               C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S. I-11221)

[2]               ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[3]               ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110.

[4]               ABl. …S….

[5]               ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

[6]               ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.

[7]               ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.

[8]               ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13.

[9]               ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

[10]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[11]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[12]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[13]             Jahr N ist das erste Jahr nach der Verabschiedung einer Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials.

[14]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[15]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[16]             GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel.

[17]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

[18]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[19]             Die Verpflichtungen können wie nachstehend angegeben aufgeschlüsselt werden. Die Zahlungen finden etwas später statt, entsprechend der Art, in der die Kosten den Auftragnehmern erstattet werden sollen. Die laufenden Kosten für Pflege, Unterstützung und Infrastrukturen werden nach und nach einbezogen und sich ab 2016 bei 177 000 EUR stabilisiert haben.

|| N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4

Entwicklung || 114 || 352 || 116 || ||

Test || 9 || 44 || 122 || ||

Pflege || || || 29 || 58 || 52

Unterstützung || || || 50 || 50 || 50

Schulungen || || || 20 || 10 ||

Infrastrukturen || 19 || 75 || 75 || 75 || 75

[20]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[21]             Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute Straßenkilometer…).

[22]             Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.

[23]             Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[24]             AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen.

[25]             Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[26]             Vor allem für den Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

[27]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[28]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.