Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials /* COM/2012/0561 final - 2011/0225 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. RECHTFERTIGUNG UND ZIELSETZUNG Die für Beförderer radioaktiven Materials auf
europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den
Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), und in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften
für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV). Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch die
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
vereinfacht, die für alle Binnenverkehrsträger gilt. In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates
vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den
Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren
durch ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter
diesen Grundnormen zu verstehen: · die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren; · die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen
und für schädlichen Befall; · die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte. Nach Artikel 33 müssen die
Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Beachtung der Grundnormen
sicherzustellen. Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu
können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen,
Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die
Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten,
bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene
Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen
Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für
alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus
einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem
für die Beförderung. Da Beförderungsvorgänge häufig
grenzübergreifend sind, muss ein Beförderer die Melde- und
Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren Mitgliedstaaten durchlaufen.
Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten diese Verfahren unterschiedlich
ausgestaltet, so dass sich die Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten. Die Ablösung der nationalen Melde- und
Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für
Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse
beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen
Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden. Durch diese Verordnung werden die Melde- und
Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung
ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern
eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale
Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen
nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn
der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig
ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick
darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind. In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz
vorgesehen, wonach Beförderer, die ausschließlich „freigestellte Versandstücke“
befördern, von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Andererseits
stellt die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen
für die Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und
hochradioaktives Material transportieren. Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz,
Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt
insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG. 2. RECHTSGRUNDLAGE Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in
Zusammenhang mit den grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der
Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Die Rechtsgrundlage ist daher
Kapitel 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
insbesondere die Artikel 31 und 32. 3. SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union wird anerkannt, dass die Bestimmungen des den
Gesundheitsschutz betreffenden Kapitels 3 des Euratom-Vertrags eine
systematisch gegliederte Gesamtregelung bilden, durch die der Kommission
relativ weitgehende Befugnisse zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen
die Risiken einer radioaktiven Verseuchung eingeräumt werden[1]. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes in der
Rechtssache C-29/99 können die geltenden grundlegenden Sicherheitsnormen, die
im Wesentlichen dem Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen dienen, ergänzt werden. Durch die
vorgeschlagene Verordnung würden die in Artikel 30 Euratom-Vertrag
genannten grundlegenden Sicherheitsnormen, die seit Inkrafttreten des Vertrags
mehrfach, zuletzt am 13. Mai 1996 (Richtlinie 96/29/Euratom)[2] geändert wurden, ergänzt. In seinem Urteil vom 10. Dezember 2002 in
der Rechtssache C-29/99 unterstützt der Gerichtshof eine weit gefasste
Auslegung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 96/29/Euratom, da „zur
Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem
Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender
Strahlungen zu unterscheiden“ sei. Der Gerichtshof erkennt an, dass die
Gemeinschaft durch die Artikel 30 bis 32 EAGV über eine weite
„Regelungszuständigkeit […] verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein
Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist.“
„Ein solcher Rechtsetzungsakt“ stelle „nämlich eine Maßnahme zur Ergänzung der
in Artikel 30 EAG-Vertrag genannten Grundnormen dar.“ Da die vorgeschlagene
Verordnung unter die Richtlinie 96/29/Euratom fällt, kommt das
Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung, denn die Gemeinschaft verfügt im
Rahmen des Kapitels 3 EAGV über ausschließliche Rechtsetzungsbefugnisse. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Für die Entwicklung des Registrierungssystems,
auf dessen Website auch Links zu den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zu finden sein werden, wird etwa 1 Mio. EUR an operativen Mitteln
erforderlich sein. Danach werden jährlich Betriebskosten in Höhe von 0,18 Mio. EUR
anfallen. Zur Überwachung der Entwicklung sind vorhandene Humanressourcen
(0,7 Mio. EUR) notwendig, in der Folge sind Unterstützungsleistungen
im Umfang von 0,1 Mio. EUR jährlich vorgesehen. Im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung
eingesetzten beratenden Ausschuss würden keine Kosten zulasten des Haushalts
entstehen, wenn die Mitgliedstaaten damit einverstanden wären, auf die
bestehende ständige Arbeitsgruppe für den sicheren Transport radioaktiver
Stoffe zurückzugreifen. Die Finanzmittel für die Ausschusssitzungen (weniger
als 30 000 EUR pro Jahr) werden durch Umverteilung vorhandener Mittel
aufgebracht. Über die im Rahmen der Haushaltslinie eingesetzten Mittel hinaus
werden keine Kosten entstehen. In der diesem Vorschlag beigefügten
Folgenabschätzung wird auf die Möglichkeit der Einrichtung einer Website mit
Zusatzinformationen über die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
hingewiesen; es soll jedoch nur eine Seite mit Basisinformationen in das
Registrierungssystem aufgenommen werden, so dass keine Zusatzkosten entstehen. 2011/0225 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur
Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2
und Artikel 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der
nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die
der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[3], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[4], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 33 EAGV
erlassen die Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der
Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte
gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen. (2) Die grundlegenden
Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung
gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen werden in der Richtlinie
96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996[5]
festgelegt. Diese Richtlinie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer
Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen
Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem für die Beförderung. (3) Damit die Einhaltung der
grundlegenden Sicherheitsnormen gewährleistet werden kann, unterliegen
Personen, Organisationen und Unternehmen der Kontrolle der Behörden der
Mitgliedstaaten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der
Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch
ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht
zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. (4) Da die Beförderung die
einzige Tätigkeit ist, die häufig grenzübergreifend stattfindet, müssen
Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die Anforderungen mehrerer
Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und Genehmigungsverfahren erfüllen.
In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser Melde- und Genehmigungsverfahren
in den Mitgliedstaaten durch ein einziges Registrierungssystem vorgesehen, das
in der gesamten Europäischen Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit
hat. (5) Für die Beförderung im Luft-
und Seeverkehr gibt es solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme
bereits. In der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom
16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der
Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt[6]
ist festgelegt, dass Luftfahrtunternehmen ein spezielles
Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn sie gefährliche Güter befördern.
Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit der Richtlinie 2002/59/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 ein
gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem für den Schiffsverkehr
eingerichtet[7].
Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem
für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der
Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und
Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht
erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr
tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der
grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten
können. (6) Für Beförderer radioaktiven
Materials gelten verschiedene Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der
Europäischen Union und von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten
festgelegt sind. Die Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material
(TS-R-1) (Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien)
der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations
for the Transport of Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter) finden weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den
Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher
Güter im Binnenland auf den Straßen- und Eisenbahnverkehr und auf die
Binnenschifffahrt[8]
angewandt. Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung
anderer Bestimmungen in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am
Arbeitsplatz und Umweltschutz. (7) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich 1. Durch diese Verordnung wird
ein Gemeinschaftssystem zur Registrierung von Beförderern radioaktiven
Materials festgelegt, das die Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die
Einhaltung der in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten grundlegenden
Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der
Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten. 2. Diese Verordnung gilt für
alle Beförderer, die radioaktives Material innerhalb der Gemeinschaft, aus
Drittländern in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer
befördern. Sie findet keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven
Materials im Luft- oder Seeverkehr. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen
oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material
befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel. Eingeschlossen sind gewerblicher
Verkehr und Werkverkehr; (b)
„zuständige Behörde“ ist jede von einem
Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von in dieser Verordnung vorgesehenen
Aufgaben benannte Behörde; (c)
„Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom
Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der
Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials; (d)
„radioaktives Material“ ist Material, das
Radionuklide enthält und bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch
die Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 402–407 der
IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA
Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) aufgeführten Werte übersteigt; (e)
„gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial –
radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit eines
Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender
Folgen wie des Verlusts zahlreicher Menschenleben und massiver Zerstörungen
besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear
Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“
(Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung, Wien, 2008); (f)
„freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück,
bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV
der IAEO-Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien
(IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1, Wien, 2009) festgelegten Aktivitätsgrenzwerte
beziehungsweise im Falle der Beförderung durch die Post ein Zehntel dieser
Grenzwerte übersteigt und das als UN-Nummer 2908, 2909, 2910 oder 2911
klassifiziert ist; (g)
„spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235,
Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen 1. Beförderer radioaktiven
Materials müssen über eine gültige Registrierung verfügen, die gemäß
Artikel 5 vorgenommen wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der
Beförderer seiner Beförderungstätigkeit in der gesamten Europäischen Union
nachgehen. 2. Bei einzelnen
Beförderungsvorgängen ist eine Kopie der Registrierungsbescheinigung des
Beförderers oder, im Falle der in Absatz 3 genannten Beförderungen, die
nach dem anwendbaren nationalen Verfahren erteilte Erlaubnis oder
Registrierungsbescheinigung mitzuführen. 3. Beförderer, für die gemäß der
Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem
Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten
oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen
wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung
im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder
Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in
denen die Beförderung stattfindet. 4. Nationale Anforderungen in
Bezug auf Melde- und Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung
festgelegten Anforderungen hinausgehen, können nur für die Beförderer folgenden
Materials gelten: (a)
spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder
abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde; (b)
gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial –
radioaktives Material. 5. Beförderer, die ausschließlich
freigestellte Versandstücke befördern, unterliegen nicht der
Registrierungspflicht. Artikel 4
Elektronisches System für die Registrierung von Beförderern - Electronic System
for Carrier Registration (ESCReg) 1. Zur Überwachung und Kontrolle
der Beförderung radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die
Registrierung von Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission
unterhalten wird. Die Kommission legt die in das System aufzunehmenden
Informationen, die technischen Spezifikationen und die Anforderungen an das
ESCReg fest. 2. Die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten
beschränkten sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen
Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die in der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] festgelegt sind. Die
zuständigen Behören haben Zugang zu allen verfügbaren Daten. 3. Die Kommission ist für den
Inhalt und die Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht
verantwortlich. Artikel 5
Registrierungsverfahren 1. Ein Beförderer beantragt die
Registrierung über das ESCReg. Der antragstellende Beförderer übermittelt das in
Anhang I vorgegebene, ausgefüllte elektronische Antragsformular. 2. Nach Übermittlung des
ausgefüllten Antragsformulars erhält der Antragsteller eine automatisch
erstellte Empfangsbestätigung sowie eine Antragsnummer. 3. Ist der Antragsteller in
einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der
Geschäftssitz des Antragstellers befindet. Ist der Antragsteller in einem Drittland
niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union
überschreiten will. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die
erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat,
stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die
neue Bescheinigung aus. 4. Innerhalb von acht Wochen
nach Erstellung der Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine
Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der
Ansicht ist, dass die übermittelten Angaben vollständig sind und die
Anforderungen dieser Verordnung, der Richtlinie 96/29/Euratom sowie der
Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. 5. Die
Registrierungsbescheinigung des Beförderers enthält die in Anhang II
aufgeführten Angaben und ist in Form der Standard-Registrierungsbescheinigung
über das ESCReg auszustellen. Eine Kopie der Bescheinigung über die
Registrierung des Beförderers wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch
zugestellt. 6. Lehnt die zuständige Behörde
die Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit
der Begründung ab, dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den
geltenden Anforderungen entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb
von acht Wochen nach Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Vor
einer solchen Ablehnung fordert die zuständige Behörde den Antragsteller auf,
seinen Antrag innerhalb von drei Wochen ab dem Erhalt der Aufforderung zu korrigieren
oder zu ergänzen. Die zuständige Behörde gibt die Gründe für die Ablehnung an. Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird
über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der
Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. 7. Wird ein Antrag auf
Ausstellung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Beförderers
abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend den geltenden nationalen
Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen. 8. Eine gültige Registrierungsbescheinigung
wird von allen Mitgliedstaaten anerkannt. 9. Die Bescheinigung über die
Registrierung des Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag
des Beförderers verlängert werden. Artikel 6
Änderung von Daten 1. Der Beförderer muss gewährleisten,
dass die Angaben in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur
Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. 2. Bei einer Änderung der in
Teil A des Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem
enthaltenen Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen. Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen 1. Erfüllt ein Beförderer die
Anforderungen dieser Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der
Sicherheitsrelevanz der Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der
Vorschriften durch den Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der
Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche
Vermerke, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der
Registrierung oder strafrechtliche Verfolgung. 2. Die zuständige Behörde des
Mitgliedstaats, in dem die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, unterrichtet den
Beförderer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der
Beförderer radioaktives Material befördern wollte, über durchgeführte
Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der
Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des
Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland
niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die
Registrierung. 3. Die zuständige Behörde
unterrichtet den Beförderer und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden
von dem Entzug und den Gründen für diese Maßnahme. Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle 1. Die Mitgliedstaaten benennen
eine zuständige Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung
radioaktiven Materials. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Namen,
Anschriften und alle sonstigen für die schnelle Kommunikation mit den
zuständigen Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung
radioaktiven Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser
Angaben. Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle
Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft
weiter. 2. Die Informationen über die
für die Beförderung radioaktiven Materials geltenden nationalen
Strahlenschutzvorschriften müssen für die Beförderer über die Kontaktstellen
leicht zugänglich sein. 3. Auf Ersuchen eines
Beförderers stellen die Kontaktstelle und die zuständige Behörde des jeweiligen
Mitgliedstaates vollständige Informationen über die Vorschriften für die
Beförderung radioaktiven Materials im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates
bereit. Die Informationen müssen aus der Ferne und
elektronisch leicht zugänglich und aktuell sein. Die Kontaktstellen und die zuständigen Behörden
antworten auf Informationsersuchen so rasch wie möglich und setzen den
Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis, wenn sein Ersuchen fehlerhaft
oder unbegründet ist. Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine
Registrierung und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und
Durchsetzung dieser Verordnung zusammen. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere
zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf der
Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die
Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie stehen
miteinander in Kontakt, unterrichten sich gegenseitig und informieren die
nationalen Kontaktstelle sowie andere Regierungsstellen und
Nichtregierungsorganisationen mit relevanten Zuständigkeiten. Artikel 10
Durchführung Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des in
Artikel 4 beschriebenen Elektronischen Systems für die Registrierung von
Beförderern (ESCReg). Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit
dem in Artikel 11 genannten Beratungsverfahren erlassen. Artikel 11
Beratender Ausschuss Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[10]. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Der Ausschuss berät und unterstützt die
Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung. Er setzt sich aus Experten zusammen, die teils
von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden; den
Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 12
Inkrafttreten Diese Verordnung
tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ANHANG I
ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DAS
SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) DER
EUROPÄISCHEN KOMMISSION ZU ÜBERMITTELN BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN
TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ZU BEANTRAGEN. Der
Beförderer ist dafür verantwortlich, dass die Angaben in dem über das ESCReg
übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer im
Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. Die Europäische Kommission verarbeitet die mit
diesem Antragsformular übermittelten Daten im Einklang mit der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. NEUE
REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN
REGISTRIERUNG ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN
REGISTRIERUNG Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):
Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer
vorhandenen Registrierung beantragt wird. 1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER: TEIL A || TEIL B NAME DES UNTERNEHMENS: VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT: NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER: || 1. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des/der verantwortlichen Vertreters/-in der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann): 2. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen): 3. Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2): 4. Name, Funktion und vollständige Anschrift des/der Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3: 2. ART DER BEFÖRDERUNG: TEIL A || TEIL B STRASSE EISENBAHN BINNENSCHIFFFAHRT || 1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben) 1 bis 5 5 bis 10 10 bis 20 >20 2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben) medizinische Zwecke industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung nuklearer Brennstoffkreislauf Abfall gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radioaktive Stoffe. 3. GEOGRAFISCHES ANWENDUNGSGEBIET Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste
die Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll,
und geben Sie die Art der Tätigkeit an. Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, machen Sie bitte Einzelangaben für jedes Land (z. B.: ausschließlich Durchfuhr/ wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit). TEIL A || TEIL B Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern || Durchfuhr Entladen Beladen wichtigste Ladeorte: wichtigste Entladeorte: Häufigkeit: täglich wöchentlich monatlich weniger häufig 4. ART DER SENDUNGEN Die Registrierung wird beantragt für: TEIL A ART DER VERSANDSTÜCKE – Klassifizierung nach TS-R-1 || TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR || 5. STRAHLENSCHUTZPROGRAMM TEIL A: Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird Strahlenschutzprogramm hochladen 6. QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM Dieses Qualitätssicherungsprogramm muss der
zuständigen Behörde zwecks Überprüfung zur Verfügung stehen (gemäß
Abschnitt 1.7.3 ADR). TEIL A: Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird. || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments 7. Erklärung Ich, der Beförderer, bestätige
hiermit, dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und
EU-Vorschriften für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle. Ich, der Beförderer, bestätige
hiermit, dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind. Datum ….. Name …..….. Unterschrift… ANHANG II
ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE
BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL ANMERKUNG: EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG
IST BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN. Diese Registrierungsbescheinigung wird
entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt. Diese Bescheinigung befreit den Beförderer
nicht von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften. 1) REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ 2) BEHÖRDE / LAND: 3) NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS 4) VERKEHRSTRÄGER: STRASSE
EISENBAHN
BINNENSCHIFFFAHRT 7) MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung
gilt 8) ART DER VERSANDSTÜCKE – UN-NUMMER (siehe
Anhang 1 - gleiches Format) 9) DATUM ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT GÜLTIGKEITSDAUER:
DATUM + 5 Jahre FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit mit
dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative VERORDNUNG
DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von
Beförderern radioaktiven Materials 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[11] Energie Nukleare
Sicherheit 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative X Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein
Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[12]. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission 1:
Nachhaltiges Wachstum 1a:
Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung Die
allgemeinen Ziele des Vorschlags stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den
grundlegenden Zielen der EU-Politik, angewandt auf diesen speziellen Bereich,
nämlich • Gewährleistung und
Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsnormen, um die Bevölkerung und die Umwelt
bei der Beförderung von radioaktivem Material zu schützen und • Anstreben eines europäischen
Binnenmarktes für Beförderungsdienste für radioaktives Material. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Die
spezifischen Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme der Gemeinschaft sollten sein: • Gewährleistung
von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bürger bei der Beförderung von
radioaktivem Material im Gebiet der EU, • Beitrag
zur Beseitigung von Hemmnissen für den Binnenmarkt in diesem Bereich; • transparentere
Gestaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Beförderung von
radioaktivem Material, so dass Beförderer und Nutzer die erforderlichen
Informationen und die betroffenen Behörden leicht finden bzw. ermitteln können, • Schaffung
der geeigneten rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen um zu
gewährleisten, dass lebenswichtige Radioisotope, die für Versuche und für die
Behandlung zahlreicher Krankheiten unbedingt erforderlich sind, rechtzeitig und
unter guten Bedingungen geliefert werden. Schließlich
sind mit den spezifischen Ergebnissen der Gemeinschaftsmaßnahme operationelle
Ziele verbunden: • Anwendung
international anerkannter Regeln, so dass entsprechende einzelstaatliche
Vorschriften überflüssig sind, • Eröffnung
der Möglichkeit für die Beförderer, ohne zusätzliche administrative
Registrierungs- oder Erlaubnisverfahren in anderen Mitgliedstaaten in der
Gemeinschaft radioaktives Material zu befördern, • Einrichtung
nationaler Kontaktstellen, die den Beförderern helfen, die relevanten Informationen
und Behörden zu finden, • Abschaffung
der Notifizierungspflicht für einzelne Beförderungen von radioaktivem Material
– mit Ausnahme von spaltbarem Material und radioaktivem Material mit hohem
Gefahrenpotenzial. Das
sich auf die Ausgaben auswirkende Ziel ist die Entwicklung und Pflege eines
Europäischen Systems zur Registrierung von Beförderern. ABM/ABB-Tätigkeiten 32
05 Kernenergie 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Ergebnisse • Gewährleistung
und Aufrechterhaltung angemessener Sicherheitsnormen, um die Bevölkerung und
die Umwelt bei der Beförderung von radioaktivem Material zu schützen und • Anstreben
eines europäischen Binnenmarktes für Beförderungsdienste für radioaktives
Material. Wirkung: Die
Verordnung dürfte für die gesamte Wirtschaft, unter anderem durch die
gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Beförderer, zu Einsparungen in
Höhe von 13,6 Mio. EUR jährlich führen. Durch
den vorgeschlagenen Ansatz würden der Verwaltungsaufwand für Beförderer, Nutzer
und Produzenten reduziert und gleichzeitig Ressourcen bei den Behörden
freigestellt, die dann zumindest teilweise eingesetzt werden könnten, um die
Einhaltung der Vorschriften zu prüfen. Die Einsparungen aufgrund eines besseren Rechtsrahmens
würden sich insgesamt auf 9,8 Mio. EUR belaufen (weniger
Ausnahmegenehmigungen, bessere und einheitliche Vorschriften auf EU-Ebene,
weniger komplizierte Vorschriften, niedrigere Kosten aufgrund eines geringeren
Verwaltungsaufwands, Senkung der durch zusätzliche Bestimmungen in nationalen
Rechtsvorschriften entstehenden Kosten, kürzere Genehmigungsfristen) und die
Beförderungskosten würden sich um 5,2 Mio. EUR
verringern (weniger Verzögerungen bei grenzüberschreitenden Transporten,
Rückgang der abgelehnten Transporte und der Nichteinhaltungen der Vorschriften,
Beseitigung der Zugangshemmnisse für kleine und mittlere Unternehmen). Diesen
Einsparungen von 15 Mio. EUR stehen Ausgaben des öffentlichen Sektors in
Höhe von 1,4 Mio. EUR jährlich gegenüber, in denen Einrichtung und Betrieb
des Registrierungssystems enthalten sind. Durch
die Verordnung wird das derzeitige Genehmigungssystem wirksam vereinfacht, es
wird Transparenz geschaffen und die Hemmnisse für einen funktionierenden
Binnenmarkt werden beseitigt; gleichzeitig wird ein hohes Sicherheitsniveau
aufrechterhalten. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Die
Europäische Kommission wird die Wirkung der Verordnung mittels intensiver
Konsultationen der Beteiligten (Mitgliedstaaten, Beförderer und Nutzer von
Beförderungsdiensten) genau verfolgen. Da
es in diesem Bereich keine zuverlässigen Statistiken gibt, können genaue
Zielvorgaben nur schwer festgelegt werden. Die engen Kontakte der
Kommissionsdienststellen mit allen Beteiligten dürften es jedoch ermöglichen,
festzustellen, ob die Einzelziele dieser Initiative erreicht werden: • Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz der Bürger bei der Beförderung von radioaktivem Material
im Gebiet der EU, • Beitrag zur Beseitigung von
Hemmnissen für den Binnenmarkt in diesem Bereich; • transparentere Gestaltung der
Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material, so dass
Beförderer und Nutzer die erforderlichen Informationen und die betroffenen
Behörden leicht finden bzw. ermitteln können, • Schaffung der geeigneten
rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen um zu gewährleisten, dass
lebenswichtige Radioisotope, die für Versuche und für die Behandlung
zahlreicher Krankheiten unbedingt erforderlich sind, rechtzeitig und unter
guten Bedingungen geliefert werden. Für
das Registrierungssystem werden folgende Indikatoren verwendet: • rechtzeitige und den
veranschlagten Mitteln entsprechende Verfügbarkeit des Systems; • vollständige Übereinstimmung
der Merkmale des Systems mit der Verordnung; • Nutzerfreundlichkeit des
Systems. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Das
Registrierungssystem muss in vollem Umfang zur Verfügung stehen und zuverlässig
sein. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Angesichts • der
Notwendigkeit, ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung radioaktiven
Materials in allen 27 Mitgliedstaaten zu gewährleisten, • der
Notwendigkeit, die bei der grenzüberschreitenden Beförderung auftretenden
Probleme anzugehen, insbesondere die unterschiedliche Umsetzung der
Artikel 3 und 4 der Richtlinie über die Grundnormen, trägt
eine EU-Maßnahme unbedingt dazu bei, die Vorschriften in der Gemeinschaft zu
harmonisieren und zu vereinfachen und die Transparenz zu erhöhen, und
gewährleistet dabei gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Erschließung des vollen Potenzials des Binnenmarktes ist sowohl für die
Verbraucher als auch für Produzenten und Diensteanbieter von Vorteil. 1.5.4. Kohärenz mit anderen Instrumenten
sowie mögliche Synergieeffekte Die
Verordnung befindet sich vollständig im Einklang mit den übergreifenden Zielen
von EU und Euratom (Binnenmarkt, Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung). 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative
mit befristeter Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ
bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen:
JJJJ bis JJJJ X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr N[13]] bis [Jahr N+3], –
anschließend reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[14] X Direkte zentrale Verwaltung durch die
Kommission ¨ Indirekte zentrale
Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union
geschaffene Einrichtungen[15] –
¨ nationale öffentliche
Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag
tätig werden –
¨ Personen, die mit der
Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über
die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach
Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Die
GD Energie schlägt vor, der Empfehlung der Experten folgend die Auswirkungen
dieser Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten zu bewerten. Bei dieser
Zwischenbilanz könnten eventuelle Schwierigkeiten und Engpässe ermittelt
werden, die beseitigt werden müssen. Nach dieser ersten Bewertung könnte es
sinnvoll sein, alle fünf Jahre erneut zu prüfen, welche Hemmnisse für den
reibungslosen Ablauf von Beförderungen von radioaktivem Material in der
Europäischen Union noch bestehen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Mitgliedstaaten
wollen nicht genügend Aufwand für das Projekt treiben; Verzögerung
bei der Verabschiedung der Rechtsgrundlage (Vorschlag
wird von der Kommission angenommen, Zeitpunkt der Verabschiedung durch den Rat
jedoch unsicher); Blockierung
der Rechtsgrundlage aus unterschiedlichen Gründen (Vorschlag könnte z. B.
nicht die erforderliche Mehrheit im Rat erreichen); endgültiger
Wortlaut der Verordnung weicht von der derzeitigen Fassung beträchtlich ab; nationale
Genehmigungsverfahren können nur schwer in einen einheitlichen EU27-Rahmen
integriert werden; Unterauftragnehmer
könnte die Projektleistung nicht in der erforderlichen Qualität erbringen,
weshalb die Zuverlässigkeit des gesamten Systems nicht den Leistungsvorgaben
genügen könnte; unterschiedliche
Anforderungen; Architekturfehler, Schwierigkeiten mit der Integration kommerzieller
Standardsoftware. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Bei
der Entwicklung des Registrierungssystems werden die Leitlinien der
GD DIGIT zugrunde gelegt. Die existierenden DIGIT-Rahmenverträge werden
genutzt, was bedeutet, dass das mit der Haushaltsordnung übereinstimmende
Standardverfahren mit allen in dieser vorgesehenen Kontrollen angewendet wird.
Das Hosting wird über eine administrative Vereinbarung mit DIGIT organisiert. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind. Die
GD ENER wendet alle vorgeschriebenen Kontrollmechanismen an. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung……………………] || GM/NGM[16] || von EFTA-Ländern[17] || von Bewerberländern[18] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung Nr. 1 || 32 05 02 nukleare Sicherheit und Strahlenschutz || GM || NEIN || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjähri-gen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung…………………] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || [XX.YY.YY.YY] || || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 1a || Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung DG: ENER || || || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || Insgesamt Operative Mittel[19] || || || || || || || || 32 0502 || Verpflichtungen || (1) || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 || Zahlungen || (2) || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,199 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[20] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD ENER || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 || Zahlungen || =2+2a +3 || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 || Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 || Zahlungen || (5) || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || =4+ 6 || 0,142 || 0,471 || 0,412 || 0,193 || 0,177 || 0,177 || 0,177 || Zahlungen || =5+ 6 || 0,100 || 0,450 || 0,400 || 0,200 || 0,200 || 0,200 || 0,197 || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || =4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || =5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT GD: ENER || Personalausgaben || 0,191 || 0,318 || 0,191 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || GD ENER INSGESAMT || Mittel || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 || in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,383 || 0,838 || 0,653 || 0,338 || 0,302 || 0,302 || 0,302 || Zahlungen || 0,341 || 0,818 || 0,641 || 0,345 || 0,325 || 0,325 || 0,320 || 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine operativen Mittel benötigt. –
x Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || Ziele und Ergebnisse ò || || || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT || ERGEBNISSE || || Art der Ergebnisse[21] || Durch-schnitts-kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt-zahl || Gesamt-kosten EINZELZIEL Nr. 1[22] || || || || || || || || || || || || || || || || || Europäisches System zur Registrierung von Beförderern || || || || 0,142 || || 0,471 || || 0,412 || || 0,193 || || 0,177 || || 0,177 || || 0,177 || || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt. –
x Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,191 || 0,318 || 0,191 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || 0,095 || Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,03 || 0,03 || 0,03 || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 || Außerhalb der RUBRIK 5[23] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungsausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,241 || 0,368 || 0,241 || 0,145 || 0,125 || 0,125 || 0,125 || 1,37 3.2.3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die
Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den
Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder
höchstens bis zu einer Dezimalstelle) || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 und Folgejahre Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1,5 || 2,5 || 1,5 || 0,75 || 0,75 || 0,75 || 0,75 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = VZÄ)[24] XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[25] || am Sitz[26] || || || || || || || in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 1,5 || 2,5 || 1,5 || 0,75 || 0,75 || 0,75 || 0,75 XX steht für den Haushaltstitel bzw.
Politikbereich (nukleare Sicherheit). Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Entwicklung des Europäischen Systems zur Registrierung von Beförderern Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der
Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 und
dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2010 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des
mehrjährigen Finanzrahmens[27]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der
Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative
wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[28] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. [1] C-187/87 (Slg. 1988, S. 5013) und C-29/99 (Slg. 2002, S.
I-11221) [2] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [3] ABl. C 143 vom 22.5.2012, S. 110. [4] ABl. …S…. [5] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [6] ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. [7] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10. [8] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. [9] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [10] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [11] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [12] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [13] Jahr N ist das erste Jahr nach der Verabschiedung einer
Verordnung des Rates zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur
Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials. [14] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [15] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [16] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [17] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [18] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [19] Die Verpflichtungen können wie nachstehend angegeben
aufgeschlüsselt werden. Die Zahlungen finden etwas später statt, entsprechend
der Art, in der die Kosten den Auftragnehmern erstattet werden sollen. Die
laufenden Kosten für Pflege, Unterstützung und Infrastrukturen werden nach und
nach einbezogen und sich ab 2016 bei 177 000 EUR stabilisiert haben. || N || N+1 || N+2 || N+3 || N+4 Entwicklung || 114 || 352 || 116 || || Test || 9 || 44 || 122 || || Pflege || || || 29 || 58 || 52 Unterstützung || || || 50 || 50 || 50 Schulungen || || || 20 || 10 || Infrastrukturen || 19 || 75 || 75 || 75 || 75 [20] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [21] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z.B.: Austausch von Studenten, gebaute
Straßenkilometer…). [22] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben. [23] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [24] AC = Vertragsbediensteter, AL = örtlich Bediensteter, ANS
= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger, INT = Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED = Junger Sachverständiger in Delegationen. [25] Teilobergrenzen für aus operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [26] Vor allem für den Strukturfonds, den Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den
Europäischen Fischereifonds (EFF). [27] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [28] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.