52012PC0382

ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG /* COM/2012/0382 final */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

· Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit diesem Vorschlag sollen aktualisierte harmonisierte Vorschriften für die Unterwegskontrolle von Kraftfahrzeugen und -Kraftfahrzeuganhängern festgelegt werden, um für mehr Straßenverkehrssicherheit und einen besseren Umweltschutz zu sorgen.

Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 – 2020[1] vorgesehen. Ferner sollen zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen.

· Allgemeiner Hintergrund

Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen; zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt.

Nach der Zulassung müssen am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung bestimmter Anforderungen geprüft, z. B. im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften und technischen Vorschriften entsprechen.

Es kann vorkommen, dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung erneut zugelassen werden muss. Es sollten ebenfalls Vorschriften für das Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße verwendet werden. Mit technischen Unterwegskontrollen soll vor allem sichergestellt werden, dass Nutzfahrzeuge in den Zeiten zwischen regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen kein erhebliches Risiko für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Außerdem sollen gleiche Voraussetzungen für die Wartungsqualität der in der Union in Verkehr befindlichen Nutzfahrzeuge geschaffen werden, indem unverantwortliche Wirtschaftsteilnehmer davon abgeschreckt werden, sich durch den Betrieb unzureichend gewarteter Fahrzeuge einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

· Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die im bestehenden Rechtsrahmen für die Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen hinsichtlich der technischen Überwachung[2], Unterwegskontrollen[3] und der Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen[4] werden in das Paket „Verkehrssicherheit“ übernommen.

Verglichen mit den derzeitigen Rechtsvorschriften für Unterwegskontrollen besteht der Hauptzweck des Vorschlags darin, ein System für die Risikoeinstufung einzurichten, durch das die Kontrollen auf Fahrzeuge konzentriert werden, die von Unternehmen mit mangelhafter Sicherheitsbilanz betrieben werden; damit sollen Unternehmen belohnt werden, die Sicherheit und Umweltschutz ernst nehmen. In dem Vorschlag sind ferner neue Anforderungen für mehrere Bereiche im Zusammenhang mit Prüfstandards und –qualität, insbesondere für Prüfgeräte, Fähigkeiten und Ausbildung des Prüfpersonals, sowie für die Überwachung des Prüfsystems vorgesehen.

· Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Die vorgeschlagene Verordnung steht in Einklang mit dem im Weißbuch über die Verkehrspolitik[5] dargelegten Ziel der EU, die Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere Fahrzeuge, die einen Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 bildet.

Außerdem tragen – was die Umweltaspekte des Vorschlags betrifft – die geplanten Anforderungen dazu bei, die Emissionen von CO2 und anderen Luftschadstoffen durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren; damit stehen sie in Einklang mit der europäischen Strategie für saubere und energieeffiziente Fahrzeuge sowie mit der integrierten Strategie für Energie und Klimaschutz, der sogenannten „Strategie 20-20-20“ und tragen auch dazu bei, die Luftqualitätsziele der Richtlinie 2008/50/EG zu erreichen[6].

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Konsultation interessierter Kreise

Konsultationsverfahren

Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen Verordnung konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf verschiedene Weise:

– Eine allgemeine Internet-Konsultation wurde zu allen Aspekten der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt.

– Sachverständige und Interessenträger wurden auf Workshops konsultiert.

– Es wurde eine Studie über Optionen für die künftige Abwicklung der technischen Überwachung in der Europäischen Union durchgeführt, um eventuelle Maßnahmen zu ermitteln und ein Instrument für die Kosten-Nutzen-Analyse der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu entwickeln.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Bei der Internetkonsultation wurden seitens der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die der vorgeschlagenen Verordnung beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt wurden.

Vom 29. Juli 2010 bis zum 24. September 2010 wurde eine öffentliche Internet-Konsultation durchgeführt. Es gingen 9 653 Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern, Behörden der Mitgliedstaaten, Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen, Werkstattverbänden und Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein.

Die Ergebnisse der Befragung können unter folgender Web-Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/public-consultations/pti_en.htm.

· Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene politische Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden.

Methodik

Die Auswirkungen der verschiedenen politischen Optionen wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen, insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten und Nutzen der verschiedenen politischen Optionen. Zu den am intensivsten genutzten Studien gehören Folgende:

– Der Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen – Berichtszeiträume 2005–2006 und 2007–2008[7],

– AUTOFORE (2007),

– „MOT Scheme Evidence-base“, Department of Transport (Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (UK, 2008),

– DEKRA-Verkehrssicherheitsreport 2008 – Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen Europas,

– DEKRA-Verkehrssicherheitsreport LKW 2009,

– DEKRA-Verkehrssicherheitsreport Motorrad 2010,

– TÜV-Reporte 2009 / 2010.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Alle abgeschlossenen und genehmigten Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr verfügbar oder werden noch dort eingestellt.

· Folgenabschätzung

Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen:

(a) Als Referenzszenario, mit dem die Wirkung der anderen politischen Optionen verglichen wird, dient die Option „Keine Änderung der bisherigen Politik“. Bei dieser Option würde der derzeitige EU-Rechtsrahmen beibehalten.

(b) Der „Ansatz unverbindlicher Regelungen“ (Soft Law) würde in einer besseren Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer besseren Überwachung ihrer Anwendung bestehen. Bei dieser Option würden keine neuen Rechtsvorschriften eingeführt, sondern die Kommission würde neue und verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Prüfungs- und Durchsetzungsstandards zu verbessern und Maßnahmen ergreifen, um Anreize zum Datenaustausch zu bieten.

(c) Der „legislative Ansatz“ würde aus zwei Komponenten bestehen.

– Um das spezifische Ziel der Erhöhung der Sicherheit von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu erreichen, ist zum einen vorgesehen, die Mindeststandards der EU für die regelmäßige technische Überwachung und unangekündigte technische Unterwegskontrollen anzuheben und verbindliche Standards festzulegen. Dies ist unerlässlich, um Lücken im System zu vermeiden, durch die die Wirksamkeit der Durchsetzung der technischen Überwachung insgesamt verringert würde.

– , Damit die erforderlichen Daten für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bzw. die aus der Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung hervorgehenden Daten bereitgestellt werden können, würde eine zweite Komponente des Gesamtsystems darin bestehen, in einer zweiten Phase eventuell ein EU-weit harmonisiertes System für den Datenaustausch einzurichten, in dem bestehende Datenbanken so verknüpft werden, dass das Paket „Verkehrssicherheit“ der EU wirksamer umgesetzt werden kann.

In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Damit für einen einheitlichen Ansatz gesorgt werden kann, sollten in den Rechtsvorschriften bestimmte gemeinsame Verfahren, z. B. hinsichtlich der Mindestfristen und der Art der weiterzuleitenden Informationen, festgelegt werden.

Aus der Folgenabschätzung ergab sich jedoch, dass eine Kombination aus unverbindlichen Regelungen („Soft Law“) und verbindlichen Vorschriften vorteilhaft wäre. Deshalb wurden die ursprünglich in der Folgenabschätzung ins Auge gefassten unverbindlichen Regelungen in die Rechtsvorschriften übernommen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung des Vorschlags

Das System der Unterwegskontrollen wird auf leichte Nutzfahrzeuge und deren Anhänger ausgedehnt, denn diese Fahrzeuge folgen nicht der rückläufigen Tendenz bei den Unfalltoten im Straßenverkehr. Andere leichte Nutzfahrzeuge wie Taxis oder Krankenwagen, die bereits einer jährlichen technischen Überwachung unterliegen, stehen nicht im Mittelpunkt der Unterwegskontrollen, da in Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen weniger Unfalltote zu verzeichnen sind.

Um die technischen Unterwegskontrollen durch die Mitgliedstaaten besser zu verteilen, sollte jedes Jahr ein bestimmter Prozentsatz der zugelassenen Nutzfahrzeuge inspiziert werden. Die Anzahl, die diesem angestrebten Prozentsatz entspricht, darf nicht über der Anzahl der in der Union bereits ausgeführten Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen liegen.

Die Auswahl der Fahrzeuge soll so erfolgen, dass sie sich nach dem Risikoprofil der Betreiber richtet und auf Unternehmen mit hohem Risikopotenzial abzielt, um den Aufwand für solche Betreiber zu verringern, die ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß instandhalten. Nach den derzeitigen Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2000/30/EG, sowie auch dem Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie[8] zufolge, werden viele Fahrzeuge unterwegs angehalten und untersucht, an denen keine Mängel gefunden werden. Die Folgenabschätzung hat gezeigt, dass sich bei einem risikoorientierten Ansatz für die technische Unterwegskontrolle rund 2,3 Mio. Kontrollen von gut instandgehaltenen Fahrzeugen vermeiden lassen könnten, wodurch die Verkehrsunternehmen 80,4 Mio. EUR einsparen könnten. Die Bildung der Unternehmensprofile sollte auf den Ergebnissen früherer technischer Überprüfungen und Unterwegskontrollen beruhen und dem System ähneln, das mit der Richtlinie 2006/22/EG[9] für die Durchsetzung der Lenkzeiten und Ruhepausen eingeführt wurde.

Es sollten besser ausgearbeitete Unterwegskontrollen mit Prüfgeräten durchgeführt werden, entweder von mobilen Kontrolleinheiten oder von Prüfstellen in unmittelbarer Nähe. Diese Straßenkontrollen sollten die Sicherung der Ladung umfassen. Festgestellte Mängel sollten nach harmonisierten Regeln hinsichtlich ihres Risikos beurteilt werden.

Kenntnisse und Fähigkeiten der die technischen Unterwegskontrollen durchführenden Prüfer sollten mindestens dem Niveau der die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen durchführenden Prüfer entsprechen.

Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten sollte durch miteinander abgestimmte Kontrollen, gemeinsame Ausbildungsprojekte, den elektronischen Informationsaustausch sowie den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen weiter gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten und regelmäßig miteinander abgestimmte Kontrollen durchführen, bei denen jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet tätig wird und sich auf das gewählte Ziel konzentriert, z. B. den Zustand der Reifen oder die Sicherung der Ladung.

Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission werden durch spezielle Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten effizienter gestaltet.

Die Berichterstattung an die Kommission erfolgt mittels standardisierter Meldeformulare.

Die Kommission wird ermächtigt, die Anhänge mittels delegierter Rechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen und die Bescheinigungen und Meldeformulare in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten zu pflegen; diese Rechtsakte zielen unter anderem auf alternative, derzeit noch in Entwicklung befindliche Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für im Betrieb ausgestoßene NOx- und Partikelemissionen ab.

· Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

· Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: Die technischen Anforderungen für Unterwegskontrollen wurden auf Unionsebene auf einem Mindestniveau festgelegt, und ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten hat zu einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften innerhalb der Union geführt, die sich nachteilig sowohl auf die Straßenverkehrssicherheit als auch auf den Binnenmarkt auswirkt.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Wie in der Folgenabschätzung gezeigt wird, entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er durch die qualitative Verbesserung und Intensivierung der Unterwegskontrollen sowie durch die Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten Rahmens nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes hinausgeht.

· Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Eine Verordnung wird für angemessen erachtet, weil sie die Einhaltung der Vorschriften unmittelbar gewährleistet und nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5.           FAKULTATIVE ANGABEN [falls erforderlich]

· Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

· Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

2012/0186 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[11], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       In ihrem Weißbuch vom 28. März 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ legt die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dar, das darin besteht, die Zahl der Straßenverkehrstoten in der Union bis 2050 auf nahe Null zu senken. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll die Fahrzeugtechnik einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des Straßenverkehrs leisten.

(2)       In ihrer Mitteilung „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“[12] nannte die Kommission das Ziel, die Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020 erneut zu halbieren. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt, darunter Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine Strategie zur Verringerung der Anzahl der Verletzten und der Verbesserung der Sicherheit von gefährdeten Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern.

(3)       Die technische Überwachung ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden.

(4)       Zahlreiche technische Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden, dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer den Sicherheitsstandards genügen.

(5)       Die durch die Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen[13], eingeführten technischen Unterwegskontrollen sind unverzichtbar für die Erreichung eines kontinuierlich hohen Niveaus der Verkehrstüchtigkeit von Nutzfahrzeugen während der gesamten Nutzungsdauer. Solche Kontrollen tragen nicht nur zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit und Reduzierung von Fahrzeugemissionen bei, sondern helfen auch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass unterschiedliche Niveaus der Kontrolle in den verschiedenen Mitgliedstaaten hingenommen werden.

(6)       Die Unterwegskontrollen sollten mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das mit der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates[14] eingeführt wurde. Diese Verordnung sollte für die , die in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[15] genannten Klassen von Nutzfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gelten. Sie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, auch an nicht von dieser Verordnung erfassten Nutzfahrzeugen Unterwegskontrollen durchzuführen oder Kontrollen anderer Aspekte des Straßenverkehrs vorzunehmen, insbesondere, was Lenk- und Ruhezeiten und Gefahrguttransporte betrifft.

(7)       Aus den Berichten zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG geht eindeutig hervor, dass technische Unterwegskontrollen[16] wichtig sind. Für den Zeitraum 2007-2008 wurden beinahe 300 000 Fahrzeuge, die in der Union Unterwegskontrollen unterzogen wurden, gemeldet, die in einen so schlechten Zustand waren, dass sie aus dem Verkehr gezogen werden mussten. Aus den Berichten geht auch hervor, dass es bei den Kontrollergebnissen ganz erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab. Im Zeitraum 2007-2008 bewegten sich die Prozentsätze für bestimmte Mängel im Vergleich zwischen Nachbarländern zwischen 0,6 % und 41,4 %. In den Berichten wird nicht zuletzt auch darauf hingewiesen, dass es bei der Zahl der durchgeführten Unterwegskontrollen große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Um zu einem ausgewogeneren Ansatz zu kommen, sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine Mindestanzahl von Kontrollen durchzuführen, die proportional zur Anzahl der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nutzfahrzeuge ist.

(8)       Lieferwagen und deren Anhänger werden immer häufiger im Straßenverkehr eingesetzt. Manche Anforderungen, wie z. B. die Anforderungen an die Ausbildung von Berufskraftfahrern oder an den Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, sind für diese Fahrzeuge nicht verbindlich, was dazu führt, dass solche Fahrzeuge in relativ viele Straßenverkehrsunfälle verwickelt sind. Unterwegskontrollen sollten deshalb auch für Lieferwagen und deren Anhänger gelten.

(9)       Um unnötige Verwaltungslasten und –kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern, sollten vorrangig Fahrzeuge ausgewählt werden, die von Unternehmen betrieben werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten; Fahrzeuge, die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, sollten weniger häufig kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden.

(10)     Technische Unterwegskontrollen sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der Fahrzeuge erfasst werden. Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden.

(11)     In mehreren Mitgliedstaaten werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In solchen Fällen sollte dem Fahrer ein Ausdruck des Berichts über die technische Unterwegskontrolle ausgehändigt werden. Alle während Unterwegskontrollen gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden können und die Informationsübermittlung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfolgen kann.

(12)     Durch den Einsatz von mobilen Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am Straßenrand vorgenommen werden können. Unter besonderen umständen können auch Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen.

(13)     Das Personal, das ausführlichere Kontrollen am Straßenrand vornimmt, sollte mindestens die gleichen Fähigkeiten besitzen und die gleichen Anforderungen erfüllen wie das Personal, das die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. XX/XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[17] durchführt.

(14)     Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind unverzichtbar, um zu einem unionsweit stärker harmonisierten System von technischen Unterwegskontrollen zu gelangen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch bei operativen Maßnahmen enger zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auch die regelmäßige Durchführung von miteinander abgestimmten Unterwegskontrollen umfassen.

(15)     Um einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden Informationen festlegen.

(16)     Um eine Überwachung der Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten.

(17)     Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein.

(18)     Damit diese Verordnung um weitere technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, so dass sie gegebenenfalls die Entwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der Fahrzeugklassen berücksichtigen sowie die erforderliche Aktualisierung der Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(19)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18], ausgeübt werden. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten Vorschriften für die Durchführung von Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(20)     Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(21)     Durch diese Verordnung wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/30/EG erweitert und werden deren technischen Anforderungen aktualisiert. Deshalb sollte diese Richtlinie aufgehoben werden. Ferner enthält diese Verordnung die Leitlinien, die sich in der Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel[19] finden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein System für technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen.

Artikel 2 Anwendungsbereich

1.           Diese Verordnung gilt für Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates:

– Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),

– Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1),

– Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2 und N3),

– Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1 und O2),

– Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg (Fahrzeugklassen O3 und O4).

2.           Diese Verordnung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, auch an nicht durch diese Verordnung erfassten Fahrzeugen Unterwegskontrollen durchzuführen.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)          „Fahrzeug“ nicht schienengebundene Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger oder Sattelanhänger;

(2)          „Kraftfahrzeug“ ein Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h;

(3)          „Anhänger“ ein Radfahrzeug ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden;

(4)          „Sattelanhänger“ einen Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird;

(5)          „Ladung“ alle Gegenstände, die in oder auf einem Fahrzeug platziert sind und nicht dauerhaft am Fahrzeug befestigt sind, einschließlich Gegenständen in Lastträgern wie Wechselaufbauten oder Containern auf Fahrzeugen;

(6)          „Nutzfahrzeug“: ein für die gewerbliche Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes Kraftfahrzeug und sein Anhänger;

(7)          „in einem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Fahrzeug;

(8)          „Inhaber der Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist;

(9)          „Unterwegskontrolle“ eine unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das auf öffentlichen Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht;

(10)        „Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung“ Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen;

(11)        „zuständige Behörde“ eine Behörde oder öffentliche Stelle, die mit der Durchführung des nationalen Systems für Unterwegskontrollen betraut ist;

(12)        „Prüfer“ eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Unterwegskontrollen ermächtigte Person;

(13)        „Mängel“ technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten, die bei technischen Unterwegskontrollen festgestellt werden;

(14)        „miteinander abgestimmte Unterwegskontrolle“ Unterwegskontrollen, die gleichzeitig von zwei oder mehr Mitgliedstaaten durchgeführt werden.

KAPITEL II

SYSTEM DER UNTERWEGSKONTROLLEN UND ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN

Artikel 4 System der Unterwegskontrollen

Das System der Unterwegskontrollen umfasst anfängliche Unterwegskontrollen gemäß Artikel 9 und ausführlichere Unterwegskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1.

Artikel 5 Prozentsatz der zu kontrollierenden Fahrzeuge

Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch, die mindestens 5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1 entspricht, die in seinem Gebiet zugelassen sind.

Artikel 6 System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen

1.           Auf nationaler Ebene wird ein System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet.

2.           Jedem Unternehmen, das im System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, wird ein Risikoprofil zugewiesen, dem die Kriterien in Anhang I zugrundeliegen.

Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil eingeteilt:

– hohes Risiko,

– mittleres Risiko,

– geringes Risiko.

3.           Bei der Umsetzung des Systems für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen können sich die Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurde.

Artikel 7 Zuständigkeiten

1.           Fahrer eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen.

2.           Der Fahrer eines Fahrzeugs, das einer Unterwegskontrolle unterzogen wird, muss mit den Prüfern kooperieren und zu Prüfzwecken Zugang zum Fahrzeug und seinen Teilen gewähren.

3.           Die einzelnen Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den technischen Vorschriften entsprechen.

Artikel 8 Prüfer

1.           Bei der Auswahl eines Fahrzeugs für die Unterwegskontrolle und der anschließenden Durchführung der Kontrolle unterlassen die Prüfer jegliche Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder aufgrund des Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen oder in Betrieb genommen wurde.

2.           Ein Prüfer, der ein Fahrzeug die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs vorgenommen hat, darf nicht an einer anschließend durchgeführten Unterwegskontrolle desselben Fahrzeugs beteiligt sein.

3.           Prüfer müssen unparteiisch sein und dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere durch wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zum Fahrer, zum Betreiber oder zum Inhaber der Zulassungsbescheinigung für das kontrollierte Fahrzeug.

4.           Prüfer dürfen auf keinerlei Weise für die Anzahl oder die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen belohnt werden.

KAPITEL III

KONTROLLVERFAHREN

Artikel 9 Auswahl der Fahrzeuge für die anfängliche Unterwegskontrolle

Bei der Ermittlung von Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen, konzentrieren sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge, die von Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2 betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen.

Artikel 10 Inhalt und Verfahren der Unterwegskontrollen

1.           Fahrzeuge, die gemäß Artikel 9 für eine Unterwegskontrolle ausgewählt werden, werden einer anfänglichen Unterwegskontrolle unterzogen.

Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor:

a)      eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und, falls vorhanden, des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden;

b)      eine Sichtprüfung des Zustands des Fahrzeugs und seiner Ladung.

Wenn im vorangegangenen Bericht über die technische Unterwegskontrolle Mängel festgestellt wurden, überprüft der Prüfer, ob diese Mängel behoben worden sind.

2.           Ausgehend vom Ergebnis der anfänglichen Unterwegskontrolle kann der Prüfer entscheiden, dass das Fahrzeug oder sein Anhänger einer ausführlicheren Unterwegskontrolle unterzogen werden sollte.

              Bei einer ausführlicheren Unterwegskontrolle müssen mindestens folgende Bereiche geprüft werden:

– Bremsanlage,

– Lenkung,

– Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung,

– Umweltbelastung.

Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden einer, mehrere oder alle der in Anhang II aufgelisteten, für diese Bereiche relevanten Positionen berücksichtigt.

Der Prüfer kann darüber hinaus andere in Anhang II Nummer 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei einen, mehrere oder alle der in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen.

Wenn aus der Prüfbescheinigung oder einem Bericht über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten Positionen während des vorangegangenen Monats bereits Gegenstand einer Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten Überprüfung ab, es sei denn, eine Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen Mangels gerechtfertigt.

4.           Bei der Durchführung einer Unterwegskontrolle wendet der Prüfer die in Anhang II genannten Kontrollverfahren an.

5.           Ausführlichere Unterwegskontrollen dürfen nur von Prüfern ausgeführt werden, die die Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung gemäß Artikel 12 und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erfüllen.

Artikel 11 Prüfeinrichtungen

1.           Eine ausführlichere Unterwegskontrolle wird unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in einer Prüfstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über die technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern durchgeführt.

2.           Sollen Kontrollen in einer Prüfstelle ausgeführt werden, darf der Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle nicht weiter als 10 km von dieser Prüfstelle entfernt sein.

3.           Mobile Kontrolleinheiten müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs.

Artikel 12 Bewertung von Mängeln

1.           Für jede zu prüfende Position wendet der Prüfer das Verzeichnis der möglichen Mängel und ihrer Schwere nach Anhang III an.

2.           Bei der Durchführung einer Unterwegskontrolle weist der Prüfer jedem festgestellten Mangel einen Schweregrad zu und stuft ihn in eine der folgenden Gruppen ein:

– geringfügige Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten,

– schwerwiegende Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten;

– gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf.

3.           Weist ein Fahrzeug Mängel auf, die unter mehrere der in Absatz 2 genannten Mängelgruppen fallen, so wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie wird in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit bewirkt.

Artikel 13 Besondere Vorschriften für die Kontrolle der Ladungssicherung

Der Prüfer kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang IV vornehmen. Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen gelten auch für schwerwiegende oder gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung.

Artikel 14 Folgemaßnahmen bei schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln

1.           Jeder bei einer anfänglichen oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss unverzüglich in der Nähe des Kontrollorts behoben werden.

2.           Der Prüfer kann entscheiden, dass das Fahrzeug innerhalb einer von ihm gesetzten Frist einer Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung unterzogen werden muss, wenn die Unterwegskontrolle in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, in dem das Fahrzeug zugelassen ist. Ist das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, kann der Prüfer die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats auffordern, eine neue Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung dieses Fahrzeugs gemäß dem in Artikel 18 Absatz 3 festgelegten Verfahren durchzuführen.

3.           Der Prüfer darf ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der Prüfer kann gestatten, dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt, die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt.

              Der Prüfer kann genehmigen, dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung genommen werden kann.

Artikel 15 Kontrollgebühren

Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen bei einer ausführlicheren Kontrolle schwerwiegende oder gefährliche Mängel entdeckt worden sind, die Zahlung einer Gebühr vorschreiben. Die Höhe dieser Gebühr muss angemessen sein und darf die Höhe der Gebühr, die für die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung für denselben Fahrzeugtyp zu entrichten ist, nicht überschreiten.

Artikel 16 Bericht über die Kontrolle und Datenbank über die Unterwegskontrolle

1.           Nach Abschluss einer ausführlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht gemäß Anhang V. Der Fahrer des Fahrzeugs erhält eine Kopie oder, bei elektronisch erstellten Berichten, einen Ausdruck des Kontrollberichts.

2.           Der Prüfer teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen mit. Die zuständige Behörde bewahrt diese Informationen für einen Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang auf.

3.           Die Ergebnisse der Unterwegskontrolle werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, mitgeteilt.

KAPITEL IV

ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN

Artikel 17 Benennung einer Kontaktstelle

1          Die Mitgliedstaaten benennen eine Kontaktstelle, die zuständig ist für:

– die Koordinierung von Maßnahmen nach Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten Kontaktstellen,

– die Weiterleitung der in Artikel 20 genannten Daten an die Kommission,

– den Informationsaustausch und die Unterstützung der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.

2.           Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer einzelstaatlichen Kontaktstelle zu und informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und übermittelt es den Mitgliedstaaten.

Artikel 18 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

1.           Werden an einem nicht im kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die Ergebnisse dieser Kontrolle. Dabei müssen Angaben zu den Positionen des Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI gemacht werden. Die Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln informiert wird.

2.           Werden an einem Fahrzeug schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug kontrolliert worden ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ersuchen, geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die erneute Durchführung der technischen Überwachung für das Fahrzeug gemäß Artikel 14.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, informiert den kontrollierenden Mitgliedstaat über die ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 19 Miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen

Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs Mal jährlich miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen durch. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/22/EG kombinieren.

Artikel 20 Mitteilung von Informationen an die Kommission

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle zwei Jahre vor dem 31. März auf elektronischem Wege die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Jahre zu den kontrollierten Fahrzeugen. Aus diesen muss Folgendes hervorgehen:

a)      die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge;

b)      die Fahrzeugklasse der kontrollierten Fahrzeuge gemäß Anhang V Punkt 6;

c)      der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

d)      die gemäß Anhang V Punkt 8 geprüften Positionen und entdeckten Mängel.

Der erste Bericht bezieht sich auf den Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar [Jahr].

2.           Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung fest. Solange diese Bestimmungen noch nicht festliegen, wird das standardisierte Meldeformular gemäß Anhang VI verwendet.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten.

KAPITEL V

Bestimmungen zu delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen

Artikel 21 Delegierte Rechtsakte

Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

– eine gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung von Artikel 2 Absatz 1, um Änderungen an den Fahrzeugklassen zu berücksichtigen, die sich aus Änderungen an den in jenem Artikel genannten Rechtsvorschriften ergeben,

– die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen.

Artikel 22 Ausübung der Befugnisübertragung

1.           Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2.           Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf unbestimmte Zeit.

3.           Die in Artikel 21 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

4.           Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

5.           Ein gemäß Artikel 21 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 23 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Kapitel VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24 Sanktionen

1.           Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein.

2.           Die Vorschriften gemäß Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er während einer Prüfung entdeckte Mängel nicht behebt.

3.           Die Mitgliedstaaten melden diese Bestimmungen der Kommission spätestens [ein Jahr nach Geltungsbeginn dieser Verordnung]; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung.

Artikel 25 Aufhebung

Die Richtlinie 2000/30/EG wird mit Wirkung ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben.

Artikel 26 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … [12 Monate nach ihrem Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(2010) 389 endgültig.

[2]               Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12).

[3]               Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, geänderte Fassung (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1).

[4]               Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57).

[5]               KOM(2011) 144 endgültig.

[6]               Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

[7]               KOM(2010) 754 endgültig.

[8]               KOM(2010) 754.

[9]               ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

[10]               ABl. C … vom …, S.

[11]               ABl. C … vom …, S.

[12]               KOM(2010) 389 endgültig.

[13]               ABl. L 203 vom 10.8.2000, S.1.

[14]               ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

[15]               ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

[16]               KOM(2010) 754 endgültig.

[17]               ABl. L [XXX].

[18]               ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[19]             ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 97.

ANHANG

des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG

Anhang I Elemente des Risikoeinstufungssystems

Das Risikoeinstufungssystem soll als Grundlage für eine gezielte Auswahl von Fahrzeugen dienen, die von Unternehmen verwendet werden, die hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Wartung und die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eine schlechte Bilanz aufweisen. Darin sollen sowohl die Ergebnisse regelmäßiger Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen als auch von Unterwegskontrollen berücksichtigt werden.

Im Risikoeinstufungssystem sind folgende Parameter für die Risikoeinstufung des Unternehmens heranzuziehen:

– Anzahl der Mängel

– Schwere der Mängel

– Anzahl der Kontrollen oder Überprüfungen

– Zeitfaktor

1. Die Mängel sind anhand ihrer Schwere zu gewichten; dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung:

– gefährlicher Mangel       = 40

– schwerwiegender Mangel          = 10

– geringfügiger Mangel     = 1

2. Zur Beurteilung der Entwicklung der Situation eines Unternehmens (Fahrzeugs) werden ältere Kontrollergebnisse (Mängel) im Vergleich zu neueren geringer gewichtet; dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung:

– Jahr 1 = die vergangenen 12 Monate = Faktor 3

– Jahr 2 = die Monate 13-24 = Faktor 2

– Jahr 3 = die Monate 24-36 = Faktor 1

Dies gilt nur für die Berechnung der allgemeinen Risikoeinstufung.

3. Die Risikoeinstufung wird nach folgender Formel berechnet:

(b) Formel für die allgemeine Risikoeinstufung

Dabei ist:

RR       = Wert der allgemeinen Risikoeinstufung

I           = Gesamtwert für die Mängel in den Jahren 1, 2, 3

DY1      = (#DDx 40) + (#MaD x 10) + (#MiD x 1) in Jahr 1

#...       = Anzahl der…

DD       = gefährliche Mängel

MaD    = schwerwiegende Mängel

MiD     = geringfügige Mängel

C         = Kontrollen (Überprüfungen) in den Jahren 1, 2, 3

(c) Formel für die jährliche Risikoeinstufung

Dabei ist:

AR       = Wert der jährlichen Risikoeinstufung

#...       = Anzahl der…

DD       = gefährliche Mängel

MaD    = schwerwiegende Mängel

MiD     = geringfügige Mängel

C         = Prüfungen (Überprüfungen oder Kontrollen)

Die jährliche Risikoeinstufung ist für die mehrjährige Bewertung der Entwicklung eines Unternehmens zu verwenden.

Die Klassifizierung von Unternehmen (Fahrzeugen) auf der Grundlage der allgemeinen Risikoeinstufung ist so durchzuführen, dass unter den erfassten Unternehmen (Fahrzeugen) die folgende Verteilung erzielt wird:

– < 30 % Geringes Risiko

– 30 % - 80 %     Mittleres Risiko

– > 80 % Hohes Risiko.

ANHANG II

UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

INHALTSVERZEICHNIS

1.         PRÜFBEREICHE

(1) Identifizierung des Fahrzeugs

(2) Bremsanlage

(3) Lenkung

(4) Sicht

(5) Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen Anlage

(6) Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung

(7) Fahrgestell und daran befestigte Teile

(8) Sonstige Ausstattungen

(9) Umweltbelastung

2.         PRÜFANFORDERUNGEN

Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft werden können, wurden mit „(PG)“ gekennzeichnet.

Positionen, die ohne Prüfgerät nur in begrenztem Umfang geprüft werden können, wurden mit „+(PG)“ gekennzeichnet.

Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die betreffenden Positionen auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte.

Technische Unterwegskontrollen können sich auf die in Tabelle 1 enthaltenen Positionen erstrecken und unter Anwendung der dort genannten Methoden erfolgen.

Tabelle 1

Position || Methode || Mängel ||

||

0.         IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS ||

0.1       Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || Sichtprüfung || a)             Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) b)             Beschriftung fehlt oder ist unleserlich c)             Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen ||

0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || Sichtprüfung || a)             Fehlt oder unauffindbar b)             Unvollständig oder unleserlich c)             Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen ||

1.         Bremsanlage ||

1.1       Mechanischer Zustand und Funktion ||

1.1.1 Bremspedallagerung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden || a)             Pedalachse schwergängig b)             Übermäßige Abnutzung oder Spiel ||

1.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden || a)             Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden b)             Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt c)             Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt ||

1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren || a)             Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) b)             Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1). c)             Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht d)             Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt e)             Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems ||

1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer || Funktionsprüfung || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft ||

1.1.5 Handbremsventil || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Betätigungseinrichtung eingerissen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt b)             Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher c)             Verbindungen locker oder Leckage im System d)             Funktion ungenügend ||

1.1.6   Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Ratsche greift nicht einwandfrei b)             Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus c)             Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung d)             Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam e)             Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an ||

1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt b)             Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor c)             Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert d)             Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage ||

1.1.8     Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || a)             Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft b)             Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert c)             Übermäßige Leckage d)             Falsche oder fehlende Anschlüsse e)             Mangelhafte Funktion ||

1.1.9   Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || Sichtprüfung || a)             Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht b)             Entwässerungsvorrichtung unwirksam c)             Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert ||

1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam b)             Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht c)             Hauptbremszylinder unsicher d)             Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend e)             Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt f)             Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt g)             Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand ||

1.1.11 Starre Bremsleitungen || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr b)             Leitungen oder Anschlüsse undicht c)             Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert d)             Leitungen falsch verlegt ||

1.1.12 Flexible Bremsschläuche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr b)             Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz c)             Schläuche oder Anschlüsse undicht d)             Schlauchausbeulung unter Druck e)             Schläuche porös ||

1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || Sichtprüfung || a)             Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt b)             Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) c)             Belag oder Klotz fehlt ||

1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || Sichtprüfung || a)             Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, korrodiert, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen b)             Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) c)             Trommel oder Scheibe fehlt d)             Ankerplatte unsicher ||

1.1.15 Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Seile beschädigt oder verknotet b)             Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert c)             Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher d)             Seilführung schadhaft e)             Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt f)             Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes ||

1.1.16 Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Radbremszylinder gerissen oder beschädigt b)             Radbremszylinder undicht c)             Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert d)             Radbremszylinder übermäßig korrodiert e)             Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran f)             Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt ||

1.1.17 Bremskraftregler || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a)             Gestänge defekt b)             Gestänge falsch eingestellt c)             Ventil klemmt oder ist unwirksam d)             Ventil fehlt e)             Typschild fehlt f)             Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) ||

1.1.18 Automatische Gestängesteller und -anzeige || Sichtprüfung || a)             Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf b)             Gestängesteller defekt c)             Unsachgemäß montiert oder ersetzt ||

1.1.19 Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a)             Anschlüsse oder Befestigungen unsicher b)             System offensichtlich schadhaft oder fehlt ||

1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird ||

1.1.21 Vollständiges Bremssystem || Sichtprüfung || a)             Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist b)             Übermäßiger Luft- oder Frostschutzmittelaustritt c)             Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils ||

1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a)             Fehlt b)             Beschädigt, unbrauchbar oder undicht ||

1.2        Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit ||

1.2.1 Wirkung (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen || a)             Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern b)             Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. c)             Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) d)             Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang e)             Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung ||

1.2.2 Wirksamkeit (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen || a)             Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: b)             Klassen M1, M2 und M3 – 50 %[1] c)             Klasse N1 — 45 % d)             Klassen N2 und N3 – 43 %[2] e)             Klassen O2, O3 und O4 – 40 %[3] ||

1.3           Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) ||

1.3.1 Wirkung (PG) || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden || a)             Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern b)             Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. c)             Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) ||

1.3.2 Wirksamkeit (PG) || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden || Wirksamkeit von weniger als 50 % [4] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten ||

1.4        Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit ||

1.4.1 Wirkung (PG) || Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand || Bremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern ||

1.4.2 Wirksamkeit (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist ||

1.5        Dauerbremssystem: Wirkung || Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. || a)             Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). b)             System funktioniert nicht ||

1.6        Antiblockiersystem || Sichtprüfung der Warnvorrichtung || a)             Warnvorrichtung defekt b)             Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an ||

2.          LENKUNG ||

2.1        Mechanischer Zustand ||

2.1.1     Zustand des Lenkgetriebes || Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes bei Drehen des Lenkrads. || a)             k ||

2.1.2     Befestigung des Lenkgehäuses || Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn || a)             Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt b)             Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. c)             Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. d)             Lenkgehäuse gebrochen. ||

2.1.3     Zustand des Lenkgestänges || Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn || a)             Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. b)             Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. c)             Ein Bauteil gebrochen oder verformt. d)             Befestigungsvorrichtungen fehlen e)             Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung g)             Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt ||

2.1.4     Funktion des Lenkgestänges || Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges bei Drehen des Lenkrads während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft (Servolenkung) || a)             Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells b)             Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen ||

2.1.5     Servolenkung || Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar) Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft || a)             Flüssigkeitsleck b)             Flüssigkeit unzureichend. c)             Mechanismus funktioniert nicht. d)             Mechanismus gebrochen oder unsicher. e)             Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung g)             Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. ||

2.2       Lenkrad und Lenksäule ||

2.2.1     Zustand des Lenkrads || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels || a)             Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. b)             Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. c)             Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker ||

2.2.2     Lenksäule || Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke || a)             Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums b)             Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule c)             Flexible Kupplung beschädigt d)             Befestigung schadhaft. ||

2.3       Lenkungsspiel || Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der geradeaus gerichteten Räder zu verursachen (bei laufendem Motor im Fall einer Servolenkung). Sichtprüfung der Freigängigkeit || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder nicht vorschriftsgemäß. 1/ ||

2.4       Spureinstellung || Sichtprüfung || Offensichtlich fehlerhafte Einstellung ||

2.5        Drehkranz || Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines geeigneten Radspieldetektors, falls vorhanden || a)             Bauteil beschädigt oder eingerissen b)             Übermäßiges Spiel. c)             Befestigung schadhaft. ||

3.          SICHT ||

3.1        Sichtfeld ||  Sichtprüfung vom Fahrersitz aus || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. ||

3.2    Scheiben || Sichtprüfung || a)             Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt b)             Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1/ c)             Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand. ||

3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || Sichtprüfung || a)             Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß. 1/ b)             Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher ||

3.4 Scheibenwischer || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen b)             Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt ||

3.5 Scheibenwaschanlage || Sichtprüfung mit Betätigung || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. ||

3.6 Antibeschlag­system (X) 7/ || Sichtprüfung mit Betätigung || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt ||

4.          LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE ||

4.1  Frontscheinwerfer ||

4.1.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Licht / Lichtquelle ist defekt oder fehlt b)             Projektionssystem (Reflektor und Linse) ist defekt oder fehlt c)             Leuchte nicht sicher befestigt. ||

4.1.2 Einstellung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Frontscheinwerfer: erhebliche Fehleinstellung b)             Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert ||

4.1.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß1/ b)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1/ c)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt ||

4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b)             Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern c)             Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel ||

4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)(X)[5] || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). || a)             Vorrichtung funktioniert nicht. b)             Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden ||

4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). || Vorrichtung funktioniert nicht. ||

4.2        Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten ||

4.2.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Lichtquelle defekt. b)             Linse defekt c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) ||

4.2.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ b)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt ||

4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b)             Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird. ||

4.3           Bremsleuchten ||

4.3.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Lichtquelle defekt. b)             Linse defekt c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen)

4.3.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ b)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt

4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/

4.4           Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Lichtquelle defekt. b)             Linse defekt c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen)

4.4.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/

4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/

4.4.4 Blinkfrequenz || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß 1/

4.5           Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Lichtquelle defekt. b)             Linse defekt c)             Leuchte nicht sicher befestigt.

4.5.2 Einstellung (X)6/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Nebelscheinwerfer offensichtlich nicht korrekt eingestellt

4.5.3     Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/

4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b)             Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/

4.6           Rückfahrscheinwerfer

4.6.1     Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Lichtquelle defekt. b)             Linse defekt c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) ||

4.6.2     Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b)             Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/

4.6.3     Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ ||

4.7        Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1     Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. b)             Lichtquelle defekt. c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) ||

4.7.2     Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ ||

4.8           Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1 Zustand || Sichtprüfung || a)             Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. b)             Rückstrahler nicht sicher befestigt . ||

4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung || a)             Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß. 1/ ||

4.9           Kontrollleuchten

4.9.1     Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Kontrollleuchten funktionieren nicht.

4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || Nicht vorschriftsgemäß 1/

4.10  Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung || a)             Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. b)             Isolierung beschädigt oder schadhaft. c)             Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei.

4.11  Elektrische Leitungen || Sichtprüfung einschließlich des Motorraums und/oder der Unterseite des Fahrzeugs || a)             Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. b)             Leitungen schadhaft c)             Isolierung beschädigt oder schadhaft.

4.12  Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) 6/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Eine eingebaute Leuchte / ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß. 1/ b)             Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß. 1/ c)             Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt (kann herunterfallen)

4.13  Batterie || Sichtprüfung || a)             Unsicher. b)             Leckage. c)             Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt d)             Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt e)             Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig

5.          ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1        Achsen

5.1.1 Achsen + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a)             Achse gebrochen oder verbogen b)             Unsichere Befestigung am Fahrzeug. c)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung ||

5.1.2        Achsschenkel + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. || a)             Achsschenkel gebrochen b)             Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. c)             Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. d)             Achsschenkelbolzen in der Achse locker. ||

5.1.3        Radlager + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. || a)             Übermäßiges Spiel in einem Radlager. b)             Radlager schwergängig oder klemmt (überhitzt). ||

5.2        Räder und Reifen

5.2.1    Radnabe || Sichtprüfung || a)             Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker b)             Nabe abgenutzt oder beschädigt. ||

5.2.2     Räder || Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades || a)             Bruch oder defekte Schweißung b)             Felgenringe unsachgemäß montiert. c)             Rad stark verbogen oder abgenutzt. d)             Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß 1/, mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ||

5.2.3     Reifen || Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs || a)             Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß 1/, so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. b)             Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern c)             Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse d)             Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten e)             Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß 1/ f)             Reifen scheuern an anderen Bauteilen. g)             Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ ||

5.3        Aufhängung

5.3.1     Federn und Stabilisatoren + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a)             Federn oder Stabilisatoren sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)             Feder- oder Stabilisatorenbauteil beschädigt oder gebrochen. c)             Feder oder Stabilisator fehlt. d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung ||

5.3.2     Stoßdämpfer || Sichtprüfung || a)             Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)             Stoßdämpfer beschädigt c)             Stoßdämpfer fehlt ||

5.3.3        Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a)             Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b)             Bauteil beschädigt, gebrochen, nicht vorhanden oder übermäßig korrodiert ©             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung ||

5.3.4     Aufhängungsgelenke + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a)             Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. b)             Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt ||

5.3.5     Luftfederung || Sichtprüfung || a)             System funktioniert nicht b)             Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde. c)             Hörbare Systemleckage ||

6.          FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1        Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1     Allgemeiner Zustand || Sichtprüfung || a)             Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt b)             Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher c)             Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. ||

6.1.2     Abgasführungen und Schalldämpfer || Sichtprüfung || a)             Auspuffanlage unsicher oder undicht b)             Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. ||

6.1.3     Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || Sichtprüfung und mittels Leckagedetektor für LPG/CNG-Systeme, falls vorhanden || a)             Tank oder Leitungen unsicher. b)             Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. c)             Leitungen beschädigt oder durchgescheuert d)             Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei e)             Brandgefahr aufgrund von: – Kraftstoffaustritt – mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff – Zustand des Motorraums f)             LPG/CNG-System nicht vorschriftsgemäß 1/ ||

6.1.4     Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || Sichtprüfung || a)             Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr. b)             Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß 1/ ||

6.1.5     Reserveradhalter (falls montiert) || Sichtprüfung || a)             Reserveradhalter gebrochen oder unsicher b)             Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen ||

6.1.6   Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen + (PG) || Sichtprüfung und, wenn möglich, Betätigung, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes || a)             Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen b)             Bauteil übermäßig abgenutzt. c)             Befestigung schadhaft. d)             Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei e)             Anzeige funktioniert nicht f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung ||

6.1.7     Kraftübertragung || Sichtprüfung || a)             Sicherungsbolzen locker oder fehlen b)             Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. c)             Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. d)             Flexible Kupplung beschädigt. e)             Welle beschädigt oder verbogen f)             Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. g)             Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt h)             Unzulässige Veränderung am Antriebssystem ||

6.1.8     Motorhalterungen || Sichtprüfung || Halterungen schadhaft, locker oder gebrochen ||

6.1.9     Motorleistung || Sichtprüfung || a)             Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung b)             Unzulässige Veränderung des Motors und/oder des Antriebssystems ||

6.2       Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Zustand || Sichtprüfung || a)             Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. b)             Karosseriesäule unsicher. c)             Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung ||

6.2.2 Befestigung || Sichtprüfung || a)             Karosserie oder Führerhaus unsicher. b)             Karosserie/ Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell c)             Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt d)             Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. ||

6.2.3     Türen und Türanschläge || Sichtprüfung || a)             Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei b)             Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen c)             Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft ||

6.2.4     Boden || Sichtprüfung || Boden unsicher oder schwer beschädigt. ||

6.2.5     Fahrersitz || Sichtprüfung || a)             Sitz locker oder Sitzstruktur defekt b)             Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. ||

6.2.6     Andere Sitze || Sichtprüfung || a)             Sitze defekt oder unsicher b)             Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß 1/ ||

6.2.7   Betätigungseinrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. ||

6.2.8     Trittstufen/Einstieg || Sichtprüfung || a)             Stufe oder Stufenabsatz unsicher. b)             Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer ||

6.2.9    Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || Sichtprüfung || a)             Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt b)             Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß 1/ c)             Hydraulische Einrichtung undicht. ||

6.2.10  Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || Sichtprüfung || a)             Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert. b)             Ungenügender Abstand zum Rad c)             Nicht vorschriftsgemäß 1/ ||

7.          SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1        Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || Sichtprüfung || a)             Verankerungspunkt schwer beschädigt. b)             Verankerungspunkt locker.

7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert b)             Sicherheitsgurt beschädigt. c)             Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß 1/ d)             Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei e)             Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei

7.1.3 Gurtkraftbegrenzer(X) 6/ || Sichtprüfung || a)             Kraftbegrenzer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet

7.1.4 Gurtstraffer (X) 6/ || Sichtprüfung || a)             Gurtstraffer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet

7.1.5 Airbag (X) 6/ || Sichtprüfung || a)             Airbags fehlen oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet b)             Airbag funktioniert offensichtlich nicht

7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) (X) 6/ || Sichtprüfung der Störungsanzeigeleuchte (MIL) || a)             SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

7.2    Feuerlöscher (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || a)             Fehlt b)             Nicht vorschriftsgemäß 1/

7.3    Schlösser und Diebstahlsicherungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs b)             Defekt oder sperrt oder blockiert unabsichtlich.

7.4    Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlt oder ist unvollständig a)             Nicht vorschriftsgemäß 1/

7.5    Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß 1/

7.6    Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand.

7.7    Akustische Warnvorrichtung || Sichtprüfung mit Betätigung || a)             Funktioniert nicht b)             Betätigungseinrichtung unsicher c)             Nicht vorschriftsgemäß 1/

7.8    Geschwindigkeitsmesser || Sichtprüfung || a)             Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b)             Funktioniert nicht c)             Keine Beleuchtung

7.9    Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a)             Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b)             Funktioniert nicht c)             Verplombung schadhaft oder fehlt d)             Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet e)             Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich f)             Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

7.10          Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) + (PG) || Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden) || a)             Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b)             Funktioniert offensichtlich nicht c)             Abregelgeschwindigkeit zu hoch eingestellt (falls geprüft) d)             Verplombung schadhaft oder fehlt e)             Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet f)             Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern

7.11   Kilometerzähler (falls vorhanden) || Sichtprüfung || a)             Offensichtlich manipuliert (Betrug) b)             Funktioniert offensichtlich nicht

7.12   Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || a)             Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt b)             Kabel beschädigt c)             Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt d)             Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei e)             ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin

8. UmweltbelASTUNG

8.1        Lärm

8.1.1     Lärmschutzsystem || Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen) || a)             Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften(1) erlaubten Wert b)             Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann herunterfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird.

8.2        Auspuffabgase

8.2.1 Emissionen von Ottomotoren

8.2.1.1                Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a)             Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt b)             Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können. ||

8.2.1.2 Abgase (PG) || Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften(1) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert werden. Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. || a)             Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. b)             Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen - 1)         bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 %, oder – 3,5 %             je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) 2)       bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[6]/ – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) c)             Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben d)             Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an e)             Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin ||

8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren ||

8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a)             Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt b)             Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können. ||

8.2.2.2 Abgastrübung (PG) || a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung: i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. c) Prüfverfahren: 1. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten. 2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen. 3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 oder N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen. 4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. 5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen deutlich unter den Grenzwerten liegen. Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. || a)             Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß b)             Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: – Saugmotoren: 2,5 m-1 , – Turbomotoren: 3,0 m-1 , bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: – 1,5 m-1 [7] c)             Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin ||

ANMERKUNGEN:

1. „Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

ANHANG III Bewertung von Mängeln

Dieser Anhang enthält die Mindestvorschriften, die bei der Bewertung von während Unterwegskontrollen festgestellten Mängeln anzuwenden sind.

1. Klassifizierung der Mängel

Die Mängel werden wie folgt klassifiziert:

geringfügige MÄngel:

Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen ist.

SCHWERWIEGENDE MÄNGEL:

Mängel, die die Fahrzeugsicherheit beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und Bedingungen, z. B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des Fahrzeugs, unterworfen werden.

Gefährliche Mängel:

Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen Verwahrung.

Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der Mängel eine größere Gefährdung bewirkt.

Bei der Mängelbewertung ist den Anforderungen der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung zu tragen. Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen.

2.         Bewertungsanforderungen

Position || Mängel || Mängelbewertung

|| Gering­fügig || Schwer­wiegend || Gefährlich

0.       IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS

0.1       Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || a)                Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) || || X ||

b)                Beschriftung fehlt oder ist unleserlich || || X ||

c)         Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || || X ||

0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || a)                Fehlt oder unauffindbar || || X ||

b)                Unvollständig oder unleserlich || || X ||

c)         Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || || X ||

1.         Bremsanlage

1.1       Mechanischer Zustand und Funktion

1.1.1        Bremspedal-/Bremshebellagerung || a)                Pedalachse schwergängig || || X ||

b)                Übermäßige Abnutzung oder Spiel || || X ||

1.1.2     Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Brems-betätigungs-einrichtung || a)                Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden Bremse kann nicht vollständig betätigt werden oder blockiert. || || X || X

b)                Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt Bremsvorgang endet nicht || X || X ||

c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt || X || ||

1.1.3     Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || a)                Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) || || X || X

b)                Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) || || X ||

c)                Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht || || X ||

d)                Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt || || X ||

e)                Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems Unzureichende Bremswirkung der Hilfsbremse || || X || X

1.1.4     Druckwarnanzeige, Manometer || Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft (Druck ablesbar). Niederdruck ist nicht feststellbar || X || X ||

1.1.5     Handbremsventil || a)                Betätigungseinrichtung eingerissen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt || || X ||

b)                Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher || || X ||

c)                Verbindungen locker oder Leckage im System || || X ||

d)                Funktion ungenügend || || X ||

1.1.6    Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || a)             Ratsche greift nicht einwandfrei || || X ||

b)                Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus Übermäßiger Verschleiß || X || X ||

c)                Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung || || X ||

d)                Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam || || X ||

e)                Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an || || X ||

1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || a)                Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

b)                Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor || X || ||

c)                Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

d)                Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

1.1.8    Kupplung/ Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) || a)                Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

b)                Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

c)                Übermäßige Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

d)                Mangelhafte Funktion Bremsfunktion beeinträchtigt || || X || X

1.1.9   Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || a)                Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht || X || X ||

b)                Funktion der Entwässerungseinrichtung beeinträchtigt Entwässerungsvorrichtung unwirksam || X || X ||

c)                Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

1.1.10                Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || a)                Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam || || X ||

b)                Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht || || X || X

c)                Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder unsicher || || X || X

d)                Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X

e)                Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt || X || ||

f)                Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt || X || ||

g)                Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand || X || ||

1.1.11      Starre Bremsleitungen || a)                Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X

b)                Leitungen oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X

c)                Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage || || X || X

d)                Leitungen falsch verlegt Schadensrisiko || X || X ||

1.1.12      Flexible Bremsschläuche || a)                Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X

b)                Bremsschläuche verdreht oder zu kurz Bremsschläuche beschädigt oder durchgescheuert || X || X ||

c)                Schläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X

d)                Schlauchausbeulung unter Druck Ummantelung schadhaft || || X || X

e)                Schläuche porös || || X ||

1.1.13      Bremsbeläge und Bremsklötze || a)                Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung unterschritten) || || X || X

b)                Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

c)                Belag oder Klotz fehlt || || || X

1.1.14      Bremstrommeln, Bremsscheiben || a)                Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) oder erhebliche Riefenbildung Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen || || X || X

b)                Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

c)                Trommel oder Scheibe fehlt || || || X

d)                Ankerplatte unsicher || || X ||

1.1.15      Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge || a)                Seile beschädigt oder verknotet Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

b)                Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

c)                Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher || || X ||

d)                Seilführung schadhaft || || X ||

e)                Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt || || X ||

f)                Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes || || X ||

1.1.16      Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || a)                Radbremszylinder gerissen oder beschädigt Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

b)                Radbremszylinder undicht Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

c)                Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

d)                Radbremszylinder übermäßig korrodiert hohe Wahrscheinlichkeit des Reissens || || X || X

e)                Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran Bremswirkung beeinträchtigt (mangelndes Spiel) || || X || X

f)                Staubabdichtung beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt || X || X ||

1.1.17      Bremskraftregler || a)                Gestänge defekt || || X ||

b)                Gestänge falsch eingestellt || || X ||

c)                Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert) Ventil klemmt oder ist unwirksam || || X || X

d)                Ventil fehlt || || || X

e)                Typschild fehlt || X || ||

f)                Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || ||

1.1.18      Automatische Gestängesteller und -anzeige || a)             Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf || || X ||

b)             Gestängesteller defekt || || X ||

c)             Unsachgemäß montiert oder ersetzt || || X ||

1.1.19                Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a)             Anschlüsse oder Befestigungen unsicher Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X ||

b)             System offensichtlich schadhaft oder fehlt || || X ||

1.1.20      Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird || || || X

1.1.21      Vollständiges Bremssystem || a)             Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

b)             Luft- oder Frostschutzmittelaustritt Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt || X || X ||

c)             Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X ||

d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[8] Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X

1.1.22      Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a)             Fehlt || || X ||

b)             Beschädigt Unbrauchbar oder undicht || X || X ||

1.2        Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.2.1     Wirkung (PG)(2) || a)                Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X

b)                Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft (bei gelenkten Achsen). || || X || X

c)                Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X ||

d)                Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang || || X ||

e)                Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung || || X ||

1.2.2     Wirksamkeit (PG)(2) || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Klasse N1: 45% Klassen M1, M2 und M3: 50% [9] Klassen N2 und N3: 43% [10] Klassen O2, O3 und O4: 40% [11] Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

1.3        Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage)

1.3.1 Wirkung (PG)(2) || a)                Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X

b)                Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft (bei gelenkten Achsen). || || X || X

c)                Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X ||

1.3.2     Wirksamkeit || Wirksamkeit von weniger als 50 %[12] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

1.4        Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit

1.4.1     Wirkung (PG)(2) || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung erreicht || || X || X

1.4.2     Wirksamkeit (PG)(2) || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist. Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X

1.5   Dauerbremssystem: Wirkung || a)                Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). || || X ||

b)                System funktioniert nicht || || X ||

1.6   Antiblockiersystem (ABS) || a)                Warnvorrichtung defekt || || X ||

b)                Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X ||

c)                Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X ||

d)                Kabel beschädigt || || X ||

e)                Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X ||

1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) || a)                Warnvorrichtung defekt || || X ||

b)                Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X ||

2.                LENKUNG

2.1        Mechanischer Zustand

2.1.1        Zustand des Lenkgetriebes || a)             Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

b)             Gelenkwelle übermäßig abgenutzt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

c)             Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

d)             Leckage Tropfenbildung || X || X ||

2.1.2     Befestigung des Lenkgehäuses || a)             Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt Mehr als 50 % der Befestigungen locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar || || X || X

b)             Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. Über 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X

c)             Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. Über 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X

d)             Lenkgehäuse gebrochen. Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt || || X || X

2.1.3     Zustand des Lenkgestänges || a)             Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen || || X || X

b)             Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. Verbindung könnte sich lösen || || X || X

c)             Ein Bauteil gebrochen oder verformt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

d)             Befestigungsvorrichtungen fehlen || || X ||

e)             Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft || || X ||

f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

g)             Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft. Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt || X || X ||

2.1.4     Funktion des Lenkgestänges || a)             Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells || || X ||

b)             Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen || || X ||

2.1.5     Servolenkung || a)             Flüssigkeitsleck Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X

b) Flüsigkeit unzureichend (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung)                 Weniger als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung || || X || X

c)             Mechanismus funktioniert nicht. Lenkung beeinträchtigt || || X || X

d)             Mechanismus gebrochen oder unsicher. Lenkung beeinträchtigt || || X || X

e)             Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. Lenkung beeinträchtigt || || X || X

f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Lenkung beeinträchtigt || || X || X

g)             Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. Lenkung beeinträchtigt || || X || X

2.2       Lenkrad und Lenksäule

2.2.1     Zustand des Lenkrads || a)             Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. Lenkrad könnte sich lösen. || || X || X

b)             Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. Verbindung könnte sich lösen || || X || X

c)             Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker Verbindung könnte sich lösen || || X || X

2.2.2     Lenksäule || a)             Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums || || X ||

b)             Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule || || X ||

c)             Flexible Kupplung beschädigt || || X ||

d)             Befestigung schadhaft. Verbindung könnte sich lösen || || X || X

2.3       Lenkungsspiel || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder nicht vorschriftsgemäß. 1/ Sichere Lenkung beeinträchtigt || || X || X

2.4       Spureinstellung || Offensichtlich fehlerhafte Einstellung Geradeausfahren und Richtungsstabilität beeinträchtigt || X || X ||

2.5        Drehkranz || a)             Bauteil beschädigt oder eingerissen Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen || || X || X

b)             Übermäßiges Spiel. Geradeausfahren und Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

c)             Befestigung schadhaft. (weniger als 50 % der Halterungen locker) Befestigung schadhaft ( über 50 % der Halterungen locker) || || X || X

3.             SICHT

3.1        Sichtfeld || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

3.2    Scheiben || a)             Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer). Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

b)             Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1/ (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer). Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X ||

c)             Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand. Durchsicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt || || X || X

3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || a)             Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weniger als zwei Rückblickmöglichkeiten verfügbar || X || X ||

b)             Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher || X || X ||

3.4 Scheibenwischer || a)             Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen || || X ||

b)                Wischblatt defekt. Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt || X || X ||

3.5 Scheibenwaschanlage || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. Waschanlage funktioniert nicht || X || X ||

3.6 Antibeschlag­system (X) 7/ || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt || X || ||

4.             LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE

4.1           Frontscheinwerfer

4.1.1 Zustand und Funktion || a)             Licht / Lichtquelle defekt oder fehlt (Mehrfach-Licht/mehrere Lichtquellen; bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig). Einzel-Licht / Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X ||

b)             Projektionssystem (Reflektor und Linse) leicht defekt Projektionssystem (Reflektor und Linse) stark defekt oder fehlt || X || X ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt. || || X ||

4.1.2 Einstellung || a)             Frontscheinwerfer: erhebliche Fehleinstellung || || X ||

b)             Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert || || X ||

4.1.3 Schaltung || a)             Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß1/ Höchstzulässige Leuchtkraft nach vorn überschritten || X || X ||

b)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1/ || || X ||

c)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || X || ||

4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

b)             Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern || || X ||

c)             Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel || || X ||

4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)(X)[13] || a)             Vorrichtung funktioniert nicht. || || X ||

b)             Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden || || X ||

4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Vorrichtung funktioniert nicht. Bei Gasentladungsleuchten || X || X ||

4.2           Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten

4.2.1 Zustand und Funktion || a)             Lichtquelle defekt. || || X ||

b)             Linse defekt || || X ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.2.2 Schaltung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Schlussleuchten und seitliche Begrenzungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind || X || X ||

b)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X ||

4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; sehr stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

b)             Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird. Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; sehr stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

4.3           Bremsleuchten

4.3.1 Zustand und Funktion || a)             Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig). Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig Alle Lichtquellen defekt || X || X || X

a)             Linse defekt (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X ||

b)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.3.2 Schaltung || a)             Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktionsverzögerung (mehr als 2,5 m/s2 Abbremsung bevor Bremsleuchten angehen) Funktioniert nicht || X || X || X

b)             Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X ||

4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X ||

4.4           Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten

4.4.1 Zustand und Funktion || a)             Lichtquelle defekt. (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig.) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X ||

b)             Linse leicht defekt. (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.4.2 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktioniert nicht || X || X ||

4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ Anderes als oranges Licht wird ausgestrahlt || X || X ||

4.4.4 Blinkfrequenz || Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß(1).(Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) Blinkfrequenz weicht um mehr als 50 % ab || X || X ||

4.5           Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten

4.5.1 Zustand und Funktion || a)             Lichtquelle defekt. (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig.) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X ||

b)             Linse leicht defekt. (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen oder Gegenverkehr blenden || X || X ||

4.5.2 Einstellung (X)6/ || Nebelscheinwerfer offensichtlich nicht korrekt eingestellt, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) Hell-Dunkel-Grenze für Scheinwerfer zu hoch eingestellt || X || X ||

4.5.3     Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktioniert nicht || X || X ||

4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

b)             Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || ||

4.6           Rückfahrscheinwerfer

4.6.1     Zustand und Funktion || a)             Lichtquelle defekt. || X || ||

b)             Linse defekt || X || ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.6.2     Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a)             Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

b)             Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

4.6.3     Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist || X || X ||

4.7           Hintere Kennzeichenbeleuchtung

4.7.1     Zustand und Funktion || a)             Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. Weißes Licht wird direkt nach hinten ausgestrahlt || X || X ||

b)             Lichtquelle defekt. . Mehrfach-Lichtquelle Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle) || X || X ||

c)             Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.7.2     Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a)             Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || ||

4.8           Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln

4.8.1 Zustand || a)          Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. Rückstrahlung beeinträchtigt || X || X ||

b)          Rückstrahler nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen || X || X ||

4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß. 1/ Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück || X || X ||

4.9           Kontrollleuchten

4.9.1     Zustand und Funktion || Kontrollleuchten funktionieren nicht. Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte || X || X ||

4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || ||

4.10  Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || a)             Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. Lockere Fassung || X || X ||

b)             Isolierung beschädigt oder schadhaft. Kann Kurzschluss verursachen. || X || X ||

c)             Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei. Anhänger-Bremssystem beeinträchtigt; Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht || || X || X

4.11  Elektrische Leitungen || a)             Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen. Leitungen könnten heiße Teile, drehende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X

b)             Leitungen leicht schadhaft. Leitungen sehr schadhaft. Leitungen äußerst schadhaft (für die Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X

c)             Isolierung beschädigt oder schadhaft. Kann Kurzschluss verursachen. Erhebliche Brandgefahr, Funkenbildung || X || X || X

4.12  Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) 6/ || a)             Eine eingebaute Leuchte / ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß. 1/ Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert || X || X ||

b)             Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß. 1/ Zahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer überschreitet die zulässige Lichtstärke; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt || X || X ||

c)             Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X ||

4.13  Batterie || a)             Unsicher. Unsachgemäß befestigt. Kann Kurzschluss verursachen || X || X ||

b)             Leckage. Verlust gefährlicher Stoffe || X || X ||

c)             Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt || || X ||

d)             Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt || || X ||

e)             Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig || || X ||

5.             ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG

5.1           Achsen

5.1.1 Achsen + (PG) || a)             Achse gebrochen oder verbogen || || || X

b)             Unsichere Befestigung am Fahrzeug. Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau/ locker || || X || X

c)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend || || X || X

5.1.2        Achsschenkel + (PG) || a)             Achsschenkel gebrochen || || || X

b)             Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

c)             Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

d)             Achsschenkelbolzen in der Achse locker. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

5.1.3        Radlager + (PG) || a)             Übermäßiges Spiel in einem Radlager. Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung || || X || X

b)             Radlager schwergängig oder klemmt (überhitzt). Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung || || X || X

5.2           Räder und Reifen

5.2.1     Radnabe || a)             Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker (< 3,5 t: noch mindestens 4 vorhanden und symmetrisch verteilt; > 3,5 t: noch mindestens 75 % vorhanden und symmetrisch verteilt) Mehr als 25 % der Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker || || X || X

b)             Nabe abgenutzt oder beschädigt. Nabe abgenutzt oder beschädigt, so dass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist || || X || X

5.2.2     Räder || a)             Bruch oder defekte Schweißung || || || X

b)             Felgenringe unsachgemäß montiert. Könnten sich lösen || || X || X

c)             Rad stark verbogen oder abgenutzt. Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beinträchtigt || || X || X

d)             Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß 1/, mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit || || X ||

5.2.3     Reifen || a)             Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß 1/, so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch; Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass sicheres Fahren beeinträchtigt ist || || X || X

b)             Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern || || X ||

c)             Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse || || X ||

d)             Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten Cord sichtbar oder beschädigt || || X || X

e)             Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe || || X || X

f)             Reifen scheuern an anderen Bauteilen. Sicheres Fahren beeinträchtigt || || X || X

g)             Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ Cord-Schutzschicht beeinträchtigt || || X || X

5.3           Aufhängung

5.3.1     Federn und Stabilisatoren + (PG) || a)             Federn oder Stabilisatoren sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Relativbewegung sichtbar; über 50 % der Befestigungen locker || || X || X

b)             Feder- oder Stabilisatorenbauteil beschädigt oder gebrochen. Hauptfeder (-blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X

c)             Feder oder Stabilisator fehlt. Hauptfeder (-blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X

d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem funktioniert nicht || || X || X

5.3.2     Stoßdämpfer || a)             Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Stoßdämpfer locker || X || X ||

b)             Stoßdämpfer beschädigt || || X ||

c)             Stoßdämpfer fehlt || || X ||

5.3.3     Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme + (PG) || a)                Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

b)                Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen || || X || X

c)                Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System funktioniert nicht || || X || X

5.3.4     Aufhängungsgelenke + (PG) || a)                Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X

b)                Staubabdichtungschwer beschädigt. Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X ||

5.3.5     Luftfederung || a)             System funktioniert nicht || || || X

b)             Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde. Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt || || X || X

c)             Hörbare Systemleckage || || X ||

6.             FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE

6.1           Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile

6.1.1     Allgemeiner Zustand || a)             Längs- oder Querträger des Rahmens leicht angebrochen oder verformt. Längs- oder Querträger des Rahmens stark angebrochen oder verformt || || X || X

b)             Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher (< 50 %). Befestigungen locker (> 50 %); Stärke von Bauteilen nicht ausreichend || || X || X

c)             Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X

6.1.2     Abgasführungen und Schalldämpfer || a)             Auspuffanlage unsicher oder undicht || || X ||

b)             Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X

6.1.3     Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || a)             Tank oder Leitungen unsicher. Brandgefahr || || X || X

b)             Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. Brandgefahr; übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || || X || X

c)             Leitungen durchgescheuert. Leitungen beschädigt || X || X ||

d)             Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

e)             Brandgefahr aufgrund von: – Kraftstoffaustritt – mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff – Zustand des Motorraums || || || X

f)             LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1). Teil des Systems defekt || || X || X

6.1.4     Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || a)             Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr. Teile können herunterfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt || || X || X

b)             Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

6.1.5     Reserveradhalter (falls montiert) || a)             Reserveradhalter gebrochen oder unsicher || || X ||

b)             Reserverad unsicher am Halter befestigt, kann herunterfallen || || X || X

6.1.6   Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen + (PG) || a)                Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb). Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb) || || X || X

b)                Bauteil übermäßig abgenutzt. Unterhalb der zulässigen Verschleißmarkierung || || X || X

c)                Befestigung schadhaft. Befestigung locker || || X || X

d)                Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

e)             Anzeige funktioniert nicht || || X ||

f)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (sekundäre Teile) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (primäre Teile) || || X || X

6.1.7     Kraftübertragung || a)             Sicherungsbolzen locker oder fehlen (< 30 %). Sicherungsbolzen locker oder fehlen (> 30 %) || || X || X

b)             Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

c)             Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

d)             Flexible Kupplung beschädigt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

e)             Welle beschädigt oder verbogen || || X ||

f)             Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X

g)             Staubabdichtungschwer beschädigt. Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X ||

h)             Unzulässige Veränderung am Antriebssystem || || X ||

6.1.8 Motorhalterungen || Halterungen schadhaft, locker oder gebrochen || || X || X

6.1.9. Motorleistung || a)             Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung || || X ||

b)             Unzulässige Veränderung des Motors und/oder des Antriebssystems || || X ||

6.2           Führerhaus und Karosserie

6.2.1 Zustand || a)             Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. Kann herunterfallen || || X || X

b)             Karosseriesäule unsicher. Stabilität beeinträchtigt || || X || X

c)             Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X

d)             Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Ungenügender Abstand zu sich drehenden oder sich bewegenden Teilen und zur Straße || || X || X

6.2.2 Befestigung || a)             Karosserie oder Führerhaus unsicher. Stabilität beeinträchtigt || || X || X

b)             Karosserie/ Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell || || X ||

c)             Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (< 50 % und falls symmetrisch). Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (> 50 %) || || X || X

d)             Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. Stabilität beeinträchtigt || || X || X

6.2.3     Türen und Türanschläge || a)             Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei || || X ||

b)             Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen || || || X

c)             Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule schadhaft. Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen oder sind locker || X || X ||

6.2.4     Boden || Boden unsicher oder schwer beschädigt. Stabilität unzureichend || || X || X

6.2.5     Fahrersitz || a)             Sitzstruktur defekt. Sitz locker || || X || X

b)             Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. Sitz bewegt sich oder Rückenlehne kann nicht festgestellt werden || || X || X

6.2.6     Andere Sitze || a)             Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile). Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile) || X || X ||

b)             Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1). Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß || X || X ||

6.2.7   Betätigungseinrichtungen || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. Sicherer Betrieb beeinträchtigt || || X || X

6.2.8   Trittstufen/Einstieg || a)             Stufe oder Stufenabsatz unsicher. Stabilität unzureichend || X || X ||

b)             Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer || || X ||

6.2.9    Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || a)             Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt || || X ||

b)             Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1).. Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X ||

c)             Hydraulische Einrichtung undicht. Übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || X || X ||

6.2.10  Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || a)             Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert. Können Verletzungen verursachen; können herunterfallen || X || X ||

b)             Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz). Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen) || X || X ||

c)             Nicht vorschriftsgemäß(1). Unzureichende Abdeckung des Laufstreifens || X || X ||

7.             SONSTIGE AUSSTATTUNGEN

7.1           Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme

7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || a)             Verankerungspunkt schwer beschädigt. Stabilität beeinträchtigt und falls Sitz in Gebrauch || || X || X

b)             Verankerungspunkt locker. Falls Sitz in Gebrauch || || X || X

7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || a)             Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert || || X ||

b)             Sicherheitsgurt beschädigt. Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung || X || X ||

c)             Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X ||

d)             Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

e)             Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

7.1.3 Gurtkraftbegrenzer(X) 6/ || Kraftbegrenzer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

7.1.4 Gurtstraffer (X) 6/ || Gurtstraffer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

7.1.5 Airbag (X) 6/ || a)             Airbags fehlen oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet || || X ||

b)             Airbag funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) (X) 6/ || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X ||

7.2    Feuerlöscher (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a)             Fehlt || || X ||

b)             Nicht vorschriftsgemäß 1/ Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse, usw.) || X || X ||

7.3    Schlösser und Diebstahlsicherungen || a)             Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs || X || ||

b)             Defekt oder sperrt oder blockiert unabsichtlich. Sperrt bzw. blockiert unabsichtlich || || X || X

7.4    Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a)             Fehlt oder ist unvollständig || X || ||

b)             Nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || ||

7.5    Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || ||

7.6    Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. Stabilität oder Abmessungen unzureichend || X || X ||

7.7    Akustische Warnvorrichtung || a)             Funktioniert nicht ordnungsgemäß. Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

b)             Betätigungseinrichtung unsicher || X || ||

c)             Nicht vorschriftsgemäß 1/ Ausgegebener Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden || X || X ||

7.8       Geschwindigkeitsmesser || a)                Nicht vorschriftsgemäß(1) eingebaut. Fehlt (falls erforderlich) || X || X ||

b)                Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Funktioniert überhaupt nicht || X || X ||

c)                Keine ausreichende Beleuchtung. Keine Beleuchtung || X || X ||

7.9    Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a)             Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ || || X ||

b)             Funktioniert nicht || || X ||

c)             Verplombung schadhaft oder fehlt || || X ||

d)             Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X ||

e)             Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich || || X ||

f)             Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X ||

7.10          Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) + (PG) || a)             Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ || || X ||

b)             Funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

c)             Abregelgeschwindigkeit zu hoch eingestellt (falls geprüft) || || X ||

d)             Verplombung schadhaft oder fehlt || || X ||

e)             Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X ||

f)             Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X ||

7.11   Kilometerzähler (falls vorhanden) || a)             Offensichtlich manipuliert (Betrug) || || X ||

b)             Funktioniert offensichtlich nicht || || X ||

7.12          Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a)             Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X ||

b)             Kabel beschädigt || || X ||

c)             Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X ||

d)             Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X ||

e)             ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X ||

8.          UmweltbelASTUNG

8.1        Lärm

8.1.1   Lärmschutzsystem || a)                Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften(1) erlaubten Wert || || X ||

b)                Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann herunterfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. Kann herunterfallen || || X || X

8.2        Auspuffabgase

8.2.1     Emissionen von Ottomotoren

8.2.1.1                Abgasnachbehandlungssystem || a)                Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt || || X ||

b)                Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X ||

8.2.1.2  Gas führend   Emissionen (PG)(2) || a)             Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. || || X ||

b)             Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen - i)          bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 %, oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) ii)          bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[14] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) || || X ||

c)             Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben || || X ||

d)             Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an || || X ||

e)             Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || || X ||

8.2.2        Emissionen von Dieselmotoren

8.2.2.1 Abgasnach-behandlungssystem || a)             Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt || || X ||

b)             Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X ||

8.2.2.2  Abgastrübung (PG)(2) Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen || a)             Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß || || X ||

b)             Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1). die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1 , Turbomotoren: 3,0 m-1 , bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1 [15] || || X ||

c)             Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || || X ||

8.4        Andere umweltrelevante Positionen

8.4.1 Flüssigkeitsverlust || Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. Tropfenbildung Dauerndes Tropfen gesundheitsschädigender Flüssigkeit || || X || X

ANMERKUNGEN:

„Vorschriften“ bzw. „vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats.

(PG): Zur Prüfung dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich.

ANHANG IV Kontrolle der Sicherung der Ladung

1.         Klassifizierung der Mängel

Mängel sind in eine der folgenden Mängelgruppen einzustufen:

– Geringfügiger Mangel: Ein geringfügiger Mangel besteht, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist, aber formale Vorschriften in Bezug auf verbindliche Spezifikationen nicht eingehalten werden.

– Schwerwiegender Mangel: Ein schwerwiegender Mangel besteht, wenn die Ladung nur unzureichend gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder Teilen davon aufgrund von unter üblichen Beförderungsbedingungen auftretenden Kräften eintreten könnte. Bei sehr schwerwiegenden Mängeln ist das Fahrzeug aus dem Verkehr zu ziehen, und der Fahrer sowie der Inhaber der Zulassungsbescheinigung sind verpflichtet, diese Mängel unverzüglich vor der Fortsetzung der Fahrt zu beheben.

– Gefährlicher Mangel: Ein gefährlicher Mangel besteht, wenn der Verkehr aufgrund des Verlusts der Ladung oder Teilen davon oder aufgrund einer unmittelbar von der Ladung ausgehenden Gefahr unmittelbar gefährdet ist, oder wenn Menschen aufgrund von unter üblichen Beförderungsbedingungen auftretenden Kräften unmittelbar gefährdet werden.

Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Da sich bei mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Auswirkungen aufgrund der Kombination von Mängeln wahrscheinlich gegenseitig verstärken, ist die Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen.

2.         Kontrollverfahren

Das Kontrollverfahren besteht aus einer Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang, der zur Sicherung der Ladung in einem dazu geeigneten Fahrzeug erforderlich ist, so dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, beispielsweise Schnellbremsungen, schnellen Ausweichmanövern und dem Anfahren bergaufwärts,

– Teile der Ladung ihre Anordnung in Bezug auf die anderen Teile der Ladung, auf Fahrzeugwände oder –oberflächen nur geringfügig ändern können,

– die gesicherte Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen, außerhalb der Ladefläche gelangen, den sicheren Fahrbetrieb beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der Umwelt verursachen kann.

3.         Bewertung der Mängel

In Tabelle 1 sind die Bestimmungen enthalten, die bei der Kontrolle der Ladungssicherung zur Anwendung kommen, wenn bewertet werden soll, ob die Beförderungsbedingungen ordnungsgemäß sind.

Fällt die Beförderung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 95/50/EG[16] über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, sind möglicherweise spezifischere Vorschriften zu beachten.

Tabelle 1

Position || Mängel || Mängelbewertung

|| Gering­fügig || Schwer­wiegend || Gefährlich

10 || Eignung des Fahrzeugs || || || ||

|| || || || ||

10.1 || Vorderwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.1.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen Bauteil gebrochen || || x || x ||

10.1.2 || Festigkeit der Bauteils unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x ||

|| || || || ||

10.2 || Seitenwände (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.2.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder funktionieren nicht || || x || x ||

10.2.2 || Festigkeit der Streben unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x ||

10.2.3 ||  Zustand der Seitenwandplanken ungenügend Bauteil gebrochen || || x || x ||

|| || || || ||

10.3 || Rückwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.3.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder funktionieren nicht || || x || x ||

10.3.2 || Festigkeit der Bauteils unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x ||

|| || || || ||

10.4 || Rungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.4.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen oder ungenügende Befestigung am Fahrzeug Bauteil gebrochen; unsichere Befestigung am Fahrzeug || || x || x ||

10.4.2 || Festigkeit unzureichend oder Bauart ungeeignet Höhe unzureichend || || x || x ||

|| || || || ||

10.5 || Zurrpunkte (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.5.1 || Zustand ungenügend oder Bauart ungeeignet können der Krafteinwirkung durch die Verzurrung nicht standhalten || || x || x ||

10.5.2 || Unzureichende Anzahl Anzahl reicht nicht aus, um der Krafteinwirkung durch die Verzurrung standzuhalten || || x || x ||

|| || || || ||

10.6 || Erforderliche Spezialvorrichtungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.6.1 || Ungenügender Zustand, beschädigt Bauteil gebrochen; kann Rückhaltekräften nicht standhalten || || x || x ||

10.6.2 || Nicht für die beförderte Ladung geeignet Fehlt || || x || x ||

|| || || || ||

10.7 || Boden (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || ||

10.7.1 || Ungenügender Zustand, beschädigt Bauteil gebrochen; kann Ladung nicht tragen/standhalten || || x || x ||

10.7.2 || Unzureichende Tragfähigkeitsklasse kann Ladung nicht tragen/standhalten || || x || x ||

|| || || || ||

20 || Sicherungsarten || || || ||

|| || || || ||

20.1 || Verriegeln, Blockieren, unmittelbares Verzurren || || || ||

20.1.1 || Unmittelbares Befestigen der Ladung (Blockieren) || || || ||

20.1.1.1 || Abstand nach vorn zur Vorderwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x ||

20.1.1.2 || Seitlicher Abstand zur Seitenwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x ||

20.1.1.3 || Abstand nach hinten zur Rückwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x ||

|| || || || ||

20.1.2 || Sicherungsvorrichtungen wie Verzurrschienen, Blockierbalken, Latten und Keile vorne, auf den Seiten und hinten || || || ||

20.1.2.1 || Unsichere Befestigung am Fahrzeug Unzureichende Befestigung Kann Rückhaltekräften nicht standhalten, locker || x || x || x ||

20.1.2.2 || Sicherung unsachgemäß Sicherung unzureichend Völlig unwirksam || x || x || x ||

20.1.2.3 || Unzureichende Eignung der Sicherungsvorrichtungen Sicherungsvorrichtungen völlig ungeeignet || || x || x ||

20.1.2.4 || Gewählte Methode zur Sicherung der Verpackung nicht optimal Gewählte Methode völlig ungeeignet || || x || x ||

|| || || || ||

20.1.3 || Unmittelbare Sicherung mit Netzen und Decken || || || ||

20.1.3.1 || Zustand der Netze und Decken (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand) Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt Ladungsrückhaltevorrichtungen müssen entfernt werden || x || x || x ||

20.1.3.2 || Festigkeit von Netzen und Decken unzureichend (kann mehr als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten) Kann weniger als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten || || x || x ||

20.1.3.3 || Unzureichende Befestigung der Netze und Decken Befestigung kann wahrscheinlich nur weniger als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten || || x || x ||

20.1.3.4 || Unzureichende Eignung der Netze und Decken zur Ladungssicherung Völlig ungeeignet || || x || x ||

|| || || || ||

20.1.4 || Abtrennung und Polsterung der Ladungen oder Leerräume || || || ||

20.1.4.1 || Eignung der Abtrenn- und Polstervorrichtung Abtrennung oder Leerräume ergeben zu große Abstände || || x || x ||

|| || || || ||

20.1.5 || Unmittelbare Verzurrung (Horizontal-, Quer-, Diagonalverzurrungen, Umspannungen/Buchtlaschings und Springlaschings) || || || ||

20.1.5.1 || Die erforderlichen Sicherungskräfte werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x ||

|| || || || ||

20.2 || Kraftschlüssige Sicherung || || || ||

20.2.1 || Einhaltung der erforderlichen Sicherungskräfte || || || ||

20.2.1.1 || Die erforderlichen Sicherungskräfte werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x ||

|| || || || ||

20.3 || Verwendete Ladungsrückhaltevorrichtungen || || || ||

20.3.1 || Eignung der Ladungsrückhaltevorrichtungen Völlig ungeeignete Vorrichtung || || x || x ||

20.3.2. || Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt aber Vorrichtung noch in gutem Zustand Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt aber Spuren erheblicher Abnutzung an Vorrichtung erkennbar || x || x || ||

20.3.3 || Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt Ladungsrückhaltevorrichtungen müssen entfernt werden || || x || x ||

20.3.4 || Zurrwinden, falscher Gebrauch Zurrwinden schadhaft || || x || x ||

20.3.5 || Falsche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtung (z. B. fehlender Kantenschutz) funktionsuntaugliche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtungen (z. B. Knoten) || || x || x ||

20.3.6 || Befestigung der Ladungsrückhaltevorrichtungen unzweckmäßig aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x ||

|| || || || ||

20.4 || Zubehör (z. B. Anti-Rutschmatten, Kantenschützer, Anschlagkanten) || || || ||

20.4.1 || Verwendung von ungeeignetem Zubehör Verwendung falscher oder defekter Zubehörteile Verwendetes Zubehör völlig ungeeignet || x || x || x ||

|| || || || ||

20.5 || Transport von Schüttgut, leichtem Material und Lockermaterial || || || ||

20.5.1 || Schüttgut geht während des Fahrzeugbetriebs auf der Straße aufgrund von Fahrtwind verloren Kann nachfolgende Verkehrsteilnehmer ablenken || || x || x ||

20.5.2 || Schüttgut unzureichend gesichert Verlust von Ladung || || x || x ||

20.5.3 || Fehlende Abdeckung für leichte Güter Verlust von Ladung || || x || x ||

|| || || || ||

20.6 || Rundholztransporte || || || ||

20.6.1 || Ladung (Baumstämme) teilweise lose || || || x ||

20.6.2 || Die erforderlichen Sicherungskräfte der Ladeeinheit werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x ||

|| || || || ||

30 || Ladung völlig ungesichert || || || x ||

ANHANG V

(Vorderseite)

Muster für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste der Prüfpunkte

1. Ort der Kontrolle ………………………………………………

2. Datum ………………………………………..

3. Uhrzeit ………………………………..………………

4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs ……………

5. Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) ……………………………………

6. Fahrzeugklasse          

a) N1(a) (2,8 bis 3,5 t) || □

b) N2(a) (3,5 bis 12 t) || □

c) N3(a) (über 12 t) || □

d) O2(a) (0,75 bis 3,5 t) || □

e) O3(a) (3,5 bis 10 t) || □

f) O4(a) (über 10 t) || □

g) M2(a) (>9 Sitze(b) bis 5 t) || □

h) M3(a) (>9 Sitze(b) über 5 t) || □

i) Andere Fahrzeugklasse (Artikel 3 Absatz 2) || □

7. Kilometerstand zum Zeitpunkt der Kontrolle

8.         Unternehmen, das den Transport durchführt

a)      Name und Adresse ………………………………

…………………………………………………

b)      Nummer der Gemeinschaftslizenz(c) (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) …..

9.         Name des Fahrers ………………………………

10. Checkliste     

|| kontrolliert(d) || nicht kontrolliert || nicht vorschrifts-mäßig(e)

(0) Identifizierung(f) || □ || □ || □

(1) Bremsanlage || □ || □ || □

(2) Lenkung(f) || □ || □ || □

(3) Sicht(f) || □ || □ || □

(4) Beleuchtungsanlage und Elektrik(f) || □ || □ || □

(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung(f) || □ || □ || □

(6) Fahrgestell und daran befestigte Teile(f) || □ || □ || □

(7) Sonstiges Gerät einschl. Fahrtenschreiber(f) und Geschwindigkeitsbegrenzer || □ || □ || □

(8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl || □ || □ || □

(10) Ladungssicherung || □ || □ || □

11. Ergebnisse der Kontrolle:       

Betriebsverbot für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel || □

12. Verschiedenes/Bemerkungen: ……………………………

13. Behörde/Beamter oder Prüfer, die/der die Kontrolle durchgeführt hat

Unterschrift:

Prüfbehörde/-beamter oder Prüfer || Fahrer

…………………………………… || ……………………………………

Anmerkungen:

a)                Fahrzeugklasse gemäß Artikel 3.

b)                Anzahl der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S.1 im Fahrzeugschein).

c)                Soweit diese Daten vorliegen.

d)                „Kontrolliert“ bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II der Verordnung XX/XX/XX aufgeführten Punkte dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war.

e)                Mängel: siehe Rückseite.

f)                Verfahren zur Prüfung und Bewertung von Mängeln gemäß den Anhängen II und III von Verordnung XX/XX/XX.

(Rückseite)

0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 0.1. Kennzeichenschilder 0.2. Fahrzeug-Identifizierungs- / Fahrgestell- / Seriennummer 1. Bremsanlage 1.1. Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1. Bremspedallagerung 1.1.2. Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung 1.1.3. Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter 1.1.4. Druckwarnanzeige, Manometer 1.1.5. Handbremsventil 1.1.6. Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche 1.1.7. Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) 1.1.8. Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) 1.1.9. Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter 1.1.10. Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) 1.1.11. Starre Bremsleitungen 1.1.12. Flexible Bremsschläuche 1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze 1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben 1.1.15. Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge 1.1.16. Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) 1.1.17. Bremskraftregler 1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige 1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) 1.1.20. Automatische Betätigung der Anhängerbremsen 1.1.21. Vollständiges Bremssystem 1.1.22. Prüfanschlüsse 1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1. Wirkung 1.2.2 Wirksamkeit 1.3. Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit 1.3.1 Wirkung 1.3.2 Wirksamkeit 1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.4.1 Wirkung 1.4.2 Wirksamkeit 1.5. Dauerbremssystem: Wirkung 1.6. Antiblockiersystem 2. LENKUNG 2.1. Mechanischer Zustand 2.1.1. Zustand des Lenkgetriebes 2.1.2. Befestigung des Lenkgehäuses 2.1.3. Zustand des Lenkgestänges 2.1.4. Funktion des Lenkgestänges 2.1.5. Servolenkung 2.2. Lenkrad und Lenksäule 2.2.1. Zustand des Lenkrads 2.2.2. Lenksäule 2.3. Lenkungsspiel 2.4. Spureinstellung 2.5. Drehkranz 3. SICHT 3.1. Sichtfeld 3.2. Scheiben 3.3. Rückspiegel 3.4. Scheibenwischer || 3.5. Scheibenwaschanlage 3.6 Antibeschlagsystem 4. LEUCHTEN, RÜCKSTRAHLER, ELEKTRISCHE ANLAGE 4.1. Frontscheinwerfer 4.1.1. Zustand und Funktion 4.1.2. Einstellung 4.1.3. Schaltung 4.1.4. Einhaltung der Vorschriften 4.1.5. Höheneinstellungsvorrichtungen 4.1.6. Scheinwerferreinigungsanlage 4.2. Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten 4.2.1. Zustand und Funktion 4.2.2. Schaltung 4.2.3. Einhaltung der Vorschriften 4.3. Bremsleuchten 4.3.1. Zustand und Funktion 4.3.2. Schaltung 4.3.2. Einhaltung der Vorschriften 4.4. Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1. Zustand und Funktion 4.4.2. Schaltung 4.4.3. Einhaltung der Vorschriften 4.4.4. Blinkfrequenz 4.5. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1. Zustand und Funktion 4.5.2. Einstellung 4.5.4. Schaltung 4.5.2. Einhaltung der Vorschriften 4.6. Rückfahrscheinwerfer 4.6.1. Zustand und Funktion 4.6.2. Schaltung 4.6.3. Einhaltung der Vorschriften 4.7. Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1. Zustand und Funktion 4.7.2. Einhaltung der Vorschriften 4.8. Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1. Zustand 4.8.2. Einhaltung der Vorschriften 4.9. Kontrollleuchten 4.9.1. Zustand und Funktion 4.9.2. Einhaltung der Vorschriften 4.10. Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger 4.11. Elektrische Leitungen 4.12. Nicht obligatorische Leuchten 4.13. Batterie 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1. Achsen 5.1.1. Achsen 5.1.2 Achsschenkel 5.1.3 Radlager 5.2. Räder und Reifen 5.2.1. Radnabe 5.2.2. Räder 5.2.3. Reifen || 5.3. Aufhängung 5.3.1. Federn und Stabilisatoren 5.3.2. Stoßdämpfer 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme 5.3.4 Aufhängungsgelenke 5.3.5. Luftfederung 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1. Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1. Allgemeiner Zustand 6.1.2. Abgasführungen und Schalldämpfer 6.1.3. Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) 6.1.4. Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz 6.1.5. Reserveradhalterung 6.1.6. Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen 6.1.7. Kraftübertragung 6.1.8. Motorhalterungen 6.1.9. Motorleistung 6.2. Führerhaus und Karosserie 6.2.1. Zustand 6.2.2. Befestigung 6.2.3. Türen und Türanschläge 6.2.4. Boden 6.2.5. Fahrersitz 6.2.6. Andere Sitze 6.2.7. Betätigungseinrichtungen 6.2.8. Trittstufen/Einstieg 6.2.9. Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen 6.2.10. Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1. Sicherheitsgurte/Gurtschlösser 7.1.1. Montagesicherheit 7.1.2. Zustand 7.1.3. Gurtkraftbegrenzer 7.1.4. Gurtstraffer 7.1.5. Airbag 7.1.6. Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) 7.2. Feuerlöscher 7.3. Schlösser und Diebstahlsicherungen 7.4. Warndreieck 7.5. Verbandskasten 7.6. Unterlegkeil(e) für Räder 7.7. Akustische Warnvorrichtung 7.8. Geschwindigkeitsmesser 7.9. Fahrtenschreiber 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer 7.11. Kilometerzähler 7.12. Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) 8. LÄRMENTWICKLUNG 8.1 Lärmschutzsystem 8.2. Auspuffabgase 8.2.1. Emissionen von Ottomotoren 8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem 8.2.1.2. Abgase 8.2.2. Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem 8.2.2.2. Abgastrübung 8.3. Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen 8.4. Andere umweltrelevante Positionen 8.4.1. Sichtbarer Rauch 8.4.2. Flüssigkeitsverlust

ANHANG VI

Standardformular für Mitteilungen an die Kommission

Das Standardformular ist in einem elektronisch auswertbaren Format zu erstellen und auf elektronischem Weg unter Verwendung einer Standardbürosoftware zu übermitteln.

Jeder Mitgliedstaat erstellt

– eine Übersichtstabelle und

– für jeden Zulassungsstaat der geprüften Fahrzeuge eine separate detaillierte Tabelle mit Angaben zu den in jeder Fahrzeugklasse geprüften und festgestellten Mängeln.

ÜBERSICHTSTABELLE

Berichterstattender Mitgliedstaat: || z. B. Belgien || || Berichtszeitraum || 2014 || bis || 2015 ||

|| || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || * andere Fahrzeugklassen: N1, M1, O1, O2, L, … ||

|| || || || || || || || || || || || || || ||

Fahrzeugklasse: || N2 || N3 || M2 || M3 || O3 || O4 || andere* || Gesamt

|| Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote

Österreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Belgien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Bulgarien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Zypern || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Tschechische Republik || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Dänemark || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Irland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Estland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Finnland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Frankreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Deutschland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Griechenland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Ungarn || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Italien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Lettland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Litauen || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Luxemburg || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Malta || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Niederlande || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Polen || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Portugal || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Rumänien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Slowakei || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Slowenien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Spanien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Schweden || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Vereinigtes Königreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0

Berichterstattender Mitgliedstaat: || z. B. Belgien || || || || || || || || ||

|| Name des berichterstattenden Mitgliedstaats || || || || || || || ||

Zulassungsstaat: || z. B. Bulgarien || || || || || || || Zeitraum: von || 01/2012 || bis || 12/2013 ||

|| Name des Fahrzeug-Zulassungsstaates || || || || || ||

|| || || || || || * andere Fahrzeugklassen: N1, M1, O1, O2, L, … ||

|| || || || || || || || || || || || || || ||

Fahrzeugklasse: || N2 || N3 || M2 || M3 || O3 || O4 || andere* || Gesamt ||

|| Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote ||

||

|| || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

Einzelheiten zu den Mängeln || || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden ||

(0) Identifizierung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(1) Bremsanlage || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(2) Lenkung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(3) Sicht || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(4) Beleuchtungseinrichtungen und Elektrik || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(6) Fahrgestell und daran befestigte Teile || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(7) Sonstiges Gerät einschl. Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

(10) Ladungssicherung || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Einzelheiten zu den Mängeln (zusätzlich) ||

1.1.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

1.1.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

2.1.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

2.1.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

3.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

3.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

8.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

8.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 ||

Gesamtzahl der Gruppe „nicht bestanden“ || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 ||

[1]               48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

[2]               45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften 1/ zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

[3]               43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften 1/ zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

[4]               2,2m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

[5]               Weist auf Positionen hin, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, die jedoch – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fahrzeugüberwachung – nicht als wesentlich erachtet werden.

[6]               Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

[7]               Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden.

[8]               Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder negative Umweltauswirkungen hat.

[9]               48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde.

[10]             45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

[11]             43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

[12]             2,2m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3.

[13]             Weist auf Positionen hin, die den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr anbelangen, die jedoch – auch im Hinblick auf die regelmäßige Fahrzeugüberwachung – nicht als wesentlich erachtet werden.

[14]             Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile A oder B in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG oder später erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden.

[15]                    Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt wurde.

[16]             ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.