52012PC0387

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2012, einschließlich der 2. Tranche 2012 /* COM/2012/0387 final - 2012/0188 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 57 Absatz 3 der EEF-Finanzregelung betrifft der beigefügte Vorschlag

die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für das Jahr 2012 („n + 1“ im Sinne der in diesem Artikel festgelegten Verfahren).

Im Einklang mit Artikel 57 Absatz 7 der EEF-Finanzregelung ist jeweils präzisiert, welcher Betrag von der Kommission und welcher von der EIB verwaltet wird.

Nach Artikel 145 der EEF-Finanzregelung hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

Artikel 57 Absatz 3 der EEF-Finanzregelung bestimmt, dass der Beschluss des Rates über den beigefügten Vorschlag spätestens 21 Kalendertage nach der Vorlage des Vorschlags durch die Kommission ergehen muss und dass die Mitgliedstaaten die dritte Beitragstranche spätestens 21 Kalendertage nach dem Tag zahlen, an dem sie über den Beschluss des Rates unterrichtet werden.

Artikel 58 Absatz 2 der EEF-Finanzregelung sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Bei den Beiträgen, die auf der Grundlage des beigefügten Vorschlags abgerufen werden sollen, handelt es sich daher um Mittel aus dem 10. EEF im Falle der Kommission und um Mittel des 9. EEF im Falle der EIB.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Artikel 60 Absatz 1 der EEF-Finanzregelung einem Mitgliedstaat, der eine zu leistende Beitragstranche nicht bis zum Fälligkeitstermin einzahlt, für den geschuldeten Betrag nach den im selben Artikel genannten Modalitäten Verzugszinsen berechnet werden.

2012/0188 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds im Jahr 2012, einschließlich der 2. Tranche 2012

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[1], insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008–2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet[2], insbesondere auf Artikel 7,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „Finanzregelung für den 10. EEF“)[3], insbesondere auf Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 57 bis 61 der Finanzregelung für den 10. EEF unterbreitet die Kommission bis zum 15. Juni einen Vorschlag, der Folgendes enthält: a) die Höhe der zweiten Tranche des Beitrags für 2012 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für das Jahr n + 1, falls der Jahresbeitrag gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens von dem tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)       Am 18. November 2011 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung des Anteils der Kommission (3 600 000 000 EUR) und des Anteils der EIB (280 000 000 EUR) am Gesamtbetrag der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2012.

(3)       Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Internen Abkommens über den 10. EEF unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze, falls die festgelegten Beitragszahlungen vom tatsächlichen Bedarf des EEF abweichen. Da die Zahlungen 2011 geringer waren als vorausgeschätzt und ein beträchtlicher Bargeldsaldo aus dem Jahr 2010 übertragen wurde, sollte der beantragte Betrag nach Auffassung der Kommission auf 2,6 Mrd. EUR gesenkt werden. Der geänderte Betrag der von den Mitgliedstaaten 2012 für den EEF an die Kommission zu leistenden Beiträge sollte somit auf 2 600 000 000 EUR festgesetzt werden.

(4)       Gemäß Artikel 145 Absatz 1 der Finanzregelung für den 10. EEF hat die EIB der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(5)       Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) sieht vor, dass beim Abruf der Beiträge zunächst die für den vorangehenden EEF festgelegten Beträge ausgeschöpft werden. Gemäß Artikel 58 Absatz 2 der Finanzregelung für den 10. EEF sind daher auch für die EIB Mittel aus dem 9. EEF abzurufen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Jahresbetrag der Beiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2012 wird auf 2 880 000 000 EUR (2 600 000 000 für die Kommission und 280 000 000 für die EIB) festgesetzt.

Artikel 2

Die einzelnen Beiträge, die die Mitgliedstaaten als zweite Tranche 2012 an die Kommission und die EIB leisten, gehen aus der Tabelle im Anhang hervor.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem Tag seiner Annahme.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Zweite Tranche der EEF-Beiträge für 2012 (in EUR)

[1]                      ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

[2]                      ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[3]               ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.