Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union innerhalb des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf dessen Einsetzung und die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt /* COM/2012/0463 final - 2012/0226 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
(im Folgenden: „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird
seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt. Artikel 3 des Protokolls über kulturelle
Zusammenarbeit („Protokoll“) sieht die Einsetzung eines Ausschusses für
kulturelle Zusammenarbeit („Ausschuss“) vor und beschreibt die wesentlichen
Aufgaben und Funktionen dieses Ausschusses. Da zügig mit der Durchführung des Protokolls
begonnen werden muss, soll der Ausschuss nunmehr eingesetzt und seine
Geschäftsordnung auf seiner ersten Sitzung angenommen werden. Gemäß Artikel 3
Absatz 2 des Protokolls tritt der Ausschuss binnen eines Jahres nach Beginn der
Anwendung dieses Protokolls erstmals zusammen. Der beiliegende Vorschlag ist ein Vorschlag
für ein Rechtsinstrument zur Annahme des Standpunkts, den die Europäische Union
in diesem Ausschuss in Bezug auf die obengenannte Angelegenheit vertreten wird. 2012/0226 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union innerhalb
des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten
Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf dessen Einsetzung und
die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 167 Absatz 3
und 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 23. April 2007 wurde die
Kommission vom Rat ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer
Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln. (2) Diese Verhandlungen wurden
abgeschlossen, so dass am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Korea andererseits („Abkommen“)[2]
unterzeichnet werden konnte. (3) Vorbehaltlich seines
Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10
Absatz 5 seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt. (4) Artikel 3 des Protokolls
für kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) sieht die Einsetzung eines
Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit vor, zu dessen Aufgaben es u. a.
gehört, für die reibungslose Anwendung des Protokolls zu sorgen. (5) Die Union sollte den
Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Einsetzung des Ausschusses für
kulturelle Zusammenarbeit und der Annahme seiner Geschäftsordnung vertritt – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Ausschuss
für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Einsetzung dieses Ausschusses
und der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretende Standpunkt beruht auf
dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für
kulturelle Zusammenarbeit. Artikel 2 1. Dieser Beschluss tritt am Tag
seiner Annahme in Kraft. 2. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I BESCHLUSS NR. […] DES
EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT vom […] zur Einsetzung des
Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit und zur Annahme seiner
Geschäftsordnung DER AUSSCHUSS FÜR
KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT – gestützt auf das
Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) des am 6. Oktober 2010
in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“),
insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Artikel 3 des Protokolls
sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit vor. (2) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des
Protokolls zum Abkommen kann sich der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit seine
eigene Geschäftsordnung geben und übt alle Aufgaben des Handelsausschusses
hinsichtlich dieses Protokoll aus – HAT FOLGENDEN
BESCHLUSS GEFASST: 1. Der Ausschuss für kulturelle
Zusammenarbeit wird hiermit eingesetzt. 2. Die Geschäftsordnung des
Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit wird im Anhang dieses Beschlusses
festgelegt. 3. Dieser
Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu … am
… Für den Ausschuss für kulturelle
Zusammenarbeit Erster Vizeminister Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea XXX [von der koreanischen Seite zu auszufüllen] || Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur Europäische Kommission Jan TRUSZCZYŃSKI Anhang GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT Artikel 1 Zusammensetzung
und Vorsitz 1. Der in Artikel 3 Absatz 1 des
Protokolls für kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) zum Freihandelsabkommen
zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Republik Korea andererseits („Abkommen“) vorgesehene Ausschuss für kulturelle
Zusammenarbeit („Ausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls wahr und übernimmt die Verantwortung
für die allgemeine Durchführung des Protokolls. 2. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des
Protokolls besteht der Ausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei
einerseits und Vertretern Koreas andererseits. 3. Der Vorsitz im Ausschuss wird
vom Generaldirektor für das Amt für Multimediainhalte des koreanischen
Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus (Content Policy Bureau of the
Ministry of Culture, Sports and Tourism of Korea) und dem Direktor für Kultur
und Medien der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission
gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich durch ihren jeweiligen
Stellvertreter vertreten lassen. Artikel 2 Vertretung 1. Die Vertragsparteien
notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Ausschusses. Die Liste
wird vom Sekretariat des Ausschusses verwaltet. 2. Will sich ein Mitglied
vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Ausschusses vor der Sitzung,
auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters oder seiner
Stellvertreterin mit. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin eines Ausschussmitglieds
verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 3 Sitzungen 1. Der Ausschuss tritt mindestens
einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd
in Brüssel und Seoul statt. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die
Sitzungen des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. 2. Alle Sitzungen werden vom
Sekretariat des Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem
Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die
Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Ausschusses
die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Ausschussmitglieder
ergehen. Artikel 4 Delegationen Die Ausschussmitglieder können sich von
Beamten begleiten lassen.Vor jeder Sitzung wird den Ausschussvorsitzenden die
voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt. Artikel 5 Beobachter Der Ausschuss kann ad hoc Beobachter und
Sachverständige einladen. Artikel 6 Sekretariat Die von den Vertragsparteien benannten Kontaktstellen
nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Ausschusses wahr. Artikel 7 Unterlagen Stützt sich der Ausschuss bei seinen
Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses
nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses verteilt. Artikel 8 Schriftverkehr 1. Der an die Ausschussvorsitzenden
gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Ausschusses zur Verteilung
an die Ausschussmitglieder übermittelt. 2. Der von den Ausschussvorsitzenden
ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Ausschusses
übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Ausschussmitglieder
verteilt. Artikel 9 Tagesordnung 1. Das Sekretariat des Ausschusses
stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern
sowie den Vorsitzenden des Ausschusses zusammen mit den einschlägigen
Unterlagen spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. 2. Die Tagesordnung wird vom Ausschuss
zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf
der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien
erforderlich. 3. Die Vorsitzenden können bei
Einvernehmen hierüber Sachverständige zu den Sitzungen des Ausschusses einladen,
damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen. 4. Die Vorsitzenden des Ausschusses
können die in Absatz 1 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den
Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll 1. Das Sekretariat des Ausschusses
fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen
Protokollentwurf an. 2. Das Protokoll enthält in der
Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls
unter Angabe a) der dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen; b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern
des Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und c) der gefassten Beschlüsse, der
ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der
angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. 3. Das Protokoll enthält ferner
eine Liste der Ausschussmitglieder beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an
der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden
Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und
Sachverständigen. 4. Das Protokoll wird von den
beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu
einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen
Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Ausschusses
zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine
Originalausfertigung zu. Den Ausschussmitgliedern wird eine Abschrift des
unterzeichneten Protokolls übermittelt. Artikel 11 Beschlüsse
und Empfehlungen 1. Der Ausschuss erlässt Beschlüsse
und Empfehlungen1 im
Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Diese tragen die Überschrift
„Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. 2. Zwischen den Sitzungen kann
der Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen,
sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein
Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses. 3. Das Sekretariat des Ausschusses
versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem
Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem
Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. 4. Beschlüsse und Empfehlungen
des Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Ausschussvorsitzenden
unterzeichnet werden. Artikel 12 Öffentlichkeit
und Vertraulichkeit 1. Sofern nichts anderes
beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich. 2. Legt eine Vertragspartei dem Ausschuss
Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als
vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese
Informationen als vertraulich. 3. Jede Vertragspartei kann
beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen
Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 13 Kosten 1. Die Vertragsparteien tragen
die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und
Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des
Ausschusses entstehen. 2. Die Kosten für die
Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden
von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. [1] ABl. C xx, xx.xx.xxxx, S. x. [2] ABl. L 127 vom 14.5.2011, S.6. 1 Um die Ziele des Protokolls erreichen zu können, ist der
Ausschuss befugt, in den im Protokoll genannten Fällen Beschlüsse zu allen
Angelegenheiten zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien
verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen
Maßnahmen. Der Ausschuss kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.