52012PC0447

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 /* COM/2012/0447 final - 2012/0216 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben:

„Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten, ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in dem diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind, vorlegen.“[1]

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 an die neuen Bestimmungen des AEUV wurden die Befugnisse, die die Kommission derzeit nach jener Verordnung ausübt, neu als Maßnahmen delegierter oder aber durchführender Natur eingestuft.

Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen zu erlassen. Des Weiteren sollte die Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und des Berichtsformats ermächtigt werden.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Eine Konsultation von Interessengruppen oder eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Feststellung der Befugnisse, die der Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates übertragen wurden, und Einstufung als Delegations- oder Durchführungsbefugnisse.

· Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 182/2004 des Rates, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen Ausgaben der EU.

2012/0216 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 812/2004[2] des Rates wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener Verordnung übertragen.

(2)       Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 verliehenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angepasst werden.

(3)       Zur Anwendung einzelner Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, für die technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen akustischer Abschreckvorrichtungen übertragen werden.

(4)       Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt.

(5)       Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(6)       Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten und des Berichtsformats sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden.

(7)       Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Akustische Abschreckvorrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwendet werden, müssen technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Die Bedingungen und Spezifikationen sind in Anhang II festgelegt. Die Kommission ist befugt, Anhang II über delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren des Artikels 8a zu ändern, um diesen Anhang an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.“

(2) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8 Durchführung

Detaillierte Bestimmungen zum Berichtsverfahren und -format gemäß Artikel 6 können im Wege von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b Absatz 2 festgelegt werden.“

(3) Die folgenden Artikel 8a und 8b werden eingefügt:

„Artikel 8a Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Befugnis wird auf unbestimmte Zeit übertragen.

3.           Die in Artikel 3 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8b Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von dem mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.19.

[2]               ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.        

[3]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S.13.