Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sind, das Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder diesem beizutreten /* COM/2012/0550 final - 2012/0262 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND 1.1. Zweck des Vorschlags International sind für haftungsrechtliche
Fragen im Bereich der Kernenergie zurzeit vor allem zwei Instrumente maßgebend:
das „Wiener Übereinkommen“ in der durch das Protokoll von 1997 geänderten Fassung
und das „Pariser Übereinkommen“ von 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf
dem Gebiet der Kernenergie, das durch mehrere Zusatzprotokolle geändert und
durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen vom 31. Januar 1993 (nachfolgend
„Brüsseler Übereinkommen“) ergänzt wurde. Beide Übereinkommen sind sich vom
Grundsatz her ähnlich. Einige EU-Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des
Pariser Übereinkommens, wohingegen andere dem Wiener Übereinkommen angehören. Die Artikel 12 bis 14 des Protokolls von
1997 enthalten Vorschriften zur gerichtlichen Zuständigkeit und zur Anerkennung
und Vollstreckung von Urteilen im Zusammenhang mit der Anwendung des Wiener
Übereinkommens. Diese Vorschriften berühren Unionsrecht, vor allem die
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Sie fallen daher in die
ausschließliche Zuständigkeit der Union. Hieraus folgt, dass die
Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Vorschriften nicht Vertragsparteien des
Protokolls von 1997 werden können. In einem ähnlichen Fall, der das Protokoll
vom 12. Februar 2004 zur Änderung des Pariser Übereinkommens betraf, nahm
der Rat Beschlüsse an, mit denen die betreffenden Mitgliedstaaten ermächtigt
wurden, das Protokoll im Interesse der Union zu unterzeichnen und zu
ratifizieren beziehungsweise ihm beizutreten. Eine ähnliche Lösung wird im
vorliegenden Fall angestrebt. Die Kommission schlägt vor, dass der Rat die
Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 21. Mai 1963
über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden („Wiener Übereinkommen“)
sind – d. h. Bulgarien, Estland, Litauen, Polen (rückwirkend), die
Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn – ermächtigt, das am
12. September 1997 unter der Federführung der Internationalen
Atomenergie-Organisation angenommene Änderungsprotokoll[1] zu dem Übereinkommen im
Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren beziehungsweise ihm
beizutreten. Obgleich eine einzige Haftungsregelung im
Bereich der Kernenergie vorzuziehen wäre, ist dennoch ein flexibles Vorgehen
möglich, da das Wiener und das Pariser Übereinkommen ähnliche
Haftungsregelungen enthalten. 1.2. Änderungsprotokoll zum Wiener
Übereinkommen von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden Ziel des Wiener Übereinkommens ist es, Opfer von Nuklearunfällen
angemessen und gerecht zu entschädigen. Es enthält daher besondere Regelungen
zur zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Kernenergie, die Folgendes
vorsehen: a) (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung, b) ausschließliche
Haftung des Inhabers der Kernanlage, c) Beschränkung der Haftung bis zu einem
bestimmten Betrag und/oder der Höhe der geforderten Haftpflichtversicherung
oder einer anderen finanziellen Sicherheit, d) zeitliche Haftungsbeschränkung. Das
Protokoll von 1997 Das Wiener Übereinkommen wurde durch das
Protokoll von 1997 geändert (das am 4. Oktober 2003 in Kraft trat), um die
Entschädigungsregelungen bei nuklearen Schäden zu verbessern. Das Protokoll von 1997 enthält unter anderem
eine neue Definition des Begriffs des nuklearen Schadens (in der jetzt auch der
Gedanke der Umweltschädigung und der Schadensvorbeugung Berücksichtigung
findet), erweitert den geografischen Anwendungsbereich des Wiener
Übereinkommens, verlängert den Zeitraum, in dem Schadensersatzansprüche im
Todesfall oder wegen Körperverletzung geltend gemacht werden können, und erhöht
die Entschädigungsuntergrenzen deutlich. Außerdem enthält es neue Vorschriften zur
gerichtlichen Zuständigkeit für den Fall, dass das nukleare Ereignis während
der Beförderung von Kernmaterial in eine oder aus einer Kernanlage im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Wiener Übereinkommens eintritt. Gemäß Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls
von 1997 ist ein Staat, der Vertragsstaat des Protokolls, aber nicht des Wiener
Übereinkommens von 1963 ist, gegenüber den anderen Vertragsstaaten des
Protokolls an die Bestimmungen des Übereinkommens in der Fassung des
Änderungsprotokolls und gegenüber Staaten, die lediglich Vertragsstaaten des
Wiener Übereinkommens von 1963 sind, an die Bestimmungen des Übereinkommens
gebunden, sofern er zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifizierungs-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt. Das
Gemeinsame Protokoll von 1988 Am 21. September 1988 nahm die Konferenz
über die Beziehung zwischen dem Pariser Übereinkommen und dem Wiener
Übereinkommen das Gemeinsame Protokoll über die Anwendung des Wiener
Übereinkommens und des Pariser Übereinkommens („Gemeinsames Protokoll von
1988“) an, da dem Pariser, dem Brüsseler und dem Wiener Übereinkommen dieselben
Grundsätze zugrunde liegen. Ziel des Protokolls war es vor allem, die Anwendung
dieser Übereinkommen zu koordinieren. Das Gemeinsame Protokoll von 1988 verknüpft
das Wiener und das Pariser Übereinkommen in zweierlei Hinsicht: Erstens erfolgt eine wechselseitige Ausdehnung der Haftung des Inhabers
einer Kernanlage nach dem Pariser und nach dem Wiener Übereinkommen
(Artikel II). Das heißt, dass der Inhaber einer Kernanlage bei Eintritt
eines nuklearen Ereignisses, für das er nach dem Wiener Übereinkommen und dem
Gemeinsamen Protokoll haftbar ist, nach dem Wiener Übereinkommen für die
nuklearen Schäden nicht nur im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses
Übereinkommens haftet, sondern auch im Hoheitsgebiet eines Staates, der
Vertragspartei sowohl des Pariser Übereinkommens als auch des Gemeinsamen
Protokolls ist. Nach dem Gegenseitigkeitsprinzip gilt dies umgekehrt genauso
für ein nukleares Ereignis, für das der Inhaber einer Kernanlage nach dem
Pariser Übereinkommen und dem Gemeinsamen Protokoll haftet. Zweitens sollen durch das Gemeinsame Protokoll
von 1988 Kollisionsfälle gelöst werden, die sich aus der gleichzeitigen
Anwendung der beiden Übereinkommen ergeben könnten (Artikel III). Solche
Kollisionsfälle können vor allem bei der Beförderung von Kernmaterial
entstehen. Das Gemeinsame Protokoll wurde von fünf
Mitgliedstaaten unterzeichnet und trat für siebzehn weitere Mitgliedstaaten in
Kraft, nachdem es von ihnen ratifiziert, angenommen oder genehmigt wurde oder
sie ihm beigetreten sind. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION DER
INTERESSIERTEN KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Die Änderungen zum Wiener Übereinkommen
enthalten bestimmte Aspekte, durch die potenzielle Opfer eines nuklearen
Ereignisses besser gestellt werden, etwa eine Erhöhung der Haftungssummen und
eine weitere Auslegung des Begriffs des nuklearen Schadens. Die Befragung der
interessierten Kreise sowie die Ergebnisse einer im Jahr 2009 veröffentlichten
Studie und eines im Juni 2010 veranstalteten Workshops zur Atomhaftung[2] führen zu der Erkenntnis, dass
Initiativen auf dem Gebiet der Atomhaftung die Mitgliedstaaten nicht am
Beitritt zu einem internationalen Übereinkommen hindern dürfen, durch das die
Situation potenzieller Opfer in der Europäischen Union verbessert wird. Durch
einen Beitritt zum Protokoll von 1997 würde sich die Opferentschädigung
innerhalb der Europäischen Union verbessern. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1. Betroffene Mitgliedstaaten Die folgenden neun Mitgliedstaaten der
Europäischen Union haben das Wiener Übereinkommen ratifiziert oder sind ihm
beigetreten: Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die
Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn. Das Vereinigte Königreich und
Spanien haben das Übereinkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (beide
Länder sind Vertragsparteien des Pariser Übereinkommens). Auf Slowenien findet
das Übereinkommen keine Anwendung mehr. Das Protokoll von 1997 wurde von Italien
(Vertragspartei des Pariser Übereinkommens), Litauen, der Tschechischen
Republik und Ungarn unterzeichnet. Ratifiziert wurde es von Lettland und
Rumänien (vor ihrem Beitritt zur EU) sowie von Polen (nach dessen Beitritt). Der Ratsbeschluss sollte sich daher an die
Mitgliedstaaten richten, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens sind,
d. h. Bulgarien, Estland, Litauen, Polen (rückwirkend), die Slowakei, die
Tschechische Republik und Ungarn. Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich
haben das Wiener Übereinkommen zwar unterzeichnet, sind aber Vertragsparteien
des Pariser Übereinkommens, das ähnliche Regelungen zur Atomhaftung enthält.
Für sie sollte der Ratsbeschluss daher nicht gelten. 3.2. Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000[3] regelt die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen. Sie ist für alle Mitgliedstaaten bindend (für
Dänemark bestehen Sonderregelungen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 finden dann Anwendung, wenn die beklagte Partei in einem
Mitgliedstaat, der der Verordnung unterliegt, wohnhaft ist. Vorbehaltlich
Artikel 22 (ausschließliche Gerichtsbarkeit) und 23 (Wahl des
Gerichtsstands) können nicht in einem Mitgliedstaat wohnhafte Beklagte in jedem
Mitgliedstaat nach dessen innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften verklagt
werden. Die Zuständigkeit bestimmt sich in erster
Linie nach dem Wohnsitz der beklagten Partei. Im Falle einer unerlaubten
Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt
ist, kann die beklagte Partei, wenn sie ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
hat, in dem Mitgliedstaat verklagt werden, in dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist oder einzutreten droht. Unter dem Ort, an dem das schädigende
Ereignis eingetreten ist, versteht der Gerichtshof den Ort der Handlung, der
das schädigende Ereignis ausgelöst hat, oder den Ort, an dem der Schaden eingetreten
ist. In Versicherungssachen kann ein Versicherer, der seinen Sitz im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, verklagt werden: a) vor den Gerichten
des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, oder b) bei Klagen des
Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten in dem
Mitgliedstaat, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder c) falls es sich um
einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, bei dem der
federführende Versicherer verklagt wird. Im Zusammenhang mit einer
Haftpflichtversicherung kann ein Versicherer auch vor dem Gericht des Ortes, an
dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden und außerdem vor
das Gericht geladen werden, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den
Versicherten anhängig ist, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts
zulässig ist. Laut Verordnung (EG) Nr. 44/2001 müssen
die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen
Mitgliedstaaten ohne besonderes Verfahren anerkannt und vollstreckt werden. In
einigen wenigen Fällen ist eine Nichtanerkennung allerdings möglich, nämlich
aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Wahrung der
Verteidigungsrechte oder wegen Unvereinbarkeit mit bestimmten anderen
Entscheidungen. 3.3. Zuständigkeit der Union im
Hinblick auf das Protokoll von 1997 Die Haftung gegenüber Dritten im Bereich der
Kernenergie ist im Unionsrecht nicht geregelt. Die Verordnung (EG)
Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht
(„Rom II“) ist auf die Haftung für nukleare Schäden nicht anwendbar. Das Protokoll von 1997 enthält jedoch
Bestimmungen, die die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates berühren. Im
Gegensatz zur Verordnung, die mehrere Anknüpfungspunkte zur Bestimmung des
Gerichtsstands enthält, liegt gemäß Artikel XI des Wiener Übereinkommens
in der Fassung des Änderungsprotokolls die ausschließliche Zuständigkeit
grundsätzlich bei den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet das
nukleare Ereignis eingetreten ist. Danach sind insbesondere auch für
Schadensersatzklagen ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig,
in dessen Hoheitsgebiet das nukleare Ereignis eingetreten ist. Ist das Ereignis
außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien eingetreten oder kann der
Ort, an dem das nukleare Ereignis eingetreten ist, nicht mit Sicherheit
festgestellt werden, so sind die Gerichte desjenigen Vertragsstaats zuständig,
in dessen Hoheitsgebiet die Kernanlage des haftenden Inhabers gelegen ist. Das Protokoll von 1997 sieht außerdem die
ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Küstenvertragsstaats für
nukleare Ereignisse vor, die in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone
eintreten. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass dem Verwahrer des
Übereinkommens diese Zone vor Eintritt des nuklearen Ereignisses notifiziert
wurde. Für die Anerkennung und Vollstreckung eines vom zuständigen Gericht
erlassenen Urteils, das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten
werden kann, gelten gemäß Artikel XII des Wiener Übereinkommens in der
Fassung des Protokolls von 1997 besondere Vorschriften. Von einigen
Ausnahmen abgesehen[4]
muss demzufolge ein Urteil im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei anerkannt
und wie ein Urteil des Gerichts dieser Vertragspartei vollstreckt werden. Eine
sachliche Nachprüfung ist in keinem Fall zulässig. Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit und
zur Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen, wie sie das Protokoll von 1997
vorsieht, fallen daher in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen
Union, da sie laut Rechtsprechung des Gerichtshofs[5] die entsprechenden Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates berühren. Dies bedeutet, dass
die Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander nicht mehr von diesen Normen
abweichen und mit Drittstaaten keine Verpflichtungen eingehen dürfen, die in
diese Normen eingreifen. 3.4. Ermächtigung der
Mitgliedstaaten Das Wiener Übereinkommen und das Protokoll von
1997 enthalten jedoch keine Klausel, die es einer regionalen
Wirtschaftsorganisation wie der Europäischen Union ermöglichen würde, ihnen
beizutreten. Die Europäische Union kann daher nicht Vertragspartei des
Protokolls von 1997 werden. Das Protokoll von 1997 verbessert den
Opferschutz im Falle eines nuklearen Ereignisses und ist daher für die
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten von besonderem Interesse.
Ausnahmsweise ist es daher vertretbar, dass die Union ihre Befugnisse über die
Mitgliedstaaten ausübt, die Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens sind. Abgesehen von den Mitgliedstaaten, die bereits
Vertragsstaaten des geänderten Pariser Übereinkommens sind, sind fünf weitere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich Irland, Luxemburg, Malta,
Österreich und Zypern, weder Vertragsstaaten des geänderten Pariser
Übereinkommens noch des Wiener Übereinkommens von 1963. Deswegen dürfte es
sachlich gerechtfertigt sein, für diese fünf Mitgliedstaaten eine Ausnahme
vorzusehen und es ihnen zu gestatten, nicht Vertragspartei des Protokoll von
1997 zu werden und auf vom Wiener Übereinkommen und vom Protokoll von 1997
erfasste Sachverhalte stattdessen weiterhin die Vorschriften der Verordnung
(EG) Nr. 44/2001 anzuwenden. Diese Abweichung in der Anwendung der Vorschriften
zur gerichtlichen Zuständigkeit innerhalb der Europäischen Union ist aus
folgenden Gründen gerechtfertigt: - Das Protokoll von 1997 ändert ein
Übereinkommen, dem diese fünf Mitgliedstaaten nicht angehören. - Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 lässt
Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören, unberührt. Deshalb sollten nur Mitgliedstaaten, die
derzeit Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens sind, im Interesse der
Europäischen Union das Protokoll von 1997 ratifizieren oder ihm beitreten.
Polen hat das Protokoll von 1997 erst nach seinem EU-Beitritt ratifiziert. Der
Beschluss sollte daher rückwirkend an Polen gerichtet werden. Lettland und
Rumänien haben das Protokoll bereits vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union
unterzeichnet und ratifiziert. Die Kommission empfiehlt daher, dass das
Europäische Parlament und der Rat einen Beschluss annehmen, der die
Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens sind,
ermächtigt, das Protokoll von 1997 im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren
oder ihm beizutreten. 3.5. Vorbehalt bezüglich der
Vorschriften zur Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Hinsichtlich der Vorschriften des Artikels XII in der durch
Artikel 14 des Protokolls von 1997 geänderten Fassung zur Anerkennung und
Vollstreckung von Urteilen muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die aufgrund des Abkommens
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[6]
auch auf Dänemark Anwendung finden, und der Vorschriften des
Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[7] vom 30. Oktober 2007
weiterhin Anwendung finden. Eine entsprechende Beschränkung der Anwendung von
Artikel XII des Wiener Übereinkommens würde die Einheit des EU-Rechtsraums
und den freien Verkehr gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der EU
gewährleisten, ohne dass dies Auswirkungen auf die wirksame Umsetzung des
Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung oder wesentliche
Folgen für die Nicht-EU-Vertragsstaaten des Übereinkommens hätte. Das Protokoll von 1997 schweigt sich zur Zulässigkeit von Vorbehalten
aus. Gemäß Artikel 19 der Wiener Vertragsrechtskonvention von 1969 wäre
ein Vorbehalt zulässig, wenn er mit dem „Ziel und Zweck“ des Vertrags vereinbar
ist, was hier der Fall ist. Beim Beitritt zum Protokoll von 1997 müssen
die Mitgliedstaaten somit die Anwendbarkeit der entsprechenden EU-Vorschriften
zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts eines
anderen Mitgliedstaats (einschließlich Dänemarks) oder eines Nicht-EU-Vertragsstaats
des Luganer Übereinkommens sicherstellen. 2012/0262 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens vom 21. Mai 1963 über die
zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden sind, das Änderungsprotokoll zu
diesem Übereinkommen im Interesse der Europäischen Union zu ratifizieren oder
diesem beizutreten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 81 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Änderungsprotokoll vom
12. September 1997 zum Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche
Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 („Wiener Übereinkommen“)
wurde in dem Bestreben ausgehandelt, die Entschädigungsleistungen für Opfer
nuklearer Ereignisse zu verbessern. (2) Die Europäische Union besitzt
ausschließliche Zuständigkeit hinsichtlich der konsolidierten Artikel XI
und XII des Wiener Übereinkommens, soweit dadurch die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[8]
berührt werden. Die Mitgliedstaaten bleiben weiterhin zuständig für
Regelungsbereiche des Protokolls von 1997, die das EU-Recht nicht berühren.
Gegenstand und Ziel des Protokolls von 1997 lassen es nicht zu, die Annahme der
Bestimmungen des Protokolls, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union
fallen, von den Bestimmungen, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
fallen, zu trennen. (3) Das Protokoll von 1997 ist
von besonderer Bedeutung für die Interessen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten, denn es verbessert die Entschädigung bei nuklearen
Ereignissen. (4) Das Wiener Übereinkommen und
dessen Änderungsprotokoll von 1997 sehen die Möglichkeit eines Beitritts
regionaler Organisationen nicht vor. Die Europäische Union kann daher das
Protokoll weder unterzeichnen noch ratifizieren. Deshalb ist es vertretbar,
dass ausnahmsweise die Mitgliedstaaten das Protokoll von 1997 im Interesse der
Europäischen Union ratifizieren oder ihm beitreten. (5) Allerdings sind fünf
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nämlich Österreich, Irland, Luxemburg,
Zypern und Malta, nicht Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens. Da das
Protokoll von 1997 das Wiener Übereinkommen ändert und die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 des Rates den Mitgliedstaaten, die durch dieses Übereinkommen
gebunden sind, ermöglicht, weiterhin dessen Vorschriften über die gerichtliche
Zuständigkeit anzuwenden, ist es sachlich gerechtfertigt, dass dieser Beschluss
nur an diejenigen Mitgliedstaaten gerichtet ist, die Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens sind, und dass den vorgenannten fünf Mitgliedstaaten
ausnahmsweise gestattet wird, nicht Vertragsparteien des Protokolls von 1997 zu
werden. (6) Die Mitgliedstaaten, die
Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens sind, sollten daher vorbehaltlich der
in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen das Protokoll von 1997 im
Interesse der Europäischen Union ratifizieren oder schließen. Der Beschluss
gilt rückwirkend auch für Polen, das das Protokoll bereits 2010 ratifiziert
hat. (7) Folglich würden die
Bestimmungen des Protokolls von 1997 im Fall der Europäischen Union nur von den
Mitgliedstaaten angewandt, die gegenwärtig Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens sind. (8) Die Mitgliedstaaten sollten
ihre Verfahren, mit dem sie im Interesse der Europäischen Union das Protokoll
von 1997 ratifizieren oder ihm beitreten, innerhalb eines angemessenen
Zeitraums abschließen. Sie sollten Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungs-
oder Beitrittsverfahren austauschen, um die Hinterlegung ihrer Ratifizierungs-
oder Beitrittsurkunden vorzubereiten. (9) Die Vorschriften zur
Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Artikel XII des Wiener
Übereinkommens in der durch Artikel 14 des Protokolls von 1997 geänderten
Fassung sollten keinen Vorrang haben gegenüber den entsprechenden Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, die aufgrund des Abkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in
Zivil- und Handelssachen auch auf Dänemark Anwendung finden, oder des
Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
30. Oktober 2007. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung
des Protokolls von 1997 oder ihrem Beitritt dazu eine Erklärung abgeben, in der
sie versichern, dass die entsprechenden EU-Vorschriften weiterhin Anwendung
finden. (10) Nach den Artikeln 1 und 2
des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der
daher für Dänemark weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 1.
Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Union
ratifizieren die Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens
vom 21. Mai 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden
sind, im Interesse der Europäischen Union das Protokoll von 1997 oder treten
ihm bei. 2.
Der Wortlaut des Protokolls von 1997 ist diesem
Beschluss als Anhang beigefügt. 3.
Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
„Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten, die derzeit Vertragsstaaten des Wiener
Übereinkommens sind. Artikel 2 1.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um ihre Ratifizierungs- und Beitrittsurkunden zum Protokoll von 1997
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, möglichst bis zum 31. Dezember
2014, beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation zu
hinterlegen. 2.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Rat und der
Kommission vor dem […] den
voraussichtlichen Termin für den Abschluss ihrer Ratifizierungs- oder
Beitrittsverfahren mit. 3.
Die Mitgliedstaaten sind bestrebt, untereinander
Informationen über den Stand ihrer Ratifizierungsverfahren auszutauschen. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten geben, wenn sie das
Protokoll von 1997 ratifizieren oder diesem beitreten, folgende Erklärung ab: „Von den Gerichten eines EU-Mitgliedstaats,
der Vertragsstaat des Protokolls ist, erlassene Urteile zu Sachverhalten, die
Gegenstand des Protokolls von 1997 sind, werden in anderen EU-Mitgliedstaaten,
die Vertragsstaaten des Protokolls sind, gemäß den einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt. Von den Gerichten des Königreichs Dänemark
erlassene Urteile zu Sachverhalten, die Gegenstand des Protokolls von 1997
sind, werden in anderen EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Protokolls
sind, im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anerkannt und
vollstreckt. Von den Gerichten eines Drittstaats, der
Vertragspartei des Übereinkommens von Lugano vom 30. Oktober 2007 über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen ist, erlassene Urteile zu Sachverhalten, die
Gegenstand des Athener Protokolls sind, werden in anderen EU-Mitgliedstaaten,
die Vertragsstaaten des Protokolls sind, gemäß diesem Übereinkommen anerkannt
und vollstreckt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Dieser
Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Protokoll zur Änderung des Wiener
Übereinkommens von 1963 über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES PROTOKOLLS – IN DER ERKENNTNIS, dass es wünschenswert ist,
das Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden
vom 21. Mai 1963 zu ändern, um dessen Anwendungsbereich zu erweitern, die
Haftungssumme des Inhabers der Kernanlage anzuheben und bessere Voraussetzungen
für die Sicherstellung einer angemessenen und gerechten Entschädigung zu
schaffen – SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Das Übereinkommen, das durch die Bestimmungen
dieses Protokolls geändert wird, ist das Wiener Übereinkommen für die
zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden vom 21. Mai 1963 (im
Folgenden „Wiener Übereinkommen von 1963“). Artikel 2 Artikel I des Wiener Übereinkommens wird
wie folgt geändert: 1. Absatz 1
Buchstabe j wird wie folgt geändert: (a)
Am Ende von Unterabsatz iii) wird der Punkt
gestrichen und durch einen Strichpunkt ersetzt. (b)
Es wird neuer Unterabsatz iv) eingefügt: iv)
andere, vom Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation von
Zeit zu Zeit neu zu bestimmende Anlagen dieser Art, in denen sich
Kernbrennstoffe oder radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden; 2. Absatz 1
Buchstabe k erhält folgende Fassung: k) „nuklearer Schaden“ i) die Tötung oder
Verletzung eines Menschen; ii) den Verlust oder die Beschädigung von
Vermögenswerten sowie die folgenden Schäden in dem durch das
Recht des zuständigen Gerichts festgelegten Ausmaß: iii) wirtschaftlicher Verlust auf Grund eines
Verlusts oder Schadens gemäß Ziffer i) oder ii), soweit dieser nicht unter
diesen Ziffern erfasst ist, wenn davon eine in Bezug auf den Verlust oder
Schaden anspruchsberechtigte Person betroffen ist; iv) die Kosten von Maßnahmen zur Wiederherstellung
geschädigter Umwelt, es sei denn, die Schädigung ist unerheblich, wenn solche
Maßnahmen tatsächlich ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, soweit
diese Kosten nicht bereits unter Ziffer ii) erfasst sind; v) Einkommensverlust infolge eines
wirtschaftlichen Interesses an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt, der
infolge einer erheblichen Umweltschädigung eingetreten ist, soweit dieser
Einkommensverlust nicht bereits unter Ziffer ii) erfasst ist; vi) die Kosten von Vorsorgemaßnahmen und jeder
weiterer Verlust oder Schaden infolge solcher Maßnahmen; vii) jeder sonstige nicht durch Umweltschädigung
verursachte wirtschaftliche Verlust, sofern das allgemeine Haftungsrecht des
zuständigen Gerichts dies zulässt, und zwar hinsichtlich der Ziffern i) bis v) und
vii) in dem Ausmaß, in dem der Verlust oder Schaden von ionisierender Strahlung
herrührt oder sich daraus ergibt, die von einer Strahlenquelle innerhalb einer
Kernanlage oder von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen oder
Abfällen in einer Kernanlage oder von Kernmaterial, das von einer Kernanlage
kommt, dort ihren Ursprung hat oder an sie gesandt wird, ausgeht, unabhängig
davon, ob der Verlust oder Schaden von den radioaktiven Eigenschaften solcher
Materialien oder einer Verbindung der radioaktiven Eigenschaften mit giftigen,
explosiven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Materials
herrührt. 3. Absatz 1
Buchstabe l wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: l) „nukleares Ereignis“ jedes einen nuklearen
Schaden verursachende Geschehnis oder jede Abfolge solcher Geschehnisse
desselben Ursprungs, die einen nuklearen Schaden verursachen, oder – mit Blick
auf etwaige Vorsorgemaßnahmen – von denen eine ernste, unmittelbar drohende
Gefahr für die Entstehung eines solchen Schadens ausgeht. 4. Nach Absatz 1
Buchstabe l werden die vier folgenden neuen Buchstaben m, n, o und p
angefügt: m) „Maßnahmen zur Wiederherstellung“ angemessene
Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Staates genehmigt wurden, in
dem sie ergriffen wurden, und die auf eine Wiederherstellung oder Erneuerung
geschädigter oder zerstörter Teile der Umwelt, oder, sofern angemessen, auf ein
Einbringen eines entsprechenden Ersatzes dieser Teile der Umwelt gerichtet
sind. Das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, bestimmt, wer
befugt ist, solche Maßnahmen zu ergreifen.
n) „Vorsorgemaßnahmen“ angemessene Maßnahmen, die von jemandem nach einem
nuklearen Ereignis ergriffen werden, um einen Schaden im Sinne von
Buchstabe k Ziffern i) bis v) oder vii) zu verhindern oder auf ein
Mindestmaß zu beschränken, vorbehaltlich einer etwaigen Genehmigung durch die
zuständigen Behörden entsprechend dem Recht des Staates, in dem die Maßnahmen
ergriffen wurden.
o) „angemessene Maßnahmen“ solche Maßnahmen, die nach dem Recht des zuständigen
Gerichts als geeignet und verhältnismäßig gelten, wobei alle Umstände zu
berücksichtigen sind, wie beispielsweise i) Art und Umfang des eingetretenen Schadens oder,
im Fall von Vorsorgemaßnahmen, Art und Ausmaß des Schadensrisikos; ii) die im Zeitpunkt der Ergreifung solcher
Maßnahmen bestehenden Erfolgsaussichten und iii) das einschlägige wissenschaftliche und
technische Fachwissen. p) „Sonderziehungsrecht“ (im Folgenden „SZR“)
Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds, die dieser für seine eigenen
Geschäfte und Transaktionen nutzt. 5. Absatz 2 erhält folgende
Fassung: 2. Ein Anlagenstaat kann Kernanlagen oder
geringe Mengen von Kernmaterial von der Anwendung dieses Übereinkommens
ausschließen, wenn dies wegen des geringen Ausmaßes der damit verbundenen
Gefahren gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, dass (a)
beim Ausschluss von Kernanlagen die
Ausschlusskriterien durch den Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation
festgelegt wurden und der Anlagenstaat bei einem Ausschluss diese Kriterien
einhält; (b)
beim Ausschluss von geringen Mengen von
Kernmaterial die entsprechenden Obergrenzen durch den Gouverneursrat der
Internationalen Atomenergie-Organisation festgelegt wurden und der Anlagenstaat
bei einem Ausschluss diese Obergrenzen einhält. Die
Kriterien für den Ausschluss von Kernanlagen und die Obergrenzen für den
Ausschluss von geringen Mengen von Kernmaterial werden durch den Gouverneursrat
regelmäßig überprüft. Artikel 3 Nach Artikel I des Wiener Übereinkommens
von 1963 werden zwei neue Artikel I A und I B
eingefügt: Artikel I A 1. Dieses Übereinkommen gilt für
nukleare Schäden unabhängig davon, wo sie eintreten. 2. Der Anlagenstaat kann jedoch
gesetzlich bestimmen, dass vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens
ausgenommen werden (a)
im Hoheitsgebiet eines Nichtvertragsstaats
eingetretene Schäden; (b)
Schäden, die in einer von einem Nichtvertragsstaat
gemäß dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszone eingetreten sind. 3. Ein Haftungsausschluss gemäß
Absatz 2 dieses Artikels ist nur möglich gegenüber einem
Nichtvertragsstaat, der zum Zeitpunkt des Ereignisses (a)
in seinem Hoheitsgebiet oder in seinen von ihm
gemäß dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszonen eine Kernanlage
besitzt und (b)
keine entsprechenden Leistungen auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit gewährt. 4. Ein Ausschluss gemäß
Absatz 2 dieses Artikels lässt die Rechte gemäß Artikel IX
Absatz 2 Buchstabe a unberührt, und ein Ausschluss gemäß
Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels erstreckt sich nicht auf Schäden
an Bord eines Schiffes oder eines Flugzeugs. Artikel I B Dieses Übereinkommen gilt nicht für
Kernanlagen, die zu nichtfriedlichen Zwecken genutzt werden. Artikel 4 Artikel II des Wiener Übereinkommens von
1963 wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Absatz 3
Buchstabe a wird folgender Satz angefügt: 2. Der Anlagenstaat kann die
Höhe der öffentlichen Gelder, die für ein einzelnes nukleares Ereignis zur
Verfügung gestellt werden, auf die etwaige Differenz zwischen den auf diese
Weise festgesetzten Beträgen und dem in Artikel V Absatz 1 genannten
Betrag beschränken. 3. Am Ende von Absatz 4
wird folgender Satz angefügt: Der Anlagenstaat
kann die Höhe der zur Verfügung gestellten öffentlichen Gelder gemäß
Absatz 3 Buchstabe a dieses Artikels beschränken. 4. Absatz 6 erhält folgende
Fassung: 6. Eine Person haftet nicht für einen Verlust
oder einen Schaden, der kein nuklearer Schaden nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe k ist, aber nach den Bestimmungen dieses
Unterabsatzes als solcher hätte festgelegt werden können. Artikel 5 In Artikel III des Wiener Übereinkommens
von 1963 wird nach dem ersten Satz folgender Wortlaut eingefügt: Der Anlagenstaat kann jedoch von dieser
Verpflichtung absehen, wenn die Beförderung ausschließlich innerhalb seines
Hoheitsgebiets stattfindet. Artikel 6 Artikel IV des Wiener Übereinkommens von
1963 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 erhält folgende
Fassung: 3.
Der Inhaber einer Kernanlage haftet nach diesem Übereinkommen nicht für einen
nuklearen Schaden, wenn er nachweisen kann, dass dieser unmittelbar auf
Handlungen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts, von Feindseligkeiten, eines
Bürgerkriegs oder eines Aufstands zurückzuführen ist. 2. Absatz 5 erhält folgende
Fassung: 5. Der Inhaber einer Kernanlage haftet nach
diesem Übereinkommen nicht für einen nuklearen Schaden (a)
an der Kernanlage selbst und an anderen
Kernanlagen, einschließlich der im Bau befindlichen, die sich auf dem Gelände
der erstgenannten befinden; (b)
an auf demselben Gelände befindlichen
Vermögenswerten, die in Verbindung mit einer solchen Anlage verwendet werden
oder verwendet werden sollen. 3. Absatz 6 erhält folgende
Fassung: 6. Der Ersatz für
Schäden an dem Beförderungsmittel, auf dem sich das betreffende Kernmaterial
zur Zeit des nuklearen Ereignisses befunden hat, darf nicht bewirken, dass die
Haftung des Inhabers einer Kernanlage für einen anderen Schaden den Betrag von
150 Millionen SZR oder einen durch eine Vertragspartei gesetzlich festgesetzten
höheren Betrag oder einen gemäß Artikel V Absatz 1 Buchstabe c
festgesetzten Betrag unterschreitet. 4. Absatz 7 erhält folgende
Fassung: 7. Dieses Übereinkommen berührt nicht die
Haftung einer natürlichen Person für einen nuklearen Schaden, für den der
Inhaber der Kernanlage aufgrund des Absatzes 3 oder 5 nach diesem
Übereinkommen nicht haftet und den diese natürliche Person durch eine in
Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung verursacht hat. Artikel 7 1. Artikel V des Wiener Übereinkommens
von 1963 erhält folgende Fassung: 1. Die Haftung des Inhabers einer Kernanlage
für ein nukleares Ereignis kann durch den Anlagenstaat beschränkt werden auf (a)
nicht weniger als 300 Millionen SZR oder (b)
nicht weniger als 150 Millionen SZR, sofern über
diesen Betrag hinaus bis mindestens 300 Millionen SZR der Anlagenstaat
öffentliche Mittel bereitstellt, um den nuklearen Schaden zu ersetzen, oder (c)
nicht weniger als 100 Millionen SZR für einen
Übergangszeitraum von höchstens 15 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens
dieses Protokolls für einen nuklearen Schaden, der sich in diesem Zeitraum
ereignet. Es ist möglich, einen Betrag von weniger als 100 Millionen SZR
festzusetzen, wenn der Anlagenstaat für den nuklearen Schaden in Höhe der
Differenz zwischen diesem niedrigeren Betrag und 100 Millionen SZR
aufkommt. 2. Ungeachtet Absatz 1 kann
der Anlagenstaat unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage
oder der betreffenden Kernmaterialien sowie der wahrscheinlichen Folgen eines
von davon ausgehenden nuklearen Ereignisses einen niedrigeren Haftungsbetrag
für den Inhaber der Kernanlage festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter
Betrag nicht weniger als 5 Millionen SZR betragen darf und der
Anlagenstaat sicherstellen muss, dass er mit öffentlichen Mitteln für die
Differenz zu dem in Absatz 1 genannten Betrag aufkommt. 3. Die vom Anlagenstaat gemäß
den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und Artikel IV Absatz 6
festgesetzten Beträge gelten unabhängig davon, wo das nukleare Ereignis
eintritt. 2. Nach Artikel V werden vier neue
Artikel V A, V B, V C und V D eingefügt: Artikel V A 1. Die gerichtlich festgesetzten
Zinsen und Kosten bei Klagen auf Ersatz eines nuklearen Schadens sind
zusätzlich zu den in Artikel V genannten Beträgen zahlbar. 2. Die in Artikel V und
Artikel IV Absatz 6 genannten Beträge können in die nationalen
Währungen umgerechnet und dabei gerundet werden. Artikel V B Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die
Geschädigten ihre Entschädigungsansprüche geltend machen können, ohne verschiedene
Verfahren je nach Herkunft der als Entschädigung zur Verfügung gestellten
Mittel einleiten zu müssen. Artikel V C 1. Sind nicht die Gerichte des
Anlagenstaats, sondern einer anderen Vertragspartei zuständig, so können die
öffentlichen Mittel nach Artikel V Absatz 1 Buchstaben b
und c sowie Artikel VII Absatz 1 und die gerichtlich
festgesetzten Zinsen und Kosten von dieser anderen Vertragspartei
bereitgestellt werden. Der Anlagenstaat erstattet der anderen Vertragspartei
alle verauslagten Beträge. Die beiden Vertragsparteien legen im gegenseitigen
Einvernehmen die Einzelheiten der Erstattung fest. 2. Sind nicht die Gerichte des
Anlagenstaats, sondern einer anderen Vertragspartei zuständig, so ergreift die
Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, alle erforderlichen Maßnahmen,
um dem Anlagenstaat die Beteiligung am Gerichtsverfahren und an etwaigen
Vergleichsverhandlungen zu ermöglichen. Artikel V D 1. Der Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation beruft auf Wunsch eines Drittels der
Vertragsparteien eine Sitzung der Vertragsparteien ein, um die in
Artikel V genannten Haftungsgrenzen zu ändern. 2. Änderungen werden mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertragsparteien
verabschiedet, wobei mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt
der Abstimmung anwesend sein muss. 3. Bei der Abstimmung über einen
Vorschlag zur Änderung der Haftungsgrenzen berücksichtigen die Vertragsparteien
unter anderem das mit einem nuklearen Ereignis verbundene Schadensrisiko,
etwaige Währungsschwankungen sowie die Leistungsfähigkeit des
Versicherungsmarktes. 4. (a) Eine gemäß Absatz 2
angenommene Änderung wird durch den Generaldirektor der Internationalen
Atomenergie-Organisation allen Vertragsparteien zum Zwecke der Genehmigung
notifiziert. Die Änderung gilt nach Ablauf von 18 Monaten nach der
Notifizierung als genehmigt, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien
zum Zeitpunkt der Annahme der Änderung in der Sitzung dem Generaldirektor der
IAEO mitgeteilt hat, dass es die Änderung genehmigt. Eine gemäß diesem Absatz
genehmigte Änderung tritt für diejenigen Vertragsstaaten, die sie genehmigt
haben, 12 Monate nach ihrer Genehmigung in Kraft. (b) Wurde eine Änderung nicht innerhalb von
18 Monaten nach ihrer Notifizierung gemäß Buchstabe a genehmigt, gilt
die Änderung als verworfen. 5. In Bezug auf eine
Vertragspartei, die eine genehmigte, aber noch nicht in Kraft getretene oder
eine nach Absatz 4 dieses Artikels in Kraft getretene Änderung genehmigt,
tritt die Änderung 12 Monate nach der Genehmigung durch diese Vertragspartei in
Kraft. 6. Ein Staat, der nach dem
Inkrafttreten einer Änderung gemäß Absatz 4 Vertragspartei dieses
Übereinkommens wird, gilt, sofern er nichts Gegenteiliges äußert, (a)
als Vertragspartei des Übereinkommens in der
geänderten Fassung; (b)
als Vertragspartei des nicht geänderten
Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht
gebunden ist. Artikel 8 Artikel VI des Wiener Übereinkommens von
1963 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende
Fassung: (a)
Schadensersatzansprüche aufgrund dieses
Übereinkommen erlöschen, wenn nicht innerhalb der folgenden Fristen Klage
erhoben wird: i) binnen dreißig Jahren nach dem nuklearen
Ereignis bei Tötung oder Körperverletzung eines Menschen; ii) binnen zehn Jahren nach dem nuklearen Ereignis
wegen eines anderen nuklearen Schadens. (b)
Ist jedoch nach dem Recht des Anlagenstaats die
Haftung des Inhabers der Kernanlage durch eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit einschließlich öffentlicher Mittel über diese Frist
hinaus gedeckt, kann das Recht des zuständigen Gerichts vorsehen, dass
Schadensersatzansprüche gegen den Inhaber der Kernanlage erst nach Ablauf
dieser längeren Frist erlöschen, die aber die Frist, während deren die Haftung
des Inhabers einer Kernanlage nach dem Recht des Anlagenstaats in der genannten
Weise gedeckt ist, nicht überschreiten darf. (c)
Nach Ablauf von zehn Jahren nach Eintritt des
nuklearen Schadens erhobene Schadensersatzklagen wegen Tötung oder Körperverletzung
eines Menschen oder, wenn eine Fristverlängerung gemäß Buchstabe b dieses
Absatzes erfolgt ist, wegen eines anderen nuklearen Schadens berühren in keinem
Fall die nach diesem Übereinkommen bestehenden Schadensersatzansprüche von
Personen, die vor Ablauf dieser Frist Klage gegen den Inhaber einer Kernanlage
Klage erhoben haben. 2. Absatz 2 wird
gestrichen. 3. Absatz 3 erhält folgende
Fassung: 3.
Nach diesem Übereinkommen bestehende Schadensersatzansprüche erlöschen
beziehungsweise verjähren entsprechend dem Recht des zuständigen Gerichts, wenn
nicht binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die geschädigte Person von
dem Schaden und dem für den Schaden haftenden Inhaber Kenntnis hatte oder
vernünftigerweise hätte Kenntnis haben müssen, Klage erhoben wird, wobei jedoch
die Fristen nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht überschritten
werden dürfen. Artikel 9 Artikel VII wird wie folgt geändert: 1. Am Ende von Absatz 1
werden zwei Sätze angefügt und der so geänderte Absatz wird zu Absatz 1
Buchstabe a: Bei unbeschränkter Haftung des Inhabers der
Kernanlage kann der Anlagenstaat eine Obergrenze für die vom haftenden Inhaber
der Kernanlage zu leistende finanzielle Sicherheit festsetzen, die aber
300 Millionen SZR nicht unterschreiten darf. Der Anlagenstaat stellt die
Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines
nuklearen Schadens verpflichtet wurde, in dem Maße sicher, wie die Versicherung
oder die sonstige finanzielle Sicherheit hierzu nicht ausreicht, jedoch nicht
über den Betrag der nach diesem Absatz zu leistenden finanziellen Sicherheit
hinaus. 2. In Absatz 1 wird ein
neuer Buchstabe b angefügt: b) Ungeachtet Buchstabe a kann der
Anlagenstaat bei unbeschränkter Haftung des Inhabers einer Kernanlage unter
Berücksichtigung der Art der betreffenden Kernanlage oder des betreffenden
Kernmaterials sowie der wahrscheinlichen Folgen eines davon ausgehenden
nuklearen Ereignisses eine niedrigere Sicherheitsleistung für den Inhaber der
Kernanlage festsetzen, wobei jedoch ein so festgesetzter Betrag
5 Millionen SZR nicht unterschreiten darf und der Anlagenstaat die
Leistung des Schadensersatzes, zu dem der Inhaber einer Kernanlage wegen eines
nuklearen Schadens verpflichtet wurde, durch Bereitstellung der notwendigen
Mittel bis zu der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Höhe in dem Maße
sicherstellen muss, wie die Versicherung oder die sonstige finanzielle
Sicherheit hierzu nicht ausreicht. 3. In Absatz 3 werden nach
„Absatz 1" die Worte "oder nach Artikel V Absatz 1
Buchstaben a und b“ eingefügt. Artikel 10 Artikel VIII des Wiener Übereinkommens
von 1963 wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von
Artikel VIII wird zu Absatz 1. 2. Es wird ein neuer
Absatz 2 angefügt: 2. Wenn bei Klagen gegen den Inhaber einer
Kernanlage der nach diesem Übereinkommen zu leistende Schadensersatz den
Höchstbetrag gemäß Artikel V Absatz 1 übersteigt oder zu übersteigen
droht, wird vorbehaltlich der Anwendung von Artikel VI Absatz 1
Buchstabe c bei der Verteilung der Entschädigung Ansprüchen wegen Tötung
oder Körperverletzung Vorrang eingeräumt. Artikel 11 Am Ende von Artikel X des Wiener
Übereinkommens von 1963 wird ein neuer Satz angefügt: Das Rückgriffsrecht gemäß diesem Artikel kann
auch dem Anlagenstaat zustehen, wenn er im Sinne des Übereinkommens öffentliche
Mittel bereitgestellt hat. Artikel 12 Artikel XI des Wiener Übereinkommens von
1963 wird wie folgt geändert: 1. Es wird ein neuer
Absatz 1a angefügt: 1a. Tritt ein nukleares Ereignis innerhalb der
ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei ein oder, wenn eine
solche Zone nicht festgelegt wurde, in einem nicht über die Grenzen einer
ausschließlichen Wirtschaftszone hinausgehenden Gebiet, würde eine solche
festgelegt, so sind für Klagen wegen nuklearen Schadens aus diesem nuklearen
Ereignis für die Zwecke dieses Übereinkommens ausschließlich die Gerichte
dieser Vertragspartei zuständig. Der vorstehende Satz gilt, wenn die
betreffende Vertragspartei dem Verwahrer vor Eintreten des nuklearen
Ereignisses ein solches Gebiet notifiziert hat. Dieser Absatz ist auf keinen
Fall so auszulegen, als gestatte er die Ausübung der Zuständigkeit in einer dem
internationalen Seerecht, etwa dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten
Nationen, entgegenstehenden Weise. 2. Absatz 2 erhält folgende
Fassung: 2. Tritt ein
nukleares Ereignis nicht innerhalb des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei oder
innerhalb eines nach Absatz 1a notifizierten Gebiets ein oder kann der Ort
des nuklearen Ereignisses nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so sind für
diesbezügliche Klagen die Gerichte des Anlagenstaats zuständig. 3. In Absatz 3 wird in der
ersten Zeile und unter Buchstabe b nach der Zahl „1“ „1a“ eingefügt. 4. Es wird ein neuer
Absatz 4 angefügt: 4.
Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig sind, stellt sicher, dass für
nukleare Ereignisse nur ein Gericht zuständig ist. Artikel 13 Nach Artikel XI wird ein neuer
Artikel XI A eingefügt: Artikel XI A Die Vertragspartei, deren Gerichte zuständig
sind, stellt sicher, dass auf Ersatz nuklearen Schadens klagen kann (a)
jeder Staat im Namen von Geschädigten, die
Angehörige dieses Staates sind oder ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in seinem
Hoheitsgebiet haben, wenn diese ihre Einwilligung dazu gegeben haben; (b)
jede Person, die durch Abtretung oder Übergang
erworbene Rechte aus diesem Übereinkommen durchsetzen will. Artikel 14 Artikel XII des Wiener Übereinkommens von
1963 erhält folgende Fassung: Artikel XII 1. Ein Urteil, das von einem
Gericht einer Vertragspartei erlassen wurde, dem die Gerichtsbarkeit zusteht,
und das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, wird
anerkannt, es sei denn, (a)
1. das Urteil wurde durch Täuschung erlangt; (b)
2. der Partei, gegen die das Urteil ergangen ist,
wurde keine angemessene Gelegenheit gegeben, ihre Sache zu vertreten oder (c)
3. das Urteil verstößt gegen den ordre public der
Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet um seine Anerkennung nachgesucht wird,
oder es widerspricht den Grundregeln der Gerechtigkeit. 2. Ein nach Absatz 1
anerkanntes Urteil, dessen Vollstreckung nach den gesetzlichen Förmlichkeiten
des Vertragsstaats, in dem die Vollstreckung nachgesucht wird, beantragt wird,
ist wie ein Urteil eines Gerichts dieser Vertragspartei vollstreckbar. Eine
sachliche Nachprüfung des Anspruchs, auf dem das Urteil beruht, ist nicht zulässig. Artikel 15 Artikel XIII des Wiener Übereinkommens
von 1963 wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut von
Artikel XIII wird zu Absatz 1. 2. Es wird ein neuer
Absatz 2 angefügt: 2.
Unbeschadet Absatz 1 kann, wenn der Ersatz des nuklearen Schadens den
Betrag von 150 Millionen SZR übersteigt, die Gesetzgebung des
Anlagenstaats in Bezug auf einen nuklearen Schaden, der im Hoheitsgebiet oder
in einer nach dem internationalen Seerecht festgelegten Meereszone eines
anderen Staats eingetreten ist, der zum Zeitpunkt des nuklearen Ereignisses
über eine Kernanlage in einem solchen Gebiet verfügt, von den Bestimmungen
dieses Übereinkommens in dem Maße abweichen, wie dieser keine vergleichbaren
Leistungen auf Gegenseitigkeit gewährt. Artikel 16 Artikel XVIII des Wiener Übereinkommens
von 1963 erhält folgende Fassung: Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und
Pflichten einer Vertragspartei nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
unberührt. Artikel 17 Nach Artikel XX des Wiener Übereinkommens
von 1963 wird ein neuer Artikel XX A eingefügt: Artikel XX A 1. Im Fall einer Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens konsultieren die Streitparteien einander mit dem Ziel, die
Streitigkeit durch Verhandlungen oder auf jedem anderen für sie annehmbaren
gütlichen Weg beizulegen. 2. Lässt sich eine Streitigkeit
der in Absatz 1 genannten Art nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt,
zu dem eine Konsultation gemäß Absatz 1 beantragt wurde, beilegen, wird
sie auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen oder zur
Entscheidung an den Internationalen Gerichtshof verwiesen. Wird die
Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterworfen und können sich die
Streitparteien binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beantragung eines
solchen Verfahrens nicht über organisatorische Fragen einigen, kann eine Partei
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder den Generalsekretär der
Vereinten Nationen ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu bestellen.
Bei gegensätzlichen Anträgen der Streitparteien hat der an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen gerichtete Antrag Vorrang. 3. Ein Staat kann bei der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt
zu diesem erklären, dass er eines oder beide der in Absatz 2 vorgesehenen
Streitbeilegungsverfahren für sich nicht als bindend betrachtet. Hat eine
Vertragspartei eine solche Erklärung abgegeben, ist die andere Vertragspartei
ihr gegenüber nicht durch ein Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 2
gebunden. 4. Eine Vertragspartei, die eine
Erklärung nach Absatz 3 abgegeben hat, kann diese jederzeit durch
entsprechende Notifikation an den Verwahrer widerrufen. Artikel 18 1. Die Artikel XX bis XXV,
Artikel XXVI Absätze 2 und 3 sowie dessen Absatznummer „1“ und
die Artikel XXVII und XXIX des Wiener Übereinkommens von 1963 werden
gestrichen. 2. Das Wiener Übereinkommen von
1963 und dieses Protokoll sind von den Vertragsparteien dieses Protokolls als
ein einheitliches Vertragswerk anzusehen und auszulegen, auf das unter der
Bezeichnung Wiener Übereinkommen von 1997 über die zivilrechtliche Haftung für
nukleare Schäden Bezug genommen werden kann. Artikel 19 1. Ein Staat, der Vertragsstaat
des Protokolls, aber nicht des Wiener Übereinkommens von 1963 ist, ist
gegenüber den anderen Vertragsstaaten des Protokolls an die Bestimmungen des
Übereinkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls und, sofern er zum
Zeitpunkt der Hinterlegung einer Urkunde nach Artikel 20 nichts
Gegenteiliges äußert, gegenüber Staaten, die lediglich Vertragsstaaten des
Wiener Übereinkommens von 1963 sind, an die Bestimmungen dieses Übereinkommens
gebunden. 2. Dieses Protokoll berührt
nicht die Verpflichtungen eines Staates, der Vertragspartei sowohl des Wiener
Übereinkommens von 1963 als auch dieses Protokolls ist, gegenüber einem Staat,
der Vertragspartei des Wiener Übereinkommens von 1963, aber nicht dieses
Protokolls ist. Artikel 20 1. Dieses Protokoll liegt vom
29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten für alle Staaten am Sitz
der Internationalen Atomenergie-Organisation zur Unterzeichnung auf. 2. Dieses Protokoll bedarf der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Staaten, die es unterzeichnet
haben. 3. Dieses Protokoll steht nach
seinem Inkrafttreten jedem Staat, der es nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt
offen. 4. Die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der
Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt, der der Verwahrer dieses
Protokolls ist. Artikel 21 1. Dieses Protokoll tritt drei
Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft. 2. Für jeden Staat, der nach
Hinterlegung der genannten Urkunden das Protokoll ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Artikel 22 1. Jede Vertragspartei kann
dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer kündigen. 2. Die Kündigung wird ein Jahr
nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. 3. Im Verhältnis zwischen den
Vertragsstaaten dieses Protokolls wird die Kündigung des Wiener Übereinkommens
von 1963 nach Artikel XXVI des Übereinkommens durch einen von ihnen nicht
als Kündigung des Übereinkommens in der Fassung dieses Protokolls ausgelegt. 4. Ungeachtet einer Kündigung
dieses Protokolls durch eine Vertragspartei nach diesem Artikel gelten die
Bestimmungen dieses Protokolls weiterhin für jeden nuklearen Schaden, der durch
ein nukleares Ereignis verursacht wurde, das eingetreten ist, bevor die
Kündigung wirksam wurde. Artikel 23 Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten
und allen anderen Staaten umgehend (a)
jede Unterzeichnung dieses Protokolls; (b)
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; (c)
das Inkrafttreten dieses Protokolls; (d)
jede Notifizierung nach Artikel XI
Absatz 1a; (e)
Anträge auf Einberufung einer Revisionskonferenz
nach Artikel XXVI des Wiener Übereinkommens von 1963 oder einer Sitzung
der Vertragsparteien nach Artikel V D des Wiener Übereinkommens von
1963 in der durch das Protokoll geänderten Fassung; (f)
jede Kündigung nach Artikel 22 und alle
sonstigen zweckdienlichen Mitteilungen im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Artikel 24 1. Die Urschrift dieses
Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim
Verwahrer hinterlegt. 2. Die Internationale
Atomenergie-Organisation erstellt den konsolidierten Text des Wiener
Übereinkommens von 1963 in der durch dieses Protokoll geänderten Fassung in
arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer
Sprache entsprechend dem Anhang zu diesem Protokoll. 3. Der Verwahrer übermittelt
allen Staaten beglaubigte Abschriften des Protokolls zusammen mit dem
konsolidierten Wortlaut des Wiener Übereinkommens von 1963 in der durch dieses
Protokoll geänderten Fassung. ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen
gesetzt. Geschehen zu Wien am 12. September 1997. [1] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [2] http://ec.europa.eu/energy/nuclear/studies/nuclear_en.htm [3] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1. [4] Die Anerkennung darf nur verweigert werden, wenn a) das
Urteil durch Täuschung erlangt wurde, b) der Partei, gegen die das Urteil
ergangen ist, keine angemessene Gelegenheit gegeben wurde, ihre Sache zu
vertreten, oder c) das Urteil gegen den ordre public der Vertragspartei verstößt,
in deren Hoheitsgebiet um seine Anerkennung nachgesucht wird, oder wenn es den
Grundregeln der Gerechtigkeit widerspricht. [5] EuGH, Rs. 22/70, AETR, Slg. 1971, S. 263. [6] ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62. [7] ABl. L 339 vom 12.12.2007, S. 3. [8] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.