Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren /* COM/2012/0432 final - 2012/0208 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Im Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß
Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne
Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung
bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts
zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß
Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche
Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen
Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte). In Bezug auf die Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 hat die Kommission folgende Erklärung abgegeben: „Die Kommission wird alle geltenden Rechtsakte,
die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das
Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst waren, überprüfen, um zu bewerten,
ob diese Rechtsakte an die neuen Bestimmungen über delegierte Rechtsakte, die
mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
eingeführt wurden, angepasst werden müssen. Die Kommission wird die
betreffenden Vorschläge baldmöglichst, spätestens aber zu den Daten, die in
dem diesen Erklärungen beigefügten vorläufigen Zeitplan vorgesehen sind,
vorlegen.“[1] In diesem Zusammenhang muss die Verordnung
(EG) Nr. 850/98 an die neuen Bestimmungen des AEUV angepasst werden. Die
der Kommission durch diese Verordnung derzeit übertragenen Befugnisse sollten
neu als Delegations- und Durchführungsbefugnisse eingestuft werden. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden,
delegierte Rechtsakte zur Unterteilung von Regionen in geografische Gebiete,
zur Änderung der Bestimmungen für die Verwendung von Kombinationen von
Maschenöffnungen sowie zur Festlegung von Regeln für die Berechnung des Anteils
der von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangenen Zielarten zu erlassen, um
sicherzustellen, dass solche Fangzusammensetzungen von allen an dem Fangeinsatz
beteiligten Schiffen eingehalten werden. Analog dazu sollte die Kommission
ermächtigt werden, Regeln zu den technischen Beschreibungen und zur Verwendung
zulässiger Vorrichtungen aufzustellen, die an Fangnetzen befestigt werden
dürfen und die die tatsächliche Maschenöffnung des Netzes nicht verstopfen
oder verkleinern. Des Weiteren sollte die Kommission ermächtigt werden,
Maßnahmen in folgenden Bereichen zu ergreifen: die Bedingungen, unter denen
bestimmte Fischereifahrzeuge mit Baumkurren fischen dürfen, die Methode zur
Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten sowie
Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf Veränderungen des Erhaltungszustands
von Fischbeständen. Gleichermaßen sollte die Kommission ermächtigt
werden, Durchführungsrechtsakte in folgenden Bereichen zu erlassen: technische
Vorschriften zur Messung der Maschenöffnungen, zu Netztüchern mit
Quadratmaschen und zur Garnstärke, technische Vorschriften zum Aufbau von
Netzmaterialien, Auflistung von Vorrichtungen, die die tatsächliche
Maschenöffnung eines Fangnetzes verstopfen oder anderweitig verkleinern,
Übermittlung von Listen mit Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer speziellen
Fanggenehmigung für den Einsatz von Baumkurren sind, technische Vorschriften
zur Messung der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten, Maßnahmen
bezüglich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des zulässigen
Fischereiaufwands zu gewährleisten, sowie zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn
der Erhaltungszustand von Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert.
2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION VON
INTERESSENGRUPPEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Eine Konsultation von Interessengruppen oder
eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme · Die wichtigste Maßnahme besteht darin, die der Kommission mit der
Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates übertragenen Befugnisse zu bestimmen
und diese als delegierte Befugnisse und Durchführungsbefugnisse einzustufen. · Rechtsgrundlage Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union. · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorgeschlagen werden Änderungen zu bereits
erlassenen Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/98, so dass der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit nicht ins Gewicht fällt. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Eine Verordnung muss durch eine Verordnung geändert werden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Diese Maßnahme bewirkt keine zusätzlichen
Ausgaben der EU. 2012/0208 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/98
des Rates zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum
Schutz von jungen Meerestieren DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 850/98 des Rates[2]
wurden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen jener
Verordnung übertragen. (2) Infolge des Inkrafttretens des
Vertrags von Lissabon sind einige der mit der Verordnung (EG) Nr. 850/98
übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anzupassen. (3) Zur Anwendung einiger
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 850/98 sollte der Kommission die
Befugnis, Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV zu erlassen, für folgende
Maßnahmen übertragen werden: –
die Unterteilung von Regionen in geografische
Gebiete; –
die Änderung der Bestimmungen für die Bedingungen
zur Verwendung bestimmter Maschenöffnungskombinationen; –
der Erlass von Durchführungsbestimmungen zur
Berechnung des Anteils der von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangenen
Zielarten, um sicherzustellen, dass solche Fangzusammensetzungen von allen an
dem Fangeinsatz beteiligten Schiffen eingehalten werden; –
die Aufstellung von Regeln zu den technischen
Beschreibungen und zur Verwendung zulässiger Vorrichtungen, die an Fangnetzen
befestigt werden dürfen und die die tatsächliche Maschenöffnung eines Netzes
nicht verstopfen oder verkleinern; –
die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge mit
einer Länge über alles von mehr als acht Metern in bestimmten Gewässern der
Europäischen Union Baumkurren einsetzen dürfen; –
Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet
geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den
Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des
Erhaltungszustands von Fischbeständen. (4) Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission bei der Vorbereitung zu erlassender delegierter
Rechtsakte angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführt. (5) Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass
die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat
gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (6) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen zur Durchführung der Bestimmungen der Verordnung (EG)
Nr. 850/98 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende
Bereiche übertragen werden: –
technische Vorschriften zur Messung der
Maschenöffnungen; –
Netztücher mit Quadratmaschen und Garnstärke; –
technische Vorschriften zum Aufbau von
Netzmaterialien; –
die Auflistung von Vorrichtungen, die die Maschen
eines Fangnetzes verstopfen oder anderweitig verkleinern; –
die Übermittlung von Listen mit
Fischereifahrzeugen, die im Besitz einer speziellen Fanggenehmigung für den
Einsatz von Baumkurren sind; –
technische Vorschriften zur Messung der
Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten; –
die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die
Einhaltung des zulässigen Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten der
ICES-Division IXa zu gewährleisten, und –
zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn der
Erhaltungszustand von Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert. (7) Die der Kommission
übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten mit Ausnahme der Befugnisse
hinsichtlich der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des
zulässigen Fischereiaufwands in bestimmten Gebieten der ICES-Division IXa zu
gewährleisten, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten
die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[3], ausgeübt werden. (8) Die Verordnung (EG) Nr.
850/98 sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt
geändert: (1)
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Die in Absatz 1 genannten Regionen
können, insbesondere ausgehend von den Definitionen in Absatz 2, in
geografische Gebiete unterteilt werden. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Unterteilung von Regionen in
geografische Gebiete zu erlassen, um geografische Gebiete festzulegen, in denen
besondere technische Erhaltungsmaßnahmen gelten.“ (2)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a) In Absatz 4 wird folgender
Buchstabe c hinzugefügt: „c) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Änderung der Anhänge X
und XI zu erlassen, um Jungfische mit dem Ziel der Erhaltung von Fischbeständen
besser zu schützen.“ (b) Absatz 5 Buchstabe b
erhält folgende Fassung: „b) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zur Berechnungsmethode für den
jeweiligen Anteil der Zielarten und anderer an Bord mitgeführter Arten, wenn
diese mit einem oder mehreren gleichzeitig von mehr als einem Fischereifahrzeug
geschleppten bzw. gezogenen Netzen gefangen wurden, und zu der Methode zur
Überprüfung, dass alle an einem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten
Fischereifahrzeuge, die Fisch an Bord mitführen, die in den Anhängen I bis
V festgelegten Anteile der einzelnen Arten einhalten, zu erlassen.“ (c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Technische Vorschriften zur Messung
der Maschenöffnungen, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“ (3)
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 8
angefügt: „(8) Technische Vorschriften zur Messung
von Netztüchern mit Quadratmaschen, auch zu Kontrollzwecken, werden im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“ (4)
Dem Artikel 8 wird folgender Absatz 4
angefügt: „(4) Technische Vorschriften zur Messung
der Garnstärke und dem Aufbau von Netzmaterialien, auch zu Kontrollzwecken,
werden im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48
Absatz 2 erlassen.“ (5)
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Vorrichtungen, welche die Maschen
in irgendeinem Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern,
dürfen nicht verwendet werden. (2) Absatz 1 schließt jedoch nicht
die Verwendung bestimmter Vorrichtungen aus, welche die Maschen in irgendeinem
Teil des Netzes verstopfen oder sonst wie wirksam verkleinern, wenn diese zum
Schutz oder zur Verstärkung des Netzes dienen. Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den technischen Beschreibungen, der
Verwendung und der Anbringung solcher Vorrichtungen zu erlassen. (3) Eine vollständige Liste der
Vorrichtungen, die den technischen Beschreibungen gemäß Artikel 2
entsprechen und die am Fangnetz befestigt werden dürfen, wird im Wege von
Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“ (6)
Artikel 29 wird wie folgt geändert: (a) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48a zu den Modalitäten der Anwendung der in
Absatz 2 festgelegten Kriterien, nach denen Fischereifahrzeuge mit einer
Länge über alles von mehr als acht Metern in den in Absatz 1 aufgeführten
Gebieten Baumkurren einsetzen dürfen, zu erlassen.“ (b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Die Kommission erlässt im Wege eines
Durchführungsrechtsakts die Anforderungen für die Übermittlung der von den
Mitgliedstaaten der Kommission vorzulegenden Listen gemäß Absatz 2
Buchstabe c erster Gedankenstrich. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“ (7)
Artikel 29b Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz
5 ergreifen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines
Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den
Maßnahmen vorschlagen. Wird zwischen der Kommission und dem betreffenden
Mitgliedstaat keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen erzielt, kann
die Kommission solche Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen.“ (8)
Artikel 34 Absatz 6 erhält folgende
Fassung: „(6) Technische Vorschriften zur Messung
der Maschinenleistung und der Abmessungen von Fanggeräten werden im Wege von
Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach
dem Prüfverfahren gemäß Artikel 48 Absatz 2 erlassen.“ (9)
Artikel 45 erhält folgende Fassung: „Artikel 45 (1) Die Kommission wird ermächtigt, im
Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 48a zusätzlich zu oder
abweichend von dieser Verordnung technische Erhaltungsmaßnahmen bezüglich der
Verwendung von Schleppnetzen und stationären Fanggeräten bzw. bezüglich der
Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten festzusetzen.
Dabei handelt es sich um Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf unerwartet
geringe oder hohe Jungfischaufkommen, Veränderungen bei den
Wanderungsbewegungen oder jegliche anderweitige Veränderung des
Erhaltungszustands von Fischbeständen. (2) Wenn der Erhaltungszustand von
Meerestierbeständen ein sofortiges Handeln erfordert, kann die Kommission im
Wege von Durchführungsrechtsakten zeitlich begrenzte Abhilfemaßnahmen
beschließen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 48 Absatz 3 erlassen. (3) Ist die Erhaltung bestimmter Arten
oder bestimmter Fanggründe ernstlich bedroht und würde eine Verzögerung schwer
wiedergutzumachende Folgen haben, so kann der betreffende Mitgliedstaat für die
seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Gewässer geeignete nichtdiskriminierende
Erhaltungsmaßnahmen treffen. (4) Die Maßnahmen nach Absatz 3
und ihre Begründung werden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
unverzüglich nach dem Beschluss mitgeteilt. Innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt
einer solchen Mitteilung bestätigt die Kommission, dass die Maßnahmen
zweckmäßig und nichtdiskriminierend sind, oder fordert im Wege von
Durchführungsrechtsakten deren Aufhebung oder Änderung. Die Entscheidung der
Kommission wird den Mitgliedstaaten unverzüglich mitgeteilt.“ (10)
Artikel 46 Absatz 4 erhält folgende
Fassung: „(4) Auf Initiative der Kommission oder auf
Antrag eines Mitgliedstaats kann über die Frage, ob eine in einem Mitgliedstaat
angewandte nationale technische Maßnahme den Bestimmungen von Absatz 1
entspricht, im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission entschieden
werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß
Artikel 48 Absatz 2 erlassen. Im Falle einer derartigen Entscheidung
finden Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 Anwendung.“ (11)
Artikel 48 erhält folgende Fassung: „Artikel 48 (1) Die Kommission
wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzten
Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. (3) Wird auf
diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.“ (12)
Folgender Artikel 48a wird eingefügt: „Artikel 48a 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die in Artikel 2
Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4
Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29
Absatz 6 und Artikel 45 Absatz 1 genannte Befugnisübertragung
gilt auf unbestimmte Zeit. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4 Absatz 5
Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 6 und Artikel 45 Absatz 1
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis.
Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der
Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 2
Absatz 3, Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 4
Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 29
Absatz 6 und Artikel 45 Absatz 1 erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab der Übermittlung des betreffenden
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder
wenn vor Ablauf dieses Zeitraums das Europäische Parlament und der Rat beide
der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese
Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um
2 Monate verlängert.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident [1] ABl. L 55 vom 28.2.2008, S. 13. [2] ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. [3] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.