52012PC0357

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum 2013-2015, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 /* COM/2012/0357 final - 2012/0174 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

(1) Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) umfasst auch autonome Handelsmaßnahmen der EU für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse. Da die GFP zurzeit reformiert wird, sollten auch die autonomen Handelsmaßnahmen für Fischereiprodukte überprüft werden, um in Übereinstimmung mit den Zielen der GFP-Reform für mehr Vereinfachung, Flexibilität, Transparenz und Kohärenz zu sorgen.[1]

(2) Die Versorgung der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen ist in großem Umfang von Einfuhren abhängig. In den vergangenen 15 Jahren hat die Abhängigkeit der EU von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs von Fischereierzeugnissen zugenommen: Der Selbstversorgungsgrad der EU bei Fischereierzeugnissen ist von 57 % auf 38 % zurückgegangen. Hauptzweck der autonomen Handelsmaßnahmen für Fischerei und Aquakultur ist es, der fischverarbeitenden Industrie in der EU zu ermöglichen, zur Weiterverarbeitung bestimmte Rohwaren aus Drittländern zum ermäßigten Zollsatz oder zollfrei einzuführen.

(3) Mit der vorliegenden Verordnung sollen die drei nachstehenden Regelungen für autonome Kontingente und Aussetzungen für Fischereierzeugnisse ersetzt, zusammengefasst bzw. geändert werden:

(4) Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 des Rates vom 26. Oktober 2009 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2010-2012 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 824/2007[2];

(5) Artikel 28 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3], die eine Regelung zur Aussetzung der Zollsätze für bestimmte Fischereierzeugnisse vorsehen (7 Erzeugnisse);

(6) Verordnung (EU) des Rates Nr. 1344/2011 vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96[4], die nur wenige Aussetzungen für Fischereierzeugnisse enthält (5 Erzeugnisse).

(7) Die bestehenden Aussetzungen werden in Kontingente umgewandelt, die ausreichend groß sind, um den Verarbeitungsunternehmen in der EU Vorhersehbarkeit zu gewährleisten.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSENTRÄGERN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Verarbeitungsunternehmen in der EU und eine Reihe von EU-Mitgliedstaaten haben sich für eine Fortsetzung der autonomen Handelsmaßnahmen für Fischereierzeugnisse ausgesprochen, um die Versorgung der Fischverarbeitungsunternehmen in der EU sicherzustellen.

Zwischen September 2011 und Februar 2012 fanden im Rahmen des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur Beratungen mit den Erzeugern und den Verarbeitungsunternehmen in der EU statt.

Konsultationen mit den EU-Mitgliedstaaten erfolgten von Oktober 2011 bis Januar 2012 im Ausschuss gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates.

Einseitige handelsbezogene Maßnahmen für Fischereierzeugnisse wurden unlängst in der Folgenabschätzung der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) bewertet. Außerdem wird die künftige Regelung, was eine Zollaussetzung für Fischereierzeugnisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 anbelangt, wie die bisherige Regelung alle 6 Monate von der Europäischen Kommission in Konsultation mit den EU-Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ überprüft, in der Fischereierzeugnisse nur einen geringen Anteil ausmachen.

Wichtigste Auswirkung der derzeitigen Verordnung ist der Verlust an Einnahmen für den EU-Haushalt, der sich aber in Zollpräferenzen und wettbewerbsfähiger Rohware für die Verarbeiter von Fischereierzeugnissen in der EU niederschlägt. Die Einfuhren im Rahmen autonomer Zollkontingente für Fischereierzeugnisse machen wertmäßig im Schnitt schätzungsweise 4,5 % aller EU-Einfuhren von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus und die Einfuhren im Rahmen von Aussetzungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (wiederum nach Wert) etwa 5,2 % aller EU-Einfuhren von Fischereierzeugnissen. Durch die autonomen Zollkontingente und die Aussetzungen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse entstehen dem EU-Haushalt Einnahmeausfälle bis zu etwa 175 Mio. EUR jährlich.

Autonome Zollkontingente und –aussetzungen haben sich allerdings auch positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit der fischverarbeitenden Industrie in der EU ausgewirkt. Zudem haben sie dazu beigetragen, Arbeitsplätze und Erzeugung in einigen speziellen Sektoren und Ländern in der EU zu erhalten oder neu zu schaffen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage

Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Subsidiaritätsprinzip

Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Deshalb kommt bei diesen Bestimmungen das Subsidiaritätsprinzip nicht zur Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist aus folgendem Grund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar:

Die Zollunion stellt eine gemeinsame Politik dar und sollte deshalb durch eine Verordnung des Rates durchgeführt werden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Siehe nachstehenden Finanzbogen.

2012/0174 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum 2013-2015, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1062/2009

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Der Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik erstreckt sich auch auf autonome Handelsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse in der EU. Da die Gemeinsame Fischereipolitik zurzeit reformiert wird, sollten auch die autonomen Handelsmaßnahmen im Einklang mit den Zielen der Reform im Hinblick auf mehr Vereinfachung, Transparenz und Kohärenz überprüft werden.

(2)       Gegenwärtig hängt die Versorgung der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Abhängigkeit der EU von Einfuhren zur Deckung des Verbrauchs an Fischereierzeugnissen erhöht: Der Selbstversorgungsgrad der EU ist von 57 % auf 38 % zurückgegangen. Damit die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der EU nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der EU sichergestellt wird, sollten die Zölle auf eine Reihe von Erzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für die Erzeuger in der EU sollte dabei auch die Krisenanfälligkeit einzelner Fischereierzeugnisse auf dem EU-Markt berücksichtigt werden.

(3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1062/2009[6] wurden autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2010‑2012 eröffnet und verwaltet. Zur Sicherstellung angemessener Versorgungsbedingungen für die Industrie der EU im Zeitraum 2013-2015 sollte die genannte Verordnung aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden.

(4)       Mit Artikel 28 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[7] werden Zollaussetzungen für bestimmte Fischereierzeugnisse eingeführt. Diese Aussetzungen enden spätestens dann, wenn der Vorschlag für eine neue Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[8] Anwendung findet. Damit die kontinuierliche Versorgung der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen sichergestellt wird, sollten autonome Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ganz oder teilweise ersetzen. Daraufhin sollten Artikel 28 und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 gestrichen werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, um Vorhersehbarkeit und Kontinuität der Einfuhren zu gewährleisten.

(5)       Die Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96[9] enthält eine begrenzte Zahl von Aussetzungen für Fischereierzeugnisse. Im Interesse der Kohärenz und zur Vereinfachung des Systems und der Verfahren der autonomen Präferenzen der EU für Fischereierzeugnisse sollten autonome Zollkontingente eingerichtet werden, die diese Aussetzungen ersetzen. Daraufhin sollten die Einträge zu Fischereierzeugnissen im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1344/2011 gestrichen werden. Die neuen autonomen Zollkontingente sollten ausreichend groß sein, um Vorhersehbarkeit und Kontinuität der Einfuhren zu gewährleisten.

(6)       Für alle Einführer in der EU sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Kontingente vorgesehenen Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Kontingente ausgeschöpft sind.

(7)       Im Interesse einer effizienten gemeinsamen Verwaltung der Zollkontingente sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, aus dem Kontingent die erforderlichen Mengen zu ziehen, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Kontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren.

(8)       In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[10] sind Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt.

Artikel 2

Die Zollkontingente gemäß Artikel 1 werden nach Maßgabe der Artikel 308a, 308b und 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 4

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 wird aufgehoben.

2. In der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 werden der Artikel 28 und der Anhang VI gestrichen.

3. Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 werden die Einträge zu den Fischereierzeugnissen der TARIC-Codes 0302 89 90 30, 0302 90 00 95, 0303 90 90 91, 0305 20 00 11, 0305 20 00 30, 1604 11 00 20, 1604 32 00 10, 1605 10 00 11 und 1605 10 00 19 gestrichen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG       

Laufende Nr. || KN-Code || TARIC- Code || Warenbezeichnung || Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) || Kontingentszollsatz || Kontingentszeitraum

09.2759 || ex 0302 51 10 ex 0302 51 90 ex 0302 59 10 ex 0303 63 10 ex 0303 63 30 ex 0303 63 90 ex 0303 69 10 || 20 10 10 10 10 10 10 || Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreaogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 60 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2765 || ex 0305 62 00 ex 0305 69 10 || 20 25 29 10 || Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 2 600 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2776 || ex 0304 71 10 ex 0304 71 90 ex 0304 95 21 ex 0304 95 25 || 10 10 10 10 || Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 23 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2761 || ex 0304 79 50 ex 0304 79 90 ex 0304 99 99 || 10 11 17 85 || Neuseeländischer Grenadier (Macruronus-Arten), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 20 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2794 || ex 0306 16 99 ex 0306 26 90 ex 1605 21 90 ex 1605 29 00 || 20 12 92 45 50 || Garnelen der Art Pandalus borealis, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt; gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) (4) || 33 300 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2800 || ex 1605 21 90 ex 1605 29 00 || 55 60 || Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) (4) || 5000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2802 || ex 0306 17 92 ex 0306 27 99 || 10 10 || Garnelen der Art Penaeus Vannamei, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 20 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2760 || ex 0303 66 11 ex 0303 66 12 ex 0303 66 13 ex 0303 66 19 ex 0303 89 70 || 10 10 10 11 91 10 || Seehecht (Merluccius-Arten, ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis-Arten) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 12 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2774 || ex 0304 74 19 ex 0304 95 50 || 10 20 || Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 12 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2770 || ex 0305 63 00 || 10 || Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 1 500 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2788 || ex 0302 41 00 ex 0303 51 00 ex 0304 59 50 ex 0304 86 00 ex 0304 99 23 || 10 10 10 10 10 || Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 15 000 || 0 % || 1.10.2013-31.12.2013 1.10.2014-31.12.2014 1.10.2015-31.12.2015

09.2792 || ex 1604 12 99 || 31 41 || Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 10 000 || 6 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2790 || ex 1604 14 16 || 20 30 40 95 || Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 20 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2762 || ex 0306 11 90 ex 0306 21 90 || 10 10 || Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten., Jasus-Arten), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) (3) || 200 || 6 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2785 || ex 0307 49 59 ex 0307 99 11 || 10 10 || Kalmare(5) (Ommastrephes-Arten, ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 45 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2786 || ex 0307 49 59 ex 0307 99 11 || 20 20 || Kalmare (Ommastrephes-Arten — ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 2 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2777 || ex 0303 67 00 ex 0304 75 00 ex 0304 94 90 || 10 20 20 || Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 260 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2772 || ex 0304 93 10 ex 0304 94 10 ex 0304 95 10 ex 0304 99 10 || 10 10 10 10 || Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 40 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2746 || ex 0302 89 90 || 30 || Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt (1) (2) || 1 500 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2748 || ex 0302 90 00 ex 0303 90 90 ex 0305 20 00 || 95 91 11 || Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake || 10 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2750 || ex 1604 32 00 || 10 || Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt(1) || 5 000 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2764 || ex 1604 11 00 || 20 || Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Pasten oder Brotaufstrich (1) || 1 200 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

09.2784 || ex 1605 10 00 || 11 19 || Krabben der Arten „King“ (Paralithodes camchaticus), „Hanasaki“ (Paralithodes brevipes), „Kegani“ (Erimacrus isenbecki), „Queen“ und „Snow“ (Chionoecetes-Arten), „Red“ (Geryon quinquedens), „Rough stone“ (Neolithodes asperrimus), Lithodes santolla, „Mud“ (Scylla serrata), „Blue“ (Portunus-Arten), nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr || 2 500 || 0 % || 1.1.2013-31.12.2015

(1) Das Kontingent unterliegt den Bedingungen der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

(2) Dieses Kontingent findet keine Anwendung auf Waren, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz,

Zerteilen (ausgenommen Zerteilen in Würfel, Filetieren, Herstellen von Lappen, Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage),

Entnahme von Warenproben, Sortieren,

Etikettieren,

Verpacken,

Kühlen,

Gefrieren,

Tiefgefrieren,

Auftauen,

Trennen.

Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden.

Das Kontingent gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

(3) Erzeugnisse der KN-Codes 0306 11 90 (TARIC-Code 10) und 0306 21 90 (TARIC-Code 10) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote (2) unter dieses Kontingent, wenn sie einer oder beiden folgenden Behandlungen unterliegen: Zerteilen des gefrorenen Erzeugnisses, Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses zur Entfernung von inneren Abfällen.

(4) Erzeugnisse der KN-Codes 1605 21 90 (TARIC-Codes 45 und 55) und 1605 29 00 (TARIC-Codes 50 und 60) fallen jedoch unbeschadet der Fußnote (2) unter dieses Kontingent, wenn sie folgenden Behandlungen unterliegen: Behandlung der Garnelen unter Packgasen im Sinne der Definition des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe[11].

(5) Rümpfe von Kopffüßlern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme.

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1.           NAME DES VORSCHLAGS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der EU mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum 2013-2015

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Titel 1, Kapitel 12, Artikel 120.

Für das Haushaltsjahr 2012 veranschlagter Betrag: 19 171 200 000 EUR.

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen

x        Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen:

(in Mio. EUR bis zur 1. Dezimalstelle)

Haushaltslinie || Einnahmen[12] || Jahr 2013 || Jahr 2014 || Jahr 2015

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || - 170/Jahr || - 175,5/Jahr || - 180,7/Jahr

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach Maßgabe der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

5.           SONSTIGE ANMERKUNGEN

Die Auswirkungen der Verordnung bestehen insbesondere in einem Verlust von Einnahmen für die Europäische Union. Unter Zugrundelegung der neuesten vollständigen Statistik (2010) ist der Einnahmeverlust aufgrund dieser Verordnung im ersten Jahr des 2013 beginnenden Dreijahreszeitraums auf 170 Mio. EUR zu veranschlagen. Bei den Schätzungen für 2014 und 2015 wurden die Einnahmeverluste von 2013 zugrunde gelegt und jeweils eine Inflationsrate von 3 % hinzugerechnet.

Bei den Einnahmeverlusten von 2013, 2014 und 2015 handelt es sich um Nettobeträge, also um die Bruttobeträge nach Abzug der Erhebungskosten von 25 %.

Der genannte Betrag wurde auf Basis der Meistbegünstigungszollsätze unter Ausschöpfung der Kontingente berechnet. Er stellt daher einen Höchstbetrag an Mindereinnahmen dar, da die Gemeinschaft verschiedenen Gruppen von Drittländern (APS, APS+, Freihandelsabkommen) präferenzielle Handelsbedingungen gewährt und die Kontingente für diese Erzeugnisse im Durchschnitt zu etwa 75 % ausgeschöpft werden.

Deshalb dürfte der tatsächliche Einnahmeverlust niedriger ausfallen (geschätzter Betrag: 47 Mio. EUR), da die da die Meistbegünstigungszölle nicht durchgehend Anwendung finden. Der auf Einfuhren von Fischereierzeugnissen in die EU im Durchschnitt erhobene Zoll wird auf weniger als 3 % des Zollwerts gegenüber dem durchschnittlichen MBZ für Fischereierzeugnisse von 10,9 % veranschlagt.

|| || || || || || || ||

|| VORGESCHLAGENES EINFUHRKONTINGENT FÜR FISCH 1.1.2013 - 31.12.2015 || || ||

|| SCHÄTZUNG DES THEORETISCHEN EINNAHMEVERLUSTS (auf Basis der Einfuhrdaten von 2010) || || ||

|| || ||

|| || || || || || || ||

|| Vorschlag für 2013 - 2015 (t) || || || || || || ||

Warenbezeichnung || Meistbegüns­tigungszoll­satz (%) || Kontin­gents­zollsatz (%) || Einfuhren der EU-27 aus Drittländern 2010 || Theoretischer Einnahme­verlust ||

|| (oder geschätz­ter Durchschnitt, wenn unter­schiedliche Zollsätze zur Anwendung kommen || || || || ||

|| || || || ||

|| || Menge || Wert || Wert je Einheit || in EUR ||

|| || || || (Tonnen) || (Tausend EUR) || ( EUR / Tonne ) || ||

|| || || || || || || ||

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreaogadus saida, ausgenommen Fischlebern und Fischrogen oder Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 60 000 || 12 % || 0 % || 56 842 || 141 448 || 2488 || 17 916 780 ||

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt || 2600 || 13 % || 0 % || 3371 || 12 456 || 3695 || 1 248 926 ||

Kabeljau, (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 23 000 || 7,5 % || 0 % || 20 000 || 74 116 || 3706 || 6 392 505 ||

Neuseeländischer Grenadier (Macruronus-Arten), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 20 000 || 11,2 % || 0 % || 30 963 || 48 350 || 1562 || 3 497 852 ||

Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus jordani, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt; gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt || 38 300 || 20 % || 0 % || 20 627 || 110 586 || 5361 || 41 066 988 ||

Garnelen der Art Penaeus Vannamei, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 20 000 || 12 % || 0 % || 305 580 || 1 623 166 || 5312 || 12 748 224 ||

Seehecht (Merluccius-Arten, ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis-Arten) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 12 000 || 15 % || 0 % || 9837 || 21 408 || 2176 || 3 917 292 ||

Nordpazifischer Seehecht (Merluccius productus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 12 000 || 6,1 % || 0 % || 10 986 || 18 651 || 1698 || 1 242 721 ||

Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt || 1500 || 10 % || 0 % || 2137 || 3920 || 1834 || 275 152 ||

Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 80 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt || 15 000 || 15 % || 0 % || 14 770 || 8955 || 606 || 1 364 167 ||

Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt || 10 000 || 20 % || 6 % || 16 452 || 20 181 || 1227 || 1 717 323 ||

Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt || 20 000 || 24 % || 0 % || 33 153 || 122 560 || 3697 || 17 744 638 ||

Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten., Jasus-Arten), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 200 || 12,5 % || 6 % || 189 || 2899 || 15 339 || 199 402 ||

Kalmare((Ommastrephes-Arten, ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 45 000 || 8 % || 0 % || 27 935 || 80 184 || 2870 || 10 333 360 ||

Kalmare (Ommastrephes-Arten — ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, ganz, oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 2000 || 8 % || 0 % || 1589 || 2.061 || 1297 || 207 527 ||

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 260 000 || 11,2 % || 0,0 % || 216 956 || 523 033 || 2411 || 70 201 889 ||

Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt || 40 000 || 14,2 % || 0 % || 37 724 || 77 191 || 2046 || 11 622 439 ||

Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt || 1500 || 15 % || 0 % || 1466 || 3297 || 2249 || 506 020 ||

Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake || 10 000 || 10,5 % || 0 % || 9076 || 43 795 || 4825 || 5 066 632 ||

Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt || 5000 || 20 % || 0 % || 3049 || 55 335 || 18 149 || 18 148 573 ||

Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Pasten oder Brotaufstrich || 1200 || 5,5 % || 0% || 876 || 4092 || 4671 || 308 301 ||

Krabben der Arten „King“ (Paralithodes camchaticus), „Hanasaki“ (Paralithodes brevipes), „Kegani“ (Erimacrus isenbecki), „Queen“ und „Snow“ (Chionoecetes-Arten), „Red“ (Geryon quinquedens), „Rough stone“ (Neolithodes asperrimus), Lithodes santolla, „Mud“ (Scylla serrata), „Blue“ (Portunus-Arten), nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr || 2500 || 8 % || 0% || 1979 || 14 716 || 7436 || 1 487 216 ||

INSGESAMT || n.z. || n.z. || n.z. || n.z. || n.z. || n.z. || 227 213 927 ||

[1]               Weitere Informationen zur Reform der GFP wie Vorschläge der Kommission oder Folgenabschätzungen unter: http://ec.europa.eu/fisheries/reform/index_en.htm

[2]               ABl L 291 vom 7.11.2009, S. 8.

[3]               ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

[4]               ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.

[5]               ABl. …

[6]               ABl. L 291 vom 7.11.2009, S. 8.

[7]               ABl. L 17, vom 21.1.2000, S. 22.

[8]               KOM/2011/0416 endgültig.

[9]               ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.

[10]             ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

[11]             ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

[12]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h abzüglich 25 % für Erhebungskosten anzugeben.