52012PC0463

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den von der Europäischen Union innerhalb des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf dessen Einsetzung und die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt /* COM/2012/0463 final - 2012/0226 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (im Folgenden: „Abkommen“) wurde am 6. Oktober 2010 unterzeichnet und wird seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt.

Artikel 3 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit („Ausschuss“) vor und beschreibt die wesentlichen Aufgaben und Funktionen dieses Ausschusses. Da zügig mit der Durchführung des Protokolls begonnen werden muss, soll der Ausschuss nunmehr eingesetzt und seine Geschäftsordnung auf seiner ersten Sitzung angenommen werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls tritt der Ausschuss binnen eines Jahres nach Beginn der Anwendung dieses Protokolls erstmals zusammen.

Der beiliegende Vorschlag ist ein Vorschlag für ein Rechtsinstrument zur Annahme des Standpunkts, den die Europäische Union in diesem Ausschuss in Bezug auf die obengenannte Angelegenheit vertreten wird.

2012/0226 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den von der Europäischen Union innerhalb des durch das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits eingesetzten Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit in Bezug auf dessen Einsetzung und die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 167 Absatz 3 und 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Am 23. April 2007 wurde die Kommission vom Rat ermächtigt, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten ein Freihandelsabkommen mit der Republik Korea auszuhandeln.

(2)       Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, so dass am 6. Oktober 2010 das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“)[2] unterzeichnet werden konnte.

(3)       Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt wird das Abkommen gemäß seinem Artikel 15.10 Absatz 5 seit dem 1. Juli 2011 vorläufig angewandt.

(4)       Artikel 3 des Protokolls für kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit vor, zu dessen Aufgaben es u. a. gehört, für die reibungslose Anwendung des Protokolls zu sorgen.

(5)       Die Union sollte den Standpunkt festlegen, den sie hinsichtlich der Einsetzung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit und der Annahme seiner Geschäftsordnung vertritt –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von der Europäischen Union im Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit hinsichtlich der Einsetzung dieses Ausschusses und der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretende Standpunkt beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit.

Artikel 2

1.           Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2.           Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

BESCHLUSS NR. […] DES EU-KOREA-AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

vom […]

zur Einsetzung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit und zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER AUSSCHUSS FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT –

gestützt auf das Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) des am 6. Oktober 2010 in Brüssel unterzeichneten Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)          Artikel 3 des Protokolls sieht die Einsetzung eines Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit vor.

(2)          Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls zum Abkommen kann sich der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit seine eigene Geschäftsordnung geben und übt alle Aufgaben des Handelsausschusses hinsichtlich dieses Protokoll aus –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

1.           Der Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit wird hiermit eingesetzt.

2.           Die Geschäftsordnung des Ausschusses für kulturelle Zusammenarbeit wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

3.           Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu …          am …

Für den Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit

Erster Vizeminister Ministerium für Kultur, Sport und Tourismus der Republik Korea XXX [von der koreanischen Seite zu auszufüllen] || Generaldirektor der Generaldirektion Bildung und Kultur Europäische Kommission Jan TRUSZCZYŃSKI

Anhang

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES FÜR KULTURELLE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 1

Zusammensetzung und Vorsitz

1.           Der in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls für kulturelle Zusammenarbeit („Protokoll“) zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits („Abkommen“) vorgesehene Ausschuss für kulturelle Zusammenarbeit („Ausschuss“) nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls wahr und übernimmt die Verantwortung für die allgemeine Durchführung des Protokolls.

2.           Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls besteht der Ausschuss aus Vertretern der EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern Koreas andererseits.

3.           Der Vorsitz im Ausschuss wird vom Generaldirektor für das Amt für Multimediainhalte des koreanischen Ministeriums für Kultur, Sport und Tourismus (Content Policy Bureau of the Ministry of Culture, Sports and Tourism of Korea) und dem Direktor für Kultur und Medien der Generaldirektion Bildung und Kultur der Europäischen Kommission gemeinsam geführt. Die Vorsitzenden können sich durch ihren jeweiligen Stellvertreter vertreten lassen.

Artikel 2

Vertretung

1.           Die Vertragsparteien notifizieren einander die Liste ihrer Mitglieder des Ausschusses. Die Liste wird vom Sekretariat des Ausschusses verwaltet.

2.           Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es den Vorsitzenden des Ausschusses vor der Sitzung, auf der es vertreten werden soll, den Namen seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin mit. Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin eines Ausschussmitglieds verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 3

Sitzungen

1.           Der Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen abwechselnd in Brüssel und Seoul statt. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

2.           Alle Sitzungen werden vom Sekretariat des Ausschusses einberufen; sie finden zu einem Termin und an einem Ort statt, den die beiden Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lässt das Sekretariat des Ausschusses die Einberufung spätestens 28 Tage vor Sitzungsbeginn an die Ausschussmitglieder ergehen.

Artikel 4

Delegationen

Die Ausschussmitglieder können sich von Beamten begleiten lassen.Vor jeder Sitzung wird den Ausschussvorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen mitgeteilt.

Artikel 5

Beobachter

Der Ausschuss kann ad hoc Beobachter und Sachverständige einladen.

Artikel 6

Sekretariat

Die von den Vertragsparteien benannten Kontaktstellen nehmen gemeinsam die Aufgaben des Sekretariats des Ausschusses wahr.

Artikel 7

Unterlagen

Stützt sich der Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese vom Sekretariat des Ausschusses nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses verteilt.

Artikel 8

Schriftverkehr

1.           Der an die Ausschussvorsitzenden gerichtete Schriftverkehr wird dem Sekretariat des Ausschusses zur Verteilung an die Ausschussmitglieder übermittelt.

2.           Der von den Ausschussvorsitzenden ausgehende Schriftverkehr wird den Empfängern vom Sekretariat des Ausschusses übermittelt und wird nummeriert und gegebenenfalls an die anderen Ausschussmitglieder verteilt.

Artikel 9

Tagesordnung

1.           Das Sekretariat des Ausschusses stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den Mitgliedern sowie den Vorsitzenden des Ausschusses zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 7 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

2.           Die Tagesordnung wird vom Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich.

3.           Die Vorsitzenden können bei Einvernehmen hierüber Sachverständige zu den Sitzungen des Ausschusses einladen, damit diese Informationen zu spezifischen Themen erteilen.

4.           Die Vorsitzenden des Ausschusses können die in Absatz 1 genannten Fristen einvernehmlich verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

1.           Das Sekretariat des Ausschusses fertigt nach jeder Sitzung normalerweise binnen 21 Tagen einen Protokollentwurf an.

2.           Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)      der dem Ausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)      aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, und

c)      der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten.

3.           Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Ausschussmitglieder beziehungsweise ihrer Stellvertreter, die an der Sitzung teilgenommen haben, eine Liste der sie begleitenden Delegationsmitglieder und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter und Sachverständigen.

4.           Das Protokoll wird von den beiden Vertragsparteien innerhalb von 28 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt im schriftlichen Verfahren genehmigt. Nach der Genehmigung unterzeichnet das Sekretariat des Ausschusses zwei Ausfertigungen des Protokolls und leitet jeder Vertragspartei eine Originalausfertigung zu. Den Ausschussmitgliedern wird eine Abschrift des unterzeichneten Protokolls übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

1.           Der Ausschuss erlässt Beschlüsse und Empfehlungen1 im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Diese tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“.

2.           Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse oder Empfehlungen erlassen, sofern beide Vertragsparteien zustimmen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vorsitzenden des Ausschusses.

3.           Das Sekretariat des Ausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihres Erlasses sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.

4.           Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses werden in zwei Originalen ausgefertigt, die von den Ausschussvorsitzenden unterzeichnet werden.

Artikel 12

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit

1.           Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Ausschusses nicht öffentlich.

2.           Legt eine Vertragspartei dem Ausschuss Informationen vor, die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich.

3.           Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 13

Kosten

1.           Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses entstehen.

2.           Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

[1]               ABl. C xx, xx.xx.xxxx, S. x.

[2]               ABl. L 127 vom 14.5.2011, S.6.

1               Um die Ziele des Protokolls erreichen zu können, ist der Ausschuss befugt, in den im Protokoll genannten Fällen Beschlüsse zu allen Angelegenheiten zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Ausschuss kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.