Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (vorgelegt gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV) /* COM/2012/0421 final - 2011/0295 (COD) */
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Am 20. Oktober 2011 nahm die
Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und
des Rates über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)[1] an. Dieser Vorschlag wurde am
20. Oktober 2011 dem Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab am 28. März 2012
seine Stellungnahme ab. Seit März 2011 wird wegen des Verdachts der
Manipulation der Referenzzinssätze für Ausleihungen zwischen Banken (EURIBOR
und LIBOR) gegen eine Reihe von Banken ermittelt. Die Banken wurden
verdächtigt, als Schätzung für die Zinssätze, zu denen sie
Finanzierungsangebote akzeptieren würden, andere Werte angegeben zu haben, als
sie tatsächlich akzeptiert hätten. Dies könnte die EURIBOR- und
LIBOR-Zinssätze, die als Benchmark für Ausleihungen und als Referenz für die
Festsetzung der Preise zahlreicher Finanzinstrumente, wie beispielsweise
Zinsswaps, dienen, verfälscht und damit die Integrität von EURIBOR und LIBOR möglicherweise
in Frage gestellt haben. Darüber hinaus haben die beteiligten Banken dem Markt
mit ihren Schätzungen irreführende Informationen über ihre voraussichtlichen
Finanzierungskosten gegeben. Die Kommission hat geprüft, ob eine mögliche
Manipulation von Benchmarks, einschließlich LIBOR und EURIBOR, durch ihren
Vorschlag für eine Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation und
den damit zusammenhängenden Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche
Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, die beide im Oktober
2011 vorgelegt wurden, abgedeckt wäre. Vor allem das Europäische Parlament hat
ebenfalls auf die Bedeutung der Problematik hingewiesen. Da Benchmarks derzeit
von keinem der beiden Vorschläge erfasst werden, ist die Kommission zu dem
Schluss gelangt, dass eine direkte Manipulation von Benchmarks nicht in den
Anwendungsbereich der beiden vorgeschlagenen Gesetzgebungsakte fällt. Zwar kann es für eine zuständige Behörde
schwierig oder gar unmöglich sein nachzuweisen, dass sich die Manipulation
einer Benchmark auf den Preis bestimmter Finanzinstrumente ausgewirkt hat, doch
kann jede tatsächliche oder versuchte Manipulation wichtiger Benchmarks das
Marktvertrauen erheblich beeinträchtigen und zu beträchtlichen Verlusten für
die Anleger wie auch zu realwirtschaftlichen Verzerrungen führen, da
Benchmark-Indizes häufig als Referenzzinssatz z. B. für Zinsswaps und
variable Hypothekenzinsen herangezogen werden. Daher muss klargestellt werden,
dass die zuständigen Behörden beim Straftatbestand der Marktmanipulation
verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen können sollten, ohne einen Beweis
oder Nachweis über die Konsequenzen, wie etwa Auswirkungen auf die Preise,
erbringen zu müssen. Auch müssen alle erforderlichen Schritte unternommen
werden, um derartige Manipulationen zu verhindern und den zuständigen Behörden
ihre Arbeit mit Blick auf die Verhängung von Sanktionen zu erleichtern. Ein
strenger Rechtsrahmen wäre eine glaubwürdige Abschreckung, die derartige
Verhaltensweisen eindämmen würde und damit dem Anlegerschutz und der
Wiederherstellung des Marktvertrauens förderlich wäre. Die entsprechenden
Regulierungsmaßnahmen sollten auch strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Diese
sind Gegenstand des zusammen mit diesem Vorschlag vorgelegten geänderten
Richtlinienvorschlags. Um zu gewährleisten, dass die Manipulation von
Benchmarks unter gemeinsame europäische Vorschriften zur Verhinderung von
Marktmissbrauch fällt, schlägt die Kommission deshalb eine Änderung ihres
Verordnungsvorschlags vor. 2. RECHTLICHE ASPEKTE 2.1. Rechtsgrundlage Der geänderte Vorschlag stützt sich auf
Artikel 114 Absatz 2 AEUV und wird im Einklang mit Artikel 293
Absatz 2 AEUV vorgelegt. 2.2. Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit Nach dem Subsidiaritätsprinzip (Artikel 5
Absatz 3 EUV) wird die Union nur tätig, sofern und soweit die angestrebten
Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können
und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Ebene der Union
zu verwirklichen sind. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension vieler
Benchmarks wie auch der Stellen, die Daten für die Festlegung dieser Benchmarks
liefern, und angesichts des internationalen Charakters vieler
Finanzinstrumente, auf die sich die Manipulation von Benchmarks auswirken kann,
besteht ein reales Risiko, dass auf nationaler Ebene getroffene Maßnahmen zur
Bekämpfung solcher Manipulationen umgangen werden oder unwirksam sind, wenn
nicht gleichzeitig Maßnahmen auf Unionsebene ergriffen werden. Vor diesem Hintergrund
erscheint ein Tätigwerden der Union im Sinne des Subsidiaritätsprinzips
angezeigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
müssen Maßnahmen zielgerichtet sein und dürfen nicht über das zur Erreichung
der Ziele erforderliche Maß hinausgehen. Dieser Grundsatz wurde bei der
Ausarbeitung des vorliegenden Vorschlags zugrunde gelegt. 2.3. Einzelerläuterungen zum
Vorschlag Folgende Änderungen am Vorschlag für eine
Verordnung über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sind erforderlich: –
Erweiterung des Geltungsbereichs der
vorgeschlagenen Verordnung (Artikel 2) durch die Einbeziehung von
Benchmarks; –
Ergänzung der Begriffsbestimmungen (Artikel 5)
durch eine Definition des Begriffs „Benchmark“ auf der Grundlage einer
erweiterten Fassung der Definition des Vorschlags für eine Verordnung über
Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR); –
Ergänzung der Liste der als Straftat geltenden
Marktmanipulationen (Artikel 8) durch den Straftatbestand der Manipulation
von Benchmarks bzw. des Versuchs einer solchen Manipulation; –
Hinzufügung eines Erwägungsgrunds, in dem
klargestellt wird, dass der erweiterte Geltungsbereich der Verordnung und der
Straftatbestand der Marktmanipulation auch Benchmarks umfassen. 3. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Über die bereits im ursprünglichen Verordnungsvorschlag
hinaus genannten Auswirkungen hat der geänderte Vorschlag keine weiteren
Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der Vorschlag der Kommission für eine
Verordnung über Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) (KOM(2011) 654 endgültig)[2]
wird wie folgt geändert: 1. Folgender
Erwägungsgrund 20a wird eingefügt: „(20a) Der Preis vieler Finanzinstrumente wird
durch Bezugnahme auf Benchmarks festgesetzt. Eine tatsächliche oder versuchte
Manipulation von Benchmarks, wie etwa der Angebotssätze im Interbankengeschäft,
kann das Marktvertrauen erheblich beeinträchtigen und zu beträchtlichen
Verlusten für die Anleger wie auch zu realwirtschaftlichen Verzerrungen führen.
Daher sind spezielle Vorschriften für Benchmarks erforderlich, um die
Integrität der Märkte zu wahren und sicherzustellen, dass die zuständigen
Behörden ein klares Verbot der Manipulation von Benchmarks durchsetzen können.
Das allgemeine Verbot der Marktmanipulation sollte ergänzt werden durch ein
Verbot der Manipulation der Benchmark selbst sowie jeglicher Übermittlung
falscher oder irreführender Angaben, jeglicher Bereitstellung falscher oder
irreführender Ausgangsdaten oder jeglicher sonstiger Handlungen, durch die die
Berechnung einer Benchmark oder auch die Benchmarkmethodik manipuliert wird.
Diese Vorschriften ergänzen die Vorschriften der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, die die vorsätzliche
Übermittlung falscher Informationen an Unternehmen untersagt, die
Preisbewertungen oder Marktberichte enthalten, mit der Folge, dass
Marktteilnehmer, die aufgrund dieser Bewertungen und Berichte tätig werden,
irregeführt werden.“ 2. In Artikel 2
Absatz 3 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Benchmarks, wenn mit der Übermittlung von
Angaben, der Bereitstellung von Ausgangsdaten, Berechnungen oder sonstigen
Handlungen eine Einflussnahme auf die Berechnung der Benchmark bezweckt,
tatsächlich bewirkt oder voraussichtlich bewirkt wird.“ 3. In Artikel 5 wird
folgender Absatz 20 angefügt: „20. „Benchmark“ bezeichnet einen Handelsindex
oder einen veröffentlichten Wert, der durch Anwendung einer Formel auf den Wert
eines oder mehrerer Basiswerte oder -preise – einschließlich geschätzter
Preise, Zinssätze oder sonstiger Werte – oder auf Erhebungsdaten berechnet wird
und auf den bei der Festsetzung des für ein Finanzinstrument zu entrichtenden
Betrags Bezug genommen wird.“ 4. In Artikel 8
Absatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) Übermittlung
falscher oder irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende
Ausgangsbasis bilden, oder sonstige Handlungen, durch die die Berechnung einer
Benchmark manipuliert wird.“ Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates The President The
President [1] KOM(2011) 651 endg. [2] KOM(2011) 651 endg.