Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2012/0231 final - 2012/0116 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung
an EWR-relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen. Nach Artikel 78 des EWR-Abkommens
verstärken und erweitern die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Rahmen der
Aktionen der Union u. a. im Bereich des Umweltschutzes. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN
INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf
beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit
in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden. Erstens würde die Verordnung (EG) Nr. 401/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die
Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und
Umweltbeobachtungsnetz in die Zusammenarbeit einbezogen werden. Zweitens würde
die Zusammenarbeit auf den Bereich des Sports ausgeweitet. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen
Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf
Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2012/0116 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 165 und Artikel 192
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf
Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Protokoll 31 zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „Abkommen“)
enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für die Zusammenarbeit in
bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (2) Es empfiehlt sich, die
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische
Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz[2]
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. (3) Es empfiehlt sich, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports
auszuweiten. (4) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 401/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates[3] aufgehoben, die in das Abkommen
aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. (5) Protokoll 31 zum
Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu
ermöglichen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen (über die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten) beruht auf dem diesem Beschluss
beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die
Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom …[4] geändert. (2)
Es empfiehlt sich, die Verordnung (EG)
Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations-
und Umweltbeobachtungsnetz[5]
in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen. (3)
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des Abkommens auf den Bereich des Sports auszuweiten. (4)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird die Verordnung
(EWG) Nr. 1210/90 des Rates[6]
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu
streichen ist. (5)
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher
geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit zu ermöglichen – BESCHLIESST: Artikel 1 Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 3 Absatz 2 des
Protokolls 31 wird durch Folgendes ersetzt: „a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich
uneingeschränkt an der Europäischen Umweltagentur (im Folgenden „Agentur“) und
dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz, die mit
Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] eingesetzt wurden. b) Die EFTA-Staaten leisten nach
Artikel 82 Absatz 1 des Abkommens und nach Protokoll 32 zum
Abkommen einen finanziellen Beitrag zu den unter Buchstabe a genannten
Tätigkeiten. c) Infolge von Buchstabe b beteiligen
sich die EFTA-Staaten in vollem Umfang, jedoch ohne Stimmrecht, am
Verwaltungsrat der Agentur und werden an der Arbeit des wissenschaftlichen
Beirats der Agentur beteiligt. d) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ und
sonstige Begriffe, die sich auf ihre in den Artikeln 4 und 5 der
Verordnung enthaltenen öffentlichen Stellen beziehen, bezeichnen zusätzlich zu
ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und deren öffentliche
Stellen. e) Die der Agentur übermittelten oder von
ihr stammenden Umweltdaten können veröffentlicht werden und sind der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern vertrauliche Informationen in den
EFTA-Staaten in gleichem Maße geschützt werden wie innerhalb der Gemeinschaft. f) Die Agentur besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des
Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die
juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist. g) Die EFTA-Staaten wenden auf die Agentur
das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen
Gemeinschaften an. h) Abweichend von Artikel 12
Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die
die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, vom Exekutivdirektor der Agentur auf
Vertragsbasis eingestellt werden. i) Nach Artikel 79 Absatz 3 des
Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens für
diesen Absatz. j) Die
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des
Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 für Dokumente der Agentur, die
auch die EFTA-Staaten betreffen.“ 2. Die Überschrift von Artikel 4
(Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) wird durch die folgende ersetzt: „Allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und
Sport“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der
letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Artikel 103
Absatz 1 des Abkommens in Kraft[8]. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen
EWR-Ausschuss Der
Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13. [3] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. [4] ABl. L …. [5] ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13. [6] ABl. L 120 vom 11.5.1990, S. 1. [7] ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13. [8] [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]