STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) /* COM/2012/0426 final - 2010/0253 (COD) */
2010/0253 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem
Standpunkt des Rates betreffend den
Vorschlag für eine[n] RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES
zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) 1. Einleitung Gemäß Artikel 294 Absatz 7
Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt
die Kommission eine Stellungnahme zu den vom Europäischen Parlament in zweiter
Lesung vorgeschlagenen Abänderungen ab. Die Kommission nimmt im Folgenden zur
der vom Parlament beschlossenen allgemeinen Abänderung Stellung. 2. Hintergrund Vorschlag der Kommission: 17.09.2010 Übermittlung des Vorschlags an das Europäische
Parlament und den Rat: 21.09.2010 Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: 28.01.2011 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses: 16.03.2011 Allgemeine Ausrichtung des Rates (Verkehr,
Telekommunikation und Energie): 16.06.2011 Standpunkt des Europäischen Parlaments (erste
Lesung): 16.11.2011 Standpunkt des Rates in erster Lesung: 8.03.2012 Mitteilung der Kommission zum Standpunkt des
Rates in erster Lesung: 12.03.2012 Übermittlung des Standpunkts des Rates in
erster Lesung an das Europäische Parlament: 12.03.2012 Billigung der in zweiter Lesung erzielten
Einigung im AStV: 19.06.2012 Annahme in der Plenartagung des Europäischen
Parlaments: 3.07.2012 3. Gegenstand des Vorschlags
der Kommission Vertragsverletzungsverfahren, Beschwerden der
Akteure sowie verschiedene Untersuchungen und Berichte über die Umsetzung des
ersten Eisenbahnpakets sind Belege dafür, dass der bestehende Rechtsrahmen
verbessert werden kann. Diese Gelegenheit gilt es zu nutzen, um den Zielen der
Rechtsvorschriften in vollem Umfang gerecht zu werden. Der Vorschlag der Kommission zur Neufassung
des ersten Eisenbahnpakets bezieht sich auf folgende Themen: a) angemessene
Infrastrukturfinanzierung und Wegeentgelte, b) Wettbewerbsbedingungen auf dem
Schienenverkehrsmarkt und c) organisatorische Reformen, die für eine
angemessene Marktaufsicht erforderlich sind. (a)
Das erste Ziel der vorgeschlagenen Neufassung
besteht darin, für eine angemessene, transparente und dauerhafte Finanzierung
der Infrastruktur zu sorgen und – durch bessere Berechenbarkeit des
Infrastrukturausbaus und der Zugangsbedingungen – Investitionen der
Eisenbahnunternehmen zu fördern. Zugleich sollen die Höhe und Struktur der
Wegeentgelte besser angepasst werden, so dass sich die Wettbewerbsfähigkeit der
Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern verbessert und zu einer
Internalisierung der Umweltkosten beigetragen wird. (b)
Eine zweite Gruppe von Zielen ist darauf
ausgerichtet, Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Verwendung staatlicher
Mittel für Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, etablierte Unternehmen daran zu
hindern, wirtschaftlich sensible Informationen zu sammeln und gegen ihre
möglichen Konkurrenten zu verwenden, Interessenkonflikte beim Management
schienenverkehrsbezogener Leistungen zu beseitigen und den Zugang neuer
Marktteilnehmer zu solchen Leistungen zu erleichtern sowie dafür zu sorgen,
dass durch größere Markttransparenz ein wirksamer Wettbewerb entsteht. (c)
Auf dem Gebiet der Regulierungsaufsicht soll die
vorgeschlagene Neufassung dazu führen, dass die Regulierungsstellen durch
größere Unabhängigkeit, erweiterte Zuständigkeiten und zusätzliche Mittel ihre
Aufsichtstätigkeiten wirksam ausüben können. 4. Stellungnahme der Kommission
zu der Abänderung des Europäischen Parlaments Zwischen dem Rat, dem Europäischen Parlament
und der Kommission fand eine Reihe informeller Kontakte statt, um bei diesem
Dossier in zweiter Lesung zu einer Einigung zu gelangen. Über die als
Gesamtkompromiss vereinbarten Abänderungen wurde anschließend im Plenum am 3.
Juli 2012 abgestimmt. Die Kommission stimmt diesem Gesamtkompromiss inhaltlich
zu. 4.1. Abänderungen des Europäischen
Parlaments in zweiter Lesung Der Standpunkt des Rates in erster Lesung
wurde von der Kommission bereits gebilligt (siehe Stellungnahme der Kommission
zum Standpunkt des Rates[1]).
Nachstehend werden die wichtigsten Änderungen des vom Europäischen Parlament am
3. Juli 2012 in Bezug auf den Standpunkt des Rates beschlossenen
Gesamtkompromisses erläutert. –
Zur Infrastrukturfinanzierung sieht die Einigung in
zweiter Lesung Folgendes vor: a) obligatorische Konsultation der Akteure zu den
nationalen Strategien für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur; b) Ausgleich
der Gewinn- und Verlustrechnungen von Infrastrukturbetreibern innerhalb von
maximal fünf Jahren; c) Verlängerung der Mindestlaufzeit vertraglicher
Vereinbarungen von drei auf fünf Jahre; d) die Möglichkeit, auch den Bau neuer
Infrastrukturen in die vertraglichen Vereinbarungen einzubeziehen. –
Zu den Wegeentgelten: a) verbindliche
Differenzierung von Wegeentgelten in Abhängigkeit von der ETCS-Ausrüstung
(Signalsystem) der auf ERTMS-Korridoren verkehrenden Züge; b) obligatorische
Erhebung von Entgelten für vorgehaltene Fahrwegkapazität aufgrund besonderer
Gegebenheiten unter der Aufsicht der Regulierungsstellen; c) Verpflichtung der
Kommission, gemeinsame Regeln für die Einführung lärmabhängiger Entgelte nach
dem Grundsatz aufzustellen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und wirksame Nachrüstungsanreize
zu schaffen; d) Ausweitung des Verfahrens der Kostenzurechnung auf alle von
Infrastrukturbetreibern angebotenen Dienstleistungen; e) Nachweispflicht der
Infrastrukturbetreiber gegenüber den Eisenbahnunternehmen, dass ihre Rechnungen
den Entgeltvorschriften entsprechen. –
Zu den Marktzugangsbedingungen: a) den Erlass von
Durchführungsvorschriften im Hinblick auf die Bestimmung des Zwecks eines
Verkehrsdienstes, die Abschätzung seiner Auswirkungen auf öffentliche
Dienstleistungsaufträge sowie auf die Einführung von Entgelten; b) die
Ausweitung des Grundsatzes des diskriminierungsfreien Zugangs auf wesentliche
Serviceeinrichtungen wie für wesentliche Dienstleistungen; c) Trennung zwischen
Infrastrukturbetrieb und Verkehrsleistungen auch in Bezug auf
Betankungseinrichtungen und Abstellgleise; d) Regulierungsstellen müssen die
Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu wesentlichen
Serviceeinrichtungen/Dienstleistungen innerhalb bestimmter Fristen
gewährleisten; e) restriktive Definitionen der Begriffe „Alternativstrecke“ und
„tragfähige Alternative“; f) Sonderstellung für Wartungseinrichtungen für
schwere Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen des Hochgeschwindigkeitsverkehrs;
g) Verkürzung des Zeitraums, nach dem nicht genutzte Einrichtungen vermietet werden
müssen („use it or lease it“), von drei auf zwei Jahre; h)
Zusammenschlüsse von Infrastrukturbetreibern müssen ihre Grundsätze der
Fahrwegzuweisung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen veröffentlichen. –
Zur Trennung zwischen Infrastrukturbetreibern und
Eisenbahnunternehmen: a) die von den Infrastrukturbetreibern und
Eisenbahnunternehmen zu veröffentlichenden Gewinn- und Verlustrechnungen müssen
es ermöglichen, die Verwendung der Wegeentgelte und der Einnahmen aus anderen
wirtschaftlichen Tätigkeiten zu kontrollieren; b) die Kommission muss einen
Bericht vorlegen und gegebenenfalls Rechtsvorschriften vorschlagen, um
aufbauend auf den bestehenden Anforderungen einer Trennung zwischen
Infrastrukturbetrieb und Verkehrsleistungen die geeigneten Voraussetzungen für
den diskriminierungsfreien Zugang zur Infrastruktur zu schaffen. –
Zur Regulierungsaufsicht: a) kürzere und klarere
Fristen für Entscheidungen der Regulierungsstellen; b) Gewährleistung einer der
Bedeutung des Eisenbahnsektors angemessenen Mittelausstattung; c) strenge
Vorschriften, was die Ernennung von Mitarbeitern der Regulierungsstellen (keine
Interessenkonflikte seitens der zuständigen Behörde sowie transparente
Auswahlkriterien) und die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit anbelangt
(Stillhaltefristen von mindestens einem Jahr, obligatorische Erklärung zu
etwaigen Interessenkonflikten); d) regelmäßige Konsultationen der Nutzer von
Dienstleistungen; e) von den Infrastrukturbetreibern eingeführte Aufschläge
unterliegen einer verstärkten Kontrolle durch die Regulierungsstellen; f) die
Regulierungsstellen können den Genehmigungs- und den Sicherheitsbehörden
Empfehlungen erteilen; g) Aufbau eines zum Informationsaustausch verpflichteten
Netzes der Regulierungsstellen; h) die Kommission gehört diesem Netz an,
koordiniert und unterstützt dessen Arbeit und spricht gegebenenfalls
Empfehlungen aus; i) die Regulierungsstellen können die Kommission zur Prüfung
spezifischer Maßnahmen auffordern, die nationale Behörden im Zusammenhang mit
der Anwendung der Richtlinie beschließen; j) die Kommission muss einen Bericht
über die Zusammenarbeit der Regulierungsstellen erstellen und gegebenenfalls
ergänzende Maßnahmen vorschlagen, um eine stärker integrierte regulierende
Aufsicht über den europäischen Eisenbahnmarkt zu gewährleisten. –
Zur Umsetzung und Durchführung sieht die Einigung
in zweiter Lesung folgende Fristen vor: a) 30 Monate, um sämtliche
Bestimmungen der Richtlinie umzusetzen und die bestehenden vertraglichen
Vereinbarungen anzupassen; b) vier Jahre ab dem Erlass des entsprechenden
Durchführungsrechtsakts, um die schrittweise Anpassung an die gemeinsamen
Modalitäten für die Berechnung der unmittelbar anfallenden Kosten zu
ermöglichen; c) zwei Jahre für die Annahme eines Berichts über die
Zusammenarbeit der Regulierungsstellen durch die Kommission. –
Zum Anwendungsbereich sieht die Einigung in zweiter
Lesung zwei weitere Ausnahmeregelungen vor, und zwar hinsichtlich a) der
Zeitplanung bei der gemeinsamen Festlegung grenzüberschreitender Zugtrassen mit
Drittländern sowie b) der ETCS-abhängigen Differenzierung von Wegeentgelten für
Lokomotiven älteren Baujahrs, die für regionale Personenverkehrsdienste
verwendet werden. 4.2. Ausschussverfahren Durch die Einigung in zweiter Lesung werden
der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um für einheitliche
Bedingungen bei der Anwendung der Richtlinie zu sorgen. Damit wird
sichergestellt, dass diese Befugnisse beim Erlass von Durchführungsrechtsakten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. In der Einigung werden neun Sonderfälle
genannt, und zwar in Bezug auf Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11
Absatz 4, Artikel 12 Absatz 5, Artikel 13 Absatz 9,
Artikel 17 Absatz 5, Artikel 31 Absätze 3 und 5,
Artikel 32 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 7 der Richtlinie,
in denen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 gilt. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt
die Kommission in diesen Fällen keinen Durchführungsrechtsakt. In drei anderen
Fällen – Artikel 15 Absatz 6, Artikel 41 Absatz 3 und
Artikel 42 Absatz 8 – findet das reguläre Verfahren nach
Artikel 5 Absatz 4 Anwendung. Die Fälle, die unter Artikel 5
Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
fallen, wurden mit Hinweis auf ihre möglichen Auswirkungen auf das
Funktionieren des Schienenverkehrsmarktes oder auf die öffentlichen Haushalte
begründet. Diese Begründung findet jedoch in keinem der Erwägungsgründe ihren
Niederschlag. Da Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in
Artikel 5 Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann
nach Ansicht der Kommission die Anwendung dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres
in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt werden, sondern sie ist restriktiv
auszulegen und daher zu begründen. 5. Schlussfolgerung Das Europäische
Parlament nahm seine allgemeine Abänderung in zweiter Lesung am 3. Juli 2012
nach informellen Kontakten mit dem Rat und der Kommission an. Die Kommission bestätigt, dass sie die als
Gesamtkompromiss angenommenen Abänderungen unterstützt, da der Kompromiss die
wichtigsten Ziele ihres ursprünglichen Vorschlags widerspiegelt. Aufgrund der
zu den Ausschussverfahren erzielten Einigung sieht sich die Kommission jedoch
zu folgender Erklärung veranlasst:
„Die Kommission unterstreicht, dass eine systematische Berufung auf
Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b gegen Geist
und Buchstabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13) verstoßen würde. Um diese Bestimmung geltend machen zu können, muss
eine spezifische Notwendigkeit gegeben sein, von der Grundsatzregelung
abzuweichen, der zufolge die Kommission den im Entwurf vorliegenden
Durchführungsrechtsakt erlassen darf, wenn keine Stellungnahme vorliegt. Da
Unterabsatz 2 Buchstabe b ein Abweichen von der in Artikel 5
Absatz 4 aufgestellten allgemeinen Regel beschreibt, kann die Anwendung
dieser Bestimmung nicht ohne Weiteres in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt
werden, sondern sie ist restriktiv auszulegen und daher zu begründen. Die Kommission unterstützt zwar die vom
Europäischen Parlament und dem Rat erzielte Einigung, diese Bestimmung in neun
Sonderfällen mit Hinweis auf deren mögliche Auswirkungen auf das Funktionieren
des Schienenverkehrsmarktes und die öffentlichen Haushalte geltend zu machen,
bedauert allerdings, dass sich diese Begründung in keinem der Erwägungsgründe
widerspiegelt.“ [1] KOM(2012) 119
endg.