Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien /* COM/2012/0237 final - 2012/0121 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Kontext des Vorschlags · Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in dem Verfahren betreffend die
Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter
anderem in Indien. · Allgemeiner Hintergrund Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung
der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. · Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Es sind endgültige Maßnahmen in Kraft, die mit der
Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines
endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem
Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien eingeführt wurden. · Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. Anhörung interessierter
Parteien und Folgenabschätzung · Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten
Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während
der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. · Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. · Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der
Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. Rechtliche Aspekte · Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Am 2. April 2011 leitete die Kommission eine
teilweise Interimsüberprüfung im Zusammenhang mit den Einfuhren von bestimmtem
Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien ein. Der beigefügte Vorschlag für eine Verordnung des
Rates stützt sich auf die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchung, die sich
auf die Prüfung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller
beschränkte. Die Untersuchung ergab, dass die Höhe der
Subventionierung geringer war als bei der letzten Untersuchung, dass aber die
veränderten Umstände, die zur verringerten Subventionsspanne führten, nicht
dauerhaft sind. Dem Rat wird daher vorgeschlagen, den beigefügten
Vorschlag anzunehmen, damit die Einstellungsverordnung spätestens am
1. Juli 2012 veröffentlicht werden kann. · Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom
11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern · Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. · Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagene Verordnung entspricht aus
folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. · Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil
die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. Auswirkungen auf den
Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0121 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen
Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von
bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 24, auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN 1.1. Vorausgegangene Untersuchung
und geltende Ausgleichsmaßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 2603/2000[2]
führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von
Polyethylenterephthalat („PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein
(„Ausgangsuntersuchung des Antisubventionsverfahrens“). Die endgültigen
Feststellungen und Schlussfolgerungen einer beschleunigten Überprüfung nach
Artikel 20 der Grundverordnung sind in der Verordnung (EG)
Nr. 1645/2005 des Rates[3]
dargelegt. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der
Verordnung (EG) Nr. 193/2007[4]
einen endgültigen Ausgleichszoll für weitere 5 Jahre ein. Die
Ausgleichsmaßnahmen wurden nach einer teilweisen Interimsüberprüfung („letzte
Überprüfung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates[5] geändert. Bei den
Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um einen spezifischen Zoll. Der Zollsatz
beträgt zwischen 0 und 106,5 EUR/t für namentlich genannte indische
Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer
Zollsatz von 69,4 EUR/t gilt. (2) Nach der Umfirmierung des
indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission zu dem
Schluss (siehe Bekanntmachung 2010/C 335/07[6]),
dass die Antisubventionsfeststellungen zu South Asian Petrochem Ltd für
Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten sollten. 1.2. Derzeit geltende Antidumpingmaßnahmen (3) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 2604/2000[7]
führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von PET mit
Ursprung unter anderem in Indien ein („Ausgangsuntersuchung des
Antidumpingverfahrens“). Anschließend wurde nach Artikel 11 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates[8]
(„Antidumping-Grundverordnung“) für das Unternehmen South Asian Petrochem Ltd.
eine Überprüfung für einen neuen Ausführer („Neuausführer-Überprüfung“)
durchgeführt, deren endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen in der
Verordnung (EG) Nr. 1646/2005 des Rates[9]
dargelegt sind. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der
Verordnung (EG) Nr. 192/2007[10]
einen endgültigen Antidumpingzoll für weitere fünf Jahre ein. Die Antidumpingmaßnahmen
wurden nach einer teilweisen Interimsüberprüfung („letzte
Antidumping-Überprüfung“) mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates
geändert. Bei den Maßnahmen handelte es sich um spezifische Antidumpingzölle,
die in Höhe der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt wurden. Der Zollsatz
beträgt zwischen 87,5 und 200,9 EUR/t für namentlich genannte indische
Hersteller, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer
Zoll von 153,6 EUR/t gilt („geltende Antidumpingzölle“). (4) Nach der Umfirmierung des
indischen Unternehmens South Asian Petrochem Ltd kam die Kommission zu dem
Schluss (siehe Bekanntmachung 2010/C 335/06[11]),
dass die Antidumpingfeststellungen zu South Asian Petrochem Ltd für Dhunseri
Petrochem & Tea Limited gelten sollten. (5) Mit dem Beschluss 2005/697/EG[12] nahm die Kommission
Verpflichtungsangebote von South Asian Petrochem Ltd an, in denen die
Einhaltung eines Mindesteinfuhrpreises („MEP“) zugesagt wurde
(„Verpflichtung“). Nach der Umfirmierung kam die Kommission zu dem Schluss
(siehe Bekanntmachung 2010/C 335/05), dass das Verpflichtungsangebot von
South Asian Petrochem Ltd. für Dhunseri Petrochem & Tea Limited gelten
sollte. 1.3. Einleitung einer teilweisen
Interimsüberprüfung (6) Der
indische ausführende PET-Hersteller Dhunseri Petrochem & Tea Limited
(„Antragsteller“) beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach
Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf die
Untersuchung des Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. Gleichzeitig
beantragte der Antragsteller auch die Überprüfung der geltenden
Antidumpingmaßnahmen. Gegenüber den Einfuhren der vom Antragsteller
hergestellten Waren gelten residuale Antidumping‑ und Ausgleichszölle;
zudem unterliegen die Verkäufe des Antragstellers in die Union der
Verpflichtung. (7) Der Antragsteller legte
Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer
jetzigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht mehr
erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass der
Betrag seiner Subventionierung deutlich unter den derzeit für ihn geltenden
Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau sei vornehmlich
darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr als exportorientierter Betrieb
(„EOB“) eingestuft werde. Bei der beschleunigten Überprüfung habe die
EOB-Regelung mit 13,5 % den weitaus größten Teil der insgesamt
festgestellten Subventionen (13,9 %) ausgemacht. (8) Die Kommission kam nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag
hinreichende Anscheinsbeweise enthielt, und leitete am 2. April 2011 mit
einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union[13] eine teilweise
Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein („derzeitige
Überprüfung“). Die Überprüfung beschränkte sich auf die Untersuchung des
Subventionstatbestands in Bezug auf den Antragsteller. 1.4. Von der Untersuchung
betroffene Parteien (9) Die Kommission unterrichtete
den Antragsteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Verband der
Unionshersteller offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die
interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der
Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und
eine Anhörung zu beantragen. (10) Eine interessierte Partei
beantragte eine Anhörung und wurde gehört. (11) Um die für ihre Untersuchung
benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem
Antragsteller und der Regierung Indiens („indische Regierung“) Fragebogen, die
fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden. (12) Die Kommission holte alle
Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und
prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche im Betrieb des Antragstellers in
Kolkata, Indien, durch, ferner in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in
New Delhi (Directorate General of Foreign Trade und Ministry of Commerce) sowie
in Kolkata (Commerce & Industries Department, Government of West Bengal). 1.5. Untersuchungszeitraum der
Überprüfung (13) Die Untersuchung der
Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum
31. März 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). 1.6. Parallele
Antidumpinguntersuchung (14) Am 2. April 2011[14] leitete die Kommission eine
teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach
Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung ein, die sich auf
die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den Antragsteller
beschränkte. (15) Bei der parallel geführten
Antidumpinguntersuchung wurde festgestellt, dass sich die Umstände hinsichtlich
des Dumpings wesentlich und dauerhaft verändert haben, weshalb die bis dahin
für den Antragsteller geltenden Antidumpingmaßnahmen geändert wurden. 2. BETROFFENE WARE UND
GLEICHARTIGE WARE 2.1. Betroffene Ware (16) Bei der untersuchten Ware
handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von
78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628‑5, das derzeit unter dem
KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“). 2.2. Gleichartige Ware (17) Die Untersuchung ergab, dass
die in Indien hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im
Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre
Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem indischen Inlandsmarkt
verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf
dem Inlandsmarkt und die auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige
Waren im Sinne des Artikels 2 Absatz c der Grundverordnung sind. 3. UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE 3.1. Subventionierung (18) Auf der Grundlage der von der
indischen Regierung und dem Antragsteller vorgelegten Informationen und der
Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Regelungen
untersucht, die mutmaßliche Subventionen beinhalten: Landesweite Regelungen: a) Duty Entitlement Passbook Scheme
(„DEPB-Regelung“) – Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für
Ausfuhrwaren, b) Export Oriented Units / Export Processing
Zones / Special Economic Zones — Exportorientierte Betriebe / Freie Exportzonen
/ Sonderwirtschaftszonen c) Export Promotion Capital Goods Scheme
(„EPCG-Regelung“) –Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf
Investitionsgüter, d) Focus Market Scheme („FM-Regelung“) –
Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder, e) Export Credit Scheme (EC-Regelung) –
Ausfuhrkreditregelung, f) Income Tax Exemption Scheme („ITE‑Regelung“)
–Einkommen‑/Körperschaftsteuerbefreiung. Regionale Regelung: g) West Bengal Incentive Scheme
(„WBI-Regelung“) – Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen (19) Rechtsgrundlage für die unter
den Buchstaben a bis d genannten Regelungen ist das Außenhandelsgesetz
Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act
1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat („Außenhandelsgesetz“). Das
Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus-
und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese Notifikationen werden in „Foreign Trade
Policy“-Dokumenten („FTP“-Dokumente zur Außenhandelspolitik) zusammengefasst,
die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig
aktualisiert werden. Für den Untersuchungszeitraum dieser Überprüfung sind zwei
solche FTP-Dokumente relevant, nämlich FTP 04‑09 und FTP 09‑14.
Letzteres trat im August 2009 in Kraft. Außerdem hat die indische
Regierung die Verfahren für FTP 04‑09 und FTP 09‑14 in
einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures,
Volume I“ („HOP I 04‑09“ beziehungsweise
„HOP I 09‑14“). Das Verfahrenshandbuch wird ebenfalls
regelmäßig aktualisiert. (20) Die unter Buchstabe e
aufgeführte Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf Section 21 und
Section 35A des Gesetzes zur Regulierung des Bankwesens („Banking
Regulation Act“) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of
India – „RBI“) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen im Ausfuhrkreditbereich zu
erteilen. (21) Regelung f basiert auf
dem Körperschaftsteuergesetz (Income Tax Act) aus dem Jahr 1961, das jährlich
durch das Finanzgesetz (Finance Act) aktualisiert wird. (22) Regelung g wird von der
Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der
Mitteilung Nr. 580‑CI/H vom 22. Juni 1999 (WBIS 1999) des
westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie niedergelegt, die durch
die Mitteilung Nr. 134 CI/O/Incentive/17/03/I vom 24. März 2004 (WBIS
2004) ersetzt wurde. 3.2. DEPB-Regelung: Rückerstattung
von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren a) Rechtsgrundlage (23) Die Regelung wird in
Abschnitt 4.3 FTP 04‑09 und FTP 09‑14 sowie in
Kapitel 4 HOP I 04‑09 und HOP I 09‑14
ausführlich erläutert. b) Begünstigte (24) Alle ausführenden Hersteller
oder ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. c) Anwendung der DEPB-Regelung (25) Ein Ausführer, der die entsprechenden
Bedingungen erfüllt, kann DEPB-Gutschriften beantragen, die als Prozentsatz des
Wertes der im Rahmen dieser Regelung ausgeführten Waren berechnet werden. Die
indischen Behörden haben für die meisten Waren, so auch für die betroffene
Ware, entsprechende DEPB-Prozentsätze festgelegt. Sie werden unabhängig davon
bestimmt, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder nicht. Während
des UZÜ der derzeitigen Untersuchung betrug der DEPB-Prozentsatz für die
betroffene Ware 8 % des FOB-Wertes, jedoch höchstens 58 INR/kg. Der
maximale Vorteil beträgt somit 4,64 INR/kg. (26) Damit ein Unternehmen diese
Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Die im Rahmen der
DEPB-Regelung auszuführenden Waren müssen bei den indischen Behörden zum Zeitpunkt
der Ausfuhr als solche angemeldet werden. Bei der Zollabfertigung stellen die
indischen Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier aus. Dieses Papier weist unter
anderem die für dieses Ausfuhrgeschäft zu gewährende DEPB-Gutschrift aus. Zu
diesem Zeitpunkt weiß der Ausführer, mit welchem Betrag er rechnen kann. Wenn
die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, ist die indische
Regierung verpflichtet, die DEPB-Gutschrift zu gewähren. Maßgeblich für die
Berechnung des Vorteils ist jeweils der zum Zeitpunkt der Ausfuhranmeldung der
Waren geltende DEPB-Satz. Eine nachträgliche Änderung der Höhe des Vorteils ist
daher nicht möglich. (27) Wie die Untersuchung ergab,
können DEPB-Gutschriften nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen
periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung
erfüllt wurde. Solche Gutschriften können für die Zahlung von Zöllen auf
spätere Einfuhren aller Waren ohne Einfuhrbeschränkung, mit Ausnahme von
Investitionsgütern, verwendet werden. Die unter Inanspruchnahme solcher
Gutschriften eingeführten Waren können auf dem Inlandsmarkt verkauft werden
(wobei sie der Verkaufssteuer unterliegen) oder einer anderen Verwendung
zugeführt werden. DEPB-Gutschriften sind frei übertragbar und ab dem
Ausstellungsdatum 24 Monate gültig. (28) Anträge auf DEPB-Gutschriften
werden auf elektronischem Wege eingereicht und können für eine unbegrenzte Zahl
von Ausfuhrgeschäften gestellt werden. De facto gelten keine strengen Fristen
für die Beantragung von DEPB-Gutschriften. In dem für die Verwaltung der
DEPB-Gutschriften verwendeten elektronischen System gibt es keine automatische
Funktion für die Ablehnung von Ausfuhrgeschäften, welche die in
Abschnitt 4.47 HOP I 04‑09 und HOP I 09‑14
vorgesehenen Ausschlussfristen überschreiten. Die Bestimmungen des
Abschnitts 9.3 HOP I 04‑09 und HOP I 09‑14
räumen sogar ausdrücklich die Möglichkeit ein, verspätet eingereichte Anträge
gegen Zahlung einer geringen Strafgebühr (10 % der Anspruchssumme) doch
noch zu berücksichtigen. (29) Es wurde festgestellt, dass
der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm. d) Schlussfolgerungen zur DEPB-Regelung (30) Im Rahmen der DEPB-Regelung
werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung
gewährt. Bei der DEPB-Gutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe
der indischen Regierung, da die Gutschrift letztlich zur Verrechnung mit
Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben
verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus erwächst dem
Ausführer durch die DEPB-Gutschrift ein Vorteil, da sie die Liquidität des
Unternehmens verbessert. (31) Außerdem ist die DEPB-Regelung
rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4
Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als
spezifisch und anfechtbar. (32) Diese Regelung kann nicht, wie
vom Antragsteller behauptet, als zulässiges Rückerstattungssystem oder
Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Sie
entspricht nicht den strengen Vorgaben in Anhang I Buchstabe i,
Anhang II (Definition und Regeln für Rückerstattung) und Anhang III (Definition
und Regeln für Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist
nicht verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung
tatsächlich zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage
der tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Außerdem fehlt ein System
oder Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der
Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige
Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und
der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Schließlich
kann ein Ausführer die DEPB-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er
überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber
nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die
Vorteile der DEPB-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden,
die sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die
als Vorleistungen verwendet werden können. e) Abschaffung der DEPB-Regelung (33) Mit der öffentlichen
Bekanntmachung Nr. 54 (RE‑2010) /2009‑2014 vom 17. Juni
2011 wurde die DEPB-Regelung ein letztes Mal um 3 Monate verlängert, und
zwar bis zum 30. September 2011. Danach wurde keine weitere Verlängerung
bekanntgegeben; somit wurde die DEPB-Regelung zum Stichtag 30. September
2011 tatsächlich abgeschafft. Somit erwachsen dem Antragsteller nach dem
30. September 2011 keine Vorteile mehr aus der Regelung. Deshalb wurde
geprüft, ob im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung
Maßnahmen für diese Regelung eingeführt werden sollten. (34) Dabei zeigte sich, dass der
Antragsteller in den Genuss vergleichbarer Vorteile aus der parallelen
Zollrückerstattungsregelung („Duty Drawback“ Scheme) kam. Der Rückerstattungssatz
für PET betrug 5,5 % des FOB-Wertes, jedoch höchstens 5,50 INR/kg. Da
die Zollrückerstattungsregelung im UZÜ jedoch nicht in Anspruch genommen wurde,
konnte kein Subventionsbetrag für diese Regelung errechnet werden. (35) Der Antragsteller behauptete,
dass das Zollrückerstattungssystem im Einklang stehe mit Anhang II der
Grundverordnung („Leitlinien über den Verbrauch von Vorleistungen bei der
Herstellung“), insbesondere mit dessen Abschnitt I. Es wurde jedoch
wie bei der DEPB-Regelung festgestellt, dass der Rückerstattungssatz unabhängig
davon bestimmt wird, ob tatsächlich Einfuhrabgaben entrichtet wurden oder
nicht. f) Berechnung der Höhe der Subvention (36) Im Einklang mit Artikel 3
Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung wurde die Höhe der anfechtbaren
Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der im
Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem
Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass dem Empfänger im Rahmen dieser
Regelung der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts
erwächst. Zu diesem Zeitpunkt ist die indische Regierung verpflichtet, auf die
Zölle zu verzichten, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. (37) Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen wird es als angemessen erachtet, für die Berechnung des im Rahmen
der DEPB-Regelung entstandenen Vorteils alle DEPB-Gutschriften zugrunde zu
legen, die im UZÜ für Ausfuhrgeschäfte ausgestellt wurden. (38) Auf begründeten Antrag wurden
nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung die
zwecks Erhalt der Subvention aufgewendeten Kosten von den Gutschriften
abgezogen, um die Gesamthöhe der Subvention (Zähler) zu ermitteln. (39) Die Höhe der Subvention wurde
nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung in angemessener Weise dem
gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung erzielten
Ausfuhrumsatz (Nenner) zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung
abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten
oder beförderten Mengen gewährt wurde. (40) Auf dieser
Berechnungsgrundlage betrug die für diese Regelung ermittelte Subventionsspanne
im UZÜ für den Antragsteller 6,7 %. 3.3. Exportorientierte
Betriebe / Freie Exportzonen / Sonderwirtschaftszonen (41) Die Untersuchung ergab, dass
dem Antragsteller im UZÜ keine Vorteile aus diesen Regelungen erwuchsen. Eine
eingehendere Analyse dieser Regelungen war für diese Untersuchung somit nicht
erforderlich. 3.4. EPCG-Regelung: Exportförderprogramm
mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter a) Rechtsgrundlage (42) Die Regelung wird in
Kapitel 5 FTP 04‑09 und FTP 09‑14 sowie in
Kapitel 5 HOP I 04‑09 und HOP I 09‑14
ausführlich erläutert. b) Begünstigte (43) Die Begünstigten dieser
Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an
zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind. c) Anwendung (44) Besteht für ein Unternehmen
eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es befugt, neue und auch gebrauchte, bis zu
zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen.
Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer
Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten
Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz von 5 %. Damit die
Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter
für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von
Ausfuhrwaren verwendet werden. Gemäß FTP 09‑14 können Investitionsgüter
im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden,
wobei dann aber die Frist für die Erfüllung der Ausfuhrverpflichtung kürzer
ist. (45) Der Inhaber der
EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In diesem
Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die
Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise
kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene
Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen
EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen. (46) Es wurde festgestellt, dass
der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm. d) Schlussfolgerung zur EPCG-Regelung (47) Im Rahmen der EPCG-Regelung
werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung
gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen
Regierung, da die Regierung mit diesem Zugeständnis auf ansonsten zu
entrichtende Abgaben verzichtet. Darüber hinaus wird dem Ausführer mit der
Zollermäßigung ein Vorteil gewährt, da durch die eingesparten Einfuhrabgaben
die Liquidität des Unternehmens verbessert wird. (48) Des Weiteren ist die EPCG-Regelung
rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen
ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine
spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4
Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung. Der
Antragsteller führte an, EPCG-Subventionen im Zusammenhang mit dem Kauf von
Investitionsgütern, bei denen die Ausfuhrverpflichtung bereits vor dem UZÜ
erfüllt war, sollten nicht mehr als von der Ausfuhrleistung abhängig betrachtet
werden. Sie seien daher nicht als spezifische Subventionen zu behandeln und
sollten nicht angefochten werden. Dieses Vorbringen muss jedoch zurückgewiesen
werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Subvention selbst von der
Ausfuhrleistung abhing, d. h., sie wäre nicht gewährt worden, wenn das
Unternehmen nicht eine gewisse Ausfuhrverpflichtung akzeptiert hätte. (49) Die EPCG-Regelung kann nicht
als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter werden von der Definition
zulässiger Systeme wie in Anhang I Buchstabe i dargelegt nicht
erfasst, weil sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. e) Berechnung
der Höhe der Subvention (50) Die Höhe der Subvention wurde
auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten
Zölle berechnet, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der
Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen
Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter im betroffenen
Wirtschaftszweig entspricht, nämlich 18,93 Jahre. Zu diesem Betrag wurden
Zinsen hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit
Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
in Indien marktübliche Zinssatz für Darlehen in der Landeswährung als
angemessen betrachtet. (51) Die Höhe der Subvention wurde
nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung den während
des UZÜ erzielten Ausfuhrumsätzen (Nenner) in angemessener Weise zugerechnet,
da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing. (52) Die in Bezug auf diese
Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller
0,6 %. 3.5. FM-Regelung: Zollgutschrift
für Ausfuhren in bestimmte Länder a) Rechtsgrundlage (53) Die FM-Regelung wird in den
Abschnitten 3.9.1 bis 3.9.2.2 FTP 04‑09, den Abschnitten 3.14.1
bis 3.14.3 FTP 09‑14, den Abschnitten 3.20 bis 3.20.3
HOP I 04‑09 und den Abschnitten 3.8 bis 3.8.2
HOP I 09‑14 ausführlich erläutert. b) Begünstigte (54) Alle ausführenden Hersteller
und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen. c) Anwendung (55) Im Rahmen dieser Regelung
besteht für Ausfuhren sämtlicher Waren in die nach Anhang 37(C) HOP I 04‑09
und HOP I 09‑14 notifizierten Länder ein Anspruch auf eine
Zollgutschrift in Höhe von 2,5 % des FOB-Wertes der im Rahmen dieser
Regelung ausgeführten Waren. Von dieser Regelung sind bestimmte
Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren von eingeführten oder
umgeladenen Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von
Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen
oder von exportorientierten Betrieben. Ebenfalls ausgeschlossen von dieser
Regelung sind bestimmte Warentypen wie Diamanten, Edelmetalle, Erze, Getreide,
Zucker und Erdölerzeugnisse. (56) Die FM-Zollgutschriften sind
frei übertragbar und ab dem Datum der Ausstellung der entsprechenden
Berechtigungsbescheinigung 24 Monate gültig. Sie können für die Zahlung
von Zöllen auf spätere Einfuhren aller Vorleistungen oder Waren, einschließlich
Investitionsgütern, verwendet werden. (57) Die Berechtigungsbescheinigung
wird nach Abschluss des Ausfuhrgeschäftes bzw. nach dem Versand der Waren vom
Hafen ausgestellt, über den die Ausfuhr abgewickelt wurde. Solange der
Antragsteller den Behörden Kopien der erforderlichen Ausfuhrunterlagen vorlegen
kann (z. B. der Exportaufträge, Rechnungen, Frachtbriefe,
Bankbescheinigungen), hat die indische Regierung keinen Einfluss auf die
Gewährung der Zollgutschriften. (58) Es wurde festgestellt, dass
der Antragsteller diese Regelung im UZÜ in Anspruch nahm. d) Schlussfolgerung
zur FM‑Regelung (59) Im Rahmen der FM-Regelung
werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung
gewährt. Bei der FM-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe
der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von
Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben
verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Darüber hinaus wird dem
Ausführer durch die FM-Zollgutschrift ein Vorteil gewährt, da sie die
Liquidität des Unternehmens verbessert. (60) Darüber hinaus ist die
FM-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach
Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der
Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar. (61) Diese Regelung kann nicht als
zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der
Grundverordnung angesehen werden. Sie genügt nicht den strengen Vorgaben in
Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für
Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für
Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Ein Ausführer ist nicht
verpflichtet, die zollfrei eingeführten Waren bei der Herstellung tatsächlich
zu verbrauchen; ferner wird die Gutschrift nicht auf der Grundlage der
tatsächlich verwendeten Vorleistungen berechnet. Es gibt kein System oder
Verfahren, mit dem nachgeprüft werden könnte, welche Vorleistungen bei der
Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden oder ob eine übermäßige
Erstattung von Einfuhrabgaben im Sinne des Anhangs I Buchstabe i und
der Anhänge II und III der Grundverordnung stattgefunden hat. Ein
Ausführer kann die FM-Regelung unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob er
überhaupt Vorleistungen einführt. Er muss lediglich Waren ausführen, nicht aber
nachweisen, dass er tatsächlich Vorleistungen eingeführt hat. Somit können die
Vorteile der FM-Regelung selbst von Ausführern in Anspruch genommen werden, die
sämtliche Vorleistungen vor Ort beziehen und keinerlei Waren einführen, die als
Vorleistungen verwendet werden können. Außerdem kann ein Ausführer die
FM-Zollgutschriften für die Einfuhr von Investitionsgütern verwenden, obwohl
diese nicht unter die zulässigen Zollrückerstattungssysteme wie in
Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung dargelegt fallen, weil sie
bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden. e) Berechnung der Höhe der Subvention (62) Die Höhe der anfechtbaren
Subventionen wurde anhand des dem Empfänger gewährten Vorteils berechnet, der
für den UZÜ festgestellt und vom Antragsteller zum Zeitpunkt des
Ausfuhrgeschäfts periodengerecht als Ertrag verbucht wurde. Die Höhe der
Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der
Grundverordnung dem im UZÜ erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) in angemessener
Weise zugerechnet, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht
nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten
Mengen gewährt wurde. (63) Die in Bezug auf diese
Regelung ermittelte Subventionsspanne betrug im UZÜ beim Antragsteller weniger
als 0,1 %. 3.6. EC-Regelung:
Ausfuhrkreditregelung (64) Es wurde festgestellt, dass
der Antragsteller im UZÜ bis zum 30. Juni 2011 in den Genuss von
Vorzugszinssätzen für die Finanzierung seiner Ausfuhren kam. Die
Rechtsgrundlage für die Vorzugszinssätze bildet der Runderlass „Master Circular
on Rupee / Foreign Currency Export Credit & Customer Services to Exporters
DBOD No DIR.(Exp). BC 07/04.02.02/2009‑10“ der RBI an alle
Geschäftsbanken in Indien. (65) Am 1. Juli 2011 wurden
die Bedingungen für die EC-Regelung mit dem Runderlass „Master Circular on
Rupee / Foreign Currency Export Credit & Customer Services to Exporters
DBOD No.DIR. (Exp).BC.04/04.02.002/2011‑12“ geändert. Nach den geänderten
Bedingungen erwachsen dem Antragsteller keine Vorteile mehr aus der Regelung.
Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung wird diese
Regelung somit nicht angefochten. 3.7. ITE-Regelung: Einkommen‑/Körperschaftsteuerbefreiung (66) Die Untersuchung ergab, dass
der Antragsteller im UZÜ keine Vorteile aus der ITE-Regelung bezog. Eine
eingehendere Analyse dieser Regelung im Rahmen dieser Untersuchung erübrigte
sich daher. 3.8. WBI-Regelung 1999:
Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen aus dem Jahr 1999 (67) Der Bundesstaat Westbengalen
bietet anspruchsberechtigten Industrieunternehmen zahlreiche Anreize,
z. B. in Form von Befreiungen von der Verkaufssteuer (sales tax) und der
zentralstaatlichen Verkaufssteuer (central sales tax) auf Fertigerzeugnisse, um
die industrielle Entwicklung wirtschaftlich rückständiger Gebiete in diesem
Bundesstaat zu fördern. a) Rechtsgrundlage (68) Diese Regelung und ihre
Anwendung durch die Regierung des Bundesstaats Westbengalen wird in der
„Notification No 580‑CI/H“ vom 22. Juni 1999 des westbengalischen
Handels‑ und Industrieministeriums ausführlich beschrieben. b) Begünstigte (69) Unternehmen, die sich in
wirtschaftlich rückständigen Gebieten neu ansiedeln oder ihre dort bestehenden
Anlagen in großem Umfang ausbauen, können die Vorteile aus dieser Regelung in
Anspruch nehmen. Gleichwohl besteht eine abschließende Liste nicht
anspruchsberechtigter Unternehmen (Negativliste), die bewirkt, dass Unternehmen
bestimmter Wirtschaftsbereiche nicht in den Genuss dieser Regelung kommen. c) Anwendung (70) Unternehmen, die diese
Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen in wirtschaftlich rückständigen
Gebieten investieren. Die betreffenden westbengalischen Gebietseinheiten sind
entsprechend ihrem wirtschaftlichen Entwicklungsstand in bestimmte Kategorien
eingeteilt; gleichzeitig gibt es wirtschaftlich entwickelte Gebiete, die von
den Anreizregelungen ausgenommen sind. Die Höhe der Anreize richtet sich in
erster Linie nach dem Umfang der Investitionen und nach dem Gebiet, in dem das
Unternehmen angesiedelt ist bzw. sein wird. d) Schlussfolgerung (71) Im Rahmen dieser Regelung
werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung
gewährt. Es handelt sich um finanzielle Beihilfen der Regierung des Bundesstaats
Westbengalen, da die gebotenen Anreize – in diesem Fall Befreiungen von der
Verkaufssteuer (sales tax) und der zentralstaatlichen Verkaufssteuer (central
sales tax) auf Fertigerzeugnisse – die Steuereinnahmen des betreffenden
Bundesstaates verringern. Darüber hinaus entsteht einem begünstigten
Unternehmen durch diese Anreize ein Vorteil, da die Steuereinsparungen seine
finanzielle Lage verbessern. (72) Außerdem handelt es sich bei
dieser Regelung um eine regional spezifische Subvention im Sinne des
Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4
Absatz 3 der Grundverordnung, weil sie nur bestimmten Unternehmen
offensteht, die in bestimmten geografischen Gebieten im Zuständigkeitsbereich
der Behörden des betreffenden Bundesstaates investieren. Die Regelung bleibt
Unternehmen, die nicht in diesen Gebieten ansässig sind, verschlossen; außerdem
richtet sich der Umfang der Vorteile nach dem jeweils betroffenen Gebiet. (73) Die WBI-Regelung 1999 ist
somit anfechtbar. e) Berechnung der Höhe der Subvention (74) Die Höhe der Subvention wurde
auf der Grundlage der Verkaufssteuern (sales tax) und der zentralstaatlichen
Verkaufssteuern (central sales tax) auf Fertigerzeugnisse berechnet, die
normalerweise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu entrichten gewesen
wäre, aber aufgrund dieser Regelungen nicht entrichtet wurde. Die Höhe der
Subvention (Zähler) wurde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung
in angemessener Weise den gesamten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
getätigten Verkäufen (Nenner) zugerechnet, da die Subvention nicht von der
Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten,
ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde. Die Subventionspanne betrug
1,4 %. 3.9. Höhe der anfechtbaren
Subventionen (75) Die Berechnungen gemäß der Grundverordnung
ergaben für den Antragsteller anfechtbare Subventionen in einer Gesamthöhe von
8,7 % (ad valorem). Die Höhe dieser Subventionen übersteigt die in
Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung festgelegte
Geringfügigkeitsschwelle. (76) Diese Überprüfung ergab für
den Antragsteller folgende Subventionen: REGELUNG || DEPB || EPCG || FM || WBI || Insgesamt Dhunseri Tea & Petrochem || 6,7 % || 0,6 % || < 0,1 % || 1,4 % || 8,7 % (77) Daraus wird nach
Artikel 19 der Grundverordnung geschlossen, dass die Subventionierung im
UZÜ anhielt. 3.10. Dauerhaftigkeit der Veränderung
der subventionsrelevanten Umstände (78) Nach Artikel 19
Absatz 4 der Grundverordnung wurde ferner geprüft, ob davon ausgegangen
werden kann, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist. (79) Es wurde festgestellt, dass
der Antragsteller im UZÜ weiterhin Vorteile aus anfechtbaren
Subventionsregelungen der indischen Regierung in Anspruch nahm. Des Weiteren
ist die festgestellte Subventionsspanne bei dieser Überprüfung niedriger als
bei der letzten Überprüfung. Es wurde ferner festgestellt, dass die vom
Antragsteller angeführten Veränderungen (siehe Erwägungsgrund 7)
tatsächlich eingetreten sind. Der Antragsteller kam nämlich, wie in
Erwägungsgrund 41 ausgeführt, im UZÜ nicht mehr in den Genuss der Regelung
für exportorientierte Betriebe. (80) Es wurde indessen
festgestellt, dass die wichtigste Regelung, die der Antragsteller im UZÜ in
Anspruch genommen hat (DEBP-Regelung), am 30. September 2011 auslief und
eine andere, im UZÜ nicht genutzte Regelung (Zollrückerstattung) derzeit vom
Antragsteller in Anspruch genommen wird. Daraus wird ersichtlich, dass die im
UZÜ herrschenden Umstände nicht dauerhaft sind, da sie sich in der Zwischenzeit
bereits beträchtlich geändert haben. (81) Mithin wird der Schluss
gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung ohne Änderung der geltenden
Ausgleichsmaßnahmen eingestellt werden sollte. Der Antragsteller und die
anderen betroffenen Parteien wurden über die Tatsachen und Erwägungen
unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung der Untersuchung
vorgeschlagen werden sollte – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die teilweise Interimsüberprüfung der
Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Polyethylenterephthalat, das
derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird, mit Ursprung
unter anderem in Indien, wird ohne Änderung der geltenden Maßnahmen
eingestellt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93. [2] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1. [3] ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1. [4] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34. [5] ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1. [6] ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 7. [7] ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. [8] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [9] ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 10. [10] ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1. [11] ABl. C 335 vom 11.12.2010, S. 6. [12] ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 62. [13] ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 15. [14] ABl. C 102 vom 2.4.2011, S. 18.