Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt /* COM/2012/0439 final - 2012/0213 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Am 6. Oktober 2011 erteilte der Rat
der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der
Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) im Hinblick
auf den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen
Union (EU) und Eurocontrol. In der Vereinbarung sollten die Grundsätze des
einheitlichen europäischen Luftraums (SES) anerkannt werden, namentlich die
Rolle der EU als einziger Regulierungsstelle für das Flugverkehrsmanagement
(ATM) und die Nutzung des Fachwissens von Eurocontrol, um der EU bei der
Verbesserung des Flugverkehrsmanagements in Europa in Übereinstimmung mit dem
Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum zu helfen und die EU
bei der Durchführung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums
und anderer Maßnahmen in damit zusammenhängenden Politikbereichen (Umwelt,
Klimawandel und Forschung) zu unterstützen. Die Vereinbarung sollte ferner die
weitere institutionelle Reform von Eurocontrol erleichtern, beispielsweise
durch die Neugestaltung der Beziehung zwischen Eurocontrol und der Europäischen
Agentur für Flugsicherheit (EASA), und einen Rahmen für die Behandlung
potenziell sensibler Fragen wie der europaweiten Zusammenarbeit zwischen
zivilen und militärischen Stellen bieten. Auf der Grundlage der Direktiven des
Verhandlungsmandats wurde der Entwurf einer Vereinbarung von beiden Seiten am
24. April 2012 paraphiert. In dem vorgeschlagenen Entwurf einer
Vereinbarung werden die Voraussetzungen und Bedingungen für eine verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der EU und Eurocontrol zur Unterstützung der
Europäischen Union bei der Durchführung und Entwicklung des
Flugverkehrsmanagements in Übereinstimmung mit dem rechtlichen Rahmen für den
einheitlichen europäischen Luftraum und den damit verbundenen
EU-Politikbereichen festgelegt. Die Vereinbarung soll zur zeitnahen und
kohärenten Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums innerhalb der EU
und mit den Mitgliedstaaten, die ihr Einverständnis damit erklären, an den
einheitlichen europäischen Luftraum gebunden zu sein, beitragen, die notwendige
Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in Bezug auf das
Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum und die Nutzung
der Fachkompetenz von Eurocontrol in diesen Bereichen sowie die Beteiligung von
Drittstaaten am einheitlichen europäischen Luftraum erleichtern. Darüber hinaus
sollen mit dem Entwurf der Vereinbarung Synergien gewährleistet werden und es
soll vermieden werden, dass Doppelarbeit in Bezug auf die Tätigkeit der EASA in
sicherheitsrelevanten Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements und in
Umweltfragen geleistet wird. Außerdem soll die europaweite Dimension von
Eurocontrol berücksichtigt werden. In dem vorgeschlagenen Entwurf einer
Vereinbarung werden die Bereiche der Zusammenarbeit für die Umsetzung des
einheitlichen europäischen Luftraums sowie von SESAR und anderen damit
zusammenhängenden EU-Politikbereichen aufgeführt, die in gesonderten Anhängen
zu der Vereinbarung festgelegt werden. In dem vorgeschlagenen Entwurf einer
Vereinbarung werden die Formen und Mechanismen der Zusammenarbeit und
Koordinierung zwischen den Vertragsparteien einschließlich der Verfahren zur
Konsultation der Interessengruppen festgelegt. Ein durch die Vereinbarung
eingesetzter Gemeinsamer Ausschuss wird für Verwaltung und Funktionieren der
Vereinbarung verantwortlich sein. Darüber hinaus wird die Finanzierung der
Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die jeweiligen
Haushalte der Vertragsparteien festgelegt. Die Kommission schlägt dem Rat vor ·
einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung
der Vereinbarung sowie ihrer vorläufigen Anwendung vor dem Inkrafttreten
anzunehmen, ·
nach der Annahme dieses ersten Beschlusses einen
weiteren Beschluss über den Abschluss der Vereinbarung im Hinblick auf ihr
Inkrafttreten nach Zustimmung des Europäischen Parlaments anzunehmen. 2. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die vorgeschlagenen Ratsbeschlüsse stützen
sich auf Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Außerdem stützt sich der Beschluss des Rates über
die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung auf
Artikel 218 Absatz 5 AEUV, während der Ratsbeschluss über den
Abschluss sich auf Artikel 218 Absatz 6 stützt. Die Vereinbarung über die verstärkte
Zusammenarbeit zwischen der EU und Eurocontrol ist ein wirksames, rechtlich
verbindliches Rechtsinstrument, das die technische Zusammenarbeit zwischen
beiden Vertragsparteien fördert. Er begründet einen allgemeinen Rahmen für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und der damit
verbundenen Politikbereiche. Durch die vorgeschlagene Vereinbarung werden den
Behörden der Mitgliedstaaten keine zusätzlichen administrativen oder
finanziellen Belastungen auferlegt. 2012/0213 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung zur
Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen
der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der
Luftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Kommission
hat im Namen der Europäischen Union die Vereinbarung zur Schaffung eines
allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der
Luftfahrt (nachstehend „die Vereinbarung“) ausgehandelt. (2) Die Vereinbarung wurde
vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am (…) unterzeichnet. (3) Die Vereinbarung sollte von
der Union genehmigt werden. (4) Es müssen Verfahrenregeln für
die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten
Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zur Schaffung eines
allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der
Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der
Luftfahrt wird hiermit im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Personen,
die befugt sind, die Notifikation nach Artikel 13 Absatz 2 der
Vereinbarung im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur
Bindung durch die Vereinbarung Ausdruck zu verleihen. Artikel 3 Die Union wird in dem mit Artikel 7 der
Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten. Artikel 4 1. Die Kommission legt nach Konsultation des vom
Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss,
auch in Bezug auf die Annahme der Anhänge der Vereinbarung und der Änderungen
dieser Anhänge, zu vertretenden Standpunkt fest. . 2. Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach
den Artikeln 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen. Artikel 5 Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig
über die Durchführung der Vereinbarung. Artikel 6 Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C […] vom […], S. […].