52012PC0245

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts /* COM/2012/0245 final - 2012/0127 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Die Europäische Union hat bilaterale Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu erleichtern. Zurzeit bestehen vier solche Abkommen: mit den USA[1] (1991), Kanada[2] (1999), Japan[3] (2003) und Südkorea[4] (2009). Bei allen Abkommen handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene Instrumente für die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten, den Austausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese Abkommen können als Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen besteht darin, dass sie einen strukturierten Rahmen für die fallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über Wettbewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beitragen.

(2) Allerdings ist in den bestehenden Kooperationsabkommen der Austausch geschützter und vertraulicher Informationen ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine im förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte Information nicht ohne ausdrückliche Zustimmung (Einverständniserklärung) des Unternehmens, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde weitergegeben werden darf. Dass es nach den Kooperationsabkommen der ersten Generation keinerlei Möglichkeit gibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszutauschen, wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor allem bei Kartelluntersuchungen, angesehen[5].

(3) Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen haben viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschreitende Auswirkungen auf den Handel zwischen der EU und der Schweiz. In vielen von der Kommission behandelten Fällen geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische Unternehmen beteiligt sind und/oder die den schweizerischen Markt beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwiesen, dass bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in der Schweiz, vor allem Kartelle, auch die EU-Märkte beeinträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission und die Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits außerhalb des Rahmens eines förmlichen Abkommens zusammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie im Falle der Abkommen der ersten Generation stark eingeschränkt, da keine vertraulichen Informationen ausgetauscht werden können.

(4) Das Abkommen zwischen der EU und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschränkung, indem es der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher Informationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkommen der ersten Generation trägt dieses Abkommen dazu bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen und den Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen Behörden zu strukturieren. Da das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, dass die Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen vertrauliche Informationen austauschen, kann die Kommission auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission gesammelten Informationen nutzen.

(5) Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die Konvergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts erleichtert. Da die materiellen Vorschriften der EU und der Schweiz sehr ähnlich sind, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Kommission und die schweizerische Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über Informationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen Vertragspartei von Belang sind. Sie haben auch ähnliche Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang der Informationen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher gleich. In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleichbare Sanktionen vorgesehen. Verwaltungsrechtliche Sanktionen werden nur gegen Unternehmen verhängt, natürliche Personen können dagegen weder verfolgt noch mit Geldbußen belegt werden. Ferner sind in beiden Systemen ähnliche Verfahrensrechte der Beteiligten sowie das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts und das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung anerkannt.

(6) Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die Kommission, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden wurden die Verhandlungen am 7. Dezember 2011 abgeschlossen. Das Abkommen enthält alle in den Verhandlungsrichtlinien des Rates genannten Elemente.

(7) Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher geschlossenen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan und Korea, Bestimmungen über die Notifikation von Durchsetzungsmaßnahmen, die in erheblichem Maße wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren, Bestimmungen über die Organisation der praktischen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit den Grundsätzen der negative comity und der positive comity.

(8) Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und Übermittlung von Informationen zwischen der Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission. Diese werden ermächtigt, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden einander unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits vorliegende Informationen, die im Untersuchungsverfahren erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erörtern oder übermitteln. Der Austausch von Informationen ist nicht zulässig, wenn die Verwendung dieser Informationen die in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten Verfahrensrechte und ‑privilegien verletzen würde. Die Entscheidung über die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen der übermittelnden Behörde, eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht.

(9) Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält das Abkommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten oder übermittelten Informationen. Die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen, die nach dem Abkommen erörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfangenden Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften hinsichtlich derselben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte und gegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens verwendet werden. Ferner dürfen erörterte oder übermittelte Informationen nicht für die Verhängung von Freiheitsstrafen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche Personen verwendet werden.

(10) Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den Schutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die Kommission und die schweizerische Wettbewerbskommission müssen diese Informationen nach den für sie geltenden Vorschriften vertraulich behandeln. Was dies betrifft, so hat sich die Kommission davon überzeugt, dass die Vertraulichkeitsvorschriften der Schweiz denen der EU vergleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen Wettbewerbsbehörde übermittelt werden, angemessenen Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses Abkommens müssen die beiden Behörden nach Maßgabe der für sie geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften auch den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten. Die schweizerischen Vorschriften können als gleichwertig angesehen werden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in der sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus der EU übermittelte personenbezogene Daten im Allgemeinen angemessenen Schutz bietet[6].

(11) Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter eng begrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel für die Zwecke von Akteneinsichts- oder Gerichtsverfahren, sowie gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wichtiger Unterlagen gegenüber diesen Behörden für den Erlass eines Beschlusses der Kommission erforderlich ist.

2012/0127 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[7],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Nach dem Beschluss 2011/XXX des Rates vom […][8] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts am […] vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet.

(2)       Das Abkommen sollte geschlossen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird geschlossen.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden „Schweiz“) einerseits und die Europäische Union (im Folgenden „Union“) andererseits, im Folgenden „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird,

in dem Bewusstsein, dass die vernünftige, wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den Handel miteinander von Bedeutung ist,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf denselben Grundsätzen beruhen und ähnliche Vorschriften umfassen,

angesichts der am 27. und 28. Juli 1995 angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken,

in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und Koordinierung, einschließlich des Informationsaustausches und insbesondere der Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren Untersuchungsverfahren erlangt haben, zu einer wirksameren Durchsetzung des Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel I – Zweck

Der Zweck dieses Abkommens besteht darin, durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschließlich des Informationsaustausches zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in allen Fragen, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen, auszuschließen oder zu verringern.

Artikel II – Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

1.           „Wettbewerbsbehörde“ oder „Wettbewerbsbehörden“ der Vertragsparteien

a)      im Falle der Union die Europäische Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union und

b)      im Falle der Schweiz die Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat;

2.           „zuständige Behörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der Union. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens wird die Union der Schweiz eine Liste dieser Behörden notifizieren. Bei jeder Änderung wird die Europäische Kommission der Wettbewerbskommission eine aktualisierte Liste notifizieren;

3.           „Wettbewerbsrecht“

a)      im Falle der Union die Artikel 101, 102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 53 und 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie in Verbindung mit den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die entsprechenden Änderungen und

b)      im Falle der Schweiz das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (im Folgenden „KG“) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die entsprechenden Änderungen;

4.           „wettbewerbswidrige Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen, gegen die die Wettbewerbsbehörden nach dem Wettbewerbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien ein Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemaßnahmen verhängen können;

5.           „Durchsetzungsmaßnahmen“ jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren, die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden;

6.           „im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen“ Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden, und zwar

a)      im Falle der Union Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates, Befragungen nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Nachprüfungen durch die Kommission oder im Namen der Kommission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gewonnen wurden,

b)      im Falle der Schweiz Informationen, die durch Auskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Befragungen nach Artikel 42 Absatz 1 KG und Nachprüfungen durch die Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen gewonnen wurden;

7.           „im Kronzeugenverfahren erlangte Informationen“

a)      im Falle der Union Informationen, die nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen erlangt wurden,

b)      im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 49a Absatz 2 KG und den Artikeln 8 bis 14 der Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen erlangt wurden;

8.           „im Vergleichsverfahren erlangte Informationen“

a)      im Falle der Union Informationen, die nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission erlangt wurden,

b)      im Falle der Schweiz Informationen, die nach Artikel 29 KG erlangt wurden.

Artikel III – Notifikationen

(1)          Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei schriftlich Durchsetzungsmaßnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten. Notifikationen nach diesem Artikel können auf elektronischem Wege vorgenommen werden.

(2)          Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbesondere:

a)      Durchsetzungsmaßnahmen, die wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, bei denen es sich nicht um Zusammenschlüsse handelt und die sich gegen ein Unternehmen richten, das nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen oder gegründet wurde,

b)      Durchsetzungsmaßnahmen, die Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von der anderen Vertragspartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden,

c)      Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen oder gegründet wurden,

d)      Durchsetzungsmaßnahmen, die einen Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen kontrolliert, nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen oder gegründet wurde,

e)      Durchsetzungsmaßnahmen, die sich gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen richten, bei denen es sich nicht um Zusammenschlüsse handelt und die zu einem wesentlichen Teil auch im Gebiet der anderen Vertragspartei stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben, und

f)       Durchsetzungsmaßnahmen, die Abhilfemaßnahmen umfassen, durch die ein Verhalten im Gebiet der anderen Vertragspartei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird oder die bindende Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Gebiet enthalten.

(3)          In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:

a)      im Falle der Union, wenn ein Verfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates eingeleitet wird,

b)      im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 33 KG eingeleitet wird.

(4)          In Bezug auf andere Vorgänge als Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen:

a)      im Falle der Union, wenn ein in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission genanntes Verfahren eingeleitet wird,

b)      im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren nach Artikel 27 KG eingeleitet wird.

(5)          In den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Untersuchung betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf die sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und der Tag der Durchsetzungsmaßnahmen anzugeben.

Artikel IV – Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen

(1)          Führen die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen zeitlich aufeinander abstimmen.

(2)          Bei der Prüfung, ob bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert werden können, tragen die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a)      den Auswirkungen einer solchen Koordinierung auf die Möglichkeit für die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu erreichen,

b)      den relativen Möglichkeiten der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der Durchsetzungsmaßnahmen erforderlichen Informationen zu erlangen,

c)      der Möglichkeit, widerstreitende Verpflichtungen und unnötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich die Durchsetzungsmaßnahmen richten, zu vermeiden,

d)      der Möglichkeit einer effizienteren Nutzung ihrer Ressourcen.

(3)          Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit einschränken und bestimmte Durchsetzungsmaßnahmen allein durchführen.

Artikel V – Vermeidung von Konflikten (Negative Comity)

(1)          Die Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien tragen den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in allen Phasen ihrer Durchsetzungmaßnahmen sorgfältig Rechnung, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmaßnahmen, den Umfang von Durchsetzungsmaßnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen oder sonstigen Abhilfemaßnahmen.

(2)          Plant die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmaßnahme, die wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich unbeschadet ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften,

a)      die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, die deren Interessen betreffen, zu unterrichten,

b)      der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und

c)      die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird.

Die Anwendung dieses Absatzes lässt die Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Artikel III Absätze 3 und 4 unberührt.

(3)          Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten Kräften, diesen Interessen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Bei dem Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Faktoren berücksichtigen:

a)      die relative Bedeutung der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, im Vergleich zu den Auswirkungen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei,

b)      die relative Bedeutung der Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Gebiet der einen Vertragspartei im Vergleich zu den Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Gebiet der anderen Vertragspartei für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,

c)      den Umfang, in dem Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei in Bezug auf dieselben Unternehmen betroffen wären,

d)      den Umfang, in dem die beiden Vertragsparteien widersprüchliche Anforderungen an die Unternehmen stellen.

Artikel VI – Positive Comity

(1)          Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im Gebiet der anderen Vertragspartei ihre wichtigen Interessen beeinträchtigen könnten, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten und des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten oder auszuweiten.

(2)          In dem Ersuchen sind die Art der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die ersuchende Wettbewerbsbehörde bereitstellen kann.

(3)          Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder laufende Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Maßnahmen und, soweit möglich, über zwischenzeitlich eingetretene wichtige Entwicklungen.

(4)          Dieser Artikel schränkt weder das Ermessen der Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach deren Wettbewerbsrecht und deren Durchsetzungspolitik Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die Wettbewerbsbehörde der ersuchenden Vertragspartei entgegen.

Artikel VII – Informationsaustausch

(1)          Zur Erreichung des in Artikel I festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII, IX und X Meinungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen Wettbewerbsrechts austauschen.

(2)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können Informationen, einschließlich im Untersuchungsverfahren erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist.

(3)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln, nachdem das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen personenbezogene Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt Artikel IX Absatz 3.

(4)          Fehlt die in Absatz 3 genannte Zustimmung, so kann eine Wettbewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die ihr bereits vorliegen, der anderen Wettbewerbsbehörde auf Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel übermitteln:

a)      die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen,

b)      das Ersuchen um Übermittlung solcher Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Verfahren, auf die sich das Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben, gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet, und

c)      die Wettbewerbsbehörde, bei der das Ersuchen eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden Informationen von Belang sind und übermittelt werden können.

(5)          Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht verpflichtet, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine zu große Belastung darstellen würde.

(6)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben, es sei denn, das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat, hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(7)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, wenn die Verwendung dieser Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien für ihre Durchsetzungsmaßnahmen garantierten Verfahrensrechte und ‑privilegien einschließlich des Auskunftsverweigerungsrechts zur Vermeidung der Selbstbelastung und des Zeugnisverweigerungsrechts des Anwalts verletzen würde.

(8)          Stellt die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Wettbewerbsbehörde, die diese Informationen berichtigt oder entfernt.

Artikel VIII – Verwendung erörterter oder übermittelter Informationen

(1)          Informationen, die die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt, dürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dieser Vertragspartei durch deren Wettbewerbsbehörde verwendet werden.

(2)          Im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts ihrer Vertragspartei hinsichtlich derselben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte verwendet werden.

(3)          Nach Artikel 7 Absatz 4 übermittelte Informationen dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für den in dem Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden.

(4)          Nach diesem Abkommen erörterte oder übermittelte Informationen dürfen nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen natürliche Personen verwendet werden.

(5)          Eine Wettbewerbsbehörde kann verlangen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informationen zu den von ihr festgelegten Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Wettbewerbsbehörde darf die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen erhält, diese nicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden.

Artikel IX – Schutz und Vertraulichkeit der Informationen

(1)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien behandeln die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegangen ist, vertraulich. Die nach diesem Abkommen erlangten Informationen werden von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nach den Rechtsvorschriften ihrer Vertragspartei vertraulich behandelt. Insbesondere geben beide Wettbewerbsbehörden Ersuchen Dritter oder anderer Behörden um Offenlegung der erhaltenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung dieser Informationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen:

a)      Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der behördlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragspartei,

b)      Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen die sich eine Untersuchung oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien richtet und gegen die die Informationen verwendet werden könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht der Vertragspartei, die die Informationen erhält, vorgeschrieben ist, und

c)      Offenlegung vor Gericht in Rechtsbehelfsverfahren,

d)      Offenlegung, sofern und soweit dies für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei unerlässlich ist.

In diesen Fällen gewährleistet die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen erhält, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in vollem Umfang gewahrt bleibt.

(2)          Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unverzüglich die Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei unterrichtet, wenn sie feststellt, dass trotz aller Bemühungen Informationen versehentlich in einer diesem Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt wurden,. Die Vertragsparteien beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden zu minimieren und eine Wiederholung auszuschließen.

(3)          Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften.

Artikel X – Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde

(1)          Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der Union oder anderer internationaler Bestimmungen über Wettbewerb

a)      kann die Europäische Kommission die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten, dessen wichtige Interessen durch die ihr von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde nach Artikel 3 übersandten Notifikationen berührt werden;

b)      kann die Europäische Kommission die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats über eine Zusammenarbeit bei Durchsetzungsmaßnahmen oder eine Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen unterrichten;

c)      darf die Europäische Kommission zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den Artikeln 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gegenüber nur Informationen offenlegen, die von der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel VII übermittelt wurden;

d)      darf die Europäische Kommission zur Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den Artikeln 6 und 7 des Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) zum EWR-Abkommen der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber nur Informationen offenlegen, die von der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel VII übermittelt wurden.

(2)          Informationen, ausgenommen öffentlich zugängliche Informationen, die nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt werden, dürfen für keine anderen Zwecke als die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union durch die Europäische Kommission verwendet und nicht offengelegt werden.

Artikel XI – Konsultationen

(1)          Auf Ersuchen einer Vertragspartei konsultieren die Vertragsparteien einander in allen Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erwägen die Vertragsparteien eine Überprüfung des Funktionierens dieses Abkommens und prüfen die Möglichkeit einer Weiterentwicklung ihrer Zusammenarbeit.

(2)          Die Vertragsparteien unterrichten einander so bald wie möglich über jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts, über jede Änderung anderer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften sowie über jede Änderung der Durchsetzungspraxis ihrer Wettbewerbsbehörden, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte. Auf Ersuchen einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die spezifischen Auswirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu bewerten und insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach Artikel XIV Absatz 2 geändert werden sollte.

(3)          Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treten auf Ersuchen einer von ihnen auf geeigneter Ebene zusammen. Bei diesen Zusammenkünften können sie

a)      einander über ihre laufenden Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien unterrichten,

b)      Meinungen über Wirtschaftszweige von gemeinsamem Interesse austauschen,

c)      wettbewerbspolitische Fragen von beiderseitigem Interesse erörtern und

d)      sonstige Fragen von beiderseitigem Interesse erörtern, die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien in Zusammenhang stehen.

Artikel XII – Mitteilungen

(1)          Sofern von den Vertragsparteien oder ihren Wettbewerbsbehörden nichts anderes vereinbart wird, sind Mitteilungen nach diesem Abkommen in englischer Sprache abzufassen.

(2)          Jede Wettbewerbsbehörde benennt eine Kontaktstelle, um Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu Fragen, die mit der Durchführung des Abkommens in Zusammenhang stehen, zu erleichtern.

Artikel XIII – Geltendes Recht

Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien.

Artikel XIV – Inkrafttreten, Änderung und Kündigung

(1)          Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft.

(2)          Die Vertragsparteien können Änderungen zu diesem Abkommen vereinbaren. Sofern nicht anderes vereinbart wird, tritt eine solche Änderung nach den in Absatz 1 genannten Verfahren in Kraft.

(3)          Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit kündigen, indem sie dies der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs (6) Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen Notifikation außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Brüssel am ? in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache

FÜR DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION

[1]               Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in ABl L 131 vom 15.6.1995, S. 38.

[2]               Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 50).

[3]               Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12).

[4]               Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (ABl. L 202 vom 4.8.2009, S. 36).

[5]               Cooperation between Competition Agencies in Cartel Investigations, Bericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007, S. 5.

[6]               Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften der Schweiz über den Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig sind: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. L […] vom […], S. […].