Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits /* COM/2012/0467 final - 2012/0228 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der
Europäischen Union mit der Republik Kiribati die Erneuerung des Protokolls zum
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der
Republik Kiribati ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am
3. Juni 2012 ein neues Protokoll paraphiert, das ab dem
16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren gilt. Dieses Verfahren zur Unterzeichnung des neuen
Protokolls im Namen der EU und dessen vorläufige Anwendung wird zeitgleich mit
den Verfahren im Zusammenhang mit dem Beschluss des Rates über den Abschluss
des neuen Protokolls, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, und der
Verordnung des Rates über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die
Mitgliedstaaten gemäß diesem Protokoll eingeleitet. Die Verhandlungsposition der Kommission
basierte unter anderem auf einer Ex-post-Bewertung des vorangegangenen
Protokolls, die von externen Sachverständigen im Mai 2012 durchgeführt wurde. Das neue Protokoll steht im Einklang mit den
Zielen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens, das auf eine Verstärkung
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati
sowie im Interesse beider Vertragsparteien auf die Förderung eines
partnerschaftlichen Rahmens zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik
und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der
ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis abzielt. Die beiden Vertragsparteien haben sich
geeinigt, zur Umsetzung der kiribatischen fischereipolitischen Maßnahmen
zusammenzuarbeiten, und werden zu diesem Zweck den politischen Dialog über die
diesbezügliche Programmplanung fortsetzen. Das neue Protokoll sieht über seine gesamte
Geltungsdauer eine finanzielle Gegenleistung von insgesamt
1 325 000 EUR pro Jahr vor. Dieser Betrag setzt sich zusammen
aus: a) 975 000 EUR jährlich für den Zugang zur AWZ Kiribatis und b)
350 000 EUR jährlich als zusätzlicher Beitrag, der von der EU zur
Unterstützung der kiribatischen Fischereipolitik geleistet wird. Die Kommission schlägt dem Rat vor, diesen
Beschluss anzunehmen. 2012/0228 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung im Namen der
Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung
der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Republik Kiribati andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. Juli 2007 verabschiedete
der Rat die Verordnung (EG) Nr. 893/2007[2]
über den Abschluss eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der
Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits. (2) Das aktuelle Protokoll zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach diesem
Partnerschaftsabkommen läuft am 15. September 2012 aus. (3) Die Europäische Union hat mit
der Republik Kiribati über ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen
Gegenleistung verhandelt. (4) Nach Abschluss der
Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 3. Juni 2012 paraphiert. (5) Damit die Fischereifahrzeuge
der EU ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht Artikel 15
des Protokolls dessen vorläufige Anwendung ab 16. September 2012 vor. (6) Deshalb sollte das Protokoll
vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der
Europäischen Union unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Protokolls zur
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem
partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
einerseits und der Republik Kiribati andererseits (nachstehend „das Protokoll“)
wird hiermit im Namen der Europäischen Union genehmigt. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden
Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls stellt
das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche
Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer benannte(n) Person(en)
aus. Artikel 3 Ab dem 16. September 2012 bis zu
seinem Inkrafttreten wird das Protokoll gemäß Artikel 15 des Protokolls
vorläufig angewendet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten
und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen
Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft[3] einerseits
und der Republik Kiribati andererseits Artikel 1
Laufzeit und Fangmöglichkeiten 1. Gemäß Artikel 6 des partnerschaftlichen
Fischereiabkommens (nachstehend „das Abkommen“) erteilt Kiribati den
Thunfischfängern der Europäischen Union im Rahmen der durch die Erhaltungs- und
Bewirtschaftungsmaßnahmen (CMM = Conservation and Management Measures) der
Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC),
insbesondere CMM 2008-01, vorgegebenen Grenzen jährliche Fanggenehmigungen[4]. 2. Die gemäß Artikel 5 des
Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten belaufen sich ab dem
16. September 2012 für einen Zeitraum von drei Jahren auf
15 000 Tonnen weit wandernde Arten gemäß Anhang 1 zum
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 innerhalb der AWZ
Kiribatis für 4 (vier) Ringwadenfänger und 6
(sechs) Langleiner. 3. Ab dem zweiten Jahr der
Laufzeit dieses Protokolls und unbeschadet von Artikel 9 Buchstabe d
des Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls kann die Zahl der gemäß
Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls erteilten Fanggenehmigungen für
Ringwadenfänger auf Antrag der EU erhöht werden, sofern es die Bestände und die
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC zulassen. 4. Die Absätze 1, 2 und 3
gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses
Protokolls. Artikel 2
Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise 1. Während der Laufzeit des
Protokolls begleicht die EU die Summe der Beträge nach Absatz 2 dieses
Artikels jährlich. 2. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 Absatz 2
dieses Protokolls genannten Zeitraum umfasst a)
einen Jahresbetrag für den Zugang zur AWZ Kiribatis
in Höhe von 975 000 EUR entsprechend einer jährlichen Referenzmenge
von 15 000 Tonnen und b)
einen spezifischen Betrag von 350 000 EUR
für die Unterstützung und Durchführung von Initiativen im Zusammenhang mit
fischereipolitischen Maßnahmen Kiribatis. 3. Absatz 1 gilt
vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 8 dieses Protokolls
sowie der Artikel 14 und 15 des Abkommens. 4. Beide Vertragsparteien
stellen eine genaue Überwachung der EU-Fänge in der AWZ Kiribatis sicher.
Übersteigt die jährliche Gesamtfangmenge der EU-Schiffe in der AWZ Kiribatis
15 000 Tonnen, wird die jährliche finanzielle Gegenleistung gemäß
Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels für die ersten zusätzlichen
2500 Tonnen um 250 EUR pro Tonne und für jede weitere Tonne über
diesen zusätzlichen 2500 Tonnen um 300 EUR pro Tonne angehoben. Von
diesen zusätzlichen Kosten werden 65 EUR pro zusätzlicher Tonne von der EU
und der Restbetrag von den Reedern getragen. 5. Die Zahlung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b erfolgt für das erste Jahr
bis spätestens 30. Juni nach Inkrafttreten dieses Protokolls und für die
folgenden Jahre spätestens zum 30. Juni. 6. Die Verwendung der
finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a
dieses Protokolls unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der
kiribatischen Behörden. 7. Der in Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung
wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete
Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd.,
Betio, Tarawa („Fisheries Development Fund“), überwiesen. Der Restbetrag der
finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die
kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati,
Ltd., Betio, Tarawa, überwiesen. Artikel 3
Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in der AWZ Kiribatis 1. Die finanzielle Gegenleistung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird nach Maßgabe der von
den beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten Ziele verwaltet. 2. Binnen drei Monaten nach
Beginn der Geltungsdauer dieses Protokolls legen die kiribatischen Behörden dem
Gemischten Ausschuss ein detailliertes jährliches und mehrjähriges Programm vor.
Der Gemischte Ausschuss verabschiedet dieses Programm, das folgende
Anforderungen erfüllen muss: a)
die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die
Verwendung des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten Teils
der finanziellen Gegenleistung für die pro Jahr durchzuführenden Initiativen; b)
die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die
letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei
führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen
Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausweitung einer
verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder
sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist; c)
Kriterien und Verfahren für die Bewertung der
jährlich erzielten Ergebnisse. 3. Alle Vorschläge zur Änderung
des mehrjährigen sektoralen Programms müssen von beiden Vertragsparteien im
gemischten Ausschuss genehmigt werden. Dringende Änderungen des mehrjährigen
sektoralen Programms, die die kiribatischen Behörden hinsichtlich der Förderung
der verantwortungsvollen Fischerei vornehmen wollen, können außerhalb des
Gemischten Ausschusses durch Kommunikation mit der EU erfolgen. 4. Kiribati stellt
gegebenenfalls jedes Jahr einen zusätzlichen Betrag zu der in Artikel 2 Absatz
2 Buchstabe b genannten finanziellen Gegenleistung zur Durchführung des
mehrjährigen Programms bereit. Dieser Ergänzungsbetrag wird der Europäischen
Union mitgeteilt. Kiribati teilt der EU den neuen Ergänzungsbetrag
jeweils bis spätestens 1. März mit. 5. Wenn die jährliche Bewertung
der Fortschritte bei der Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms
dies rechtfertigt, kann die Europäische Union über den Gemischten Ausschuss
eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls
genannten finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der
tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die
Ergebnisse angepasst wird. 6. Der Gemischte Ausschuss
überwacht die Umsetzung des mehrjährigen sektoralen Unterstützungsprogramms.
Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch
den Gemischten Ausschuss auch nach Ablauf dieses Protokolls fort, und zwar bis
zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b. 7. Allerdings kann die Zahlung
der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b längstens zehn Monate nach Ablauf dieses Protokolls getätigt
werden. Artikel 4
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für verantwortungsvolle Fischerei 1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle
Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des
FAO-Verhaltenskodex sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in
diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern. 2. Während der Laufzeit des
Protokolls gewährleisten die Europäische Union und Kiribati die nachhaltige
Nutzung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis. 3. Die Vertragsparteien
verpflichten sich zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Hinblick auf eine
verantwortungsvolle Fischerei auf regionaler Ebene, insbesondere im Rahmen der
Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der
Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC), aber auch in
allen übrigen zuständigen regionalen und internationalen Organisationen. 4. Gemäß Artikel 4 des
Abkommens und Artikel 4 Absatz 1 dieses Protokolls sowie unter
Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse
ergreifen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss bei Bedarf Maßnahmen
bezüglich der Aktivitäten der EU-Fischereifahrzeuge, die aufgrund dieses
Protokolls zu Fangtätigkeiten berechtigt sind, um eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Kiribatis zu gewährleisten. Artikel 5
Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten 1. Die Fangmöglichkeiten nach
Artikel 1 dieses Protokolls können einvernehmlich angepasst werden, sofern
die Empfehlungen der WCPFC bestätigen, dass eine solche Anpassung eine nachhaltige
Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Kiribatis sicherstellt. In diesem Fall
wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe
a dieses Protokolls proportional und zeitanteilig entsprechend angepasst. 2. Werden die Fangmöglichkeiten
aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis
eingeschränkt, kann die finanzielle Gegenleistung dieses Protokolls nach
Konsultationen der beiden Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional
und zeitanteilig entsprechend angepasst werden. Artikel 6
Neue Fangmöglichkeiten 1. Bekundet die EU Interesse am
Zugang zu Fangmöglichkeiten, die nicht in Artikel 1 dieses Protokolls
aufgeführt sind, ist diese Interessenbekundung an Kiribati zu richten. Einem
solchen Antrag auf den Zugang zu neuen Fangmöglichkeiten kann stattgegeben
werden; dies kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden. 2. Auf Ersuchen einer der
Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall
über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die
Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern. 3. Die Vertragsparteien üben die
Versuchsfischerei in Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen
einvernehmlich aus. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens
drei (3) Monaten genehmigt werden. 4. Kommen die Vertragsparteien
zu dem Schluss, dass die Versuchsfischereikampagnen zu positiven Ergebnissen
geführt haben und sich daraus neue kommerziell nutzbare Arten ergeben haben,
während gleichzeitig die Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen
Ressourcen des Meeres sichergestellt ist, so können den Schiffen der
Europäischen Union nach entsprechenden Konsultationen der beiden
Vertragsparteien für diese Arten neue Fangmöglichkeiten eingeräumt werden. Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten – Ausschließlichkeitsklausel 1. Die Schiffe der Europäischen
Union dürfen nur in der AWZ Kiribatis fischen, wenn sie im Besitz einer
gültigen, von den kiribatischen Behörden nach den Bestimmungen dieses
Protokolls erteilten Fanggenehmigung sind. 2. Die kiribatischen Behörden
können Schiffen der Europäischen Union für in diesem Protokoll nicht
vorgesehene Fangkategorien sowie für Versuchsfischerei Fanggenehmigungen
ausstellen. Diese Genehmigungen werden jedoch nur vorbehaltlich der Einhaltung
der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen sowie des gegenseitigen
Einvernehmens der beiden Vertragsparteien erteilt. Artikel 8
Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung 1. Wenn außergewöhnliche
Umstände, ausgenommen Naturereignisse, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der
AWZ Kiribatis verhindern, kann die finanzielle Gegenleistung gemäß
Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b dieses Protokolls angepasst
oder ausgesetzt werden, wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem entsprechenden
Antrag einer der beiden Vertragsparteien Konsultationen zwischen den beiden
Vertragsparteien stattgefunden haben und die Europäische Union zum Zeitpunkt
der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. 2. Die Europäische Union kann
die Zahlung des spezifischen Betrags gemäß Artikel 2 Absatz 2
Buchstabe b dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn der
Gemischte Ausschuss bestätigt, dass a)
die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch
den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen oder b)
Kiribati seinen Verpflichtungen in Bezug auf die
Verwendung des spezifischen Betrags nicht nachkommt. 3. Die Zahlung kann nur
ausgesetzt werden, wenn die EU ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem
Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. 4. Die Zahlung der finanziellen
Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur
Abmilderung der genannten Umstände bereinigt ist und die beiden
Vertragsparteien nach Konsultationen und im Einvernehmen bestätigen, dass eine
Wiederaufnahme der normalen Fangtätigkeiten möglich erscheint. Artikel 9
Aussetzung und Wiedererteilung von Fanggenehmigungen 1. Kiribati behält sich das
Recht vor, die in Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen
Fanggenehmigungen auszusetzen, wenn a)
ein Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die
kiribatischen Gesetze und Bestimmungen begangen hat oder b)
ein Gerichtsbeschluss in Bezug auf den
Rechtsverstoß eines bestimmten Fischereifahrzeugs vom Reeder nicht beachtet
wurde. Die Fanggenehmigung wird dem Fischereifahrzeug für die verbleibende
Geltungsdauer der Genehmigung wieder erteilt, sobald dem Gerichtsbeschluss
Folge geleistet wurde. Artikel 10
Aussetzung der Anwendung des Protokolls 1. Wurden alle Möglichkeiten der
Konsultation ausgeschöpft, ohne eine gütliche Einigung zu erzielen, kann die
Anwendung dieses Protokolls auf Initiative einer der beiden Vertragsparteien
ausgesetzt werden, wenn a)
die Europäische Union die gemäß Artikel 2
Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in
Artikel 8 dieses Protokolls genannten Gründen unterlässt; b)
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung
oder der Anwendung dieses Protokolls auftreten; c)
eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen
dieses Protokolls verstößt; d)
eine der beiden Vertragsparteien einen Verstoß
gegen wesentliche und fundamentale Elemente der Menschenrechte gemäß
Artikel 9 des Cotonou-Abkommens feststellt. 2. Die Anwendung des Protokolls
kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien als schwerwiegend
angesehen werden und in den Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien
nicht gütlich beigelegt werden konnten. 3. Die Anwendung des Protokolls
kann nur ausgesetzt werden, indem die betreffende Partei ihre Absicht
mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein
soll, schriftlich mitteilt. 4. Im Fall der Aussetzung
konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht,
so wird die Anwendung dieses Protokolls wiederaufgenommen und der Betrag der finanziellen
Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig
entsprechend gekürzt. Artikel 11
Nationale Gesetze und Bestimmungen 1. Die im Rahmen dieses
Protokolls erfolgenden Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Europäischen
Union in der AWZ Kiribatis unterliegen den geltenden kiribatischen Gesetzen und
Bestimmungen, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem
Anhang und dessen Anlagen nichts anderes bestimmen. 2. Alle Gesetzesänderungen und
neuen Rechtsvorschriften im Bereich der Fischereipolitik gelten für die EU ab
dem 60. Tag nach der entsprechenden Mitteilung Kiribatis an die EU. Artikel 12
Überprüfungsklausel 1. Nach einer zweijährigen
Anwendung dieses Protokolls wird der Beitrag der Reeder überprüft; jeder Änderung
muss von beiden Vertragsparteien zugestimmt werden. Das dritte Jahr der
Anwendung dieses Protokolls gilt als Übergangsphase mit Blick auf die künftige
Einführung des neuen, von den kiribatischen Behörden eingeleiteten
Bewirtschaftungs- und Erhaltungsplans für den Fischereisektor. Artikel 13
Laufzeit 1. Dieses Protokoll und sein
Anhang gelten für eine Laufzeit von drei Jahren ab dem
16. September 2012, wenn es nicht gemäß Artikel 14 dieses
Protokolls gekündigt wird. Artikel 14
Kündigung 1. Dieses Protokoll kann von
jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse
wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer
geringeren Ausschöpfung der den EU-Schiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder
die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur
Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei dies
rechtfertigen. 2. Im Falle einer Kündigung
dieses Protokolls teilt die kündigende Vertragspartei der anderen Vertragspartei
mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll,
schriftlich ihre Absicht mit, das Protokoll zu kündigen. Die Absendung der
Mitteilung gemäß Absatz 1 zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach
sich. 3. Die Höhe der finanziellen
Gegenleistung gemäß Artikel 2 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem
die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 15
Vorläufige Anwendung Dieses Protokoll wird ab dem
16. September 2012 vorläufig angewendet. Artikel 16
Inkrafttreten Dieses Protokoll und seine Anhänge treten
zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss
der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH EU-SCHIFFE IN DER
FISCHEREIZONE KIRIBATIS
Fangtätigkeiten durch EU-Schiffe in Kiribati Kapitel I
Verwaltung von Fanggenehmigungen (Lizenzen) Abschnitt 1
Registrierung 1. Bevor
EU-Schiffe in der AWZ Kiribatis fischen können, muss ihnen von den zuständigen
kiribatischen Behörden eine Registriernummer zugeteilt werden. 2. Anträge auf Registrierung
werden auf den zu diesem Zweck von den Fischereibehörden Kiribatis ausgegeben
Formblättern nach dem Muster in Anlage I gestellt. 3. Die Registrierung erfolgt nur
gegen Vorlage eines Fotos des Antrag stellenden Schiffes im Format 15 x 20 cm
und gegen Zahlung einer jährlichen Registriergebühr von 2300 EUR je
Schiff, die nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7
des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu
überweisen ist. Abschnitt 2
Fanggenehmigungen 1. Eine Fanggenehmigung für
Fischereitätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis
kann nur für zugelassene Fischereifahrzeuge ausgestellt werden. 2. Zugelassen wird ein Schiff
nur, wenn dessen Reeder und dessen Kapitän allen früheren in Kiribati aus
Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens erwachsenen Verpflichtungen
nachgekommen sind. Das Schiff muss ordnungsgemäß im FFA-Regionalregister der
Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge eingetragen sein. Fischereifahrzeuge der Europäischen Union, die
eine Fanggenehmigung beantragen, müssen durch einen Schiffsagenten mit Wohnsitz
in Kiribati vertreten sein. Name, Anschrift und Kontaktnummern dieses
Vertreters sind im Genehmigungsantrag anzugeben. Die Europäische Kommission legt dem kiribatischen
Fischereiministerium für jedes Schiff, das im Rahmen dieses Protokolls
Fischfang betreiben will, einen Antrag vor und übersendet eine Kopie an die für
Kiribati zuständige Delegation der Europäischen Union (nachstehend „die
Delegation“). Für die beim kiribatischen Fischereiministerium
einzureichenden Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage II zu
verwenden. 3. Die kiribatischen Behörden treffen
alle notwendigen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der mit dem
Genehmigungsantrag übermittelten Daten zu gewährleisten. Die Daten werden
ausschließlich im Rahmen der Durchführung dieses Protokolls verwendet. 4. Jedem Antrag auf
Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen: a)
die Zahlung oder ein Beleg über die Zahlung der
Gebühren für die Geltungsdauer der Fanggenehmigung; b)
eine vom Flaggenmitgliedstaat beglaubigte Kopie des
Messbriefs, in dem die Tonnage des Schiffes in BRT oder BRZ festgesetzt ist; c)
alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die
nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß
dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind; d)
eine Bescheinigung, dass das Schiff ordnungsgemäß
im FFA-Regionalregister der Fangschiffe und dem WCPFC-Verzeichnis der
Fischereifahrzeuge eingetragen ist; e)
eine Kopie des für die gesamte Geltungsdauer der
Fanggenehmigung gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache; f)
eine jährliche Gebühr von 2300 EUR pro Schiff
als Beitrag zum Beobachterprogramm. 5. Alle Gebühren, mit Ausnahme
des Beitrags zum Beobachterprogramm, sind nach etwaigen Abzügen im Einklang mit
Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der
kiribatischen Regierung zu überweisen. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen
Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren sowie der Dienstleistungs- und
Umladegebühren. Die Fanggenehmigungen werden den Reedern für alle
Schiffe sowohl in elektronischer als auch in gedruckter Form (mit
elektronischer Kopie an die Europäische Kommission und die Delegation) binnen
15 Arbeitstagen nach Eingang aller unter Ziffer 4 genannten
Unterlagen durch das kiribatische Fischereiministerium zugestellt. Nach Eingang
der gedruckten Fassung ersetzt diese die elektronische Kopie. 6. Die Fanggenehmigungen werden
jeweils auf ein bestimmtes Schiff ausgestellt und sind nicht übertragbar. 7. Auf Antrag der Europäischen
Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Fanggenehmigung
eines Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer der Genehmigung durch eine
neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff mit ähnlichen Merkmalen ersetzt,
ohne dass erneut eine Gebühr fällig wird. Bei der Ermittlung der
Gesamtfangmengen der EU-Schiffe zwecks Feststellung, ob die Europäische Union
Nachzahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Protokolls zu leisten hat,
werden die Gesamtfangmengen beider Schiffe berücksichtigt. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs
sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation an die
zuständigen kiribatischen Behörden zurück. Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag ihrer
Ausstellung durch das kiribatische Fischereiministerium und ist für die
verbleibende Geltungsdauer der ersten Fanggenehmigung gültig. Die Delegation
wird über die Ausstellung der neuen Fanggenehmigung unterrichtet. 8. Die Fanggenehmigung ist
unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt 3 Absatz 1
dieses Anhangs jederzeit an Bord des Schiffes mitzuführen und deutlich sichtbar
im Ruderhaus anzubringen. Während eines angemessenen Zeitraums nach Ausstellung
der Genehmigung, der 45 Tage nicht überschreiten darf, gilt, solange das
Schiff auf die Zustellung der Originalfanggenehmigung wartet, für Überwachungszwecke
und in Bezug auf die Durchführung dieses Abkommens ein elektronisch
übermitteltes Dokument oder ein anderes von den kiribatischen Behörden
zugelassenes Dokument als hinreichender Nachweis des Vorhandenseins einer
gültigen Fanggenehmigung. Das elektronisch übermittelte Dokument ist nach deren
Eingang durch die gedruckte Fassung zu ersetzen. 9. Die Vertragsparteien kommen
überein, die Einrichtung eines Fanggenehmigungssystems zu fördern, bei dem die
oben genannten Informationen und Dokumente ausschließlich elektronisch
ausgetauscht werden. Sie vereinbaren ferner, dafür zu sorgen, dass die
Fanggenehmigung in Papierform umgehend durch ein elektronisches Äquivalent wie
die Liste der für den Fischfang in der AWZ Kiribatis zugelassenen
Fischereifahrzeuge gemäß Ziffer 1 dieses Abschnitts ersetzt wird. Abschnitt 3
Regelung der Fanggenehmigung – Gebühren und Vorauszahlungen 1. Die Fanggenehmigungen gelten
für ein Jahr. Sie können jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die
Verlängerungsmöglichkeit besteht vorbehaltlich der verfügbaren
Fangmöglichkeiten nach Maßgabe des Protokolls. 2. Die Gebühr für die
Fanggenehmigung wird auf 35 EUR je Tonne Fisch festgesetzt, die in der AWZ
Kiribatis gefangen wird. 3. Die Fanggenehmigungen werden
ausgestellt, sobald die Reeder nachstehende Pauschalbeträge im Einklang mit
Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der
kiribatischen Regierung eingezahlt haben: a)
131 250 EUR pro Thunfischwadenfänger und b)
15 000 EUR pro Oberflächen-Langleiner. 4. Zu dem unter Ziffer 3
dieses Abschnitts genannten Betrag kommt ein spezieller Betrag für
Fanggenehmigungen in Höhe von 300 000 EUR pro Thunfischwadenfänger
hinzu, der von den Reedern im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des
Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung einzuzahlen
ist. 5. Die endgültige Abrechnung der
für ein Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Europäischen
Kommission bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Fangmengen
des Vorjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von allen
Reedern abgegeben wurden. Die Daten müssen von den für die Überprüfung der
Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten der Europäischen Union,
d. h. dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut
für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches
Ozeanographisches Institut) oder dem IPIMAR (Instituto Português de
Investigação Marítima — Portugiesisches Institut für Meeresforschung),
bestätigt werden. 6. Die von der Europäischen
Kommission erstellte Abrechnung wird dem kiribatischen Fischereiministerium zur
Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die kiribatischen Behörden können die Abrechnung
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt anfechten und bei Uneinigkeit die
Einberufung einer Sondersitzung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9
Absatz 2 des Abkommens beantragen. Wird innerhalb von 30 Tagen kein Einspruch
erhoben, gilt die Abrechnung als von den kiribatischen Behörden angenommen. 7. Die endgültige Abrechnung
wird umgehend an das kiribatische Fischereiministerium, die Delegation und die
Reeder übermittelt. Die Reeder überweisen etwaige Nachzahlungen an die
zuständigen kiribatischen Behörden bis spätestens fünfundvierzig (45) Tage nach
Erhalt der bestätigten Endabrechnung nach etwaigen Abzügen im Einklang mit
Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der
kiribatischen Regierung. 8. Fällt die endgültige
Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Ziffer 3 genannte
Vorauszahlungsbetrag, wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. 9. Werden die Fangmöglichkeiten
aufgrund einer neuen Schließung eines erheblichen Teils der AWZ Kiribatis
eingeschränkt, kann die Reedergebühr nach Konsultationen der beiden
Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss proportional und zeitanteilig
entsprechend angepasst werden. KAPITEL II
FANGGEBIETE UND -TÄTIGKEITEN Abschnitt 1
Fanggebiete 1. Die in Artikel 1 des
Protokolls genannten Schiffe sind berechtigt, in der AWZ Kiribatis mit Ausnahme
der gemäß der Karte 83005-FLC als Schutz- oder Sperrgebiete ausgewiesenen
Bereiche im Einklang mit den kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen Fischfang
zu betreiben. 2. Kiribati unterrichtet die
Europäische Kommission unmittelbar nach deren Annahme über jede Änderung der
genannten Schutz- oder Sperrgebiete. 3. Die Fischerei innerhalb von
zwölf Seemeilen von der Basislinie sowie innerhalb von einer Seemeile um jedes
verankerte Fischsammelgerät (fish-aggregating device – FAD), dessen Standort
mit geografischen Koordinaten von einer natürlichen oder juristischen Person
mitgeteilt wird, ist in jedem Fall untersagt. Ringwadenfängern ist darüber
hinaus der Fischfang in den Gebieten innerhalb von 60 Seemeilen von den
Basislinien der Inseln Tarawa, Kanton und Kiritimati sowie um jedes der auf den
Karten gemäß Ziffer 1 ausgewiesenen Unterwasserriffe untersagt. Abschnitt 2
Fangtätigkeiten 1. Zulässig ist nur die
Fischerei auf die in Artikel 1 des Protokolls festgelegten Arten durch
Ringwadenfänger und Langleiner. Alle ungewollten Beifänge von nicht in
Artikel 1 des Protokolls aufgeführten Fischarten werden gemäß
Kapitel III dieses Anhangs an die kiribatischen Behörden gemeldet. 2. Die Fangtätigkeiten der
EU-Schiffe erfolgen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der von der WCPFC
erarbeiteten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. 3. Grundfischerei und
Korallenfischerei sind in der AWZ Kiribatis verboten. 4. Die Schiffe der Europäischen
Union führen ihre Fangtätigkeit so aus, dass die traditionelle lokale Fischerei
nicht behindert wird, und setzen alle Schildkröten, Meeressäuger, Seevögel und
Rifffische in einer Weise frei, die diesen Beifängen größtmögliche
Überlebenschancen bietet. 5. Die Schiffe der Europäischen
Union, ihre Kapitäne und Betreiber führen alle Fangtätigkeiten so durch, dass
die Fangtätigkeiten anderer Fischereifahrzeuge nicht gestört werden und Beeinträchtigungen
des Fanggeräts anderer Fischereifahrzeuge ausgeschlossen sind. Kapitel III
Überwachung Abschnitt 1
Fangaufzeichnungen 1. Die Schiffskapitäne
verzeichnen in ihren Fanglogbüchern alle Informationen, die in den
Anlagen IIIA und IIIB aufgeführt sind. Ab dem 1. Januar 2010 übermitteln
Schiffe mit einer Länge von mehr als 24 Metern ihre Fang-/Logbuchdaten
elektronisch; für Schiffe von mehr als 12 Metern Länge gilt dies
schrittweise ab 2012. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine gemeinsame
Förderung der Einrichtung eines Systems von Fangmeldungen, bei dem die oben
genannten Informationen ausschließlich elektronisch ausgetauscht werden. Die
Vertragsparteien vereinbaren ferner, darauf hinzuarbeiten, dass die
Logbuch-Formulare in Papierform zügig durch entsprechende elektronische Formate
ersetzt werden. 2. Tätigt ein Schiff an einem
bestimmten Tag keinen Hol oder wird ein erfolgloser Hol getätigt, ist der
Schiffskapitän verpflichtet, dies in das Logbuch-Formular des betreffenden
Tages einzutragen. An Tagen ohne Fangtätigkeiten (vor Mitternacht Ortszeit des
betreffenden Tages) muss das Logbuch des Schiffes ausweisen, dass keine
Fangtätigkeit stattgefunden hat. 3. Datum und Uhrzeit der
Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis sind unverzüglich nach der
Einfahrt in die bzw. Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis im Logbuch zu verzeichnen. 4. Bei unerwünschtem Beifang
anderer als den in Artikel 1 des Protokolls genannten Arten verzeichnen
die EU-Schiffe die Art der gefangenen Fische sowie die Größe und Menge jeder
Art nach Gewicht oder Anzahl (wie im Logbuch spezifiziert) und ob der Fang an
Bord behalten oder ins Meer zurückgeworfen wurde. 5. Das Logbuch-Formular ist
täglich leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs spätestens
um 23:59 Uhr eines jeden Tages zu unterzeichnen. Abschnitt 2
Fangmeldungen 1. Im Sinne dieses Anhangs ist
die Dauer einer Fangreise eines EU-Schiffs wie folgt definiert: a)
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und der
Ausfahrt aus der AWZ Kiribatis oder b)
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ
Kiribatis und einer Umladung oder c)
die Zeit zwischen einer Einfahrt in die AWZ
Kiribatis und einer Anlandung in einem bezeichneten kiribatischen Hafen. 2. Alle Fischereifahrzeuge der
Europäischen Union, die im Rahmen des Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang
betreiben dürfen, melden ihre Fänge wie folgt mit Hilfe des Logbuchblattes an
das kiribatische Fischereiministerium: a)
Alle unterzeichneten Logbuchblätter werden
innerhalb von fünf Tagen nach jeder Anlandung oder Umladung auf elektronischem
oder anderem Weg durch das Fischereiüberwachungszentrum des
Flaggenmitgliedstaats an das Fischereiüberwachungszentrum Kiribatis und die
Europäische Kommission übermittelt. b)
Der Kapitän übermittelt auf elektronischem oder
anderem Weg wöchentliche Fangmeldungen mit den in Anlage IV Teil 3
aufgeführten Angaben an das kiribatische Fischereiministerium und die
Europäische Kommission. Die wöchentlichen Positions- und Fangmeldungen sind bis
zum Ende der Anlandung oder Umladung an Bord mitzuführen. 3. Einfahrt
in die Fischereizone und Ausfahrt: a)
Die Fischereifahrzeuge der Europäischen Union
informieren das kiribatische Fischereiministerium mindestens 24 Stunden im
Voraus über ihre Absicht, in die AWZ Kiribatis einzufahren; bei Ausfahrt
erfolgt die entsprechende Meldung umgehend. Sobald die Schiffe in die AWZ
Kiribatis einfahren, benachrichtigen sie das kiribatische Fischereiministerium
per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV oder
über Funk. b)
Bei der Mitteilung seiner Ausfahrt teilt jedes
Schiff außerdem unter Verwendung des Formblatts gemäß Anlage IV seine
Position sowie die Mengen und Arten der an Bord befindlichen Fänge mit. Diese
Meldungen erfolgen per Fax, E-Mail oder Funk. 4. Betreibt ein Schiff
Fischfang, ohne das kiribatische Fischereiministerium informiert zu haben, wird
es als Schiff ohne Fanggenehmigung betrachtet. 5. Bei Erteilung der
Fanggenehmigung werden den Schiffen auch die Fax- und Telefonnummern sowie die
E-Mail-Adresse des kiribatischen Fischereiministeriums mitgeteilt. 6. Alle EU-Schiffe stellen die
Logbuchblätter und Fangmeldungen umgehend für Inspektionen durch amtliche
Kontrolleure und andere Personen und Einrichtungen zur Verfügung, die sich
eindeutig durch eine anerkannte ID-Karte als Inspektoren ausweisen, die von den
kiribatischen Behörden zur Durchführung von Anbordnahme- und
Inspektionsverfahren ermächtigt wurden. Abschnitt 3
Schiffsüberwachungssystem (VMS) 1. Für ihre Fangtätigkeit in der
AWZ Kiribatis müssen alle EU-Schiffe für die Überwachung mithilfe des
Schiffsüberwachungssystems (VMS) der Forum Fisheries Agency (FFA), das derzeit
in der AWZ Kiribatis angewandt wird, ausgerüstet sein. Jedes EU-Schiff muss
stets eine ordnungsgemäß installierte, gewartete und jederzeit betriebsfähige
mobile Übertragungseinheit (MTU), die von der FFA zugelassen wurde, an Bord
haben. 2. Das Schiff und der Betreiber
verpflichten sich, außer zum Zwecke eventuell erforderlicher Wartungs- und
Reparaturmaßnahmen keine installierte MTU zu manipulieren, zu entfernen oder
entfernen zu lassen. Der Betreiber und das Schiff übernehmen die Anschaffungs-,
Wartungs- und Betriebskosten der MTU und arbeiten bei deren Betrieb
uneingeschränkt mit den kiribatischen Behörden zusammen (Einzelheiten siehe
Anlage V). 3. Unbeschadet der Bestimmungen
von Ziffer 1 können die Vertragsparteien alternative, mit dem VMS der
WCPFC kompatible VMS in Erwägung ziehen. 4. Die an das kiribatische FÜZ
übertragenen Daten dürfen lediglich für Kontrollzwecke in der AWZ Kiribatis
genutzt werden. Die VMS-Daten dürfen in keinerlei Form zu Kontroll- oder
anderen Zwecken außerhalb der AWZ Kiribatis an Dritte weitergeleitet, verkauft
oder diesen angeboten werden. 5. Ziffer 4 gilt nicht für
WCPFC-Verpflichtungen hinsichtlich Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten
auf Hoher See im WCPFC-Übereinkommensbereich. Abschnitt 4
Anlandung 1. Alle Schiffe der Europäischen
Union, die Fänge in kiribatischen Häfen anlanden wollen, tun dies in den zu
diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen
findet sich in Anlage VI. 2. Die Reeder dieser Schiffe
müssen dem kiribatischen Fischereiministerium und dem FÜZ des
Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden im Voraus die folgenden Angaben
unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage IV Teil 4 übermitteln.
Erfolgt die Anlandung in einem Hafen außerhalb der AWZ Kiribatis, ergeht die
Meldung entsprechend den vorstehenden Bedingungen an den Hafenstaat, in dem die
Anlandung erfolgen wird, und an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats. 3. Die Kapitäne der EU-Schiffe,
die Fänge in einem kiribatischen Hafen anlanden, gestatten die Kontrolle dieser
Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese
dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung
ausgehändigt. Abschnitt 5
Umladung 1. Schiffe der Europäischen
Union, die Fänge in kiribatischen Gewässern umladen wollen, tun dies in den zu
diesem Zweck bezeichneten Häfen Kiribatis. Eine Liste der bezeichneten Häfen
findet sich in Anlage VI. 2. Die Reeder dieser Schiffe
müssen dem kiribatischen Fischereiministerium mindestens 48 Stunden im
Voraus die folgenden Angaben übermitteln. 3. Das Umladen gilt als Ende
einer Fangreise. Die Schiffe müssen dem kiribatischen Fischereiministerium
folglich die Fangmeldungen vorlegen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den
Fischfang fortzusetzen oder die AWZ Kiribatis zu verlassen. 4. Schiffe der Europäischen
Union, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, nehmen unter keinen
Umständen eine Umladung auf See vor. 5. Alle hier nicht aufgeführten
Umladevorgänge sind in der AWZ Kiribatis verboten. Verstöße gegen diese
Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kiribatischen Gesetze und
Bestimmungen geahndet. 6. Die Kapitäne der EU-Schiffe,
die Fänge in einem kiribatischen Hafen umladen, gestatten die Kontrolle dieser
Tätigkeiten durch ermächtigte kiribatische Inspektoren und unterstützen diese
dabei. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung
ausgehändigt. Kapitel IV
Beobachter 1. Zum Zeitpunkt der Beantragung
einer Fanggenehmigung zahlt jedes betroffene EU-Schiff gemäß Kapitel I
Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe f eine für das Beobachterprogramm
bestimmte Gebühr auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung. 2. EU-Schiffe, die im Rahmen des
Abkommens in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den
nachstehenden Bedingungen Beobachter an Bord: A. Ringwadenfänger: An Bord der Ringwadenfänger der Europäischen Union
befindet sich zu jeder Zeit während ihrer Fangtätigkeit in der AWZ Kiribatis
ein Beobachter des im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC
(WCPFC ROP) genehmigten Fischerei-Beobachterprogramms Kiribatis oder ein vom
WCPFC ROP ermächtigter Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der
Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung
anerkannter Beobachter benannt wurde. Die betreffenden Reeder oder ihre
Vertreter teilen dem kiribatischen Fischereiministerium unverzüglich den Namen
des Beobachters und das entsprechende Beobachterprogramm mit. B. Langleiner: a)
Das kiribatische Fischereiministerium setzt jedes
Jahr ausgehend von der Anzahl der in der AWZ Kiribatis fangberechtigten Schiffe
und der Bestandslage bei den Zielbeständen dieser Schiffe den Anwendungsbereich
des Programms zur Beobachtung an Bord fest. Das Ministerium bestimmt
entsprechend die Anzahl bzw. den prozentualen Anteil der Schiffe, die einen
Beobachter an Bord nehmen müssen. Als Grundlage dient das WCPFC-ROP-Programm,
und die Anwesenheit von Beobachtern richtet sich nach den darin enthaltenen
Vorgaben für die AWZ Kiribatis. b)
Das kiribatische Fischereiministerium erstellt eine
Liste der Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen, und eine Liste
ermächtigter Beobachter gemäß Ziffer 2 Buchstabe A. Diese Listen
werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden der Europäischen
Kommission sofort nach Erstellung und anschließend alle drei Monate mit
etwaigen Aktualisierungen übermittelt. c)
Der betreffende Reeder oder sein Vertreter ergreift
die erforderlichen Maßnahmen, um den von Kiribati gemäß vorstehenden Buchstaben
a und b festgelegten Anforderungen zu entsprechen, und informiert das
kiribatische Fischereiministerium spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem
geplanten Anbordgehen des Beobachters über seine Absicht, einen ermächtigten
Beobachter an Bord zu nehmen, dessen Name dann so bald wie möglich mitzuteilen
ist. d)
Die Dauer der Anwesenheit von Beobachtern an Bord
wird vom kiribatischen Fischereiministerium festgesetzt, übersteigt in der
Regel jedoch nicht die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit. Das
kiribatische Fischereiministerium informiert die Reeder oder ihre Vertreter
entsprechend, wenn es ihnen den Namen des für das betreffende Schiff bestellten
Beobachters mitteilt. 3. Vorbehaltlich der
Bestimmungen von Ziffer 2 Buchstabe A dieses Kapitels teilen die betreffenden
Reeder zehn Tage vor dem Datum der geplanten Anbordnahme zu Beginn einer
Fangreise die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und Häfen
mit. 4. Werden Beobachter im Ausland
an Bord genommen, so übernimmt der Reeder deren Reisekosten. Verlässt ein
Schiff mit einem kiribatischen Beobachter an Bord die AWZ Kiribatis, so sind
alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit der Beobachter möglichst
unverzüglich nach Kiribati zurückkehren kann, wobei die Kosten zulasten des
Reeders gehen. 5. Findet sich der Beobachter
nicht binnen sechs (6) Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord
zu nehmen. 6. Der Beobachter wird wie ein
Offizier behandelt. Er hat folgende Aufgaben: a)
er beobachtet die Fangtätigkeiten der Schiffe; b)
er überprüft die Position der Schiffe beim
Fischfang; c)
er nimmt im Rahmen wissenschaftlicher Programme
biologische Proben; d)
er erstellt eine Übersicht der verwendeten
Fanggeräte; e)
er überprüft die Logbucheinträge zu den in der AWZ
Kiribatis getätigten Fängen; f)
er überprüft den prozentualen Anteil der Beifänge
und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen,
Krebstieren, Kopffüßern und Meeressäugern vor; g)
er übermittelt einmal wöchentlich per Funk oder auf
anderem Weg die Fangangaben, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an
Zielarten und Beifängen. 7. Die Kapitäne erlauben den
befugten Beobachtern, an Bord ihrer für die AWZ Kiribatis zugelassenen und dort
tätigen Fischereifahrzeuge zu kommen, und treffen alle ihnen obliegenden
Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung
ihrer Aufgaben zu gewährleisten: a)
der Kapitän erlaubt dem befugten Beobachter, zu
wissenschaftlichen, Überwachungs- und sonstigen Zwecken an Bord zu kommen, und
unterstützt ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit; b)
der Kapitän sorgt dafür, dass der befugte
Beobachter uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die er zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben für nötig erachtet, nutzen kann; c)
die Beobachter haben Zugang zur Brücke, zu dem an
Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert,
verarbeitet, gewogen und aufbewahrt wird; d)
die Beobachter dürfen in angemessenem Umfang Proben
nehmen und erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffs,
einschließlich des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen, die
kontrolliert und kopiert werden dürfen; e)
die Beobachter erhalten Zugang zu allen weiteren
Informationen über die Fischerei in der AWZ Kiribatis. 8. Während ihres Aufenthalts an
Bord a)
sorgen die Beobachter durch geeignete Maßnahmen
dafür, dass ihre Anwesenheit an Bord den normalen Schiffsbetrieb nicht
behindert und b)
gehen mit den an Bord befindlichen Gegenständen und
Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher
Schiffsdokumente. 9. Während ihres Aufenthalts an
Bord haben die Beobachter das Recht, a)
uneingeschränkt alle Einrichtungen an Bord, die der
Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, unter
Einhaltung aller Verfahrens- und Betriebsvorschriften für die
Schiffseinrichtungen nutzen zu können, einschließlich uneingeschränktem Zugang
zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen
Fisch aufbewahrt, verarbeitet, gewogen und gelagert wird; b)
ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen,
eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung
ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden. 10. Beobachterbericht: a)
unabhängig davon, ob die Fangreise gemäß der
Definition in Kapitel III Abschnitt 2 Ziffer 1 dieses Anhangs
beendet ist, wird am Ende des Beobachtungszeitraums, sobald der Beobachter von
Bord gegangen ist und gegenüber dem Beobachterprogramm Bericht erstattet hat,
ein endgültiger Bericht über alle Fangtätigkeiten, einschließlich
festgestellter Verstöße, erstellt und von dem Beobachterprogramm an den Reeder
und/oder seine Vertreter sowie in Kopie an die Delegation weitergeleitet, damit
ihn der Kapitän des betreffenden Schiffes gegebenenfalls mit Anmerkungen
versehen kann; b)
unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 10
Buchstabe a wird, sobald der Beobachter von Bord gegangen ist, dem
Schiffskapitän oder dem Reeder bzw. seinem Vertreter vom Beobachterprogramm ein
vorläufiger Bericht mit einer Zusammenfassung der Fangtätigkeiten,
einschließlich festgestellter Verstöße, zur Verfügung gestellt, damit er ihn
gegebenenfalls mit Anmerkungen versehen kann; c)
das Beobachterprogramm stellt sicher, dass der
endgültige Beobachterbericht an die Europäische Kommission, die zuständige
Behörde des Flaggenstaats und den Reeder oder seine Vertreter übermittelt wird;
diese Übermittlung muss innerhalb von 30 Arbeitstagen erfolgen, nachdem
der Beobachter von Bord gegangen ist. 11. Die Kosten für Unterkunft und
Verpflegung der Beobachter unter denselben Bedingungen wie für die
Schiffsoffiziere gehen zulasten des Reeders. 12. Die Vergütung und die
Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten der kiribatischen Behörden, wenn
sich das Schiff in der AWZ Kiribatis befindet. Kapitel V
Überwachung und Durchsetzung Abschnitt 1
Schiffskennzeichen 1. Aus Gründen der Fischerei-
und der Schiffssicherheit muss jedes Schiff gemäß den Standardspezifikationen
der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO)
für die Kennzeichnung und Identifikation von Fischereifahrzeugen
gekennzeichnet sein. 2. Der Buchstabe oder die
Buchstaben des Hafens oder des Distrikts, in dem das Schiff registriert ist,
und die Nummer(n), unter der/denen es registriert ist, sind auf beiden Seiten
des Bugs so hoch wie möglich über der Wasseroberfläche in einer Kontrastfarbe
zum Untergrund so aufzumalen oder anzubringen, dass sie von See und aus der
Luft deutlich erkennbar sind. Der Name des Schiffs und seines Registrierhafens
sind ebenfalls an Bug und Heck des Schiffes aufzumalen. 3. Kiribati und die Europäische
Union können gegebenenfalls verlangen, dass das internationale Rufzeichen
(IRCS), die Nummer der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) oder
die äußeren Registrierbuchstaben und -nummern auf dem Dach des Ruderhauses in
einer Kontrastfarbe zum Untergrund so angebracht werden, dass sie aus der Luft
deutlich erkennbar sind. a)
Die Kontrastfarben sind weiß und schwarz und b)
die am Schiffsrumpf aufgemalten oder angebrachten
äußeren Registrierbuchstaben und -nummern dürfen nicht unleserlich oder
entfernbar sein und nicht ausgelöscht, geändert, verdeckt oder verborgen
werden. 4. Jedes Schiff, dessen Name und
Rufzeichen oder Signalbuchstaben nicht in der vorgeschriebenen Weise angegeben
sind, kann zwecks weiterer Untersuchungen in einen kiribatischen Hafen
begleitet werden. 5. Der Betreiber gewährleistet
die laufende Überwachung der internationalen Not- und Ruffrequenz (2182) kHz
(HF) und/oder der internationalen Sicherheits- und Ruffrequenz (156,8) MHz
(Kanal 16, VHF-FM) zur Erleichterung der Kommunikation mit
Fischereimanagement, -kontrolle und -überwachung der kiribatischen Behörden. 6. Der Betreiber trägt dafür
Sorge, dass sich eine aktuelle Ausgabe des Internationalen Signalbuchs
(INTERCO) an Bord befindet und jederzeit zugänglich ist. Abschnitt 2
Kommunikation mit kiribatischen Patrouillenschiffen 1. Die Kommunikation zwischen
den zugelassenen Fischereifahrzeugen und den Patrouillenschiffen der Regierung
erfolgt nach dem internationalen Signalcode: Internationaler Signalcode – Bedeutung: L …………………………..Bringen Sie Ihr Fahrzeug sofort zum
Stehen. SQ3 ……………………….Stoppen Sie oder drehen Sie bei; ich
möchte an Bord kommen. QN ………………………..Kommen Sie an Steuerbord längsseits. QN1 ………………………Kommen Sie an Backbord längsseits. TD2 .……………………...Sind Sie ein Fischereifahrzeug? C ………………………….Ja N ………………………….Nein QR ………………………...Ich kann nicht längsseits kommen. QP …………………………Ich werde längsseits kommen. 2. Kiribati erstellt für die
Europäische Kommission eine Liste aller Patrouillenschiffe, die zu
Fischereiüberwachungszwecken eingesetzt werden. Diese Liste enthält alle
Angaben zu diesen Schiffen, und zwar: Name, Flagge, Typ, Foto, äußere Kennzeichen,
internationales Rufzeichen (IRCS) und Kommunikationsfähigkeit. 3. Patrouillenschiffe sind
deutlich als in Diensten der Regierung stehend gekennzeichnet und als solche
erkennbar. Abschnitt 3
Liste der Fischereifahrzeuge Die Europäische Kommission führt eine stets
aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen eine Fanggenehmigung gemäß den
Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ausgestellt wurde. Diese Liste wird
den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden nach ihrer
Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt. Abschnitt 4
Geltende Gesetze und Bestimmungen Die Schiffe und ihre Betreiber sind
verpflichtet, die Bestimmungen dieses Anhangs sowie die kiribatischen Gesetze
und Bestimmungen strikt einzuhalten. Dies gilt auch für internationale
Verträge, Konventionen und Fischereiabkommen, die sowohl von Kiribati als auch
der Europäischen Union unterzeichnet wurden. Die Nichteinhaltung der
Bestimmungen dieses Anhangs und/oder der kiribatischen Gesetze und Bestimmungen
wird mit erheblichen Geldstrafen und anderen zivil- und strafrechtlichen
Maßnahmen geahndet. Abschnitt 5
Kontrollverfahren 1. Kapitäne von EU-Schiffen, die
in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben, gestatten jedem mit der Kontrolle und
Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kiribatischen Beamten während
des Aufenthalts in der AWZ Kiribatis jederzeit, an Bord zu kommen, und
unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 2. Um sicherere
Inspektionsverfahren zu ermöglichen, sollten vor dem Anbordgehen die Identität
des Inspektionsschiffs und der Name des Kontrolleurs an das betreffende Schiff
gemeldet werden. 3. Die amtlichen Kontrolleure
erhalten uneingeschränkt Einsicht in die Bücher des Schiffes, einschließlich
des Logbuchs, der Fangberichte sowie anderer Unterlagen und Datenträger zur
Speicherung und Archivierung von Daten. Der Kapitän des Schiffs erlaubt den
amtlichen Kontrolleuren, von den kiribatischen Behörden ausgestellte
Genehmigungen oder andere gemäß dem Abkommen erforderliche Unterlagen mit
Anmerkungen zu versehen. 4. Der Kapitän befolgt
unverzüglich alle angemessenen Weisungen der amtlichen Kontrolleure, sorgt für
deren sicheres Anbordgehen und unterstützt die Inspektion des
Fischereifahrzeugs, der Fanggeräte, Ausrüstung, Bücher, Fische und Fischereierzeugnisse. 5. Der Kapitän und die
Besatzungsmitglieder des Schiffes unterlassen jede Art von Aggression,
Behinderung, Widerstand, Verzögerung, Verweigerung des Anbordkommens,
Einschüchterung oder Beeinträchtigung der amtlichen Kontrolleure bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben. 6. Die Anwesenheit der
Kontrolleure an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit
nicht überschreiten. 7. Bei Nichteinhaltung der
Bestimmungen dieses Kapitels behält sich Kiribati das Recht vor, die Fanggenehmigung
des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Auflagen auszusetzen und die in
den geltenden kiribatischen Gesetzen und Bestimmungen vorgesehene Strafe zu
verhängen. Die Europäische Kommission wird hiervon unterrichtet. 8. Nach abgeschlossener
Inspektion wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Bescheinigung
ausgestellt. 9. Kiribati stellt sicher, dass
alle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Kontrolle von Fischereifahrzeugen im
Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind, über die zur Durchführung einer
Fischereikontrolle erforderlichen Fähigkeiten verfügen und mit den betreffenden
Fangtätigkeiten vertraut sind. Während der Kontrollen an Bord der unter dieses
Abkommen fallenden Fischereifahrzeuge stellen die amtlichen Kontrolleure
Kiribatis sicher, dass im Umgang mit Besatzung, Schiff und Ladung die
internationalen Bestimmungen der WCPFC für Anbordnahme- und Inspektionsverfahren
eingehalten werden. Abschnitt 6
Aufbringung 1. Aufbringung von
Fischereifahrzeugen a)
Das kiribatische Fischereiministerium informiert
die Delegation innerhalb von 24 Stunden über jede verhängte Strafe und
jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Europäischen Union in der AWZ
Kiribatis. b)
Gleichzeitig ist der Delegation ein kurzer Bericht
über die Umstände und Gründe der Aufbringung zu übermitteln. Kapitel VI
Verantwortung für die Umwelt 1. Die Schiffe der Europäischen
Union erkennen an, dass die empfindliche (Meeres-) Umwelt der Lagunen und
Atolle Kiribatis erhalten werden muss, und verpflichten sich, keine Substanzen
abzulassen, die die Meeresressourcen schädigen oder zerstören könnten. Die
Europäische Union hält sich an die Bestimmungen des kiribatischen
Umweltgesetzes. 2. Findet während einer
Fangreise in der AWZ Kiribatis eine Betankung oder ein Austausch sonstiger
Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale
Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code – IMDG-Code)
aufgeführt sind, melden die EU-Schiffe dies an die kiribatischen Behörden. Kapitel VII
Anheuerung von Seeleuten 1. Jedes EU-Schiff, das nach
Maßgabe des Abkommens Fischfang betreibt, heuert wenigstens drei kiribatische
Seeleute als Besatzungsmitglieder an. Die Reeder bemühen sich, noch weitere
kiribatische Seeleute anzuheuern. 2. Gelingt es Reedern nicht, kiribatische
Seeleute gemäß Ziffer 1 an Bord ihrer Fischereifahrzeuge anzuheuern,
müssen sie eine Strafgebühr in Höhe von 600 EUR pro Monat entrichten.
Diese wird jährlich auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung
eingezahlt. 3. Die Reeder können die auf
ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer vom kiribatischen
Fischereiministerium übermittelten Liste frei auswählen. 4. Der Reeder oder sein
Vertreter teilt dem kiribatischen Fischereiministerium die Namen der an Bord
des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kiribatischen Seeleute unter
Angabe ihrer Dienststellung mit. 5. Die Erklärung der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und
Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Schiffen der
Europäischen Union tätigen Seeleute. Dies gilt insbesondere für die
Versammlungsfreiheit sowie für die effektive Anerkennung des Rechts der
Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf. 6. Die Heuerverträge der
kiribatischen Seeleute, von denen alle Unterzeichner eine Kopie erhalten,
werden zwischen dem/n Vertreter(n) der Reedereien und den Seeleuten und/oder
ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem kiribatischen
Fischereiministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute durch
das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem abgesichert, d. h.
lebens-, kranken- und unfallversichert. 7. Die Heuer der kiribatischen
Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie wird vor Erteilung der Fanggenehmigungen
von den Reedern oder ihren Vertretern und dem kiribatischen
Fischereiministerium einvernehmlich festgesetzt. Die Heuer der kiribatischen
Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die kiribatischer Besatzungen
und darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen. 8. Alle von Fischereifahrzeugen
der Europäischen Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor der
vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden.
Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist
der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit. Kapitel VIII
Haftung des Betreibers 1. Der Betreiber sorgt dafür,
dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder
ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstungen an Bord haben. 2. Zum Schutz Kiribatis sowie
seiner Bürger und Einwohner sorgt der Betreiber dafür, dass sein Schiff für die
AWZ Kiribatis, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, der
Hoheitsgewässer und der Unterwasserriffe, über einen angemessenen,
vollständigen Versicherungsschutz bei einer von den kiribatischen Behörden
anerkannten Versicherungsgesellschaft verfügt, was durch den Versicherungsnachweis
gemäß Kapitel I Abschnitt 2 Ziffer 4 Buchstabe e dieses
Anhangs nachzuweisen ist. 3. Ist ein EU-Schiff an einem
Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu
irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw.
Personen kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die
kiribatischen Behörden. Ist das EU-Schiff für den genannten Schaden
verantwortlich, so tragen das Schiff und der Betreiber die Kosten für den
entstandenen Schaden. Anlagen I.
Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik
Kiribati II.
Antragsformular für eine Fanggenehmigung III A.
SPC/FFA Logbuchformular für Ringwadenfänger III B.
SPC/FFA Logbuchformular für Langleiner IV.
Meldevorschriften V.
VMS-Protokoll VI.
Liste der bezeichneten Häfen VII.
Geografische Koordinaten der Fischereizone Kiribatis VIII.
Kontaktangaben des kiribatischen FÜZ ANLAGE I Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das
Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati Fisheries Licence &
Enforcement Unit, PO. Box 64, Bairiki, Republic of
Kiribati Tel.: (686)
21099 Fax: (686) 21120 E-Mail:
flue@mfmrd.gov.ki HINWEISE: ·
Den Nachnamen bitte
unterstreichen. ·
Anschrift bedeutet
vollständige Postadresse. ·
Zutreffendes deutlich mit
X markieren. Wenn nicht mit Maschine ausgefüllt, bitte deutliche
Druckbuchstaben. ·
Metrische Maßangaben;
eventuelle andere Maßangaben sind anzugeben. ·
Diesem Antrag ist ein
neueres 6x8-Zoll-Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen. ·
Ein aktuelles Passfoto in
Farbe des Fischereikapitäns beifügen. An den Direktor der
Fischereibehörde, ich beantrage hiermit
die Aufnahme eines Schiffes in das nationale Fischereiregister. Name des Schiffs______________________________ Datum
des Antrags:___ /___ / (TT/MM/JJ) Wenn dieses Schiff
schon einmal registriert wurde, bitte angeben: Alter Schiffsname_______________________________ Altes
Rufzeichen____________________ Alte
Registriernummer:________________________________________ Schiffseigner: Schiffsbetreiber: Name_________________________________________ Name______________________________ Anschrift______________________________________ Anschrift___________________________ ________________________________________ __________________________ ________________________________________ __________________________ Tel.-Nr.________________________________________ Tel.-Nr._____________________________ Fax.__________________________________________ Fax________________________________ Registrierland______________________________________________________________________ Nummer des
Registrierlands___________________________________________________________ Internationales
Rufzeichen____________________________________________________________ Telefonnummer an Bord___________________________ Faxnummer
an Bord____________________ Heimathafen_________________________________ Land__________________________________ Operationelle
Basis/Basen: Hafen 1_______________________________________ Land
1______________________________ Hafen 2_______________________________________ Land
2______________________________ Schiffskapitän: Fischereikapitän: Name______________________________________ Name_ Geburtsdatum_______ /_____ /____ Geburtsdatum /__ /_____________ (TT/MM/JJ) (TT/MM/JJ) Sozialversicherungsnr.____________________________ Sozialversicherungsnr._________________ Staatsangehörigkeit______________________________ Staatsangehörigkeit____________________ Wohnanschrift__________________________________ Wohnanschrift_______________________ ________________________________________ _____________________________ Schiffstyp: Einfache
Ringwade � Wadenfänger/Langleiner � Gruppen-Ringwadenfänger � Angel/Leiner � Ringwaden-Transportschiff � Langleinen-Kühlschiff � Hilfsschiff: � Bunkerschiff � Sonstiges,
bitte angeben:_______________________________________________ Gewöhnliche Anzahl
der Besatzungsmitglieder:____________ Staat(en) des
zugelassenen Einsatzgebiets: __________________________________ Rumpfmaterial: Stahl � Holz � GFK � Aluminium � Sonstiges, bitte
angeben:_______________________________________________________ Baujahr________________________________________ Bauort_____________________________ Bruttoraumzahl__________________________________ Länge
über alles______________________ Leistung Hauptmaschine(n) (Maßeinheit
angeben):________________________________________ Treibstofftankkapazität:______________________________
Kiloliter/Gallonen Gefrierkapazität/Tag
(gegebenenfalls mehrere): Verfahren Kapazität Temperatur t/Tag (°C) Lake (NaCl) Br ____________ ___________ Lake (CaCl) CB ____________ ___________ Luft (Gebläse) BF ____________ ___________ Luft (Spiralsystem) RC ____________ ___________ Sonstige, bitte
angeben: ________ ____________ ___________ Lagerkapazität
(gegebenenfalls mehrere): Verfahren Kapazität Temperatur Kubikmeter (C) Eis IC _____________ ____________ Gekühltes Meerwasser RW _____________ ____________ Lake (NaCl) BR _____________ ____________ Lake (CaCl) CB _____________ ____________ Luft (Spiralsystem) RC _____________ ____________ Nachstehend A, B, oder
C ausfüllen. A.
Ringwadenfänger: Helikopter Reg.
Nr.:_______________________________ Helikoptermodell:_______________________ Netzlänge (Meter):_______________________________ Netztiefe
(Meter):_______________________ Powerblock-Leistung:_____________________________________ Kilo Belastungsfreie
Einholkraft des Powerblocks:___________________ Meter pro Minute Doppler-Strömungsmesser
vorhanden? J / N (Zutreffendes bitte
einkreisen) Vogelradar vorhanden? J / N (Zutreffendes
bitte einkreisen) Anzahl Wells: Heck:________________ Staukapazität:
_________St/Mt Bug:________________ Staukapazität:
__________St/Mt Hilfsschiffe: Skiff
Länge:_______________ Meter/Fuß Maschinenleistung: _________HP/PS Schnellboot
1 Länge: ________ Meter/Fuß Maschinenleistung: _________HP/PS Schnellboot
2 Länge: ________ Meter/Fuß Maschinenleistung: _________HP/PS Schnellboot
3 Länge: ________ Meter/Fuß Maschinenleistung: _________HP/PS B. Langleiner: Höchstanzahl Körbe:
_________________ Hauptleine
Länge in km: Höchstanzahl
Haken:__________________ Material Hauptleine:
__________________________ Abrollbeschleunigung
vorhanden? J / N (Zutreffendes bitte
einkreisen) C. Hilfsschiffe: Tätigkeiten
(gegebenenfalls mehrere ankreuzen) Leuchtschiff � Erkundungsschiff � Ankerschiff � Luftfahrzeug � Sonstiges, bitte
angeben:___________________________________________________________ Unterstützte(s)
Fischereifahrzeug(e)___________________________________________________ ______________________________________________________________________________ Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir
ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben einschließlich eines
Wechsels des Schiffskapitäns und/oder Fischereikapitäns während der Dauer der
Registrierung binnen 30 Tagen melden muss. Mir ist ferner bekannt, dass
anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung meines Schiffes im
Fischereifahrzeugregister nicht gewährleistet ist. Antragsteller: Name______________________________ Unterschrift____________________________________ REEDER � CHARTERER � BEVOLLMÄCHT.
VERTRETER � Anschrift ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ ________________________________________________________________________________ Tel.-Nr.________________________ Fax
Nr._____________________ E-Mail___________________ ANLAGE II ANTRAGSFORMULAR FÜR EINE FANGGENEHMIGUNG 1. Neuantrag oder Verlängerung: 2................ Schiffsname und Flagge:................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................ 3................ Geltungsdauer: vom........................................................................ bis.......................................................... 4................ Name des Reeders:..........................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................ 5................ Anschrift des Reeders:...................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................ 6................ Name und Adresse des
Charterers (wenn nicht der Reeder):...................................................................
............................................................................................................................................................................ 7................ Name und Adresse des
offiziellen Vertreters in Kiribati:...........................................................................
............................................................................................................................................................................ 8................ Name des Schiffskapitäns:............................................................................................................................. 9................ Schiffstyp:......................................................................................................................................................... 10.............. Registriernummer: :.......................................................................................................................................... 11.............. Äußere Kennzeichnung des
Schiffes: :........................................................................................................ 12.............. Registrierhafen und -land:.............................................................................................................................. 13.............. Länge und Breite des Schiffes
über alles:.................................................................................................... 14.............. Brutto- und Nettoraumzahl:............................................................................................................................ 15.............. Marke und Leistung der
Hauptmaschine:.................................................................................................... 16.............. Gefrierkapazität (t/Tag):.................................................................................................................................. 17.............. Lagerkapazität (m³):......................................................................................................................................... 18.............. Rufzeichen und Frequenz:.............................................................................................................................. 19.............. Sonstige Fernmeldegeräte
(Fernschreiber, Fax):......................................................................................... 20.............. Fischfanggeräte:..............................................................................................................................................
............................................................................................................................................................................ 21.............. Anzahl Besatzungsmitglieder,
aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit:...........................................
............................................................................................................................................................................ 22.............. Nummer der Fanggenehmigung
(bei Verlängerungsantrag Genehmigung beifügen):..........................
............................................................................................................................................................................ Der Unterzeichnete,
…, haftet für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben. ........................................................................... ........................................................................... (Stempel und
Unterschrift des Reeders) (Datum) SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR RINGWADENFÄNGER ANLAGE III A SEITE_____________VON
_____________ NAME DES SCHIFFS || NUMMER(N) DER FANGGENEHMIGUNG(EN) ODER -LIZENZ(EN) || JAHR NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS || FFA - REGIONALE REGISTRIER-NUMMER || NAME DES VERTRETERS IM ENTLADEHAFEN || AUSLAUFHAFEN || ENTLADEHAFEN REGISTRIERLAND || FFA-ANERKANNTER ALC (AUTO-MATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? || ANZAHL EINGESETZTER FAD || BEGLEITSCHIFFE EINGESETZT? (J/N) || DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS || DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND || INTERNATIONALES RUFZEICHEN || ALLE DATUMS- UND UHRZEITANGABEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN METRISCHEN TONNEN || ZU BEGINN DER FANGREISE AN BORD BEFINDLICHE MENGE FISCH || FISCHMENGE AN BORD NACH DEM ENTLADEN MO-NAT || TAG || TÄTIG-KEITS-CODE || 01.00 UTC ODER HOL-POSITION || VERGE-SELL-SCHAF-TUNGS-CODE || UHR-ZEIT HOL-BE-GINN || AN BORD BEHALTENE FÄNGE || RÜCKWÜRFE BREITENGRAD DDMM.MMM || N S || LÄNGENGRAD DDMM.MMM || O W || ECHTER BONITO GEWICHT || GELBFLOS-SENTHUN GEWICHT || GROSS-AUGEN-THUN GEWICHT || ANDERE ARTEN || ANZAHL WELLS || THUNFISCHARTEN || ANDERE ARTEN NAME || GE-WICHT || NAME || GE-WICHT || CODE || NAME || ANZAHL || GE-WICHT || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || SEITE INSGESAMT FANGREISE INSGESAMT || || || || || || || || || || || || TÄTIGKEITSCODES ALLE HOLS ERFASSEN WENN AN EINEM TAG KEINE HOLS GETÄTIGT WERDEN, HAUPTTÄTIGKEIT DES TAGES ERFASSEN 1 HOL 2 SUCHE 3 DURCHFAHRT 4 KEIN FISCHFANG – PANNE 5 KEIN FISCHFANG – SCHLECHTWETTER 6 IM HAFEN – BITTE NÄHER AUSFÜHREN 7 REINIGUNG DER NETZE 10 AUSSETZEN ODER EINHOLEN VON FLÖSSEN, FAD ODER PAYAO || VERGESELLSCHAFTUNGSCODES 1 NICHT VERGESELLSCHAFTET 2 FRESSEN VON BEUTEFISCHEN 3 TREIBHOLZ, TRÜMMER ODER TOTE TIERE 4 TREIBENDES FLOSS, FAD ODER PAYAO 5 VERANKERTES FLOSS, FAD ODER PAYAO 6 LEBENDER WAL 7 LEBENDER WALHAI 8 SONSTIGE CODES THUNFISCHRÜCKWÜRFE 1 FISCH ZU KLEIN 2 FISCH BESCHÄDIGT 3 LADERÄUME VOLL 4 ANDERER GRUND || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || ENTLADUNG AN KONSERVENFABRIK, KÜHLLAGER, TRANSPORT- ODER ANDERES SCHIFF DATUM BEGINN || DATUM ENDE || KONSERVENFABRIK ODER SCHIFF UND BESTIMMUNGSORT || INTERNATIONALES RUFZEICHEN || ECHTER BONITO || GELBFLOSSEN-THUN || GROSS-AUGEN-THUN || GE-MISCHT || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || NAME DES KAPITÄNS || UNTERSCHRIFT DES KAPITÄNS || DATUM ANLAGE III B SPC/FFA-LOGBUCHFORMULAR FÜR LANGLEINER SEITE_____________VON
_____________ NAME DES SCHIFFS || NUMMER(N) DER FANGGENEHMIGUNG(EN) ODER -LIZENZ(EN) || JAHR NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS || FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER || NAME DES VERTRETERS IM ENTLADEHAFEN || AUSLAUFHAFEN || DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS REGISTRIERLAND || FFA-ANERKANNTER ALC (AUTO-MATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? || ALLE DATUMS- UND UHRZEITANGABEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN KILOGRAMM || ENTLADEHAFEN || DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND || INTERNATIONALES RUFZEICHEN || HAUPTZIELART || ANZAHL HAKEN ZWISCHEN SCHWIMMERN MO-NAT || TAG || TÄTIG-KEITS-CODE || 01.00 UTC ODER HOL-POSITION || UHR-ZEIT HOL-BE-GINN || AN-ZAHL HA-KEN || WEISSER THUN || GROSSAUGEN-THUN || GELBFLOSSEN-THUN || HAI || GESTREIF-TER MARLIN || BLAUER MARLIN || SCHWERT-FISCH || ANDERE ANRTEN BREITENGRAD DDMM. || N S || LÄNGENGRAD DDMM. || O W || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || Anz. Rück-würfe || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || Anz. Rück-würfe || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || Anz. Rück-würfe || Anz. be-hal-ten || Anz. Rück-wür-fe || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || NAME || Anz. be-hal-ten || KG be-hal-ten || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || SEITE INSGESAMT FANGREISE INSGESAMT || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || TÄTIGKEITSODES 1 HOL 2 TAG AUF SEE, ABER KEIN FISCHFANG UND KEINE DURCHFAHRT 3 DURCHFAHRT 4 IM HAFEN – BITTE NÄHER AUSFÜHREN || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || NAME DES KAPITÄNS || UNTERSCHRIFT DES KAPTÄNS || DATUM ANLAGE IV MELDEVORSCHRIFTEN MELDUNGEN AN DEN DIREKTOR DER FISCHEREIBEHÖRDE Tel.: (686) 21099 Fax: (686) 21120 E-Mail:
flue@mfmrd.gov.ki 1 Meldung
der Einfahrt in die Fischereizone 24 Stunden vor der
geplanten Einfahrt: (a) Meldecode
(ZENT); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der Einfahrt (Tag-Monat-Jahr); (e) Uhrzeit
der Einfahrt (GMT); (f) Position
bei Einfahrt; (g) Gesamtfang
an Bord nach Gewicht und nach Arten: ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) ANDERE (OT)___.__(Mt) z. B.
ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.89/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:OT-10 2. Meldung
der Ausfahrt aus der Fischereizone Sofort bei Verlassen
der Fischereizone: (a) Meldecode
(ZDEP); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der Ausfahrt; (e) Uhrzeit
der Ausfahrt (GMT); (f) Position
bei Ausfahrt; (g) Fänge
an Bord nach Gewicht und nach Arten: - ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (h) Gesamtfang
in der Fischereizone nach Gewicht und nach Arten (wie Fänge an Bord) (i) Fangtage
insgesamt (die tatsächliche Anzahl Tage, an denen in der Fischereizone
Fanggeräte ausgesetzt wurden). z. B. ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.89/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:OT-4/SJ-42:BE-70:OT-1/14 3. Wöchentliche
Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der Fischereizone Während der Dauer des
Aufenthalts in der Fischereizone jeden Dienstag nach der Einfahrtsmeldung oder
der letzten wöchentlichen Meldung: (a) Meldecode
(WPCR); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der WPCR (Tag:Monat:Jahr); (e) Position
bei Meldung; (f) Fänge
seit der letzten Meldung: - ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (g) Fangtage
seit der letzten Meldung. z. B. WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:OT-2.0/7 4. Einlaufen
in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang von
Besatzungsmitgliedern oder Notfall Mindestens 48 Stunden
vor Einlaufen in den Hafen: (a) Meldecode
(PENT); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der Meldung (Tag:Monat:Jahr); (e) Position
bei Meldung; (f) Hafenname; (g) Geschätzte
Ankunftszeit (LST) Tag:Monat:hhmm; (h) Fänge
an Bord nach Gewicht und nach Arten: - ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (i) Grund
für den Hafenbesuch. z. B.
PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.89/0130S;17010E/BETIO /26.12:1600L/SJ-562:YF-150:OT-4/TRANSSHIPPING 5 Auslaufen
aus dem Hafen Sofort bei Auslaufen
aus dem Hafen: (a) Meldecode
(PDEP); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der Meldung (GMT) Tag-Monat-Jahr; (e) Hafenname; (f) Datum
und Uhrzeit des Auslaufens (LST) Tag-Monat:hhmm; (g) Fänge
an Bord nach Gewicht und nach Arten: - ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (h) Nächstes
Ziel. z. B. PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:OT- 4/FISHING GROUND 6. Einfahrt
in ein Sperr- oder Schutzgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet Mindestens 12 Stunden
vor der Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet und sofort bei der Ausfahrt: (a) Art der
Meldung (ENCA für Einfahrt und DECA für Ausfahrt); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
von ENCA oder DECA; (e) Uhrzeit
von ENCA oder DECA (GMT) Tag-Monat-Jahr:hhmm; (f) Position
bei ENCA oder DECA (minutengenau); (g) Geschwindigkeit
und Kurs; (h) Grund
für ENCA. z. B. ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89:1645Z/0130S;17010E /7:320/ENTER PORT 7. Meldung
der Treibstoffaufnahme Mindestens 24 Stunden
vor der Betankung durch einen lizenzierten Tanker: (a) Art der
Meldung (FUEL); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
der Meldung (GMT); (e) Position
bei Meldung (minutengenau); (f) Menge
Treibstoff an Bord (Kiloliter); (g) voraussichtliches
Datum der Betankung; (h) geschätzte
Position bei Betankung; (i) Name
des Tankers. z. B. FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.90/0130S;17010E/35/08.02.90 /0131S;17030E/CHEMSION 8. Bunkermeldung Sofort nach Betankung
durch einen lizenzierten Tanker: (a) Art der
Meldung (BUNK); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) Tag-Monat-Jahr: hhmm; (e) Position
bei Bunkerbeginn; (f) aufgenommener
Treibstoff in Kilolitern; (g) Uhrzeit
Bunkerende (GMT); (h) Position
bei Bunkerende (i) Name
des Tankers. z. B. BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.90:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.90: 1800Z/0131S;17035E/CRANE
PHOENIX 9 Umlademeldung Sofort nach der
Umladung in einem zugelassenen Hafen Kiribatis auf ein lizenziertes
Transportschiff: (a) Art der
Meldung (TSHP); (b) Registrier-
oder Lizenznummer; (c) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (d) Datum
des Löschens (Tag-Monat-Jahr); (e) Löschhafen; (f) umgeladene
Fänge nach Gewicht und nach Arten: - ECHTER
BONITO SJ) ___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (g) Name des
Kühlschiffes; (h) Bestimmung
des Fangs. z. B. TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/BETIO/SJ-450:YF-150:OT-0.0/JAPAN STAR/PAGO PAGO 10. Abschlussmeldung Binnen 48 Stunden
nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden der Fänge in anderen
Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis) einschließlich des Ausgangs- oder
Heimathafens: (a) Art der
Meldung (COMP); (b) Schiffsname; (c) Nummer
der Fahrerlaubnis; (d) Rufzeichen
oder Signalbuchstaben; (e) Datum
des Löschens (Tag-Monat-Jahr); (f) Entladene
Fänge nach Arten: - ECHTER
BONITO (SJ)___.__(Mt) - GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(Mt) - ANDERE (OT)___.__(Mt) (g) Name
des Hafens. z. B. COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.89/SJ-670:YF-65:OT-0.0/BETIO ANLAGE V VMS-Protokoll
Durchführungsbestimmungen
zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union, die
in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben 1. Alle Fischereifahrzeuge mit
einer Länge von mehr als 15 Metern über alles, die im Rahmen dieses
Abkommens Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der AWZ
Kiribatis satellitengestützt überwacht. Die kiribatischen Behörden teilen der Europäischen
Union für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade)
der AWZ Kiribatis mit. Die kiribatischen Behörden übermitteln diese
Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden (DD.DDD) nach dem
World Geodesic System WGS-84. 2. Die Vertragsparteien tauschen
Informationen über die Adressen und die Spezifikationen für die elektronische
Kommunikation zwischen ihren Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) gemäß den
Ziffern 5 bis 7 dieser Anlage aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich:
Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen, die für den
allgemeinen Informationsaustausch zwischen den FÜZ verwendet werden können. 3. Die Position der Schiffe wird
auf weniger als 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %
bestimmt. 4. Läuft ein Fischereifahrzeug,
das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den
EU-Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die AWZ Kiribatis
ein, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die anschließenden
Positionsmeldungen (Datum, Uhrzeit, Schiffsidentifizierung, Längen- und
Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle
drei Stunden an das kiribatische Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ). Die erste Positionsmeldung eines Schiffes
innerhalb der AWZ Kiribati wird als „ENTRY“ (ENT) gekennzeichnet. Diese
Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 1 angegebenen Format. Die nachfolgenden Positionsmeldungen eines
Schiffes innerhalb der AWZ Kiribati werden als „POSITION“ (POS) gekennzeichnet.
Diese Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 2 angegebenen Format. Die erste Positionsmeldung eines Schiffes nach
Verlassen der AWZ Kiribati wird als „EXIT“ (EXI) gekennzeichnet. Diese
Meldungen erfolgen in dem in Tabelle 3 angegebenen Format. 5. Die unter Ziffer 4
dieser Anlage angeführten Meldungen werden elektronisch in dem dort angegebenen
Format ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Sie erfolgen quasi in Echtzeit
und enthalten die in den Tabellen 1, 2 und 3 aufgeführten Angaben. 6. Bei technischen Störungen
oder dauerhaftem Ausfall der mobilen Übertragungseinheit (MTU) an Bord des
Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän des betreffenden Schiffs die unter
Ziffer 4 dieser Anlage vorgesehenen Angaben baldmöglichst manuell oder auf
anderem Weg an das FÜZ des Flaggenstaats sowie an das FÜZ Kiribatis. In diesem
Fall ist alle acht Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst
auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß
Ziffer 4 dieser Anlage. Das defekte Gerät ist innerhalb höchstens eines
Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das
Schiff die AWZ Kiribatis verlassen. 7. Die FÜZ der Flaggenstaaten
überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in der AWZ Kiribatis. Werden
die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist das FÜZ
Kiribatis unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und es gilt das
Verfahren gemäß Ziffer 6 dieser Anlage. 8. Stellt das FÜZ Kiribatis
fest, dass der Flaggenstaat die unter Ziffer 4 dieser Anlage vorgesehenen
Angaben nicht übermittelt, wird die Europäische Kommission unverzüglich
unterrichtet. 9. Die gemäß den vorliegenden
Bestimmungen an die andere Vertragspartei übermittelten Überwachungsdaten sind
ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der im Rahmen dieses Abkommens
Fischfang betreibenden EU-Schiffe durch die kiribatischen Behörden bestimmt.
Die Angaben dürfen keinesfalls an Dritte weitergegeben werden. 10. Die Hardware- und
Softwarekomponenten der MTU müssen verlässlich sein und es darf nicht möglich
sein, falsche Positionsdaten einzugeben oder auszusenden oder das System
manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von
den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit betriebsfähig sein. Die
MTU darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder anderweitig
manipuliert werden. Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass –
die von der MTU übermittelten Daten nicht
manipuliert werden; –
die mit der MTU verbundene(n) Antenne(n) nicht
beeinträchtigt oder manipuliert ist/sind; –
die Stromversorgung der MTU-Ausrüstung nicht
unterbrochen wird und –
die MTU-Ausrüstung nicht versetzt oder vom Schiff
entfernt wird. 11. Bei Meinungsverschiedenheiten
bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieser Bestimmungen finden gemäß
Artikel 9 des Abkommens Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im
Rahmen des Gemischten Ausschusses statt. 12. Die Vertragsparteien
aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf. ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN
KIRIBATI POSITIONSMELDUNG Tabelle 1: Meldung „EINFAHRT“ Datenelement || Feld- code || Obligatorisch /fakultativ || Bemerkungen: Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift || AD || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FR || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungs-nummer || RN || F || Angabe zur Meldung – laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum || RD || F || Angabe zur Meldung – Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung || RT || F || Angabe zur Meldung – Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung – Art der Meldung „ENT“ Name des Schiffs || NA || F || Name des Schiffs Externe Kennnummer || XR || F || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Name des Kapitäns || MA || O || Name des Schiffskapitäns Interne Referenznummer || IR || O || Angabe zum Schiff – eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Breitengrad || LT || O || Angabe zur Schiffsposition – Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad || LG || O || Angabe zur Schiffsposition – Position ± 999.999 (WGS-84) Geschwindigkeit || SP || O || Angabe zur Schiffsposition – Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Kurs || CO || O || Angabe zur Schiffsposition – Schiffskurs 360°-Skala Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an Tabelle 2: Meldung
„POSITION“ Datenelement || Feld-code || Obligatorisch/ fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift || AD || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FR || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer || RN || F || Angabe zur Meldung – laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum || RD || F || Angabe zur Meldung – Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung || RT || F || Angabe zur Meldung – Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung – Art der Meldung „POS“[5] Name des Schiffs || NA || F || Name des Schiffs Externe Kennnummer || XR || F || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Name des Kapitäns || MA || O || Name des Schiffskapitäns Interne Referenznummer || IR || O || Angabe zum Schiff – eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) || || || Breitengrad || LT || O || Angabe zur Schiffsposition – Position ± 99.999 (WGS-84) Längengrad || LG || O || Angabe zur Schiffsposition – Position ± 999.999 (WGS-84) Tätigkeit || AC || F [6] || Angabe zur Schiffsposition - „ANC“ gibt reduzierten Meldemodus an Geschwindigkeit || SP || O || Angabe zur Schiffsposition – Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 Kurs || CO || O || Angabe zur Schiffsposition – Schiffskurs 360°-Skala Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an Tabelle 3: Meldung
„AUSFAHRT“ Datenelement || Feld-code || Obligatorisch/ fakultativ || Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn || SR || O || Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an Anschrift || AD || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Empfängers Absender || FR || O || Angabe zur Meldung – ISO-Alpha-3-Ländercode des Absenders Aufzeichnungsnummer || RN || F || Angabe zur Meldung – laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr Aufzeichnungsdatum || RD || F || Angabe zur Meldung – Übermittlungsdatum Uhrzeit der Aufzeichnung || RT || F || Angabe zur Meldung – Uhrzeit der Übermittlung Art der Meldung || TM || O || Angabe zur Meldung – Art der Meldung „EXI“ Name des Schiffs || NA || F || Name des Schiffs Externe Kennnummer || XR || F || Angabe zum Schiff – die außen angebrachte Nummer des Schiffs Rufzeichen || RC || O || Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs Name des Kapitäns || MA || O || Name des Schiffskapitäns Interne Referenznummer || IR || O || Angabe zum Schiff – eindeutige Schiffsnummer (ISO-Alpha-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Datum || DA || O || Angabe zur Schiffsposition – Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) Uhrzeit || TI || O || Angabe zur Schiffsposition – Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) Aufzeichnungsende || ER || O || Systemangabe – gibt das Ende der Aufzeichnung an 4) Angaben zum Format Jede Meldung bei einer Datenübermittlung ist wie
folgt aufgebaut: –
ein doppelter Schrägstrich
(//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung; –
ein doppelter Schrägstrich
(//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds; –
ein einfacher Schrägstrich
(/) trennt den Feldcode von den Daten; –
Datenpaare werden durch
Leerzeichen getrennt; –
die Buchstaben „ER“ und
ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung. –
Zeichensatz: ISO 8859.1. ANLAGE VI Liste
der bezeichneten Häfen Bezeichnete Häfen: - Tarawa - Kiritimati ANLAGE VII Geografische Koordinaten der Fischereizone
Kiribatis 1. Die kiribatischen Behörden
teilen der EU die geografischen Koordinaten der AWZ Kiribatis (Karte 83005-FLC)
bis zum 30. Tag nach Inkrafttreten des Protokolls mit. ANLAGE VIII Kontaktangaben des kiribatischen FÜZ Name des FÜZ: Fisheries Licensing and
Enforcement Unit VMS Tel.: 00686 21099 VMS E-Mail: fleu@mfmrd.gov.ki [1] Auf der 3155. Tagung des Rates (Landwirtschaft und
Fischerei) am Dienstag, den 20. März 2012, als in Dok. 7707/12 aufgelisteter
„A”-Punkt angenommen. [2] ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 1. [3] „Europäische Gemeinschaft“ wurde am 1. Dezember 2009 zu
„Europäische Union“. [4] Fanggenehmigung ist in diesem Protokoll und seinem
Anhang gleichbedeutend mit Fanglizenz. [5] Bei Meldungen von Schiffen mit defektem
Satellitenüberwachungsgerät ist die Art der Meldung „MAN“. [6] Nur anwendbar, wenn das Schiff weniger häufige
POS-Meldungen übermittelt.