52012PC0377

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens /* COM/2012/0377 final - 2012/0224 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

Der beigefügte Verordnungsentwurf behandelt Einstellungsaspekte im Zusammenhang mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union am 1. Juli 2013.

Bei früheren Erweiterungen wurden Sondermaßnahmen eingeführt, um Staatsangehörige der beitretenden Länder einzustellen. Im Rahmen jeder dieser Erweiterungen wurde eine entsprechende Verordnung des Rates zur Einführung befristeter Abweichungen von den Bestimmungen des Statuts[1] erlassen, die die Einstellungen betreffen.

Die wichtigsten Punkte des Vorschlags lauten wie folgt:

1.           Die Ausnahmeregelung zum Statut soll bis zum 30. Juni 2018 gelten.

2.           Die Verordnung sieht die Durchführung von Auswahlverfahren auf nationaler Ebene zur Einstellung von Beamten aus Kroatien vor.

3.           Vor dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union können für kroatische Staatsangehörige Auswahlverfahren organisiert und die entsprechenden Reservelisten erstellt werden. Allerdings muss ein Land der Union beigetreten sein, bevor Planstellen bei den europäischen Organen mit seinen Staatsangehörigen besetzt werden können.

4.           Die Organe können von der Verpflichtung abweichen, die zu besetzenden Planstellen auszuschreiben. Sofern sie dies wünschen, können sie aber die entsprechende Ausschreibung bekanntmachen.

Jedes Organ legt fest, wie viele Beamte und Bedienstete auf Zeit des beitretenden Landes es im Rahmen der mit dieser Verordnung festgelegten Ausnahmeregelung einstellen wird.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Entfällt

3.           RECHTLICHE ASPEKTE

Es wird vorgeschlagen, von Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts sowie von den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union abzuweichen, denen zufolge die genannten Bestimmungen des Statuts auch für die Einstellung von Bediensteten auf Zeit gelten.

2012/0224 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung befristeter Sondermaßnahmen für die Einstellung von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Europäischen Union aus Anlass des Beitritts Kroatiens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission, vorgelegt nach Konsultation des Statutsbeirats,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Gerichtshofs[2],

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[3],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Aufgrund des bevorstehenden Beitritts Kroatiens am 1. Juli 2013 müssen befristete Sondermaßnahmen eingeführt werden, die vom Statut der Beamten der Europäischen Union (nachstehend „Statut“) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (nachstehend „BBSB“) abweichen.

(2)       In Anbetracht der relativen Größe des beitretenden Staats und der Zahl der potenziell betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von begrenzter Dauer sind, während eines ausreichenden Zeitraums gelten. Eine Frist bis zum 30. Juni 2018 erscheint zu diesem Zweck angemessen.

(3)       In Anbetracht der Notwendigkeit, die geplanten Einstellungen möglichst rasch nach dem Beitritt vorzunehmen, sollte die vorliegende Verordnung vor dem für den Beitritt vorgesehenen Tag erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Ab dem tatsächlichen Beitritt Kroatiens können freie Planstellen bis zum 30. Juni 2018 unter Berücksichtigung der Haushaltsberatungen ungeachtet Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 27 und Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b des Statuts bis zu der hierfür eingesetzten Anzahl von Planstellen mit kroatischen Staatsangehörigen besetzt werden.

2.           Die Ernennungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts mit Ausnahme der Planstellen für höhere Führungskräfte (Generaldirektoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 16 bzw. AD 15 und Direktoren oder gleichrangige Amtsträger in der Besoldungsgruppe AD 15 bzw. AD 14) nach Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen, aufgrund von Prüfungen oder aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen gemäß Anhang III des Statuts.

Artikel 2

1.           Die Ausnahmebestimmung gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung gilt mutatis mutandis für die Einstellung kroatischer Staatsangehöriger als Bedienstete auf Zeit.

2.           Die Einstellungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beitritts.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               S. ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 1 zur Erweiterung im Jahr 2004.

                S. ABl. L 335 vom 1.12.2006, S. 5 zur Erweiterung im Jahr 2007.

[2]               ABl. C vom , S. ..

[3]               ABl. C vom , S. ..