52012PC0518

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union /* COM/2012/0518 final - 2012/0247 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-, Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und ‑programmen“[1] behandelt.

Der Rat hat dieses Konzept am 5. März 2007 befürwortet[2].

Auf der Grundlage der Mitteilung und der Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007 Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft[3].

Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem Sachstandsbericht des Vorsitzes[5], der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen Schlussfolgerungen des Rates[6] an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen.

In der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“[7], die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 befürwortete, wurde die Absicht der EU, die Teilnahme der Partnerstaaten an EU-Programmen zu erleichtern, erneut bekräftigt.

Bislang wurden Protokolle mit Israel[8], Marokko[9], der Republik Moldau[10] und der Ukraine[11] unterzeichnet. Mit Jordanien wurde ein Protokoll ausgehandelt, aber noch nicht unterzeichnet.

Im April 2012 äußerte Armenien Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von Programmen, die den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik offenstehen. Der Wortlaut des mit Armenien ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Beigefügt ist ferner der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Armeniens an den Programmen der Union. Darin sind Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll geschlossen wird.

Das Europäische Parlament wird nach Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls zuzustimmen.

Parallel dazu legt die Kommission den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des genannten Protokolls vor.

Der Rat wird ersucht, den beigefügten Beschlussvorschlag anzunehmen.

2012/0247 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 168, 169 und 172, Artikel 173 Absatz 3 sowie die Artikel 188 und 192 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im Namen der Union unterzeichnet.

(2)       Das Protokoll sollte genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union („Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt[12].

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor[13].

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

PROTOKOLL

zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits

und

DIE REPUBLIK ARMENIEN, im Folgenden „Armenien”,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Armenien hat das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist.

(2)          Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)          Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet.

(4)          Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt.

(5)          Armenien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)          Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens festzulegen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Armenien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Armenien zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Armenien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Armenien teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Armeniens können bei den Armenien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme teilnehmen, zu denen Armenien einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Armenien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

Ersucht Armenien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Armenien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Armenien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Armeniens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Armeniens.

Artikel 10

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Für die Europäische Union    Für die Republik Armenien

[1]               KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember 2006.

[2]               Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007.

[3]               Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […], Dok. 10412/07.

[4]               Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel, 21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07.

[5]               „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ – Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07.

[6]               Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik – Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07.

[7]               KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai 2011.

[8]               ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39.

[9]               ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1.

[10]             ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 1; in Kraft getreten am 1.5.2011.

[11]             ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133 vom 20.5.2011, S. 1.

[12]             Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in […] veröffentlicht.

[13]             Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.