Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts /* COM/2012/0245 final - 2012/0127 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Die Europäische Union hat bilaterale
Kooperationsabkommen geschlossen, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission
und den Wettbewerbsbehörden von Drittstaaten zu strukturieren und zu
erleichtern. Zurzeit bestehen vier solche Abkommen: mit den USA[1] (1991), Kanada[2] (1999), Japan[3] (2003) und Südkorea[4] (2009). Bei allen Abkommen
handelt es sich um sogenannte Abkommen der ersten Generation, die verschiedene
Instrumente für die Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik enthalten,
den Austausch von Beweismitteln jedoch ausschließen. Diese Abkommen können als
Erfolg gelten. Ihr Hauptnutzen besteht darin, dass sie einen strukturierten
Rahmen für die fallbezogene Zusammenarbeit und den Dialog über
Wettbewerbspolitik bieten und damit zu einer effizienteren Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts beitragen. (2)
Allerdings ist in den bestehenden
Kooperationsabkommen der Austausch geschützter und vertraulicher Informationen
ausdrücklich ausgeschlossen. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine im
förmlichen Untersuchungsverfahren erlangte Information nicht ohne ausdrückliche
Zustimmung (Einverständniserklärung) des Unternehmens, das die Informationen
zur Verfügung gestellt hat, an die andere Behörde weitergegeben werden darf.
Dass es nach den Kooperationsabkommen der ersten Generation keinerlei
Möglichkeit gibt, vertrauliche oder geschützte Informationen auszutauschen,
wird als größte Schwäche dieser Abkommen, vor allem bei Kartelluntersuchungen,
angesehen[5]. (3)
Die EU und die Schweiz sind füreinander sehr
wichtige Handelspartner mit eng verflochtener Wirtschaft. Infolgedessen haben
viele wettbewerbswidrige Praktiken grenzüberschreitende Auswirkungen auf den
Handel zwischen der EU und der Schweiz. In vielen von der Kommission
behandelten Fällen geht es um Verhaltensweisen, an denen schweizerische
Unternehmen beteiligt sind und/oder die den schweizerischen Markt
beeinträchtigen. Ebenso ist eindeutig erwiesen, dass bestimmte
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in der Schweiz, vor allem Kartelle, auch
die EU-Märkte beeinträchtigen. Die schweizerische Wettbewerbskommission und die
Kommission haben in einer Reihe von Fällen bereits außerhalb des Rahmens eines
förmlichen Abkommens zusammengearbeitet. Diese Zusammenarbeit ist jedoch wie im
Falle der Abkommen der ersten Generation stark eingeschränkt, da keine
vertraulichen Informationen ausgetauscht werden können. (4)
Das Abkommen zwischen der EU und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung
ihres Wettbewerbsrechts beseitigt diese Einschränkung, indem es der Kommission
und der schweizerischen Wettbewerbskommission den Austausch vertraulicher
Informationen ermöglicht. Wie die bisher geschlossenen Abkommen der ersten
Generation trägt dieses Abkommen dazu bei, die Zusammenarbeit in Wettbewerbssachen
und den Dialog über Wettbewerbspolitik mit den schweizerischen Behörden zu
strukturieren. Da das Abkommen die Möglichkeit vorsieht, dass die
Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien unter bestimmten
Voraussetzungen vertrauliche Informationen austauschen, kann die Kommission
auch die von der schweizerischen Wettbewerbskommission gesammelten
Informationen nutzen. (5)
Die Durchführung dieses Abkommens wird durch die
Konvergenz der beiden Systeme für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
erleichtert. Da die materiellen Vorschriften der EU und der Schweiz sehr
ähnlich sind, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Kommission und die
schweizerische Behörde die gleichen Praktiken untersuchen und über
Informationen verfügen, die für die Untersuchung der anderen Vertragspartei von
Belang sind. Sie haben auch ähnliche Untersuchungsbefugnisse. Art und Umfang
der Informationen, die sie sammeln und weitergeben dürfen, sind daher gleich.
In beiden Durchsetzungssystemen sind vergleichbare Sanktionen vorgesehen.
Verwaltungsrechtliche Sanktionen werden nur gegen Unternehmen verhängt,
natürliche Personen können dagegen weder verfolgt noch mit Geldbußen belegt
werden. Ferner sind in beiden Systemen ähnliche Verfahrensrechte der
Beteiligten sowie das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts und das
Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung anerkannt. (6)
Am 26. November 2011 ermächtigte der Rat die
Kommission, dieses Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft
auszuhandeln. Nach zehn Verhandlungsrunden wurden die Verhandlungen am
7. Dezember 2011 abgeschlossen. Das Abkommen enthält alle in den
Verhandlungsrichtlinien des Rates genannten Elemente. (7)
Erstens enthält das Abkommen, wie die bisher
geschlossenen Kooperationsabkommen mit den USA, Kanada, Japan und Korea,
Bestimmungen über die Notifikation von Durchsetzungsmaßnahmen, die in
erheblichem Maße wichtige Interessen der anderen Vertragspartei berühren,
Bestimmungen über die Organisation der praktischen Zusammenarbeit zwischen der
Kommission und der schweizerischen Wettbewerbskommission sowie Bestimmungen mit
den Grundsätzen der negative comity und der positive comity. (8)
Zweitens regelt das Abkommen die Erörterung und
Übermittlung von Informationen zwischen der Kommission und der schweizerischen
Wettbewerbskommission. Diese werden ermächtigt, im Untersuchungsverfahren
erlangte Informationen zu erörtern. Ferner können die beiden Behörden einander
unter bestimmten Voraussetzungen ihnen bereits vorliegende Informationen, die
im Untersuchungsverfahren erlangt wurden, übermitteln, allerdings nur, wenn sie
dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte
untersuchen. Informationen, die sie im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder
Vergleichsverfahren erhalten haben, dürfen sie nach dem Abkommen nur mit
vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Quelle erörtern oder übermitteln. Der
Austausch von Informationen ist nicht zulässig, wenn die Verwendung dieser
Informationen die in ihren jeweiligen Rechtsvorschriften garantierten
Verfahrensrechte und ‑privilegien verletzen würde. Die Entscheidung über
die Übermittlung von Informationen liegt immer im Ermessen der übermittelnden
Behörde, eine entsprechende Verpflichtung besteht nicht. (9)
Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien enthält
das Abkommen Vorschriften für die Verwendung der erörterten oder übermittelten
Informationen. Die im Untersuchungsverfahren erlangten Informationen, die nach
dem Abkommen erörtert oder übermittelt werden, dürfen von der empfangenden
Behörde nur für die Durchsetzung ihrer Wettbewerbsvorschriften hinsichtlich
derselben oder miteinander verbundener Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte
und gegebenenfalls für die Zwecke des betreffenden Ersuchens verwendet werden.
Ferner dürfen erörterte oder übermittelte Informationen nicht für die
Verhängung von Freiheitsstrafen oder sonstigen Sanktionen gegen natürliche
Personen verwendet werden. (10)
Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über den
Schutz der erörterten oder übermittelten Informationen. Die Kommission und die
schweizerische Wettbewerbskommission müssen diese Informationen nach den für
sie geltenden Vorschriften vertraulich behandeln. Was dies betrifft, so hat
sich die Kommission davon überzeugt, dass die Vertraulichkeitsvorschriften der
Schweiz denen der EU vergleichbar sind und dass daher Geschäftsgeheimnisse und
sonstige vertrauliche Informationen, die der schweizerischen Wettbewerbsbehörde
übermittelt werden, angemessenen Schutz genießen. Bei der Durchführung dieses
Abkommens müssen die beiden Behörden nach Maßgabe der für sie geltenden
einschlägigen Rechtsvorschriften auch den Schutz personenbezogener Daten
gewährleisten. Die schweizerischen Vorschriften können als gleichwertig
angesehen werden. Die Kommission hat eine Entscheidung erlassen, in der sie zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Schweiz für aus der EU übermittelte
personenbezogene Daten im Allgemeinen angemessenen Schutz bietet[6]. (11)
Außerdem erlaubt das Abkommen die Offenlegung von
nach dem Abkommen übermittelten Informationen unter eng begrenzten
Voraussetzungen, zum Beispiel für die Zwecke von Akteneinsichts- oder
Gerichtsverfahren, sowie gegenüber einzelstaatlichen Wettbewerbsbehörden und
der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn die Offenlegung wichtiger Unterlagen
gegenüber diesen Behörden für den Erlass eines Beschlusses der Kommission
erforderlich ist. 2012/0127 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der
Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3
Unterabsatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a
Ziffer v und Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[7], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Beschluss 2011/XXX
des Rates vom […][8]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres
Wettbewerbsrechts am […] vorbehaltlich seines Abschlusses unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte
geschlossen werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit bei der
Anwendung ihres Wettbewerbsrechts wird geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
die Zusammenarbeit bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im
Folgenden „Schweiz“) einerseits und die Europäische Union (im Folgenden
„Union“) andererseits, im Folgenden „Vertragspartei“ oder „Vertragsparteien“, in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen
der Schweiz und der Union und in der Erkenntnis, dass die Zusammenarbeit bei
der Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zur Verbesserung und zum
Ausbau ihrer Beziehungen beitragen wird, in dem Bewusstsein, dass die vernünftige,
wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts für die Leistungsfähigkeit ihrer
Märkte sowie für den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Verbraucher und den
Handel miteinander von Bedeutung ist, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Systeme der Schweiz und der Union für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
auf denselben Grundsätzen beruhen und ähnliche Vorschriften umfassen, angesichts der am 27. und 28. Juli 1995
angenommenen überarbeiteten Empfehlung des Rates der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung über die Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der den internationalen Handel
beeinträchtigenden wettbewerbsbeschränkenden Praktiken, in der Erkenntnis, dass Zusammenarbeit und
Koordinierung, einschließlich des Informationsaustausches und insbesondere der
Übermittlung von Informationen, die die Vertragsparteien in ihren
Untersuchungsverfahren erlangt haben, zu einer wirksameren Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts beider Vertragsparteien beitragen werden, sind wie folgt übereingekommen: Artikel I – Zweck Der Zweck dieses Abkommens besteht darin,
durch Zusammenarbeit und Koordinierung einschließlich des
Informationsaustausches zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien
zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Vertragsparteien
beizutragen und die Möglichkeit von Konflikten zwischen den Vertragsparteien in
allen Fragen, die die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts betreffen,
auszuschließen oder zu verringern. Artikel II – Begriffsbestimmungen Für die Zwecke
dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck 1. „Wettbewerbsbehörde“ oder
„Wettbewerbsbehörden“ der Vertragsparteien a) im Falle der Union die Europäische
Kommission hinsichtlich ihrer Befugnisse nach dem Wettbewerbsrecht der Union
und b) im Falle der Schweiz die
Wettbewerbskommission und ihr Sekretariat; 2. „zuständige
Behörde eines Mitgliedstaats“ die für die Anwendung des Wettbewerbsrechts
zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats der Union. Bei Unterzeichnung dieses
Abkommens wird die Union der Schweiz eine Liste dieser Behörden notifizieren.
Bei jeder Änderung wird die Europäische Kommission der Wettbewerbskommission
eine aktualisierte Liste notifizieren; 3. „Wettbewerbsrecht“ a) im Falle der Union die Artikel 101,
102 und 105 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 53 und 54 des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie in Verbindung mit den
Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angewandt werden, und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie
die entsprechenden Änderungen und b) im Falle der Schweiz das Bundesgesetz
über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen vom 6. Oktober 1995 (im
Folgenden „KG“) und die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie die
entsprechenden Änderungen; 4. „wettbewerbswidrige
Verhaltensweisen“ Verhaltensweisen, gegen die die Wettbewerbsbehörden nach dem
Wettbewerbsrecht einer der Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien ein
Verbot, Sanktionen oder sonstige Abhilfemaßnahmen verhängen können; 5. „Durchsetzungsmaßnahmen“
jede Anwendung des Wettbewerbsrechts im Rahmen von Untersuchungen oder Verfahren,
die von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführt werden; 6. „im Untersuchungsverfahren erlangte
Informationen“ Informationen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer
Untersuchungsbefugnisse erlangt oder einer Vertragspartei aufgrund einer
rechtlichen Verpflichtung übermittelt wurden, und zwar a) im Falle der Union Informationen, die
durch Auskunftsverlangen nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates, Befragungen nach Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates und Nachprüfungen durch die Kommission oder im Namen
der Kommission nach Artikel 20, 21 oder 22 der Verordnung (EG)
Nr. 1/2003 des Rates erlangt wurden, oder Informationen, die in Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen gewonnen wurden, b) im Falle der Schweiz Informationen, die
durch Auskunftsverlangen nach Artikel 40 KG, Befragungen nach
Artikel 42 Absatz 1 KG und Nachprüfungen durch die
Wettbewerbsbehörden nach Artikel 42 Absatz 2 KG erlangt wurden, oder
Informationen, die in Anwendung der Verordnung über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen gewonnen wurden; 7. „im Kronzeugenverfahren erlangte
Informationen“ a) im Falle der Union Informationen, die
nach der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von
Geldbußen in Kartellsachen erlangt wurden, b) im Falle der Schweiz Informationen, die
nach Artikel 49a Absatz 2 KG und den Artikeln 8 bis 14 der
Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen
erlangt wurden; 8. „im Vergleichsverfahren erlangte
Informationen“ a) im Falle der Union Informationen, die
nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission
erlangt wurden, b) im Falle der Schweiz Informationen, die
nach Artikel 29 KG erlangt wurden. Artikel III – Notifikationen (1) Die Wettbewerbsbehörde der einen
Vertragspartei notifiziert der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei
schriftlich Durchsetzungsmaßnahmen, die ihres Erachtens wichtige Interessen der
anderen Vertragspartei berühren könnten. Notifikationen nach diesem Artikel
können auf elektronischem Wege vorgenommen werden. (2) Zu den Durchsetzungsmaßnahmen, die wichtige
Interessen der anderen Vertragspartei berühren könnten, gehören insbesondere: a) Durchsetzungsmaßnahmen, die
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen betreffen, bei denen es sich nicht um
Zusammenschlüsse handelt und die sich gegen ein Unternehmen richten, das nach
den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen
Rechtsvorschriften eingetragen oder gegründet wurde, b) Durchsetzungsmaßnahmen, die
Verhaltensweisen betreffen, von denen angenommen wird, dass sie von der anderen
Vertragspartei gefördert, verlangt oder gebilligt wurden, c) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen
Zusammenschluss betreffen, bei dem eines oder mehrere der an dem Rechtsgeschäft
beteiligten Unternehmen nach den im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden
Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften eingetragen oder gegründet wurden, d) Durchsetzungsmaßnahmen, die einen
Zusammenschluss betreffen, bei dem ein Unternehmen, das eines oder mehrere der
an dem Rechtsgeschäft beteiligten Unternehmen kontrolliert, nach den im Gebiet
der anderen Vertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften
eingetragen oder gegründet wurde, e) Durchsetzungsmaßnahmen, die sich gegen
wettbewerbswidrige Verhaltensweisen richten, bei denen es sich nicht um
Zusammenschlüsse handelt und die zu einem wesentlichen Teil auch im Gebiet der
anderen Vertragspartei stattfinden beziehungsweise stattgefunden haben, und f) Durchsetzungsmaßnahmen, die
Abhilfemaßnahmen umfassen, durch die ein Verhalten im Gebiet der anderen
Vertragspartei ausdrücklich vorgeschrieben oder verboten wird oder die bindende
Verpflichtungen für die Unternehmen in diesem Gebiet enthalten. (3) In Bezug auf Zusammenschlüsse ist eine
Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen: a) im Falle der Union, wenn ein Verfahren
nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Nr. 139/2004 des Rates eingeleitet wird, b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren
nach Artikel 33 KG eingeleitet wird. (4) In Bezug auf andere Vorgänge als
Zusammenschlüsse ist eine Notifikation nach Absatz 1 vorzunehmen: a) im Falle der Union, wenn ein in
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission genanntes
Verfahren eingeleitet wird, b) im Falle der Schweiz, wenn ein Verfahren
nach Artikel 27 KG eingeleitet wird. (5) In
den Notifikationen sind insbesondere die Namen der von der Untersuchung
betroffenen Unternehmen, die untersuchten Verhaltensweisen und die Märkte, auf
die sich beziehen, die einschlägigen Rechtsvorschriften und der Tag der
Durchsetzungsmaßnahmen anzugeben. Artikel IV – Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen (1) Führen die Wettbewerbsbehörden
beider Vertragsparteien Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf miteinander
verbundene Vorgänge durch, so können sie ihre Durchsetzungsmaßnahmen
koordinieren. Insbesondere können sie ihre Nachprüfungen zeitlich aufeinander
abstimmen. (2) Bei der Prüfung, ob bestimmte
Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert werden können, tragen die
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien insbesondere den folgenden Faktoren
Rechnung: a) den Auswirkungen einer solchen
Koordinierung auf die Möglichkeit für die Wettbewerbsbehörden beider
Vertragsparteien, die mit ihren Durchsetzungsmaßnahmen verfolgten Ziele zu
erreichen, b) den relativen Möglichkeiten der
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, die zur Durchführung der
Durchsetzungsmaßnahmen erforderlichen Informationen zu erlangen, c) der Möglichkeit, widerstreitende
Verpflichtungen und unnötige Belastungen für die Unternehmen, gegen die sich
die Durchsetzungsmaßnahmen richten, zu vermeiden, d) der Möglichkeit einer effizienteren
Nutzung ihrer Ressourcen. (3) Vorbehaltlich der ordnungsgemäßen
Unterrichtung der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei kann die
Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei die Koordinierung der
Durchsetzungsmaßnahmen jederzeit einschränken und bestimmte
Durchsetzungsmaßnahmen allein durchführen. Artikel V – Vermeidung von Konflikten (Negative Comity) (1) Die Wettbewerbsbehörden beider
Vertragsparteien tragen den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei in
allen Phasen ihrer Durchsetzungmaßnahmen sorgfältig Rechnung, einschließlich
der Beschlüsse über die Einleitung von Durchsetzungmaßnahmen, den Umfang von
Durchsetzungsmaßnahmen und die Art der im Einzelfall angestrebten Sanktionen
oder sonstigen Abhilfemaßnahmen. (2) Plant die Wettbewerbsbehörde einer
Vertragspartei eine bestimmte Durchsetzungsmaßnahme, die wichtige Interessen
der anderen Vertragspartei berühren könnte, so bemüht sie sich unbeschadet
ihres uneingeschränkten Ermessens nach besten Kräften, a) die Wettbewerbsbehörde der anderen
Vertragspartei rechtzeitig über wichtige Entwicklungen, die deren Interessen
betreffen, zu unterrichten, b) der Wettbewerbsbehörde der anderen
Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und c) die Stellungnahme der Wettbewerbsbehörde
der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, wobei die Entscheidungsfreiheit
der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien ohne Einschränkungen gewahrt wird. Die Anwendung dieses Absatzes lässt die
Verpflichtungen der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nach
Artikel III Absätze 3 und 4 unberührt. (3) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei
der Auffassung, dass ihre Durchsetzungsmaßnahmen wichtige Interessen der
anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten, so bemüht sie sich nach besten
Kräften, diesen Interessen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Bei dem
Bemühen um ein solches Entgegenkommen sollte die Wettbewerbsbehörde der
betreffenden Vertragspartei zusätzlich zu allen anderen Faktoren, die unter den
gegebenen Umständen von Belang sein könnten, die folgenden Faktoren
berücksichtigen: a) die relative Bedeutung der tatsächlichen
oder potenziellen Auswirkungen der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen auf
wichtige Interessen der Vertragspartei, die die Durchsetzungsmaßnahmen trifft,
im Vergleich zu den Auswirkungen auf wichtige Interessen der anderen
Vertragspartei, b) die relative Bedeutung der
Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte im Gebiet der einen Vertragspartei im
Vergleich zu den Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäften im Gebiet der anderen
Vertragspartei für die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, c) den Umfang, in dem Durchsetzungsmaßnahmen
der anderen Vertragspartei in Bezug auf dieselben Unternehmen betroffen wären, d) den Umfang, in dem die beiden
Vertragsparteien widersprüchliche Anforderungen an die Unternehmen stellen. Artikel VI – Positive Comity (1) Ist die Wettbewerbsbehörde einer
Vertragspartei der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen im
Gebiet der anderen Vertragspartei ihre wichtigen Interessen beeinträchtigen
könnten, so kann sie unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vermeidung von
Zuständigkeitskonflikten und des Umstands, dass die Wettbewerbsbehörde der
anderen Vertragspartei möglicherweise wirksamer gegen die betreffenden
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen vorgehen könnte, die Wettbewerbsbehörde
der anderen Vertragspartei ersuchen, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen
einzuleiten oder auszuweiten. (2) In dem Ersuchen sind die Art der
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und ihre tatsächlichen oder potenziellen
Auswirkungen auf die wichtigen Interessen der Vertragspartei der ersuchenden
Wettbewerbsbehörde so genau wie möglich zu beschreiben und zusätzliche
Informationen und sonstige Formen der Zusammenarbeit anzubieten, die die
ersuchende Wettbewerbsbehörde bereitstellen kann. (3) Die ersuchte Wettbewerbsbehörde
prüft sorgfältig, ob in Bezug auf die in dem Ersuchen angegebenen
wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Durchsetzungsmaßnahmen eingeleitet oder
laufende Durchsetzungsmaßnahmen ausgeweitet werden sollen. Die ersuchte
Wettbewerbsbehörde unterrichtet die ersuchende Wettbewerbsbehörde so bald wie
praktisch möglich über ihre Entscheidung. Werden Durchsetzungsmaßnahmen
eingeleitet oder ausgeweitet, so unterrichtet die ersuchte Wettbewerbsbehörde
die ersuchende Wettbewerbsbehörde über das Ergebnis der Maßnahmen und, soweit
möglich, über zwischenzeitlich eingetretene wichtige Entwicklungen. (4) Dieser Artikel schränkt weder das
Ermessen der Wettbewerbsbehörde der ersuchten Vertragspartei ein, nach deren
Wettbewerbsrecht und deren Durchsetzungspolitik Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug
auf die in dem Ersuchen angegebenen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen zu
treffen, noch steht er der Rücknahme des Ersuchens durch die Wettbewerbsbehörde
der ersuchenden Vertragspartei entgegen. Artikel VII – Informationsaustausch (1) Zur Erreichung des in Artikel I
festgelegten Zwecks dieses Abkommens können die Wettbewerbsbehörden der
Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel VIII, IX und
X Meinungen und Informationen über die Anwendung des jeweiligen
Wettbewerbsrechts austauschen. (2) Die Wettbewerbsbehörden der
Vertragsparteien können Informationen, einschließlich im Untersuchungsverfahren
erlangter Informationen, erörtern, soweit dies für die nach diesem Abkommen
vorgesehene Zusammenarbeit und Koordinierung erforderlich ist. (3) Die Wettbewerbsbehörden der
Vertragsparteien können einander ihnen vorliegende Informationen übermitteln,
nachdem das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat,
ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Enthalten diese Informationen
personenbezogene Daten, so dürfen diese Daten nur übermittelt werden, wenn die
Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien dieselben oder miteinander verbundene
Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte untersuchen. Im Übrigen gilt
Artikel IX Absatz 3. (4) Fehlt die in Absatz 3 genannte
Zustimmung, so kann eine Wettbewerbsbehörde im Untersuchungsverfahren erlangte
Informationen, die ihr bereits vorliegen, der anderen Wettbewerbsbehörde auf
Ersuchen unter den folgenden Voraussetzungen zur Verwendung als Beweismittel
übermitteln: a) die im Untersuchungsverfahren erlangten
Informationen dürfen nur übermittelt werden, wenn beide Wettbewerbsbehörden
dieselben oder miteinander verbundene Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte
untersuchen, b) das Ersuchen um Übermittlung solcher
Informationen ist schriftlich zu stellen und muss eine allgemeine Beschreibung
des Gegenstands und der Art der Untersuchungen oder Verfahren, auf die sich das
Ersuchen bezieht, und die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten; ferner
sind darin die zum Zeitpunkt des Ersuchens bekannten Unternehmen anzugeben,
gegen die sich die Untersuchung oder das Verfahren richtet, und c) die Wettbewerbsbehörde, bei der das
Ersuchen eingeht, bestimmt nach Rücksprache mit der ersuchenden
Wettbewerbsbehörde, welche ihr vorliegenden Informationen von Belang sind und
übermittelt werden können. (5) Eine Wettbewerbsbehörde ist nicht
verpflichtet, im Untersuchungsverfahren erlangte Informationen zu erörtern oder
der anderen Wettbewerbsbehörde zu übermitteln, insbesondere wenn dies mit ihren
wichtigen Interessen unvereinbar wäre oder eine zu große Belastung darstellen
würde. (6) Die Wettbewerbsbehörden der
Vertragsparteien erörtern und übermitteln einander keine Informationen, die sie
im Rahmen ihrer jeweiligen Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren erlangt haben,
es sei denn, das Unternehmen, das die Informationen zur Verfügung gestellt hat,
hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt. (7) Die Wettbewerbsbehörden der
Vertragsparteien erörtern, erbitten und übermitteln einander keine im
Untersuchungsverfahren erlangte Informationen, wenn die Verwendung dieser
Informationen die in den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien für
ihre Durchsetzungsmaßnahmen garantierten Verfahrensrechte und ‑privilegien
einschließlich des Auskunftsverweigerungsrechts zur Vermeidung der
Selbstbelastung und des Zeugnisverweigerungsrechts des Anwalts verletzen würde. (8) Stellt die Wettbewerbsbehörde einer
Vertragspartei fest, dass nach diesem Artikel übermittelte Unterlagen
unrichtige Informationen enthalten, so unterrichtet sie unverzüglich die andere
Wettbewerbsbehörde, die diese Informationen berichtigt oder entfernt. Artikel VIII – Verwendung erörterter oder übermittelter
Informationen (1) Informationen, die die
Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei nach diesem Abkommen mit der
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt,
dürfen nur für den Zweck der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts dieser
Vertragspartei durch deren Wettbewerbsbehörde verwendet werden. (2) Im Untersuchungsverfahren erlangte
Informationen, die nach diesem Abkommen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen
Vertragspartei erörtert oder ihr übermittelt werden, dürfen von der
empfangenden Wettbewerbsbehörde nur für die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts
ihrer Vertragspartei hinsichtlich derselben oder miteinander verbundener
Verhaltensweisen oder Rechtsgeschäfte verwendet werden. (3) Nach Artikel 7 Absatz 4
übermittelte Informationen dürfen von der empfangenden Wettbewerbsbehörde nur
für den in dem Ersuchen festgelegten Zweck verwendet werden. (4) Nach diesem Abkommen erörterte oder
übermittelte Informationen dürfen nicht für die Verhängung von Sanktionen gegen
natürliche Personen verwendet werden. (5) Eine Wettbewerbsbehörde kann
verlangen, dass nach diesem Abkommen übermittelte Informationen zu den von ihr
festgelegten Bedingungen verwendet werden. Ohne vorherige Zustimmung der
anderen Wettbewerbsbehörde darf die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen
erhält, diese nicht in einer den Bedingungen zuwiderlaufenden Weise verwenden. Artikel IX – Schutz und Vertraulichkeit der Informationen (1) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien
behandeln die Tatsache, dass ein Ersuchen gestellt worden oder eingegangen ist,
vertraulich. Die nach diesem Abkommen erlangten Informationen werden von der
empfangenden Wettbewerbsbehörde nach den Rechtsvorschriften ihrer
Vertragspartei vertraulich behandelt. Insbesondere geben beide
Wettbewerbsbehörden Ersuchen Dritter oder anderer Behörden um Offenlegung der
erhaltenen Informationen nicht statt. Dies steht einer Offenlegung dieser
Informationen für die folgenden Zwecke nicht entgegen: a) Erwirkung einer gerichtlichen
Entscheidung im Zusammenhang mit der behördlichen Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts der Vertragspartei, b) Offenlegung gegenüber Unternehmen, gegen
die sich eine Untersuchung oder ein Verfahren nach dem Wettbewerbsrecht der
Vertragsparteien richtet und gegen die die Informationen verwendet werden
könnten, sofern diese Offenlegung nach dem Recht der Vertragspartei, die die Informationen
erhält, vorgeschrieben ist, und c) Offenlegung vor Gericht in
Rechtsbehelfsverfahren, d) Offenlegung, sofern und soweit dies für
die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten nach den Rechtsvorschriften
einer Vertragspartei unerlässlich ist. In diesen Fällen gewährleistet die
Wettbewerbsbehörde, die die Informationen erhält, dass der Schutz von
Geschäftsgeheimnissen in vollem Umfang gewahrt bleibt. (2) Die Vertragsparteien kommen überein,
dass die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei unverzüglich die
Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei unterrichtet, wenn sie
feststellt, dass trotz aller Bemühungen Informationen versehentlich in einer
diesem Artikel zuwiderlaufenden Weise verwendet oder offengelegt wurden,. Die
Vertragsparteien beraten dann umgehend über Schritte, um den sich aus dieser
Verwendung oder Offenlegung ergebenden Schaden zu minimieren und eine
Wiederholung auszuschließen. (3) Die Vertragsparteien gewährleisten
den Schutz personenbezogener Daten nach ihren jeweiligen Rechtsvorschriften. Artikel X – Unterrichtung der Wettbewerbsbehörden der
Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde (1) Auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts der
Union oder anderer internationaler Bestimmungen über Wettbewerb a) kann die Europäische Kommission die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten, dessen wichtige
Interessen durch die ihr von der schweizerischen Wettbewerbsbehörde nach
Artikel 3 übersandten Notifikationen berührt werden; b) kann die Europäische Kommission die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats über eine Zusammenarbeit bei
Durchsetzungsmaßnahmen oder eine Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen
unterrichten; c) darf die Europäische Kommission zur
Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den Artikeln 11 und 14 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates und Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 des Rates den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
gegenüber nur Informationen offenlegen, die von der Wettbewerbsbehörde der
Schweiz nach Artikel VII übermittelt wurden; d) darf die Europäische Kommission zur
Erfüllung ihrer Informationspflichten nach den Artikeln 6 und 7 des
Protokolls 23 (Zusammenarbeit zwischen den Überwachungsorganen) zum
EWR-Abkommen der EFTA-Überwachungsbehörde gegenüber nur Informationen offenlegen,
die von der Wettbewerbsbehörde der Schweiz nach Artikel VII übermittelt
wurden. (2) Informationen, ausgenommen
öffentlich zugängliche Informationen, die nach Absatz 1 Buchstaben a,
b, c und d den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Überwachungsbehörde
übermittelt werden, dürfen für keine anderen Zwecke als die Durchsetzung des
Wettbewerbsrechts der Union durch die Europäische Kommission verwendet und
nicht offengelegt werden. Artikel XI – Konsultationen (1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei
konsultieren die Vertragsparteien einander in allen Fragen, die sich aus der
Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei erwägen die Vertragsparteien eine Überprüfung des Funktionierens
dieses Abkommens und prüfen die Möglichkeit einer Weiterentwicklung ihrer
Zusammenarbeit. (2) Die Vertragsparteien unterrichten
einander so bald wie möglich über jede Änderung ihres Wettbewerbsrechts, über
jede Änderung anderer Gesetze und sonstiger Rechtsvorschriften sowie über jede
Änderung der Durchsetzungspraxis ihrer Wettbewerbsbehörden, die das
Funktionieren dieses Abkommens berühren könnte. Auf Ersuchen einer
Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die
spezifischen Auswirkungen einer solchen Änderung auf dieses Abkommen zu
bewerten und insbesondere zu prüfen, ob dieses Abkommen nach Artikel XIV
Absatz 2 geändert werden sollte. (3) Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien
treten auf Ersuchen einer von ihnen auf geeigneter Ebene zusammen. Bei diesen
Zusammenkünften können sie a) einander über ihre laufenden
Durchsetzungsmaßnahmen und Prioritäten in Bezug auf das Wettbewerbsrecht der
Vertragsparteien unterrichten, b) Meinungen über Wirtschaftszweige von
gemeinsamem Interesse austauschen, c) wettbewerbspolitische Fragen von
beiderseitigem Interesse erörtern und d) sonstige Fragen von beiderseitigem
Interesse erörtern, die mit der Anwendung des Wettbewerbsrechts der
Vertragsparteien in Zusammenhang stehen. Artikel XII – Mitteilungen (1) Sofern von den Vertragsparteien oder
ihren Wettbewerbsbehörden nichts anderes vereinbart wird, sind Mitteilungen
nach diesem Abkommen in englischer Sprache abzufassen. (2) Jede Wettbewerbsbehörde benennt eine
Kontaktstelle, um Mitteilungen zwischen den Vertragsparteien zu Fragen, die mit
der Durchführung des Abkommens in Zusammenhang stehen, zu erleichtern. Artikel XIII – Geltendes Recht Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als
berühre es die Formulierung oder Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der
Vertragsparteien. Artikel XIV – Inkrafttreten, Änderung und Kündigung (1) Dieses Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach ihren eigenen internen Verfahren genehmigt. Die
Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum der
letzten Genehmigungsnotifikation in Kraft. (2) Die Vertragsparteien können
Änderungen zu diesem Abkommen vereinbaren. Sofern nicht anderes vereinbart
wird, tritt eine solche Änderung nach den in Absatz 1 genannten Verfahren
in Kraft. (3) Jede Vertragspartei kann dieses
Abkommen jederzeit kündigen, indem sie dies der anderen schriftlich auf
diplomatischem Wege notifiziert. In diesem Fall tritt dieses Abkommen sechs (6)
Monate nach dem Tag des Eingangs einer solchen Notifikation außer Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die ordnungsgemäß
bevollmächtigten Unterzeichneten ihre Unterschrift unter dieses Abkommen
gesetzt. Geschehen zu Brüssel am ? in zwei Urschriften
in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer,
maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer,
schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und
ungarischer Sprache FÜR DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION [1] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Anwendung ihrer
Wettbewerbsregeln (ABl. L 95 vom 27.4.1995, S. 47), berichtigt in ABl
L 131 vom 15.6.1995, S. 38. [2] Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und
der Regierung von Kanada über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts (ABl.
L 175 vom 10.7.1999, S. 50). [3] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Regierung von Japan über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen (ABl. L 183 vom 22.7.2003, S. 12). [4] Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Korea
über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (ABl.
L 202 vom 4.8.2009, S. 36). [5] Cooperation between Competition Agencies in Cartel
Investigations, Bericht für die ICN-Jahreskonferenz, Moskau, Mai 2007,
S. 5. [6] Die Kommission hat festgestellt, dass die Vorschriften
der Schweiz über den Schutz personenbezogener Daten denen der EU gleichwertig
sind: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 über die
Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl.
L 215 vom 25.8.2000, S. 1). [7] ABl. C […]
vom […], S. […]. [8] ABl. L […]
vom […], S. […].