Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China /* COM/2012/0284 final - 2012/0148 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern[1]
(„Grundverordnung“) in Bezug auf die Interimsüberprüfung des geltenden
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der
Volksrepublik China („VR China“). · Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der
Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach
den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des
Rates[2]
wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit
Ursprung in der VR China eingeführt. Dieser Zoll wurde mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 des Rates[3] geändert und mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012[4]
um weitere fünf Jahre verlängert. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER
PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen
interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung
bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung
der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 29. Juli 2011 veröffentlichte die
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung einer
Interimsüberprüfung des geltenden Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
(„Einleitungsbekanntmachung“). Auslöser war ein Antrag auf Einleitung einer
Überprüfung, die sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands im
Zusammenhang mit zwei Herstellern von Weinsäure in der VR China beschränkte,
namentlich Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai und Changmao Biochemical
Engineering Co., Ltd., Changzhou. Die Überprüfung ergab, dass das Dumping
anhält. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den
beigefügten Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der geltenden Maßnahmen
anzunehmen. Die Verordnung sollte spätestens am 28. Juli 2012 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht werden. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich,
wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative
vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0148 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[5]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 sowie auf Artikel 11
Absätze 3, 5 und 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) 2006 führte der Rat mit der
Verordnung (EG) Nr. 130/2006[6]
einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung
in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein
(„ursprüngliche Antidumpingmaßnahmen“). Diese Verordnung wurde geändert mit der
Verordnung (EG) Nr. 150/2008[7].
2012 änderte der Rat die Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 332/2012[8]
und verlängerte die geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 349/2012[9]
um weitere fünf Jahre. 2. Einleitung einer
Interimsüberprüfung (2) Ein
Überprüfungsantrag wurde von folgenden Unionsherstellern eingereicht:
Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari
SpA, Caviro Distillerie Srl und Comercial Quimica Sarasa s.l.
(„Antragsteller“). (3) Der Überprüfungsantrag
beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf die
beiden chinesischen ausführenden Herstellern Changmao Biochemical Engineering
Co., Ltd., Changzhou und Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai. In dem
Antrag wurde vorgebracht, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer
bestehenden Höhe, die sich auf die zuvor ermittelte Dumpingspanne gestützt
habe, erscheine zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr ausreichend, da beiden
Unternehmen keine Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) zuzugestehen sei. (4) Die Kommission kam zu dem
Schluss, dass ihr genügend Anscheinsbeweise vorlagen, um eine
Interimsüberprüfung einzuleiten; somit leitete sie am 29. Juli 2011 nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt
der Europäischen Union[10]
(„Einleitungsbekanntmachung“) eine auf die Überprüfung des Dumpingtatbestands
beschränkte Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der
Grundverordnung ein. 3. Untersuchung 3.1. Untersuchungszeitraum (5) Die Dumpinguntersuchung bezog
sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011
(„Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). 3.2. Von der Untersuchung
betroffene Parteien (6) Die Kommission unterrichtete
die beiden ausführenden Hersteller im betroffenen Land sowie die Behörden des
betroffenen Landes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. (7) Die interessierten Parteien
erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten
Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. 3.3. Fragebogenantworten und
Kontrollbesuche (8) Die Kommission sandte
Fragebogen an die beiden im Überprüfungsantrag genannten ausführenden
Hersteller sowie an Hersteller im Vergleichsland Argentinien. (9) Beantwortet wurden die
Fragebogen von den beiden ausführenden Herstellern in der VR China sowie
von dem mitarbeitenden Hersteller im Vergleichsland. (10) Damit die beiden ausführenden
Hersteller in der VR China, sofern sie es wünschten, Anträge auf MWB oder
auf individuelle Behandlung („IB“) stellen konnten, sandte die Kommission ihnen
entsprechende Antragsformulare zu. Beide Hersteller stellten MWB-Anträge und
ersatzweise IB-Anträge für den Fall, dass sie die MWB-Voraussetzungen nicht
erfüllen sollten. (11) Die Kommission holte alle für
die Dumpinguntersuchung benötigten Informationen ein, prüfte sie und führte
Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch: (a)
Ausführende Hersteller in der VR China –
Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai –
Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd.,
Changzhou (b)
Ausführende Hersteller im Vergleichsland –
TARCOL S.A., Buenos Aires B. BETROFFENE WARE UND
GLEICHARTIGE WARE 1. Betroffene Ware (12) Bei der von dieser Überprüfung
betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der
Ausgangsuntersuchung, nämlich um Weinsäure mit Ausnahme der D-(–)-Weinsäure mit
negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer
wässrigen Lösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode,
mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter dem KN-Code
ex 2918 12 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). (13) Die betroffene Ware wird in
Wein, Getränken und Lebensmittelzusatzstoffen, als Abbindeverzögerer in Gips
und in vielen anderen Produkten verwendet. Sie wird entweder aus Nebenprodukten
der Weinherstellung gewonnen, wie bei der Herstellung in der Union, oder
mittels chemischer Synthese aus petrochemischen Verbindungen, wie bei der
Herstellung in der VR China. Aus den Nebenprodukten der Weinherstellung
lässt sich nur L-(+)-Weinsäure gewinnen. Sowohl L-(+)-Weinsäure als auch
DL-Weinsäure können synthetisch hergestellt werden. Beide Typen sind der
betroffenen Ware zuzurechnen, zudem überschneiden sich ihre Verwendungszwecke. 2. Gleichartige Ware (14) Wie die vorausgegangene
Untersuchung ergab auch diese Untersuchung, dass die in der VR China
hergestellte und in die Union ausgeführte Weinsäure dieselben grundlegenden
materiellen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden
Verwendungen aufweist wie die im Vergleichsland Argentinien hergestellte und
dort verkaufte Weinsäure sowie die von den Unionsherstellern in der EU
hergestellte und dort verkaufte Weinsäure. Daher werden diese Waren als
gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung
angesehen. C. DUMPING 1. Marktwirtschaftsbehandlung (15) Beide im Überprüfungsantrag
namentlich genannten Unternehmen beanspruchten MWB. Nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird der Normalwert in
Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China für
diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien
des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 ermittelt. (16) Nur zur besseren Übersicht
folgt eine kurze Zusammenfassung der MWB-Kriterien: (1)
Geschäftsentscheidungen und Kosten tragen den
Marktbedingungen Rechnung; zudem greift der Staat diesbezüglich nicht
nennenswert ein. (2)
Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach
internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen
angewendet. (3)
Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge
des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems. (4)
Es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die
Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen. (5)
Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen. (17) Beide
Hersteller in der VR China beantragten eine MWB nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung. Die beiden MWB-Anträge
wurden geprüft; zudem wurden Kontrollbesuche in den Betrieben dieser beiden
mitarbeitenden Unternehmen durchgeführt. (18) Beiden Unternehmen wurde die
MWB nach Kriterium 1 des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c
verweigert, da Beweise dafür vorlagen, dass der Preis des wesentlichen
Rohstoffs Benzol verzerrt war. Ein Vergleich der Inlandspreise in der
VR China – unter Zugrundelegung der Einkaufspreise eines der
mitarbeitenden Hersteller – mit den Preisen in anderen Marktwirtschaftsländern
ergab im Untersuchungszeitraum Preisunterschiede von 19 bis 51 %. Die
VR China schreibt für Benzol einen Einfuhrzoll von 40 % vor (obschon
dieser im UZÜ de facto nicht angewendet wurde); ferner erstattet das Land weder
ganz noch teilweise die Umatzsteuer von 17 % bei seiner Ausfuhr.
Verzerrungen waren auch beim Preis des vom anderen mitarbeitenden Hersteller
eingekauften Zwischenprodukts Maleinsäureanhydrid festzustellen, wobei ihre
Einkäufe zugrunde gelegt wurden. (19) Einem Unternehmen wurde die
MWB auch nach den Kriterien 2 und 3 verweigert, da Beweise dafür vorlagen,
dass die Preise für Bodennutzungsrechte gedrückt waren und das
Gesellschaftsvermögen zwecks Absicherung eines Darlehens einer Staatsbank
überbewertet war. (20) Beide Unternehmen bestritten
die Feststellungen der Kommission, nachdem sie darüber unterrichtet worden
waren. Allerdings konnte keines der Unternehmen erklären, warum der Preis für
Benzol auf dem chinesischen Markt so niedrig war. Das Unternehmen, auf welches
sich der Erwägungsgrund 19 bezieht, legte einige Unterlagen vor, um die
Feststellungen der Kommission bezüglich der Preise für Bodennutzungsrechte und
die Bewertung des Unternehmensvermögens zu widerlegen. Da diese Unterlagen
bereits beim Kontrollbesuch angefordert, seinerzeit aber nicht vorgelegt
wurden, wurde entschieden, dass diese Angaben weder überprüfbar noch
verlässlich waren. (21) Daher wird beiden Unternehmen
keine MWB zugestanden. (22) Hingegen erfüllen beide Unternehmen
die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung;
folglich haben sie Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Antidumpingzoll,
dem ihre eigenen Ausfuhrpreise zugrunde liegen. 2. Vergleichsland (23) Nach Artikel 2
Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert auf der
Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem
geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) ermittelt, oder auf
der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere
Länder, einschließlich der Union, verkauft wird, oder – falls dies nicht
möglich ist – auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für
die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend
berichtigt wird. (24) Wie schon in der
Ausgangsuntersuchung wurde in der Einleitungsbekanntmachung wiederum
Argentinien als geeignetes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts
nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung
vorgeschlagen. Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung wurde
festgestellt, dass sich auch ein Unternehmen in Indien und eines in Australien
ersatzweise als Hersteller in einem Marktwirtschaftsdrittland eigneten.
Allerdings reagierte keines dieser beiden Unternehmen auf den zugesandten
Fragebogen. (25) Ein Hersteller von Weinsäure
in Argentinien arbeitete an der Untersuchung mit und beantwortete einen
Fragebogen. Die Untersuchung ergab, dass auf dem argentinischen Weinsäure-Markt
Wettbewerb herrscht, da zwei heimische Hersteller miteinander im Wettbewerb
stehen und außerdem noch Weinsäure aus Drittländern eingeführt wird. Die in
Argentinien produziert Menge entspricht mehr als 20 % der chinesischen
Ausfuhren der betroffenen Ware in die EU. Der argentinische Markt wurde deshalb
zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China als hinreichend
repräsentativ angesehen. (26) Wie in der vorausgegangenen
Untersuchung wurde deshalb der Schluss gezogen, dass Argentinien sich als
Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der
Grundverordnung eignet. 3. Normalwert (27) Der Normalwert wurde anhand
der Angaben des mitarbeitenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt. Der
Hersteller im Vergleichsland verzeichnete zwar Inlandsverkäufe der betroffenen
Ware, es gilt aber zu berücksichtigen, dass sich die Herstellungsverfahren in
Argentinien und in der VR China voneinander unterscheiden, was die Preise
und Kosten erheblich beeinflusst; deshalb wurde entschieden, nicht diese
Inlandsverkaufspreise zugrunde zu legen, sondern den Normalwert vielmehr
rechnerisch zu ermitteln. Die Rohstoffkosten in Argentinien wurden durch einen
durchschnittlichen Marktpreis für Benzol ersetzt; außerdem wurde eine
Berichtigung für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) in
Argentinien vorgenommen, um den Verhältnissen auf dem chinesischen Inlandsmarkt
besser gerecht zu werden. (28) Der Normalwert für
L-(+)-Weinsäure (die vom argentinischen Hersteller erzeugt wird) wurde daher
rechnerisch aus den Kosten für die Herstellung von L-(+)-Weinsäure in
Argentinien ermittelt, und zwar unter Berücksichtigung der Unterschiede bei den
Herstellungsverfahren in Argentinien und der VR China. (29) Da der argentinische
Hersteller keine DL-Weinsäure herstellte, wurde ferner ein Normalwert unter
Zugrundelegung des Preisunterschieds zwischen den beiden Warentypen errechnet. 4. Ausfuhrpreis (30) Bei beiden chinesischen
ausführenden Herstellern wurden die Ausfuhrpreise anhand des vom ersten
unabhängigen Abnehmer in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden
Preises bestimmt. 5. Vergleich (31) Im Interesse eines fairen
Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2
Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für bestimmte
Unterschiede bei den Transport‑ und Versicherungskosten und bei den
indirekten Steuern vorgenommen, sofern sie die Preise und deren
Vergleichbarkeit nachweislich beeinflussten. 6. Dumpingspannen (32) Bei beiden Unternehmen wurde
nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene
durchschnittliche Normalwert für jeden Warentyp mit dem gewogenen
durchschnittlichen Ausfuhrpreis des gleichen Warentyps verglichen. (33) Die auf dieser Grundlage
ermittelten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als
Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen: Unternehmen || Dumpingspanne Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou || 13,1 % Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai || 8,3 % 7. Dauerhafte Veränderung der
Umstände (34) Im Überprüfungsantrag wurde
behauptet, dass den beiden ausführenden chinesischen Herstellern keine MWB mehr
zuzugestehen sei und dass diese Veränderung dauerhaft sei. Nach Würdigung der
Gründe für die Verweigerung der MWB kann davon ausgegangen werden, dass die
Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung dauerhaft sind. Es ist erwiesen, dass
der Benzolpreis in der VR China bereits vor dem UZÜ verzerrt war; zudem
deutet nichts darauf hin, dass die chinesische Regierung die Verzerrungen
beseitigt hat oder beseitigen wird. (35) Die unternehmensspezifischen
Gründe, die in Erwägungsgrund 19 dargelegt wurden, sind ebenfalls von
Dauer, denn sie beeinflussen die Kosten und Entscheidungen des betreffenden
Unternehmens über einen erheblichen Zeitraum. Sie hätten keinen Einfluss auf
die Ausgangsuntersuchung gehabt, in der dem Unternehmen die MWB zugestanden
worden war. D. ÄNDERUNG DER GELTENDEN ANTIDUMPINGMASSNAHMEN (36) Aus den dargelegten Gründen
wird die Auffassung vertreten, dass die Höhe der gegenüber den Einfuhren von
Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China geltenden Maßnahmen aufgrund
der jetzigen Antidumpingüberprüfung geändert werden sollte. (37) Alle Parteien wurden über die
wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
beabsichtigt wurde, die Änderung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen.
Gleichzeitig wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. (38) Ein chinesisches Unternehmen
reagierte auf die Unterrichtung erneut und widersprach den Feststellungen
hinsichtlich der Verweigerung der MWB aufgrund von Preisverzerrungen beim
wesentlichen Rohstoff. Es wurden jedoch keine neuen Beweise zur Stützung der
Behauptungen vorgelegt; deshalb wurden die Einwände zurückgewiesen. Das
Unternehmen verlangte darüber hinaus Auskünfte über die in
Erwägungsgrund 27 erwähnten Berichtigungen, was allerdings abgelehnt
werden musste, weil damit die Produktionsverfahren und –kosten des einzigen
Herstellers in Argentinien offengelegt worden wären. (39) Der Wirtschaftszweig der Union
beanstandete nach der Unterrichtung, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt
worden sei, statt die Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland zugrunde zu
legen, und dass die oben erwähnten Berichtigungen bei der rechnerischen
Ermittlung des Normalwerts vorgenommen worden seien, um den Unterschieden bei
den Rohstoffen und den Herstellungsprozessen in Argentinien und China Rechnung
zu tragen. (40) Die Zugrundelegung eines
rechnerisch ermittelten Normalwerts anstelle der Preise in Argentinien darf
nicht als Änderung der Methodik im Sinne des Artikels 11 Absatz 9 der
Grundverordnung angesehen werden. Bei der Ausgangsuntersuchung war beiden
chinesischen Unternehmen eine MWB zugestanden worden, weshalb der Normalwert
aus ihren eigenen Inlandspreisen ermittelt wurde. Nachdem beiden Unternehmen
jetzt die MWB verweigert wurde, konnte nicht mehr dieselbe Methodik angewendet
werden. (41) Der Wirtschaftszweig der Union
wandte darüber hinaus ein, die Kommission hätte zur Berechnung der
individuellen Spannen für die beiden von dieser Überprüfung betroffenen
Ausführer die bei der Ausgangsuntersuchung zur Berechnung des residualen Zolls
für die VR China verwendete Methodik zugrunde legen sollen. Dieser Einwand
wurde zurückgewiesen, da der residuale Zoll für Unternehmen berechnet wurde,
die an der Ausgangsuntersuchung nicht mitgearbeitet hatten. Damit ist folglich
kein Vergleich mit der Berechnung eines individuellen Zolls für einen
mitarbeitenden Ausführer möglich, dem die MWB verweigert wurde. (42) Die oben erwähnten
Berichtigungen des Normalwerts waren notwendig, um einen fairen Vergleich des
Ausfuhrpreises für synthetisch hergestellte Weinsäure mit dem Normalwert bei
natürlicher Herstellung zu gewährleisten. Die Zugrundelegung der Inlandsverkaufspreise
in Argentinien mit anschließender Berichtigung des Normalwerts und/oder des
Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung hätte
keinen fairen Vergleich ermöglicht. Die Einwände wurden deshalb zurückgewiesen. E. VERPFLICHTUNGEN (43) Ein ausführender Hersteller in
der VR China bot eine Preisverpflichtung nach Artikel 8 Absatz 1
der Grundverordnung an. Aufgrund der Volatilität des Ausfuhrpreises eignet sich
die betroffene Ware nicht für eine Festpreisverpflichtung. Deshalb bot der
ausführende Hersteller eine Indexierungsklausel an, ohne jedoch anzugeben, wie
die Indexierung zu berechnen wäre. Zusätzlich bot er eine Indexierung auf der
Grundlage des verzerrten Benzol-Inlandspreises in China an, was jedoch nicht
akzeptabel war. (44) Außerdem stellt dieser
ausführende Hersteller unterschiedliche Typen anderer chemischer Erzeugnisse
her und könnte diese über verbundene Handelsgesellschaften an die gleichen
Kunden in der Europäischen Union verkaufen. Dadurch würde ein ernstzunehmendes
Risiko für Ausgleichsgeschäfte entstehen; zudem wäre eine wirksame Überwachung
außerordentlich schwierig. (45) Im Übrigen gibt es
unterschiedliche Typen der betroffenen Ware, die sich nicht ohne Weiteres
voneinander unterscheiden lassen, aber beträchtliche Preisunterschiede
aufweisen. Daher würden die unterschiedlichen Mindestpreise, die der
ausführende Hersteller anbot, die Überwachung unmöglich machen. Aufgrund dieser
Sachlage wurde der Schluss gezogen, dass die Verpflichtungsangebote nicht
angenommen werden können ‑ HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates erhält folgende
Fassung: Unternehmen || Antidumpingzoll || TARIC-Zusatzcode Changmao Biochemical Engineering Co., Ltd, Changzhou || 13,1 % || A688 Ninghai Organic Chemical Factory, Ninghai || 8,3 % || A689 Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. Ltd, Hangzhou – TARIC‑Zusatzcode A687) || 34,9 % || A999 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1. [3] ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 1. [4] ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 3. [5] ABl. L 343 vom
22.12.2009, S. 51. [6] ABl. L 23 vom 27.1.2006,
S. 1. [7] ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1. [8] ABl. L 108 vom 20.4.2012, S. 1. [9] ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 3. [10] ABl. C 223 vom 29.7.2011, S.16.