Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank /* COM/2012/0511 final - 2012/0242 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags Die Solidität des Bankensektors ist heute noch
immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat der Niederlassung verknüpft.
Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Schuldenstände, den
Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit von Kreditinstituten haben
negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends hervorgebracht. Dies kann
Risiken für die Existenzfähigkeit einiger Kreditinstitute sowie für die
Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und die ohnehin schon
angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen Mitgliedstaaten schwer
belasten. Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die
gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Entwicklungen in einem
Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die Stabilität
des Euro-Währungsgebiets insgesamt mit sich bringen, ist dies mit besonderen
Risiken verbunden. Auch schwächt das derzeitige Risiko eines finanziellen
Auseinanderdriftens der Mitgliedstaaten den Finanzdienstleistungsbinnenmarkt
erheblich und verhindert, dass er zur wirtschaftlichen Erholung beiträgt. Die Errichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung
einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und
die Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) haben bereits zu
verbesserter Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und zur Ausarbeitung
eines einheitlichen Regelwerks für den Finanzdienstleistungsbereich in der EU
beigetragen. Ein großer Teil der Bankenaufsicht liegt jedoch nach wie vor bei
den Mitgliedstaaten und kann deshalb mit integrierten Bankenmärkten nicht
Schritt halten. Aufsichtliche Versäumnisse haben seit Ausbruch der Bankenkrise
das Vertrauen in den EU-Bankensektor erheblich erschüttert und die angespannte
Lage an den Staatsanleihemärkten des Euro-Währungsgebiets weiter verschärft. Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb
als einen Schritt hin zu der längerfristig angestrebten wirtschafts- und
finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die
Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der
Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher
Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen
die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften
konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden können und eine wirksame
Aufsicht grenzübergreifender Bankenmärkte gewährleistet ist. Die Gewährleistung
der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-Währungsgebiet wird zur
Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen,
das eine Grundvoraussetzung für die Einführung jedes gemeinsamen
Sicherheitsmechanismus darstellt. Beim Gipfel der Mitglieder des
Euro-Währungsgebiets vom 29. Juni 2012 riefen die Staats- und
Regierungschefs die Kommission auf, „in Kürze […] Vorschläge für einen einheitlichen
Aufsichtsmechanismus zu unterbreiten. Sobald […] ein wirksamer einheitlicher
Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets eingerichtet worden
ist, hätte der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit, Banken
direkt [zu] rekapitalisieren.“ In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
zur Tagung vom 28./29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen
Rates gebeten, „einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die
Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion“ auszuarbeiten, der
der Erklärung des Euro-Währungsgebiets sowie den Vorschlägen, die die
Kommission dementsprechend vorlegen wird, Rechnung trägt. 2. Ergebnisse der Konsultationen der
interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen Die Kommission hat der Analyse Rechnung
getragen, die im Zusammenhang mit dem Legislativpaket zur Errichtung der
Europäischen Aufsichtsbehörden durchgeführt wurde und bei der die für die
Schaffung eines SSM wesentlichen operationellen, leitungsstrukturbezogenen, finanziellen
und rechtlichen Aspekte bewertet worden sind. Eine förmliche Folgenabschätzung
war innerhalb des von den Mitgliedern des Euro-Währungsgebiets auf ihrem Gipfel
vom 29. Juni gesteckten Zeitplans nicht möglich. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Der Vorschlag beruht auf Artikel 127
Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
der die Rechtsgrundlage für die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang
mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute (mit
Ausnahme von Versicherungsunternehmen) auf die Europäische Zentralbank (EZB)
bildet. In dem vorgeschlagenen Rechtsakt werden der
EZB bestimmte zentrale Aufsichtsaufgaben im Zusammenhang mit der
Beaufsichtigung von Kreditinstituten übertragen, während für alle in der
Verordnung nicht genannten Aufgaben die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig
bleiben. Die EZB wird zudem mit der Aufsicht über Finanzkonglomerate betraut.
Um die Übereinstimmung mit Artikel 127 Absatz 6 AEUV sicherzustellen,
werden der EZB dabei jedoch nur ergänzende Aufsichtsaufgaben übertragen, die
Finanzkonglomerate als Unternehmensgruppen betreffen, während für die
Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungsunternehmen weiterhin die nationalen
Behörden zuständig sind. Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern
lassen sich besser auf EU-Ebene erreichen. Die Ereignisse der jüngsten
Vergangenheit haben klar gezeigt, dass sich eine angemessene Überwachung eines
integrierten Bankensektors und ein hohes Maß an finanzieller Stabilität in der
EU und insbesondere im Euroraum nur durch eine europäische Aufsicht
sicherstellen lassen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen gehen nicht über das zur
Erreichung der Ziele notwendige Maß hinaus. Die EZB wird mit Aufsichtsaufgaben
betraut, die auf EU-Ebene ausgeübt werden müssen, um die Einheitlichkeit und
Wirksamkeit der Anwendung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, der
Risikokontrolle und der Krisenprävention sicherzustellen. Die nationalen
Behörden werden auch weiterhin bestimmte Aufgaben erfüllen, die besser auf
nationaler Ebene wahrgenommen werden können. Gemäß Artikel 127 Absatz 6 AEUV
erlässt der Rat hierzu Verordnungen. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf
die EZB kann daher nur im Wege einer Verordnung erfolgen. 4. Einzelerläuterungen zum Vorschlag 4.1. Übertragung besonderer
Aufsichtsaufgaben auf die EZB 4.1.1. Struktur Die EZB wird mit bestimmten Aufgaben im
Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Kreditinstituten betraut, die in
Mitgliedstaaten des Euroraums niedergelassen sind („teilnehmende
Mitgliedstaaten“), um die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute und
die Stabilität des Finanzsystems zu fördern. Die EZB wird ihre Aufgaben im
Rahmen des ESFS wahrnehmen und eng mit den nationalen Aufsichtsbehörden und der
EBA zusammenarbeiten. 4.1.2. Anwendungsbereich der
Aufsichtstätigkeiten Nach einer Übergangsphase übt die EZB zentrale
Aufsichtsaufgaben hinsichtlich aller Kreditinstitute aus, die in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten niedergelassen sind, unabhängig von ihrem Geschäftsmodell und
ihrer Größe. Die EZB fungiert zudem als Aufsichtsbehörde für Kreditinstitute,
die in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, aber in einem
teilnehmenden Mitgliedstaat eine Zweigstelle errichten oder grenzübergreifend
Dienste anbieten. 4.1.3. Zusammenarbeit mit den
Europäischen Aufsichtsbehörden Die EZB wird ihre Aufgaben im Rahmen des
Europäischen Finanzaufsichtssystems wahrnehmen und mit den drei Europäischen
Aufsichtsbehörden eng zusammenarbeiten. Die EBA wird ihre Befugnisse und
Aufgaben im Hinblick auf die Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und die
Sicherstellung der Konvergenz und Kohärenz aufsichtsrechtlicher Praktiken
beibehalten. Die EZB wird keine Aufgaben der EBA übernehmen, und die Ausübung
ihrer Aufsichtsbefugnisse wird sich gemäß Artikel 132 AEUV auf Bereiche
beschränken, die für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihr mit dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Zusammensetzung des Rates der Aufseher der
EBA bleibt unverändert, und die Entscheidungen der EBA werden auch weiterhin
von Vertretern der zuständigen nationalen Behörden bestimmt. In Anbetracht der
Aufsichtsaufgaben der EZB stimmen sich die Vertreter der zuständigen Behörden
aus den teilnehmenden Mitgliedstaaten bei Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, jedoch ab und äußern dazu einen
gemeinsamen Standpunkt. 4.2. Aufgaben der EZB 4.2.1. Aufgaben der EZB Die EZB erhält die ausschließliche
Zuständigkeit für zentrale Aufsichtsaufgaben, die unverzichtbar sind, um
Risiken für die Existenzfähigkeit von Banken zu erkennen, und kann Banken dazu
verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Unter anderem wird die
EZB die zuständige Behörde sein für die Lizenzerteilung und die Zulassung von
Kreditinstituten, die Prüfung qualifizierter Beteiligungen, die Sicherstellung
der Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen und der Angemessenheit des
internen Kapitals im Verhältnis zum Risikoprofil eines Kreditinstitutes (so
genannte Maßnahmen der Säule 2), die Beaufsichtigung auf konsolidierter
Basis sowie für Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzkonglomerate. Zudem wird
die EZB die Einhaltung von Bestimmungen zum Verschuldungsgrad und zur Mindestliquiditätsquote
sicherstellen, Kapitalpuffer festlegen und in Abstimmung mit den
Abwicklungsbehörden frühzeitig intervenieren, wenn eine Bank gegen
aufsichtsrechtliche Eigenkapitalvorschriften verstößt oder zu verstoßen droht.
Darüber hinaus koordiniert die EZB die Erarbeitung eines gemeinsamen
Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden aus den teilnehmenden
Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der EBA hinsichtlich
der vorstehend genannten Aufgaben und bringt diesen gemeinsamen Standpunkt zum
Ausdruck. 4.2.2. Rolle der nationalen
Aufsichtsbehörden Die nationalen Aufsichtsbehörden werden auch
nach Einführung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus eine wichtige Rolle
spielen. Erstens werden alle nicht der EZB übertragenen
Aufgaben bei den nationalen Aufsichtsbehörden verbleiben. So sind die
nationalen Aufsichtsbehörden z. B. weiterhin zuständig für den
Verbraucherschutz und die Bekämpfung der Geldwäsche sowie für die
Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in Mitgliedstaaten
Zweigstellen errichten oder grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen. Zweitens können die nationalen
Aufsichtsbehörden als integraler Bestandteil des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus auch hinsichtlich der auf die EZB übertragenen Aufgaben
die meisten laufenden Prüfungen und weitere für die Vorbereitung und Umsetzung
von Rechtsakten der EZB erforderlichen Aufsichtstätigkeiten vornehmen. Ein
einheitlicher Aufsichtsmechanismus, der alle Banken in den teilnehmenden
Mitgliedstaaten umfasst, kann nur funktionieren, wenn die aufsichtsrechtlichen
Kenntnisse der nationalen Behörden angemessen integriert werden. Der Vorschlag
trägt daher der Tatsache Rechnung, dass die nationalen Aufsichtsbehörden
angesichts ihrer Kenntnis der nationalen, regionalen und lokalen Bankenmärkte,
ihrer umfangreichen Ressourcen und auch unter Standort- und sprachlichen
Gesichtspunkten in vielen Fällen über die besten Voraussetzungen verfügen, um
Tätigkeiten im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus durchzuführen, und
ermöglicht es der EZB daher, die Unterstützung der nationalen Behörden in
erheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen. Vorbereitungs- und
Umsetzungstätigkeiten der nationalen Behörden im Rahmen des einheitlichen
Aufsichtsmechanismus könnten beispielsweise Folgendes umfassen: ·
Bei Beantragung der Zulassung einer neuen Bank
könnte die nationale Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Zulassungsbedingungen
nach nationalem Recht prüfen und der EZB die Zulassung einer Bank vorschlagen.
Die EZB könnte die Zulassung erteilen, wenn sie der Ansicht ist, das die im
EU-Recht festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Ein ähnliches Verfahren würde
auch beim Entzug von Zulassungen Anwendung finden. ·
Die nationalen Aufsichtsbehörden könnten unter
Einhaltung allgemeiner Leitlinien oder Verordnungen der EZB die laufende
tägliche Prüfung der Situation einer Bank und auch Prüfungen vor Ort vornehmen.
Dazu könnten sie ihre vorhandenen Befugnisse, etwa zur Durchführung von
Prüfungen vor Ort, ausüben. Ergeben die laufenden Bewertungen, dass sich eine
Bank in ernsthaften Schwierigkeiten befindet, würden die nationalen
Aufsichtsbehörden die EZB davon in Kenntnis setzen. ·
Beantragt eine Bank die Anwendung eines internen
Risikomodells, könnte die nationale Aufsichtsbehörde den Antrag und die
Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften und etwaigen Leitlinien der EZB prüfen und
der EZB einen Vorschlag unterbreiten, ob und gegebenenfalls unter welchen
Bedingungen das Modell validiert werden kann. Nach der Validierung könnte die
nationale Aufsichtsbehörde die Umsetzung des Modells und seine laufende
Anwendung überwachen. ·
Die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen würde
zwischen der EZB und den nationalen Behörden aufgeteilt. 4.3. Befugnisse der EZB 4.3.1. Aufsichts- und
Untersuchungsbefugnisse Im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben
gilt die EZB als zuständige Behörde der teilnehmenden Mitgliedstaaten und
verfügt daher über die diesen Behörden im Bankenrecht der EU übertragenen
Aufsichtsbefugnisse. Dazu zählen Aufsichtsbefugnisse wie die Befugnis zur
Zulassung von Kreditinstituten und zum Entzug von Zulassungen sowie zur
Absetzung von Mitgliedern des Leitungsorgans eines Kreditinstituts. Im Rahmen
der ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben kann die EZB darüber hinaus Geldbußen
und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder verhängen. Die in dieser
Verordnung festgelegten Bestimmungen zu Sanktionen gelten unbeschadet
einschlägiger Bestimmungen auf anderen Gebieten, auf denen EU-Organe ebenfalls
über die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen verfügen, in bestimmten Fällen
auch gegen Muttergesellschaften. Die EZB erhält zudem sämtliche
Untersuchungsbefugnisse, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
sind. Insbesondere kann die EZB alle einschlägigen Informationen von den
beaufsichtigten Unternehmen sowie von allen Personen anfordern, die an den
Tätigkeiten dieser Unternehmen beteiligt sind, mit diesen Tätigkeiten in
Verbindung stehen oder im Namen dieser Unternehmen operative Aufgaben
wahrnehmen. Sie ist ferner befugt, alle erforderlichen Untersuchungen,
einschließlich Prüfungen vor Ort, durchzuführen. Die Ausübung der
Untersuchungsbefugnisse steht unter dem Vorbehalt angemessener Schutzmaßnahmen.
4.3.2. Besondere Bestimmungen zur
Zulassung und zu den Zuständigkeiten des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats Bei der Zulassung von Kreditinstituten
berücksichtigt die EZB etwaige zusätzliche Bedingungen nach nationalem Recht.
Die EZB erteilt die Zulassung daher auf Vorschlag der zuständigen nationalen
Behörden, sofern die in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen
erfüllt sind. Hinsichtlich der Ausübung des
Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr durch
Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten sieht das Unionsrecht eine klare
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Herkunfts- und dem
Aufnahmemitgliedstaat sowie besondere Mitteilungen vor. Soweit die ihr
übertragenen Aufgaben betroffen sind, übernimmt die EZB die Rolle der
Aufsichtsbehörde des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates für Kreditinstitute,
die ihr Niederlassungsrecht und ihr Recht auf freien Dienstleistungsverkehr in
anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben. Bei Fragen im Zusammenhang mit
diesen Aufgaben besteht daher keine Notwendigkeit, Zuständigkeiten zwischen dem
Herkunfts- und dem Aufnahmemitgliedstaat aufzuteilen, weshalb die einschlägigen
Bestimmungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht länger Anwendung
finden. Nach Unionsrecht nehmen die für
grenzübergreifende Bankengruppen zuständigen Aufsichtsbehörden an der Aufsicht
auf konsolidierter Basis teil und koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten im
Rahmen von Aufsichtskollegien. In Bezug auf Bankengruppen, die nur in
teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind, übernimmt jedoch die EZB
alle einschlägigen Aufsichtsaufgaben. Auf diese Gruppen finden die Bestimmungen
über die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden und Kollegien daher keine
Anwendung mehr. 4.4. Verhältnis zu den
Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums Der Vorschlag trägt der Situation von
Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, in dreierlei Hinsicht
Rechnung. Erstens sieht der Vorschlag zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde eine Anpassung der Abstimmungsmodalitäten innerhalb der
EBA vor, damit Ausgewogenheit und Effizienz der EBA-Beschlussfassungsstrukturen
auch künftig sichergestellt sind und die Integrität des Binnenmarkts in vollem
Umfang gewahrt bleibt (siehe Abschnitt 4.1.3). Zweitens berührt der Vorschlag hinsichtlich
der Aufsicht über grenzübergreifende Banken, die sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Euroraums tätig sind, in keiner Weise die Stellung von nicht
teilnehmenden Mitgliedstaaten in den gemäß der Richtlinie 2006/48/EG
eingerichteten Aufsichtskollegien. Die Bestimmungen über diese Kollegien und
die Verpflichtung zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch bei der
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis sowie zwischen den Aufsichtsbehörden
des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaates gelten ohne Einschränkung auch
für die EZB als zuständige Behörde für die teilnehmenden Mitgliedstaaten. Diese
Bestimmungen bilden einen wirksamen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der
EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden in Mitgliedstaaten außerhalb des
Euroraums. Drittens können Mitgliedstaaten, die den Euro
nicht eingeführt haben, aber an der Bankenunion teilnehmen möchten, unter
bestimmten Bedingungen eine enge aufsichtsrechtliche Zusammenarbeit mit der EZB
eingehen. Dazu müssen sie insbesondere die einschlägigen Rechtsakte der EZB
befolgen und umsetzen. Die EZB wird die ihr mit dieser Verordnung übertragenen
Aufgaben auch in Bezug auf Kreditinstitute ausüben, die in einem Mitgliedstaat
niedergelassen sind, mit dem die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.
Unter den Bedingungen, die im Beschluss über die Begründung einer engen
Zusammenarbeit gemäß der Satzung des ESZB und der EZB aufgeführt sind, kann ein
Vertreter des Mitgliedstaates an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums
teilnehmen, das mit dieser Verordnung im Hinblick auf die Planung und
Durchführung der Aufsichtsaufgaben der EZB eingerichtet wird. 4.5. Organisatorische Grundsätze 4.5.1. Unabhängigkeit und
Rechenschaftspflicht Die EZB ist bei der Erfüllung ihrer
Aufsichtsaufgaben unabhängig, unterliegt jedoch strengen
Rechenschaftspflichten, um sicherzustellen, dass sie ihre Aufsichtsbefugnisse
auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise ausübt, wobei die im Vertrag
parallel zu den Regelungen für die Europäischen Aufsichtsbehörden festgelegten
Grenzen zu berücksichtigen sind. Die EZB legt daher dem Europäischen Parlament
und dem Rat/der Eurogruppe hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben
Rechenschaft ab. Die EZB unterliegt der Verpflichtung zur regelmäßigen
Berichterstattung und zur Beantwortung von Fragen. Der/die Vorsitzende des
Aufsichtsgremiums legt dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe einen
Jahresbericht zu den aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten der EZB vor und kann von
den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlament auch aus anderem Anlass
angehört werden. Die EZB ist zudem verpflichtet, etwaige Fragen des
Europäischen Parlaments und seiner Mitglieder zu ihren aufsichtsrechtlichen
Tätigkeiten zu beantworten. Gemäß dem Vertrag werden der Präsident und der
Vizepräsident des Rates der EZB, der für die Handlungen der EZB die
Endverantwortung trägt, sowie die übrigen Mitglieder des Direktoriums vom
Europäischen Rat nach Konsultation des Europäischen Parlaments ernannt. Da
der/die Vorsitzende des Aufsichtsgremiums aus den Reihen der Mitglieder des
Direktoriums bestimmt wird, ist auch eine wesentliche Rolle des Europäischen
Parlaments bei der Ernennung sichergestellt. Der Haushalt der EZB ist gemäß
Artikel 314 Absatz 1 AEUV nicht Teil des Unionshaushalts. Im Hinblick
auf die Einhaltung der Rechenschaftspflicht in diesem Rahmen ist die EZB jedoch
verpflichtet, für ihre Aufsichtsaufgaben eine von ihrem allgemeinen Haushalt
getrennte Haushaltslinie einzuführen. Die Ausgaben für die Erfüllung der
Aufsichtsaufgaben der EZB werden durch Gebühren finanziert, die die
beaufsichtigten Institute entrichten. 4.5.2. Governance Geldpolitische Aufgaben werden streng von
Aufsichtsaufgaben getrennt, um mögliche Interessenkonflikte zwischen
geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Zielen zu vermeiden. Im Interesse der
erforderlichen Trennung der beiden Aufgabengebiete, und um zu gewährleisten,
dass die Aufsichtsaufgaben ein angemessenes Maß an Aufmerksamkeit erfahren,
werden alle Stellen und administrativen Einheiten, die innerhalb der EZB für
Vorbereitungs- und Durchführungstätigkeiten zuständig sind, von den für
Geldpolitik zuständigen Stellen und Einheiten getrennt. Dazu wird ein
Aufsichtsgremium eingerichtet, das Beschlüsse in aufsichtsrechtlichen
Angelegenheiten vorbereitet. Für die Beschlussfassung ist letztlich der Rat der
EZB zuständig, der bestimmte Aufgaben oder Beschlussfassungsbefugnisse jedoch
an das Aufsichtsgremium delegieren kann. Das Aufsichtsgremium steht unter der
Leitung eines/einer Vorsitzenden und eines/einer stellvertretenden
Vorsitzenden, die beide vom Rat der EZB gewählt werden, und umfasst darüber
hinaus vier Vertreter der EZB sowie je einen Vertreter der nationalen
Zentralbanken oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde. 4.5.3. Informationsaustausch Bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben
unterliegt die EZB den im EU-Bankenrecht festgelegten Geheimhaltungspflichten
und kann unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit den
zuständigen nationalen Behörden austauschen. 4.6. Inkrafttreten und Überprüfung Angesichts der Dringlichkeit der Einrichtung
eines wirksamen einheitlichen Aufsichtsmechanismus tritt die Verordnung am
1. Januar 2013 in Kraft. Im Interesse einer reibungslosen Einführung des
Mechanismus ist eine schrittweise Arbeitsaufnahme vorgesehen, wonach die EZB
ihre Aufsichtsaufgaben ab dem 1. Januar 2013 in Bezug auf alle Banken
ausüben kann, insbesondere jedoch auf Banken, die eine öffentliche finanzielle
Unterstützung beantragt oder erhalten haben, während die wichtigsten europaweit
systemrelevanten Kreditinstitute ab dem 1. Juli 2013 der Aufsicht der EZB
unterliegen. Spätestens ab dem 1. Januar 2014 wird die EZB ihre Aufgaben
dann in Bezug auf alle Banken umfassend wahrnehmen. Die Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit
von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und die von der Kommission am 20. Juli 2011
vorgeschlagene Verordnung über Aufsichtsanforderungen für Kreditinstitute und
Wertpapierfirmen („CRD-IV-Paket“)[1]
werden voraussichtlich am 1. Januar 2013 in Kraft treten, und die EZB wird
ihre Aufsichtsaufgaben dann auf der Grundlage dieser Rechtsakte ausüben. Sollte
dies jedoch nicht der Fall sein, sieht eine besondere Übergangsbestimmung vor,
dass die EZB ihre Aufgaben auch auf der Grundlage der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG („CRD III“) ausüben kann. Die Kommission veröffentlicht bis zum
1. Januar 2016 einen Bericht über die Erfahrungen mit der Anwendung des
SSM und der in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren. 5. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union, da der Haushalt der EZB gemäß dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union nicht Teil des Unionshaushalts ist. 2012/0242 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Übertragung besonderer Aufgaben im
Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische
Zentralbank DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], nach Stellungnahme der Europäischen
Zentralbank[3],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union hat in den letzten
Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Schaffung eines Binnenmarkts für
Bankdienstleistungen erzielt. In vielen Mitgliedstaaten halten Bankengruppen,
deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, heute daher
beträchtliche Marktanteile, und zahlreiche Kreditinstitute haben ihre
Geschäftstätigkeiten insbesondere innerhalb des Euroraums geografisch
diversifiziert. (2) Die Aufrechterhaltung und
Vertiefung des Binnenmarkts für Bankdienstleistungen ist für die Förderung der
wirtschaftlichen Erholung in der Union von entscheidender Bedeutung. Dies
erweist sich jedoch zunehmend als Herausforderung. So liegen Nachweise dafür
vor, dass die Integration der Bankenmärkte in der Union derzeit zum Stillstand
kommt. (3) Angesichts der aus der
Finanzkrise der letzten Jahre zu ziehenden Lehren müssen die Aufsichtsbehörden
jedoch gleichzeitig ihre Aufsicht verstärken und in der Lage sein, hoch
komplexe und miteinander vernetzte Märkte und Institute zu überwachen. (4) Für die Beaufsichtigung der
einzelnen Banken in der Union sind nach wie vor in erster Linie die nationalen
Behörden zuständig. Die Wirksamkeit der Beaufsichtigung und die Möglichkeiten
der Aufsichtsorgane, sich hinsichtlich der Solidität des Bankensektors in der
gesamten Union zu verständigen, werden dadurch beschränkt. Um die positiven
Auswirkungen der Marktintegration auf Wachstum und Wohlstand zu sichern und zu
fördern, sollten Aufsichtsaufgaben daher stärker integriert werden. (5) Die Solidität des
Bankensektors ist heute noch immer in vielen Fällen eng mit dem Mitgliedstaat
der Niederlassung verknüpft. Zweifel an der langfristigen Tragfähigkeit der
öffentlichen Schuldenstände, den Wachstumsaussichten und der Existenzfähigkeit
von Kreditinstituten haben negative, sich gegenseitig verstärkende Markttrends
hervorgebracht. Dies kann Risiken für die Existenzfähigkeit einiger
Kreditinstitute sowie für die Stabilität des Finanzsystems mit sich bringen und
die ohnehin schon angespannten öffentlichen Finanzen der betroffenen
Mitgliedstaaten schwer belasten. Innerhalb des Euro-Währungsgebiets, wo die
gemeinsame Währung die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass negative Entwicklungen
in einem Mitgliedstaat Risiken für die wirtschaftliche Entwicklung und die
Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt mit sich bringen, ist dies mit
besonderen Risiken verbunden. (6) Die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die im Jahr 2011 gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(Europäische Bankenaufsichtsbehörde)[4]
eingerichtet wurde, und das Europäische Finanzaufsichtssystem, das mit
Artikel 2 der genannten Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010
vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde
(EIOPA)[5]
und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vom 24. November 2010 zur
Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (ESMA)[6] eingerichtet wurde, haben die
Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden in der Union erheblich
verbessert. Die EBA leistet einen wichtigen Beitrag zur Schaffung eines
einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen in der Union und ist für
die einheitliche Durchführung der vom Europäischen Rat im Oktober 2011
beschlossenen Rekapitalisierung großer Kreditinstitute in der Union von
zentraler Bedeutung. (7) Das Europäische Parlament hat
bei mehreren Gelegenheiten dazu aufgerufen, eine europäische Einrichtung zu
schaffen, die für bestimmte Aufgaben bei der Beaufsichtigung von
Finanzinstituten unmittelbar zuständig ist, so in seinen Entschließungen vom
13. April 2000 zur Mitteilung der Kommission „Umsetzung des
Finanzmarktrahmens: Aktionsplan“[7]
und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der
Europäischen Union[8]. (8) In den Schlussfolgerungen des
Europäischen Rates vom 29. Juni 2012 wurde der Präsident des Europäischen
Rates gebeten, einen spezifischen Fahrplan mit Terminvorgaben für die
Verwirklichung einer echten Wirtschafts- und Währungsunion zu erarbeiten. Am
selben Tag wiesen die Staats- und Regierungschefs des Euroraums darauf hin,
dass der ESM nach einem ordentlichen Beschluss die Möglichkeit hätte, Banken
direkt zu rekapitalisieren, sobald unter Einbeziehung der EZB ein wirksamer
einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken des Euro-Währungsgebiets
eingerichtet worden ist, der an angemessene Auflagen geknüpft würde, darunter
die Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen. (9) Es sollte daher eine
Europäische Bankenunion geschaffen werden, die sich auf ein echtes
einheitliches Regelwerk für den Bereich Finanzdienstleistungen stützt und
darüber hinaus ein europäisches Einlagensicherungssystem und eine gemeinsame
europäische Rahmenregelung für die Abwicklung von Kreditinstituten umfasst.
Angesichts der engen Verbindungen und Interaktionen zwischen den
Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung eingeführt haben, sollte die
Bankenunion zumindest alle Mitgliedstaaten des Euroraums umfassen. Im Hinblick
auf die Aufrechterhaltung und Vertiefung des Binnenmarkts sollte die
Bankenunion aber auch anderen Mitgliedstaaten offenstehen, soweit die
institutionellen Möglichkeiten dies zulassen. (10) Als erster Schritt bei der
Schaffung der Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus
eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Politik der Union
hinsichtlich der Beaufsichtigung von Kreditinstituten kohärent und wirksam
umgesetzt wird, dass das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen auf
alle Kreditinstitute in sämtlichen teilnehmenden Mitgliedstaaten gleichermaßen
angewandt wird und dass bei der Beaufsichtigung dieser Kreditinstitute höchste,
von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen unbeeinflusste Standards Anwendung
finden. Ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus ist die Grundlage für die
nächsten Schritte bei der Schaffung der Bankenunion. Dies entspricht dem
Grundsatz, dass der Einführung gemeinsamer Kriseninterventionsmechanismen
gemeinsame Kontrollen vorausgehen sollten, um die Wahrscheinlichkeit der
Anwendung dieser Interventionsmechanismen zu verringern. (11) Als Zentralbank des Euroraums
verfügt die EZB über umfangreiche Kenntnisse in makroökonomischen und die
Finanzstabilität betreffenden Fragen und damit über gute Voraussetzungen für
die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz
der Stabilität des europäischen Finanzsystems. In vielen Mitgliedstaaten nehmen
die Zentralbanken bereits auch aufsichtsrechtliche Aufgaben wahr. Der EZB
sollten daher besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
Kreditinstitute im Euroraum übertragen werden. (12) Die EZB sollte diejenigen
besonderen Aufsichtsaufgaben übernehmen, die für eine kohärente und wirksame
Umsetzung der Politik der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von
Kreditinstituten entscheidend sind, während andere Zuständigkeiten bei den
nationalen Behörden verbleiben sollten. Die Aufsichtsaufgaben der EZB sollten
Maßnahmen zur Sicherstellung der Stabilität auf Makroebene umfassen. (13) Die Zuverlässigkeit und
Solidität großer Banken sind für die Gewährleistung der Stabilität des
Finanzsystems von entscheidender Bedeutung. In der jüngsten Vergangenheit hat
sich jedoch gezeigt, dass auch von kleineren Banken Risiken für die
Finanzstabilität ausgehen können. Die EZB sollte ihre Aufsichtsaufgaben daher
in Bezug auf alle Banken der teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben können. (14) Die Zulassung von
Kreditinstituten vor der Aufnahme von Geschäftstätigkeiten ist ein wichtiges
aufsichtsrechtliches Mittel, um sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten nur von
Unternehmen ausgeübt werden, die über eine solide wirtschaftliche Grundlage,
eine geeignete Organisation für den Umgang mit den besonderen Risiken des
Einlagen- und Kreditgeschäfts sowie über geeignete Führungskräfte verfügen. Die
EZB sollte daher mit der Zulassung von Kreditinstituten beauftragt werden und
diese Zulassungen auch entziehen können. (15) Neben den in
Unionsvorschriften vorgesehenen Bedingungen für die Zulassung von
Kreditinstituten und für den Entzug dieser Zulassungen können die
Mitgliedstaaten derzeit weitere Bedingungen für die Zulassung von
Kreditinstituten und Gründe für den Entzug der Zulassung festlegen. Die
Zulassung von Kreditinstituten durch die EZB und der Entzug einer solchen
Zulassung bei Nichteinhaltung nationaler Rechtsvorschriften sollten daher auf
Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde erfolgen, die die Erfüllung der
einschlägigen nationalen Bedingungen prüft. (16) Die Prüfung der Eignung eines
neuen Eigentümers, der einen erheblichen Anteil an einem Kreditinstitut zu
erwerben beabsichtigt, ist ein unverzichtbares Mittel, um die Eignung und
finanzielle Solidität der Eigentümer von Kreditinstituten kontinuierlich
sicherzustellen. Als Organ der Union verfügt die EZB über gute Voraussetzungen
für die Durchführung einer solchen Prüfung, ohne dass dies den Binnenmarkt
unangemessen beeinträchtigt. Die EZB sollte daher beauftragt werden, den Erwerb
und die Veräußerung erheblicher Anteile an Kreditinstituten zu prüfen. (17) Die Einhaltung von
Unionsvorschriften, die Kreditinstitute dazu verpflichten, im Hinblick auf die
Risiken ihrer Geschäftstätigkeiten eine bestimmte Eigenkapitalhöhe
aufrechtzuerhalten, Risiken gegenüber einzelnen Geschäftspartnern zu begrenzen,
Informationen zu ihrer Finanzlage zu veröffentlichen, ausreichend liquide
Aktiva vorzuhalten, um Spannungen an den Märkten standhalten zu können, und den
Verschuldungsgrad zu begrenzen, ist Voraussetzung für aufsichtsrechtliche
Solidität. Die EZB sollte beauftragt werden, die Einhaltung dieser Vorschriften
sicherzustellen und in den in Unionsrecht ausdrücklich genannten Fällen
strengere aufsichtsrechtliche Anforderungen festzulegen und zusätzliche
Maßnahmen anzuwenden. (18) Zusätzliche Kapitalpuffer, wie
ein Kapitalerhaltungspuffer und ein antizyklischer Kapitalpuffer, mit denen
sichergestellt wird, dass Kreditinstitute in Phasen des Wirtschaftswachstums
eine ausreichende Eigenkapitalgrundlage aufbauen, um Verluste in schwierigeren
Zeiten auffangen zu können, sind wesentliche aufsichtsrechtliche Mittel zur
Gewährleistung einer angemessenen Verlustausgleichsfähigkeit. Die EZB sollte
daher damit beauftragt werden, solche Puffer festzulegen und die Einhaltung
durch die Kreditinstitute sicherzustellen. (19) Die Zuverlässigkeit und
Solidität von Kreditinstituten hängen auch von der Vorhaltung von internem
Kapital in angemessener, den möglichen Risiken entsprechender Höhe sowie von
geeigneten internen Organisationsstrukturen und Corporate-Governance-Regelungen
ab. Die EZB sollte daher mit der Festlegung von Anforderungen beauftragt
werden, mit denen sichergestellt wird, dass Kreditinstitute über solide
Governance-Regelungen, ‑Verfahren und ‑Mechanismen verfügen,
einschließlich Strategien und Verfahren zur Prüfung und Aufrechterhaltung der
Angemessenheit ihres internen Kapitals. Bei Unzulänglichkeiten sollte die EZB
geeignete Maßnahmen ergreifen können, einschließlich der Festlegung besonderer
Eigenmittelanforderungen, besonderer Offenlegungspflichten und besonderer
Liquiditätsanforderungen. (20) Risiken für die
Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten können sowohl auf der Ebene
einzelner Kreditinstitute als auch auf der Ebene von Bankengruppen oder
Finanzkonglomeraten entstehen. Im Interesse der Zuverlässigkeit und Solidität
von Kreditinstituten sollten diese Risiken daher durch besondere
Aufsichtsregelungen verringert werden. Neben der Beaufsichtigung der einzelnen
Kreditinstitute sollte die EZB die Beaufsichtigung auf konsolidierter Ebene,
ergänzende Aufsichtsaufgaben, die Beaufsichtigung von
Finanzholdinggesellschaften und die Beaufsichtigung von gemischten
Finanzholdinggesellschaften übernehmen. (21) Im Interesse der
Finanzstabilität ist es erforderlich, eine Verschlechterung der finanziellen
und wirtschaftlichen Situation eines Kreditinstituts aufzuhalten, bevor ein
Punkt erreicht ist, an dem den Behörden keine andere Alternative als die
Abwicklung bleibt. Die EZB sollte daher beauftragt werden, in einschlägigen
Rechtsvorschriften der Union vorgesehene Frühinterventionsmaßnahmen
durchzuführen. Sie sollte ihre Frühinterventionsmaßnahmen jedoch mit den
zuständigen Abwicklungsbehörden koordinieren. Bis zur Übertragung von
Abwicklungsbefugnissen auf eine europäische Einrichtung sollte sich die EZB
darüber hinaus in angemessenem Umfang mit den einschlägigen nationalen Behörden
abstimmen, um ein gemeinsames Verständnis der jeweiligen Zuständigkeiten im
Krisenfall herzustellen, insbesondere im Rahmen der grenzübergreifenden
Krisenmanagementgruppen und Abwicklungskollegien, die zu diesem Zweck
eingerichtet werden. (22) Der EZB nicht übertragene
Aufsichtsaufgaben sollten bei den nationalen Behörden verbleiben. Dazu zählen
die Befugnis zur Entgegennahme von Mitteilungen von Kreditinstituten hinsichtlich
ihres Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit, die Beaufsichtigung
von Einrichtungen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute im Sinne des
Unionsrechts handelt, die aber nach nationalem Recht zu beaufsichtigen sind,
die Beaufsichtigung von Kreditinstituten aus Drittländern, die in der Union
eine Zweigstelle errichten oder grenzübergreifend Dienstleistungen erbringen,
die Überwachung von Zahlungsdienstleistungen, die Durchführung der täglichen
Überprüfung von Kreditinstituten, die Wahrnehmung der Funktionen der
zuständigen Behörde hinsichtlich der Märkte für Finanzinstrumente und die
Bekämpfung des Missbrauchs des Finanzsystems für Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung. (23) Die EZB sollte die ihr
übertragenen Aufgaben mit dem Ziel wahrnehmen, gemäß dem einheitlichen
Regelwerk für Finanzdienstleistungen in der Union die Zuverlässigkeit und
Solidität der Kreditinstitute, die Stabilität des Finanzsystems und somit auch
den Einlegerschutz zu gewährleisten und die Funktionsweise des Binnenmarkts zu
verbessern. (24) Die Übertragung von
Aufsichtsaufgaben auf die EZB in Bezug auf einige Mitgliedstaaten sollte mit
dem 2010 eingerichteten Europäischen Finanzaufsichtssystem (ESFS) und dem
zugrunde liegenden Ziel der Entwicklung eines einheitlichen Regelwerks und der
Stärkung der Konvergenz der aufsichtsrechtlichen Praktiken in der gesamten
Union im Einklang stehen. Für die Behandlung von Fragen von gemeinsamem
Interesse sowie für eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung von Kreditinstituten,
die zusätzlich im Versicherungs- und Wertpapierbereich tätig sind, ist auch die
Zusammenarbeit zwischen Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden für die
Versicherungs- und Wertpapiermärkte von Bedeutung. Die EZB sollte daher
verpflichtet werden, im Rahmen des ESFS eng mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung zusammenzuarbeiten. (25) Um die Kohärenz zwischen den
der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben und der Beschlussfassung innerhalb der
EBA sicherzustellen, sollte die EZB in Angelegenheiten, die in ihre
Zuständigkeit fallen, die Abstimmung der Vertreter der Behörden der
teilnehmenden Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt koordinieren. (26) Die EZB sollte ihre Aufgaben
vorbehaltlich und in Übereinstimmungen mit allen Rechtsvorschriften der Union
ausüben, einschließlich des gesamten Primär- und Sekundärrechts, der Beschlüsse
der Kommission zu staatlichen Beihilfen, der Wettbewerbsvorschriften und der
Bestimmungen zur Fusionskontrolle sowie des für alle Mitgliedstaaten geltenden
einheitlichen Regelwerks. Die EBA hat den Auftrag, technische Standards,
Leitlinien und Empfehlungen zu erstellen, um die aufsichtsrechtliche Konvergenz
und die Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb der Union sicherzustellen.
Diese Aufgaben sollten bei der EBA verbleiben, weshalb die EZB die Befugnis zum
Erlass von Verordnungen nach Artikel 132 AEUV nur dann ausüben sollte,
wenn von der Europäischen Kommission auf der Grundlage von Entwürfen der EBA
erlassene Unionsvorschriften oder Leitlinien und von der EBA erarbeitete
Empfehlungen bestimmte, für die ordnungsgemäße Ausübung der Aufgaben der EZB
erforderliche Aspekte nicht oder nicht ausreichend detailliert regeln. (27) Zur Sicherstellung der
Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen und Beschlüsse durch
Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte
Finanzholdinggesellschaften sollten bei Verstößen wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen verhängt werden. Gemäß Artikel 132
Absatz 3 AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom
23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen
zu verhängen,[9]
ist die EZB berechtigt, Unternehmen mit Geldbußen oder in regelmäßigen
Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen, wenn sie ihre Verpflichtungen
aus den Verordnungen und Beschlüssen der EZB nicht umsetzen. Damit die EZB ihre
Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung von aufsichtsrechtlichen
Bestimmungen des unmittelbar anwendbarem Unionsrechts wirksam ausüben kann,
sollte die EZB die Befugnis erhalten, bei Verstößen gegen solche Bestimmungen
Geldbußen gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdingsgesellschaften
zu verhängen. Die nationalen Behörden sollten bei Verstößen gegen
Verpflichtungen aus nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von
Unionsrichtlinien weiterhin Sanktionen verhängen können. Hält die EZB es für
die Erfüllung ihrer Aufgaben für angebracht, bei solchen Verstößen eine
Sanktion zu verhängen, sollte sie die Angelegenheit zu diesem Zweck auch an die
nationalen Behörden weiterleiten können. (28) Die nationalen
Aufsichtsbehörden verfügen über umfangreiche, langjährige Erfahrung mit der
Beaufsichtigung von Kreditinstituten in ihrem nationalen Gebiet sowie über
umfangreiche Kenntnisse der jeweiligen wirtschaftlichen, organisatorischen und
kulturellen Besonderheiten. Dazu wurden große Behörden mit zahlreichen
engagierten und hoch qualifizierten Mitarbeitern eingerichtet. Um die
Einhaltung höchster Standards bei der Beaufsichtigung auf europäischer Ebene
sicherzustellen, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden die EZB daher bei der
Vorbereitung und Umsetzung von Rechtsakten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
ihrer Aufsichtsaufgaben unterstützen. Dazu sollten insbesondere die laufende
tägliche Bewertung der Lage einer Bank und die damit verbundenen Prüfungen vor
Ort gehören. (29) Hinsichtlich der
Beaufsichtigung grenzübergreifender Banken, die sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Euroraums tätig sind, sollte die EZB eng mit den zuständigen
Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. Als
zuständige Behörde sollte die EZB den im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen
zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch unterliegen und an den
Aufsichtskollegien uneingeschränkt teilnehmen. Da die Ausführung von
Aufsichtsaufgaben durch eine europäische Einrichtung mit klaren Vorteilen
hinsichtlich der Finanzstabilität und einer nachhaltigen Marktintegration
verbunden ist, sollten Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Währung nicht
eingeführt haben, ebenfalls an dem neuen Mechanismus teilnehmen können.
Unabdingbare Voraussetzung für die wirksame Ausübung von Aufsichtsaufgaben ist
jedoch die vollständige und unverzügliche Umsetzung von aufsichtsrechtlichen
Beschlüssen. Mitgliedstaaten, die an dem neuen Mechanismus teilnehmen möchten,
sollten sich daher verpflichten, dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen
nationalen Behörden alle von der EZB geforderten Maßnahmen in Bezug auf
Kreditinstitute befolgen und umsetzen. Die EZB sollte eine enge Zusammenarbeit
mit den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro
ist, eingehen können. Sie sollte der Verpflichtung unterliegen, eine solche
Zusammenarbeit einzugehen, wenn die in dieser Verordnung aufgeführten
Bedingungen erfüllt sind. Die Bedingungen, unter denen Vertreter der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit eingegangen
sind, an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen, sollten ihnen eine
größtmögliche Beteiligung ermöglichen, wobei die Beschränkungen zu
berücksichtigen sind, die sich aus der Satzung des ESZB und der EZB ergeben,
insbesondere hinsichtlich der Integrität des Beschlussfassungsverfahrens. (30) Damit die EZB ihre Aufgaben
erfüllen kann, sollte sie angemessene Aufsichtsbefugnisse haben. Gemäß den
Rechtsvorschriften der Union hinsichtlich der Beaufsichtigung von
Kreditinstituten werden zu diesen Zwecken bestimmte Befugnisse auf die von den
Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden übertragen. Soweit diese
Befugnisse die der EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben betreffen, sollte die EZB
hinsichtlich der teilnehmenden Mitgliedstaaten als zuständige Behörde gelten
und über die Befugnisse verfügen, die den zuständigen Behörden in
Rechtsvorschriften der Union erteilt wurden. Dazu gehören die den zuständigen
Behörden des Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaates mit diesen Rechtsakten
übertragenen Befugnisse und die den benannten Behörden erteilten Befugnisse. (31) Im Interesse einer wirksamen
Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse sollte die EZB berechtigt sein, alle
erforderlichen Informationen anzufordern sowie Untersuchungen und Prüfungen vor
Ort durchzuführen. Diese Befugnisse sollten für beaufsichtigte Unternehmen, die
an ihren Tätigkeiten beteiligten Personen und mit diesen verbundene Dritten
sowie für Dritte gelten, an die diese Unternehmen operative Aufgaben
ausgelagert haben, und auch sonstige Personen umfassen, die anderweitig in
einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu diesen Unternehmen
stehen, einschließlich der Mitarbeiter eines beaufsichtigten Unternehmens, die
zwar nicht unmittelbar an den Tätigkeiten beteiligt sind, aber aufgrund ihrer
Aufgaben innerhalb des Unternehmens im Besitz wichtiger Informationen über
einen bestimmten Sachverhalt sein können, und Unternehmen, die Dienstleistungen
für diese Unternehmen erbracht haben. Die EZB sollte Informationen durch
einfaches Ersuchen anfordern können, und der Adressat sollte in diesem Fall
nicht zu deren Übermittlung verpflichtet sein, aber im Falle der freiwilligen
Übermittlung der Verpflichtung unterliegen, keine falschen oder irreführenden
Informationen vorzulegen und die Informationen unverzüglich bereitzustellen.
Die EZB sollte Informationen auch durch Beschluss anfordern können. (32) Hinsichtlich der Ausübung des
Niederlassungsrechts oder des Rechts zur Erbringung von Dienstleistungen in
einem anderen Mitgliedstaat sowie in Fällen, in denen mehrere Unternehmen einer
Gruppe in unterschiedlichen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, sieht das
Unionsrecht besondere Verfahren zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den
betreffenden Mitgliedstaaten vor. Soweit die EZB bestimmte Aufsichtsaufgaben
für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten übernimmt, sollten diese Verfahren und
Aufteilungen auf die Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf
Dienstleistungserbringung in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat keine
Anwendung finden. (33) Bei ihren
Beschlussfassungsverfahren sollte die EZB an Unionsvorschriften und allgemeine
Grundsätze für ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz gebunden sein. Das
Recht der Adressaten der EZB-Beschlüsse auf Anhörung sollte umfassend geachtet werden. (34) Die Übertragung von
Aufsichtsaufgaben geht mit einer erheblichen Verantwortung der EZB für den
Schutz der Finanzstabilität in der Union und mit der Verpflichtung einher, die
Aufsichtsbefugnisse auf möglichst wirksame und verhältnismäßige Weise
auszuüben. Die EZB sollte daher dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat
bzw. der Eurogruppe – den demokratisch legitimierten Organen zur
Vertretung der Menschen in Europa und der Mitgliedstaaten – hinsichtlich
der Ausübung dieser Aufgaben Rechenschaft ablegen. Dies sollte die regelmäßige
Berichterstattung und die Beantwortung von Fragen umfassen. Ergreifen nationale
Aufsichtsbehörden Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, sollten auch weiterhin
nationale Rechenschaftspflichten Anwendung finden. (35) Die EZB übt gemäß
Artikel 127 Absatz 1 AEUV geldpolitische Funktionen zur Erhaltung der
Preisstabilität aus. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben dient dem Schutz der
Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten und der Stabilität des
Finanzsystems. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten, und um die Wahrnehmung
dieser beiden Funktionen gemäß den jeweiligen Zielen zu gewährleisten, sollte
die EZB für eine vollständige Trennung der beiden Funktionen sorgen. (36) Insbesondere sollte in der EZB
ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitungen von
Beschlüssen in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten zuständig ist und sich auf
die spezifischen Kenntnisse der nationalen Aufsichtsbehörden stützen kann. Das
Gremium sollte sich daher aus Vertretern der EZB und der nationalen Behörden
zusammensetzen, und sein(e) Vorsitzende(r) und sein(e) stellvertretende(r)
Vorsitzende(r) sollten vom EZB-Rat aus seinem Kreis gewählt werden. Zur
Gewährleistung einer angemessenen Rotation bei gleichzeitiger Sicherstellung
der vollständigen Unabhängigkeit des/der Vorsitzenden und des/der
stellvertretenden Vorsitzenden sollte seine/ihre Amtszeit fünf Jahre nicht
überschreiten und nicht verlängerbar sein. Im Interesse einer umfassenden
Abstimmung mit den Tätigkeiten der EBA und den aufsichtspolitischen Tätigkeiten
der Union sollten die EBA und die Europäische Kommission beobachtend an dem
Aufsichtsgremium teilnehmen. Die Ausübung der auf die EZB übertragenen
Aufsichtsaufgaben ist mit der Verabschiedung zahlreicher, fachlich komplexer
Rechtsakte und Beschlüsse verbunden, auch zu einzelnen Kreditinstituten. Im
Interesse einer wirksamen Ausübung dieser Aufgaben unter Wahrung der Trennung
von geldpolitischen Aufgaben sollte der Rat der EZB klar abgegrenzte
Aufsichtsaufgaben und die damit verbundenen Beschlüsse an das Aufsichtsgremium
delegieren können, wobei der Rat der EZB die Überwachung und Verantwortung
übernimmt und dem Gremium Anweisungen und Hinweise hinsichtlich
aufsichtsrechtlicher Aufgaben und Beschlüsse erteilen kann. Das
Aufsichtsgremium kann von einem Lenkungsausschuss mit kleinerer Zusammensetzung
unterstützt werden. (37) Das Aufsichtsgremium und die
Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben wahrnehmen, sollten angemessenen
Geheimhaltungspflichten unterliegen. Ähnliche Anforderungen sollten auch für
den Informationsaustausch mit Mitarbeitern der EZB gelten, die nicht an den
Aufsichtstätigkeiten beteiligt sind. Dies sollte die EZB nicht davon abhalten,
innerhalb der in den einschlägigen EU-Rechtsakten festgelegten Grenzen und
unter den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit den nationalen
Behörden sowie – zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 107
und 108 AEUV und gemäß den Unionsvorschriften über eine verstärkte
wirtschaftliche und budgetäre Überwachung – mit der Kommission
auszutauschen. (38) Im Interesse einer wirksamen
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB bei der Erfüllung ihrer
Aufsichtsaufgaben vollständig unabhängig sein, insbesondere von einer
ungebührlichen politischen Einflussnahme sowie von Einmischungen der Branche,
die ihre operative Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. (39) Im Interesse einer wirksamen
Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben sollte die EZB über angemessene Ressourcen
verfügen. Sie sollte diese Ressourcen auf eine Weise beschaffen, die ihre
Unabhängigkeit von einer ungebührlichen Einflussnahme der zuständigen
nationalen Behörden und der Marktteilnehmer sicherstellt und die Trennung
zwischen geldpolitischen und aufsichtsrechtlichen Aufgaben gewährleistet. Die Kosten
der Beaufsichtigung sollten im Wesentlichen von den beaufsichtigten Unternehmen
übernommen werden. Die Ausübung von Aufsichtsaufgaben durch die EZB sollte
daher zumindest teilweise durch Gebühren finanziert werden, die die
Kreditinstitute entrichten. Angesichts der Übertragung wesentlicher
Aufsichtsaufgaben von den nationalen Behörden auf die EZB ist davon auszugehen,
dass aufsichtsrechtliche Gebühren auf nationaler Ebene entsprechend verringert
werden können. (40) Hoch motivierte, gut
ausgebildete und unparteiische Mitarbeiter sind für eine wirksame Aufsicht von
entscheidender Bedeutung. Im Interesse der Einrichtung eines wirklich
integrierten Aufsichtsmechanismus sollten daher ein angemessener Austausch mit
und zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die Entsendung von
Mitarbeitern an diese Behörden gewährleistet sein. Soweit dies für die
Vermeidung von Interessenkonflikten – insbesondere bei der Beaufsichtigung
großer Banken – erforderlich ist, sollte die EZB die nationalen Aufsichtsbehörden
auffordern können, Mitarbeiter der zuständigen Behörden anderer teilnehmender
Mitgliedstaaten in die jeweiligen Teams einzubeziehen. (41) Angesichts der Globalisierung
der Bankdienstleistungen und der wachsenden Bedeutung internationaler Standards
sollte die EZB ihre Aufgaben gemäß internationalen Standards und im Dialog
sowie in enger Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden außerhalb der Union
wahrnehmen, ohne jedoch die internationale Rolle der EBA zu übernehmen. Sie
sollte die Befugnis erhalten, in Abstimmung mit der EBA und unter umfassender
Berücksichtigung der bestehenden Rollen und Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
und der Organe der Union Kontakte mit den Aufsichtsbehörden und -stellen von
Drittländern sowie mit internationalen Organisationen zu knüpfen und mit ihnen
Verwaltungsvereinbarungen einzugehen. (42) Die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr[10]
und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
zum freien Datenverkehr[11]
finden auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser
Verordnung ohne Einschränkung Anwendung. (43) Die Verordnung (EG)
Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)[12] gilt auch für die EZB. Die EZB
ist zudem der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen
Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen
Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung beigetreten. (44) Um sicherzustellen, dass
Kreditinstitute einer von nicht aufsichtsrechtlichen Überlegungen
unbeeinflussten Beaufsichtigung nach höchsten Standards unterliegen und die
sich gegenseitig verstärkenden negativen Auswirkungen von Marktentwicklungen
auf Banken und Mitgliedstaaten rechtzeitig und wirksam behoben werden können,
sollte die EZB die ihr übertragenen besonderen Aufsichtsaufgaben so bald wie
möglich aufnehmen. Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben von den nationalen
Behörden auf die EZB erfordert jedoch eine gewisse Vorbereitungszeit. Daher
sollte ein angemessener Übergangszeitraum vorgesehen werden. Die Zahl der von
der EZB beaufsichtigten Banken sollte schrittweise erhöht werden, wobei die
Bedeutung der Beaufsichtigung dieser Banken für die Gewährleistung der
Finanzstabilität zu berücksichtigen ist. In einem ersten Schritt sollte die EZB
ihre Aufsichtsaufgaben in Bezug auf alle Banken ausüben können, insbesondere
aber auf Banken, die eine öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt oder
erhalten haben. In einem zweiten Schritt sollten europaweit systemrelevante
Banken beaufsichtigt werden, wobei die Systemrelevanz auf der Grundlage ihres
Gesamtkreditbestands und ihrer grenzübergreifenden Tätigkeiten festgestellt
werden sollte. Der Gesamtkreditbestand sollte anhand der Methoden ermittelt
werden, die in den Basel-III-Bestimmungen des Baseler Ausschusses für
Bankenaufsicht zur Berechnung des Verschuldungsgrads und zur Festlegung des
Kernkapitals (Tier-1-Kapital) definiert sind. Die Übergangsphase sollte
spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beendet sein. (45) Der derzeitige Aufsichtsrahmen
für Kreditinstitute und die zusätzliche Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten
umfasst Richtlinien, die zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume der
Mitgliedstaaten bei der Abgrenzung der Befugnisse der zuständigen Behörden
vorsehen. Bis zur Verabschiedung neuer Rechtsvorschriften der Union, in denen
die Befugnisse der zuständigen Behörden unmittelbar und ohne Bezugnahme auf
Optionen oder Ermessensspielräume der Mitgliedstaaten festgelegt werden, kann
die EZB daher keine auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder
gemischte Finanzholdinggesellschaften unmittelbar anwendbaren Beschlüsse
fassen. In dieser Übergangsphase sollte die EZB ihre Aufgaben daher nur durch
Handlungsanweisungen an die zuständigen nationalen Behörden ausüben. (46) Diese Verordnung wahrt die
Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundsätze, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener
Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, und ist gemäß diesen Rechten und
Grundsätzen anzuwenden. (47) Da die Ziele dieser
Verordnung, nämlich die Schaffung eines effizienten und wirksamen Rahmens für
die Ausübung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von
Kreditinstituten durch ein Organ der Union und die Sicherstellung der
kohärenten Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Kreditinstitute, auf der
Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und
angesichts der unionsweiten Struktur des Bankenmarktes und der Auswirkungen von
Bankinsolvenzen auf andere Mitgliedstaaten besser auf Unionsebene zu erreichen
sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand Durch diese Verordnung werden der EZB unter
gebührender Berücksichtigung der Einheit und Integrität des Binnenmarktes
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute
übertragen, um die Zuverlässigkeit und Solidität von Kreditinstituten sowie die
Stabilität des Finanzsystems zu unterstützen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung
bezeichnet der Ausdruck (1)
„teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat,
dessen Währung der Euro ist; (2)
„zuständige nationale Behörde“ die nationale
zuständige Behörde, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Einklang mit
der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute (Neufassung)[13]
und der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung)[14] benannt worden ist; (3)
„Kreditinstitute“ Kreditinstitute im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG; (4)
„Finanzholdinggesellschaft" eine
Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 19 der
Richtlinie 2006/48/EG; (5)
„gemischte Finanzholdinggesellschaft" eine
gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 15
der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats[15]; (6)
„Finanzkonglomerat“ ein Finanzkonglomerat im Sinne
des Artikels 2 Absatz 14 der Richtlinie 2002/87/EG. Kapitel II Zusammenarbeit und Aufgaben Artikel 3 Zusammenarbeit Die EZB arbeitet eng mit der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung sowie dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken zusammen, die Teil des durch die Artikel 2 der Verordnungen
(EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010
geschaffenen Europäischen Finanzaufsichtssystems sind. Artikel 4 Der EZB übertragene Aufgaben 1. Die EZB verfügt im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts über die ausschließliche
Zuständigkeit für die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben zur Beaufsichtigung
sämtlicher in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen
Kreditinstitute: (a)
Zulassung von Kreditinstituten und Entzug der
Zulassung von Kreditinstituten; (b)
Bewertung des Erwerbs oder der Veräußerung von
Beteiligungen an Kreditinstituten; (c)
Gewährleistung der Übereinstimmung mit den
Rechtsakten der Union mit aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Kreditinstitute
in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen, die Beschränkungen für Großkredite,
die Liquidität, den Verschuldungsgrad sowie die Berichterstattung und
Veröffentlichung entsprechender Informationen; (d)
nur in den in den Rechtsakten der Union
ausdrücklich festgelegten Fällen Festlegung strengerer aufsichtsrechtlicher
Anforderungen und Anwendung zusätzlicher Maßnahmen auf Kreditinstitute; (e)
Festlegung von Kapitalpuffern, die Kreditinstitute
vorhalten müssen, zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten
Eigenmittelanforderungen, einschließlich der Festlegung von Quoten für
antizyklische Puffer und sonstiger Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken
oder Risiken auf Makroebene in den in den Rechtsakten der Union ausdrücklich
festgelegten Fällen; (f)
Festlegung von Anforderungen an Kreditinstitute
hinsichtlich solider Governance-Regelungen, -Verfahren und –Mechanismen sowie
wirksamer Verfahren zur internen Bewertung der Kapitaladäquanz ; (g)
Feststellung, ob die von den Kreditinstituten
geschaffenen Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen und ihre
Eigenmittelausstattung ein solides Risikomanagement und eine solide
Risikoabdeckung gewährleisten, und auf der Grundlage dieser aufsichtlichen
Überprüfung Festlegung spezifischer zusätzlicher Eigenmittelanforderungen,
spezifischer Liquiditätsanforderungen und sonstiger Maßnahmen für Kreditinstitute
in den in den Rechtsakten der Union ausdrücklich festgelegten Fällen; (h)
Durchführung aufsichtsrechtlicher Stresstests bei
Kreditinstituten zur Unterstützung der aufsichtlichen Überprüfung; (i)
Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis der in
einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Muttergesellschaften von
Kreditinstituten, einschließlich der Finanzholdinggesellschaften und der
gemischten Finanzholdinggesellschaften, sowie Mitwirkung an der Beaufsichtigung
auf konsolidierter Basis – auch in Aufsichtskollegien – der
Muttergesellschaften, die nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat
niedergelassen sind; (j)
Mitwirkung an der zusätzlichen Beaufsichtigung
eines Finanzkonglomerats in Bezug auf zugehörige Kreditinstitute und
Wahrnehmung der Aufgaben eines Koordinators, wenn die EZB nach Maßgabe der im
einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien als Koordinator für ein
Finanzkonglomerat benannt ist; (k)
Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben hinsichtlich
eines frühzeitigen Eingreifens, wenn ein Kreditinstitut die geltenden
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, einschließlich Sanierungsplänen und
Regelungen für die gruppeninterne finanzielle Unterstützung, nicht erfüllt oder
voraussichtlich nicht erfüllen wird, in Abstimmung mit den einschlägigen
Abwicklungsbehörden; (l)
Koordinierung und Äußerung eines gemeinsamen
Standpunkts der Vertreter der zuständigen Behörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten im Rat der Aufseher und im Verwaltungsrat der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde zu Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit den der EZB
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben stehen. 2. Für Kreditinstitute mit Sitz
in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat, die in einem teilnehmenden
Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung gründen oder grenzüberschreitende
Dienstleistungen erbringen, nimmt die EZB die in Absatz 1 genannten
Aufgaben wahr, für die die zuständigen nationalen Behörden des teilnehmenden
Mitgliedstaats zuständig sind. 3. Vorbehaltlich der
einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und insbesondere aller Rechtsakte
mit und ohne Gesetzescharakter und im Einklang mit diesen kann die EZB zur
Durchführung oder Anwendung des Unionsrechts Verordnungen und Empfehlungen
erlassen sowie Beschlüsse fassen, soweit dies für die Wahrnehmung der ihr durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist. 4. Diese Verordnung berührt
nicht die Zuständigkeiten und entsprechenden Befugnisse der zuständigen
Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von
Aufsichtsaufgaben, die nicht in dieser Verordnung genannt sind. Artikel 5 Nationale Behörden 1. Die EZB nimmt ihre Aufgaben
innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr, der aus der EZB und
den zuständigen nationalen Behörden besteht. 2. Die zuständigen nationalen
Behörden unterstützen die EZB auf deren Ersuchen bei der Vorbereitung und
Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den in Artikel 4
genannten Aufgaben. 3. Die EZB bestimmt bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben die praktischen Modalitäten der Durchführung von
Absatz 2 durch die nationalen Aufsichtsbehörden. Sie legt eindeutig fest,
in welchem Rahmen und unter welchen Bedingungen die zuständigen nationalen
Behörden diese Tätigkeiten ausführen. 4. Die zuständigen nationalen
Behörden folgen den Anweisungen der EZB. Artikel 6 Enge Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten 1. Innerhalb der in diesem
Artikel gesetzten Grenzen nimmt die EZB die Aufgaben in den in Artikel 4
Absätze 1 und 2 genannten Bereichen in Bezug auf Kreditinstitute wahr, die
in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, dessen Währung nicht der Euro ist,
wenn die EZB eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde
dieses Mitgliedstaats nach Maßgabe dieses Artikels eingegangen ist. Zu diesem Zweck kann die EZB Leitlinien oder
Ersuchen an die zuständige nationale Behörde des nicht teilnehmenden
Mitgliedstaats richten. 2. Die EZB geht mit Erlass eines
Beschlusses eine enge Zusammenarbeit mit der zuständigen nationalen Behörde
eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ein, wenn die folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Der betreffende Mitgliedstaat teilt den anderen
Mitgliedstaaten, der Kommission, der EZB und der EBA sein Ersuchen mit, eine
enge Zusammenarbeit mit der EZB hinsichtlich der Wahrnehmung der in
Artikel 4 genannten Aufgaben in Bezug auf sämtliche in dem betreffenden
Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitute einzugehen. (b)
In der Mitteilung verpflichtet sich der betreffende
Mitgliedstaat, –
dafür zu sorgen, dass seine zuständige nationale
Behörde allen Leitlinien und Ersuchen der EZB nachkommen wird; –
sämtliche Informationen zu den in diesem
Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituten vorzulegen, die die EZB zum
Zwecke der Durchführung einer umfassenden Bewertung dieser Kreditinstitute
möglicherweise anfordert. (c)
Der betreffende Mitgliedstaat hat nationale
Rechtsakte erlassen, die gewährleisten, dass seine zuständige nationale Behörde
verpflichtet ist, sämtliche Maßnahmen in Bezug auf Kreditinstitute zu
ergreifen, zu der die EZB im Einklang mit Absatz 5 auffordert. 3. In dem in Absatz 2
genannten Beschluss werden im Einklang mit der Satzung des ESZB und der EZB die
Bedingungen festgelegt, zu denen Vertreter der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel eingegangen
sind, an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums teilnehmen. 4. Der in Absatz 2 genannte
Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der
Beschluss gilt nach 14 Tagen nach seiner Veröffentlichung. 5. Vertritt die EZB die
Auffassung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein
Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte
Finanzholdinggesellschaft eine Maßnahme im Zusammenhang mit den in
Absatz 1 genannten Aufgaben ergreifen soll, richtet sie eine Aufforderung
an diese Behörde, in der ein entsprechender Zeitrahmen vorgegeben wird. Dieser
Zeitrahmen sollte mindestens 48 Stunden betragen, sofern nicht eine frühere
Durchführung unabdingbar ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden
abzuwenden. Die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
ergreift gemäß der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung
alle notwendigen Maßnahmen. 6. Werden die in Absatz 2
Buchstaben a bis c festgelegten Voraussetzungen von einem Mitgliedstaat
nicht länger erfüllt oder handelt seine zuständige Behörde nicht gemäß der in
Absatz 2 Buchstabe c genannten Verpflichtung, kann die EZB
beschließen, die enge Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat zu beenden. Der Beschluss wird dem betreffenden Mitgliedstaat
mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. In dem
Beschluss wird der Zeitpunkt angegeben, ab dem er gilt, wobei der Wirksamkeit
der Aufsicht und den legitimen Interessen von Kreditinstituten Rechnung
getragen wird. Artikel 7 Internationale Beziehungen Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten und der sonstigen Organe der Union kann die EZB in Bezug auf
die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vorbehaltlich einer
geeigneten Abstimmung mit der EBA Kontakte zu Aufsichtsbehörden,
internationalen Organisationen und den Verwaltungen von Drittländern aufbauen
und Verwaltungsvereinbarungen mit diesen schließen. Durch diese Vereinbarungen
entstehen keine rechtlichen Verpflichtungen bezüglich der Union und ihrer
Mitgliedstaaten. Kapitel III Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse Artikel 8 Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse 1. Für die Zwecke der
Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absätze 1 und 2 übertragenen
Aufgaben gilt die EZB nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte der Union als
die zuständige Behörde in den teilnehmenden Mitgliedstaaten und hat die
Befugnisse und Pflichten, die die zuständigen Behörden gemäß diesen Rechtsakten
haben. Für den Zweck der Wahrnehmung der in
Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Aufgabe gilt die EZB als die nach
Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte der Union benannte Behörde und hat die
Befugnisse und Pflichten, die die benannten Behörden gemäß diesen Rechtsakten
haben. 2. Für die Zwecke der
Wahrnehmung der ihr durch Artikel 4 Absätze 1 und 2 übertragenen
Aufgaben verfügt die EZB über die in Abschnitt I festgelegten
Untersuchungsbefugnisse. ABSCHNITT 1 Untersuchungsbefugnisse Artikel 9 Informationsersuchen 1. Die EZB kann durch einfaches
Ersuchen oder durch Beschluss von den folgenden juristischen oder natürlichen
Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt,
einschließlich der Informationen, die in regelmäßigen Abständen und in
festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden statistischen Zwecken
zur Verfügung zu stellen sind: (a)
Kreditinstituten; (b)
Finanzholdinggesellschaften; (c)
gemischten Finanzholdinggesellschaften; (d)
gemischten Unternehmen; (e)
an den Tätigkeiten der in den Buchstaben a bis
d genannten Unternehmen beteiligte Personen und mit diesen verbundene Dritte; (f)
Dritten, an die die in den Buchstaben a bis d
genannten Unternehmen operative Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben; (g)
sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen
und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu den in den Buchstaben a bis
d genannten Unternehmen stehen; (h)
den zuständigen nationalen Behörden. 2. Die in Absatz 1
genannten Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Artikel 10 Allgemeine Untersuchungen 1. Zur Wahrnehmung der ihr durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB im Hinblick auf die in
Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen alle
erforderlichen Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck hat die EZB das
Recht, (i)
die Vorlage von Unterlagen zu verlangen; (j)
die Bücher und Aufzeichnungen der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen zu prüfen und Kopien
oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anzufertigen; (k)
von den in Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben a bis g genannten Personen oder deren Vertretern oder
Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einzuholen; (l)
jede andere natürliche oder juristische Person zu
befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über
den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt. 2. Die in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen müssen sich den durch
Beschluss der EZB eingeleiteten Untersuchungen unterziehen. Wenn eine Person die Durchführung einer
Untersuchung behindert, leistet der teilnehmende Mitgliedstaat, in dem sich die
entsprechenden Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe,
einschließlich des Zugangs der EZB zu den Geschäftsräumen der in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten juristischen Personen, so dass
die oben genannten Rechte ausgeübt werden können. Artikel 11 Prüfungen vor Ort 1. Zur Wahrnehmung der ihr durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben kann die EZB nach Maßgabe des
Artikels 12 im Hinblick auf die in Artikel 9 Absatz 1
Buchstaben a bis g genannten Personen alle erforderlichen Prüfungen vor
Ort durchführen. Die EZB kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung
durchführen, wenn dies für eine ordnungsgemäße und effiziente Durchführung der
Prüfung erforderlich ist. 2. Die Bediensteten der EZB und
sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte
Personen sind befugt, die Geschäftsräume und Grundstücke der juristischen
Personen, gegen die sich der Beschluss der EZB über die Einleitung einer
Untersuchung richtet, zu betreten, und verfügen über sämtliche in
Artikel 10 Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt,
die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen für die Dauer und in dem
Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist. 3. Die in Artikel 9
Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Personen müssen sich den durch
Beschluss der EZB angeordneten Prüfungen vor Ort unterziehen. 4. Die Bediensteten der
zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden
soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen
unterstützen auf Ersuchen der EZB die Bediensteten der EZB und sonstige von ihr
bevollmächtigte Personen aktiv. Sie verfügen hierzu über die in Absatz 2
genannten Befugnisse. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des
teilnehmenden Mitgliedstaats können auf Antrag auch an den Prüfungen vor Ort
teilnehmen. 5. Stellen die Bediensteten der
EZB und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine
Person einer nach Maßgabe dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, so
leistet die zuständige Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats die
erforderliche Amtshilfe. Artikel 12 Gerichtliche Genehmigung 1. Setzt eine Prüfung vor Ort
nach Artikel 11 Absatz 1 oder die Amtshilfe nach Artikel 11
Absatz 5 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, so
muss diese beantragt werden. 2. Wird die in Absatz 1
genannte Genehmigung beantragt, so prüft das nationale Gericht, ob der
Beschluss der EZB echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen im Hinblick
auf den Gegenstand der Prüfung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind.
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das
einzelstaatliche Gericht die EZB um detaillierte Erläuterungen bitten,
insbesondere in Bezug auf die Gründe, aus denen die EZB annimmt, dass ein
Verstoß gegen die einschlägigen Rechtsakte der Union erfolgt ist, und die
Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und die Art der Beteiligung der den
Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht prüft jedoch weder
die Notwendigkeit der Prüfung noch verlangt es die Übermittlung der in den
Akten der EZB enthaltenen Informationen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der
EZB unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof der
Europäischen Union. ABSCHNITT 2 Besondere Aufsichtsbefugnisse Artikel 13 Zulassung 1. Anträge auf Zulassung zur
Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden
Mitgliedstaat werden bei den zuständigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats
eingereicht, in dem das Kreditinstitut im Einklang mit den Anforderungen
einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften seinen Sitz haben soll. Erfüllt das Kreditinstitut alle im nationalen
Recht dieses Mitgliedstaats festgelegten Zulassungsbedingungen, erlässt die
zuständige nationale Behörde einen Beschluss, mit dem der EZB die Erteilung der
Zulassung vorgeschlagen wird. Der Beschluss wird der EZB und dem betreffenden
Kreditinstitut mitgeteilt. Wenn die EZB den in Unterabsatz 2 genannten
Vorschlag der nationalen zuständigen Behörde erhält, erteilt sie die Zulassung,
sofern die im Unionsrecht festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Der Beschluss
wird dem betreffenden Kreditinstitut mitgeteilt. 2. Die EZB kann von Amts wegen
oder auf Vorschlag der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in
dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in den in den Rechtsakten der Union
festgelegten Fällen die Zulassung entziehen. Vertritt die zuständige nationale Behörde, die die
Zulassung im Einklang mit Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Auffassung, dass
die Zulassung nach nationalem Recht entzogen werden muss, legt sie der EZB
einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall kann die EZB die Zulassung
entziehen. Artikel 14 Befugnisse der Behörden des
Aufnahmemitgliedstaats und Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis 1. Für die teilnehmenden
Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf Kreditinstitute, die die Errichtung einer
Zweigstelle oder die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs durch Ausübung
ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anstreben, die in
den Rechtsakten der Union festgelegten Verfahren und die damit verbundenen
Befugnisse des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats nur für die Zwecke der
Aufgaben, die der EZB nicht mit Artikel 4 übertragen worden sind. 2. Die in den Rechtsakten der
Union festgelegten Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden unterschiedlicher Mitgliedstaaten zur Beaufsichtigung auf
konsolidierter Basis finden keine Anwendung, soweit die beteiligten zuständigen
Behörden zuständige Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten sind. Artikel 15 Sanktionen 1. Wenn Kreditinstitute,
Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften
absichtlich oder unabsichtlich eine Anforderung aus direkt anwendbaren
Rechtsakten der Union nicht erfüllen und die zuständigen Behörden nach
Unionsrecht wegen dieses Verstoßes Verwaltungsgeldstrafen verhängen können, kann
die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben Verwaltungsgeldstrafen verhängen, die bis zur zweifachen
Höhe der aufgrund des Verstoßes erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste
gehen können, sofern diese sich beziffern lassen, oder die bis zu 10 % des
jährlichen Gesamtumsatzes einer juristischen Person im vorangegangenen
Geschäftsjahr betragen können. 2. Handelt es sich bei der
juristischen Person um die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, so ist
der in Unterabsatz 1 genannte relevante jährliche Gesamtumsatz der
jährliche Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten
Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze ausgewiesen ist. 3. Die Sanktionen müssen
wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Bei der Entscheidung, ob eine
Sanktion zu verhängen ist und welche Art von Sanktion geeignet ist, trägt die
EZB allen maßgeblichen im Unionsrecht genannten Umständen Rechnung tragen. 4. Die EZB wendet diesen Artikel
nach Maßgabe der Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des
Rates an. 5. In Fällen, die nicht unter
Absatz 1 fallen, kann die EZB, wenn dies für die Zwecke der Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von den
zuständigen nationalen Behörden verlangen, Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass geeignete Sanktionen verhängt werden. Die von den
zuständigen nationalen Behörden verhängten Sanktionen müssen wirksam,
verhältnismäßig und abschreckend sein. Unterabsatz 1 gilt insbesondere für
Geldstrafen, die gegen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder
gemischte Finanzholdinggesellschaften wegen eines Verstoßes gegen nationale
Rechtsvorschriften zu verhängen sind, mit denen einschlägige EU-Richtlinien
umgesetzt werden, und für Verwaltungssanktionen oder –maßnahmen, die gegen
Mitglieder des Leitungsorgans oder andere Personen zu verhängen sind, die nach
nationalem Recht für einen Verstoß eines Kreditinstituts, einer
Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft
verantwortlich sind. 6. Die EZB veröffentlicht
umgehend alle in Absatz 1 genannten Sanktionen und führt dabei auch
Informationen zu Art und Wesen des Verstoßes und zur Identität der
verantwortlichen Personen an, es sei denn, eine solche Veröffentlichung würde
die Stabilität der Finanzmärkte ernsthaft gefährden. Würde eine solche
Veröffentlichung den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden
zufügen, gibt die EZB die Sanktionen auf anonymer Basis bekannt. 7. Unbeschadet der Absätze 1
bis 6 kann die EZB für die Zwecke der Wahrnehmung der ihr durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben im Fall von Verstößen gegen ihre Verordnungen
oder Beschlüsse im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des
Rates Sanktionen verhängen. Kapitel IV Organisatorische Grundsätze Artikel 16 Unabhängigkeit 1. Bei der Wahrnehmung der ihr
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handelt die EZB vorbehaltlich der
Bestimmungen dieser Verordnung unabhängig. 2. Die Organe, Einrichtungen,
Ämter und Agenturen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten
diese Unabhängigkeit. Artikel 17 Rechenschaftspflicht Die EZB ist nach Maßgabe dieses Kapitels dem
Europäischen Parlament und dem Rat für die Durchführung dieser Verordnung
rechenschaftspflichtig. Artikel 18 Trennung von der geldpolitischen Funktion 1. Bei der Wahrnehmung der ihr
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfolgt die EZB ausschließlich
die Ziele dieser Verordnung. 2. Die EZB nimmt die ihr durch
diese Verordnung übertragenen Aufgaben getrennt von ihren Aufgaben im Bereich
der Geldpolitik und von sonstigen Aufgaben wahr. Die der EZB durch diese
Verordnung übertragenen Aufgaben dürfen ihre Aufgaben im Bereich der
Geldpolitik und sonstige Aufgaben nicht beeinträchtigen. 3. Für die Zwecke der
Absätze 1 und 2 erlässt die EZB die erforderlichen internen Vorschriften
einschließlich der Geheimhaltungspflichten. Artikel 19 Aufsichtsgremium 1. Die Planung und Ausführung
der der EZB übertragenen Aufgaben erfolgt durch ein internes Organ, das sich
aus vier vom Direktorium der EZB benannten Vertretern der EZB und jeweils einem
Vertreter der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den einzelnen
teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen Behörden zusammensetzt (im Folgenden
„Aufsichtsgremium“). 2. Darüber hinaus verfügt das
Aufsichtsgremium über eine(n) Vorsitzende(n), die/der von den Mitgliedern des
EZB-Rats aus den Reihen der Mitglieder – mit Ausnahme des Präsidenten – des
Direktoriums gewählt wird, und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzenden,
die/der von den Mitgliedern des EZB-Rats aus ihren Reihen gewählt wird. 3. Der Rat der EZB kann klar
definierte Aufsichtsaufgaben und damit zusammenhängende Beschlüsse hinsichtlich
einzelner oder mehrerer identifizierbarer Kreditinstitute,
Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften an das
Aufsichtsgremium delegieren, wobei der EZB-Rat die Überwachung und
Verantwortung übernimmt. 4. Das Aufsichtsgremium kann aus
den Reihen seiner Mitglieder einen Lenkungsausschuss mit kleinerer
Zusammensetzung benennen, der seine Tätigkeiten, einschließlich der
Vorbereitung der Sitzungen, unterstützt. 5. Die Vertreter der zuständigen
Behörde des Mitgliedstaats, der eine enge Zusammenarbeit nach Maßgabe des
Artikels 6 eingegangen ist, wirkt unter Achtung der Satzung des ESZB und
der EZB an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums zu den Bedingungen mit, die in
dem im Einklang mit Artikel 6 Absätze 2 und 3 erlassenen Beschluss
festgelegt worden sind. 6. Der/die Vorsitzende der
Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und ein Mitglied der Europäischen
Kommission können als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsgremiums
teilnehmen. 7. Der EZB-Rat erlässt die
Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums, einschließlich der Vorschriften über
die Amtszeit des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Amtszeit beträgt höchstens fünf Jahre und ist nicht verlängerbar. Artikel 20 Geheimhaltung und Informationsaustausch 1. Die Mitglieder des
Aufsichtsgremiums und die Mitarbeiter der EZB, die Aufsichtsaufgaben
wahrnehmen, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den in
Artikel 37 des Protokolls Nr. 4 und in den einschlägigen Rechtsakten
der Union festgelegten Geheimhaltungspflichten. 2. Zum Zweck der Wahrnehmung der
ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben ist die EZB befugt, innerhalb
der in den einschlägigen Rechtsakten der Union festgelegten Grenzen und gemäß
den darin vorgesehenen Bedingungen Informationen mit nationalen oder
europäischen Behörden und sonstigen Einrichtungen in den Fällen auszutauschen,
in denen das Unionsrecht es den zuständigen nationalen Behörden gestattet,
solchen Stellen Informationen zu übermitteln, oder in denen die Mitgliedstaaten
nach Unionsrecht eine solche Offenlegung vorsehen können. Artikel 21 Berichterstattung 1. Die EZB legt dem Europäischen
Parlament, dem Rat, der Kommission und der Eurogruppe jedes Jahr einen Bericht
über die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben vor. 2. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums
der EZB legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und der Eurogruppe in
Anwesenheit von Vertretern der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten, mit denen
eine enge Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 besteht, vor. 3. Die/Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums
kann auf Verlangen des Europäischen Parlaments von den zuständigen Ausschüssen
des Europäischen Parlaments zur Wahrnehmung ihrer/seiner Aufsichtsaufgaben
angehört werden. 4. Die EZB antwortet mündlich
oder schriftlich auf Fragen, die ihr vom Europäischen Parlament oder von der
Eurogruppe gestellt werden. Artikel 22 Ressourcen Die EZB setzt für die Wahrnehmung der ihr
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben die erforderlichen Ressourcen ein. Artikel 23 Haushalt 1. Die Ausgaben der EZB für die
Wahrnehmung der ihr mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben werden in einen
gesonderten Abschnitt des Haushaltsplans der EZB eingetragen. 2. Die EZB berichtet in ihrem in
Artikel 22 genannten Bericht im Einzelnen über den der Beaufsichtigung gewidmeten
Abschnitt ihres Haushaltsplans. Sie veröffentlicht den ausführlichen
Jahresabschluss hinsichtlich des der Beaufsichtigung gewidmeten Abschnitts
ihres Haushaltsplans im Einklang mit Artikel 26 Absatz 2 der Satzung
des ESZB und der EZB. Artikel 24 Aufsichtsgebühren 1. Die EZB erhebt Gebühren bei
Kreditinstituten, mit denen die Ausgaben für ihre Aufgaben gedeckt werden
sollen, die jedoch diese Ausgaben nicht übersteigen dürfen. 2. Der Betrag einer solchen
einem Kreditinstitut in Rechnung gestellten Gebühr muss in einem angemessenen
Verhältnis zu der Bedeutung und dem Risikoprofil des betreffenden
Kreditinstituts stehen. Artikel 25 Austausch von Personal 1. Die EZB sorgt für einen
angemessenen Austausch mit und zwischen den zuständigen nationalen Behörden und
für die Entsendung von Mitarbeitern an diese Behörden. 2. Die EZB verlangt
gegebenenfalls, dass Aufsichtsteams der zuständigen nationalen Behörden, die
hinsichtlich eines Kreditinstituts, einer Finanzholdinggesellschaft oder einer
gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem teilnehmenden
Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Verordnung Aufsichtsmaßnahmen ergreifen,
auch Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden anderer teilnehmender
Mitgliedstaaten einbeziehen. Kapitel V Allgemeine und abschließende Bestimmungen Artikel 26 Überprüfung Bis zum 31. Dezember 2015 veröffentlicht
die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In dem
Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet: (a) die Funktionsweise der EZB innerhalb des
Europäischen Finanzaufsichtssystems; (b) die Wirksamkeit der Regelungen über die
Unabhängigkeit und die Rechenschaftspflicht; (c) das Zusammenwirken von EZB und
Europäischer Bankenaufsichtsbehörde; (d) die Eignung der Governance-Regelungen,
einschließlich der Zusammensetzung des Aufsichtsgremiums. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt. Die Kommission macht gegebenenfalls begleitende
Vorschläge. Artikel 27 Übergangsbestimmungen 1. Ab dem 1. Juli 2013
nimmt die EZB die ihr übertragenen Aufsichtsaufgaben auch in Bezug auf die
bedeutendsten europaweit systemrelevanten Kreditinstitute,
Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften auf
höchster Konsolidierungsebene wahr; diese werden bestimmt anhand ihrer Größe,
die sich ergibt aus der Summe der Forderungswerte aller Aktiva und
außerbilanziellen Verbindlichkeiten, die bei der Bestimmung des harten
Kernkapitals zu Regulierungszwecken nicht abgezogen werden, und anhand ihrer
grenzüberschreitenden Tätigkeit, die sich ergibt aus den länderübergreifenden
Forderungen wie Einlagen und sonstigen Aktiva in Bezug auf in einem anderen
Land ansässige Kunden oder sonstige Finanzakteure und den länderübergreifenden
Verbindlichkeiten wie Krediten und Schuldverschreibungen in Bezug auf in einem
anderen Land ansässige Kunden oder sonstige Finanzakteure, die am
1. Januar 2013 zusammen mindestens die Hälfte des Bankensektors im
gesamten Euroraum ausmachen. Die EZB beschließt und veröffentlicht die Liste
dieser Institute vor dem 1. März 2013. 2. Die EZB übernimmt die ihr
durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben in vollem Umfang spätestens am
1. Januar 2014. 3. Vor dem 1. Januar 2014
kann die EZB mit einem an das Kreditinstitut, die Finanzholdinggesellschaft
oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft und die zuständige nationale
Behörde der betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichteten Beschluss
die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben einleiten,
insbesondere wenn ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft oder eine
gemischte Finanzholdinggesellschaft einen öffentlichen finanziellen Beistand
erhalten oder beantragt hat. 4. Ab Inkrafttreten dieser
Verordnung kann die EZB mit Blick auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den
Absätzen 1 bis 3 die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden
Mitgliedstaaten und die in Artikel 9 genannten Personen auffordern, alle
Informationen vorzulegen, die für die EZB relevant sind, um eine umfassende
Bewertung der Kreditinstitute des teilnehmenden Mitgliedstaats durchzuführen.
Das Kreditinstitut und die zuständige Behörde legen die verlangten
Informationen vor. 5. Abweichend von Artikel 4
Absatz 3 nimmt die EZB ab Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG und deren Ersetzen durch
neue Rechtsakte der Union die ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben
wahr, indem sie an die zuständigen nationalen Behörden Anweisungen über die
Ausübung der ihnen übertragenen einschlägigen Befugnisse richtet. Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 nimmt
die EZB ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum Inkrafttreten von
Gesetzgebungsakten über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute,
Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, mit
denen es der EZB ermöglicht wird, die Befugnisse der zuständigen Behörden
auszuüben, die ihr durch Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe j
übertragenen Aufgaben wahr, indem sie an die zuständigen nationalen Behörden
Anweisungen über die Ausübung der ihnen übertragenen einschlägigen Befugnisse
richtet. 6. Von den teilnehmenden
Mitgliedstaaten am in Artikel 28 genannten Tag oder gegebenenfalls an dem
in den Absätzen 2 und 3 genannten Tag zugelassene Kreditinstitute gelten
als im Einklang mit Artikel 13 zugelassen und können ihre Tätigkeit
fortsetzen. Die zuständigen nationalen Behörden teilen der EZB vor dem
Geltungsbeginn dieser Verordnung oder gegebenenfalls vor dem in den
Absätzen 2 und 3 genannten Tag die Identität dieser Kreditinstitute mit und
legen einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil der
betreffenden Institute sowie alle weiteren von der EZB angeforderten
Informationen vor. Die Informationen sind in dem von der EZB verlangten Format
vorzulegen. Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar
2013 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2011) 452 und KOM(2011) 453 vom 20. Juli 2011. [2] ABl. C […] vom […], S. […]. [3] ABl. C […] vom […], S. […]. [4] ABl. L331 vom 15.12.2010, S. 12. [5] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 37. [6] ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. [7] ABl. C 40 vom 7.2.2001, S. 453. [8] ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394. [9] ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4. [10] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [11] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [12] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1. [13] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. [14] ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 277. [15] ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1–27.