Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik Armenien an den Programmen der Union /* COM/2012/0518 final - 2012/0247 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Im Rahmen der Europäischen
Nachbarschaftspolitik ist die schrittweise Öffnung bestimmter Programme und
Einrichtungen der Union für die Teilnahme der Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik eine von vielen Maßnahmen, mit denen der Reform-,
Modernisierungs- und Übergangsprozess in der Nachbarschaft der Europäischen
Union gefördert werden soll. Die Kommission hat diesen politischen Aspekt
ausführlich in ihrer Mitteilung vom Dezember 2006 „über das allgemeine Konzept
zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an
Gemeinschaftsagenturen und ‑programmen“[1]
behandelt. Der Rat hat dieses Konzept am 5. März
2007 befürwortet[2]. Auf der Grundlage der Mitteilung und der
Schlussfolgerungen erteilte der Rat der Kommission am 18. Juni 2007
Richtlinien für die Aushandlung von Rahmenabkommen mit Algerien, Armenien,
Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, Libanon, der Republik
Moldau, Marokko, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der
Ukraine über die allgemeinen Grundsätze für deren Teilnahme an den Programmen
der Gemeinschaft[3]. Der Europäische Rat vom Juni 2007[4] bekräftigte die herausragende
Bedeutung der Europäischen Nachbarschaftspolitik und schloss sich dem
Sachstandsbericht des Vorsitzes[5],
der dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf seiner Tagung
vom 18./19. Juni vorgelegt worden war, und den dazugehörigen
Schlussfolgerungen des Rates[6]
an. In diesem Bericht wird auf die Richtlinien des Rates für die Aushandlung
entsprechender Zusatzprotokolle verwiesen. In der gemeinsamen
Mitteilung der Kommission und der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für
Außen- und Sicherheitspolitik „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im
Wandel“[7],
die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2011 befürwortete,
wurde die Absicht der EU, die Teilnahme der Partnerstaaten an EU-Programmen zu
erleichtern, erneut bekräftigt. Bislang wurden
Protokolle mit Israel[8],
Marokko[9],
der Republik Moldau[10]
und der Ukraine[11]
unterzeichnet. Mit Jordanien wurde ein Protokoll ausgehandelt, aber noch nicht
unterzeichnet. Im April 2012
äußerte Armenien Interesse an der Teilnahme an der breiten Palette von
Programmen, die den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik
offenstehen. Der Wortlaut des mit Armenien ausgehandelten Protokolls ist
beigefügt. Beigefügt ist ferner der Vorschlag der
Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Protokolls. Das
Protokoll enthält ein Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für die
Teilnahme Armeniens an den Programmen der Union. Darin sind
Standardbestimmungen festgelegt, die für alle Partnerstaaten der Europäischen
Nachbarschaftspolitik gelten sollen, mit denen ein solches Protokoll
geschlossen wird. Das Europäische Parlament wird nach
Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union ersucht, dem Abschluss dieses Protokolls
zuzustimmen. Parallel dazu legt die Kommission den
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des genannten
Protokolls vor. Der Rat wird ersucht, den beigefügten
Beschlussvorschlag anzunehmen. 2012/0247 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Protokolls zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Republik Armenien an den Programmen der Union DER RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 114, 168, 169 und
172, Artikel 173 Absatz 3 sowie die Artikel 188 und 192 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll zum Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits
über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik
Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Republik
Armenien an den Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) wurde am … im
Namen der Union unterzeichnet. (2) Das Protokoll sollte genehmigt
werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Protokoll zum
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen
Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien
andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Republik Armenien an den Programmen der Union („Protokoll“) wird im Namen der
Union genehmigt[12]. Der Wortlaut des
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in
Artikel 10 des Protokolls vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor[13]. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident PROTOKOLL zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den
Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik
Armenien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union
und der Republik Armenien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der
Republik Armenien an den Programmen der Union DIE
EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, einerseits und DIE REPUBLIK
ARMENIEN, im Folgenden „Armenien”, andererseits, im Folgenden
„Vertragsparteien“, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Armenien hat das Abkommen
über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits (im
Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. Juli 1999 in Kraft getreten
ist. (2) Auf seiner Tagung vom 17. und
18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der
Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und
schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. (3) Der Rat hat bei zahlreichen
weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik
befürwortet. (4) Am 5. März 2007 brachte
der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen
Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum
Ausdruck, den Partnerstaaten der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach einer
Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der
Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies
zulässt. (5) Armenien hat seinen Wunsch
nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. (6) Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens
festzulegen – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Armenien kann an
allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den
einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Armenien zur Teilnahme
offenstehen. Artikel 2 Armenien leistet
einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,
dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Armenien
teilnimmt. Artikel 3 Vertreter
Armeniens können bei den Armenien betreffenden Punkten als Beobachter an den
Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme
teilnehmen, zu denen Armenien einen finanziellen Beitrag leistet. Artikel 4 Für die von
Teilnehmern aus Armenien unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten
hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und
Verfahren wie für die Mitgliedstaaten. Artikel 5 Die besonderen
Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Armeniens an jedem
einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das
Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung
zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Armeniens
anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen. Ersucht Armenien
für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im
Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung
eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder nach
ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Armenien
vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union
durch Armenien unter Berücksichtigung insbesondere von Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 in einer Finanzierungsvereinbarung
festgelegt. Artikel 6 In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im
Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom
25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Gemeinschaften festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen
oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der
Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem
Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen
Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte
Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem
Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof Befugnisse
übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union
niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen. Artikel 7 Dieses Protokoll
gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist. Dieses Protokoll
wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und
genehmigt. Jede
Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die
andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll
tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft. Das
Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung durch eine der Vertragsparteien
hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls
nach den in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Bestimmungen durchzuführen
sind. Artikel 8 Beide
Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der
tatsächlichen Teilnahme Armeniens an Programmen der Union überprüfen. Artikel 9 Dieses Protokoll
gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird,
sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Armeniens. Artikel 10 Dieses Protokoll
tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein
Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Artikel 11 Dieses Protokoll ist Bestandteil des
Abkommens. Artikel 12 Dieses Protokoll
ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,
estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer,
portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,
spanischer, tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache abgefasst, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Geschehen zu Brüssel am
Für die Europäische Union
Für die Republik Armenien [1] KOM (2006) 724 endg. vom 4. Dezember
2006. [2] Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten
und Außenbeziehungen) vom 5. März 2007. [3] Beschluss des Rates (Nur für den Dienstgebrauch) zur
Ermächtigung der Kommission zur Aushandlung von Protokollen […],
Dok. 10412/07. [4] Schlussfolgerungen des Vorsitzes – Brüssel,
21./22. Juni 2007, Dok. 11177/07. [5] „Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik“ –
Fortschrittsbericht des Vorsitzes, Dok. 10874/07. [6] Stärkung der Europäischen Nachbarschaftspolitik –
Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen)
vom 18. Juni 2007, Dok. 11016/07. [7] KOM (2011) 303 endg. vom 25. Mai
2011. [8] ABl. L 129 vom 17.5.2008, S. 39. [9] ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 1. [10] ABl. L 14 vom 19.1.2011, S. 5; ABl. L 131
vom 18.5.2011, S. 1; in Kraft getreten am 1.5.2011. [11] ABl. L 18 vom 21.1.2011, S. 1-5; ABl. L 133
vom 20.5.2011, S. 1. [12] Das Protokoll wurde gemeinsam mit dem Beschluss über die
Unterzeichnung in […] veröffentlicht. [13] Das Datum des Inkrafttretens des Protokolls wird vom
Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.