ANHANG des Vorschlags für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG /* COM/2012/0382 final */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS ·
Gründe und Ziele des Vorschlags Mit diesem Vorschlag sollen aktualisierte
harmonisierte Vorschriften für die Unterwegskontrolle von Kraftfahrzeugen und
-Kraftfahrzeuganhängern festgelegt werden, um für mehr Straßenverkehrssicherheit
und einen besseren Umweltschutz zu sorgen. Der Vorschlag soll dazu beitragen, die Zahl
der Verkehrstoten bis zum Jahr 2020 zu halbieren, wie in den Leitlinien für die
Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011 – 2020[1] vorgesehen. Ferner sollen zur
Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr beitragen, die auf die
unzureichende Wartung von Fahrzeugen zurückgehen. ·
Allgemeiner Hintergrund Bevor ein Fahrzeug in Verkehr gebracht werden
darf, muss es alle einschlägigen Anforderungen für die Typ- oder
Einzelgenehmigung erfüllen, damit hinsichtlich der Sicherheits- und
Umweltschutzstandards ein optimales Niveau gewährleistet ist. Jeder
Mitgliedstaat muss jedem Fahrzeug, das eine europäische Typgenehmigung auf der
Grundlage der vom Fahrzeughersteller ausgestellten
Übereinstimmungsbescheinigung erhalten hat, die Erstzulassung erteilen. Diese
Zulassung bildet die amtliche Genehmigung zum Betrieb auf öffentlichen Straßen;
zugleich werden mit ihr die verschiedenen Fristen für die Erfüllung der
verschiedenen Anforderungen an das Fahrzeug in Kraft gesetzt. Nach der Zulassung müssen am Straßenverkehr
teilnehmende Fahrzeuge regelmäßigen Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen unterzogen werden. Durch diese Prüfungen
soll sichergestellt werden, dass am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge
verkehrstüchtig und sicher bleiben und keine Gefahr für den Fahrer oder andere
Verkehrsteilnehmer darstellen. Fahrzeuge werden deshalb auf die Erfüllung
bestimmter Anforderungen geprüft, z. B. im Hinblick auf Sicherheit und
Umweltschutz sowie die Nachrüstung. Aufgrund ihrer regelmäßigen intensiven
Nutzung hauptsächlich zu gewerblichen Zwecken werden Fahrzeuge zur
Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen
und Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich
fallweise technischen Unterwegskontrollen unterzogen, durch die zu jeder Zeit
und an jedem Ort der EU überprüft werden kann, ob sie den Umweltvorschriften
und technischen Vorschriften entsprechen. Es kann vorkommen,
dass ein Fahrzeug während seiner Lebensdauer aufgrund eines Eigentümerwechsels
oder seiner Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zur ständigen Nutzung
erneut zugelassen werden muss. Es sollten ebenfalls Vorschriften für das
Verfahren für die Zulassung von Fahrzeugen eingeführt werden, damit
sichergestellt wird, dass Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die
Verkehrssicherheit ausgeht, nicht auf der Straße verwendet werden. Mit
technischen Unterwegskontrollen soll vor allem sichergestellt werden, dass
Nutzfahrzeuge in den Zeiten zwischen regelmäßigen Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfungen kein erhebliches Risiko für die
Straßenverkehrssicherheit darstellen. Außerdem sollen gleiche Voraussetzungen
für die Wartungsqualität der in der Union in Verkehr befindlichen Nutzfahrzeuge
geschaffen werden, indem unverantwortliche Wirtschaftsteilnehmer davon
abgeschreckt werden, sich durch den Betrieb unzureichend gewarteter Fahrzeuge
einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die im bestehenden Rechtsrahmen für die
Straßenverkehrssicherheit verankerten Anforderungen hinsichtlich der
technischen Überwachung[2],
Unterwegskontrollen[3]
und der Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen[4] werden in das Paket
„Verkehrssicherheit“ übernommen. Verglichen mit den derzeitigen
Rechtsvorschriften für Unterwegskontrollen besteht der Hauptzweck des
Vorschlags darin, ein System für die Risikoeinstufung einzurichten, durch das
die Kontrollen auf Fahrzeuge konzentriert werden, die von Unternehmen mit
mangelhafter Sicherheitsbilanz betrieben werden; damit sollen Unternehmen
belohnt werden, die Sicherheit und Umweltschutz ernst nehmen. In dem Vorschlag
sind ferner neue Anforderungen für mehrere Bereiche im Zusammenhang mit
Prüfstandards und –qualität, insbesondere für Prüfgeräte, Fähigkeiten und
Ausbildung des Prüfpersonals, sowie für die Überwachung des Prüfsystems
vorgesehen. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Europäischen Union Die vorgeschlagene Verordnung steht in
Einklang mit dem im Weißbuch über die Verkehrspolitik[5] dargelegten Ziel der EU, die
Straßen sicherer zu machen; sie dient der Umsetzung der Strategie für sicherere
Fahrzeuge, die einen Teil der Leitlinien für die Politik im Bereich der
Straßenverkehrssicherheit 2011-2020 bildet. Außerdem tragen – was die Umweltaspekte des
Vorschlags betrifft – die geplanten Anforderungen dazu bei, die Emissionen von
CO2 und anderen Luftschadstoffen durch Kraftfahrzeuge zu reduzieren;
damit stehen sie in Einklang mit der europäischen Strategie für saubere und
energieeffiziente Fahrzeuge sowie mit der integrierten Strategie für Energie
und Klimaschutz, der sogenannten „Strategie 20-20-20“ und tragen auch dazu
bei, die Luftqualitätsziele der Richtlinie 2008/50/EG zu erreichen[6]. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren Bei der Erarbeitung der vorgeschlagenen
Verordnung konsultierte die Kommission die Interessengruppen auf verschiedene
Weise: –
Eine allgemeine Internet-Konsultation wurde zu
allen Aspekten der vorgeschlagenen Verordnung durchgeführt. –
Sachverständige und Interessenträger wurden auf
Workshops konsultiert. –
Es wurde eine Studie über Optionen für die künftige
Abwicklung der technischen Überwachung in der Europäischen Union durchgeführt,
um eventuelle Maßnahmen zu ermitteln und ein Instrument für die
Kosten-Nutzen-Analyse der technischen Überwachung und der Unterwegskontrollen
hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu entwickeln. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer
Berücksichtigung Bei der Internetkonsultation wurden seitens
der Interessengruppen mehrere Fragen aufgeworfen. Die Folgenabschätzung, die
der vorgeschlagenen Verordnung beiliegt, enthält einen umfassenden Bericht über
die angesprochenen grundlegenden Aspekte und legt dar, wie sie berücksichtigt
wurden. Vom 29. Juli 2010 bis zum
24. September 2010 wurde eine öffentliche Internet-Konsultation
durchgeführt. Es gingen 9 653 Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern,
Behörden der Mitgliedstaaten, Lieferanten von Ausrüstungsteilen, Prüfstellen,
Werkstattverbänden und Fahrzeugherstellern bei der Kommission ein. Die Ergebnisse der Befragung können unter
folgender Web-Adresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/transport/road_safety/take-part/public-consultations/pti_en.htm. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Im Rahmen des Vorschlags mussten verschiedene
politische Optionen sowie die damit zusammenhängenden wirtschaftlichen,
gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen beurteilt werden. Methodik Die Auswirkungen der verschiedenen politischen
Optionen wurden mittels einer Studie untersucht, die von einem externen
Beratungsunternehmen (Europe Economics) durchgeführt wurde; hierfür wurden
mehrere wissenschaftliche Studien und Bewertungsberichte herangezogen,
insbesondere als Quellen für Modelle und Daten zur Monetarisierung von Kosten
und Nutzen der verschiedenen politischen Optionen. Zu den am intensivsten
genutzten Studien gehören Folgende: –
Der Bericht der Kommission an den Rat und das
Europäische Parlament über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am
Straßenverkehr teilnehmen – Berichtszeiträume 2005–2006 und 2007–2008[7], –
AUTOFORE (2007), –
„MOT Scheme Evidence-base“, Department of Transport
(Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs) (UK, 2008), –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport 2008 –
Strategien zur Unfallvermeidung auf den Straßen Europas, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport LKW 2009, –
DEKRA-Verkehrssicherheitsreport Motorrad 2010, –
TÜV-Reporte 2009 / 2010. Form der Veröffentlichung der
Stellungnahmen Alle abgeschlossenen und genehmigten
Forschungsberichte sind bereits auf der Website der GD Mobilität und Verkehr
verfügbar oder werden noch dort eingestellt. ·
Folgenabschätzung Für die Hauptaspekte der vorgeschlagenen
Verordnung wurden folgende Optionen in Erwägung gezogen: (a)
Als Referenzszenario, mit dem die Wirkung der
anderen politischen Optionen verglichen wird, dient die Option „Keine Änderung
der bisherigen Politik“. Bei dieser Option würde der derzeitige EU-Rechtsrahmen
beibehalten. (b)
Der „Ansatz unverbindlicher Regelungen“ (Soft Law)
würde in einer besseren Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer
besseren Überwachung ihrer Anwendung bestehen. Bei dieser Option würden keine
neuen Rechtsvorschriften eingeführt, sondern die Kommission würde neue und
verstärkte Anstrengungen unternehmen, um die Prüfungs- und
Durchsetzungsstandards zu verbessern und Maßnahmen ergreifen, um Anreize zum
Datenaustausch zu bieten. (c)
Der „legislative Ansatz“ würde aus zwei Komponenten
bestehen. –
Um das spezifische Ziel der Erhöhung der Sicherheit
von Fahrzeugen im Straßenverkehr zu erreichen, ist zum einen vorgesehen, die
Mindeststandards der EU für die regelmäßige technische Überwachung und
unangekündigte technische Unterwegskontrollen anzuheben und verbindliche
Standards festzulegen. Dies ist unerlässlich, um Lücken im System zu vermeiden,
durch die die Wirksamkeit der Durchsetzung der technischen Überwachung
insgesamt verringert würde. –
, Damit die erforderlichen Daten für die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung bzw. die aus der Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung hervorgehenden Daten bereitgestellt werden können,
würde eine zweite Komponente des Gesamtsystems darin bestehen, in einer zweiten
Phase eventuell ein EU-weit harmonisiertes System für den Datenaustausch
einzurichten, in dem bestehende Datenbanken so verknüpft werden, dass das Paket
„Verkehrssicherheit“ der EU wirksamer umgesetzt werden kann. In mehreren Mitgliedstaaten werden die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen von einer
großen Zahl ermächtigter privater Prüfstellen durchgeführt. Damit für einen
einheitlichen Ansatz gesorgt werden kann, sollten in den Rechtsvorschriften
bestimmte gemeinsame Verfahren, z. B. hinsichtlich der Mindestfristen und
der Art der weiterzuleitenden Informationen, festgelegt werden. Aus der Folgenabschätzung ergab sich jedoch,
dass eine Kombination aus unverbindlichen Regelungen („Soft Law“) und
verbindlichen Vorschriften vorteilhaft wäre. Deshalb wurden die ursprünglich in
der Folgenabschätzung ins Auge gefassten unverbindlichen Regelungen in die
Rechtsvorschriften übernommen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung des Vorschlags Das System der Unterwegskontrollen wird auf
leichte Nutzfahrzeuge und deren Anhänger ausgedehnt, denn diese Fahrzeuge
folgen nicht der rückläufigen Tendenz bei den Unfalltoten im Straßenverkehr.
Andere leichte Nutzfahrzeuge wie Taxis oder Krankenwagen, die bereits einer
jährlichen technischen Überwachung unterliegen, stehen nicht im Mittelpunkt der
Unterwegskontrollen, da in Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen weniger
Unfalltote zu verzeichnen sind. Um die technischen Unterwegskontrollen durch
die Mitgliedstaaten besser zu verteilen, sollte jedes Jahr ein bestimmter
Prozentsatz der zugelassenen Nutzfahrzeuge inspiziert werden. Die Anzahl, die
diesem angestrebten Prozentsatz entspricht, darf nicht über der Anzahl der in
der Union bereits ausgeführten Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen liegen. Die Auswahl der Fahrzeuge soll so erfolgen,
dass sie sich nach dem Risikoprofil der Betreiber richtet und auf Unternehmen
mit hohem Risikopotenzial abzielt, um den Aufwand für solche Betreiber zu
verringern, die ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß instandhalten. Nach den
derzeitigen Bestimmungen gemäß der Richtlinie 2000/30/EG, sowie auch dem
Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie[8] zufolge, werden viele Fahrzeuge
unterwegs angehalten und untersucht, an denen keine Mängel gefunden werden. Die
Folgenabschätzung hat gezeigt, dass sich bei einem risikoorientierten Ansatz
für die technische Unterwegskontrolle rund 2,3 Mio. Kontrollen von gut
instandgehaltenen Fahrzeugen vermeiden lassen könnten, wodurch die
Verkehrsunternehmen 80,4 Mio. EUR einsparen könnten. Die Bildung der
Unternehmensprofile sollte auf den Ergebnissen früherer technischer
Überprüfungen und Unterwegskontrollen beruhen und dem System ähneln, das mit
der Richtlinie 2006/22/EG[9]
für die Durchsetzung der Lenkzeiten und Ruhepausen eingeführt wurde. Es sollten besser ausgearbeitete
Unterwegskontrollen mit Prüfgeräten durchgeführt werden, entweder von mobilen
Kontrolleinheiten oder von Prüfstellen in unmittelbarer Nähe. Diese
Straßenkontrollen sollten die Sicherung der Ladung umfassen. Festgestellte
Mängel sollten nach harmonisierten Regeln hinsichtlich ihres Risikos beurteilt
werden. Kenntnisse und Fähigkeiten der die technischen
Unterwegskontrollen durchführenden Prüfer sollten mindestens dem Niveau der die
Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen
durchführenden Prüfer entsprechen. Die Zusammenarbeit zwischen den
Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten sollte durch miteinander abgestimmte
Kontrollen, gemeinsame Ausbildungsprojekte, den elektronischen
Informationsaustausch sowie den Austausch von Erkenntnissen und Erfahrungen
weiter gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten eng zusammenarbeiten und
regelmäßig miteinander abgestimmte Kontrollen durchführen, bei denen jeder
Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet tätig wird und sich auf das gewählte Ziel
konzentriert, z. B. den Zustand der Reifen oder die Sicherung der Ladung. Die Zusammenarbeit und der Austausch von
Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission werden durch
spezielle Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten effizienter gestaltet. Die Berichterstattung an die Kommission
erfolgt mittels standardisierter Meldeformulare. Die Kommission wird ermächtigt, die Anhänge
mittels delegierter Rechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen und
die Bescheinigungen und Meldeformulare in enger Zusammenarbeit mit den
Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten zu pflegen; diese Rechtsakte
zielen unter anderem auf alternative, derzeit noch in Entwicklung befindliche
Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte für im Betrieb
ausgestoßene NOx- und Partikelemissionen ab. ·
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Union fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: Die
technischen Anforderungen für Unterwegskontrollen wurden auf Unionsebene auf
einem Mindestniveau festgelegt, und ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten
hat zu einer Vielzahl unterschiedlicher Vorschriften innerhalb der Union
geführt, die sich nachteilig sowohl auf die Straßenverkehrssicherheit als auch
auf den Binnenmarkt auswirkt. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Wie in der Folgenabschätzung gezeigt wird,
entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er durch die
qualitative Verbesserung und Intensivierung der Unterwegskontrollen sowie durch
die Schaffung eines für den nahtlosen Informationsfluss geeigneten Rahmens
nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verbesserung der
Straßenverkehrssicherheit und des Umweltschutzes hinausgeht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung Eine Verordnung wird für angemessen erachtet,
weil sie die Einhaltung der Vorschriften unmittelbar gewährleistet und nicht in
nationales Recht umgesetzt werden muss. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN [falls erforderlich] ·
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch die Annahme des Vorschlags werden
bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und sollte deshalb auf den EWR
ausgeweitet werden. 2012/0186 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, und zur
Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[11],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrem Weißbuch vom
28. März 2011 „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen
Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden
Verkehrssystem“ legt die Kommission ihr Ziel einer „Vision Null“ dar, das darin
besteht, die Zahl der Straßenverkehrstoten in der Union bis 2050 auf nahe Null
zu senken. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, soll die Fahrzeugtechnik
einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitsbilanz des
Straßenverkehrs leisten. (2) In ihrer Mitteilung „Ein
europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im
Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011-2020“[12] nannte die Kommission das
Ziel, die Zahl der Verkehrstoten von 2010 bis 2020 erneut zu halbieren. Um dieses
Ziel zu erreichen, hat die Kommission sieben strategische Ziele festgelegt,
darunter Maßnahmen für sicherere Fahrzeuge, eine Strategie zur Verringerung der
Anzahl der Verletzten und der Verbesserung der Sicherheit von gefährdeten
Verkehrsteilnehmern, insbesondere Motorradfahrern. (3) Die technische Überwachung
ist Teil eines umfassenderen Systems, mit dem dafür gesorgt wird, dass
Fahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und aus Sicht des
Umweltschutzes akzeptablen Zustand gehalten werden. Dieses System sollte aus
regelmäßigen Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen
für alle Fahrzeuge und aus Unterwegskontrollen an Fahrzeugen, die für die
gewerbliche Beförderung genutzt werden, bestehen; ferner sollte es Vorschriften
für die Zulassung von Fahrzeugen umfassen, damit sichergestellt wird, dass
Fahrzeuge, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit
ausgeht, nicht auf der Straße genutzt werden. (4) Zahlreiche technische
Standards und Anforderungen im Bereich der Fahrzeugsicherheit sind in den
letzten Jahren in der Union verabschiedet worden. Es muss jedoch durch ein
System unangekündigter technischer Unterwegskontrollen dafür gesorgt werden,
dass einmal in Verkehr gebrachte Fahrzeuge während ihrer gesamten Lebensdauer
den Sicherheitsstandards genügen. (5) Die durch die
Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen[13], eingeführten technischen
Unterwegskontrollen sind unverzichtbar für die Erreichung eines kontinuierlich
hohen Niveaus der Verkehrstüchtigkeit von Nutzfahrzeugen während der gesamten
Nutzungsdauer. Solche Kontrollen tragen nicht nur zur Erhöhung der
Straßenverkehrssicherheit und Reduzierung von Fahrzeugemissionen bei, sondern
helfen auch Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass
unterschiedliche Niveaus der Kontrolle in den verschiedenen Mitgliedstaaten
hingenommen werden. (6) Die Unterwegskontrollen sollten
mittels eines Systems für die Risikoeinstufung durchgeführt werden. Die
Mitgliedstaaten können sich auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das mit
der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 des Rates über
Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 88/599/EWG des Rates[14]
eingeführt wurde. Diese Verordnung sollte für die , die in der
Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und
selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge[15] genannten Klassen von
Nutzfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als
25 km/h gelten. Sie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern,
auch an nicht von dieser Verordnung erfassten Nutzfahrzeugen
Unterwegskontrollen durchzuführen oder Kontrollen anderer Aspekte des
Straßenverkehrs vorzunehmen, insbesondere, was Lenk- und Ruhezeiten und
Gefahrguttransporte betrifft. (7) Aus den Berichten zur
Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG geht eindeutig hervor, dass technische
Unterwegskontrollen[16]
wichtig sind. Für den Zeitraum 2007-2008 wurden beinahe 300 000 Fahrzeuge,
die in der Union Unterwegskontrollen unterzogen wurden, gemeldet, die in einen
so schlechten Zustand waren, dass sie aus dem Verkehr gezogen werden mussten.
Aus den Berichten geht auch hervor, dass es bei den Kontrollergebnissen ganz
erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gab. Im Zeitraum 2007-2008
bewegten sich die Prozentsätze für bestimmte Mängel im Vergleich zwischen Nachbarländern
zwischen 0,6 % und 41,4 %. In den Berichten wird nicht zuletzt auch
darauf hingewiesen, dass es bei der Zahl der durchgeführten Unterwegskontrollen
große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Um zu einem
ausgewogeneren Ansatz zu kommen, sollten sich die Mitgliedstaaten verpflichten,
eine Mindestanzahl von Kontrollen durchzuführen, die proportional zur Anzahl
der auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Nutzfahrzeuge ist. (8) Lieferwagen und deren
Anhänger werden immer häufiger im Straßenverkehr eingesetzt. Manche
Anforderungen, wie z. B. die Anforderungen an die Ausbildung von
Berufskraftfahrern oder an den Einbau von
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen, sind für diese Fahrzeuge nicht
verbindlich, was dazu führt, dass solche Fahrzeuge in relativ viele
Straßenverkehrsunfälle verwickelt sind. Unterwegskontrollen sollten deshalb
auch für Lieferwagen und deren Anhänger gelten. (9) Um unnötige Verwaltungslasten
und –kosten zu vermeiden und die Wirksamkeit der Kontrollen zu verbessern,
sollten vorrangig Fahrzeuge ausgewählt werden, die von Unternehmen betrieben
werden, die Sicherheits- und Umweltschutzstandards nicht einhalten; Fahrzeuge,
die von verantwortungsvollen und sicherheitsbewussten Wirtschaftsteilnehmern
betrieben und ordnungsgemäß instandgehalten werden, sollten weniger häufig
kontrolliert werden, so dass diese Betreiber für ihr Verhalten belohnt werden. (10) Technische Unterwegskontrollen
sollten aus einer anfänglichen und gegebenenfalls zusätzlichen Kontrollen
bestehen. In beiden Fällen sollten alle relevanten Teile und Systeme der
Fahrzeuge erfasst werden. Um für eine stärkere Harmonisierung der Kontrollen zu
sorgen, sollten für alle denkbaren Prüfpositionen Prüfverfahren und Beispiele
für Mängel und deren Bewertung anhand ihrer Schwere eingeführt werden. (11) In mehreren Mitgliedstaaten
werden Berichte über technische Unterwegskontrollen elektronisch erstellt. In
solchen Fällen sollte dem Fahrer ein Ausdruck des Berichts über die technische
Unterwegskontrolle ausgehändigt werden. Alle während Unterwegskontrollen
gesammelten Daten und Informationen sollten in ein gemeinsames Archiv des
Mitgliedstaats überführt werden, damit die Daten einfacher verarbeitet werden
können und die Informationsübermittlung ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand
erfolgen kann. (12) Durch den Einsatz von mobilen
Kontrolleinheiten werden die Kosten und Verzögerungen für die
Wirtschaftsteilnehmer verringert, da umfangreichere Kontrollen unmittelbar am
Straßenrand vorgenommen werden können. Unter besonderen umständen können auch
Prüfstellen herangezogen werden, um genauere Kontrollen vorzunehmen. (13) Das Personal, das
ausführlichere Kontrollen am Straßenrand vornimmt, sollte mindestens die
gleichen Fähigkeiten besitzen und die gleichen Anforderungen erfüllen wie das
Personal, das die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfungen gemäß der
Verordnung (EU) Nr. XX/XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates
über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates[17]
durchführt. (14) Die Zusammenarbeit und der
Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sind unverzichtbar,
um zu einem unionsweit stärker harmonisierten System von technischen
Unterwegskontrollen zu gelangen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten auch bei
operativen Maßnahmen enger zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit sollte auch
die regelmäßige Durchführung von miteinander abgestimmten Unterwegskontrollen
umfassen. (15) Um einen wirksamen Informationsaustausch
zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte es in jedem Mitgliedstaat
eine einzige Stelle geben, die als Kontaktstelle für die Verbindung mit anderen
zuständigen Behörden fungiert. Diese Stelle sollte auch einschlägige Statistiken
erstellen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem eine schlüssige nationale
Durchsetzungsstrategie in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, wobei sie
eine einzige Stelle mit der Koordinierung der Umsetzung dieser Strategie
betrauen sollten. Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats sollten
Verfahren für die Festlegung von Fristen und Inhalten für die weiterzuleitenden
Informationen festlegen. (16) Um eine Überwachung der
Umsetzung des Systems der Unterwegskontrollen in der Union zu ermöglichen,
sollten die Mitgliedstaaten der Kommission zweimal jährlich die Ergebnisse der
von ihnen vorgenommen Unterwegskontrollen mitteilen. Die Kommission sollte dem
Europäischen Parlament Bericht über die erhobenen Daten erstatten. (17) Die Mitgliedstaaten sollten
festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu
verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Diese Sanktionen sollten
wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht diskriminierend sein. (18) Damit diese Verordnung um weitere
technische Einzelheiten ergänzt werden kann, sollte der Kommission die Befugnis
zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, so dass sie
gegebenenfalls die Entwicklung der EU-Typgenehmigungsvorschriften bezüglich der
Fahrzeugklassen berücksichtigen sowie die erforderliche Aktualisierung der
Anhänge an den technischen Fortschritt vornehmen kann. Es ist besonders
wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der
Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission
gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. (19) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Durchführungsbefugnisse sollten gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[18], ausgeübt werden. Da das Ziel
dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen
und harmonisierten Vorschriften für die Durchführung von Unterwegskontrollen an
Fahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, auf Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf
Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinaus. (20) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der in Artikel 6
des Vertrags über die Europäische Union genannten Charta der Grundrechte der
Europäischen Union anerkannt wurden. (21) Durch diese Verordnung wird
der Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/30/EG erweitert und werden deren
technischen Anforderungen aktualisiert. Deshalb sollte diese Richtlinie
aufgehoben werden. Ferner enthält diese Verordnung die Leitlinien, die sich in
der Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur
Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen)
gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
festgestellten Mängel[19]
finden. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I GEGENSTAND,
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH Artikel 1
Gegenstand Mit dieser Verordnung wird ein System für
technische Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen eingeführt, die im Gebiet der
Mitgliedstaaten am Straßenverkehr teilnehmen. Artikel 2
Anwendungsbereich 1. Diese Verordnung gilt für
Nutzfahrzeuge folgender Klassen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates: –
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Fahrzeugklassen M2 und M3),
–
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und mit
einer zulässigen Höchstmasse von bis zu 3 500 kg, die in der Regel
der Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen (Fahrzeugklasse N1), –
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 3 500 kg zur Beförderung von Gütern (Fahrzeugklassen N2
und N3), –
Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von bis zu 3 500 kg (Fahrzeugklassen O1
und O2), –
Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg (Fahrzeugklassen O3
und O4). 2. Diese Verordnung berührt
nicht das Recht der Mitgliedstaaten, auch an nicht durch diese Verordnung
erfassten Fahrzeugen Unterwegskontrollen durchzuführen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser
Verordnung bezeichnet der Ausdruck: (1) „Fahrzeug“ nicht
schienengebundene Kraftfahrzeuge oder ihre Anhänger oder Sattelanhänger; (2) „Kraftfahrzeug“ ein
Radfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine und einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h; (3) „Anhänger“ ein Radfahrzeug
ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem
Kraftfahrzeug gezogen zu werden; (4) „Sattelanhänger“ einen
Anhänger, der dafür ausgelegt ist, an ein Kraftfahrzeug so angekuppelt zu
werden, dass er teilweise auf diesem aufliegt und dass ein wesentlicher Teil
seines Gewichts und des Gewichts seiner Ladung von diesem getragen wird; (5) „Ladung“ alle Gegenstände,
die in oder auf einem Fahrzeug platziert sind und nicht dauerhaft am Fahrzeug
befestigt sind, einschließlich Gegenständen in Lastträgern wie Wechselaufbauten
oder Containern auf Fahrzeugen; (6) „Nutzfahrzeug“: ein für die
gewerbliche Beförderung von Gütern oder von Fahrgästen vorgesehenes
Kraftfahrzeug und sein Anhänger; (7) „in einem Mitgliedstaat
zugelassenes Fahrzeug“ ein in einem Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb
genommenes Fahrzeug; (8) „Inhaber der
Zulassungsbescheinigung“ die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen
ist; (9) „Unterwegskontrolle“ eine
unerwartete technische Kontrolle eines Nutzfahrzeugs, das auf öffentlichen
Straßen im Gebiet eines Mitgliedstaats am Straßenverkehr teilnimmt, durch die
Behörden oder unter ihrer unmittelbaren Aufsicht; (10) „Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung“ Überprüfung, ob die Teile und Bauteile eines
Fahrzeugs mit seinen Sicherheits- und Umweltmerkmalen zum Zeitpunkt der
Genehmigung, Erstzulassung, Inbetriebnahme oder Nachrüstung übereinstimmen; (11) „zuständige Behörde“ eine
Behörde oder öffentliche Stelle, die mit der Durchführung des nationalen
Systems für Unterwegskontrollen betraut ist; (12) „Prüfer“
eine von einem Mitgliedstaat zur Durchführung von Unterwegskontrollen
ermächtigte Person; (13) „Mängel“ technische Defekte
und andere Unregelmäßigkeiten, die bei technischen Unterwegskontrollen
festgestellt werden; (14) „miteinander abgestimmte
Unterwegskontrolle“ Unterwegskontrollen, die gleichzeitig von zwei oder mehr
Mitgliedstaaten durchgeführt werden. KAPITEL II SYSTEM
DER UNTERWEGSKONTROLLEN UND ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN Artikel 4
System der
Unterwegskontrollen Das System der Unterwegskontrollen umfasst
anfängliche Unterwegskontrollen gemäß Artikel 9 und ausführlichere
Unterwegskontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 1. Artikel 5
Prozentsatz der zu
kontrollierenden Fahrzeuge Jeder Mitgliedstaat führt in jedem Kalenderjahr
eine Gesamtzahl von anfänglichen Unterwegskontrollen durch, die mindestens
5 % der Gesamtzahl der Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Absatz 1
entspricht, die in seinem Gebiet zugelassen sind. Artikel 6
System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen 1. Auf nationaler Ebene wird ein
System für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen eingeführt, das auf der
Anzahl und Schwere der Mängel beruht, die an Fahrzeugen einzelner Unternehmen
festgestellt wurden. Das Risikoeinstufungssystem wird von der zuständigen
Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats angewendet. 2. Jedem Unternehmen, das im
System für die Risikoeinstufung aufgeführt wird, wird ein Risikoprofil
zugewiesen, dem die Kriterien in Anhang I zugrundeliegen. Unternehmen werden nach folgendem Risikoprofil
eingeteilt: –
hohes Risiko, –
mittleres Risiko, –
geringes Risiko. 3. Bei der Umsetzung des Systems
für die Risikoeinstufung für Unterwegskontrollen können sich die
Mitgliedstaaten auf das Risikoeinstufungssystem stützen, das gemäß
Artikel 9 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates eingeführt wurde. Artikel 7
Zuständigkeiten 1. Fahrer eines in einem
Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs müssen die Prüfbescheinigung über die
letzte technische Überwachung sowie gegebenenfalls über die letzte
Unterwegskontrolle im Fahrzeug mitführen. 2. Der Fahrer eines Fahrzeugs,
das einer Unterwegskontrolle unterzogen wird, muss mit den Prüfern kooperieren
und zu Prüfzwecken Zugang zum Fahrzeug und seinen Teilen gewähren. 3. Die einzelnen Unternehmen
müssen dafür sorgen, dass die von ihnen betriebenen Fahrzeuge jederzeit den
technischen Vorschriften entsprechen. Artikel 8
Prüfer 1. Bei der Auswahl eines
Fahrzeugs für die Unterwegskontrolle und der anschließenden Durchführung der
Kontrolle unterlassen die Prüfer jegliche Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit des Fahrers oder aufgrund des Landes, in dem das Fahrzeug
zugelassen oder in Betrieb genommen wurde. 2. Ein Prüfer, der ein Fahrzeug
die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eines Fahrzeugs vorgenommen hat,
darf nicht an einer anschließend durchgeführten Unterwegskontrolle desselben
Fahrzeugs beteiligt sein. 3. Prüfer müssen unparteiisch
sein und dürfen sich in keinem Interessenkonflikt befinden, insbesondere durch
wirtschaftliche, persönliche oder familiäre Verbindungen zum Fahrer, zum
Betreiber oder zum Inhaber der Zulassungsbescheinigung für das kontrollierte
Fahrzeug. 4. Prüfer dürfen auf keinerlei
Weise für die Anzahl oder die Ergebnisse der von ihnen vorgenommen
Unterwegskontrollen belohnt werden. KAPITEL III KONTROLLVERFAHREN Artikel 9
Auswahl der Fahrzeuge für die
anfängliche Unterwegskontrolle Bei der Ermittlung von
Fahrzeugen, die einer Unterwegskontrolle unterzogen werden sollen,
konzentrieren sich die Prüfer in erster Linie auf Fahrzeuge, die von
Unternehmen mit einem hohen Risikoprofil gemäß Artikel 6 Absatz 2
betrieben werden. Andere Fahrzeuge können für
die Kontrolle ausgewählt werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie eine
Gefahr für die Straßenverkehrssicherheit darstellen. Artikel 10
Inhalt und Verfahren der
Unterwegskontrollen 1. Fahrzeuge, die gemäß
Artikel 9 für eine Unterwegskontrolle ausgewählt werden, werden einer
anfänglichen Unterwegskontrolle unterzogen. Bei jeder anfänglichen Unterwegskontrolle eines
Fahrzeugs nimmt der Prüfer Folgendes vor: a) eine Kontrolle der Prüfbescheinigung und,
falls vorhanden, des Berichts über eine technische Unterwegskontrolle, die
gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Fahrzeug mitgeführt werden; b) eine Sichtprüfung des Zustands des Fahrzeugs
und seiner Ladung. Wenn im vorangegangenen Bericht über die
technische Unterwegskontrolle Mängel festgestellt wurden, überprüft der Prüfer,
ob diese Mängel behoben worden sind. 2. Ausgehend vom Ergebnis der
anfänglichen Unterwegskontrolle kann der Prüfer entscheiden, dass das Fahrzeug
oder sein Anhänger einer ausführlicheren Unterwegskontrolle unterzogen werden
sollte. Bei einer ausführlicheren
Unterwegskontrolle müssen mindestens folgende Bereiche geprüft werden: –
Bremsanlage, –
Lenkung, –
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung, –
Umweltbelastung. Bei der Kontrolle jedes dieser Bereiche werden
einer, mehrere oder alle der in Anhang II aufgelisteten, für diese
Bereiche relevanten Positionen berücksichtigt. Der Prüfer kann darüber hinaus andere in
Anhang II Nummer 1 aufgeführte Positionen überprüfen und dabei einen,
mehrere oder alle der in diesem Anhang genannten Positionen berücksichtigen. Wenn aus der Prüfbescheinigung oder einem Bericht
über eine Unterwegskontrolle hervorgeht, dass eine der in Anhang II aufgeführten
Positionen während des vorangegangenen Monats bereits Gegenstand einer
Kontrolle war, so sieht der Prüfer bei dieser Position von einer erneuten
Überprüfung ab, es sei denn, eine Kontrolle ist aufgrund eines offensichtlichen
Mangels gerechtfertigt. 4. Bei der Durchführung einer
Unterwegskontrolle wendet der Prüfer die in Anhang II genannten
Kontrollverfahren an. 5. Ausführlichere
Unterwegskontrollen dürfen nur von Prüfern ausgeführt werden, die die
Mindestanforderungen an die Qualifikation und Ausbildung gemäß Artikel 12
und Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über die technische
Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erfüllen. Artikel 11
Prüfeinrichtungen 1. Eine ausführlichere
Unterwegskontrolle wird unter Einsatz einer mobilen Kontrolleinheit oder in
einer Prüfstelle gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX des
Europäischen Parlaments und des Rates vom [date] über die technische
Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern durchgeführt. 2. Sollen Kontrollen in einer
Prüfstelle ausgeführt werden, darf der Ort der anfänglichen Unterwegskontrolle
nicht weiter als 10 km von dieser Prüfstelle entfernt sein. 3. Mobile Kontrolleinheiten
müssen über eine Ausrüstung verfügen, die zur Durchführung einer
Unterwegskontrolle geeignet ist, und zwar mindestens zur Beurteilung des
Zustands von Bremsen, Lenkung, Aufhängung und Emissionen des Fahrzeugs. Artikel 12
Bewertung von Mängeln 1. Für jede zu prüfende Position
wendet der Prüfer das Verzeichnis der möglichen Mängel und ihrer Schwere nach
Anhang III an. 2. Bei der Durchführung einer
Unterwegskontrolle weist der Prüfer jedem festgestellten Mangel einen
Schweregrad zu und stuft ihn in eine der folgenden Gruppen ein: –
geringfügige Mängel ohne bedeutende Auswirkung auf
die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten, –
schwerwiegende Mängel, die die Fahrzeugsicherheit
beeinträchtigen oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, oder andere
bedeutendere Unregelmäßigkeiten; –
gefährliche Mängel, die eine unmittelbare Gefahr
für die Verkehrssicherheit darstellen, so dass das Fahrzeug unter keinen
Umständen am Straßenverkehr teilnehmen darf. 3. Weist ein Fahrzeug Mängel
auf, die unter mehrere der in Absatz 2 genannten Mängelgruppen fallen, so
wird es in die Gruppe eingeordnet, die dem schwerwiegendsten Mangel entspricht.
Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie wird in die
nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft, wenn die Summe der Mängel eine größere
Gefährdung der Straßenverkehrssicherheit bewirkt. Artikel 13
Besondere Vorschriften für
die Kontrolle der Ladungssicherung Der Prüfer kann an einem
Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang IV vornehmen.
Die in Artikel 14 genannten Folgemaßnahmen gelten auch für schwerwiegende
oder gefährliche Mängel bei der Ladungssicherung. Artikel 14
Folgemaßnahmen bei
schwerwiegenden oder gefährlichen Mängeln 1. Jeder bei einer anfänglichen
oder einer ausführlicheren Kontrolle entdeckte schwerwiegende Mangel muss
unverzüglich in der Nähe des Kontrollorts behoben werden. 2. Der Prüfer kann entscheiden,
dass das Fahrzeug innerhalb einer von ihm gesetzten Frist einer Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung unterzogen werden muss, wenn die Unterwegskontrolle
in dem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Ist das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen, kann der Prüfer die
zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats auffordern, eine neue Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfung dieses Fahrzeugs gemäß dem in Artikel 18
Absatz 3 festgelegten Verfahren durchzuführen. 3. Der Prüfer darf ein Fahrzeug,
bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, nicht für den Verkehr
freigeben, bis diese Mängel am Ort der Kontrolle behoben worden sind. Der
Prüfer kann gestatten, dass ein solches Fahrzeug benutzt wird, um die nächste
Werkstatt zu erreichen, wo diese Mängel behoben werden können, vorausgesetzt,
die gefährlichen Mängel sind so weit behoben worden, dass das Fahrzeug diese Werkstatt
erreichen kann und es keine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit seiner
Insassen oder anderer Verkehrsteilnehmer darstellt. Der Prüfer kann genehmigen,
dass ein Fahrzeug, bei dem gefährliche Mängel festgestellt wurden, direkt zum
nächsten Ort gebracht wird, an dem dieses Fahrzeug repariert oder in Verwahrung
genommen werden kann. Artikel 15
Kontrollgebühren Die Mitgliedstaaten können für Fälle, in denen
bei einer ausführlicheren Kontrolle schwerwiegende oder gefährliche Mängel
entdeckt worden sind, die Zahlung einer Gebühr vorschreiben. Die Höhe dieser
Gebühr muss angemessen sein und darf die Höhe der Gebühr, die für die Verkehrs-
und Betriebssicherheitsprüfung für denselben Fahrzeugtyp zu entrichten ist,
nicht überschreiten. Artikel 16
Bericht über die Kontrolle
und Datenbank über die Unterwegskontrolle 1. Nach Abschluss einer
ausführlicheren Kontrolle erstellt der Prüfer einen Bericht gemäß
Anhang V. Der Fahrer des Fahrzeugs erhält eine Kopie oder, bei
elektronisch erstellten Berichten, einen Ausdruck des Kontrollberichts. 2. Der Prüfer teilt der
zuständigen Behörde die Ergebnisse der ausführlicheren Unterwegskontrollen
innerhalb einer angemessenen Frist nach Durchführung dieser Kontrollen mit. Die
zuständige Behörde bewahrt diese Informationen für einen Zeitraum von
36 Monaten ab Eingang auf. 3. Die Ergebnisse der
Unterwegskontrolle werden der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat,
mitgeteilt. KAPITEL IV ZUSAMMENARBEIT UND AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN Artikel 17
Benennung einer Kontaktstelle 1 Die Mitgliedstaaten benennen eine
Kontaktstelle, die zuständig ist für: –
die Koordinierung von Maßnahmen nach
Artikel 18 mit den durch die anderen Mitgliedstaaten benannten
Kontaktstellen, –
die Weiterleitung der in Artikel 20 genannten
Daten an die Kommission, –
den Informationsaustausch und die Unterstützung der
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten. 2. Die Mitgliedstaaten leiten
der Kommission bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung]
die Bezeichnungen und Kontaktdaten ihrer einzelstaatlichen Kontaktstelle zu und
informieren sie unverzüglich über alle diesbezüglichen Änderungen. Die
Kommission erstellt ein Verzeichnis aller einzelstaatlichen Kontaktstellen und
übermittelt es den Mitgliedstaaten. Artikel 18
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten 1. Werden an einem nicht im
kontrollierenden Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug schwerwiegende oder
gefährliche Mängel festgestellt, insbesondere solche, die zu einem Verbot der
Benutzung des Fahrzeugs führen, so informiert die Kontaktstelle die zuständige
Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, über die
Ergebnisse dieser Kontrolle. Dabei müssen Angaben zu den Positionen des
Berichts über die Unterwegskontrolle gemäß Anhang VI gemacht werden. Die
Kommission legt die Durchführungsbestimmungen fest, nach denen die zuständige
Behörde des Zulassungsmitgliedstaats gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2
genannten Prüfverfahren über Fahrzeuge mit schwerwiegenden oder gefährlichen
Mängeln informiert wird. 2. Werden an einem Fahrzeug
schwerwiegende oder gefährliche Mängel festgestellt, kann die Kontaktstelle des
Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug kontrolliert worden ist, die zuständige
Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, ersuchen,
geeignete Folgemaßnahmen zu ergreifen, beispielsweise die erneute Durchführung
der technischen Überwachung für das Fahrzeug gemäß Artikel 14. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
das Fahrzeug zugelassen ist, informiert den kontrollierenden Mitgliedstaat über
die ergriffenen Maßnahmen. Artikel 19
Miteinander abgestimmte
Unterwegskontrollen Die Mitgliedstaaten führen mindestens sechs
Mal jährlich miteinander abgestimmte Unterwegskontrollen durch. Die
Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen mit den Maßnahmen nach Artikel 5
der Richtlinie 2006/22/EG kombinieren. Artikel 20
Mitteilung von Informationen
an die Kommission 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission alle zwei Jahre vor dem 31. März auf
elektronischem Wege die erhobenen Daten der zwei vorhergehenden Jahre zu den
kontrollierten Fahrzeugen. Aus diesen muss Folgendes hervorgehen: a) die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge; b) die Fahrzeugklasse der kontrollierten
Fahrzeuge gemäß Anhang V Punkt 6; c) der Mitgliedstaat, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist; d) die gemäß Anhang V Punkt 8
geprüften Positionen und entdeckten Mängel. Der erste Bericht bezieht sich auf den
Zweijahreszeitraum ab dem 1. Januar [Jahr]. 2. Die Kommission legt gemäß dem
in Artikel 22 Absatz 2 genannten Prüfverfahren die
Durchführungsbestimmungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung fest.
Solange diese Bestimmungen noch nicht festliegen, wird das standardisierte
Meldeformular gemäß Anhang VI verwendet. Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament Bericht über die erhobenen Daten. KAPITEL V Bestimmungen zu delegierten Befugnissen und
Durchführungsbefugnissen Artikel 21
Delegierte Rechtsakte Die Kommission wird
ermächtigt, gemäß Artikel 22 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um –
eine gegebenenfalls erforderliche Aktualisierung
von Artikel 2 Absatz 1, um Änderungen an den Fahrzeugklassen zu
berücksichtigen, die sich aus Änderungen an den in jenem Artikel genannten
Rechtsvorschriften ergeben, –
die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an
Änderungen von internationalen oder EU-Rechtsvorschriften anzupassen. Artikel 22
Ausübung der
Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass
delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel
festgelegten Bedingungen übertragen. 2. Die Befugnisübertragung gemäß
Artikel 21 gilt [ab Inkrafttreten dieser Verordnung] auf
unbestimmte Zeit. 3. Die in Artikel 21
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin
angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft
getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein gemäß Artikel 21
erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament und
als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände
erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird
diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 23
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von einem
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss gemäß der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt,
wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb
der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache
Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 24
Sanktionen 1. Die Mitgliedstaaten legen
Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und
treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Diese
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig, abschreckend und nicht
diskriminierend sein. 2. Die Vorschriften gemäß
Absatz 1 sehen Sanktionen vor, wenn ein Fahrer oder Wirtschaftsteilnehmer
nicht mit dem Prüfer zusammenarbeitet und wenn er während einer Prüfung
entdeckte Mängel nicht behebt. 3. Die Mitgliedstaaten melden
diese Bestimmungen der Kommission spätestens [ein Jahr nach Geltungsbeginn
dieser Verordnung]; sie melden ihr auch unverzüglich jede spätere Änderung. Artikel 25
Aufhebung Die Richtlinie 2000/30/EG wird mit
Wirkung ab dem [Geltungsbeginn dieser Verordnung] aufgehoben. Artikel 26
Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem … [12 Monate nach
ihrem Inkrafttreten]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 389 endgültig. [2] Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 141 vom 6.6.2009,
S. 12). [3] Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von
Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, geänderte
Fassung (ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1). [4] Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999
über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). [5] KOM(2011) 144 endgültig. [6] Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). [7] KOM(2010) 754 endgültig. [8] KOM(2010) 754. [9] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35. [10] ABl. C … vom …, S. [11] ABl. C … vom …, S. [12] KOM(2010) 389 endgültig. [13] ABl. L 203 vom 10.8.2000, S.1. [14] ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35. [15] ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. [16] KOM(2010) 754 endgültig. [17] ABl. L [XXX]. [18] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [19] ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 97. ANHANG des Vorschlags für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die technische
Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr
teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG Anhang I
Elemente des Risikoeinstufungssystems Das Risikoeinstufungssystem soll als Grundlage
für eine gezielte Auswahl von Fahrzeugen dienen, die von Unternehmen verwendet
werden, die hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften über die Wartung und
die Verkehrs- und Betriebssicherheitsprüfung eine schlechte Bilanz aufweisen.
Darin sollen sowohl die Ergebnisse regelmäßiger Verkehrs- und
Betriebssicherheitsprüfungen als auch von Unterwegskontrollen berücksichtigt
werden. Im Risikoeinstufungssystem sind folgende
Parameter für die Risikoeinstufung des Unternehmens heranzuziehen: –
Anzahl der Mängel –
Schwere der Mängel –
Anzahl der Kontrollen oder Überprüfungen –
Zeitfaktor 1.
Die Mängel sind anhand ihrer Schwere zu gewichten;
dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung: –
gefährlicher Mangel = 40 –
schwerwiegender Mangel = 10 –
geringfügiger Mangel = 1 2.
Zur Beurteilung der Entwicklung der Situation eines
Unternehmens (Fahrzeugs) werden ältere Kontrollergebnisse (Mängel) im Vergleich
zu neueren geringer gewichtet; dabei kommen folgende Faktoren zur Anwendung: –
Jahr 1 = die vergangenen 12 Monate = Faktor 3 –
Jahr 2 = die Monate 13-24 = Faktor 2 –
Jahr 3 = die Monate 24-36 = Faktor 1 Dies gilt nur für die Berechnung der
allgemeinen Risikoeinstufung. 3.
Die Risikoeinstufung wird nach folgender Formel
berechnet: (b)
Formel für die allgemeine Risikoeinstufung Dabei ist: RR = Wert der allgemeinen
Risikoeinstufung I = Gesamtwert für die Mängel in den
Jahren 1, 2, 3 DY1 = (#DDx 40) + (#MaD x 10)
+ (#MiD x 1) in Jahr 1 #... = Anzahl der… DD = gefährliche Mängel MaD = schwerwiegende Mängel MiD = geringfügige Mängel C = Kontrollen (Überprüfungen) in den
Jahren 1, 2, 3 (c)
Formel für die jährliche Risikoeinstufung Dabei ist: AR = Wert der jährlichen
Risikoeinstufung #... = Anzahl der… DD = gefährliche Mängel MaD = schwerwiegende Mängel MiD = geringfügige Mängel C = Prüfungen (Überprüfungen oder
Kontrollen) Die jährliche Risikoeinstufung ist für die
mehrjährige Bewertung der Entwicklung eines Unternehmens zu verwenden. Die Klassifizierung von Unternehmen (Fahrzeugen)
auf der Grundlage der allgemeinen Risikoeinstufung ist so durchzuführen, dass
unter den erfassten Unternehmen (Fahrzeugen) die folgende Verteilung erzielt
wird: –
< 30 % Geringes Risiko –
30 % - 80 % Mittleres Risiko –
> 80 % Hohes Risiko. ANHANG
II UMFANG
DER ÜBERPRÜFUNG INHALTSVERZEICHNIS 1. PRÜFBEREICHE (1)
Identifizierung des Fahrzeugs (2)
Bremsanlage (3)
Lenkung (4)
Sicht (5)
Beleuchtungsanlage und Teile der elektrischen
Anlage (6)
Achsen, Räder, Reifen und Aufhängung (7)
Fahrgestell und daran befestigte Teile (8)
Sonstige Ausstattungen (9)
Umweltbelastung 2. PRÜFANFORDERUNGEN Positionen, die ohne Prüfgerät nicht geprüft
werden können, wurden mit „(PG)“ gekennzeichnet. Positionen, die ohne Prüfgerät nur in
begrenztem Umfang geprüft werden können, wurden mit „+(PG)“
gekennzeichnet. Soweit als Verfahren „Sichtprüfung“ angegeben
ist, bedeutet dies, dass der Prüfer neben der Inaugenscheinnahme die
betreffenden Positionen auch betätigen, den Geräuschpegel beurteilen oder jedes
andere Prüfverfahren, das kein Prüfgerät erfordert, anwenden sollte. Technische Unterwegskontrollen können sich auf
die in Tabelle 1 enthaltenen Positionen erstrecken und unter Anwendung der
dort genannten Methoden erfolgen. Tabelle 1 Position || Methode || Mängel || || 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS || 0.1 Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || Sichtprüfung || a) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || 0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || Sichtprüfung || a) Fehlt oder unauffindbar b) Unvollständig oder unleserlich c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || 1. Bremsanlage || 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion || 1.1.1 Bremspedallagerung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden || a) Pedalachse schwergängig b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel || 1.1.2 Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems Anm.: Fahrzeuge mit Bremskraftverstärker sollten mit ausgeschaltetem Motor geprüft werden || a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt || 1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || Sichtprüfung der Bauteile bei normalem Betriebsdruck Zeitspanne bis zum Erreichen eines sicheren Betriebwertes für Vakuum oder Luftdruck sowie zuverlässige Funktion der Warnvorrichtung, des Mehrkreisschutzventils und des Druckabfallventils kontrollieren || a) Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) b) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1). c) Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems || 1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer || Funktionsprüfung || Druckwarnanzeige oder Manometer arbeitet fehlerhaft oder ist schadhaft || 1.1.5 Handbremsventil || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Betätigungseinrichtung eingerissen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher c) Verbindungen locker oder Leckage im System d) Funktion ungenügend || 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Ratsche greift nicht einwandfrei b) Übermäßiger Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an || 1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt b) Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage || 1.1.8 Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) || Trennen und Wiederanschließen der Bremssystemkupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger || a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert c) Übermäßige Leckage d) Falsche oder fehlende Anschlüsse e) Mangelhafte Funktion || 1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || Sichtprüfung || a) Behälter beschädigt, korrodiert oder undicht b) Entwässerungsvorrichtung unwirksam c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert || 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam b) Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht c) Hauptbremszylinder unsicher d) Bremsflüssigkeitsvorrat unzureichend e) Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand || 1.1.11 Starre Bremsleitungen || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr b) Leitungen oder Anschlüsse undicht c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert d) Leitungen falsch verlegt || 1.1.12 Flexible Bremsschläuche || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Erhebliche Ausfall- oder Bruchgefahr b) Bremsschläuche beschädigt, durchgescheuert, verdreht oder zu kurz c) Schläuche oder Anschlüsse undicht d) Schlauchausbeulung unter Druck e) Schläuche porös || 1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || Sichtprüfung || a) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt b) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) c) Belag oder Klotz fehlt || 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || Sichtprüfung || a) Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, korrodiert, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen b) Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) c) Trommel oder Scheibe fehlt d) Ankerplatte unsicher || 1.1.15 Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Seile beschädigt oder verknotet b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher d) Seilführung schadhaft e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes || 1.1.16 Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Radbremszylinder gerissen oder beschädigt b) Radbremszylinder undicht c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran f) Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt || 1.1.17 Bremskraftregler || Sichtprüfung der Bauteile beim Betätigen des Bremssystems || a) Gestänge defekt b) Gestänge falsch eingestellt c) Ventil klemmt oder ist unwirksam d) Ventil fehlt e) Typschild fehlt f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) || 1.1.18 Automatische Gestängesteller und -anzeige || Sichtprüfung || a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf b) Gestängesteller defekt c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt || 1.1.19 Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher b) System offensichtlich schadhaft oder fehlt || 1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Lösen der Bremskupplung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger. || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird || 1.1.21 Vollständiges Bremssystem || Sichtprüfung || a) Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist b) Übermäßiger Luft- oder Frostschutzmittelaustritt c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils || 1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Fehlt b) Beschädigt, unbrauchbar oder undicht || 1.2 Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit || 1.2.1 Wirkung (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand; Bremsen bis zur Höchstbremskraft steigernd betätigen || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) d) Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung || 1.2.2 Wirksamkeit (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen || a) Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: b) Klassen M1, M2 und M3 – 50 %[1] c) Klasse N1 — 45 % d) Klassen N2 und N3 – 43 %[2] e) Klassen O2, O3 und O4 – 40 %[3] || 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) || 1.3.1 Wirkung (PG) || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.1 beschriebene Prüfverfahren anzuwenden || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || 1.3.2 Wirksamkeit (PG) || Bei einem vom Betriebsbremssystem getrennten Hilfsbremssystem ist das in 1.2.2. beschriebene Prüfverfahren anzuwenden || Wirksamkeit von weniger als 50 % [4] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten || 1.4 Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit || 1.4.1 Wirkung (PG) || Betätigung der Bremse auf einem statischen Bremsprüfstand || Bremse ohne Wirkung an einem oder mehreren Rädern || 1.4.2 Wirksamkeit (PG) || Prüfung auf einem statischen Bremsprüfstand bei Gewicht wie angetroffen || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen beträgt nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist || 1.5 Dauerbremssystem: Wirkung || Sichtprüfung und nach Möglichkeit Prüfung auf Funktion. || a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). b) System funktioniert nicht || 1.6 Antiblockiersystem || Sichtprüfung der Warnvorrichtung || a) Warnvorrichtung defekt b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || 2. LENKUNG || 2.1 Mechanischer Zustand || 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes || Sichtprüfung der Funktion des Lenkgetriebes bei Drehen des Lenkrads. || a) k || 2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses || Sichtprüfung der Befestigung des Lenkgehäuses am Fahrgestell bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn || a) Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt b) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. c) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. d) Lenkgehäuse gebrochen. || 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges || Sichtprüfung der Lenkungsbauteile auf Abnutzung, Bruch und Sicherheit bei Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn || a) Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. b) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. c) Ein Bauteil gebrochen oder verformt. d) Befestigungsvorrichtungen fehlen e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung g) Staubabdichtung fehlt, ist schadhaft oder schwer beschädigt || 2.1.4 Funktion des Lenkgestänges || Sichtprüfung der Bewegung des Lenkgestänges bei Drehen des Lenkrads während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft (Servolenkung) || a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen || 2.1.5 Servolenkung || Prüfung des Lenkungssystems auf Leckage und des Behälters der hydraulischen Flüssigkeit (falls sichtbar) Prüfung der Funktion des Servolenkungssystems, während die Räder des Fahrzeugs auf dem Boden stehen und der Motor läuft || a) Flüssigkeitsleck b) Flüssigkeit unzureichend. c) Mechanismus funktioniert nicht. d) Mechanismus gebrochen oder unsicher. e) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung g) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. || 2.2 Lenkrad und Lenksäule || 2.2.1 Zustand des Lenkrads || Ruckartiges Bewegen des Lenkrads von einer Seite zur anderen im rechten Winkel zur Lenksäule unter gleichzeitiger Ausübung eines leichten Drucks nach oben oder nach unten, während die Räder auf dem Boden stehen. Sichtprüfung des Spiels || a) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. b) Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. c) Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker || 2.2.2 Lenksäule || Drücken und Ziehen des Lenkrads in Längsrichtung der Lenksäule, Drücken des Lenkrads in verschiedene Richtungen rechtwinkelig zur Lenksäule. Sichtprüfung auf vorhandenes Spiel und des Zustands der beweglichen Kupplungen oder Antriebsgelenke || a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums b) Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule c) Flexible Kupplung beschädigt d) Befestigung schadhaft. || 2.3 Lenkungsspiel || Leichtes Drehen des Lenkrads im und gegen den Uhrzeigersinn soweit wie möglich, ohne dabei eine Bewegung der geradeaus gerichteten Räder zu verursachen (bei laufendem Motor im Fall einer Servolenkung). Sichtprüfung der Freigängigkeit || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder nicht vorschriftsgemäß. 1/ || 2.4 Spureinstellung || Sichtprüfung || Offensichtlich fehlerhafte Einstellung || 2.5 Drehkranz || Sichtprüfung oder Prüfung mittels eines geeigneten Radspieldetektors, falls vorhanden || a) Bauteil beschädigt oder eingerissen b) Übermäßiges Spiel. c) Befestigung schadhaft. || 3. SICHT || 3.1 Sichtfeld || Sichtprüfung vom Fahrersitz aus || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. || 3.2 Scheiben || Sichtprüfung || a) Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt b) Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1/ c) Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand. || 3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || Sichtprüfung || a) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß. 1/ b) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, beschädigt, locker oder unsicher || 3.4 Scheibenwischer || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen b) Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt || 3.5 Scheibenwaschanlage || Sichtprüfung mit Betätigung || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. || 3.6 Antibeschlagsystem (X) 7/ || Sichtprüfung mit Betätigung || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt || 4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE || 4.1 Frontscheinwerfer || 4.1.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Licht / Lichtquelle ist defekt oder fehlt b) Projektionssystem (Reflektor und Linse) ist defekt oder fehlt c) Leuchte nicht sicher befestigt. || 4.1.2 Einstellung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Frontscheinwerfer: erhebliche Fehleinstellung b) Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert || 4.1.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß1/ b) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1/ c) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || 4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b) Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern c) Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel || 4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)(X)[5] || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). || a) Vorrichtung funktioniert nicht. b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden || 4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung mit Betätigung (soweit möglich). || Vorrichtung funktioniert nicht. || 4.2 Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten || 4.2.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || 4.2.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || 4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b) Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird. || 4.3 Bremsleuchten || 4.3.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) 4.3.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) 4.4.2 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ 4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ 4.4.4 Blinkfrequenz || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß 1/ 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt c) Leuchte nicht sicher befestigt. 4.5.2 Einstellung (X)6/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Nebelscheinwerfer offensichtlich nicht korrekt eingestellt 4.5.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ 4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ 4.6 Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Lichtquelle defekt. b) Linse defekt c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || 4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ 4.6.3 Schaltung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ || 4.7 Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. b) Lichtquelle defekt. c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || 4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1 Zustand || Sichtprüfung || a) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. b) Rückstrahler nicht sicher befestigt . || 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung || a) Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß. 1/ || 4.9 Kontrollleuchten 4.9.1 Zustand und Funktion || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Kontrollleuchten funktionieren nicht. 4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Sichtprüfung mit Betätigung || Nicht vorschriftsgemäß 1/ 4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || Sichtprüfung: falls möglich, Prüfung des Stromdurchgangs der Verbindung || a) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. b) Isolierung beschädigt oder schadhaft. c) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei. 4.11 Elektrische Leitungen || Sichtprüfung einschließlich des Motorraums und/oder der Unterseite des Fahrzeugs || a) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. b) Leitungen schadhaft c) Isolierung beschädigt oder schadhaft. 4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) 6/ || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Eine eingebaute Leuchte / ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß. 1/ b) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß. 1/ c) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) 4.13 Batterie || Sichtprüfung || a) Unsicher. b) Leckage. c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt e) Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1 Achsen 5.1.1 Achsen + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a) Achse gebrochen oder verbogen b) Unsichere Befestigung am Fahrzeug. c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || 5.1.2 Achsschenkel + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden Anwenden einer vertikalen oder lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes zwischen Achsträger und Achsschenkel. || a) Achsschenkel gebrochen b) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. c) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. d) Achsschenkelbolzen in der Achse locker. || 5.1.3 Radlager + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden Ruckartiges Bewegen des Rades oder Anwenden einer lateralen Kraft auf jedes Rad und Beobachten des Bewegungsmaßes des Rades im Verhältnis zum Achsschenkel. || a) Übermäßiges Spiel in einem Radlager. b) Radlager schwergängig oder klemmt (überhitzt). || 5.2 Räder und Reifen 5.2.1 Radnabe || Sichtprüfung || a) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker b) Nabe abgenutzt oder beschädigt. || 5.2.2 Räder || Sichtprüfung der beiden Seiten jedes Rades || a) Bruch oder defekte Schweißung b) Felgenringe unsachgemäß montiert. c) Rad stark verbogen oder abgenutzt. d) Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß 1/, mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit || 5.2.3 Reifen || Sichtprüfung des gesamten Reifens durch Vor- und Rückwärtsrollen des Fahrzeugs || a) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß 1/, so dass die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse d) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten e) Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß 1/ f) Reifen scheuern an anderen Bauteilen. g) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ || 5.3 Aufhängung 5.3.1 Federn und Stabilisatoren + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a) Federn oder Stabilisatoren sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Feder- oder Stabilisatorenbauteil beschädigt oder gebrochen. c) Feder oder Stabilisator fehlt. d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || 5.3.2 Stoßdämpfer || Sichtprüfung || a) Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Stoßdämpfer beschädigt c) Stoßdämpfer fehlt || 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a) Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. b) Bauteil beschädigt, gebrochen, nicht vorhanden oder übermäßig korrodiert © Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || 5.3.4 Aufhängungsgelenke + (PG) || Sichtprüfung und Prüfung mittels eines Radspieldetektors, falls vorhanden || a) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. b) Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt || 5.3.5 Luftfederung || Sichtprüfung || a) System funktioniert nicht b) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde. c) Hörbare Systemleckage || 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1 Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1 Allgemeiner Zustand || Sichtprüfung || a) Längs- oder Querträger des Rahmens gebrochen oder verformt b) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher c) Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. || 6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer || Sichtprüfung || a) Auspuffanlage unsicher oder undicht b) Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. || 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || Sichtprüfung und mittels Leckagedetektor für LPG/CNG-Systeme, falls vorhanden || a) Tank oder Leitungen unsicher. b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. c) Leitungen beschädigt oder durchgescheuert d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei e) Brandgefahr aufgrund von: – Kraftstoffaustritt – mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff – Zustand des Motorraums f) LPG/CNG-System nicht vorschriftsgemäß 1/ || 6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || Sichtprüfung || a) Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr. b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß 1/ || 6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert) || Sichtprüfung || a) Reserveradhalter gebrochen oder unsicher b) Reserverad ist unsicher am Halter befestigt und kann herunterfallen || 6.1.6 Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen + (PG) || Sichtprüfung und, wenn möglich, Betätigung, mit besonderer Aufmerksamkeit auf Sicherheitsvorrichtungen, und/oder Verwenden eines Prüfmaßes || a) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen b) Bauteil übermäßig abgenutzt. c) Befestigung schadhaft. d) Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei e) Anzeige funktioniert nicht f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || 6.1.7 Kraftübertragung || Sichtprüfung || a) Sicherungsbolzen locker oder fehlen b) Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. c) Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. d) Flexible Kupplung beschädigt. e) Welle beschädigt oder verbogen f) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. g) Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem || 6.1.8 Motorhalterungen || Sichtprüfung || Halterungen schadhaft, locker oder gebrochen || 6.1.9 Motorleistung || Sichtprüfung || a) Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung b) Unzulässige Veränderung des Motors und/oder des Antriebssystems || 6.2 Führerhaus und Karosserie 6.2.1 Zustand || Sichtprüfung || a) Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. b) Karosseriesäule unsicher. c) Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung || 6.2.2 Befestigung || Sichtprüfung || a) Karosserie oder Führerhaus unsicher. b) Karosserie/ Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell c) Befestigung der Karosserie/des Fahrerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt d) Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. || 6.2.3 Türen und Türanschläge || Sichtprüfung || a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei b) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen c) Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen, sind locker oder schadhaft || 6.2.4 Boden || Sichtprüfung || Boden unsicher oder schwer beschädigt. || 6.2.5 Fahrersitz || Sichtprüfung || a) Sitz locker oder Sitzstruktur defekt b) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. || 6.2.6 Andere Sitze || Sichtprüfung || a) Sitze defekt oder unsicher b) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß 1/ || 6.2.7 Betätigungseinrichtungen || Sichtprüfung mit Betätigung || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. || 6.2.8 Trittstufen/Einstieg || Sichtprüfung || a) Stufe oder Stufenabsatz unsicher. b) Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer || 6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || Sichtprüfung || a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt b) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß 1/ c) Hydraulische Einrichtung undicht. || 6.2.10 Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || Sichtprüfung || a) Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert. b) Ungenügender Abstand zum Rad c) Nicht vorschriftsgemäß 1/ || 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1 Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || Sichtprüfung || a) Verankerungspunkt schwer beschädigt. b) Verankerungspunkt locker. 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert b) Sicherheitsgurt beschädigt. c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß 1/ d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei e) Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei 7.1.3 Gurtkraftbegrenzer(X) 6/ || Sichtprüfung || a) Kraftbegrenzer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet 7.1.4 Gurtstraffer (X) 6/ || Sichtprüfung || a) Gurtstraffer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet 7.1.5 Airbag (X) 6/ || Sichtprüfung || a) Airbags fehlen oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet b) Airbag funktioniert offensichtlich nicht 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) (X) 6/ || Sichtprüfung der Störungsanzeigeleuchte (MIL) || a) SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin 7.2 Feuerlöscher (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || a) Fehlt b) Nicht vorschriftsgemäß 1/ 7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs b) Defekt oder sperrt oder blockiert unabsichtlich. 7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlt oder ist unvollständig a) Nicht vorschriftsgemäß 1/ 7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß 1/ 7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. 7.7 Akustische Warnvorrichtung || Sichtprüfung mit Betätigung || a) Funktioniert nicht b) Betätigungseinrichtung unsicher c) Nicht vorschriftsgemäß 1/ 7.8 Geschwindigkeitsmesser || Sichtprüfung || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b) Funktioniert nicht c) Keine Beleuchtung 7.9 Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || Sichtprüfung || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b) Funktioniert nicht c) Verplombung schadhaft oder fehlt d) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet e) Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) + (PG) || Sichtprüfung mit Betätigung (falls Prüfgeräte vorhanden) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ b) Funktioniert offensichtlich nicht c) Abregelgeschwindigkeit zu hoch eingestellt (falls geprüft) d) Verplombung schadhaft oder fehlt e) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern 7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || Sichtprüfung || a) Offensichtlich manipuliert (Betrug) b) Funktioniert offensichtlich nicht 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Sichtprüfung || a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt b) Kabel beschädigt c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei e) ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin 8. UmweltbelASTUNG 8.1 Lärm 8.1.1 Lärmschutzsystem || Subjektive Bewertung (es sei denn, der Prüfer befindet, dass der Lärmpegel im Grenzbereich liegt, dann ist eine Standgeräuschprüfung mit einem Lärmmessgerät durchzuführen) || a) Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften(1) erlaubten Wert b) Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann herunterfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. 8.2 Auspuffabgase 8.2.1 Emissionen von Ottomotoren 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt b) Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können. || 8.2.1.2 Abgase (PG) || Messung mit Hilfe eines den Vorschriften(1) entsprechenden Abgasanalysegeräts Ersatzweise kann bei Fahrzeugen mit geeigneten bordeigenen Diagnosesystemen anstatt mehrerer Abgasmessungen die einwandfreie Funktion durch entsprechendes Ablesen derselben und Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Funktion im Leerlauf entsprechend den Warmlaufempfehlungen des Fahrzeugherstellers und unter Einhaltung sonstiger Vorschriften(1) sowie unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen kontrolliert werden. Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. || a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. b) Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen - 1) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 %, oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) 2) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[6]/ – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an e) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren || 8.2.2.1 Abgasnachbehandlungssystem || Sichtprüfung || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt b) Leckagen, die Emissionsmessungen erheblich beeinträchtigen können. || 8.2.2.2 Abgastrübung (PG) || a) Messung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last) von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl, wobei sich der Gangschalthebel in neutraler Stellung befindet und die Kupplung betätig wird b) Vorkonditionierung des Fahrzeugs: 1. Die Fahrzeuge können ohne Konditionierung geprüft werden. Aus Sicherheitsgründen sollte der Motor aber betriebswarm und in ordnungsgemäßem mechanischen Zustand sein 2. Anforderungen an die Vorkonditionierung: i) Der Motor hat die volle Betriebstemperatur erreicht, d. h. mit einem Fühler im Messstabrohr wird eine Motoröltemperatur von mindestens 80 °C oder die übliche Betriebstemperatur, sofern diese niedriger ist, gemessen, oder die durch Messung der Infrarotstrahlung ermittelte Motorblocktemperatur liegt mindestens auf dieser Höhe. Ist diese Messung aufgrund der Fahrzeugkonfiguration nicht durchführbar, so kann die normale Betriebstemperatur des Motors auf andere Weise, z. B. durch die Inbetriebsetzung des Motorgebläses, erreicht werden. ii) Das Abgassystem wird mit mindestens drei Beschleunigungszyklen von der Leerlaufdrehzahl bis zur Abregeldrehzahl oder mit einem gleichwertigen Verfahren durchgespült. c) Prüfverfahren: 1. Der Motor und ein etwa vorhandener Lader müssen vor dem Beginn des Beschleunigungszyklus die Leerlaufdrehzahl erreicht haben. Bei schweren Dieselmotoren ist dazu mindestens 10 Sekunden nach Lösen des Fahrpedals zu warten. 2. Zur Einleitung des Beschleunigungszyklus muss das Fahrpedal schnell (in weniger als einer Sekunde) und anhaltend, jedoch nicht gewaltsam vollständig herabgedrückt werden, um eine maximale Förderarbeit der Injektionspumpe zu erzielen. 3. Bei jedem Beschleunigungszyklus muss der Motor die Abregeldrehzahl bzw. bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe die vom Hersteller angegebene Drehzahl bzw., wenn diese Angabe nicht vorliegt, zwei Drittel der Abregeldrehzahl erreichen, bevor das Fahrpedal gelöst wird. Dies kann überprüft werden, indem z. B. die Motordrehzahl überwacht oder das Fahrpedal lange genug herabgedrückt wird, d. h. bei Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 oder N3 sollte die Zeit von der anfänglichen Betätigung bis zum Lösen mindestens zwei Sekunden betragen. 4. Die Prüfung ist nur dann als nicht bestanden zu werten, wenn das arithmetische Mittel von mindestens drei Beschleunigungszyklen den Grenzwert überschreitet. Bei der Berechnung dieses Wertes werden Messungen, die erheblich vom gemittelten Messwert abweichen, oder das Ergebnis anderer statistischer Berechnungen, die die Streuung der Messungen berücksichtigen, außer Acht gelassen. Die Mitgliedstaaten können die Zahl der durchzuführenden Prüfzyklen begrenzen. 5. Um unnötige Prüfungen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten die Prüfung eines Fahrzeugs als nicht bestanden werten, dessen Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen die Grenzwerte erheblich überschreiten. Ebenso können die Mitgliedstaaten zur Vermeidung unnötiger Prüfungen die Prüfung von Fahrzeugen als bestanden werten, deren Messwerte nach weniger als drei lastfreien Beschleunigungszyklen oder nach den Spülzyklen unter Berücksichtigung entsprechender Toleranzen deutlich unter den Grenzwerten liegen. Ersatzweise Abgasfernmessung mit Ergebnissicherung durch Standard-Prüfmethoden. || a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1) die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: – Saugmotoren: 2,5 m-1 , – Turbomotoren: 3,0 m-1 , bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: – 1,5 m-1 [7] c) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || ANMERKUNGEN: 1.
„Vorschriften“ bzw.
„vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsanforderungen bei der
ersten Zulassung oder Inbetriebnahme, Nachrüstungsvorschriften sowie auf nationale
Vorschriften des Zulassungsstaats. ANHANG III
Bewertung von Mängeln Dieser Anhang enthält die Mindestvorschriften,
die bei der Bewertung von während Unterwegskontrollen festgestellten Mängeln
anzuwenden sind. 1.
Klassifizierung der Mängel Die Mängel werden wie folgt klassifiziert: geringfügige
MÄngel: Technische Mängel ohne bedeutende Auswirkung
auf die Fahrzeugsicherheit sowie andere geringfügige Unregelmäßigkeiten. Das
Fahrzeug muss keiner erneuten Untersuchung unterzogen werden, da nach vernünftigem
Ermessen von einer unverzüglichen Behebung der festgestellten Mängel auszugehen
ist. SCHWERWIEGENDE MÄNGEL: Mängel, die die Fahrzeugsicherheit
beeinträchtigen und/oder andere Verkehrsteilnehmer gefährden können, sowie
andere bedeutendere Unregelmäßigkeiten. Das Fahrzeug muss baldmöglichst
instandgesetzt werden und die weitere Nutzung kann Einschränkungen und
Bedingungen, z. B. einer erneuten Verkehrstauglichkeitsprüfung des
Fahrzeugs, unterworfen werden. Gefährliche
Mängel: Mängel, die eine unmittelbare Gefahr für die
Verkehrssicherheit darstellen. Die weitere Teilnahme des Fahrzeugs am
Straßenverkehr ist nicht gestattet; in einigen Fällen kann allerdings dessen
direkte Überführung an einen bestimmten Ort unter festgelegten Bedingungen
erlaubt werden, z. B. zur unverzüglichen Instandsetzung oder zur amtlichen
Verwahrung. Ein Fahrzeug mit Mängeln, die in mehr als eine
Mängelkategorie fallen, sollte nach Maßgabe des schwerwiegendsten Mangels
eingestuft werden. Ein Fahrzeug mit mehreren Mängeln der gleichen Kategorie
kann in die nächsthöhere Mängelkategorie eingestuft werden, wenn die Summe der
Mängel eine größere Gefährdung bewirkt. Bei der Mängelbewertung ist den Anforderungen
der Typgenehmigung bei Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme Rechnung zu tragen.
Gleichwohl werden einige Positionen Nachrüstungsvorschriften unterliegen. 2. Bewertungsanforderungen Position || Mängel || Mängelbewertung || Geringfügig || Schwerwiegend || Gefährlich 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 0.1 Kennzeichen (falls vorgeschrieben)(1) || a) Kennzeichen fehlt (fehlen) oder ist (sind) so mangelhaft befestigt, dass es (sie) abfallen kann (können) || || X || b) Beschriftung fehlt oder ist unleserlich || || X || c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || || X || 0.2 Fahrzeugidentifizierungs-/Fahrgestell-/Seriennummer || a) Fehlt oder unauffindbar || || X || b) Unvollständig oder unleserlich || || X || c) Entspricht nicht den Fahrzeugdokumenten oder -aufzeichnungen || || X || 1. Bremsanlage 1.1 Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1 Bremspedal-/Bremshebellagerung || a) Pedalachse schwergängig || || X || b) Übermäßige Abnutzung oder Spiel || || X || 1.1.2 Zustand des Pedals/des Bremshebels und Weg der Brems-betätigungs-einrichtung || a) Übermäßiger Weg oder keine ausreichende Wegreserve vorhanden Bremse kann nicht vollständig betätigt werden oder blockiert. || || X || X b) Freigängigkeit der Bremsbetätigungseinrichtung beeinträchtigt Bremsvorgang endet nicht || X || X || c) Antirutschvorrichtung auf dem Bremspedal fehlt, ist locker oder abgenutzt || X || || 1.1.3 Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter || a) Luftdruck bzw. Vakuum unzureichend für mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) mindestens zwei Bremsungen nach Ansprechen der Warneinrichtung (oder Manometeranzeige in der Gefahrzone) || || X || X b) Zeit für Aufbau des Luftdruckes/Vakuums bis zu einem sicheren Betriebswert nicht vorschriftsgemäß(1) || || X || c) Mehrkreisschutzventil oder Druckabfallventil funktioniert nicht || || X || d) Luftverlust verursacht wahrnehmbaren Druckabfall oder hörbarer Luftaustritt || || X || e) Äußere Beschädigung mit möglicher Beeinträchtigung der Funktion des Bremssystems Unzureichende Bremswirkung der Hilfsbremse || || X || X 1.1.4 Druckwarnanzeige, Manometer || Druckwarnanzeige oder Manometer funktionsgestört oder schadhaft (Druck ablesbar). Niederdruck ist nicht feststellbar || X || X || 1.1.5 Handbremsventil || a) Betätigungseinrichtung eingerissen, beschädigt oder übermäßig abgenutzt || || X || b) Betätigungseinrichtung unsicher an Ventil befestigt oder Ventil unsicher || || X || c) Verbindungen locker oder Leckage im System || || X || d) Funktion ungenügend || || X || 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse || a) Ratsche greift nicht einwandfrei || || X || b) Verschleiß an Hebellagerung oder Ratschenmechanismus Übermäßiger Verschleiß || X || X || c) Übermäßiger Hebelweg wegen falscher Einstellung || || X || d) Betätigungseinrichtung fehlt, ist beschädigt oder unwirksam || || X || e) Fehlerhafte Funktion, Warnanzeige zeigt Fehlfunktion an || || X || 1.1.7 Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) || a) Ventil beschädigt oder übermäßiger Luftaustritt Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X b) Übermäßiger Ölaustritt aus Kompressor || X || || c) Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || d) Austritt von Hydraulikflüssigkeit oder Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X 1.1.8 Kupplung/ Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch u. pneumatisch) || a) Absperrhahn oder selbstschließendes Kupplungskopfventil schadhaft Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || b) Absperrhahn oder Ventil unsicher oder unsachgemäß montiert Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || c) Übermäßige Leckage Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Mangelhafte Funktion Bremsfunktion beeinträchtigt || || X || X 1.1.9 Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter || a) Behälter leicht beschädigt oder leicht korrodiert Behälter schwer beschädigt, korrodiert oder undicht || X || X || b) Funktion der Entwässerungseinrichtung beeinträchtigt Entwässerungsvorrichtung unwirksam || X || X || c) Behälter unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) || a) Bremskraftverstärker schadhaft oder unwirksam || || X || b) Hauptbremszylinder schadhaft, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder schadhaft oder undicht || || X || X c) Hauptbremszylinder unsicher, aber Bremse funktioniert noch Hauptbremszylinder unsicher || || X || X d) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung aber mehr als 50 % der Speicherkapazität) Unzureichender Bremsflüssigkeitsvorrat (unterhalb der MIN-Markierung und weniger als 50 % der Speicherkapazität) Keine Bremsflüssigkeit sichtbar || X || X || X e) Abdeckung für Ausgleichsbehälter des Hauptbremszylinders fehlt || X || || f) Warnleuchte für Bremsflüssigkeit leuchtet oder ist defekt || X || || g) Mangelhafte Funktion der Warnvorrichtung für Bremsflüssigkeitsstand || X || || 1.1.11 Starre Bremsleitungen || a) Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X b) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Leitungen oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X c) Leitungen beschädigt oder übermäßig korrodiert Beeinträchtigung der Bremsfunktion durch Blockieren oder unmittelbare Gefahr einer Leckage || || X || X d) Leitungen falsch verlegt Schadensrisiko || X || X || 1.1.12 Flexible Bremsschläuche || a) Ausfall- oder Bruchgefahr || || || X b) Bremsschläuche verdreht oder zu kurz Bremsschläuche beschädigt oder durchgescheuert || X || X || c) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Luftbremssysteme) Schläuche oder Anschlüsse undicht (Hydraulikbremssysteme) || || X || X d) Schlauchausbeulung unter Druck Ummantelung schadhaft || || X || X e) Schläuche porös || || X || 1.1.13 Bremsbeläge und Bremsklötze || a) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) Belag oder Klotz übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung unterschritten) || || X || X b) Belag oder Klotz verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Belag oder Klotz fehlt || || || X 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben || a) Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt (MIN-Markierung erreicht) oder erhebliche Riefenbildung Trommel oder Scheibe übermäßig abgenutzt, übermäßige Riefenbildung, eingerissen, unsicher oder gebrochen || || X || X b) Trommel oder Scheibe verschmutzt (Öl, Fett usw.) Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Trommel oder Scheibe fehlt || || || X d) Ankerplatte unsicher || || X || 1.1.15 Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge || a) Seile beschädigt oder verknotet Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Bauteil übermäßig abgenutzt oder korrodiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Seil, Zugstange oder Gelenk unsicher || || X || d) Seilführung schadhaft || || X || e) Freigängigkeit der Bremsanlage beeinträchtigt || || X || f) Übermäßige Hebel-/Gestängewege wegen falscher Einstellung oder übermäßigen Verschleißes || || X || 1.1.16 Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) || a) Radbremszylinder gerissen oder beschädigt Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Radbremszylinder undicht Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X c) Radbremszylinder unsicher oder unsachgemäß montiert Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X d) Radbremszylinder übermäßig korrodiert hohe Wahrscheinlichkeit des Reissens || || X || X e) Unzureichender oder übermäßiger Weg des Betätigungskolbens oder der Membran Bremswirkung beeinträchtigt (mangelndes Spiel) || || X || X f) Staubabdichtung beschädigt Staubabdichtung fehlt oder ist übermäßig beschädigt || X || X || 1.1.17 Bremskraftregler || a) Gestänge defekt || || X || b) Gestänge falsch eingestellt || || X || c) Ventil klemmt oder ist unwirksam (ABS funktioniert) Ventil klemmt oder ist unwirksam || || X || X d) Ventil fehlt || || || X e) Typschild fehlt || X || || f) Daten unleserlich oder nicht vorschriftsgemäß(1) || X || || 1.1.18 Automatische Gestängesteller und -anzeige || a) Gestängesteller ist beschädigt, klemmt oder weist übermäßigen Weg, übermäßigen Verschleiß oder falsche Einstellung auf || || X || b) Gestängesteller defekt || || X || c) Unsachgemäß montiert oder ersetzt || || X || 1.1.19 Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a) Anschlüsse oder Befestigungen unsicher Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || X || X || b) System offensichtlich schadhaft oder fehlt || || X || 1.1.20 Automatische Betätigung der Anhängerbremsen || Anhängerbremse setzt nicht automatisch ein, wenn Kupplung gelöst wird || || || X 1.1.21 Vollständiges Bremssystem || a) Andere Systembauteile (z. B. Frostschutzmittelpumpe, Lufttrockner usw.) sind derart äußerlich beschädigt oder korrodiert, dass das Bremssystem beeinträchtigt ist Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X b) Luft- oder Frostschutzmittelaustritt Funktionsfähigkeit des Systems beeinträchtigt || X || X || c) Bauteil unsicher oder unsachgemäß montiert || || X || d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung eines Bauteils[8] Bremswirkung beeinträchtigt || || X || X 1.1.22 Prüfanschlüsse (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) || a) Fehlt || || X || b) Beschädigt Unbrauchbar oder undicht || X || X || 1.2 Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1 Wirkung (PG)(2) || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft (bei gelenkten Achsen). || || X || X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X || d) Verlustzeit der Bremse an einem der Räder zu lang || || X || e) Starke Schwankung der Bremskraft während jeder vollen Radumdrehung || || X || 1.2.2 Wirksamkeit (PG)(2) || Nachfolgende Mindestwerte werden nicht erreicht: Klasse N1: 45% Klassen M1, M2 und M3: 50% [9] Klassen N2 und N3: 43% [10] Klassen O2, O3 und O4: 40% [11] Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.3 Hilfsbremse (Notbremse), Wirkung und Wirksamkeit (falls getrennte Anlage) 1.3.1 Wirkung (PG)(2) || a) Ungenügende Bremskraft an einem oder mehreren Rädern Keine Bremskraft an einem oder mehreren Rädern || || X || X b) Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 70 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft. Oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden Bremskraft an einem Rad beträgt weniger als 50 % der an dem anderen Rad derselben Achse gemessenen Höchstbremskraft (bei gelenkten Achsen). || || X || X c) Bremskraft nicht abstufbar („Rupfen“) || || X || 1.3.2 Wirksamkeit || Wirksamkeit von weniger als 50 %[12] der Wirkung der Betriebsbremse gemäß 1.2.2, bezogen auf die zulässige Höchstmasse, bzw. bei Sattelanhängern auf die Summe der zulässigen Achslasten (außer L1e und L3e). Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.4 Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.4.1 Wirkung (PG)(2) || Bremse einseitig ohne Wirkung oder, im Falle eines Straßentests, übermäßige Abweichung des Fahrzeugs von der Geraden. Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs bei der Prüfung erreicht || || X || X 1.4.2 Wirksamkeit (PG)(2) || Abbremswirkung bei allen Fahrzeugen nicht mindestens 16 % im Verhältnis zur zulässigen Höchstmasse oder bei Kraftfahrzeugen nicht mindestens 12 % im Verhältnis zur Höchstmasse der Fahrzeugkombination, je nachdem, welcher Wert höher ist. Weniger als 50 % der obigen Werte im Verhältnis zur Masse des Fahrzeugs während der Prüfung erreicht || || X || X 1.5 Dauerbremssystem: Wirkung || a) Bremswirkung nicht abstufbar (nicht anwendbar bei Motorbremssystemen). || || X || b) System funktioniert nicht || || X || 1.6 Antiblockiersystem (ABS) || a) Warnvorrichtung defekt || || X || b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X || c) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X || d) Kabel beschädigt || || X || e) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X || 1.7 Elektronisches Bremssystem (EBS) || a) Warnvorrichtung defekt || || X || b) Warnvorrichtung zeigt Funktionsstörung des Systems an || || X || 2. LENKUNG 2.1 Mechanischer Zustand 2.1.1 Zustand des Lenkgetriebes || a) Gelenkwelle verzogen oder Schiebekeile abgenutzt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X b) Gelenkwelle übermäßig abgenutzt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X c) Gelenkwelle weist übermäßigen Weg auf. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Leckage Tropfenbildung || X || X || 2.1.2 Befestigung des Lenkgehäuses || a) Lenkgehäuse unsachgemäß befestigt Mehr als 50 % der Befestigungen locker oder Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau sichtbar || || X || X b) Befestigungslöcher im Fahrgestell ausgeweitet. Über 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X c) Befestigungsbolzen fehlen oder sind gebrochen. Über 50 % der Befestigungen beeinträchtigt || || X || X d) Lenkgehäuse gebrochen. Stabilität oder Befestigung des Gehäuses beeinträchtigt || || X || X 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges || a) Relativbewegung der Bauteile, die befestigt sein sollten. Übermäßiges Spiel oder Gefahr des Lösens der Verbindungen || || X || X b) Übermäßiger Verschleiß an den Verbindungsstellen. Verbindung könnte sich lösen || || X || X c) Ein Bauteil gebrochen oder verformt. Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X d) Befestigungsvorrichtungen fehlen || || X || e) Einstellung der Bauteile (z. B. der Spurstange oder Lenkzwischenstange) fehlerhaft || || X || f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X g) Staubabdichtung beschädigt oder schadhaft. Staubabdichtung fehlt oder ist schwer beschädigt || X || X || 2.1.4 Funktion des Lenkgestänges || a) Lenkgestänge stößt bei Bewegung gegen befestigten Teil des Fahrgestells || || X || b) Lenkanschläge funktionieren nicht oder fehlen || || X || 2.1.5 Servolenkung || a) Flüssigkeitsleck Funktionsfähigkeit beeinträchtigt || || X || X b) Flüsigkeit unzureichend (unterhalb der MIN-Markierung aber noch mehr als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung) Weniger als 50 % der Speicherkapazität bis zur MIN-Markierung || || X || X c) Mechanismus funktioniert nicht. Lenkung beeinträchtigt || || X || X d) Mechanismus gebrochen oder unsicher. Lenkung beeinträchtigt || || X || X e) Einstellung fehlerhaft oder Bauteile stoßen zusammen. Lenkung beeinträchtigt || || X || X f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Lenkung beeinträchtigt || || X || X g) Kabel/Schläuche beschädigt oder übermäßig korrodiert. Lenkung beeinträchtigt || || X || X 2.2 Lenkrad und Lenksäule 2.2.1 Zustand des Lenkrads || a) Relativbewegung zwischen Lenkrad und Lenksäule wegen Lockerung. Lenkrad könnte sich lösen. || || X || X b) Sperrvorrichtung auf Lenkradnabe fehlt. Verbindung könnte sich lösen || || X || X c) Lenkradnabe, -kranz, oder -speichen gebrochen oder locker Verbindung könnte sich lösen || || X || X 2.2.2 Lenksäule || a) Übermäßiger Aufwärts- oder Abwärtsweg des Lenkradzentrums || || X || b) Übermäßiger Weg des Säulenkopfes sternförmig von der Achse der Lenksäule || || X || c) Flexible Kupplung beschädigt || || X || d) Befestigung schadhaft. Verbindung könnte sich lösen || || X || X 2.3 Lenkungsspiel || Übermäßiges freies Spiel in der Lenkung (z. B. Bewegung eines Punktes auf dem Lenkradkranz liegt über einem Fünftel des Lenkraddurchmessers) oder nicht vorschriftsgemäß. 1/ Sichere Lenkung beeinträchtigt || || X || X 2.4 Spureinstellung || Offensichtlich fehlerhafte Einstellung Geradeausfahren und Richtungsstabilität beeinträchtigt || X || X || 2.5 Drehkranz || a) Bauteil beschädigt oder eingerissen Bauteil schwer beschädigt oder eingerissen || || X || X b) Übermäßiges Spiel. Geradeausfahren und Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X c) Befestigung schadhaft. (weniger als 50 % der Halterungen locker) Befestigung schadhaft ( über 50 % der Halterungen locker) || || X || X 3. SICHT 3.1 Sichtfeld || Behinderung des Sichtfelds des Fahrers, wodurch seine frontale oder seitliche Sicht beeinträchtigt wird. Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || 3.2 Scheiben || a) Scheiben oder Sichtfenster (falls zugelassen) gesprungen oder verfärbt (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer). Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || b) Scheiben oder Sichtfenster (einschließlich reflektierender oder getönter Folien) nicht vorschriftsgemäß1/ (außerhalb des Wischbereichs der Scheibenwischer). Sicht innerhalb desWischbereichs der Scheibenwischer beeinträchtigt oder Außenspiegel nicht sichtbar || X || X || c) Scheiben oder Sichtfenster in unzulässigem Zustand. Durchsicht im Wischbereich der Scheibenwischer stark beeinträchtigt || || X || X 3.3 Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung || a) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung fehlt oder Montage nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weniger als zwei Rückblickmöglichkeiten verfügbar || X || X || b) Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung leicht beschädigt oder locker Rückspiegel oder Rückblickeinrichtung unwirksam, schwer beschädigt, locker oder unsicher || X || X || 3.4 Scheibenwischer || a) Scheibenwischer funktionieren nicht oder fehlen || || X || b) Wischblatt defekt. Wischblätter fehlen oder sind offensichtlich defekt || X || X || 3.5 Scheibenwaschanlage || Waschanlage funktioniert nicht ordnungsgemäß. Waschanlage funktioniert nicht || X || X || 3.6 Antibeschlagsystem (X) 7/ || System funktioniert nicht oder ist offensichtlich defekt || X || || 4. LEUCHTEN, REFLEKTOREN UND ELEKTRISCHE ANLAGE 4.1 Frontscheinwerfer 4.1.1 Zustand und Funktion || a) Licht / Lichtquelle defekt oder fehlt (Mehrfach-Licht/mehrere Lichtquellen; bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig). Einzel-Licht / Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X || b) Projektionssystem (Reflektor und Linse) leicht defekt Projektionssystem (Reflektor und Linse) stark defekt oder fehlt || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt. || || X || 4.1.2 Einstellung || a) Frontscheinwerfer: erhebliche Fehleinstellung || || X || b) Lichtquelle nicht ordnungsgemäß montiert || || X || 4.1.3 Schaltung || a) Anzahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer nicht vorschriftsgemäß1/ Höchstzulässige Leuchtkraft nach vorn überschritten || X || X || b) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß1/ || || X || c) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || X || || 4.1.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || b) Produkte auf den Linsen oder der Lichtquelle, die offensichtlich die Leuchtkraft reduzieren oder die Farbe verändern || || X || c) Lichtquelle und Leuchte nicht kompatibel || || X || 4.1.5 Niveauregulierungseinrichtung (falls vorgeschrieben)(X)[13] || a) Vorrichtung funktioniert nicht. || || X || b) Manuelle Vorrichtung kann vom Fahrersitz aus nicht betätigt werden || || X || 4.1.6 Scheinwerferwaschanlage (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Vorrichtung funktioniert nicht. Bei Gasentladungsleuchten || X || X || 4.2 Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten 4.2.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt. || || X || b) Linse defekt || || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.2.2 Schaltung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Schlussleuchten und seitliche Begrenzungsleuchten können ausgeschaltet werden, wenn die Scheinwerfer eingeschaltet sind || X || X || b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X || 4.2.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; sehr stark verringerte Leuchtkraft || X || X || b) Produkte auf Linse oder Lichtquelle, wodurch Leuchtkraft reduziert oder Farbe verändert wird. Rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten; sehr stark verringerte Leuchtkraft || X || X || 4.3 Bremsleuchten 4.3.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig). Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig Alle Lichtquellen defekt || X || X || X a) Linse defekt (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X || b) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.3.2 Schaltung || a) Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktionsverzögerung (mehr als 2,5 m/s2 Abbremsung bevor Bremsleuchten angehen) Funktioniert nicht || X || X || X b) Funktion der Betätigungseinrichtung beeinträchtigt || || X || 4.3.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften1/ || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weißes Licht nach hinten ausgestrahlt; stark verringerte Leuchtkraft || X || X || 4.4 Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt. (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig.) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X || b) Linse leicht defekt. (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.4.2 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktioniert nicht || X || X || 4.4.3 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß. 1/ Anderes als oranges Licht wird ausgestrahlt || X || X || 4.4.4 Blinkfrequenz || Blinkgeschwindigkeit nicht vorschriftsgemäß(1).(Blinkfrequenz weicht um mehr als 25 % ab) Blinkfrequenz weicht um mehr als 50 % ab || X || X || 4.5 Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt. (Mehrfach-Lichtquelle bei LED mehr als 1/3 funktionstüchtig.) Einzel-Lichtquellen; bei LED weniger als 2/3 funktionstüchtig || X || X || b) Linse leicht defekt. (Kein Einfluss auf Lichtausstrahlung) Linse stark defekt (Lichtausstahlung beeinträchtigt) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen oder Gegenverkehr blenden || X || X || 4.5.2 Einstellung (X)6/ || Nebelscheinwerfer offensichtlich nicht korrekt eingestellt, wenn die Lichtverteilung Hell-Dunkel-Grenze hat (Hell-Dunkel-Grenze zu niedrig) Hell-Dunkel-Grenze für Scheinwerfer zu hoch eingestellt || X || X || 4.5.3 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Funktioniert nicht || X || X || 4.5.4 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || || 4.6 Rückfahrscheinwerfer 4.6.1 Zustand und Funktion || a) Lichtquelle defekt. || X || || b) Linse defekt || X || || c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.6.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a) Leuchte, Lichtfarbe, Position oder Leuchtkraft nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || b) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || 4.6.3 Schaltung || Schalterfunktion nicht vorschriftsgemäß. 1/ Rückfahrscheinwerfer kann eingeschaltet werden, obwohl Rückwärtsgang nicht eingelegt ist || X || X || 4.7 Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1 Zustand und Funktion || a) Leuchte strahlt direktes Licht nach hinten aus. Weißes Licht wird direkt nach hinten ausgestrahlt || X || X || b) Lichtquelle defekt. . Mehrfach-Lichtquelle Lichtquelle defekt (Einzel-Lichtquelle) || X || X || c) Leuchte nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.7.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || a) Systemfunktion nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || || 4.8 Rückstrahler, Umrissmarkierung (rückstrahlend) und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1 Zustand || a) Rückstrahleinrichtung defekt oder beschädigt. Rückstrahlung beeinträchtigt || X || X || b) Rückstrahler nicht sicher befestigt. Kann herunterfallen || X || X || 4.8.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Einrichtung, reflektierte Lichtfarbe oder Position nicht vorschriftsgemäß. 1/ Fehlen gänzlich oder strahlen rotes Licht nach vorn oder weißes Licht nach hinten zurück || X || X || 4.9 Kontrollleuchten 4.9.1 Zustand und Funktion || Kontrollleuchten funktionieren nicht. Funktionieren nicht für Fernlicht oder Nebelschlussleuchte || X || X || 4.9.2 Übereinstimmung mit den Vorschriften 1/ || Nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || || 4.10 Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger || a) Unbewegliche Bauteile nicht sicher befestigt. Lockere Fassung || X || X || b) Isolierung beschädigt oder schadhaft. Kann Kurzschluss verursachen. || X || X || c) Elektrische Verbindungen des Zugfahrzeugs oder des Anhängers funktionieren nicht einwandfrei. Anhänger-Bremssystem beeinträchtigt; Bremsleuchten des Anhängers funktionieren nicht || || X || X 4.11 Elektrische Leitungen || a) Leitungen unsicher oder ungenügend gesichert. Halterungen locker, berühren scharfe Kanten, Anschlüsse könnten sich lösen. Leitungen könnten heiße Teile, drehende Teile oder den Boden berühren; Anschlüsse haben sich gelöst (für Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X b) Leitungen leicht schadhaft. Leitungen sehr schadhaft. Leitungen äußerst schadhaft (für die Bremsung und Lenkung wichtige Teile) || X || X || X c) Isolierung beschädigt oder schadhaft. Kann Kurzschluss verursachen. Erhebliche Brandgefahr, Funkenbildung || X || X || X 4.12 Nicht obligatorische Leuchten und Rückstrahler (X) 6/ || a) Eine eingebaute Leuchte / ein eingebauter Rückstrahler nicht vorschriftsgemäß. 1/ Rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt/reflektiert || X || X || b) Funktion der Leuchte nicht vorschriftsgemäß. 1/ Zahl der gleichzeitig leuchtenden Scheinwerfer überschreitet die zulässige Lichtstärke; rotes Licht wird nach vorn oder weißes Licht nach hinten ausgestrahlt || X || X || c) Leuchte/Rückstrahler nicht sicher befestigt (kann herunterfallen) || || X || 4.13 Batterie || a) Unsicher. Unsachgemäß befestigt. Kann Kurzschluss verursachen || X || X || b) Leckage. Verlust gefährlicher Stoffe || X || X || c) Schalter (sofern vorgeschrieben) defekt || || X || d) Sicherungen (sofern vorgeschrieben) defekt || || X || e) Lüftung (sofern vorgeschrieben) unzweckmäßig || || X || 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1 Achsen 5.1.1 Achsen + (PG) || a) Achse gebrochen oder verbogen || || || X b) Unsichere Befestigung am Fahrzeug. Relativbewegung zum Fahrgestell/Aufbau/ locker || || X || X c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Stabilität und Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, Abstand zu anderen Fahrzeugteilen oder Bodenfreiheit unzureichend || || X || X 5.1.2 Achsschenkel + (PG) || a) Achsschenkel gebrochen || || || X b) Achsschenkelbolzen und/oder -buchse übermäßig abgenutzt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X c) Übermäßige Bewegung zwischen Achsschenkel und Achsträger. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X d) Achsschenkelbolzen in der Achse locker. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X 5.1.3 Radlager + (PG) || a) Übermäßiges Spiel in einem Radlager. Richtungsstabilität beeinträchtigt; Gefahr der Zerstörung || || X || X b) Radlager schwergängig oder klemmt (überhitzt). Gefahr der Überhitzung; Gefahr der Zerstörung || || X || X 5.2 Räder und Reifen 5.2.1 Radnabe || a) Eine Radmutter oder ein Radbolzen fehlt oder ist locker (< 3,5 t: noch mindestens 4 vorhanden und symmetrisch verteilt; > 3,5 t: noch mindestens 75 % vorhanden und symmetrisch verteilt) Mehr als 25 % der Radmuttern oder Radbolzen fehlen oder sind locker || || X || X b) Nabe abgenutzt oder beschädigt. Nabe abgenutzt oder beschädigt, so dass die sichere Befestigung der Räder beeinträchtigt ist || || X || X 5.2.2 Räder || a) Bruch oder defekte Schweißung || || || X b) Felgenringe unsachgemäß montiert. Könnten sich lösen || || X || X c) Rad stark verbogen oder abgenutzt. Sichere Befestigung an der Radnabe beeinträchtigt; sichere Befestigung des Reifens beinträchtigt || || X || X d) Radgröße oder -typ nicht vorschriftsgemäß 1/, mit resultierender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit || || X || 5.2.3 Reifen || a) Reifengröße, Tragfähigkeit, Genehmigungszeichen oder Geschwindigkeitsklasse nicht vorschriftsgemäß 1/, so dass Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Unzureichende Tragfähigkeit oder Geschwindigkeitsklasse für den tatsächlichen Gebrauch; Reifen berührt andere unbewegliche Fahrzeugteile, so dass sicheres Fahren beeinträchtigt ist || || X || X b) Reifen unterschiedlicher Größe auf derselben Achse oder an Zwillingsrädern || || X || c) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radial-/Diagonalreifen) auf derselben Achse || || X || d) Reifen schwer beschädigt oder eingeschnitten Cord sichtbar oder beschädigt || || X || X e) Profiltiefe der Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ Weniger als 80 % der vorgeschriebenen Profiltiefe || || X || X f) Reifen scheuern an anderen Bauteilen. Sicheres Fahren beeinträchtigt || || X || X g) Nachgeschnittene Reifen nicht vorschriftsgemäß. 1/ Cord-Schutzschicht beeinträchtigt || || X || X 5.3 Aufhängung 5.3.1 Federn und Stabilisatoren + (PG) || a) Federn oder Stabilisatoren sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Relativbewegung sichtbar; über 50 % der Befestigungen locker || || X || X b) Feder- oder Stabilisatorenbauteil beschädigt oder gebrochen. Hauptfeder (-blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X c) Feder oder Stabilisator fehlt. Hauptfeder (-blatt) oder mehr als 50 % der zusätzlichen Federblätter beeinträchtigt || || X || X d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; Federungssystem funktioniert nicht || || X || X 5.3.2 Stoßdämpfer || a) Stoßdämpfer sind unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Stoßdämpfer locker || X || X || b) Stoßdämpfer beschädigt || || X || c) Stoßdämpfer fehlt || || X || 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme + (PG) || a) Bauteil unsicher am Fahrgestell oder an der Achse befestigt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X b) Bauteil beschädigt oder übermäßig korrodiert Stabilität des Bauteils beeinträchtigt oder Bauteil gebrochen || || X || X c) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Abstand zu anderen Fahrzeugteilen unzureichend; System funktioniert nicht || || X || X 5.3.4 Aufhängungsgelenke + (PG) || a) Achsschenkelbolzen und/oder -buchsen oder Aufhängungsgelenke übermäßig abgenutzt. Können sich lockern; Richtungsstabilität beeinträchtigt || || X || X b) Staubabdichtungschwer beschädigt. Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X || 5.3.5 Luftfederung || a) System funktioniert nicht || || || X b) Ein Bauteil ist derart beschädigt, verändert oder schadhaft, dass dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt würde. Funktionsfähigkeit des Systems stark beeinträchtigt || || X || X c) Hörbare Systemleckage || || X || 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1 Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1 Allgemeiner Zustand || a) Längs- oder Querträger des Rahmens leicht angebrochen oder verformt. Längs- oder Querträger des Rahmens stark angebrochen oder verformt || || X || X b) Verstärkungsplatten oder Befestigungen unsicher (< 50 %). Befestigungen locker (> 50 %); Stärke von Bauteilen nicht ausreichend || || X || X c) Übermäßig korrodiert, so dass die Stabilität des Aufbaus beeinträchtigt wird. Festigkeit der Teile unzureichend || || X || X 6.1.2 Abgasführungen und Schalldämpfer || a) Auspuffanlage unsicher oder undicht || || X || b) Rauchgase dringen in Fahrer- oder Fahrgastzelle ein. Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X 6.1.3 Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) || a) Tank oder Leitungen unsicher. Brandgefahr || || X || X b) Kraftstoffaustritt oder fehlender oder undichter Tankdeckel. Brandgefahr; übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || || X || X c) Leitungen durchgescheuert. Leitungen beschädigt || X || X || d) Kraftstoffabsperrventil (falls vorgeschrieben) funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Brandgefahr aufgrund von: – Kraftstoffaustritt – mangelhaft abgeschirmtem Kraftstofftank oder Auspuff – Zustand des Motorraums || || || X f) LPG/CNG- oder Wasserstoffsystem nicht vorschriftsgemäß(1). Teil des Systems defekt || || X || X 6.1.4 Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz || a) Locker oder beschädigt, dadurch Verletzungsgefahr. Teile können herunterfallen; Funktionsfähigkeit stark beeinträchtigt || || X || X b) Einrichtung offensichtlich nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || 6.1.5 Reserveradhalter (falls montiert) || a) Reserveradhalter gebrochen oder unsicher || || X || b) Reserverad unsicher am Halter befestigt, kann herunterfallen || || X || X 6.1.6 Anhängevorrichtungen und Zugeinrichtungen + (PG) || a) Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn nicht in Betrieb). Bauteil beschädigt, defekt oder eingerissen (wenn in Betrieb) || || X || X b) Bauteil übermäßig abgenutzt. Unterhalb der zulässigen Verschleißmarkierung || || X || X c) Befestigung schadhaft. Befestigung locker || || X || X d) Sicherheitsvorrichtung fehlt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Anzeige funktioniert nicht || || X || f) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (sekundäre Teile) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung (primäre Teile) || || X || X 6.1.7 Kraftübertragung || a) Sicherungsbolzen locker oder fehlen (< 30 %). Sicherungsbolzen locker oder fehlen (> 30 %) || || X || X b) Getriebewellenlager übermäßig abgenutzt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X c) Antriebsgelenke übermäßig abgenutzt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X d) Flexible Kupplung beschädigt. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X e) Welle beschädigt oder verbogen || || X || f) Lagergehäuse gebrochen oder unsicher. Kann sich lockern oder einreißen || || X || X g) Staubabdichtungschwer beschädigt. Staubabdichtung fehlt oder gebrochen || X || X || h) Unzulässige Veränderung am Antriebssystem || || X || 6.1.8 Motorhalterungen || Halterungen schadhaft, locker oder gebrochen || || X || X 6.1.9. Motorleistung || a) Unzulässige Veränderung der Betätigungseinrichtung || || X || b) Unzulässige Veränderung des Motors und/oder des Antriebssystems || || X || 6.2 Führerhaus und Karosserie 6.2.1 Zustand || a) Blende oder Bauteil locker oder beschädigt, wodurch Verletzungen verursacht werden können. Kann herunterfallen || || X || X b) Karosseriesäule unsicher. Stabilität beeinträchtigt || || X || X c) Eindringen von Motor- oder Rauchgasen. Gesundheitsgefahr für Fahrzeuginsassen || || X || X d) Unsachgemäße Reparatur oder Änderung Ungenügender Abstand zu sich drehenden oder sich bewegenden Teilen und zur Straße || || X || X 6.2.2 Befestigung || a) Karosserie oder Führerhaus unsicher. Stabilität beeinträchtigt || || X || X b) Karosserie/ Führerhaus sitzt offensichtlich nicht korrekt ausgerichtet auf dem Fahrgestell || || X || c) Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (< 50 % und falls symmetrisch). Befestigung der Karosserie/des Führerhauses am Fahrgestell oder Querträger unsicher oder fehlt (> 50 %) || || X || X d) Befestigungspunkte auf selbsttragender Karosserie übermäßig korrodiert. Stabilität beeinträchtigt || || X || X 6.2.3 Türen und Türanschläge || a) Tür öffnet oder schließt nicht einwandfrei || || X || b) Tür kann sich versehentlich öffnen oder bleibt nicht geschlossen || || || X c) Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule schadhaft. Tür, Scharniere, Anschläge oder Säule fehlen oder sind locker || X || X || 6.2.4 Boden || Boden unsicher oder schwer beschädigt. Stabilität unzureichend || || X || X 6.2.5 Fahrersitz || a) Sitzstruktur defekt. Sitz locker || || X || X b) Einstellmechanismus funktioniert nicht einwandfrei. Sitz bewegt sich oder Rückenlehne kann nicht festgestellt werden || || X || X 6.2.6 Andere Sitze || a) Sitze defekt oder unsicher (sekundäre Teile). Sitze defekt oder unsicher (primäre Teile) || X || X || b) Montage der Sitze nicht vorschriftsgemäß(1). Zulässige Anzahl der Sitze überschritten; Anordnung der Sitze nicht genehmigungsgemäß || X || X || 6.2.7 Betätigungseinrichtungen || Eine für den sicheren Betrieb des Fahrzeugs erforderliche Betätigungseinrichtung funktioniert nicht einwandfrei. Sicherer Betrieb beeinträchtigt || || X || X 6.2.8 Trittstufen/Einstieg || a) Stufe oder Stufenabsatz unsicher. Stabilität unzureichend || X || X || b) Zustand von Stufe oder Stufenabsatz birgt Verletzungsgefahr für Nutzer || || X || 6.2.9 Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen || a) Befestigung anderer Zubehörteile oder Ausrüstungen defekt || || X || b) Andere Zubehörteile oder Ausrüstungen nicht vorschriftsgemäß(1).. Zubehörteile können Verletzungen verursachen; sicherer Betrieb beeinträchtigt || X || X || c) Hydraulische Einrichtung undicht. Übermäßiges Austreten gefährlicher Stoffe || X || X || 6.2.10 Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz || a) Fehlen, sind locker oder schwer korrodiert. Können Verletzungen verursachen; können herunterfallen || X || X || b) Ungenügender Abstand zum Rad (Spritzschutz). Ungenügender Abstand zum Rad (Radabdeckungen) || X || X || c) Nicht vorschriftsgemäß(1). Unzureichende Abdeckung des Laufstreifens || X || X || 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1 Sicherheitsgurte/Gurtschlösser und Rückhaltesysteme 7.1.1 Montagesicherheit der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || a) Verankerungspunkt schwer beschädigt. Stabilität beeinträchtigt und falls Sitz in Gebrauch || || X || X b) Verankerungspunkt locker. Falls Sitz in Gebrauch || || X || X 7.1.2 Zustand der Sicherheitsgurte/ Gurtschlösser || a) Vorgeschriebener Sicherheitsgurt fehlt oder ist nicht montiert || || X || b) Sicherheitsgurt beschädigt. Einschnitt oder Anzeichen für Überdehnung || X || X || c) Sicherheitsgurt nicht vorschriftsgemäß 1/ || || X || d) Gurtschloss beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) Sicherheitsgurtretraktor beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || 7.1.3 Gurtkraftbegrenzer(X) 6/ || Kraftbegrenzer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || 7.1.4 Gurtstraffer (X) 6/ || Gurtstraffer fehlt oder ist nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || 7.1.5 Airbag (X) 6/ || a) Airbags fehlen oder sind nicht für das Fahrzeug geeignet || || X || b) Airbag funktioniert offensichtlich nicht || || X || 7.1.6 Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) (X) 6/ || SRS-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X || 7.2 Feuerlöscher (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a) Fehlt || || X || b) Nicht vorschriftsgemäß 1/ Falls vorgeschrieben (z. B. Taxis, Stadt- und Reisebusse, usw.) || X || X || 7.3 Schlösser und Diebstahlsicherungen || a) Diebstahlsicherung funktioniert nicht und verhindert nicht das Anfahren des Fahrzeugs || X || || b) Defekt oder sperrt oder blockiert unabsichtlich. Sperrt bzw. blockiert unabsichtlich || || X || X 7.4 Warndreieck (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a) Fehlt oder ist unvollständig || X || || b) Nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || || 7.5 Verbandskasten (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Fehlt, unvollständig oder nicht vorschriftsgemäß 1/ || X || || 7.6 Unterlegkeil(e) für Räder (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || Fehlen oder sind nicht in gutem Zustand. Stabilität oder Abmessungen unzureichend || X || X || 7.7 Akustische Warnvorrichtung || a) Funktioniert nicht ordnungsgemäß. Funktioniert überhaupt nicht || X || X || b) Betätigungseinrichtung unsicher || X || || c) Nicht vorschriftsgemäß 1/ Ausgegebener Ton kann mit offiziellen Sirenen verwechselt werden || X || X || 7.8 Geschwindigkeitsmesser || a) Nicht vorschriftsgemäß(1) eingebaut. Fehlt (falls erforderlich) || X || X || b) Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Funktioniert überhaupt nicht || X || X || c) Keine ausreichende Beleuchtung. Keine Beleuchtung || X || X || 7.9 Fahrtenschreiber (falls eingebaut/ vorgeschrieben) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ || || X || b) Funktioniert nicht || || X || c) Verplombung schadhaft oder fehlt || || X || d) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X || e) Unbefugter Eingriff oder Manipulation offensichtlich || || X || f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X || 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer (falls eingebaut/ vorgeschrieben) + (PG) || a) Nicht vorschriftsgemäß eingebaut 1/ || || X || b) Funktioniert offensichtlich nicht || || X || c) Abregelgeschwindigkeit zu hoch eingestellt (falls geprüft) || || X || d) Verplombung schadhaft oder fehlt || || X || e) Kalibrierungsplakette fehlt, ist unleserlich oder veraltet || || X || f) Größe der Reifen entspricht nicht den Kalibrierungsparametern || || X || 7.11 Kilometerzähler (falls vorhanden) || a) Offensichtlich manipuliert (Betrug) || || X || b) Funktioniert offensichtlich nicht || || X || 7.12 Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) (falls vorgeschrieben) (X) 6/ || a) Raddrehzahlsensoren fehlen oder sind beschädigt || || X || b) Kabel beschädigt || || X || c) Andere Bauteile fehlen oder sind beschädigt || || X || d) Schalter beschädigt oder funktioniert nicht einwandfrei || || X || e) ESC-Störungsanzeige (MIL) weist auf Fehler im System hin || || X || 8. UmweltbelASTUNG 8.1 Lärm 8.1.1 Lärmschutzsystem || a) Lärmpegel übersteigt den in den Vorschriften(1) erlaubten Wert || || X || b) Ein Bauteil des Lärmschutzsystems ist locker, kann herunterfallen, ist beschädigt, unsachgemäß montiert, fehlt oder wurde offensichtlich derart geändert, dass der Lärmpegel beeinträchtigt wird. Kann herunterfallen || || X || X 8.2 Auspuffabgase 8.2.1 Emissionen von Ottomotoren 8.2.1.1 Abgasnachbehandlungssystem || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt, wurde verändert oder ist offensichtlich defekt || || X || b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X || 8.2.1.2 Gas führend Emissionen (PG)(2) || a) Abgase überschreiten die spezifischen Werte nach Herstellerangabe. || || X || b) Oder, falls hierzu keine Angaben vorliegen, überschreiten die CO-Emissionen - i) bei Fahrzeugen ohne modernes Abgasnachbehandlungssystem – 4,5 %, oder – 3,5 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) ii) bei Fahrzeugen mit modernem Abgasnachbehandlungssystem – bei Leerlauf des Motors: 0,5 % – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,3 % oder – bei Leerlauf des Motors: 0,3 %[14] – bei erhöhter Leerlaufdrehzahl: 0,2 % je nach Datum der Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme gemäß den einschlägigen Vorschriften(1) || || X || c) Lambda außerhalb des Bereichs 1 ± 0,03 oder nicht in Übereinstimmung mit Herstellerangaben || || X || d) Bordeigenes Diagnosesystem zeigt erhebliche Störung an || || X || e) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || || X || 8.2.2 Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1 Abgasnach-behandlungssystem || a) Das vom Hersteller eingebaute Abgasnachbehandlungssystem fehlt oder ist offensichtlich defekt || || X || b) Leckagen, die Emissionsmessungen beeinträchtigen || || X || 8.2.2.2 Abgastrübung (PG)(2) Fahrzeuge, die vor 1. Januar 1980 zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, sind von dieser Vorschrift ausgenommen || a) Bei Fahrzeugen, die nach dem in den einschlägigen Vorschriften(1) genannten Datum erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden: Abgastrübung übersteigt das auf dem Herstellerschild am Fahrzeug angegebene Maß || || X || b) Sofern diese Information nicht verfügbar ist oder die einschlägigen Vorschriften(1). die Verwendung von Referenzwerten nicht erlauben: Saugmotoren: 2,5 m-1 , Turbomotoren: 3,0 m-1 , bzw. bei in den einschlägigen Vorschriften(1) definierten oder nach dem darin genannten Datum erstmals zugelassenen oder in Betrieb genommenen Fahrzeugen: 1,5 m-1 [15] || || X || c) Abgasfernmessung weist auf erhebliche Abweichung hin || || X || 8.4 Andere umweltrelevante Positionen 8.4.1 Flüssigkeitsverlust || Übermäßiges Flüssigkeitsleck, wodurch die Umwelt gefährdet werden oder ein Sicherheitsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer entstehen kann. Tropfenbildung Dauerndes Tropfen gesundheitsschädigender Flüssigkeit || || X || X ANMERKUNGEN: „Vorschriften“ bzw.
„vorschriftsgemäß“ bezieht sich auf die Typgenehmigungsvorschriften zum
Zeitpunkt der Genehmigung, Erstzulassung oder Erstinbetriebnahme sowie auf
Nachrüstbestimmungen oder nationale Vorschriften des Zulassungsstaats. (PG): Zur Prüfung
dieser Position ist ein Prüfgerät erforderlich. ANHANG IV
Kontrolle der Sicherung der Ladung 1. Klassifizierung
der Mängel Mängel sind in eine der folgenden
Mängelgruppen einzustufen: –
Geringfügiger Mangel: Ein
geringfügiger Mangel besteht, wenn die Ladung zwar sachgerecht gesichert ist,
aber formale Vorschriften in Bezug auf verbindliche Spezifikationen nicht
eingehalten werden. –
Schwerwiegender Mangel: Ein schwerwiegender Mangel besteht, wenn die Ladung nur unzureichend
gesichert ist und eine erhebliche Verlagerung oder ein Umkippen der Ladung oder
Teilen davon aufgrund von unter üblichen Beförderungsbedingungen auftretenden
Kräften eintreten könnte. Bei sehr schwerwiegenden Mängeln ist das Fahrzeug aus
dem Verkehr zu ziehen, und der Fahrer sowie der Inhaber der Zulassungsbescheinigung
sind verpflichtet, diese Mängel unverzüglich vor der Fortsetzung der Fahrt zu
beheben. –
Gefährlicher Mangel:
Ein gefährlicher Mangel besteht, wenn der Verkehr aufgrund des Verlusts der
Ladung oder Teilen davon oder aufgrund einer unmittelbar von der Ladung
ausgehenden Gefahr unmittelbar gefährdet ist, oder wenn Menschen aufgrund von
unter üblichen Beförderungsbedingungen auftretenden Kräften unmittelbar
gefährdet werden. Treten mehrere Mängel gleichzeitig auf, wird
die Beförderung in die jeweils höchste Mängelgruppe eingestuft. Da sich bei
mehreren gleichzeitig auftretenden Mängeln die Auswirkungen aufgrund der
Kombination von Mängeln wahrscheinlich gegenseitig verstärken, ist die
Beförderung in die nächsthöhere Mängelgruppe einzustufen. 2. Kontrollverfahren Das Kontrollverfahren besteht aus einer
Sichtprüfung der ordnungsgemäßen Anwendung geeigneter Maßnahmen in dem Umfang,
der zur Sicherung der Ladung in einem dazu geeigneten Fahrzeug erforderlich
ist, so dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, beispielsweise
Schnellbremsungen, schnellen Ausweichmanövern und dem Anfahren bergaufwärts, –
Teile der Ladung ihre Anordnung in Bezug auf die
anderen Teile der Ladung, auf Fahrzeugwände oder –oberflächen nur geringfügig
ändern können, –
die gesicherte Ladung sich nicht aus dem Laderaum
herausbewegen, außerhalb der Ladefläche gelangen, den sicheren Fahrbetrieb
beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der
Umwelt verursachen kann. 3. Bewertung
der Mängel In Tabelle 1 sind die Bestimmungen
enthalten, die bei der Kontrolle der Ladungssicherung zur Anwendung kommen,
wenn bewertet werden soll, ob die Beförderungsbedingungen ordnungsgemäß sind. Fällt die Beförderung in den Anwendungsbereich
der Richtlinie 95/50/EG[16] über einheitliche
Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, sind
möglicherweise spezifischere Vorschriften zu beachten. Tabelle 1 Position || Mängel || Mängelbewertung || Geringfügig || Schwerwiegend || Gefährlich 10 || Eignung des Fahrzeugs || || || || || || || || || 10.1 || Vorderwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.1.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen Bauteil gebrochen || || x || x || 10.1.2 || Festigkeit der Bauteils unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x || || || || || || 10.2 || Seitenwände (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.2.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder funktionieren nicht || || x || x || 10.2.2 || Festigkeit der Streben unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x || 10.2.3 || Zustand der Seitenwandplanken ungenügend Bauteil gebrochen || || x || x || || || || || || 10.3 || Rückwand (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.3.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen, ungenügender Zustand von Scharnieren oder Anschlägen Bauteil gebrochen; Scharniere oder Anschläge fehlen oder funktionieren nicht || || x || x || 10.3.2 || Festigkeit der Bauteils unzureichend (Bescheinigung) Höhe unzureichend || || x || x || || || || || || 10.4 || Rungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.4.1 || Schwächung des Bauteils durch Rostschäden, Verformungen oder ungenügende Befestigung am Fahrzeug Bauteil gebrochen; unsichere Befestigung am Fahrzeug || || x || x || 10.4.2 || Festigkeit unzureichend oder Bauart ungeeignet Höhe unzureichend || || x || x || || || || || || 10.5 || Zurrpunkte (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.5.1 || Zustand ungenügend oder Bauart ungeeignet können der Krafteinwirkung durch die Verzurrung nicht standhalten || || x || x || 10.5.2 || Unzureichende Anzahl Anzahl reicht nicht aus, um der Krafteinwirkung durch die Verzurrung standzuhalten || || x || x || || || || || || 10.6 || Erforderliche Spezialvorrichtungen (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.6.1 || Ungenügender Zustand, beschädigt Bauteil gebrochen; kann Rückhaltekräften nicht standhalten || || x || x || 10.6.2 || Nicht für die beförderte Ladung geeignet Fehlt || || x || x || || || || || || 10.7 || Boden (falls zur Sicherung der Ladung genutzt) || || || || 10.7.1 || Ungenügender Zustand, beschädigt Bauteil gebrochen; kann Ladung nicht tragen/standhalten || || x || x || 10.7.2 || Unzureichende Tragfähigkeitsklasse kann Ladung nicht tragen/standhalten || || x || x || || || || || || 20 || Sicherungsarten || || || || || || || || || 20.1 || Verriegeln, Blockieren, unmittelbares Verzurren || || || || 20.1.1 || Unmittelbares Befestigen der Ladung (Blockieren) || || || || 20.1.1.1 || Abstand nach vorn zur Vorderwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x || 20.1.1.2 || Seitlicher Abstand zur Seitenwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x || 20.1.1.3 || Abstand nach hinten zur Rückwand zu groß, aber weniger als 160 mm mehr als 160 mm || || x || x || || || || || || 20.1.2 || Sicherungsvorrichtungen wie Verzurrschienen, Blockierbalken, Latten und Keile vorne, auf den Seiten und hinten || || || || 20.1.2.1 || Unsichere Befestigung am Fahrzeug Unzureichende Befestigung Kann Rückhaltekräften nicht standhalten, locker || x || x || x || 20.1.2.2 || Sicherung unsachgemäß Sicherung unzureichend Völlig unwirksam || x || x || x || 20.1.2.3 || Unzureichende Eignung der Sicherungsvorrichtungen Sicherungsvorrichtungen völlig ungeeignet || || x || x || 20.1.2.4 || Gewählte Methode zur Sicherung der Verpackung nicht optimal Gewählte Methode völlig ungeeignet || || x || x || || || || || || 20.1.3 || Unmittelbare Sicherung mit Netzen und Decken || || || || 20.1.3.1 || Zustand der Netze und Decken (Etikett fehlt/beschädigt aber Gegenstand sonst in gutem Zustand) Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt Ladungsrückhaltevorrichtungen müssen entfernt werden || x || x || x || 20.1.3.2 || Festigkeit von Netzen und Decken unzureichend (kann mehr als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten) Kann weniger als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten || || x || x || 20.1.3.3 || Unzureichende Befestigung der Netze und Decken Befestigung kann wahrscheinlich nur weniger als 60 % der Rückhaltekräfte standhalten || || x || x || 20.1.3.4 || Unzureichende Eignung der Netze und Decken zur Ladungssicherung Völlig ungeeignet || || x || x || || || || || || 20.1.4 || Abtrennung und Polsterung der Ladungen oder Leerräume || || || || 20.1.4.1 || Eignung der Abtrenn- und Polstervorrichtung Abtrennung oder Leerräume ergeben zu große Abstände || || x || x || || || || || || 20.1.5 || Unmittelbare Verzurrung (Horizontal-, Quer-, Diagonalverzurrungen, Umspannungen/Buchtlaschings und Springlaschings) || || || || 20.1.5.1 || Die erforderlichen Sicherungskräfte werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x || || || || || || 20.2 || Kraftschlüssige Sicherung || || || || 20.2.1 || Einhaltung der erforderlichen Sicherungskräfte || || || || 20.2.1.1 || Die erforderlichen Sicherungskräfte werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x || || || || || || 20.3 || Verwendete Ladungsrückhaltevorrichtungen || || || || 20.3.1 || Eignung der Ladungsrückhaltevorrichtungen Völlig ungeeignete Vorrichtung || || x || x || 20.3.2. || Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt aber Vorrichtung noch in gutem Zustand Etikett (z. B. Fähnchen/Bandende) fehlt/beschädigt aber Spuren erheblicher Abnutzung an Vorrichtung erkennbar || x || x || || 20.3.3 || Ladungsrückhaltevorrichtungen beschädigt Ladungsrückhaltevorrichtungen müssen entfernt werden || || x || x || 20.3.4 || Zurrwinden, falscher Gebrauch Zurrwinden schadhaft || || x || x || 20.3.5 || Falsche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtung (z. B. fehlender Kantenschutz) funktionsuntaugliche Verwendung der Ladungsrückhaltevorrichtungen (z. B. Knoten) || || x || x || 20.3.6 || Befestigung der Ladungsrückhaltevorrichtungen unzweckmäßig aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x || || || || || || 20.4 || Zubehör (z. B. Anti-Rutschmatten, Kantenschützer, Anschlagkanten) || || || || 20.4.1 || Verwendung von ungeeignetem Zubehör Verwendung falscher oder defekter Zubehörteile Verwendetes Zubehör völlig ungeeignet || x || x || x || || || || || || 20.5 || Transport von Schüttgut, leichtem Material und Lockermaterial || || || || 20.5.1 || Schüttgut geht während des Fahrzeugbetriebs auf der Straße aufgrund von Fahrtwind verloren Kann nachfolgende Verkehrsteilnehmer ablenken || || x || x || 20.5.2 || Schüttgut unzureichend gesichert Verlust von Ladung || || x || x || 20.5.3 || Fehlende Abdeckung für leichte Güter Verlust von Ladung || || x || x || || || || || || 20.6 || Rundholztransporte || || || || 20.6.1 || Ladung (Baumstämme) teilweise lose || || || x || 20.6.2 || Die erforderlichen Sicherungskräfte der Ladeeinheit werden nicht erreicht (betragen aber mehr als 60 % der erforderlichen Kraft) Weniger als 60 % der erforderlichen Kraft || || x || x || || || || || || 30 || Ladung völlig ungesichert || || || x || ANHANG V (Vorderseite) Muster
für einen Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mit einer Checkliste
der Prüfpunkte 1.
Ort der Kontrolle ……………………………………………… 2.
Datum ……………………………………….. 3.
Uhrzeit ………………………………..……………… 4.
Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des
Fahrzeugs …………… 5.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN)
…………………………………… 6.
Fahrzeugklasse a) N1(a) (2,8 bis 3,5 t) || □ b) N2(a) (3,5 bis 12 t) || □ c) N3(a) (über 12 t) || □ d) O2(a) (0,75 bis 3,5 t) || □ e) O3(a) (3,5 bis 10 t) || □ f) O4(a) (über 10 t) || □ g) M2(a) (>9 Sitze(b) bis 5 t) || □ h) M3(a) (>9 Sitze(b) über 5 t) || □ i) Andere Fahrzeugklasse (Artikel 3 Absatz 2) || □ 7.
Kilometerstand zum Zeitpunkt der Kontrolle 8. Unternehmen, das den Transport
durchführt a) Name und Adresse ……………………………… ………………………………………………… b) Nummer der Gemeinschaftslizenz(c)
(Verordnung (EG) Nr. 1072/2009) ….. 9. Name des Fahrers ……………………………… 10.
Checkliste || kontrolliert(d) || nicht kontrolliert || nicht vorschrifts-mäßig(e) (0) Identifizierung(f) || □ || □ || □ (1) Bremsanlage || □ || □ || □ (2) Lenkung(f) || □ || □ || □ (3) Sicht(f) || □ || □ || □ (4) Beleuchtungsanlage und Elektrik(f) || □ || □ || □ (5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung(f) || □ || □ || □ (6) Fahrgestell und daran befestigte Teile(f) || □ || □ || □ (7) Sonstiges Gerät einschl. Fahrtenschreiber(f) und Geschwindigkeitsbegrenzer || □ || □ || □ (8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl || □ || □ || □ (10) Ladungssicherung || □ || □ || □ 11.
Ergebnisse der Kontrolle: Betriebsverbot für das Fahrzeug wegen gefährlicher Mängel || □ 12.
Verschiedenes/Bemerkungen: …………………………… 13.
Behörde/Beamter oder Prüfer, die/der die Kontrolle
durchgeführt hat Unterschrift: Prüfbehörde/-beamter oder Prüfer || Fahrer …………………………………… || …………………………………… Anmerkungen: a) Fahrzeugklasse
gemäß Artikel 3. b) Anzahl
der Sitze einschließlich Fahrersitz (Punkt S.1 im Fahrzeugschein). c) Soweit
diese Daten vorliegen. d) „Kontrolliert“
bedeutet, dass mindestens einer der in Anhang II der Verordnung XX/XX/XX
aufgeführten Punkte dieser Gruppe Gegenstand einer Überprüfung war. e) Mängel:
siehe Rückseite. f) Verfahren
zur Prüfung und Bewertung von Mängeln gemäß den Anhängen II und III von
Verordnung XX/XX/XX. (Rückseite) 0. IDENTIFIZIERUNG DES FAHRZEUGS 0.1. Kennzeichenschilder 0.2. Fahrzeug-Identifizierungs- / Fahrgestell- / Seriennummer 1. Bremsanlage 1.1. Mechanischer Zustand und Funktion 1.1.1. Bremspedallagerung 1.1.2. Zustand des Pedals und Weg der Bremsbetätigungseinrichtung 1.1.3. Vakuumpumpe oder Kompressor und Behälter 1.1.4. Druckwarnanzeige, Manometer 1.1.5. Handbremsventil 1.1.6. Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche 1.1.7. Bremsventile (Fußventile, Druckregler, Regelventile) 1.1.8. Kupplung/Kupplungskopf für Anhängerbremsen (elektrisch und pneumatisch) 1.1.9. Energievorratsbehälter, Druckluftbehälter 1.1.10. Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (Hydraulik) 1.1.11. Starre Bremsleitungen 1.1.12. Flexible Bremsschläuche 1.1.13. Bremsbeläge und Bremsklötze 1.1.14. Bremstrommeln, Bremsscheiben 1.1.15. Bremsseile, -zugstangen, -betätigungshebel, -gestänge 1.1.16. Radbremszylinder (einschl. Federspeicher oder Hydraulikzylinder) 1.1.17. Bremskraftregler 1.1.18. Automatische Gestängesteller und -anzeige 1.1.19. Dauerbremssystem (soweit vorhanden oder vorgeschrieben) 1.1.20. Automatische Betätigung der Anhängerbremsen 1.1.21. Vollständiges Bremssystem 1.1.22. Prüfanschlüsse 1.2. Betriebsbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.2.1. Wirkung 1.2.2 Wirksamkeit 1.3. Hilfsbremse (Notbremse): Wirkung und Wirksamkeit 1.3.1 Wirkung 1.3.2 Wirksamkeit 1.4. Feststellbremse: Wirkung und Wirksamkeit 1.4.1 Wirkung 1.4.2 Wirksamkeit 1.5. Dauerbremssystem: Wirkung 1.6. Antiblockiersystem 2. LENKUNG 2.1. Mechanischer Zustand 2.1.1. Zustand des Lenkgetriebes 2.1.2. Befestigung des Lenkgehäuses 2.1.3. Zustand des Lenkgestänges 2.1.4. Funktion des Lenkgestänges 2.1.5. Servolenkung 2.2. Lenkrad und Lenksäule 2.2.1. Zustand des Lenkrads 2.2.2. Lenksäule 2.3. Lenkungsspiel 2.4. Spureinstellung 2.5. Drehkranz 3. SICHT 3.1. Sichtfeld 3.2. Scheiben 3.3. Rückspiegel 3.4. Scheibenwischer || 3.5. Scheibenwaschanlage 3.6 Antibeschlagsystem 4. LEUCHTEN, RÜCKSTRAHLER, ELEKTRISCHE ANLAGE 4.1. Frontscheinwerfer 4.1.1. Zustand und Funktion 4.1.2. Einstellung 4.1.3. Schaltung 4.1.4. Einhaltung der Vorschriften 4.1.5. Höheneinstellungsvorrichtungen 4.1.6. Scheinwerferreinigungsanlage 4.2. Front- und Heckleuchten, Positionsleuchten, seitliche und hintere Begrenzungs- und Umrissleuchten 4.2.1. Zustand und Funktion 4.2.2. Schaltung 4.2.3. Einhaltung der Vorschriften 4.3. Bremsleuchten 4.3.1. Zustand und Funktion 4.3.2. Schaltung 4.3.2. Einhaltung der Vorschriften 4.4. Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkleuchten 4.4.1. Zustand und Funktion 4.4.2. Schaltung 4.4.3. Einhaltung der Vorschriften 4.4.4. Blinkfrequenz 4.5. Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchten 4.5.1. Zustand und Funktion 4.5.2. Einstellung 4.5.4. Schaltung 4.5.2. Einhaltung der Vorschriften 4.6. Rückfahrscheinwerfer 4.6.1. Zustand und Funktion 4.6.2. Schaltung 4.6.3. Einhaltung der Vorschriften 4.7. Hintere Kennzeichenbeleuchtung 4.7.1. Zustand und Funktion 4.7.2. Einhaltung der Vorschriften 4.8. Rückstrahler, Seitenrückstrahler und hintere Kennzeichnungstafeln 4.8.1. Zustand 4.8.2. Einhaltung der Vorschriften 4.9. Kontrollleuchten 4.9.1. Zustand und Funktion 4.9.2. Einhaltung der Vorschriften 4.10. Elektrische Verbindungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger oder Sattelanhänger 4.11. Elektrische Leitungen 4.12. Nicht obligatorische Leuchten 4.13. Batterie 5. ACHSEN, RÄDER, REIFEN UND AUFHÄNGUNG 5.1. Achsen 5.1.1. Achsen 5.1.2 Achsschenkel 5.1.3 Radlager 5.2. Räder und Reifen 5.2.1. Radnabe 5.2.2. Räder 5.2.3. Reifen || 5.3. Aufhängung 5.3.1. Federn und Stabilisatoren 5.3.2. Stoßdämpfer 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme 5.3.4 Aufhängungsgelenke 5.3.5. Luftfederung 6. FAHRGESTELL UND DARAN BEFESTIGTE TEILE 6.1. Fahrgestell oder Rahmen und daran befestigte Teile 6.1.1. Allgemeiner Zustand 6.1.2. Abgasführungen und Schalldämpfer 6.1.3. Kraftstofftank und Kraftstoffleitungen (einschl. Heizungskraftstofftank und Leitungen) 6.1.4. Stoßstangen, seitlicher und hinterer Unterfahrschutz 6.1.5. Reserveradhalterung 6.1.6. Anhängevorrichtung und Zugeinrichtungen 6.1.7. Kraftübertragung 6.1.8. Motorhalterungen 6.1.9. Motorleistung 6.2. Führerhaus und Karosserie 6.2.1. Zustand 6.2.2. Befestigung 6.2.3. Türen und Türanschläge 6.2.4. Boden 6.2.5. Fahrersitz 6.2.6. Andere Sitze 6.2.7. Betätigungseinrichtungen 6.2.8. Trittstufen/Einstieg 6.2.9. Andere interne und externe Zubehörteile und Ausrüstungen 6.2.10. Radabdeckungen (Kotflügel), Spritzschutz 7. SONSTIGE AUSSTATTUNGEN 7.1. Sicherheitsgurte/Gurtschlösser 7.1.1. Montagesicherheit 7.1.2. Zustand 7.1.3. Gurtkraftbegrenzer 7.1.4. Gurtstraffer 7.1.5. Airbag 7.1.6. Zusätzliche Rückhaltesysteme (SRS) 7.2. Feuerlöscher 7.3. Schlösser und Diebstahlsicherungen 7.4. Warndreieck 7.5. Verbandskasten 7.6. Unterlegkeil(e) für Räder 7.7. Akustische Warnvorrichtung 7.8. Geschwindigkeitsmesser 7.9. Fahrtenschreiber 7.10 Geschwindigkeitsbegrenzer 7.11. Kilometerzähler 7.12. Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control, ESC) 8. LÄRMENTWICKLUNG 8.1 Lärmschutzsystem 8.2. Auspuffabgase 8.2.1. Emissionen von Ottomotoren 8.2.1.1. Abgasnachbehandlungssystem 8.2.1.2. Abgase 8.2.2. Emissionen von Dieselmotoren 8.2.2.1. Abgasnachbehandlungssystem 8.2.2.2. Abgastrübung 8.3. Unterdrückung elektromagnetischer Interferenzen 8.4. Andere umweltrelevante Positionen 8.4.1. Sichtbarer Rauch 8.4.2. Flüssigkeitsverlust ANHANG VI Standardformular
für Mitteilungen an die Kommission Das
Standardformular ist in einem elektronisch auswertbaren Format zu erstellen und
auf elektronischem Weg unter Verwendung einer Standardbürosoftware zu
übermitteln. Jeder Mitgliedstaat
erstellt –
eine Übersichtstabelle und –
für jeden Zulassungsstaat der geprüften Fahrzeuge
eine separate detaillierte Tabelle mit Angaben zu den in jeder Fahrzeugklasse
geprüften und festgestellten Mängeln. ÜBERSICHTSTABELLE Berichterstattender Mitgliedstaat: || z. B. Belgien || || Berichtszeitraum || 2014 || bis || 2015 || || || || || || || || || || || || || || || || || || || * andere Fahrzeugklassen: N1, M1, O1, O2, L, … || || || || || || || || || || || || || || || || Fahrzeugklasse: || N2 || N3 || M2 || M3 || O3 || O4 || andere* || Gesamt || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote Österreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Belgien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Bulgarien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Zypern || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Tschechische Republik || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Dänemark || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Irland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Estland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Finnland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Frankreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Deutschland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Griechenland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Ungarn || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Italien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Lettland || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Litauen || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Luxemburg || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Malta || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Niederlande || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Polen || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Portugal || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Rumänien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Slowakei || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Slowenien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Spanien || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Schweden || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Vereinigtes Königreich || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 Berichterstattender Mitgliedstaat: || z. B. Belgien || || || || || || || || || || Name des berichterstattenden Mitgliedstaats || || || || || || || || Zulassungsstaat: || z. B. Bulgarien || || || || || || || Zeitraum: von || 01/2012 || bis || 12/2013 || || Name des Fahrzeug-Zulassungsstaates || || || || || || || || || || || || * andere Fahrzeugklassen: N1, M1, O1, O2, L, … || || || || || || || || || || || || || || || || Fahrzeugklasse: || N2 || N3 || M2 || M3 || O3 || O4 || andere* || Gesamt || || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || Anzahl geprüfter Fahrzeuge || Anzahl erlassener Benutzungsverbote || || || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || Einzelheiten zu den Mängeln || || || || || || || || || || || || || || || || || || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || Geprüft || Nicht bestanden || (0) Identifizierung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (1) Bremsanlage || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (2) Lenkung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (3) Sicht || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (4) Beleuchtungseinrichtungen und Elektrik || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (5) Achsen, Räder, Reifen, Aufhängung || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (6) Fahrgestell und daran befestigte Teile || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (7) Sonstiges Gerät einschl. Fahrtenschreiber und Geschwindigkeitsbegrenzer || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (8) Umweltbelastung durch Emissionen und Austritt von Kraftstoff und/oder Öl || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || (10) Ladungssicherung || || || || || || || || || || || || || || || || || Einzelheiten zu den Mängeln (zusätzlich) || 1.1.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 1.1.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || ... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 2.1.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 2.1.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || ... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 3.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 3.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || ... || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 8.1 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || 8.2 || || || || || || || || || || || || || || || 0 || 0 || Gesamtzahl der Gruppe „nicht bestanden“ || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || || 0 || [1] 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren
Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde. [2] 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem
Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften 1/ zugelassen wurden, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der spätere ist. [3] 43 % für Sattelanhänger und Lkw-Anhänger, die nach
1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß der Vorschriften 1/ zugelassen wurden,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. [4] 2,2m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und
N3. [5] Weist auf Positionen hin, die
den Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr
anbelangen, die jedoch – auch im Hinblick auf die regelmäßige
Fahrzeugüberwachung – nicht als wesentlich erachtet werden. [6] Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den
Grenzwerten in Zeile A oder B der Tabelle in Anhang I
Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie
98/69/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die nach dem
1. Juli 2002 erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. [7] Fahrzeuge, deren Typgenehmigung
entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in Anhang I
Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die Richtlinie
98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C der Tabelle
in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der durch die
Richtlinie 1999/96/EG oder später geänderten Fassung erteilt wurde oder die
nach dem 1. Juli 2008 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden. [8] Unsachgemäße Reparatur oder Änderung bezeichnet eine
Reparatur oder Änderung, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt oder
negative Umweltauswirkungen hat. [9] 48 % für Fahrzeuge ohne ABS oder deren
Typgenehmigung vor dem 1. Oktober 1991 erteilt wurde. [10] 45 % für Fahrzeuge, die nach 1988 oder ab dem
Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden, je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist. [11] 43 % für Sattelanhänger und Deichselanhänger, die
nach 1988 oder ab dem Anwendungsdatum gemäß den Vorschriften zugelassen wurden,
je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. [12] 2,2m/s2 für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und
N3. [13] Weist auf Positionen hin, die den
Zustand des Fahrzeugs und dessen Gebrauchsfähigkeit im Straßenverkehr
anbelangen, die jedoch – auch im Hinblick auf die regelmäßige
Fahrzeugüberwachung – nicht als wesentlich erachtet werden. [14] Fahrzeuge, deren Typgenehmigung entsprechend den
Grenzwerten in Zeile A oder B in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie
70/220/EWG oder später erteilt wurde oder die nach dem 1. Juli 2002
erstmals zugelassen oder in Betrieb gesetzt wurden. [15] Fahrzeuge, deren
Typgenehmigung entsprechend den Grenzwerten in Zeile B der Tabelle in
Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG in der durch die
Richtlinie 98/69/EG oder später geänderten Fassung bzw. in Zeile B1, B2 oder C
der Tabelle in Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG erteilt
wurde. [16] ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35.