52012PC0439

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt /* COM/2012/0439 final - 2012/0213 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Am 6. Oktober 2011 erteilte der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Eurocontrol) im Hinblick auf den Abschluss einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Europäischen Union (EU) und Eurocontrol. In der Vereinbarung sollten die Grundsätze des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) anerkannt werden, namentlich die Rolle der EU als einziger Regulierungsstelle für das Flugverkehrsmanagement (ATM) und die Nutzung des Fachwissens von Eurocontrol, um der EU bei der Verbesserung des Flugverkehrsmanagements in Europa in Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum zu helfen und die EU bei der Durchführung und Entwicklung des einheitlichen europäischen Luftraums und anderer Maßnahmen in damit zusammenhängenden Politikbereichen (Umwelt, Klimawandel und Forschung) zu unterstützen. Die Vereinbarung sollte ferner die weitere institutionelle Reform von Eurocontrol erleichtern, beispielsweise durch die Neugestaltung der Beziehung zwischen Eurocontrol und der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), und einen Rahmen für die Behandlung potenziell sensibler Fragen wie der europaweiten Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen bieten.

Auf der Grundlage der Direktiven des Verhandlungsmandats wurde der Entwurf einer Vereinbarung von beiden Seiten am 24. April 2012 paraphiert.

In dem vorgeschlagenen Entwurf einer Vereinbarung werden die Voraussetzungen und Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Eurocontrol zur Unterstützung der Europäischen Union bei der Durchführung und Entwicklung des Flugverkehrsmanagements in Übereinstimmung mit dem rechtlichen Rahmen für den einheitlichen europäischen Luftraum und den damit verbundenen EU-Politikbereichen festgelegt. Die Vereinbarung soll zur zeitnahen und kohärenten Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums innerhalb der EU und mit den Mitgliedstaaten, die ihr Einverständnis damit erklären, an den einheitlichen europäischen Luftraum gebunden zu sein, beitragen, die notwendige Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen in Bezug auf das Flugverkehrsmanagement im einheitlichen europäischen Luftraum und die Nutzung der Fachkompetenz von Eurocontrol in diesen Bereichen sowie die Beteiligung von Drittstaaten am einheitlichen europäischen Luftraum erleichtern. Darüber hinaus sollen mit dem Entwurf der Vereinbarung Synergien gewährleistet werden und es soll vermieden werden, dass Doppelarbeit in Bezug auf die Tätigkeit der EASA in sicherheitsrelevanten Angelegenheiten des Flugverkehrsmanagements und in Umweltfragen geleistet wird. Außerdem soll die europaweite Dimension von Eurocontrol berücksichtigt werden.

In dem vorgeschlagenen Entwurf einer Vereinbarung werden die Bereiche der Zusammenarbeit für die Umsetzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie von SESAR und anderen damit zusammenhängenden EU-Politikbereichen aufgeführt, die in gesonderten Anhängen zu der Vereinbarung festgelegt werden.

In dem vorgeschlagenen Entwurf einer Vereinbarung werden die Formen und Mechanismen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien einschließlich der Verfahren zur Konsultation der Interessengruppen festgelegt. Ein durch die Vereinbarung eingesetzter Gemeinsamer Ausschuss wird für Verwaltung und Funktionieren der Vereinbarung verantwortlich sein. Darüber hinaus wird die Finanzierung der Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die jeweiligen Haushalte der Vertragsparteien festgelegt.

Die Kommission schlägt dem Rat vor

· einen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung der Vereinbarung sowie ihrer vorläufigen Anwendung vor dem Inkrafttreten anzunehmen,

· nach der Annahme dieses ersten Beschlusses einen weiteren Beschluss über den Abschluss der Vereinbarung im Hinblick auf ihr Inkrafttreten nach Zustimmung des Europäischen Parlaments anzunehmen.

2.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die vorgeschlagenen Ratsbeschlüsse stützen sich auf Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Außerdem stützt sich der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung der Vereinbarung auf Artikel 218 Absatz 5 AEUV, während der Ratsbeschluss über den Abschluss sich auf Artikel 218 Absatz 6 stützt.

Die Vereinbarung über die verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und Eurocontrol ist ein wirksames, rechtlich verbindliches Rechtsinstrument, das die technische Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsparteien fördert. Er begründet einen allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und der damit verbundenen Politikbereiche. Durch die vorgeschlagene Vereinbarung werden den Behörden der Mitgliedstaaten keine zusätzlichen administrativen oder finanziellen Belastungen auferlegt.

2012/0213 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss der Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Kommission hat im Namen der Europäischen Union die Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (nachstehend „die Vereinbarung“) ausgehandelt.

(2)       Die Vereinbarung wurde vorbehaltlich ihres späteren Abschlusses am (…) unterzeichnet.

(3)       Die Vereinbarung sollte von der Union genehmigt werden.

(4)       Es müssen Verfahrenregeln für die Beteiligung der Union an dem durch die Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss festgelegt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zur Schaffung eines allgemeinen Rahmens für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt wird hiermit im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Personen, die befugt sind, die Notifikation nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung im Namen der Union vorzunehmen, um der Zustimmung der Union zur Bindung durch die Vereinbarung Ausdruck zu verleihen.

Artikel 3

Die Union wird in dem mit Artikel 7 der Vereinbarung eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Kommission vertreten.

Artikel 4

1. Die Kommission legt nach Konsultation des vom Rat eingesetzten Sonderausschusses den von der Union im Gemeinsamen Ausschuss, auch in Bezug auf die Annahme der Anhänge der Vereinbarung und der Änderungen dieser Anhänge, zu vertretenden Standpunkt fest.

.

2. Die Kommission kann geeignete Maßnahmen nach den Artikeln 5, 6, 8, 9, 10 und 11 der Vereinbarung treffen.

Artikel 5

Die Kommission unterrichtet den Rat regelmäßig über die Durchführung der Vereinbarung.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. C […] vom […], S. […].