Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom [ ... ] über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt /* COM/2012/0239 final - 2012/0122 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. POLITISCHER UND RECHTLICHER HINTERGRUND Die Verhandlungsrichtlinien für ein
Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei
wurden am 28. November 2002 vom Rat angenommen. Am 27. Mai 2005
wurden die Verhandlungen offiziell in Brüssel eröffnet. Nach den ersten vier Verhandlungsrunden, von
denen die vierte am 7. Dezember 2006 begann, wurden die Verhandlungen 2009
wieder aufgenommen. Ein neuer Abkommensentwurf wurde ausgearbeitet und der
Türkei am 17. Dezember 2009 übermittelt. Es folgten drei weitere offizielle
Verhandlungsrunden am 19. Februar (Ankara), 19. März (Ankara) und
17. Mai 2010 (Brüssel). Am 14. Januar 2011 fand eine zusätzliche
Zusammenkunft der Chefunterhändler in Ankara statt. Damit konnten die Verhandlungen
auf Ebene der Chefunterhändler abgeschlossen werden. Der Abkommenswortlaut war Gegenstand von
Konsultationen auf beiden Seiten. Auf EU-Seite wurde das Verhandlungsergebnis
am 24. Februar 2011 vom Rat „Justiz und Inneres“ (JI) gebilligt. Nach weiteren
Kontakten mit der Türkei wurde der vereinbarte Wortlaut am 21. Juni 2012
von den Vertretern beider Vertragsparteien in Brüssel paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in allen
(informellen und formellen) Phasen der Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 218 AEUV. Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
den Abschluss des Rückübernahmeabkommens. Der Rat wird mit qualifizierter
Mehrheit hierüber beschließen. Nach Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a AEUV ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum
Abschluss des Abkommens erforderlich. Der vorgeschlagene Beschluss über den
Abschluss des Abkommens enthält die notwendigen internen Regelungen für dessen
praktische Anwendung. So ist darin festgelegt, dass die Kommission mit
Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten die Union in dem mit
Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss
vertritt. Nach Artikel 19 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der
Rückübernahmeausschuss eine Geschäftsordnung. Wie im Falle der bereits von der
Union geschlossenen Rückübernahmeabkommen wird der diesbezügliche Standpunkt
der Union von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen
Ausschusses festgelegt. Für die übrigen vom Gemischten Ausschuss zu fassenden
Beschlüsse wird der Standpunkt der Union entsprechend den einschlägigen
Vertragsbestimmungen festgelegt. 2. VERHANDLUNGSERGEBNIS Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass das im Entwurf vorliegende Rückübernahmeabkommen für die Union
annehmbar ist. Der Inhalt des Abkommens in seiner endgültigen
Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: –
Das Abkommen ist in acht Abschnitte mit insgesamt
25 Artikeln unterteilt. Ferner enthält es sechs Anhänge, die Bestandteil
des Abkommens sind, und sechs gemeinsame Erklärungen. –
Die im Abkommen festgelegten Rückübernahmepflichten
(Artikel 3 bis 6) beruhen auf uneingeschränkter Gegenseitigkeit und
betreffen sowohl eigene Staatsangehörige (Artikel 3 und 5) als auch
Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Artikel 4 und 6). –
Die Pflicht zur Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger erstreckt sich auch auf ehemalige eigene Staatsangehörige,
die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben oder denen die
Staatsangehörigkeit entzogen wurde, ohne dass sie die Staatsangehörigkeit eines
anderen Staates erworben haben. –
Die Pflicht zur Rückübernahme eigener
Staatsangehöriger erstreckt sich außerdem auf Familienmitglieder (Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder), die über kein eigenständiges Aufenthaltsrecht
im ersuchenden Staat verfügen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. –
Die Pflicht zur Rückübernahme eines
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 3 und 5) ist an die
Bedingung geknüpft, dass der Betreffende a) zum Zeitpunkt der Übermittlung
des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten
gültigen Visums oder Aufenthaltstitels ist oder b) im Besitz eines von dem
ersuchten Staat ausgestellten Aufenthaltstitels ist oder c) illegal aus
dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Staates eingereist ist. Von dieser Pflicht ausgenommen sind
Personen, die im Transit über einen Flughafen des ersuchten Staates gereist
sind, alle Personen, denen der ersuchende Staat vor oder nach der Einreise in
sein Hoheitsgebiet ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat und
alle Personen, die visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
genießen. –
Die Rückübernahmepflicht für Drittstaatsangehörige
oder Staatenlose gelangt erst drei Jahre nach Inkrafttreten des gesamten
Abkommens zur Anwendung. Bis zu dem betreffenden Zeitpunkt ist diese Pflicht
auf Drittstaatsangehörige und Staatenlose anwendbar, die aus Drittländern
kommen, mit denen die Türkei Rückübernahmeabkommen geschlossen hat. Bis zu
demselben Zeitpunkt bleiben die bilateralen Abkommen zwischen der Türkei und
Mitgliedstaaten in den entsprechenden Teilen anwendbar (Artikel 24
Absatz 3). –
Für eigene Staatsangehörige erkennt die Türkei ihre
Zustimmung zum Rückübernahmeantrag als für die Rückübernahme des Betreffenden
ausreichendes Reisedokument an, wenn es in einem Mitgliedstaat keine
konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die festgelegten Fristen für die
Ausstellung von Reisedokumenten abgelaufen sind. In denselben Fällen erkennt
die Türkei für Drittstaatsangehörige und Staatenlose das Standardreisedokument
der EU für die Rückführung an (Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4
Absatz 4). –
Abschnitt III des Abkommens (Artikel 7
bis 14 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 5) enthält die notwendigen
technischen Bestimmungen für das Rückübernahmeverfahren (Rückübernahmeantrag,
Nachweise, Fristen, Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung) und eine
Regelung der irrtümlichen Rückübernahme (Artikel 13). Eine gewisse
verfahrenstechnische Flexibilität ist insoweit vorgesehen, als in Fällen, in
denen die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments
oder Personalausweises ist, und, sofern es sich bei ihr um einen
Drittstaatsangehörigen handelt, sie im Besitz eines von dem ersuchten Staat
ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels ist, kein förmlicher
Rückübernahmeantrag gestellt werden muss (Artikel 7 Absatz 3). –
In Artikel 7 Absatz 4 sieht das Abkommen
das sogenannte beschleunigte Verfahren vor, das für Personen vereinbart wurde,
die im „Grenzgebiet“ aufgegriffen wurden, d. h. in einer höchstens
20 km breiten Zone im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates, gerechnet ab
der Außengrenze dieses Staates – unabhängig davon, ob es sich dabei um eine
gemeinsame Grenze von ersuchendem Staat und ersuchtem Staat handelt –, zu der
auch die Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und die internationalen Flughäfen
des ersuchenden Staates zählen. Im beschleunigten Verfahren müssen die
Rückübernahmeanträge innerhalb von drei Arbeitstagen übermittelt und innerhalb
von fünf Arbeitstagen beantwortet werden. –
Im normalen Verfahren beträgt die
Beantwortungsfrist für Rückübernahmeanträge 25 Kalendertage, es sei denn,
im ersuchenden Staat ist nach innerstaatlichem Recht eine kürzere anfängliche
Haftdauer vorgesehen; in diesem Fall gilt die kürzere Frist. Die ursprüngliche
Frist kann auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, es sei denn, die
maximale Haftdauer im ersuchenden Staat beträgt höchstens 60 Tage. –
Das Abkommen enthält einen Abschnitt über die
Durchbeförderung (Artikel 14 und 15 in Verbindung mit Anhang 6). –
Die Artikel 16, 17 und 18 enthalten die
notwendigen Bestimmungen über Kosten, Datenschutz und das Verhältnis zu anderen
völkerrechtlichen Verpflichtungen und geltenden EU-Richtlinien. Das Abkommen
lässt sonstige Vereinbarungen in Bezug auf andere Bereiche als die
Rückübernahme, zum Beispiel in Bezug auf die freiwillige Rückkehr, unberührt. –
Die Zusammensetzung des Gemischten
Rückübernahmeausschusses sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind in
Artikel 19 festgelegt. –
Nach Artikel 20 können die Türkei und einzelne
Mitgliedstaaten für die praktische Anwendung des Abkommens bilaterale
Durchführungsprotokolle schließen. Das Verhältnis zwischen den bilateralen Durchführungsprotokollen
und dem Abkommen ist in Artikel 21 geregelt. –
Die Schlussbestimmungen (Artikel 22 bis 25)
enthalten die notwendigen Bestimmungen über Inkrafttreten, Laufzeit und
Kündigung des Abkommens, technische Hilfe sowie über den rechtlichen Status der
Anhänge des Abkommens. –
Der besonderen Position Dänemarks wird in der
Präambel, in Artikel 1 Buchstabe d, in Artikel 22 Absatz 2
und in einer dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung Rechnung getragen.
Der Assoziierung Islands, Norwegens, Liechtensteins und der Schweiz bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands wird ebenfalls
in einer dem Abkommen beigefügten gemeinsamen Erklärung Rechnung getragen. 3. FAZIT In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, –
nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments das
beigefügte Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt zu genehmigen. 2012/0122 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES vom [ ... ]
über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union
und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments[1], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2010/XXX
des Rates vom […][2]
wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über
die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt am […] – vorbehaltlich
seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – von der Kommission
unterzeichnet. (2) Das Abkommen sollte
geschlossen werden. (3) Mit dem Abkommen wird ein
Gemischter Rückübernahmeausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung
geben kann. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des
Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden. (4) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme
dieses Beschlusses und ist weder durch dieses Abkommen gebunden noch seiner
Anwendung unterworfen, es sei denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit,
dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte / hat das Vereinigte Königreich
mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses
beteiligen möchte]. (5) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses
und ist weder durch dieses Abkommen gebunden noch seiner Anwendung unterworfen,
es sei denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem
Abkommen beteiligen möchte / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme
und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte]. (6) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die
Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für
Dänemark somit nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union
und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt wird geschlossen. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person,
die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 24 Absatz 2 des
Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, um die Zustimmung der
Europäischen Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein. Artikel 3 Die Kommission, die von Sachverständigen aus
den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit
Artikel 19 des Abkommens eingesetzten Gemischten Rückübernahmeausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Union im Gemischten
Rückübernahmeausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 19 Absatz 5
des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach
Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festgelegt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident
ANHANG ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE
UNION, nachstehend „Union“ genannt, und DIE REPUBLIK TÜRKEI, nachstehend „Türkei“
genannt, – ENTSCHLOSSEN,
ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu
bekämpfen, IN DEM BESTREBEN,
mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit effiziente und zügige
Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von
Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Türkei oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet
nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im
Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER
NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und
Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Türkei unberührt
lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, UNTER
NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte von und die
Verfahrensgarantien für Personen unberührt lässt, die nach Maßgabe der
jeweiligen Rechtsinstrumente der Europäischen Union in einem Mitgliedstaat
einem Rückführungsverfahren unterliegen oder Asyl beantragen, UNTER NACHDRÜCKLICHEM
HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen das Abkommen vom 12. September 1963
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, seine Zusatzprotokolle, die
entsprechenden Beschlüsse des Assoziationsrats sowie die einschlägige
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unberührt lässt, UNTER
NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass Personen, denen nach Maßgabe der
Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein langfristiger
Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, gemäß Artikel 12 der Richtlinie
verstärkten Ausweisungsschutz genießen, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass sich dieses Abkommen auf die
Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer
gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der
Migrationsströme zwischen der Türkei und der Union stützt und dass die Union in
diesem Zusammenhang bereit ist, Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei
der Durchführung des Abkommens zur Verfügung zu stellen, IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den
Anwendungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, nicht für das Vereinigte Königreich
und Irland gelten, es sei denn, diese Länder optieren im Einklang mit dem
Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des
Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union für eine Beteiligung an dem Abkommen, IN DER ERWÄGUNG,
dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Anwendungsbereich von
Titel V des Dritten Teils des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position
Dänemarks im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark
gelten – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
folgende Begriffsbestimmungen: a) „Vertragsparteien“ sind die
Türkei und die Union. b) „Staatsangehöriger der
Türkei“ ist, wer nach türkischem Recht die Staatsangehörigkeit der Türkei
besitzt. c) „Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats“ ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union besitzt. d) „Mitgliedstaat“ ist jeder
Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark. e) „Drittstaatsangehöriger“ ist,
wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Türkei oder eines
Mitgliedstaats besitzt. f) „Staatenloser“ ist, wer
keine Staatsangehörigkeit besitzt. g) „Aufenthaltstitel“ ist jede
von der Türkei oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person
berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats
aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit
der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu
verbleiben. h) „Visum“ ist die Genehmigung
oder Entscheidung der Türkei oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in
oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines
Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das
Flughafentransitvisum. i) „Ersuchender Staat“ ist der
Staat (die Türkei oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß
Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses
Abkommens stellt. j) „Ersuchter Staat“ ist der
Staat (die Türkei oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß
Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses
Abkommens gerichtet wird. k) „Zuständige Behörde“ ist jede
mit der Durchführung dieses Abkommens betraute, gemäß Artikel 20
Absatz 1 Buchstabe a im Durchführungsprotokoll benannte nationale
Behörde der Türkei oder eines Mitgliedstaats. l) Als „Person mit unbefugtem
Aufenthalt“ gilt jede Person, die gemäß den im innerstaatlichen Recht
festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats oder für die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder
nicht mehr erfüllt. m) „Durchbeförderung“ ist die
Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins
Bestimmungsland. n) „Rückübernahme“ ist die
Überstellung von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates,
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die illegal in den ersuchenden Staat
eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten,
durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den
ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens. o) „Grenzübergangsstelle“ ist
jede von den Mitgliedstaaten oder der Türkei für das Überschreiten ihrer
jeweiligen Grenzen benannte Stelle. p) Als „Grenzgebiet“ des
ersuchenden Staates gelten eine höchstens 20 km breite Zone in seinem
Hoheitsgebiet, gerechnet ab der Außengrenze des ersuchenden Staates –
unabhängig davon, ob sich dabei um eine gemeinsame Grenze von ersuchendem Staat
und ersuchtem Staat handelt – sowie die Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und
die internationalen Flughäfen des ersuchenden Staates. Artikel 2 Anwendungsbereich 1. Die Bestimmungen dieses
Abkommens finden Anwendung auf Personen, die die Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem
betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen. 2. Die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich des vorstehenden
Absatzes 1, berührt nicht die in Artikel 18 aufgeführten
Rechtsinstrumente. 3. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder
Staatenlose gemäß den Artikeln 4 und 6, die das Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates mehr als fünf Jahre, bevor die zuständigen Behörden des
ersuchenden Staates von den betreffenden Personen Kenntnis erlangt haben,
verlassen haben, es sei denn, die für ihre Rückübernahme durch den ersuchten
Staat erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 4 und 6 lassen
sich anhand von in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten nachweisen. Abschnitt I Rückübernahmepflichten der Türkei Artikel 3 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger 1. Die Türkei rückübernimmt auf
Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen
vorgesehenen, von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erledigenden Förmlichkeiten
alle Personen, die die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Recht der
Europäischen Union geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das
Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß
Artikel 9 feststeht, dass sie Staatsangehörige der Türkei sind. 2. Die Türkei rückübernimmt
ferner –
minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Elternteil, der das
Sorgerecht für die betreffenden Kinder besitzt, verfügt über ein solches
eigenständiges Aufenthaltsrecht; –
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen,
die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das
Recht, in das Hoheitsgebiet der Türkei einzureisen und sich dort aufzuhalten,
besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder die Türkei weist nach,
dass die betreffende Eheschließung nach ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht gesetzlich anerkannt ist. 3. Die Türkei rückübernimmt auch
Personen, denen gemäß den türkischen Rechtsvorschriften nach der Einreise in
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der Türkei
entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei
denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat
zumindest zugesagt worden. 4. Nach der Zustimmung der
Türkei zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in
Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellt die zuständige
konsularische Vertretung der Türkei ungeachtet des Wunsches der
rückzuübernehmenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen das für die
Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit
einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat
keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei das
Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die
Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme des
Betreffenden erforderliches Reisedokument. 5. Kann der Betreffende aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige konsularische Vertretung der Türkei innerhalb von drei Arbeitstagen
ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in einem
Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei
das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt
die Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme des
Betreffenden erforderliches Reisedokument. Artikel 4 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser 1. Die Türkei rückübernimmt auf
Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen
vorgesehenen, von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erledigenden Förmlichkeiten
alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet
nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 10 feststeht, dass
sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rückübernahmeantrags im Besitz eines von der Türkei ausgestellten gültigen
Visums sind und aus dem Hoheitsgebiet der Türkei auf direktem Wege in das
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind oder (b)
im Besitz eines von der Türkei ausgestellten
Aufenthaltstitels sind oder (c)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Türkei
oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. 2. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn (a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur
im Transit über einen internationalen Flughafen der Türkei gereist ist oder (b)
der ersuchende Mitgliedstaat dem
Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein
Hoheitsgebiet ein von dem Betreffenden für die Einreise in das Hoheitsgebiet
des ersuchenden Mitgliedstaats verwendetes Visum oder einen Aufenthaltstitel
ausgestellt hat, es sei denn, der Betreffende ist im Besitz eines Visums oder
Aufenthaltstitels der Türkei mit längerer Gültigkeitsdauer oder (c)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats genießt. 3. Nach der Zustimmung der
Türkei zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in
Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellen die türkischen
Behörden erforderlichenfalls innerhalb von drei Arbeitstagen der Person, deren
Rückübernahme akzeptiert worden ist, den für ihre Rückführung erforderlichen
„Rückkehrausweis für Ausländer“ mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei
Monaten aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der
Türkei gibt oder die Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen
ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument
der EU für die Rückführung anerkennt.[3] 4. Kann der Betreffende aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten „Rückkehrausweises für Ausländer“ überstellt werden,
so verlängern die türkischen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen „den
Rückkehrausweis für Ausländer“ oder stellen erforderlichenfalls einen neuen
„Rückkehrausweis für Ausländer“ mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in
einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die
Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat,
so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die
Rückführung anerkennt.[4]
Abschnitt II Rückübernahmepflichten der Union Artikel 5 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger 1. Ein Mitgliedstaat
rückübernimmt auf Antrag der Türkei ohne andere als die in diesem Abkommen
vorgesehenen, von der Türkei zu erledigenden Förmlichkeiten alle Personen, die
die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei
oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder
nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 feststeht, dass sie
Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. 2. Ein Mitgliedstaat
rückübernimmt ferner –
minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in der Türkei oder der Elternteil, der das Sorgerecht für die
betreffenden Kinder besitzt, verfügt über ein solches eigenständiges
Aufenthaltsrecht; –
Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die
eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in
das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort
aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Türkei oder der ersuchte Mitgliedstaat
weist nach, dass die betreffende Eheschließung nach seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht gesetzlich anerkannt ist. 3. Ein Mitgliedstaat
rückübernimmt auch Personen, denen gemäß seinen Rechtsvorschriften nach der
Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben
haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von der Türkei
zumindest zugesagt worden. 4. Nach der Zustimmung des
ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach
Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellt die
zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats
ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person innerhalb von drei
Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person
erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus.
Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung
eines Mitgliedstaats gibt oder der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung
des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme des Betreffenden
erforderliches Reisedokument. 5. Kann der Betreffende aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des betreffenden
Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit
gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn
es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung
eines Mitgliedstaats gibt oder der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung
des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme des Betreffenden
erforderliches Reisedokument. Artikel 6 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser 1. Ein Mitgliedstaat
rückübernimmt auf Antrag der Türkei ohne andere als die in diesem Abkommen
vorgesehenen, von der Türkei zu erledigenden Förmlichkeiten alle
Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für
die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß
Artikel 10 feststeht, dass sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags
im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums
sind und aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats auf direktem Wege
in das Hoheitsgebiet der Türkei eingereist sind oder (b)
im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder (c)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal
und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Türkei eingereist sind. 2. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn (a)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur
im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats
gereist ist oder (b)
die Türkei dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen
vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein von dem Betreffenden für
die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei verwendetes Visum oder einen
Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, der Betreffende ist im Besitz
eines Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer
Gültigkeitsdauer oder (c)
der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet der Türkei genießt. 3. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel
ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen
Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise,
wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch
gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so
trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das
zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente
vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den
Mitgliedstaat, aus dem der Betreffende zuletzt ausgereist ist. 4. Nach der Zustimmung des
Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in
Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellen die Behörden des
Mitgliedstaats erforderlichenfalls innerhalb von drei Arbeitstagen der Person,
deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche
Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Wenn
es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des
Mitgliedstaats gibt oder der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb
von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass er das
Standardreisedokument der EU für die Rückführung[5]
anerkennt. 5. Kann der Betreffende aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängern die
Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument
oder stellen erforderlichenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher
Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder
konsularische Vertretung des Mitgliedstaats gibt oder der Mitgliedstaat das
Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird
davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument der EU für die Rückführung[6] anerkennt. Abschnitt
III Rückübernahmeverfahren
Artikel 7 Grundsätze 1. Die Mitgliedstaaten und die
Türkei unternehmen jegliche Anstrengungen, um die in den Artikeln 4 und 6
genannten Personen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen. Zu diesem
Zweck werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Absatzes gemäß
Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt. Die Bestimmungen
dieses Absatzes gelten nicht für die Fälle, in denen das beschleunigte
Verfahren gemäß Absatz 4 Anwendung findet. 2. Vorbehaltlich des
Absatzes 3 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung
nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen
Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln. 3. Wenn die rückzuübernehmende
Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises und,
sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
handelt, eines von ihr für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates verwendeten gültigen Visums oder eines Aufenthaltstitels des ersuchten
Staates ist, erfolgt die Überstellung der betreffenden Person, ohne dass der
ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen
Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12
Absatz 1 übermitteln muss. Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht das
Recht der betreffenden Behörden, die Identität der rückübernommenen Personen an
der Grenze zu überprüfen. 4. Unbeschadet des
Absatzes 3 gilt, dass, wenn eine Person von dem ersuchenden Staat im
Grenzgebiet aufgegriffen wurde, nachdem sie illegal und auf direktem Wege aus
dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend in das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates eingereist ist, dieser innerhalb von drei Arbeitstagen nach
Aufgreifen der Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann
(beschleunigtes Verfahren). Artikel 8 Inhalt
des Rückübernahmeantrags 1. Der Rückübernahmeantrag muss
nach Möglichkeit Folgendes enthalten: (a)
Angaben zu der rückzuübernehmenden Person
(Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – falls möglich – Geburtsort und
letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen
unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten; (b)
im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in
den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die
Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht
wird; (c)
im Falle von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten
Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch
Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird; (d)
Lichtbild der rückzuübernehmenden Person. 2. Der Rückübernahmeantrag muss
nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten: (a)
gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu
überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die
betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; (b)
Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen
oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im
Einzelfall erforderlich sein können. 3. Unbeschadet des
Artikels 7 Absatz 3 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und
unter Verwendung des in Anhang 5 beigefügten gemeinsamen Formblatts
gestellt. 4. Für die Übermittlung eines
Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. 5. Unbeschadet des
Artikels 11 Absatz 2 erfolgt die Beantwortung des
Rückübernahmeantrags schriftlich. Artikel 9 Nachweis der Staatsangehörigkeit 1. Die Staatsangehörigkeit kann
nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere
mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird
eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten
beziehungsweise die Türkei die Staatsangehörigkeit für die Zwecke dieses
Abkommens an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge‑ oder
verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. 2. Die Staatsangehörigkeit wird
nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere
mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht, selbst wenn
ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so
sehen die Mitgliedstaaten und die Türkei für die Zwecke dieses Abkommens die
Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach
Nachforschungen innerhalb der in Artikel 11 festgelegten Fristen nichts
anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge‑ oder
verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. 3. Kann keines der in
Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so
treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des
ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beigefügten
Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person
zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von
sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Wenn es keine
diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates im
ersuchenden Staat gibt, so trifft Ersterer die erforderlichen Vorkehrungen, um
die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben
Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Das Verfahren für solche
Befragungen kann in den in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen
Durchführungsprotokollen festgelegt werden. Artikel 10 Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit 1. Die Erfüllung der in
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten
Beweismitteln nachgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Rückübernahme kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen
werden. 2. Die Erfüllung der in
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten
Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten
Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit ge- oder verfälschten
Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis
vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Türkei die Voraussetzungen als
erfüllt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in
Artikel 11 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. 3. Die Illegalität der Einreise,
der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den
Reisedokumenten des Betreffenden das erforderliche Visum oder der erforderliche
Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Eine
schriftliche Erklärung des ersuchenden Staates, dass der Betreffende nicht im
Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des
erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis
für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. Artikel 11 Fristen 1. Der Rückübernahmeantrag ist
der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu
übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis
davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die
geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt
nicht oder nicht mehr erfüllt. Ist der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
vor dem Tag, an dem die Artikel 4 und 6 gemäß Artikel 24
Absatz 3 anwendbar werden, in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates
eingereist, so läuft die im vorstehenden Satz erwähnte Frist ab dem Tag, an dem
die Artikel 4 und 6 anwendbar werden. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags
rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf
Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die
Hindernisse nicht mehr bestehen. 2. Die Beantwortung des
Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich –
innerhalb von fünf Arbeitstagen bei Anträgen im
beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 4); –
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von
25 Kalendertagen in allen anderen Fällen, außer wenn im innerstaatlichen
Recht des ersuchenden Staates eine kürzere anfängliche Haftdauer vorgesehen
ist; in diesem Fall gilt die kürzere Frist. Stehen der rechtzeitigen
Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so
kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu
60 Kalendertage verlängert werden, es sei denn, die maximale Haftdauer im
ersuchenden Staat beträgt nach innerstaatlichem Recht höchstens 60 Tage. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des
Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so
gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags
können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer
Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. 3. Nach Erteilung der Zustimmung
oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird
der Betreffende innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des
ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die
Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. 4. Wird der Rückübernahmeantrag
abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen. Artikel 12 Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung 1. Unbeschadet des
Artikels 7 Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten
Staates mindestens 48 Stunden im Voraus den Tag der Überstellung, den
Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung
schriftlich mit. 2. Die Beförderung kann auf dem
Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können
auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Türkei oder der
Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder
Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch
andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat
Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von der Türkei oder
einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen. Artikel 13 Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von drei Monaten nach der
Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6
nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
rückübernommene Person zurück. Mit Ausnahme der Kosten für die Beförderung
der betreffenden Person, die vom ersuchenden Staat zu tragen sind, gelten in
dem im vorstehenden Absatz genannten Fall die Verfahrensbestimmungen dieses
Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die
tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu
übermitteln. Abschnitt IV Durchbeförderung Artikel 14 Durchbeförderungsgrundsätze 1. Die Mitgliedstaaten und die
Türkei sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser
auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in
den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können. 2. Die Türkei genehmigt auf
Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Türkei die
Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise
in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den
Bestimmungsstaat gewährleistet sind. 3. Die Durchbeförderung kann von
der Türkei oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, (a)
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem
Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter
oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die
Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen
Überzeugung droht oder (b)
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen
Sanktionen ausgesetzt sein wird oder (c)
wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der
inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler
Interessen des ersuchten Staates vorliegen. 4. Die Türkei oder ein Mitgliedstaat
kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3
genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung
entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise durch etwaige weitere
Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr
gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den
Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich
zurück. Artikel 15 Durchbeförderungsverfahren 1. Der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln,
der Folgendes enthält: (a)
die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See-
oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen
Bestimmungsstaat; (b)
Angaben zu der betreffenden Person (Vorname,
Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die
Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – falls
möglich – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments
usw.); (c)
den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der
Überstellung und etwaige Begleitpersonen; (d)
die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden
Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und
dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt
sind. Ein gemeinsames Formblatt für
Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Für die Übermittlung eines
Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich
elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. 2. Der ersuchte Staat
unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang
des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den
Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt,
beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese
Ablehnung. Ist innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so
gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt. Für die Beantwortung eines
Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden. 3. Erfolgt die Durchbeförderung
auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige
Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu
beantragen. 4. Vorbehaltlich gegenseitiger
Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der
Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und
Bereitstellung dazu geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten. Abschnitt V Kosten Artikel 16 Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Artikels 23 und des
Rechts der zuständigen Behörden, von den rückzuübernehmenden Personen
einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5
Absatz 2 genannten Personen oder Dritten die Erstattung der mit der
Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im
Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem
Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenzübergangsstelle
des ersuchten Staates bei Ersuchen gemäß den Abschnitten I und II
beziehungsweise bis zur Grenze des Bestimmungsstaats bei Ersuchen gemäß Abschnitt IV
vom ersuchenden Staat getragen. Abschnitt VI Datenschutz und Unberührtheitsklausel Artikel 17 Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt,
sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen
Behörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die
Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Türkei beziehungsweise, wenn der
für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von
dem betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: (a)
Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben
und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. (b)
Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten
eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben
werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der
empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu
vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. (c)
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck
entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür
erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die
übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: –
Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen,
Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter
denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand,
Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit
usw.), –
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,
Ausstellungsort), –
Zwischenstopps und Reiseroute, –
sonstige Informationen, die zur Identifizierung der
zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt werden. (d)
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein
und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. (e)
Personenbezogene Daten müssen in einer Form
aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen
ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck,
für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. (f)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die
Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die
Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder
sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die
Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere
Vertragspartei ein. (g)
Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der
übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten
gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. (h)
Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen
Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die
vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. (i)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung
und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 18 Unberührtheitsklausel 1. Dieses Abkommen lässt die
Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der
Türkei unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler
Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus –
dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom
31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, –
der Europäischen Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, –
den internationalen Übereinkommen über die
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, –
dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe, –
gegebenenfalls dem Europäischen
Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955, –
internationalen Übereinkommen über die Auslieferung
und Durchbeförderung, –
multilateralen internationalen Übereinkommen und
Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. 2. Dieses Abkommen wahrt in
vollem Umfang die Rechte und Pflichten, einschließlich der Rechte und Pflichten
von Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien
aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten oder die sich rechtmäßig in diesem
Hoheitsgebiet aufgehalten haben und dort rechtmäßig gearbeitet haben, welche
sich aus dem Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei,
seinen Zusatzprotokollen, den entsprechenden Beschlüssen des Assoziationsrats sowie
der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
ergeben. 3. Die Anwendung dieses
Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen
unberührt, die nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger[7] einem Rückführungsverfahren
unterliegen, insbesondere in Bezug auf ihren Zugang zu Rechtsberatung und
–belehrung, die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung von
Rückführungsentscheidungen und die Einlegung von Rechtsbehelfen. 4. Die Anwendung dieses
Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen
unberührt, die nach Maßgabe der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten[8] und der Richtlinie 2005/85/EG
des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft[9] Asyl beantragen, insbesondere
in Bezug auf die Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung
des Antrags. 5. Die Anwendung dieses
Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen
unberührt, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen ein langfristiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde. 6. Die Anwendung dieses
Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen
unberührt, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht
auf Familienzusammenführung ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. 7. Dieses Abkommen steht der
Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller
Vereinbarungen nicht entgegen. Abschnitt VII Durchführung und Anwendung Artikel 19 Gemischter Rückübernahmeausschuss 1. Die Vertragsparteien
unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu
diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden
„Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, (a)
die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen; (b)
die für die einheitliche Anwendung dieses
Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; (c)
einen regelmäßigen Informationsaustausch über die
nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei
ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten; (d)
Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und
seiner Anhänge zu unterbreiten. 2. Nach Abschluss aller aufgrund
des Rechts der Vertragsparteien erforderlichen innerstaatlichen Verfahren sind
die Beschlüsse des Ausschusses für die Vertragsparteien bindend. 3. Der Ausschuss setzt sich aus
Vertretern der Türkei und der Union zusammen; die Union wird durch die
Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten
unterstützt wird. 4. Der Ausschuss tritt bei
Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. 5. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Artikel 20 Durchführungsprotokolle 1. Auf Ersuchen eines
Mitgliedstaats oder der Türkei arbeiten die Türkei und ein Mitgliedstaat ein
Durchführungsprotokoll aus, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes
enthält: (a)
die Benennung der zuständigen Behörden, die
Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; (b)
die Voraussetzungen für die begleitete
Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung
Drittstaatsangehöriger und Staatenloser; (c)
zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht
in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind; (d)
die Modalitäten für die Rückübernahme im
beschleunigten Verfahren; (e)
das Verfahren für Befragungen. 2. Die in Absatz 1
genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem
Rückübernahmeausschuss nach Artikel 19 notifiziert worden sind. 3. Die Türkei erklärt sich
bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten
Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf die
Türkei auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der
darum ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede
Bestimmung eines zwischen der Türkei und anderen Mitgliedstaaten vereinbarten
Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf die
betreffenden Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zur Türkei anzuwenden,
sofern diese darum ersucht. Artikel 21 Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und ‑vereinbarungen
der Mitgliedstaaten Unbeschadet des
Artikels 24 Absatz 3 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang
vor den Bestimmungen rechtsverbindlicher Instrumente über die Rückübernahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20 zwischen einzelnen
Mitgliedstaaten und der Türkei geschlossen wurden beziehungsweise geschlossen
werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens
vereinbar sind. Abschnitt
VIII Schlussbestimmungen
Artikel 22 Räumlicher Geltungsbereich 1. Vorbehaltlich des
Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über
die Europäische Union gemäß Artikel 52 dieses Vertrages und gemäß
Artikel 355 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Anwendung findet, und für das Hoheitsgebiet der Türkei. 2. Dieses Abkommen gilt nicht
für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark. Artikel 23 Technische Hilfe Die beiden
Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der
Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer
gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der
Migrationsströme zwischen der Türkei und der Union durchzuführen. In diesem
Zusammenhang verpflichtet sich die Union, gemäß der beigefügten gemeinsamen
Erklärung zur technischen Hilfe Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei
der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere
Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten. Diese
Unterstützung wird im Rahmen der derzeitigen und künftigen Prioritäten gewährt,
die von der Europäischen Union und der Türkei gemeinsam vereinbart werden. Artikel 24 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung 1. Dieses Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Vorbehaltlich des
Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in
Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind. 3. Die in den Artikeln 4
und 6 festgelegten Verpflichtungen gelangen erst drei Jahre nach dem in
Absatz 2 genannten Zeitpunkt zur Anwendung. Während dieses
Dreijahreszeitraums finden sie ausschließlich auf Staatenlose und
Staatsangehörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Türkei bilaterale
Rückübernahmeverträge oder ‑vereinbarungen geschlossen hat. Während des
Dreijahreszeitraums gelten weiterhin die bestehenden bilateralen
Rückübernahmeabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei in den
entsprechenden Teilen. 4. Dieses Abkommen wird auf
unbegrenzte Zeit geschlossen. 5. Jede Vertragspartei kann
dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei
kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung
außer Kraft. Artikel 25 Anhänge Die
Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens. Geschehen zu
............ am … … … in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer,
deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer,
italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer,
polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer,
slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und türkischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union || Für die Republik Türkei (…) || (…) ANHANG
1 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage
als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5
Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1) Wenn der ersuchte Staat entweder ein
Mitgliedstaat oder die Türkei ist: –
Reisepässe jeglicher Art, –
vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine, –
Personalausweise jeglicher Art (einschließlich
vorläufiger Personalausweise), –
Wehrpässe und Militärausweise, –
Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise, –
Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige
amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht. Wenn der ersuchte Staat die Türkei ist: –
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage
des Visa-Informationssystems[10],
–
im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem
nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser
Mitgliedstaaten über Visumanträge. ANHANG
2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage
als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5
Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2) –
Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten
Dokumente, –
Führerscheine oder Fotokopien davon, –
Geburtsurkunden oder Fotokopien davon, –
Firmenausweise oder Fotokopien davon, –
schriftliche Aufzeichnung von Zeugenaussagen, –
schriftliche Aufzeichnung von Aussagen der
betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des
Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, –
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann,
die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, einschließlich
von den Behörden als Passersatz ausgestellter Dokumente mit Bildern, –
in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, die nicht
mehr gültig sind, –
genaue Angaben amtlicher Stellen, die von der
anderen Vertragspartei bestätigt wurden. ANHANG
3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als
Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme
Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1) –
Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten
Staates, –
Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im
Reisedokument einschließlich eines gefälschten Reisedokuments der betreffenden
Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die
Einreise/Ausreise, –
Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher
Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche,
Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder
Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende
Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat, –
mit Namen versehene Tickets und/oder
Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die
Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten
Staates hervorgehen, –
Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende
Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat, –
amtliche Niederschrift von Aussagen, insbesondere
von Grenzbeamten und anderen Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden
Person bezeugen können, –
amtliche Niederschrift von Aussagen der
betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG
4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als
Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme
Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6
Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2) –
Von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach
der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde,
und der diesbezüglichen Umstände, –
Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer
Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur
Verfügung gestellt wurden, –
Berichte/Bestätigung von Angaben durch
Familienangehörige, Mitreisende usw., –
schriftliche Aufzeichnung von Aussagen der
betreffenden Person. ANHANG 5 || [Emblem der Republik Türkei] || || ..............................................................………… ................................................................……….…......…….…......……….… || .................................................................…….. (Ort und Datum) || (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen: .............................................…………… An .....................................................……….… || ....................................................……….… ......................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || q BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 4) q ERSUCHEN UM
BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3) RÜCKÜBERNAHMEANTRAG
nach Artikel 8 des Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und
der Republik Türkei
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ………………………………………………………………………………...................…………………. 5. Aliasnamen
(frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person
bekannt ist): ..............................................................................................................………..................…………………. 6. Staatsangehörigkeit
und Sprache: ................................................................................................................………...................……………… 7. Familienstand: ð
verheiratet ð ledig ð geschieden ð verwitwet Falls verheiratet:
Name des Ehegatten/der Ehegattin:
................................................................................................................………...................……………… Ggf. Namen und Alter
der Kinder:
................................................................................................................………...................……………… ................................................................................................................………...................……………… 8. Letzte Anschrift
im ersuchten Staat: ........................................................................................................................................................................................... B. Angaben zum Ehegatten/zur Ehegattin (falls zutreffend) 1. Vollständiger Name
(Familiennamen unterstreichen):
.......................................................................................................................................................................................... 2. Geburtsname:
.......................................................................................................................................................................................... 3. Geburtsdatum und
-ort:
.......................................................................................................................................................................................... 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
.......................................................................................................................................................................................... 5. Aliasnamen
(frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person
bekannt ist):
.......................................................................................................................................................................................... 6.
Staatsangehörigkeit und Sprache:
.......................................................................................................................................................................................... C. Angaben zu Kindern (falls zutreffend) 1. Vollständiger Name
(Familiennamen unterstreichen):
.......................................................................................................................................................................................... 2. Geburtsdatum und
-ort:
.......................................................................................................................................................................................... 3. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.):
…………………………………………………………………………………………...................…………………. 4. Staatsangehörigkeit und Sprache:
…………………………………………………………………………………………...................…………………. D. Besondere Angaben zu der zu überstellenden Person 1. Gesundheitszustand
(z. B. Hinweis
auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden
Krankheit): …………………………………………………………………………………………...................…………………. 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht auf eine schwere Straftat, aggressives
Verhalten): …………………………………………………………………………………………...................…………………. E. Beigefügte Nachweise 1. .................................................................………… (Reisepass Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) …….................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................……….. (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. .................................................................………… (Personalausweis Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) …....................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. .................................................................………… (Führerschein Nr.) || ......................................................................………... (Ausstellungsdatum und -ort) …....................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. .................................................................………… (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) …....................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) F. Bemerkungen ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ................................................... (Unterschrift) (Siegel/Stempel) ANHANG 6 || [Emblem der Republik Türkei] || || ..............................................................………… ................................................................……….…......…….…......……….… || .................................................................…….. (Ort und Datum) || (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen:
.............................................…………… An .....................................................……….… || ....................................................……….… ......................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || DURCHBEFÖRDERUNGSANTRAG
nach Artikel 15
des Abkommens vom ........... zwischen
der Europäischen Union und der Republik Türkei
über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und
Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………...................…………………. 6. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die
verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist): …………………………………………………………………………………………...................…………………. 7.
Staatsangehörigkeit und Sprache: …………………………………………………………………………………………...................…………………. 8. Art und Nummer des
Reisedokuments: …………………………………………………………………………………………...................…………………. B.
Durchbeförderung 1. Art der
Durchbeförderung q auf dem Luftweg || q auf dem Landweg || q auf dem Seeweg 2. Bestimmungsstaat: …………………………………………………………………………………………...................…………………. 3. Ggf. weitere
Durchgangsstaaten: …………………………………………………………………………………………...................…………………. 4. Vorgesehene
Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige
Begleitpersonen: …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. 5. Ist die Übernahme
in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet?
(Artikel 14 Absatz 2): q Ja || q Nein 6. Sind Gründe für
eine Ablehnung der Durchbeförderung bekannt? (Artikel 14 Absatz 3) q Ja || q Nein C.
Bemerkungen …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. …………………………………………………………………………………………...................…………………. ................................................... (Unterschrift)
(Siegel/Stempel)
Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Visumpolitik
Die
Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Visumpolitik und
in verwandten Bereichen, um die direkten Kontakte zwischen den Bürgern weiter
zu fördern. Dazu sorgen sie in einem ersten Schritt für die effiziente
Anwendung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Februar
2009 in der Rechtssache C-228/06, Mehmet Soysal und Ibrahim Savatli gegen
Bundesrepublik Deutschland, und weiterer einschlägiger Urteile zu den Rechten
türkischer Dienstleistungserbringer auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom
23. November 1970 im Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 1
Die
Vertragsparteien kommen überein, dass der ersuchende Staat neben der
Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an den ersuchten Staat gleichzeitig
auch einen Rückübernahmeantrag an das Herkunftsland übermitteln sollte, um
nachzuweisen, dass er „jegliche Anstrengungen, um die in den Artikeln 4
und 6 genannten Personen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen“
unternommen hat. Der ersuchte Staat antwortet innerhalb der in Artikel 11
Absatz 2 genannten Fristen. Der ersuchende Staat informiert den ersuchten
Staat, wenn das Herkunftsland in der Zwischenzeit dem Rückübernahmeantrag zugestimmt
hat. Konnte das Herkunftsland der betreffenden Person nicht bestimmt und daher
kein Rückübernahmeantrag an das Herkunftsland übermittelt werden, sollten die
Gründe hierfür in dem Rückübernahmeantrag angegeben werden, der dem ersuchten
Staat übermittelt wird.
Gemeinsame Erklärung zur technischen Hilfe
Die Türkei und die
Europäische Union kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um der
gemeinsamen Herausforderung der Steuerung der Migrationsströme gerecht zu
werden und insbesondere die irreguläre Migration zu bekämpfen. Damit bekennen
sich die Türkei und die Europäische Union zu internationaler Lastenteilung,
Solidarität, gemeinsamer Verantwortung und beiderseitigem Verständnis. Diese
Zusammenarbeit wird den geografischen Gegebenheiten Rechnung tragen und auf den
Anstrengungen der Türkei als in Verhandlungen stehendes Bewerberland aufbauen.
Darüber hinaus wird sie dem Beschluss 2008/157/EG des Rates vom
18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der
Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei und dem Nationalen Programm der
Türkei für die Übernahme des EU-Besitzstands aus dem Jahr 2008, wonach die
Türkei den gesamten einschlägigen EU-Besitzstand akzeptiert und bereit ist, ihn
nach dem Beitritt zur Europäischen Union umzusetzen, Rechnung tragen. In diesem
Zusammenhang verpflichtet sich die Europäische Union, weitere Finanzmittel zur
Unterstützung der Türkei bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu
stellen. Besondere
Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten, um die
Türkei besser in die Lage zu versetzen, irreguläre Migranten an der Einreise in
ihr Hoheitsgebiet, dem Aufenthalt in diesem Gebiet und der Ausreise aus diesem
Gebiet zu hindern, sowie ihre Aufnahmekapazität für die aufgegriffenen
irregulären Migranten zu erhöhen. Erreicht werden könnte dies unter anderem
durch Erwerb von Grenzüberwachungsausrüstungen, Einrichtung von Aufnahmezentren
und Grenzpolizeistrukturen sowie Unterstützung von Schulungsmaßnahmen unter
uneingeschränkter Beachtung der geltenden Vorschriften für die EU-Außenhilfe. Um die
kontinuierliche vollständige und effektive Durchführung dieses Abkommens zu
unterstützen, wird die EU finanzielle Hilfe leisten; dies beinhaltet auch, dass
ein gezieltes Unterstützungsprogramm für den Bereich integriertes
Grenzmanagement und Migration entsprechend den Modalitäten ausgearbeitet wird,
die gemeinsam mit den türkischen Behörden und – für die Zeit nach 2013 – im
Einklang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU und nach Maßgabe der
somit verfügbaren Mittel festgelegt werden.
Gemeinsame Erklärung zu Dänemark
Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das
Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des
Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei und
Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.
Gemeinsame Erklärung zu Island und Norwegen
Die
Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union
und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen
vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist
daher zweckmäßig, dass die Türkei mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen
entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.
Gemeinsame Erklärung zur Schweiz
Die
Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union
und der Schweiz zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die
Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist
daher zweckmäßig, dass die Türkei mit der Schweiz ein diesem Abkommen entsprechendes
Rückübernahmeabkommen schließt.
Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Liechtenstein
Die
Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union
und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen
über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am
19. Dezember 2011 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei
mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes
Rückübernahmeabkommen schließt. [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. L vom , S. . [3] Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der
EU vom 30. November 1994. [4] Siehe Fußnote 1. [5] Siehe Fußnote 1. [6] Siehe Fußnote 1. [7] ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98. [8] ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18. [9] ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13. [10] Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem
(VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 60.